VG Braunschweig Urteil vom AZ.: 3 A 241/03

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1 VG Braunschweig Urteil vom AZ.: 3 A 241/03 M5091 Leitsatz: Auch eine länger dauernde Unterbringung in der "Einrichtung Identitätsklärung" kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung möglich sind und der Ausländer nicht wesentlich weitergehenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihn auch bei anderweitigem Aufenthalt gesetzlich zugemutet werden. Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Wohnsitzauflage und die Verpflichtung der Beklagten, die bestehende Wohnsitzauflage dahingehend abzuändern, dass er zukünftig wieder im Landkreis B. wohnen kann. Der nach seinen Angaben 1970 geborene Kläger reiste nach seinen Angaben im Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Er gab an, bhutanischer Staatsangehöriger nepalischer Volkszugehörigkeit zu sein und keinerlei Personalpapiere zu besitzen. Seit dem ist der Kläger unanfechtbar ausreisepflichtig und die Abschiebungsandrohung vollziehbar. Am wurde erstmalig eine Duldung erteilt. Bemühungen der Ausländerbehörden, für den Kläger Heimreisedokumente bzw. Passersatzpapiere für Bhutan, Indien bzw. Nepal zu erhalten, blieben in der Folgezeit erfolglos. Mit Bescheid vom änderte die seinerzeit zuständige Ausländerbehörde - Landkreis B. - die Wohnsitzauflage zu der erteilten Duldung dahingehend, dass der Kläger seinen Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in C. zu nehmen habe. Dieser Aufforderung kam der Kläger am 2. August 2000 nach. Auch bei weiteren Befragungen durch Mitarbeiter des Beklagten in der Gemeinschaftseinrichtung zur Identitätsklärung konnten die genaue Identität und Herkunft des Klägers nicht geklärt werden. Passersatzpapiere konnten bis zum heutigen Tag nicht beschafft werden. Bemühungen, über die Deutsche Botschaft in Delhi und mit Hilfe von Privatdetektiven in D. in Indien eine Tante des Klägers auf Grund der Angaben des Klägers ausfindig zu machen, endeten im Mai 2003 ohne Ergebnis. Mit Schriftsatz vom beantragte der anwaltlich vertretene Kläger, die bestehende Wohnsitzauflage abzuändern, damit der Kläger die Gemeinschaftseinrichtung wieder verlassen könnte. Zur Begründung machte er geltend, dass er sich inzwischen seit mehr als zwei Jahren in der Gemeinschaftseinrichtung befinde. Diese Unterbringung bedeute einen derartig starken Eingriff in die persönliche Freiheit, dass die Notwendigkeit dieser Unterbringung nicht mehr angenommen werden könne.

2 Mit Bescheid vom lehnte die beklagte Bezirksregierung diesen Antrag mit der Begründung ab, es sei von einer Täuschung des Klägers über seine Identität auszugehen, da er nicht in der Lage gewesen sei, in dem Passersatzpapierantrag Daten anzugeben, welche jeder Bhutaner, auch die nepalischer Volkszugehörigkeit, kennen müsse. Mehrere Mitteilungen über die Deutsche Botschaft in Neu Delhi, zuletzt vom , hätten eine negative Antwort erbracht. Deswegen werde der Kläger wieder verstärkt befragt. Aus diesen Befragungen hätten sich Anhaltspunkte ergeben, die überprüft würden. Diese würden aus ermittlungstaktischen Gründen aber nicht genannt. Da es noch Ermittlungsansätze gebe und die schnelle Erreichbarkeit des Klägers weiterhin notwendig sei, bestehe keine Bereitschaft, die Wohnsitzauflage zu ändern. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, für die bei der Beklagten betriebene Einrichtung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, so dass die gegen den Kläger verhängten Maßnahmen rechtswidrig seien. Auch befinde sich dieser seit mehr als zwei Jahren in der Einrichtung und ein weiterer Aufenthalt sei damit nicht mehr angezeigt. Wegen der örtlichen Nähe des ursprünglichen Landkreises B. zu der Einrichtung der Beklagten sei es durchaus möglich, dass der Kläger, sofern weitere Anhörungen erforderlich seien, dort wieder vorsprechen könne. Der Kläger habe alle erforderlichen Angaben gemacht und sei zu wiederholenden Angaben nicht verpflichtet. Diesen Widerspruch wies die beklagte Behörde mit Widerspruchsbescheid vom als unbegründet zurück. Dabei verwies sie darauf, dass noch weitere Ermittlungsansätze bestünden, der Kläger die Ladungen für weitere Befragungen am und am nicht befolgt habe und bei einer anderweitigen Wohnsitznahme eine pünktliche Vorsprache nicht garantiert sei. Hiergegen hat der Kläger am Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, es bestehe kein Grund, ihn weiterhin in der Gemeinschaftseinrichtung zu behalten. Es habe in der langen Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung nur wenige Anhörungen des Klägers gegeben. Es dränge sich deswegen der Eindruck auf, dass der Kläger lediglich aus schikanösen Gründen in der Einrichtung leben solle. Dieses Leben in der Gemeinschaftseinrichtung sehe so aus, dass der Kläger dort keinerlei Taschengeld erhalte und lediglich zu drei festgelegten Zeitpunkten sein Essen bekomme. Wegen der Lage der Einrichtung könne er sich nicht von dort wegbegeben, ohne auf eine Mahlzeit zu verzichten. Die Unterbringung in der Gemeinschaftseinrichtung gleiche deswegen einer Beugehaft. Da auch der Abschlussbericht der von der Deutschen Botschaft in Delhi beauftragten Detektei sei längerer Zeit vorliege, gebe es keinen Grund mehr, den Kläger in der Einrichtung festzuhalten. Dieser habe auch nicht ausschließlich falsche Angaben in der Sache gemacht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wohnsitzauflage antragsgemäß von C. auf zukünftig wieder B. abzuändern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der Kläger seiner Ausreisepflicht bisher nicht nachgekommen sei. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger nicht über das vorauszusetzende Grundwissen zu Bhutan verfüge. Auch mache der Kläger fortlaufend unrichtige oder unvollständige Angaben, mit dem Ziel der Verlängerung seines Aufenthaltes in Europa. Wegen der Täuschung über die Identität sei es gerechtfertigt, dass der Kläger zur Zeit nur

3 eingeschränkt Leistungen nach 1a AsylbLG erhalte. Zur Klärung seiner Identität sei weiterhin die schnelle Erreichbarkeit durch seine mit besonderen Fachkräften ausgestattete Behörde erforderlich und damit die räumliche Beschränkung in der Duldung, die sich auf das Stadtgebiet der Stadt C. beschränke. Eine Beugehaft käme der Auflage nicht gleich, da der Kläger sich in der Stadt frei bewegen könne. Es sei auch nicht zutreffend, dass er wegen der räumlichen Lage der Unterkunft die Stadt nicht aufsuchen könne. Abgesehen von dem Umstand, dass der Kläger, obwohl kein Taschengeld gezahlt werde, über ein Handy verfüge und die ihm auferlegte Meldepflicht, sich zweimal wöchentlich zu melden, nicht wahrnehme und außer zur Verlängerung der Duldung nicht mehr vorspreche, könne er auch bei regelmäßiger Teilnahme an den Mahlzeiten die Stadt aufsuchen. Denn mit der Mittagsmahlzeit würde zugleich das Paket mit der Abendmahlzeit ausgehändigt, so dass sich der Kläger nachmittags und abends in die Stadt begeben könne. Auch zeige der Umstand, dass andere angeblich aus Bhutan stammende ausländische Asylbewerber, die aus der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund gerichtlicher Entscheidungen an die kommunalen Ausländerbehörden rückverteilt worden seien, sich unberechtigterweise in der Gemeinschaftsunterkunft aufhielten und dort nächtigten, dass die Vorwürfe des Klägers, die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft stelle eine Beugehaft dar, nicht zuträfen. Die Unterbringung des Klägers sei auch nach dem Asylverfahrensgesetz notwendig, da Asylbewerber sich nach Ende der Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung regelmäßig in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten sollten. Die Unterbringung des Klägers sei weiterhin erforderlich, da dieser seit seiner Einreise nach Deutschland eine andauernde mittelbare Falschbeurkundung, wegen derer er auch strafrechtlich belangt worden sei, mit dem Ziel begehe, seinen Aufenthalt in Deutschland bzw. Europa dauerhaft zu begründen, welches er im Rahmen der letzten Befragung auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift des Gerichtes und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung bzw. Rücknahme oder Widerruf der seiner Duldung beigefügten Wohnsitzauflage vom gemäß 44 Abs. 6 AuslG i. V. m. 48, 49 VwVfG. Bei der in dem Bescheid vom der Duldung beigefügten Wohnsitzauflage handelt es sich um eine eigenständig anfechtbare Nebenbestimmung, welche die Ausländerbehörde gemäß 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG bei der Duldung zusätzlich anordnen kann. Gemäß 44 Abs. 6 AuslG bleibt diese Nebenbestimmung als selbständige Regelung in Kraft, bis sie aufgehoben wird oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist. Da der Kläger gegen die Wohnsitzauflage vom Widerspruch und Anfechtungsklage nicht erhoben hat, ist die Wohnsitzauflage bestandskräftig geworden.

4 Dem Kläger kann deswegen nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung der Wohnsitzauflage gemäß den 48, 49 VwVfG zustehen, der sich im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null in einen Anspruch auf Aufhebung bzw. Widerruf selbst umwandeln kann (vgl. Urt. d. Kammer v A 340/02 -; B. v B 242/03 -). Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung der Beklagten, die Wohnsitzauflage auf den Antrag des Klägers nicht aufzuheben, ist das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die Ablehnung der Aufhebung bzw. des Widerrufs rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist ( 114 VwGO). Insbesondere muss geprüft werden, ob sich die Sach- und Rechtslage seit Ergehen der Wohnsitzauflage zu Gunsten des Ausländers geändert hat mit der Folge, dass die weitere Unterbringung in der Einrichtung unverhältnismäßig in die Grundrechte des Klägers eingreift. Im vorliegenden Fall erweist sich die Ablehnung der Aufhebung bzw. des Widerrufs der Wohnsitzauflage durch die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom und nicht als ermessensfehlerhaft. Die Wohnsitzauflage, mit der der Betroffene verpflichtet wird, in der "Einrichtung Identitätsklärung" zu wohnen, muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom MA 2602/01 - Folgendes ausgeführt: "Derartige Wohnsitzauflagen, die das auch für Ausländer geltende Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) zulässigerweise beschränken, sind für eine gewisse Zeit dem nicht zum Aufenthalt berechtigten, sondern zur Ausreise verpflichteten Ausländer regelmäßig zumutbar (vgl. BVerwG, B. v , Buchholz AuslG, 65 Nr. 8). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine vorübergehende Wohnsitznahme in der genannten Gemeinschaftsunterkunft unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits dann geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist, die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. B. v , BVerfGE 96, 10, 23). Zu beachten ist allerdings, dass die Ausländerbehörde nach 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine Ermessensentscheidung zu treffen und dementsprechend die öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen abzuwägen hat. Dabei muss sie auch würdigen, für welche Zeitspanne der Ausländer den Beschränkungen bereits ausgesetzt ist und welche Folgen diese für ihn und seine Angehörigen haben könnten, etwa bezüglich der psychischen und körperlichen Auswirkungen. Je länger die Beschränkungen dauern, ohne dass sich eine Beendigung des Abschiebungshindernisses abzeichnet, umso eher wird sich ihre weitere Aufrechterhaltung als unangemessen erweisen (so ausdrücklich BVerwG, B. v , a. a. O.).... Ob die angeordnete Wohnsitznahme in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft in diesem Sinne verhältnismäßig ist und ggf. für welchen Zeitraum der betreffende Ausländer derartigen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ausgesetzt werden darf, ist von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig."

5 Die Kammer hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob der weitere Aufenthalt eines Ausländers in der "Einrichtung Identitätsklärung" noch ermessensfehlerfrei ist, maßgeblich darauf abgestellt, wie lange sich der Ausländer bereits in der Einrichtung aufhält und welche Maßnahmen in Bezug auf die Feststellung seiner Identität getroffen wurden, zu welchen Ergebnissen bzw. Zwischenergebnissen diese Maßnahmen geführt haben und ob bzw. welche für die Zukunft als sinnvoll zu erachtenden weiteren Maßnahmen sich daraus ergeben (vgl. B. d. Kammer v B 348/02 - und Urt. d. Kammer v A 110/02 -). Dabei hat die Kammer auch klargestellt, dass ein andauernder Aufenthalt in der Einrichtung, ohne dass weitere sinnvolle Maßnahmen ersichtlich sind, die zu einer Beendigung des Abschiebungshindernisses in absehbarer Zeit führen können, unangemessen sind, da nach 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht eine zeitlich unbeschränkte Unterbringung in der "Einrichtung Identitätsklärung" gerechtfertigt ist, wenn diese Unterbringung nur noch dazu dienen soll, die Perspektiven des Ausländers auf Dauer zu zerschlagen und auf diese Weise einen solchen Druck auszuüben, dass er seine möglicherweise verschleierte Identität letztlich preisgibt (oder untertaucht). Denn eine solche Maßnahme bedarf nach Ansicht der Kammer einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. Urt. v A 110/02 -). Im vorliegenden Fall hält sich der Kläger zwar bereits sehr lange, nämlich seit August 2000, in der Einrichtung auf. Auch sind die Abstände zwischen den einzelnen Befragungen des Klägers beträchtlich und einige Versuche zur Ermittlung seiner wahren Identität von langer Dauer gewesen. Bei der Abwägung seiner Belange ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland allein stehend ist und auch vor seinem Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber in C. in einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis B. untergebracht war. Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg entgegen der Ansicht der Beklagten eine Verpflichtung eines Ausländers, während und nach (negativem) Abschluss seines Asylverfahrens in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, nicht aus 53 AsylVfG (vgl. OVG Lüneburg, B. v M 625/96 - in NVwZ 1996, Beilage Nr. 11, 86-88). Der Kläger darf aber nach den 1a und 3 AsylbLG zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Unterkunft auf das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden. Er gehört zum Personenkreis der unanfechtbar abgelehnten Asylbewerber, die in der Bundesrepublik Deutschland kein gesichertes Aufenthaltsrecht haben und die lediglich im Besitz einer Duldung sind, weil ihre Abschiebung aus tatsächlichen Gründen, nämlich wegen ihrer Passlosigkeit und ihrer zweifelhaften Identität, zeitweilig ausgesetzt wird. Diese Personen, die sich lediglich vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten können, erhalten nur die gegenüber den Leistungen nach dem BSHG abgesenkten Leistungen nach dem AsylbLG, also den unbedingt notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes und dies in der Regel durch Gewährung von Sachleistungen. Hierzu gehört auch, dass der danach notwendige Bedarf an Unterkunft möglichst ausnahmslos durch Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gedeckt werden soll (vgl. GK-AsylbLG 1a Rn. 174; Birk in LPK-BSHG, 3 AsylbLG Rn. 4 unter Hinweis auf die BT-Drs. 13, 11172, S. 7). Es ist darum ermessensgerecht, dass die Beklagte bei der getroffenen Ermessensentscheidung berücksichtigt hat, dass der Kläger auch an dem ursprünglichen Zuweisungsort in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war und nicht ersichtlich ist, dass die Verhältnisse in der Gemeinschaftsunterkunft in C. völlig unzuträglich sind. Die Misshelligkeiten, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geschildert hat, wie z. B. Schlafstörungen durch nächtliche Unruhe, können auch in anderen Gemeinschaftsunterkünften, in denen in der Regel ebenfalls eine Unterbringung in Mehrbettzimmern stattfindet, auftreten. Auch die übrigen Einschränkungen, die der Kläger bemängelt, ergeben sich aus der Anwendung der Vorschriften des AsylbLG, wie z. B. die Gewährung von Sachleistungen, auch in Form von Gemeinschaftsverpflegung. Dies gilt

6 auch für die Kürzung bzw. Nichtzahlung eines Taschengeldes. Die Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit, die der Kläger danach hinnehmen muss, entbehren darum nicht einer gesetzlichen Grundlage, deren Verfassungsmäßigkeit das Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seiner Entscheidung vom L 3349/99, der sich das Gericht anschließt, bejaht hat. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich bei der zuständigen Behörde begründet gegen die entsprechenden Einschränkungen nach dem AsylbLG gewandt hat oder wenden könnte. Zutreffend hat die Beklagte auch festgestellt, dass die Rüge des Klägers, er könne wegen der Essensausgabezeiten und der Lage der Gemeinschaftsunterkunft außerhalb des Zentrums der Stadt diese nicht aufsuchen, unzutreffend ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen, dass der Kläger sich offenbar immer wieder über lange Zeit nicht in der Einrichtung aufhält bzw. dort nicht an den Mahlzeiten teilnimmt und dass er weiterhin die Möglichkeit hat, auch mit einem Handy Kontakte zu knüpfen und aufrechtzuerhalten, so dass auch aus diesem Grunde im konkreten Fall nicht von einer unverhältnismäßigen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat in die Ermessenserwägung auch zutreffend einbezogen, dass Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bezüglich der Identität des Klägers bestehen. Diese ergeben sich daraus, dass im April bzw. Mai 2003 die Ergebnisse von Nachforschungen nach der angeblichen Tante des Klägers in D. in Indien übermittelt worden sind. Danach konnten die Angaben des Klägers über seinen angeblichen vierjährigen Aufenthalt dort nicht bestätigt und die Tante nicht gefunden werden. Der Kläger hat bisher eine weitere Mitwirkung verweigert und ist zu weiteren Befragungen nicht erschienen. Die Beklagte durfte bei der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen, dass der Kläger damit offensichtlich nicht alles Zumutbare an Mitwirkungshandlungen zur Identitätsklärung leistet, und diesen Umstand abwägen gegen die Misshelligkeiten, die sich aus der langen Aufenthaltsdauer des Klägers in der Einrichtung ergeben. Sie darf berücksichtigen, dass nach 70 Abs. 4 AuslG das persönliche Erscheinen des Ausländers auch bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er mutmaßlich besitzt, notfalls erzwungen werden kann und der weitere Aufenthalt des Klägers auch dieser eventuellen Vorführung dient. Im konkreten Falle des Klägers ergeben sich die Einschränkungen in der persönlichen Freiheit weniger durch die Auflage, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, als aufgrund des Umstandes, dass für den Kläger in den erteilten Duldungen auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung ausgeschlossen worden ist. Diese Auflage entspricht aber 5 Nr. 5 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV -) vom BGBl. I, S zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde, wonach eine Duldung mit dem Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" zu erteilen ist, wenn der Ausländer die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu vertreten hat. Danach ist die Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung abweichend von 284 Abs. 5 SGB III im Wege des Ermessens dann ausgeschlossen, wenn bei Ausländern, die eine Duldung besitzen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von diesen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Danach können ausreisepflichtige Ausländer wie der Kläger, die sich weigern, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses zu erfüllen, insbesondere keine vollständigen wahrheitsgemäßen Angaben zu ihrer Identität und Herkunft machen, eine ihnen zuvor eröffnete Möglichkeit der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Willen des Gesetzgeber nicht weiter behalten. Dass der Kläger keine vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Identität macht, ergibt sich auch aus seiner zwischenzeitlichen strafrechtlichen Belangung wegen mittelbarer Falschbeurkundung. Die den Kläger durch seinen Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen der Einrichtung Identitätsklärung treffenden Beschränkungen finden ihre Rechtsgrundlage

7 darum im Wesentlichen in den gesetzlichen Regelungen des AsylbLG und in der Arbeitsgenehmigungsverordnung, auch ist der Aufenthalt tatsächlich nicht so ausgestattet, dass von einer "Beugehaft" gesprochen werden könnte. Die Beklagte hat deshalb trotz des langen Aufenthaltes des Klägers in der Einrichtung zutreffend den öffentlichen Belangen an einer Durchsetzung der ausländerrechtlichen Vorschriften, insbesondere der vollziehbaren Ausreisepflicht, sowie an einer Verhinderung des Anreizes des weiteren Zuzugs von Asylbewerbern, die ihre Identität verschleiern, den Vorrang gegenüber den Interessen des Klägers eingeräumt. Da der Kläger, obwohl er hierzu im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, außer den geschilderten Misshelligkeiten aufgrund der Unterkunft in einem Mehrbettzimmer in einer Gemeinschafsunterkunft und wegen der Ausgabe von Gemeinschaftsverpflegungen nicht weiter dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen der Aufenthalt für ihn mit besonderen psychischen und körperlichen belastenden Auswirkungen verbunden ist, sich aber noch Anhaltspunkte für weitere Nachfragen und ggf. auch einen Abschiebungsversuch nach Nepal ergeben, die Erfolg versprechend sein könnten, hält sich die Ablehnung der Aufhebung der Wohnsitzauflage noch in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprägten Grenzen des auszuübenden Ermessens. Die beklagte Ausländerbehörde wird allerdings die Ermittlungen zügig vorantreiben und jeweils prüfen müssen, ob ein weiterer Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft noch erforderlich bzw. geeignet ist, um den Zweck der Identitätsklärung und der Aufenthaltsbeendung bei dem Kläger zu erreichen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. 167 VwGO i. V. m. 708, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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