Allgemeines zur Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten
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- Ute Thomas
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeines zur Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten Wer ist ausbildungsberechtigt? Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten? Der Berufsausbildungsvertrag Was ist beim Ausfüllen zu beachten? Arbeitszeiten Besondere Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Dauer des Urlaubes Das Ausbildungsnachweisheft Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Beendigung und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel Berufsschule Zwischenprüfung Abschlussprüfung AU-Krankschreibung Rechtliche Grundlagen Ansprechpartner Wer ist ausbildungsberechtigt? Grundsätzlich hat jeder niedergelassener Tierarzt die Möglichkeit, eine Tiermedizinsche Fachangestellte auszubilden. Der/die ausbildende Tierarzt/Tierärztin muss jedoch sicherstellen, dass die nach der Ausbildungsverordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Unter Umständen ist zum Beispiel dies im Labor-, Groß- und Kleintierbereich auch extern möglich. Für Praxen, die erstmals ausbilden gilt: Es muss die persönliche, fachliche und Eignung der Ausbildungsstätte vorliegen. Persönlich geeignet ist, wer kein Beschäftigungsverbot für Jugendliche ( 25 JarbSchG) und nicht gegen einschlägige Gesetze verstoßen hat. Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. Eignung der Ausbildungsstätte, muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein (Ausstattung der Praxis). Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Anzahl der tiermedizinischen Fachkräfte und der Anzahl der Auszubildenden bestehen. (z. B. eine Tiermedizinische Fachangestellte (halbtägig) eine Auszubildende; eine Tiermedizinische Fachangestellte (ganztägig) zwei Auszubildende). Bei der Beschäftigung von mehreren Auszubildenden in der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass nicht alle im gleichen Ausbildungsjahr sind!!! Was ist bei der Einstellung von Auszubildenden zu beachten? Ausbildungsberechtigung prüfen (siehe unter Wer ist ausbildungsberechtigt? ) Berufsausbildungsvertrag abschließen Jugendarbeitsschutzuntersuchung durchführen lassen gemäß 32 JArbSchG
2 Anmeldung in der Berufsschule Aufklärung über die Schweigepflicht Anmeldung zur Sozialversicherung Vorlage der Lohnsteuerkarte durch die/den Auszubildende/n Aushändigung und Erläuterung des Ausbildungsnachweishefters Bereitstellung von Arbeitskleidung Der Berufsausbildungsvertrag Der Berufsausbildungsvertrag wird seitens des/der ausbildenden Tierarztes/Tierärztin bei der Landestierärztekammer Thüringen angefordert und ist spätestens mit Beginn der Ausbildung in 3facher Ausfertigung vollständig ausgefüllt und unterschrieben, ggf. zusammen mit der Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. 32 JArbSchG und der weiteren personenbezogenen Mitteilung zur Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis an die Landestierärztekammer zu senden. Hinsichtlich der Ausbildungsvergütung, Urlaubsregelung, sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, Arbeitszeiten, etc. beachten Sie bitte den gültigen Mantel- und Gehaltstarifvertrag; dessen Anwendung wird empfohlen. Was ist beim Ausfüllen zu beachten? Namen der Vertragspartner müssen gut lesbar sein. Beginn der Ausbildungszeit (3 Jahre) ist anzugeben. Probezeit beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate ( 20 BBiG) Urlaub eintragen Veränderungen der Ausbildungszeit sind zu beantragen jede Änderung des Vertragstextes (z.b. Namen, Anschrift) ist schriftlich zu vereinbaren und der Landestierärztekammer in Kopie zuzusenden alle Verträge sind von dem/der Auszubildenden, dem/der Ausbilder/in und dessen gesetzlichen Vertreter (soweit der/die Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat) zu unterschreiben Schweigepflichtserklärung ist zu unterschreiben sollte die Ausbildung in einer tierärztlichen Gemeinschafts- oder Gruppenpraxis bzw. tierärztlichen Klinik erfolgen, ist es erforderlich, dass ein bestimmter Ausbilder mit der Leitung und Überwachung der gesamten Ausbildung beauftragt wird Arbeitszeiten Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden ( 8 JArbSchG, 5 Berufsausbildungsvertrag). Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche acheinhalb Stunden beschäftigt werden. Besondere Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes 2 i. V. m. 32 JArbSchG Jugendliche, das sind Personen zwischen 15 und 18 Jahren, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monaten untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine diesbezügliche Bescheinigung vorlegen. 33 JArbSchG Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Arztes über die erste Nachuntersuchung, die nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, vorlegen zu lassen. 47 JArbSchG Arbeitgeber, die regelmäßig einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle in der Praxis zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. 48 JArbSchG Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben einen Aushang über
3 Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle in der Praxis anzubringen. Dauer des Urlaubes Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für das Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren ( 19 JArbSchG). Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 30 Werktage oder 25 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage oder 22 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, mindestens 25 Werktage oder 21 Arbeitstage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre als ist. Wenn der/die Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, bekommt er bezahlten Erholungsurlaub gemäß folgender Rechtsgrundlagen: Manteltarifvertrag = zurzeit 27 Arbeitstage Bundesurlaubsgesetz = 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage Hinweis: Werktage beziehen sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche (Montag Samstag) Arbeitstage beziehen sich auf eine 5-Tage-Arbeitswoche (Montag Freitag) Das Ausbildungsnachweisheft das Ausbildungsnachweisheft ist täglich, in einfacher Form (stichwortartig); Fachberichte in Textform; zu führen Aufzeichnungen müssen so gestaltet werden, dass aus ihnen der tatsächliche, zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten erkennbar ist ordnungsgemäße Führung des Ausbildungsnachweisheftes ist während der betrieblichen Arbeitszeit zu gewährleisten Ausbilder sollte wöchentlich oder, wenn möglich, täglich das Ausbildungsnachweisheft prüfen (z. B. inhaltliche Mängel, fehlerhafte Eintragungen) und abzeichnen Hinweis: Die Vorlage des Ausbildungsnachweisheftes ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ( 43 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG) Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit Verlängerung: nur auf Antrag des/der Auszubildenden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (z. B. bei längeren Ausfallzeiten wegen Krankheit) - 8 Abs. 2 BBiG besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, muss der/die Ausbilder/in auf Verlangen des/der Auszubildenden das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängern - 21 Abs. 3 BBiG Abkürzung: die Landestierärztekammer Thüringen hat auf Antrag des/der Auszubildenden und des/der Ausbilders/Ausbilderin die Ausbildung zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass er das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht - 8 Abs. 2 BBiG bei Vorliegen einer fachspezifischen Vorbildung (z. B. Medizinische Fachangestellte, Tierwirt) kann eine Verkürzung um ein Jahr gewährt werden bei anderen Vorbildungen (z. B. kaufmännische Ausbildung) kann im Einzelfall die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr (6 Monate) verkürzt werden, sofern diese Ausbildung Inhalte aufweist, die auch Ausbildungsinhalte des Berufsbildes der/des Tiermedizinischen Fachangestellten sind für Abiturienten kann die Ausbildungszeit auf Antrag des/der Auszubildenden und des/der
4 Ausbilders/Ausbilderin um ein Jahr verkürzt werden vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Auszubildende können nach Anhören des/der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen ( 45 Abs. 1 BBiG) der Antrag ist am Ende des 2. Ausbildungsjahres zu stellen Verkürzung um höchstens 6 Monate Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung: gute Leistungen in der Berufsschule (Notendurchschnitt < 2,0) und in der Praxis mindestens ein gut in der Zwischenprüfung Beendigung und Kündigung des Ausbildungsverhältnisses Beendigung: allgemein endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit ( 21 Abs. 1 BBiG) besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss ( 21 Abs. 2 BBiG) besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr ( 21 Abs. 3 BBiG) bei einer vereinbarten Weiterbeschäftigung (Übernahme) hat der/die Auszubildende Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag und Gehalt Kündigung: Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden ( 22 Abs. 1 BBiG). Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund, nur innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung der Probezeit, ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Vom Auszubildenden kann das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen beendet werden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich für eine andere Berufsausbildung (z. B. Studium) entscheidet. ( 22 Abs. 2 BBiG) vor einer Kündigung ist, außer in schwerwiegenden Fällen, mindestens eine Abmahnung (in schriftlicher Form) auszusprechen Inhalt: - Schilderung des pflichtwidrigen Verhaltens unter Datumsangabe und der Auflistung entsprechender Beweismittel - Aufforderung, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten - Androhung von Sanktionen bei Minderjährigen hat die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen ( 22 Abs. 3 BBiG, 7 Berufsausbildungsvertrag). Nach der Probezeit ist die Abgabe der Kündigungsgründe verpflichtend. Eine Kopie der Kündigung ist umgehend der Landestierärztekammer Thüringen zuzusenden. Mögliche Kündigungsgründe des Auszubildenden: Aufgabe der Berufsausbildungsverhältnis Umzug erhebliche Verstöße des Ausbildenden gegen die Aufsichtspflicht (z. B. Ohrfeigen, Unsittlichkeiten) Mögliche Kündigungsgründe des Ausbilders: fortgesetzte Unpünktlichkeit fortgesetzte Unzuverlässigkeit
5 fortgesetztes Fernbleiben vom Berufsschulunterricht eigenmächtiger Urlaubsantritt Diebstahl wiederholte verspätete Ablieferung des Ausbildungsnachweishefters Auflösung des Ausbildungsverhältnisses: im gegenseitigen Einvernehmen ist die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses jederzeit möglich eine Kopie der Auflösung ist umgehend an die Landestierärztekammer Thüringen zu senden Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel entnehmen Sie bitte der TFA-VO und dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 und 2 TFA-VO). Unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes hat der/die ausbildende Tierarzt/Tierärztin einen Ausbildungsplan zu erstellen. Dieser kann von der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplanes abweichen, sofern betriebliche Belange dies erfordern ( 4, 5, 6 TFA-VO, Ausbildungsrahmenplan Anlage zu 5 TFA-VO) Berufsschule Der/die Ausbilder/in hat die/den Jugendliche/n für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen ( 9 JArbSchG). Der/die Ausbilder/in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anmeldung zur Berufsschule unverzüglich erfolgt. Er/sie hat dem/der Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule die erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten. Auszubildende besuchen vom ersten bis zum dritten Ausbildungsjahr die Johann-August- Röbling-Schule Mühlhausen, SBBS für Gesundheit und Soziales, Brückenstraße 32, Mühlhausen, Tel.: 03601/ Der Berufsschulunterricht ist auf die Arbeitszeit voll anzurechnen; er ist Pflichtbestandteil der Ausbildung. An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je mindestens 45 Minuten dürfen Jugendliche einmal pro Woche nicht beschäftigt werden. Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht darf der/die Berufsschulpflichtige nicht mehr beschäftigt werden ( 9 JArbSchG). Das Freistellen vom Berufsschulunterricht aus in der Praxis liegenden Gründen ist grundsätzlich nicht statthaft. In Notfällen kann der/die Auszubildende auf vorherigen Antrag bei der Schule vom Berufsschulunterricht befreit werden. Der versäumte Unterricht muss in der Regel nachgeholt werden. Gliederung der Ausbildung: - 1. Ausbildungsjahr: 2 Tage Berufsschule/Woche (Montag u. Dienstag), 3 Tage praktische Ausbildung beim Tierarzt - 2. Ausbildungsjahr: 2 Tage Berufsschule/Woche (Donnerstag u. Freitag), 3 Tage praktische Ausbildung beim Tierarzt - 3. Ausbildungsjahr: 1 Tag Berufsschule/Woche (Mittwoch), 4 Tage praktische Ausbildung beim Tierarzt Zwischenprüfung ( 8 TFA-VO) Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Zwischenprüfung findet vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres statt. Prüfungsbereiche sind: - Durchführung von Hygienemaßnahmen - Schutzmaßnahmen vor Infektionskrankheiten und Tierseuchen - Erste Hilfe beim Menschen - Materialbeschaffung und -verwaltung - Information und Datenschutz Gegenstand der Zwischenprüfung ist der praktische und theoretische Ausbildungsstand, um Mängel in der Ausbildung so rechtzeitig zu erkennen, dass ein Ausgleich noch bis zur
6 Abschlussprüfung erreicht werden kann. Der Termin der Zwischenprüfung wird jeweils rechtzeitig auf der Homepage der Landestierärztekammer Thüringen sowie im Kammerteil des DTBl. bekannt gegeben. Dauer der Zwischenprüfung höchstens 120 Minuten Abschlussprüfung ( 43 Abs. 1 BBiG, 9 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 TFA-VO) Zur Abschlussprüfung wird zugelassen: - wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, - wer an der Zwischenprüfung teilgenommen - einen Berichtshefter geführt hat. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Der schriftliche Teil beinhaltet: - Behandlungsassistenz - Betriebsorganisation und -verwaltung - Infektionskrankheiten und Seuchenschutz - Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie - Wirtschafts- und Sozialkunde. Im praktischen Teil (höchstens 75 Minuten) soll der Prüfling eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während der Zeit (höchstens 15 Minuten) darüber ein Fachgespräch führen. Dabei sollte er/sie praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren. AU-Krankschreibung ( 3 Nr. k Beufsausbildungsvertrag) Der/die Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der Praxis oder vom Berufsschulunterricht dem Ausbilder unverzüglich unter Angaben von Gründen Nachricht zu geben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen muss spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden. Rechtliche Grundlagen Verordnung über die Berufsausbildung zum/r Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA-VO) Ausbildungsplan Berufsbildungsgesetz (BBiG) Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Arbeitszeitgesetz Mutterschutzgesetz (MuSchuG) Bundesurlaubsgesetz (BurlG) Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Röntgenverordnung (RÖV) Prüfungsordnung für die Durchführung der Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r der Landestierärztekammer Thüringen Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/r Fachangestellte/r der Landestierärztekammer Thüringen Diese Gesetze und Verordnungen sind bei Bedarf bei der Landestierärztekammer Thüringen, Geschäftsstelle, erhältlich. Ansprechpartner Landestierärztekammer Thüringen: Frau Dipl. ök. Andrea Augustin, Geschäftsführerin Frau Nicole Weber, Bearbeiterin Anschrift: Buchholzgasse 1, Weimar Tel.: 03643/ Fax: 03643/904656
7 Internet: Vorsitzender des Prüfungsausschuss: Herr Dr. Volker Ortmann (Kontakt über Geschäftsstelle) Berufsschule, Ausbildungsbereich Tiermedizinische Fachangestellte: Frau Ulrike Seeber (Tel.: 03601/889918)
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