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1 - Evaluation Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung für Metallbauprojektleiter / Metallbauprojektleiterin Änderung vom 1 7. NOV Die Trägerschaft, gestützt auf Artikel 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember beschliesst: Die Prüfungsordnung vom 13. Juli 2009 über die höhere Fachprüfung für Metallbauprojektleiter / Metallbauprojektleiterin wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT» ersetzt durch <(Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI». 1.1 Absatz Betriebsführung / Strategie / Recht (.. und Umsetzung neuer Verfahrens- und Fertigungstechniken (...) 2.21 Die QS-Kommission: b) setzt die Prüfungsgebühren fest; 1 SR412.1O

2 - Marketing - Kalkulation - Statik - Bauphysik - Konstruieren - Marketing - Projektmanagement 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: f) Angabe der Sozialversicherungsnummer (AHV-Nummer) Letzter Absatz (.. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen: Metallbaukonstrukteure/innen mit eidgenössischem Fachausweis: - Bauphysik - Entwicklung, - Personalführung - Projektmanagement - Recht - Betriebsleitung - Rechnungswesen + Akquisition II II und Festigkeitslehre II Planung Fassadenbau II II & Versicherung II 1 Metallbauwerkstatt- und Montageleiter/innen mit eidgenössischem Fachausweis müssen zusätzlich die folgenden Nachweise erbringen: - Konstruieren - Konstruieren 1 III Metallbau IV Fassadenbau oder V Stahlbau Metallbauplaner/innen, die die Berufsprüfung nach dem Reglement vom 1 7. Mai 1996 absolviert haben, müssen zusätzlich die folgenden Nachweise erbringen: Akquisition 1 1 Metallbauwerkstattleiter/innen, die die Berufsprüfung nach dem Reglement vom 17. Mai absolviert haben, müssen zusätzlich die folgenden Nachweise erbringen: 2 Die rechtliche Grundlage ffir diese Erhebung findet sich in der Statistikerhebungsverordnung (SR ; Nr. 70 des Anhangs). Die QS Kommission bzw. das SBFI erhebt im Auftrag des Bundesamtes flur Statistik die AHV-Nummer, welche es flur rein statistische Zwecke verwendet.

3 - Marketing - Bauphysik - Konstruieren - Konstruieren - (.) Akquisition 1 1 III Metallbau IV 1 Projektmanagement Fassadenbau oder Konstruieren V Stahlbau 3.33 Aufgehoben 3.43 Wer die Abschlussprüfung nicht Rückerstattung der Gebühr. besteht, hat keinen Anspruch auf 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie hält ihre überwacht Beobachtungen die Ausführung schriftlich fest. der 5.11 Die Abschlussprüfung und dauert: Prüfungsteil umfasst folgende modulübergreifende Prüfungsteile Art der Prüfung Zeit Gewichtung 1 Konstruktion schriftlich h 1 fach 2 Kalkulation schriftlich 4 6 h 1 fach 3 Bauphysik und Statik schriftlich 4 6 h 1 fach 4 / mündlich 1 2 h 1 fach Befragung Präsentation Total 21 28h 9.2 Übergangsbestimmungen 9.21 Die findet im März 2015 statt. Kandidaten und Kandidatinnen können bis 2017 die Abschlussprüfung nach bisherigen Prüfungsordnung vom 13. Juli 2009 erste Abschlussprüfung der gemäss diesen Änderungen ablegen Repetentinnen haben und nach bisherigen Prüfungsordnung vom 13. Juli 2009 die zur 2016 und zur zweiten und letzten Wiederholung im Repetenten Gelegenheit der ersten Wiederholung im Jahr Jahr

4 II Diese Änderung tritt mit der Genehmigung durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI in Kraft. Zürich, 4. Juni 2014 Schweizerische Metall-Union Hans Kunz Zentralpräsident - UC\ Christoph Andenmatten Direktor Diese Änderung wird genehmigt. Bern, NAAc ZCIH Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Rmy Hübschi Leiter Abteilung Höhere Berufsbildung

5 Metallbau Schweizerische Metall-Union Construction mtailique Union Suisse du MtaI Metalcostruzioni Unione Svizzera del Metallo j1j ti11n? PRÜFUNGSORDNUNG ÜBER DIE HÖHERE FACHPRÜFUNG für Metallbauprojektleiter 1 Metallbauprojektleitenn vom ijuu 2009 Gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Bewfsbildung vom 13. Dezember 2002 erlässt die Trägerschaft nach Ziffer 1.2 folgende Prüfungsordnung: ALLGEMEINES 1.1 Zweck der Prüfung Die Kandidierenden erbringen durch die Höhere Fachprüfung den Nachweis, dass sie die er forderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, um einen Fachbetrieb in allen unternehmerischen, fachtechnischen und personellen Belangen vorstehen zu können oder in ihrem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen. Metallbauprojektleiter / Metallbauprojektleitennnen sind in der Lage, grosse Projekte in mittle ren oder grossen Betrieben sowie Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zu leiten. Ihr Aufgabengebiet umfasst unter anderem: Marketing, Akquisition und Kalkulation - Kunden- und Lieferantenakquisition und betreuung - Kontakte mit Kunden, Architekten und Bauleitung - Erstellen von komplexen Offerten - Nachkalkulationen Technik und Entwicklung - Entwicklung kostengünstiger Konstruktionen - Technische Führung von Projekten - Konstruieren anspruchsvollen Produkten und Systemen - Auftragsabwicklung von Standardsystemen Betriebsführung / Strategie / Recht - Kenntnisse der einschlägigen nationalen und internationalen Gesetze, Normen und Vor schriften - Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse - Evaluation neuer Verfahrens- und Fertigungstechniken - Wirtschaftlichkeitsberechnungen - Personalplanung, -rekrutierung und -führung PC) HFP MI I dnhiiscii doc

6 1.2 Trägerschaft 1.21 Die folgende Organisation der Arbeitswelt bildet die Trägerschaft: Schweizerische Metall Union 1.22 Die Trägerschaft ist für die ganze Schweiz zuständig. 2 ORGANISATION 2.1 Zusammensetzung der Kommission für Qualitätssicherung 2.11 Alte Aufgaben im Zusammenhang mit der Diplomerteilung werden einer Kommission für Quali tätssicherung (QS-Kommission) übertragen, Die QS-Kommission setzt sich aus 9-15 Mitglie dern zusammen und wird durch den Vorstand des Fachverbandes Metallbau für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es sind maximal 3 Amtsperioden möglich. Zusätzlich wird der Präsident oder die Präsidentin durch die Fachverbandsversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Es sind maximal 4 Amtsperioden möglich Die QS-Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse erfordern das Mehr der Anwesenden. Bei Stirn mengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin. 2.2 Aufgaben der QS-Kommisslon 2.21 Die OS-Kommission a) erlässt die Wegleitung zur vorliegenden Prüfungsordnung und aktualisiert sie periodisch; b) setzt die Prüfungsgebühren gemäss Gebührenregelung vom des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) fest; c) setzt den Zeitpunkt und den Ort der Abschlussprüfung fest; d) bestimmt das Prüfungsprogramm; e) veranlasst die Bereitstellung der Prüfungsaufgaben und führt die Abschlussprüfung durch; f) wählt die Expettinnen und Experten, bildet sie für ihre Aufgaben aus und setzt sie ein; g) entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung sowie über einen alifälligen Pro fu ngsausschluss h) legt die Inhalte der Module und Anforderungen der Modulprüfungen fest; i) überprüft die Modulabschlüsse, beurteilt die Abschlussprüfung und entscheidet über die Abgabe des Diploms; j) behandelt Anträge und Beschwerden; k) überprüft periodisch die Aktualität der Module, veranlasst die Überarbeitung und setzt die Gültigkeitsdauer der Modulabschlüsse fest. 1) entscheidet über die Anerkennung bzw. Anrechnung anderer Abschlüsse und Leistungen; m) berichtet den übergeordneten Instanzen und dem BBT über ihre Tätigkeit; n) sorgt für Qualitätsentwicklung und sichewng, insbesondere für die regelmässige Aktuali sierung des Qualifikationsprofils entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes Die QS-Kommission kann administrative Aufgaben und die Geschäftsführung dem Sekretariat der SMU übergeben. 2.3 ÖffentlichkeIt! Aufsicht 2.31 Die Abschlussprüfung steht unter Aufsicht des Bundes; sie ist nicht öffentlich. In Einzelfällen kann die QS-Kommission Ausnahmen gestatten Das BBT wird rechtzeitig zur Abschlussprüfung eingeladen und mit den erforderlichen Akten bedient. P0 H W oa/ 10 tor 2

7 3 AUSSCHREIBUNG, ANMELDUNG, ZULASSUNG, KOSTEN 3.1 Ausschreibung 3.11 Die Abschlussprüfung wird mindestens 6 Monate vor Prüfungsbeginn in allen drei Amtsspra chen ausgeschrieben Die Ausschreibung orientiert zumindest über - die - die - die - die - den Prüfungsdaten Prüfungsgebühc Anmeldestelle Anmeldefnst Ablauf der Prüfung 3.2 Anmeldung Der Anmeldung sind beizufügen: a) eine Zusammenstellung über die bisherige berufliche Ausbildung und Praxis; b) Kopien der für die Zulassung geforderten Ausweise und Arbeitszeugnisse; c) Kopien der Modulabschlüsse bzw. der entsprechenden Gleichwertigkeitsbestätigungen; d) Angabe der Prüfungssprache; e) Kopie eines amtlichen Ausweises mit Foto; f) Themeneingabe der Diplomarbeit. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer a) einen Fachausweis als Metallbaukonstrukteur/in, einen Fachausweis als Metallbau Werkstatt- und Montageleiter/in oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt; b) seit Besitz des Ausweises nach Bst. a mindestens ein Jahr Metallbaupraxis nachweisen kann; c) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff und die rechtzeitige und vollständige Abgabe der Diplomarbeit Folgende Modulabschlüsse müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen. Metallbaukonstwkteur mit eidg. Fachausweis: Modul 02 Marketing + Akquisition II Modul 04 Kalkulation II Modul 07 Statik und Festigkeitslehre Modul 09 Bauphysik II Modul 15 Entwicklung, Planung Fassadenbau Modul 17 Personalführung II Modul 19 Projektmanagement II Modul 20 Recht & Versicherung Modul 22 Betriebsleitung II Modul 23 Rechnungswesen 1 Metallbauwerkstatt- und Montageleitennnen und -leiter müssen zusätzlich die folgenden Nach weise erbringen: Modul 08 Bauphysik 1 Modul 12 Konstruieren lii Metallbau Modul 13 Konstruieren IV Fassadenbau oder Modul 14 Konstruieren V Stahlbau PC HEF MPI de,dsc1 O0/1O lor 3

8 Metallbauplanet/innen, die die Berufsprüfung nach dem Reglement vom 17. Mai1996 absol viert haben, müssen zusätzlich die folgenden Nachweise erbringen: Modul 01 Marketing + Akquisition 1 Modul 18 Projektmanagement 1 Metallbauwerkstattleiterlinnen, die die Berufspcüfung nach dem Reglement vom 17. Mai 1996 absolviert haben, müssen zusätzlich die folgenden Nachweise erbringen: Modul 01 Marketing + Akquisition 1 Modul 08 Bauphysik 1 Modul 12 Konstruieren III Metallbau Modul 13 Konstruieren IV Fassadenbau oder Modul 14 Konstruieren V Stahlbau Modul 18 Projektmanagement 1 Inhalt und Anforderungen der einzelnen Module sind in den Modulbeschreibungen der Träger schaft (Modulidentifikation inklusive Anforderungen an die Kompetenznachweise) festgelegt. Diese sind in der Wegleitung oder deren Anhang aufgeführt Über die Gleichwertigkeit von ausländischen Ausweisen und Diplomen entscheidet das BBT 3.34 Der Entscheid über die Zulassung zur Abschlussprüfung wird dem Bewerber oder der Bewer benn mindestens drei Monate vor Beginn der Abschlussprüfung schriftlich mitgeteilt. Ein ab lehnender Entscheid enthält eine Begründung und die Rechtsmittelbelehwng. 3.4 Kosten 3.41 Die Kandidierenden entrichten nach bestätigter Zulassung die Prüfungsgebühren. Die Gebüh ren für die Ausfertigung des Diploms und die Eintragung in das Register der Diplominhaberin nen und inhaber, als auch ein allfälliges Matenalgeld werden separat erhoben. Diese gehen zu Lasten der Kandidierenden Kandidierende, die nach Ziff. 4.2 fristgerecht zurücktreten oder aus entschuldbaren Gründen von der Abschlussprüfung zurücktreten müssen, wird der einbezahlte Betrag unter Abzug der entstandenen Kosten rückerstattet. Diese sind in der Wegleitung, Ziff. 2.5 aufgeführt Wer die Abschlussprüfung nicht besteht, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. Die Kosten für das Diplom werden jedoch zurückerstattet Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und Versicherung während der Abschlussprüfung gehen zulasten der Kandidierenden. 4 DURCHFÜHRUNG DER ABSCHLUSSPRÜFUNG 4.1 Aufgebot 4.11 Eine Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn nach der Ausschreibung mindestens 12 Kan didierende die Zulassungsbedingungen erfüllen Die Kandidierenden können sich in einer der drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch prüfen lassen Die Kandidierenden werden mindestens 3 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung aufgebo ten. Dem Aufgebot kann entnommen werden: a) das Prüfungsprogramm mit Angaben über Ort und Zeitpunkt der Abschlussprüfung sowie über die zulässigen und mitzubnngenden Hilfsmittel; b) das Verzeichnis der Expertinnen und Experten, 4.14 Ausstandsbegehren gegen Expertinnen und Experten müssen mindestens 14 Tage vor PrO fungsbeginn der QS-Kommission schriftlich vorgebracht und begründet werden. Diese trifft die notwendigen Anordnungen. 4.2 RUcktrlft 4.21 Die Kandidierenden können ihre Anmeldung bis 4 Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zurückziehen. P0 ItFP MPI cto,s:i OJO/ 0 foc 4

9 4.22 Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als ent schuldbare Gründe gelten namentlich: a) Mutterschaft; b) Krankheit, Unfall; c) Todesfall im engeren Umfeld; d) unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; 4.23 Der Rücktritt muss der QS-Kommission unverzüglich schriftlich mitgeteilt und belegt werden. 4.3 Nichtzulassung und Ausschluss 4.31 Kandidierende, die bezüglich Zulassungsbedingungen wissentlich falsche Angaben machen, nicht selbst erworbene Modulabschlüsse einreichen oder die QS-Kommission auf andere Wei se zu täuschen versuchen, werden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen Von der Abschlussprüfung wird ausgeschlossen, wer: a) unzulässige Hilfsmittel verwendet; b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt; c) die Expertinnen und Experten zu täuschen versucht Der Ausschluss von der Prüfung muss von der QS-Kommission verfügt werden. Bis ein rechtsgültiger Entscheid vorliegt, haben die Kandidierenden Anspruch darauf, die Abschluss prüfung unter Vorbehalt abzuschliessen. 4.4 Prüfungsaufsicht, Expertlnnen und Experten 4.41 Mindestens eine fachkundige Aufsichtsperson überwacht die Ausführungen der Prüfungsarbei ten. Sie hält ihre Beobachtungen schriftlich fest Mindestens zwei Expertinnen oder Experten, wovon höchstens eine/r Dozent/in sein darf, beur teilen die Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Note fest Mindestens zwei Expertinnen oder Experten, wovon höchstens eine/r Dozent/in sein darf, nehmen die mündlichen Prüfungen ab, erstellen Notizen zum Prüfungsgespräch sowie zum Prüfungsablauf, beurteilen die Leistungen und legen gemeinsam die Note fest Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidierenden treten bei der Prüfung als Expertinnen oder Experten in den Ausstand. 4.5 Abschluss und Notensitzung 4.51 Die QS-Kommission beschliesst im Anschluss an die Prüfung an einer Sitzung über das Be stehen der Prüfung. Die Vertreterin oder der Vertreter des BBT wird rechtzeitig an diese Sit zung eingeladen Dozentinnen und Dozenten der vorbereitenden Kurse, Verwandte sowie gegenwärtige und frühere Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kandidierenden treten bei der Ent scheidung über die Erteilung des Diploms in den Ausstand. PC) 1 WP MI I d,,,ich o io 0 5

10 5 ABSCHLUSSPRÜFUNG 5.1 Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus einer modulübergreifenden Aufgabe und einer Diplomarbeit, die den Experten präsentiert wird. Prüfungsteil Prüfungsart Prüfung sdauer Gewichtung 1 Diplomarbeit 2-fach (ausserhalb der Prüfungszeit) schriftlich Vorgängig erstellt Präsentation / Befragung mündlich ca. 1 std. 2 Markt und Mensch schriftlich 4 Std. 1-fach 3 Konstruktion und Technik schriftlich 4 Std. 1-fach 4 Unternehmen schriftlich 4 Std. 1-fach 5.12 Jeder Prüfungsteil kann in Positionen unterteilt werden. Diese Unterteilung legt die QS Kommission fest. 5.2 Prüfungsanforderungen 5.21 Die detaillierten Bestimmungen über die Abschlussprüfung sind in der Wegleitung zur Prü fungsordnung unter Ziff. 2 und Ziff, 3 aufgeführt Die OS-Kommission entscheidet über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Prüfungsteile bzw. Module anderer Prüfungen auf Tertiärstufe sowie über die anfällige Dispensation von den ent sprechenden Prüfungsteilen der vorliegenden Prüfungsordnung. 6 BEURTEILUNG UND NOTENGEBUNG 6.1 AllgemeInes Die Beurteilung der Abschlussprüfung resp. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt mit Notenwer ten. Es gelten die Bestimmungen nach Ziff.6.2 und Ziff. 6.3 der Prüfungsordnung. 6.2 BeurteIlung 6.21 Die Positionsnoten werden mit ganzen und halben Noten nach Ziff. 6.3 bewertet Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf die Dezimalsteile gerundet Führt der Bewertungsmodus ohne Positionen direkt zur Note des Prü fungsteils, so wird diese nach Ziff. 6.3 erteilt Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteilen. Sie wird auf eine Dezimale gerundet. 6.3 Notenwerte Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen ge nügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 6.4 BedIngungen zum Bestehen der Abschlussprüfung und zur ErteIlung des Diploms 6.41 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn 0 Hrn Uni ctoisch 090/10 1cr 6

11 a) die Gesamtnote den Notenwert 4,0 nicht unterschreitet; b) die Fachnote im Prüfungsteil 1 den Notenwert 4,0 nicht unterschreitet; c) d) in nicht mehr als einem der übrigen Prüfungsteile eine Note unter 4,0 liegt keine Prüfungsteilnote unter 3,0 erteilt werden muss Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Kandidierenden a) sich nicht rechtzeitig abmelden; b) ohne entschuldbaren Grund nicht dazu antreten; c) ohne entschuldbaren Grund nach Beginn zurücktreten; d) von der Prüfung ausgeschlossen werden müssen Die QS-Kommission entscheidet allein auf Grund der erbrachten Leistungen über das Beste hen der Abschlussprüfung. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Diplom Die OS-Kommission stellt jedem Kandidierenden ein Zeugnis über die Abschlussprüfung aus. Diesem kann zumindest entnommen werden: a) die Noten in den einzelnen Prüfungsteilen und die Gesamtnote; b) das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung; c) bei Nichterteilung des Diploms eine Rechtsmittelbelehrung. 6.5 Wiederholung 6.51 Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung zweimal wiederholen Es muss jeweils die gesamte Prüfung wiederholt werden Für die Anmeldung und Zulassung gelten die gleichen Bedingungen wie für die erste Ab schlussprüfung. 7 DIPLOM, TITEL UND VERFAHREN 7.1 TItel und VeröffentlIchung 7.11 Das eidgenössische Diplom wird auf Antrag der OS-Kommission vom BBT ausgestellt und von dessen Direktor oder Direktorin und dem Präsidenten oder Präsidentin der QS-Kommission unterzeichnet Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind berechtigt, folgenden geschützten Titel zu führen: - Metallbauprojektleiter 1 Metallbauprojektleiterin mit eidgenössischem Diplom Chef de projets constructeur sur mtal / Cheffe de projets constructrice sur mtal avec diplöme ffidral - Maestro progettista metalcostruttore 1 Maestra progettista metalcostwttrice con diplo ma federale Als englische Übersetzung wird Technical Project Manager with Advanced Federal Diploma of Professional Education and Training empfohlen Die Namen der Diplominhaberinnen und - inhaber werden in ein vom BBT geführtes Register eingetragen. 7.2 Entzug des DIploms 7.21 Das BBT kann ein auf rechtswidrige Weise erworbenes Diplom entziehen. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten Der Entscheid des 881 kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung an das Bundesverwal tungsgericht weiter gezogen werden. 1 IFI MrI r1e,iil1 (1 «)? 10 doc 7

12 7.3 Rechtsmittel 7.31 Gegen Entscheide der QS-Kommission wegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder Verweigerung des Diploms kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim BBT Beschwerde eingereicht werden. Diese muss die Anträge der Beschwerdeführenn oder des Beschwerdeführers und deren Begründung enthalten Über die Beschwerde entscheidet in erster Instanz das BBT. Sein Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung an das Bundesverwaltungsgericht weiter gezogen werden. 8 DECKUNG DER PRÜFUNGSKOSTEN 8.1 Der Vorstand des Fachverbandes Metallbau legt auf Antrag der QS-Kommission die Ansätze fest, nach denen die Mitglieder der QS-Kommission sowie die Expertinnen und Experten ent schädigt werden. 8.2 Der Fachverband Metallbau trägt die Prüfungskosten, soweit sie nicht durch die entsprechen den Gebühren, den Bundesbeitrag und andere Zuwendungen gedeckt sind. 8.3 Nach Abschluss der Prüfung reicht die QS-Kommission dem BBT gemäss Richtlinie eine de taillierte Erfolgsrechnung ein. Auf dieser Basis bestimmt das BBT den Bundesbeitrag für die Durchführung der Prüfung. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 9.1 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 10 ERLASS Zürich, 10. November 2008 Schweizerische Metall-Union Der Zentralpräsident Der Direktor Emil Weiss Gregor Saladin Diese Prüfungsordnung wird genehmigt. Bern, ixp. 9 BUNDESAMT FI UND TECHNOLOGIE Die Dii PC HCP MPI 10 loc 8

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