Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters (Mietvertrag)

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters (Mietvertrag) Stand: März Geltungsbereich Die carzapp GmbH, Wittelsbacherstraße 18, Berlin (nachfolgend carzapp ) betreibt eine Plattform (Website und mobile Applikation ( App )) über die Nutzer (nachfolgend auch Mieter ) Fahrzeuge von mit carzapp kooperierenden Autohäusern (nachfolgend Vermieter ) gegen Entgelt mieten können. Für alle über die Plattform abgeschlossenen Verträge zwischen Vermieter und Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 2 Allgemeines 1) carzapp ermöglicht es dem Mieter, zur mietweisen Überlassung angebotene Fahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge ) über die Plattform komfortabel zu suchen und online zu buchen. Nach erfolgreicher Registrierung können potentielle Mieter mit den Vermietern der Fahrzeuge in Kontakt treten und mit diesen über die Website oder die App rechtsverbindlich einen Vertrag über die entgeltliche Nutzung eines Fahrzeuges schließen (nachfolgend Mietvertrag ). 2) Die Leistung von carzapp beschränkt sich auf den Betrieb der Plattform sowie die Vermittlung entsprechender Mietverträge zwischen Vermieter und Mieter. In diesem Zusammenhang ist carzapp namens und im Auftrag des Vermieters als Vertreter mit Abschlussvollmacht berechtigt, für Vermieter Buchungsanfragen des Nutzers entgegenzunehmen, zu bestätigen und anzunehmen. 3 Mietvertrag: Vertragsschluss 1) Der Mietvertrag wird nur zwischen dem Mieter und dem Vermieter geschlossen. carzapp wird nicht Vertragspartner des geschlossenen Mietvertrags. Die Erfüllung des Mietvertrages erfolgt ausschließlich durch Vermieter und Mieter. 2) Ein Mietvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Erklärungen (Angebot und Annahme) nach den folgenden Bestimmungen zu Stande: Die Präsentation der Fahrzeuge auf der Plattform stellt kein rechtlich bindendes Angebot des Vermieters zum Abschluss eines Mietvertrages, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar. Durch Anklicken des Buttons Kostenpflichtig Buchen gibt der Mieter ein rechtsverbindliches Angebot zur Miete des von ihm ausgewählten Fahrzeuges (beachte die Regelung in Absatz 5!) für den angegebenen Mietzeitraum zu den vom Vermieter festgelegten Konditionen ab (nachfolgend Angebot ). 3) Der Vermieter nimmt dieses Angebot durch eine über carzapp versendete verbindliche Annahmeerklärung per an, unbeschadet des Rechts, einen Mieter als Vertragspartner ohne Angabe von Gründen ablehnen zu dürfen. (nachfolgend Annahme ). Einzelheiten, wie die Buchung funktioniert und wie der Mieter Eingabefehler bei der Buchung erkennen und ggf. korrigieren kann, findet der Mieter auch auf der Website.

2 4) carzapp nimmt in diesem Zusammenhang Buchungsanfragen als Vertreter des Vermieters in dessen Namen an und übermittelt die Erklärungen zwischen Vermieter und Mieter. 5) Der Mieter hat kein Anrecht auf Miete eines bestimmten Fahrzeuges. Der Vermieter ist berechtigt, ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zur gebuchten Fahrzeugklasse bereitzustellen. Die auf der Website und in der App abgebildeten Fahrzeugmodelle sind Beispiele und können vom bereitgestellten Fahrzeug abweichen. 4 Voraussetzungen zur Fahrzeugübernahme, Vertragsstrafe 1) Zur Übernahme eines Fahrzeuges ist nur berechtigt, wer fahrberechtigt ist. Fahrberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen, die - mindestens 21 Jahre alt sind, - seit mindestens 1 Jahr ohne Unterbrechung im Besitz einer zur Führung des Fahrzeugs gültigen Fahrerlaubnis sind, die von der Bundesrepublik Deutschland, von einem anderen europäischen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen, Lichtenstein, Island oder der Schweiz erteilt worden ist, - im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte stehen, keinerlei Drogen, Alkohol oder Medikamente zu sich genommen haben, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können (bzgl. Alkohol gilt eine Grenze von 0,0 %), - nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit handeln, - ihren Erstwohnsitz und ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, - einen gültigen Führerschein bei sich tragen sowie alle darin ggf. enthaltenen Bedingungen und Auflagen erfüllen, - über ein Bankkonto in Deutschland verfügen, - in der Lage sind, die anfallenden Mietraten zu zahlen. 2) Bei Entzug, vorübergehender Sicherstellung oder Verlust der Fahrerlaubnis (z.b. Fahrverbot) erlischt automatisch die Fahrberechtigung für anzumietende oder angemietete Fahrzeuge. Es ist allen Mietern strikt untersagt, in so einem Fall ein Fahrzeug anzumieten oder ein angemietetes Fahrzeug (weiter) zu führen. Außerdem ist es allen Mietern strikt untersagt, Dritten die Führung des angemieteten Fahrzeugs zu überlassen oder zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch andere Nutzer der Plattform. 3) Bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Spiegelstrich 1 bis 3 oder Absatz 2 dieses Paragraphen ist der Mieter verpflichtet, in jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 an den Vermieter zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt; die Vertragsstrafe wird in diesem Fall angerechnet. 5 Verhalten während der Mietzeit Mit Abschluss des Mietvertrages treffen den Mieter folgende Pflichten und Verbote hinsichtlich des angemieteten Fahrzeugs: - Pflicht zur Untersuchung des Fahrzeuges am Anfang und am Ende der Miete auf nicht im Schadensprotokoll registrierte Mängel, Defekte und Schäden sowie unverzügliche

3 Benachrichtigung der von carzapp eingerichteten Servicezentrale (die Servicezentrale ) im Falle eines solchen Fundes und soweit möglich, Anfertigung von Lichtbildern hiervon, - Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung der Servicezentrale bei Auftreten eines irgendwie gearteten Mangels, Defekts oder Unfalls während der Mietzeit, - Pflicht bei jeder Fahrt die gültige Fahrerlaubnis ununterbrochen mitzuführen, - Pflicht zur Beachtung der technischen Vorschriften und der Betriebsanleitung des Fahrzeuges, - Pflicht zur Beachtung der Straßenverkehrsregeln (Straßenverkehrsgesetz und Straßenverkehrsordnung), - Pflicht zur sorgsamen Behandlung, insbesondere durch schonende, rücksichtsvolle, umweltfreundliche Nutzung sowie defensive und vorausschauende Fahrweise, - soweit nicht anders vereinbart, Pflicht das Fahrzeug nicht in andere als die folgenden Länder zu verbringen: Deutschland - Pflicht das Fahrzeug innen und außen sauber zu halten, - Pflicht zur Sicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl (Fenster und Türen müssen bei Verlassen des Fahrzeugs geschlossen sein und ordnungsgemäß verriegelt werden, bei Cabrios muss außerdem das Dach vollständig geschlossen werden), - Pflicht das Fahrzeug im Rahmen des Mietvertrages ausschließlich selber zu führen, - Verbot einer irgendwie gearteten Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte, - Verbot in irgendeiner Weise das Fahrzeug optisch oder technisch zu verändern, - Verbot Fahrzeug für Rennen jeder Art, Motorsportveranstaltungen oder Geländefahrten zu benutzen, - Verbot Fahrzeug für Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder zur gewerblichen Mitnahme von Personen zu verwenden, - Verbot Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, über das Mietende hinaus aus dem Fahrzeug zu entfernen, - Verbot Tiere mit in das angemietete Fahrzeug zu nehmen, es sei denn, die Mitnahme von Tieren ist gemäß der Fahrzeuganzeige des Vermieters ausdrücklich erlaubt, - Verbot leicht entzündliche, giftige oder sonst gefährliche Stoffe zu transportieren, es sei denn diese halten sich innerhalb der haushaltsüblichen Menge, - Verbot mit dem Fahrzeug Gegenstände zu transportieren, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen können, - Verbot Fahrzeug für die Begehung von Straftaten zu verwenden, - Verbot eigenmächtig Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auszuführen oder ausführen zu lassen, - Rauchverbot, es sei denn, Rauchen ist gemäß der Fahrzeuganzeige des Vermieters ausdrücklich erlaubt. 6 Versicherungsschutz (1) Für alle Fahrzeuge des Vermieters besteht eine Selbstfahrervermietversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1000,00 pro Schadensfall. Im Schadensfall hat der Mieter die Selbstbeteiligung zu tragen. (2) Der versicherte Fahrerkreis begrenzt sich auf Personen, die mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens einem Jahr im Besitz der Fahrerlaubnis sind.

4 7 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten, Reparaturen 1) Der Mieter ist verpflichtet die Servicezentrale unverzüglich nach Untersuchung des Fahrzeugs bei Mietbeginn über sämtliche Schäden und Defekte zu informieren, die bereits bei Beginn der Mietzeit vorliegen, es sei denn, es handelt sich um im Schadensprotokoll des Fahrzeuges bereits registrierte Schäden und Defekte. Soweit möglich hat der Mieter Lichtbilder von den bislang nicht registrierten Schäden oder Defekten anzufertigen. Gleiches gilt bei Unfällen, Schäden, Defekten oder Verlust die während der Mietzeit oder bei Beendigung auftreten. 2) Bei allen Unfällen während der Mietzeit, an denen das vom Mieter geführte und gemietete Fahrzeug beteiligt ist, hat der Mieter darüber hinaus sicherzustellen, dass solche Unfälle polizeilich aufgenommen werden, unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Mieter darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn - die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und - wenn notwendig, das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben wurde. Tritt ein Schaden ein, durch den die vertragsgemäße Nutzung des Fahrzeugs aufgehoben ist, ist der Mieter außer in Notfällen, die unverzügliches Handeln erfordern, verpflichtet, nach Abstimmung mit der Servicezentrale das beschädigte Fahrzeug abschleppen zu lassen, in eine Werkstatt zu verbringen oder sonstige notwendige Reparaturmaßnahmen einzuleiten. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Servicezentrale zulässig. 3) Der Mieter hat im Schadens- oder Verlustfall umgehend einen schriftlichen Bericht an die Servicezentrale zu übermitteln. Dieser Bericht soll je nach Sachverhaltslage eine Unfallskizze, Name und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und das polizeiliche Aktenzeichen enthalten. 4) Sämtliche Weisungen der Servicezentrale sind zu beachten. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben, beziehungsweise durch Zahlungsleistungen oder anderweitige schaden- oder schuldanerkennende Handlungen die Regulierung etwaiger Haftungsansprüche zu beeinflussen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). 5) Der Mieter verpflichtet sich, im Schadensfall unter allen Umständen die Servicezentrale oder den Vermieter direkt zu benachrichtigen, damit der Schadensfall der Haftpflichtversicherung des Vermieters, über die das Fahrzeug während der Mietzeit versichert ist, gemeldet werden kann. Die eigene Haftpflichtversicherung des Mieters ist nicht zu benachrichtigen. 8 Zugangsdaten und -medium 1) Jedes von dem Vermieter zur Verfügung gestellte Fahrzeug ist mit einem ZappKit ausgestattet. Das ZappKit ist eine von carzapp entwickelte Hardwarelösung, die es dem Mieter ermöglicht das angemietete Fahrzeug mit seinem Smartphone oder Tablet-Computer ohne Fahrzeugschlüssel, durch Eingabe einer selbst gewählten PIN (nachfolgend Nutzer-PIN ) zu öffnen und zu schließen. Das ZappKit ist mit GPS ausgestattet und übermittelt alle erforderlichen Mietdaten über das Internet an carzapp. Weitere Details und Informationen findet der Nutzer in den carzapp Datenschutzbestimmungen unter 2) Eine Weitergabe der Zugangsdaten und der Nutzer-PIN, ist nicht gestattet. Der Nutzer ist verpflichtet die Zugangsdaten strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der

5 Verlust der Zugangsdaten und/oder der Nutzer-PIN ist stets unverzüglich gegenüber carzapp anzuzeigen. Kommt der Nutzer dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für alle durch den Verlust oder die Weitergabe verursachten Schäden, insbesondere wenn dadurch der Diebstahl von Fahrzeugen ermöglicht wurde. 9 Tanken, Tankkarte, Vertragsstrafe bei missbräuchlicher Verwendung 1) Sinkt der Tankstand während der Fahrt oder am Ende der Fahrt auf weniger als 25% der Gesamtfüllmenge, soll der Mieter das Fahrzeug auftanken. Für die Betankung bei bestimmten, dem Mieter bekannt gegebenen Tankstellen ist die im Fahrzeug befindliche Tankkarte und der in der App abrufbaren PIN zu verwenden. Bei anderen Tankstellen muss der Mieter die Tankrechnung bezahlen. Der Rechnungsbetrag wird dem Mieter nach Vorlage der Originalrechnung erstattet. 2) Der Mieter verpflichtet sich, die Tankkarte ausschließlich zur Betankung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. Der Vermieter behält sich vor, jede anderweitige Verwendung der Tankkarte den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Der Mieter verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften vertragswidrigen Verwendung der Tankkarte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 300,-. Der Vermieter kann daneben Schadensersatz verlangen. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet. 10 Mietende, Rückgabe 1) Die Mietzeit endet mit Ablauf des gebuchten Mietzeitraums. Falls der Mieter zwischenzeitlich mit dem Fahrzeug parkt, muss er dieses mit dem Schlüssel abschließen. Über die App kann er nur die Miete beenden und ein letztes Mal abschließen. 2) Die Rückgabe erfolgt durch Abstellen des Fahrzeugs spätestens zum Ende der vereinbarten Mietzeit an dem vereinbarten Rückgabeort bzw. in dem vereinbarten Rückgabegebiet. Wurde ein Rückgabeort oder -gebiet nicht gesondert vereinbart, ist das Fahrzeug am Anmietort zurück zu geben. Befindet sich der zulässige Rückgabeort im öffentlichen Straßenraum, darf die Rückgabe nur auf unentgeltlich zur Verfügung gestellten Parkflächen, die keinen zeitbezogenen Einschränkungen unterliegen, erfolgen; im übrigen sind die geltenden Parkberechtigungen zu beachten. 3) Die Schlüssel sind bei Rückgabe dort zu deponieren, wo sie sich bei Übergabe des Fahrzeugs befanden. Alle im Zusammenhang mit dem Mietvertrag dem Mieter ausgehändigten Sachen, insbesondere der Fahrzeugschein und andere Dokumente sowie Ausstattungsgegenstände, sind herauszugeben und dort zu deponieren, wo sie sich bei Übergabe befanden. Die Tankstellenbelege sind zusammen mit der Tankkarte im Handschuhfach des Fahrzeuges zu hinterlegen. 4) Verschmutzungen des Fahrzeugs, die während der Mietdauer entstanden sind und die über dem üblichen Maß nach gewöhnlichem Gebrauch liegen sind vom Mieter zu beseitigen. 5) Der Mieter hat sich bei Rückgabe des Fahrzeuges zu vergewissern, dass das Lenkradschloss eingerastet ist, die Feststellbremse betätigt wurde, alle Fenster und Türen geschlossen und alle Lichter ausgeschaltet sind. 6) Bei Rückgabe muss eine Tankfüllung von mindestens 25 % der Gesamtfüllmenge vorhanden sein.

6 11 Stornierung, Rücktritt, nachträgliche Verkürzung und Verlängerung der Mietzeit 1) Der Mieter kann Fahrzeugbuchungen bis zu 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit kostenlos stornieren. Storniert der Mieter die Buchung innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit, hat er die Hälfte des ursprünglichen Buchungspreises, jedoch maximal eine Tagesrate, an den Vermieter zu zahlen. 2) Nach Mietbeginn ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher besteht insbesondere, wenn das gemietete Fahrzeug Sicherheitsmängel aufweist oder Sachmängel bestehen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs aufheben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt ( 323 ff. BGB). 3) Kann ein Mieter den in der Buchung vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungsdauer vor Ablauf des zunächst vereinbarten Rückgabezeitpunktes verlängern. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann die ursprüngliche Rückgabezeit tatsächlich durch den Mieter nicht eingehalten werden, so verlängert sich die Mietzeit automatisch und dem Mieter wird die über den Buchungszeitraum hinausgehende Zeit entsprechend den vereinbarten Mietkonditionen in Rechnung gestellt. 4) Im Falle der automatischen Mietverlängerung hat der Mieter zusätzlich eine Aufwandspauschale in Höhe von 10,00 zu entrichten, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruchs, insbesondere aufgrund der Verzögerung, bleibt hiervon unberührt. 12 Kein Widerrufsrecht Gemäß 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB steht dem Mieter kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. 13 Miete, Zahlungsmethoden und Zahlungsabwicklung 1) Die Miete ist unmittelbar nach dem Ende der gebuchten Mietzeit zur Zahlung fällig. 2) Mietzahlungen erfolgen nach der vom Nutzer in seinem carzapp-nutzerkonto gewählten Zahlungsmethode. Je nach Ergebnis seines Bönitätschecks am Anfang des Registrierungsprozesses auf der Plattform stehen dem Nutzer unterschiedliche Zahlungsmethoden zur Verfügung. In den Einstellungen auf seinem Nutzerkonto kann der Nutzer zwischen den ihm vorgeschlagenen Zahlungsmethoden (z.b. Lastschrift, Kreditkarte) wählen. 3) Alle Rechnungen der letzten 12 Monate sind in dem carzapp-nutzerkonto für den Nutzer jederzeit einsehbar. 4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über einen von carzapp eingeschalteten Zahlungsdienstleister (Heidelberger Payment GmbH, Vangerowstrasse 18, Heidelberg). 14 Gewährleistung und Haftung des Vermieters 1) Die Gewährleistung des Vermieters richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7 2) Der Vermieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Unter vertragswesentlichen Pflichten sind Pflichten zu verstehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Sonst haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 3) Die Haftungsbegrenzungen in Absatz 2 dieses Paragraphen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für eine etwaige Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz. 15 Haftung des Mieters 1) Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Regeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt, entwendet oder seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z.b. Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall. Hat der Kunde seine Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Vereinbarung gesonderter Versicherungsleistungen ausgeschlossen und/oder beschränkt, bleibt seine Haftung in allen Fällen des Vorsatzes und in den Fällen bestehen, die zum Verlust des Versicherungsschutzes wegen eines Fehlverhaltens des Mieters führen. Bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung haftet der Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. 2) Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt ebenso für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.b. das Abstellen des Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen vom Vermieter wegen solcher Verstöße erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, enthält dieser vom Mieter für jede Anfrage eine Aufwandpauschale von 10,00, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand oder gar kein Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. 16 Aufrechnung, Einwendungsausschluss Dem Mieter steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem Vertragsverhältnis zu. Gegen Forderungen des Vermieters kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. 17 Schlussbestimmungen 1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Vermieter und Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen finden keine Anwendung.

8 2) Der Vermieter ist berechtigt diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit es sich um zumutbare Änderungen für den Mieter handelt, die insbesondere anlässlich einer Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten erfolgen. Änderungen der AGB werden dem Mieter spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder per bekanntgegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch in Textform beim Vermieter einlegt. Der Vermieter verpflichtet sich, in der Mitteilung über die neuen AGB auf die Bedeutung der vorstehenden Frist einschließlich der Folge des nicht erfolgten Widerspruchs hinzuweisen. 3) Handelt es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann im Sinne des Handelsrechts, gilt für alle Geschäftsverbindungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. 4) Der Gerichtsstand aus Absatz 3 dieses Paragraphen gilt auch, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. 5) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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