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1 H E I L P R A K T I K E R Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach 1 Heilpraktikergesetz Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis. Der Kreis Borken ist zuständige Behörde für alle Antragsteller, die Ihren Wohnsitz im Kreisgebiet Borken haben oder glaubhaft nachweisen, dass sie sich dort niederlassen werden (sh. Antragsvordruck). Die Überprüfung besteht aus 2 Teilen; schriftlicher Teil und mündlicher Teil. Der mündliche Teil erfolgt nur, wenn die vorgeschriebene Bestehensgrenze (zurzeit 75 % richtig beantwortete Fragen) erreicht worden ist. In der Regel erfolgt die mündliche Überprüfung frühestens 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil. Die Heilpraktikerprüfung findet zwei Mal jährlich in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt. Weitere Informationen erhalten Sie hier: Facheinheit: 53 Gesundheit Fachabteilung: Medizinalaufsicht Ansprechpartner: Claudia Buchholz Telefon: / Telefax: / Zimmer: c.buchholz@kreis-borken.de Sprechzeiten: Mo. Do. von Uhr bis und von Uhr bis Uhr Freitag von Uhr bis Uhr Formulare: Überprüfungsrichtlinien für Heilpraktiker Antrag auf Erlaubniserteilung nach 1 Heilpraktikergesetz Vordruck für ein Ärztliches Zeugnis zur Berufsausübung Heilpraktiker

2 Berufswunsch H E I L P R A K T I K E R / I N mein Weg dahin Überprüfungsverfahren für den Kreis Borken im Regierungsbezirk Münster Stand: November 2010 Änderungen vorbehalten Warum und wie werde ich HeilpraktikerIn? Sie möchten Menschen helfen gesund zu werden? Krankheiten, Leiden und Körperschäden erkennen, heilen und lindern? Sie möchten Heilkunde ausüben und dies zu Ihrem Beruf machen? Grundsätzlich ist die Ausübung der Heilkunde zunächst den Ärzten vorbehalten. Wer jedoch Heilkunde ausüben möchte, ohne als Arzt bestallt zu sein, benötigt dafür die entsprechende Berufserlaubnis als HeilpraktikerIn. Rechtsgrundlage hierfür ist das Heilpraktikergesetz. Wie erhalte ich diese Heilpraktiker-Erlaubnis? Anders als bei anderen medizinischen Berufen gibt es keine staatlich geregelte Heilpraktiker-Ausbildung. Es bleibt vielmehr den AnwärternInnen selbst überlassen, wie sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die der Beruf als HeilpraktikerIn erfordert, entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Heilpraktikerschule. Entscheidend ist jedoch, dass Sie zunächst die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) nachweisen müssen, bevor Sie die Heilpraktiker-Erlaubnis erhalten. Dies erfolgt im Rahmen einer fachlichen Kenntnisüberprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt. Diese Überprüfung ist erforderlich, damit ausgeschlossen werden kann, dass mögliche Gefahrenmomente für die menschliche Gesundheit bestehen, wenn Sie heilkundlich tätig werden.

3 Rechtliche Grundlagen Grundlage für die Erteilung der o. g. Erlaubnis ist das Heilpraktikergesetz in Verbindung mit der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz und die Richtlinie des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes. Gemäß 1 Heilpraktikergesetz ist die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erlaubnispflichtig. Aus der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ergibt sich, dass die Erlaubnis erteilt wird, wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben Sie mindestens einen abgeschlossenen Hauptschulabschluss nachweisen können sich nicht aus Tatsachen ergibt, dass Ihnen die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind sich aus einer Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. Durchführung der Kenntnisüberprüfung Um feststellen zu können, ob die für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde erforderlichen theoretischen und praktischen, diagnostischen und therapeutischen Kenntnisse und Erfahrungen hinweg vorhanden sind und somit einer evtl. Erlaubniserteilung die Volksgesundheit nicht gefährdet wird, ist eine Kenntnisüberprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete Berufs- und Gesetzeskunde, insbesondere rechtliche Grenzen sowie Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre; Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen

4 Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen, Pflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) Bewertung grundlegender Laborwerte Injektions- und Punktionstechniken Die Überprüfung wird in Form einer schriftlichen und mündlichen Kenntnisüberprüfung durchgeführt. Im schriftlichen Teil müssen Sie eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen (Antwort-Auswahl-Verfahren) fertigen. Hierfür stehen Ihnen 120 Minuten zur Verfügung. Der schriftliche Teil wird vor dem mündlichen Teil durchgeführt. Ausreichende Kenntnisse haben Sie im schriftlichen Teil nachgewiesen, wenn Sie mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet haben. Ist dieses nicht der Fall, entfällt die mündliche Überprüfung. Die Erteilung der o. g. Erlaubnis muss dann abgelehnt werden. Die mündliche Überprüfung (Einzelüberprüfung) dauert pro Person max. 60 Minuten und wird unter dem Vorsitz eines Arztes/einer Ärztin des Gesundheitsamtes durchgeführt. Weiterhin wirken als Beisitzer zwei HeilpraktikerInnen gutachterlich an der mündlichen Kenntnisüberprüfung mit. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen gleich im Anschluss mitgeteilt. Sollte die Erteilung der o. g. Erlaubnis nach 1 Heilpraktikergesetz abgelehnt werden, sind bei erneuter Antragstellung beide Teile der Kenntnisüberprüfung zu wiederholen. Antragstellung Zunächst fordern Sie telefonisch oder per Antragsunterlagen an. Zudem haben Sie die Möglichkeit, das Antragsformular hier abzurufen und auszudrucken. Die Überprüfungsverfahren beginnen zurzeit jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres. Sie können einen Wunschtermin angeben, der, soweit die Teilnehmerzahl nicht bereits überschritten ist, berücksichtigt wird. Andernfalls werden Sie zur nächstmöglichen schriftlichen Kenntnisüberprüfung vorgemerkt. Um sich für einen Überprüfungstermin vorsehen lassen zu können, muss der beigefügte Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Gesundheitsamt vorliegen.

5 Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen: Tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über einen gleichwertigen Abschluss Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (im Antragsformular enthalten) Bitte beachten Sie, dass die Nachweise in beglaubigter Fotokopie eingereicht werden müssen. Nach Antragsstellung erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung und die Gebührenrechnung. Etwa 6 bis 8 Wochen vor der schriftlichen Überprüfung erhalten Sie die entsprechende Einladung. Dann beantragen Sie bitte bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O. Mit der Einladung erhalten Sie außerdem einen Vordruck einer ärztlichen Bescheinigung, den Sie bitte von Ihrem Hausarzt ausfüllen lassen und mir rechtzeitig vor Überprüfungsbeginn einreichen. Bitte beachten Sie, dass sowohl das Führungszeugnis als auch das ärztliche Attest am Tag des Überprüfungsbeginns nicht älter als drei Monate sein dürfen. Die ersten mündlichen Überprüfungstermine werden ca. 3 Wochen nach dem schriftlichen Teil stattfinden. Über die Zulassung zur mündlichen Überprüfung erhalten Sie gesondert Nachricht, in der auch Ihr genauer Überprüfungstermin bekannt gegeben wird. Gebühren Für die Durchführung der Heilpraktiker-Überprüfung und die Entscheidung über Ihren Antrag werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben. Bei Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung 255,00, bei Bestehen der Überprüfung insgesamt 360,00. Für die Teilnahme an der mündlichen Überprüfung fallen für die Kostenentschädigung der Beisitzer zusätzlich Gebühren an. Bei Rücktritt oder Terminverschiebung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 erhoben. Im Einzelnen: Schriftliche Überprüfung (AVw GebO NRW) 210,00 Mündliche Überprüfung (AVw GebO NRW) 90,00 Erlaubniserteilung (AVw-GebO NRW) 60,00 Ablehnung (GebG NRW) 45,00 Rücktritt oder Terminverschiebung (AVw GebO 40,00 NRW) Entschädigung für die an der Überprüfung teilnehmenden Beisitzer ( 10 GebG NRW) Betrag wird auf die an der Überprüfung teilnehmenden Kandidaten aufgeteilt

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