Die eingetragene Partnerschaft und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

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1 Die eingetragene Partnerschaft und ihre Auswirkungen auf das Arbeitsrecht Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Wie aus den nachstehenden Ausführungen hervorgeht, bringt das neue Gesetz bedeutende Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis mit sich. Die Arbeitgeber haben alles Interesse, sich auf den Einbezug der neuen juristischen Gegebenheiten vorzubereiten. Allgemeines Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) [1] tritt am 1. Januar 2007 in Kraft [2]. Mehrere Kantone haben bereits entsprechende Gesetze verabschiedet. Im Gegensatz zum PartG beschränken sich diese Gesetzgebungen auf die kantonsrechtliche Ebene. Nur Partnerschaften, die nach den Vorschriften des PartG zustande kommen, geben dem Paar Anrecht auf die verschiedenen Ansprüche, die hier besprechen werden. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass gemäss Art. 45, Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) [3] eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt wird. Gegenstand des Gesetzes Das PartG regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts. Es enthält insbesondere die Bestimmung, dass ein gleichgeschlechtliches Paar seine Partnerschaft eintragen lassen kann. Die Partner verbinden sich dadurch zu einer Lebensgemeinschaft mit entsprechenden gegenseitigen Rechten und Pflichten. Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner Die Rechte und Pflichten der eingetragenen Partner sind in den Artikeln 12 bis 28 PartG [4] festgehalten. Dazu gehören insbesondere: die Beistands- und Rücksichtspflicht (Art. 12) die Pflicht, nach Kräften zum Unterhalt der Gemeinschaft beizutragen (Art. 13) die Unmöglichkeit einer Eheschliessung für die Partner einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 26) der Beistand bei der Betreuung der Kinder: Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern (Art. 27) die Unmöglichkeit des Zugangs zur Adoption oder zu fortpflanzungs-medizinischen Verfahren (Art. 28).

2 2 Folgen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Die Voraussetzungen und Folgen einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind in Art. 29 bis 35 PartG behandelt. Zwei Bestimmungen verdienen besondere Aufmerksamkeit: Berufliche Vorsorge, Art. 33 Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt. Unterhaltsbeitrag, Art. 34 Ein Partner oder eine Partnerin kann angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn er oder sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und dem Partner oder der Partnerin die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann (Abs. 3). Auf Grund von Absatz 4 desselben Artikels sind im übrigen die Artikel 125, Abs. 3, sowie ZGB sinngemäss anwendbar. Auswirkungen der Einführung des PartG auf das Bundesrecht Mit seiner Inkraftsetzung zieht das PartG unweigerlich gewisse Anpassungen von Bundesgesetzen [5] nach sich, namentlich im Bereich der Einbürgerungsbedingungen, des Versicherungsvertrages, des Zivilprozessverfahrens und der Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzgebung. Besonders zu beachten sind folgende mit dem Arbeitsrecht eng verknüpfte Gebiete: Sozialversicherungen Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) [6] wird um einen neuen Artikel 13a erweitert. Dieser Bestimmung zufolge wird die eingetragene Partnerschaft während ihrer gesamten Dauer in Bezug auf die Sozialversicherungen der Ehe gleichgestellt, der überlebende Partner wie ein Witwer behandelt und die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach den Kriterien der Scheidung gehandhabt. Berufliche Vorsorge Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) [7] erfährt ebenfalls die nötige Anpassung, um dem eingetragenen Partner analoge Rechte zu jenen des Ehegatten oder Witwers zu verschaffen (Art. 19 a, 30 c, 37 und 79 BVG). Die eingetragene Partnerschaft und ihre Folgen für das Arbeitsrecht Die Einführung des PartG wird auch im Arbeitsrecht einige Änderungen und Ergänzungen zur Folge haben. Anzupassen sind Art. 331 d, Abs. 5, Art. 331 e, Abs. 5 und 6, Art. 338, Abs. 2 und Art. 339 b, Abs. 1 des Obligationenrechtes, ferner Art. 4, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Darüber hinaus hat der eingetragene Partner unter gewissen Umständen die Möglichkeit, Ansprüche auf Grund der Art. 324 a und 329 OR, oder Art. 36, Abs. 3 des Arbeitsgesetzes zu erheben, obgleich diese Bestimmungen keine Änderung erfahren. Schliesslich ist vorstellbar, dass der in Art. 34, Abs. 4 PartG enthaltene Verweis dazu führen kann, dass Art. 132 ZGB, der sich auf die Vernachlässigung der Unterhaltspflicht unter Ehepartnern bezieht,

3 3 sinngemäss auf den eingetragenen Partner anwendbar ist. Wir wollen in der Folge einige Gesichtspunkte näher ins Auge fassen: Art. 338, Abs. 2 OR: Tod des Arbeitnehmers Ab 1. Januar 2007 lautet Art. 338, Abs. 2 OR wie folgt: Der Arbeitgeber hat jedoch den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeitnehmer den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Wie man sieht, wird hiermit der eingetragene Partner dem Ehepartner gleichgestellt. Art. 339 b, Abs. 2 OR Dieser Artikel hat künftig folgenden Wortlaut : Stirbt der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses, so ist die Entschädigung dem überlebenden Ehegatten, der eingetragenen Partnerin, dem eingetragenen Partner oder den minderjährigen Kindern oder bei Fehlen dieser Erben anderen Personen auszurichten, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. Auch hier wird der eingetragene Partner wie ein Ehegatte behandelt. Art. 4, Abs. 1 des Arbeitsgesetzes Ab 1. Januar 2007 sieht die neue Fassung dieser Bestimmung folgendermassen aus: Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte oder eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sowie die Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Partners tätig sind. Art. 132 ZGB: Anweisungen an die Schuldner Dieser Artikel ist Teil der Bestimmungen über die Auswirkungen der Scheidung. Er sieht vor dass, wenn die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht vernachlässigt, das Gericht ihre Schuldner anweisen kann, ihre Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Auf Grund dieser zivilrechtlichen Regelung kann der Unterhaltsbezüger die Beschlagnahme des Lohnes der verpflichteten Person erwirken. Da Art. 34, Abs. 4 PartG auf die sinngemässe Anwendung von Art. 132 ZGB verweist, kann der infolge Auflösung der eingetragenen Partnerschaft zu einem Unterhaltsbeitrag berechtigte Partner eine teilweise Gehaltspfändung des Ex-Partners zu seinen Gunsten beantragen. Art. 324 a, Abs. 1 OR: Lohnanspruch bei unverschuldeter Verhinderung der Leistung Obige Bestimmung spricht dem Arbeitnehmer, der aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, das Recht auf Entlöhnung für eine begrenzte Zeit zu [8]. Als Grund im Sinne dieses Artikels gilt unter anderem die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Dazu gehören namentlich familienrechtliche Pflichten, wie jene der Sorge um eine pflegebedürftige nahe stehende Person während einer angemessenen Zeitspanne, die zur Bereitstellung einer längerfristigen Lösung (Spitalaufenthalt, Pflegepersonal, Sozialhilfe, Heimpflege usw.) erforderlich ist. Da Art. 12 PartG den Partnern eine allgemeine Beistands- und Rücksichtspflicht auferlegt, erfüllt die Person, die sich um den kranken oder verunfallten Partner kümmern muss, eine gesetzliche Pflicht. Damit ist ihr für die Zeit der Suche nach einer Dauerlösung ein allfälliger Lohnsaldo für das laufende Dienstjahr gemäss Art. 324 a OR zugesichert [9].

4 4 Pflege eines kranken Kindes Es stellt sich die Frage, inwiefern auf Kinder eines eingetragenen Partners Art. 36, Abs. 3 des Arbeitsgesetzes anwendbar ist. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Arbeitnehmern mit Familienpflichten die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freigeben muss. Diese Befreiungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach Art. 324 a OR [10], was bedeutet, dass dem Arbeitnehmer der entsprechende Lohn zu entrichten ist, wenn für das laufende Dienstjahr noch ein Saldo aussteht. Interessant ist nun die Frage, ob der eingetragene Partner, der nicht Elternteil ist, Anspruch auf Urlaub zur Betreuung des kranken Kindes erheben kann. In Wirklichkeit steht das Recht auf Urlaub grundsätzlich nur den Eltern des Kindes zu. Die Mutter oder der Vater müssen sich bei ihrem Arbeitgeber um die Freizeit bemühen. In Ausnahmefällen, wenn sich herausstellt, dass beide Eltern zur Pflege des Kindes ausserstande sind, könnte dem eingetragenen Partner eines Elternteils die Betreuungspflicht und damit das Recht auf den nötigen Urlaub zugewiesen werden. Hierzu ein Beispiel: Ein Ehepaar hat ein Kind. Die Scheidung wird ausgesprochen. Die Mutter geht mit einer Frau eine eingetragene Partnerschaft ein. Das Kind, das in ihrer neuen Gemeinschaft lebt, wird krank. Der Vater des Kindes ist im Ausland und die Mutter ist ebenfalls wegen Krankheit, Abwesenheit oder sonstiger Umstände verhindert, das Kind zu betreuen. In diesem Fall liegt es logischerweise an der Partnerin der Mutter, das Kind zu pflegen, weshalb sie von ihrem Arbeitgeber den Genuss von Art. 36, Abs. 3 des Arbeitsgesetzes verlangen kann. Dieses Recht steht ihr nämlich auf Grund von Art. 27, Abs. 1 PartG zu, der wie bereits erwähnt folgende ausdrückliche Bestimmung enthält: Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Art. 329, Abs. 3 OR: Übliche Freizeit Obiger Artikel verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer die üblichen freien Stunden und Tage zu gewähren, wobei allerdings über deren Entlöhnung nichts ausgesagt ist. Hochzeit, Todesfall Für wichtige Familienereignisse wie Hochzeit oder Todesfall des Ehepartners oder eines nahen Verwandten wird grundsätzlich mit Bezug auf Art. 324 a OR dem Arbeitnehmer für die Abwesenheit ein Anspruch auf Lohn zuerkannt, jedenfalls soweit es sich um einen regelmässig arbeitenden Angestellten handelt. Solche Ereignisse fallen in die Kategorie der nicht verschuldeten, mit der Person des Arbeitnehmers verbundenen Gründe der Hinderung an der Arbeitsleistung [11]. Eingetragene Partner haben analog zu Ehepartnern Anspruch auf entsprechende bezahlte Freizeit im Fall des Todes eines Partners oder anlässlich der Eintragung ihrer Partnerschaft. Für den Urlaub kann der Partner die betriebs- oder branchenüblichen Stunden oder Tage beanspruchen. Ist ein solcher Urlaub auch im Falle des Todes in der Familie des Ehegatten gebräuchlich, so fällt das gleiche Recht auch dem eingetragenen Partner zu.

5 5 Sonstige Abwesenheitsgründe Für andere, oben nicht erwähnte Abwesenheitsgründe richtet sich das Anrecht auf Freizeit und der Anspruch auf Entlöhnung nach dem Gebrauch des einzelnen Betriebes oder der Branche. Ist die Entlöhnung nicht gewährleistet, so kann der Arbeitnehmer die verpasste Arbeit nachholen oder für seine Abwesenheit einen unbezahlten Urlaub verlangen. Der durch eine eingetragene Partnerschaft verpflichtete Arbeitnehmer hat diesbezüglich keine Sonderstellung. Schlussfolgerungen Wie unsere Analyse zeigt, wird sich das neue PartG im Bereich des Arbeitsverhältnisses deutlich auswirken. Die Arbeitgeber wären gut beraten, der Entwicklung vorzugreifen, indem sie sich mit den neuen Bestimmungen vertraut machen und ihre Vertragsdokumente (Einzelarbeitsvertrag, Betriebsordnung) entsprechend anpassen, um den neuen juristischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. So schaffen sie von Anfang an Klarheit über Rechte und Pflichten aller ihrer Angestellten. Philippe Carruzzo Die französische Fassung des vorliegenden Artikels ist am 22. und 29. September 2006 in «Entreprise Romande» und am 23. November 2006 im «Schweizer Arbeitgeber» Nr. 23 veröffentlicht worden. [1] SR [2] Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2005, AS [3] SR 291 [4] Der Begriff eingetragene Partnerschaft, bzw. eingetragene Partnerin/eingetragener Partner bezieht sich hier ausschliesslich auf Personen, die ihre Partnerschaft nach den Vorschriften des PartG eingetragen haben oder deren im Ausland geschlossene Ehe in der Schweiz nach dem Internationalen Privatrecht als eingetragene Partnerschaft anerkannt wird [5] Sämtliche Gesetzesbestimmungen, deren abgeänderter Wortlaut gleichzeitig mit dem PartG in Kraft tritt, sind in dessen Anhang aufgeführt [6] SR [7] SR [8] Mehr zu diesem Thema in : Carruzzo/Sandoz/Jaccard/Monticelli, Le contrat de travail, des pourparlers aux conséquences de la résiliation, SAJEC/FER Genf 2003, IV C 1 [9] JAR 1999, S. 232 [10] SECO, Loi sur le travail, commentaire de la loi et des ordonnances, ad art. 36 Ltr, S [11] JAR 1999, S. 232

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