Übungen im Haftpflichtrecht

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1 Übungen im Haftpflichtrecht Thema: Schaden BGE 132 III 359 ff. und 127 III 403 ff. Ahmet Kut

2 BGE 132 III 359 ff. Die schwangere A.X. vereinbart mit Arzt Dr. F. (Spital Y.), dass gleichzeitig mit dem Kaiserschnitt eine Eileiterunterbindung durchgeführt wird Entbindung mit Kaiserschnitt am Die vereinbarte Unterbindung wird unterlassen : Feststellung der erneuten Schwangerschaft August 1997 bis Januar 1998: Arbeitsunfähigkeit, zwei Hospitalisierungen : Geburt der Tochter E. 2

3 Anspruchsmethode Wer Geschädigter will was Schadenersatz und/oder Genugtuung von wem Schädiger woraus? Anspruchsgrundlage (z.b. Art. 41 OR) 3

4 Anspruchsmethode Wer Frau A.X. (Klägerin) will was Schadenersatz und Unterhaltsersatz sowie Genugtuung von wem Spital Y. (Beklagter) woraus? aus Vertrag: Auftrag (Art. 97 Abs. 1 OR i.v.m. Art. 398 Abs. 2 OR) 4

5 Öffentliches Spital = Staatshaftung? Art. 61 OR (Verantwortlichkeit öffentlicher Beamter und Angestellter) 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. 2 Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. 5

6 Kind als Schaden? BGE 132 III 359 E. 4.1 S. 367 f.: Die gesetzliche Unterhaltspflicht ist eine Verbindlichkeit, die das Vermögen der Klägerin schmälert. Diese Einbusse war nicht gewollt, sollte durch die zum Zweck der Familienplanung vereinbarte Sterilisation doch gerade vermieden werden, für die Unterhaltskosten eines weiteren Kindes aufkommen zu müssen. Der Schutz vor dieser wirtschaftlichen Belastung war entsprechend dem Willen der Klägerin Gegenstand des (...) nicht erfüllten Sterilisationsvertrages. Eine unfreiwillige Vermögensverminderung ist somit gegeben. 6

7 Gegenargumente? (1) Annahme des ursprünglich ungewollten Kindes durch die Eltern (E. 4.2) Stichwort: Unfreiwilligkeit Möglichkeit der Freigabe des Kindes zur Adoption oder einer Abtreibung (E. 4.3) Stichwort: Schadenminderungs pflicht (eine Obliegenheit) Geburt eines Kindes kann keinen Schaden darstellen (E. 4.4) Stichwort: Schaden im Rechtssinn 7

8 Gegenargumente? (2) Belastung des Kindes durch die Erkenntnis, dass es nicht erwünscht war (E. 4.5) Stichwort: Kindeswohl Elternschaft zum Nulltarif (E. 4.6) Stichwort: nur, aber immerhin Unterhaltsersatz Die Unterhaltsregelung des ZGB ist abschliessend und die Unterhaltspflicht untrennbar mit dem Kindesverhältnis verknüpft (E. 4.7) Stichwort: Haftung in casu nach Vertragsrecht, nicht Unterhaltspflicht (ZGB) 8

9 Weitere Gesichtspunkte Verneinung der Schadenersatzpflicht würde zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Sonderregelung führen (E. 4.8) unerheblich: mögliches Ansteigen der Prämien der Haftpflichtversicherung, Überbeanspruchung des (staatlichen) Gesundheitssystems (E. 4.8) keine Unterscheidung zwischen behindertem und gesundem Kind (E. 4.8) Freude der Eltern über die Geburt des Kindes wird nicht in die Schadensberechnung einbezogen: kein Vermögensvorteil (E. 4.8) 9

10 Fiat Panda Nissan Patrol 10

11 BGE 127 III 403 ff. A. (Klägerin) führt den Haushalt und hilft in der Garage ihres Ehemannes mit Fremdverschuldeter Autounfall von A. am Folge: A. vollständig arbeitsunfähig bis , danach für 50 % A. klagt gegen X. Versicherung (Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin) 11

12 BGE 127 III 403 ff. Wer Frau A. (Klägerin) will was Schadenersatz: Haushaltschaden und Erwerbsschaden von wem X. Versicherung (Beklagte) woraus? Strassenverkehrsgesetz (SVG) 12

13 Anspruchsgrundlage Art. 58 SVG (Haftpflicht des Motorfahrzeughalters) 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. Art. 65 SVG (Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden) 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. 13

14 Besonderheit: Auslandbezug Art. 74 SVG (Nationales Versicherungsbüro) 1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro (...). 2 Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben: a. Es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in der Schweiz verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht. 14

15 Haushaltschaden Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (E. 4b) Mögliche Folgen? Grössere Anstrengung der verletzten Person Grössere Anstrengung der Hausgenossen Inkaufnahme von Qualitätsverlusten im Haushalt Anstellung einer Haushalthilfe Schaden im Sinne der Differenztheorie? 15

16 Antwort des BGer BGE 127 III 403 E. 4b S. 405 f.: Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (...). 16

17 Normativer Schaden Ausnahme vom klassischen Schadensbegriff: Haushaltschaden wird als normativer Schaden unabhängig davon ersetzt, ob eine entgeltliche Ersatzkraft eingestellt wird ( abstrakte Schadensberechnung ) Normativ, weil die Differenztheorie wertend korrigiert wird Abstrakt, weil der Schaden unabhängig von den konkreten Mehrkosten ermittelt wird 17

18 Abstrakte Schadensberechnung Gründe für abstrakte Schadensberechnung? Antwort des BGer (E. 4b): 1. Beizug einer aussenstehenden Person im privaten Haushalt nicht durchwegs zumutbar 2. Kein Markt für typische Haushaltarbeit: Beeinträchtigung wird i.d.r. durch (unentgeltlichen) Mehraufwand der geschädigten Person oder anderer Mitglieder des Haushalts ausgeglichen 18

19 Reflexschaden? Möglicher Einwand: Bei der Ermittlung des Haushaltschadens sei zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang neben der geschädigten Person auch weitere Haushaltmitglieder von den Haushaltarbeiten profitiert haben (in casu: der Ehemann) Begründung: Als Dritte erleiden die weiteren Haushaltmitglieder einen nicht ersatzfähigen Reflexschaden Was ist von diesem Einwand zu halten? 19

20 Reflexschaden (1) Konstellation: Dritter, der in einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten steht, erleidet durch das schädigende Ereignis ebenfalls einen Schaden Ist dieser Schaden zu ersetzen? Hängt davon ab, ob der Dritte als Direktgeschädigter oder als Reflexgeschädigter zu qualifizieren ist 20

21 Beispiel Schädiger fährt mit Auto an Direktgeschädigte Opernsängerin auf dem Weg zur Vorstellung, muss hospitalisiert werden, Behandlungskosten Dritter: Direkt- oder Reflexgeschädigter? Opernhaus muss Vorstellung absagen, Rückvergütung der Eintrittskarten, Einnahmeausfall 21

22 Reflexschaden (2) Antwort auf die Frage, ob der Dritte direktgeschädigt oder reflexgeschädigt ist, hängt davon ab, ob die Schädigung des Dritten widerrechtlich ist. Falls Antwort: Ja (widerrechtlich) = Dritter direktgeschädigt Schadenersatzanspruch Nein (nicht widerrechtlich) = Dritter reflexgeschädigt kein Schadenersatzanspruch (Ausnahme: Versorgungsschaden) 22

23 Reflexschaden (3) Widerrechtlichkeit und somit Direktschädigung bejaht bei: Schockschaden (BGE 112 II 118 ff. Hunter Absturz ; s. auch Urteil 4A_364/2011 vom 7. Februar 2012 lesenswert!) Verletzen einer Schutznorm (Kabelbruch Fälle; BGE 102 II 85 ff.) Ausnahme, da Schadenersatzpflicht für Reflexschaden: Versorgungsschaden (Art. 45 Abs. 3 OR; siehe auch Art. 47 OR) In casu: Ehemann der A. reflexgeschädigt? 23

24 Lösung des BGer Ehemann ist zwar reflexgeschädigt (da nicht widerrechtlich geschädigt); der Haushaltschaden ist aber trotzdem vollumfänglich zu ersetzen Argument des BGer: Eherecht Erleidet der erwerbstätige Ehegatte eine Lohneinbusse, wird diese auch insoweit ersetzt, als er die Einkünfte zum Unterhalt der Familie verwenden muss. Wegen der Gleichwertigkeit der Beiträge der Ehegatten muss dies auch für den (Natural )Beitrag in Form der Haushaltarbeit gelten (E. 4b/aa) 24

25 Erwerbsschaden Mithilfe im Betrieb des Ehegatten ist keine Haushaltführung: kein Haushaltschaden keine norma ve Korrektur erforderlich Nicht abstrakt, sondern konkret zu berechnen (Nachweis von Aufwendungen für Anstellung einer Hilfskraft oder eines Minderertrags des Betriebs) Ausnahmsweise Berücksichtigung des Reflexschadens des Ehegatten (analog zum Haushaltschaden) 25

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