Tenor. Gründe. VGH München, Beschluss v P Titel:

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1 VGH München, Beschluss v P Titel: Normenketten: Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG Art. 10 BayPVG Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG Art. 10 Abs. 2 BayPVG Orientierungsätze: Personalvertretungsrecht nach Landesrecht. Ausschluss von Personalratsmitgliedern Begrenzung der gerichtlichen Prüfungskompetenz auf die vom Personalrat im Beschluss über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens genannten Gründe (wie BayVGH vom Az. 17 P ). Zu den Voraussetzungen des Entfallens der Schweigepflicht nach Art. 10 Abs. 2 BayPVG unter dem Gesichtspunkt Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Schlagworte: Personalvertretungsrecht nach Landesrecht, Ausschluss von Personalratsmitgliedern, Begrenzung der gerichtlichen Prüfungskompetenz auf die vom Personalrat im Beschluss über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens genannten Gründe (wie BayVGH vom Az. 17 P ), Zu den Voraussetzungen des Entfallens der Schweigepflicht nach Art. 10 Abs. 2BayPVG unter dem Gesichtspunkt "Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen" Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind Mitglieder des Antragstellers und treten gemeinsam als Liste Örtlich Transparent Vertrauensvoll (ÖTV) auf. Der Beteiligte zu 7 ist der Kaufmännische Direktor und Dienststellenleiter des Universitätsklinikums. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren den Ausschluss der Beteiligten zu 1 bis 6 aus dem Personalrat. 2 In der Personalratssitzung vom 28. April 2010, zu der nach Aktenlage ordnungsgemäß geladen worden ist, beriet der Antragsteller über den Ausschluss der Beteiligten zu 1 bis 6 aus dem Personalrat des Universitätsklinikums E*******. Dabei wurde unter Tagesordnungspunkt 9.1 bis 9.6 jeweils festgestellt, dass die Beteiligten zu 1 bis 6 durch die Veröffentlichung unter PE # (es handelt sich hierbei um die sogenannte Mitarbeiterinformation zu AZEA-ASS Nr. 3 vom ) gegen Art. 10 BayPVG verstoßen haben könnten. Ferner fasste der Personalrat unter den genannten Tagesordnungspunkten den Beschluss, ein Ausschlussverfahren bezüglich der Beteiligten 1 bis 6 zum Verwaltungsgericht Ansbach einzuleiten und die Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung zu beauftragen. Die Beteiligten zu 1 bis 6 wirkten an diesen Beschlüssen, soweit sie jeweils selbst betroffen waren, nicht mit.

2 3 Mit dem am 3. Mai 2010 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller den Ausschluss der Beteiligten zu 1 bis 6 aus dem Personalrat des Universitätsklinikums E*******. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, die Beteiligten zu 1 bis 6 seien aus dem Personalrat wegen grober Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht auszuschließen (Art. 28 BayPVG). Durch die Veröffentlichung der Mitarbeiterinformationen vom 15. März 2010 und vom 23. März 2010 hätten die Beteiligten zu 1 bis 6 Informationen aus der Personalratssitzung weitergegeben. Damit hätten sie ihre Verschwiegenheitspflicht (Art. 10 BayPVG) verletzt. Den Beteiligten zu 1 bis 6 sei nicht an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den anderen Personalratsmitgliedern gelegen. Durch die Mitarbeiterinformation werde versucht, Stimmung zu machen und Druck auf den Personalrat aufzubauen. Der Arbeitsfriede sei erheblich gestört. Die Mitarbeiterinformation diene allein einem vorgezogenen Wahlkampf. Hierin liege eine grobe Pflichtverletzung. Auch die subjektiven Voraussetzungen seien gegeben, denn bei den Beteiligten zu 1 bis 6 handle es sich um zum Teil erfahrene Personalratsmitglieder. Des Weiteren liege eine Verschwiegenheitspflichtverletzung dadurch vor, dass die Beteiligten zu 2 und 5 im Rahmen eines von ihnen angestrengten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 8 P ) eine nicht geschwärzte Tagesordnung aus einer Personalratssitzung vorgelegt hätten. Dass der Antrag später wieder zurückgenommen worden sei, ändere nichts an der Verschwiegenheitspflichtverletzung. Es komme hinzu, dass die Beteiligten zu 1 bis 6 in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vorlage von Bescheinigungen bei Arztbesuchen durch Beschäftigte des Universitätsklinikums den Personalrat bewusst und gewollt umgangen hätten, um sich selber in einem guten Licht darzustellen. Durch die fortlaufende und teilweise polemische Kommentierung von Abstimmungen und Beschlussvorlagen sowie die Verteilung von Flugblättern würden die Beteiligten zu 1 bis 6 gegen ihre aus dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz folgenden Verpflichtungen verstoßen. 4 Der Antragsteller beantragte: 5 Die Beteiligten zu 1 bis 6 werden wegen grober Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Personalrat ausgeschlossen. 6 Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten über ihren Bevollmächtigten, 7 den Antrag abzuweisen. 8 Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, das Flugblatt vom 15. März 2010 stelle keine Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht dar, weil in diesem nur bekannte Tatsachen mitgeteilt worden seien. Die Mitarbeiterinformation vom 23. März 2010 beinhalte keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht; es sei nur mitgeteilt worden, dass für das Anliegen der ÖTV keine Mehrheit im Gremium gefunden worden sei. Hierbei handele es sich um eine reine Tatsachenmitteilung über ein Ergebnis. Da die Beteiligten zu 1 bis 6 mit ihrem Begehren im Personalrat in Bezug auf eine Änderung der Zeiterfassung über AZEA-ASS gescheitert seien, hätten sie das Recht gehabt, dies auch nach außen kundzutun. Die Mitteilungen seien zudem sachlich gewesen. Es habe sich um keine Personalangelegenheiten gehandelt. Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Vorlage ärztlicher Bescheinigungen, die aus dem Jahr 2008 datierten, lägen neben der Sache. Die Vorlage einer Tagesordnung im Verfahren AN 8 P könne den Beteiligten zu 2 und 5 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es liege keine Pflichtverletzung vor; aber selbst wenn von einer solchen auszugehen wäre, dann handle es sich jedenfalls um keine grobe Pflichtverletzung. Schließlich sei

3 auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil die Herausgabe der Mitarbeiterinformationen erst erfolgt sei, nach dem sich die Beteiligten zu 1 bis 6 anwaltschaftlich versichert hätten, dass die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist. 9 Das Verwaltungsgericht Ansbach hörte die Beteiligten am 10. August 2010 an. Mit Beschluss vom gleichen Tag lehnte es den Antrag ab. Zur Begründung heißt es dazu im Wesentlichen, es könne noch nicht davon gesprochen werden, dass die Beteiligten zu 1 bis 6 mit ihrem Vorgehen gegen die gesetzlich normierte Schweigepflicht grob verstoßen hätten. Einzelnen Gruppierungen innerhalb des Personalrats und einzelnen Personaltsmitgliedern müsse es gestattet sein, nach außen darzustellen, für welche Maßnahmen und Interessen sie sich gegenüber der Dienststelle und auch innerhalb des Personalratsgremiums einsetzten. Trete der gewünschte Erfolg dieses Einsatzes dann nicht ein bzw. werde im Personalrat mit Mehrheit dagegen gestimmt, würden dies die Beschäftigten sowieso bemerken bzw. erfahren. Aus diesem Grund sei es auch noch hinnehmbar, wenn der Initiator oder die Initiatorin nach außen kundtäte, dass sie nicht durchgedrungen sei. Dies sei im vorliegenden Fall auch deshalb gerade noch hinnehmbar und nicht unter Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geschehen, weil weder das Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder nach außen getragen noch verbreitet worden sei, mit welchem Verhältnis innerhalb des 21-köpfigen Gremiums abgestimmt worden ist. 10 Gegen den seinen Bevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18. August 2010 zugestellten Beschluss erhob der Antragsteller mit dem am 20. September 2010 (Montag) beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde, die mit dem am 18. Oktober 2010 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag damit begründet wurde, dass zwar der Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zutreffe, die Bewertung jedoch fehlerhaft sei. Mit den Mitarbeiterinformationen hätten sich die Beteiligten zu 1 bis 6 an die Beschäftigten gewandt um mitzuteilen, dass für ein gewünschtes Ziel im Personalrat keine Mehrheit erzielt habe werden können. Dem sei eine Auseinandersetzung im Jahr 2009 vorausgegangen (im Zusammenhang mit der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bei Arztbesuchen). Dieser Vorfall sei damals besprochen worden, um eine weitere unbelastete Zusammenarbeit fortführen zu können mit dem Hinweis, dass derartiges Vorgehen künftig zu unterlassen sei. Trotzdem hätten die Beteiligten zu 1 bis 6 weiter Vorgänge aus dem Personalrat kommuniziert. Mit dieser Vorgehensweise werde nach außen durchaus das Abstimmungsverhalten im Gremium mitgeteilt, da deutlich werde, dass die Mehrheit des Gremiums dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 6 nicht gefolgt sei. Damit sei die freie und unabhängige Willensbildung im Personalrat tangiert, da hierdurch ein unangemessener Druck von außen auf das Gremium entstehe. Dieses Verhalten führe zu einer ernstlichen Gefährdung des Arbeitsfriedens innerhalb der Dienststelle und könne diesen nachhaltig stören. Auch die bewusste und gewollte Umgehung des Gremiums könne einen Vertrauensbruch darstellen, der zum Ausschluss führen könne. Insoweit werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 2001 verwiesen. Im Übrigen sei ein weiterer Ausschlussgrund deshalb gegeben, weil von den Beteiligten zu 2 und 5 eine nicht geschwärzte Tagesordnung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach weitergegeben worden sei. Die Beteiligten zu 2 und 5 hätten die Unterlagen aber nur geschwärzt weitergeben dürfen; das sei nicht erfolgt. Das Ausschlussverfahren sei wegen der beiden Mitarbeiterinformationen eingeleitet worden. Hierin sehe der Antragsteller eine Verletzung des Arbeitsfriedens. Die Flugblätter würden eine konstruktive Zusammenarbeit nachhaltig stören. Die Verschwiegenheitspflichtverletzung sei auch schuldhaft erfolgt. Dies belege zuletzt auch das neueste Mitarbeiterinformationsblatt vom 18. Oktober Der Antragsteller beantragt: 12

4 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. August 2010 wird aufgehoben und die Beteiligten zu 1 bis 6 werden wegen grober Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Personalrat ausgeschlossen. 13 Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragen: 14 Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 15 Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führen sie aus, Gegenstand des Beschlusses über die Einleitung des Ausschlussverfahrens seien nur die Mitarbeiterinformationen vom 15. März 2010 und vom 22. März 2010 gewesen. Alle anderen Punkte, die vom Antragsteller angeführt worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden, da sie vom Beschluss des Personalrats vom 28. April 2010 nicht gedeckt seien. Die genannten Mitarbeiterinformationen würden einen Ausschluss nicht rechtfertigen. Die ÖTV habe das Recht, über Entscheidungen des Personalrats über von ihr gestellte Anträge zu berichten, wenn sie mit diesen Anträgen gescheitert sei. Ein Abstimmungsergebnis oder Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder sei nicht mitgeteilt worden. Es liege damit kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß Art. 10 BayPVG vor. Im Übrigen habe insoweit ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 5 GG bestanden. Letztlich liege auch der subjektive Tatbestand nicht vor, weil die genannten Mitarbeiterinformationen erst veröffentlich worden seien, nachdem sich die Beteiligten zu 1 bis 6 über die Zulässigkeit dieser Schreiben anwaltschaftlichen Rates versichert hätten. 16 Der Beteiligte zu 7 äußerte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 dahingehend, dass er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nachvollziehen könne; einen Antrag stellte er nicht. Der Beteiligte zu 8 hat sich nicht geäußert. 17 Der Senat hat die Beteiligten am 28. Februar 2011 mündlich angehört. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 28. Februar 2011 verwiesen. II. 19 Die gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i.v.m. 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ArbGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten zu 1) bis 6) zu recht nicht aus dem Personalrat des Universitätsklinikums E******* gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayPVG ausgeschlossen Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayPVG kann der Personalrat den Ausschluss eines Mitglieds u.a. wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Antrag des Personalrats setzt einen ordnungsmäßigen Beschluss voraus, den das gesamte Personalratsgremium jedoch ohne die Mitwirkung des auszuschließenden und mithin rechtlich verhinderten Mitglieds zu fassen hat (vgl. Ballerstedt/- Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 39 zu Art. 28). Anstelle des letzteren ist ein Ersatzmitglied zu beteiligen.

5 21 Ein grober Pflichtverstoß kommt regelmäßig bei einer Verletzung der in Art. 10 BayPVG normierten Schweigepflicht in Betracht, der vor allem darin liegen kann, dass Vorgänge aus einer Sitzung des Personalrats an Außenstehende weitergegeben werden (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 28 zu Art. 10 m.w.n. sowie RdNr. 21 zu Art. 28). Im Übrigen muss eine grobe Pflichtverletzung objektiv erheblich sein, insbesondere den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährden oder nachhaltig stören und darüber hinaus ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Personalratsmitglieds erkennen lassen, d.h. auch verschuldet sein (BayVGH vom Az. 17 P ; BayVGH vom ZfPR 2002, 3 = PersV 2003, 27; Ballertedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 7 c zu Art. 28). 22 Dies voraus geschickt ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes: 23 a) Der Beschluss des Antragstellers vom 28. April 2010, der dem Antrag auf Ausschließung der Beteiligten zu 1) bis 6) zu Grunde liegt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Solche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 24 b) Die objektiven Voraussetzungen für einen Ausschluss der Beteiligten zu 1) bis 6) aus dem Personalrat des Universitätsklinikums E******* liegen nicht vor. 25 aa) Gegenstand der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über einen Ausschluss eines Personalratsmitglieds nach Art. 28 Abs. 1 BayPVG sind allein die konkreten Handlungen oder Unterlassungen des betroffenen Personalrates, die das Personalratsgremium dazu bewogen haben, das konkrete Ausschlussverfahren beim Verwaltungsgericht anzustrengen (BVerwG vom PersR 1990, 108 = ZfPR 1990, 113 = PersV 1990, 348; BVerwG v BVerwGE 49, 259). Auch aus dem Grundsatz der Amtsermittlung ergibt sich nicht, dass das Gericht die gesamte Tätigkeit des Personalratsmitglieds im Einzelnen von Amts wegen aufzuklären und auf eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten zu überprüfen hätte (grundlegend: BayVGH vom Az. 17 P ; siehe auch Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 24a zu Art. 28). Da vorliegend der Antragsteller das Ausschlussbegehren gegen die Beteiligten zu 1) bis 6), ausweislich des vorgelegten Auszugs über die in der Sitzung vom 28. April 2010 gefassten Beschlüsse, allein auf die Verbreitung der Mitarbeiterinformation vom 23. März 2010 ( PE # ) und wohl auch der Mitarbeiterinformation vom 15. März 2010 ( PE # ) gestützt hat, kann dem Ausschlussantrag folglich auch nur dieser Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. Es kann daher offen bleiben, ob die vom Antragsteller weiter angeführten Vorfälle (Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen bei Arztbesuchen; Vorlage einer nicht geschwärzten Tagesordnung aus einer Personalratssitzung im Rahmen eines von den Beteiligten zu 2) und 5) angestrengten Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Ansbach, Az. AN 8 P ) einen Ausschluss der Beteiligten zu 1) bis 6) bzw. nur der Beteiligten zu 2) und 5) rechtfertigen würde. 26 bb) Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG haben Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Bei der Verschwiegenheitspflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts (vgl. BayVGH vom a.a.o.; siehe auch OVG RhPf vom PersR 2006, 80 m.w.n.). Sie bezweckt den Schutz verschiedener Interessen: Zum einen geht es um die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekannt gewordenen

6 Informationen über Beschäftigte oder über die Dienststelle. Daneben dient die Verschwiegenheitspflicht aber auch dem Zweck, die Funktionsfähigkeit des Personalrats selbst zu gewährleisten. Um eine offene Diskussion innerhalb der Personalvertretung zu ermöglichen, muss unter den Mitgliedern die Gewissheit herrschen, dass Inhalt und Ablauf der Personalratssitzungen nicht nach außen getragen werden (vgl. Bieler, ZfPR 1995, 62/63). Von daher bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht insbesondere auf die Meinungsäußerungen und das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in den Sitzungen (vgl. z.b. BVerwG vom NVwZ-RR 2006, 333; BayVGH vom a.a.o.; BayVGH vom Az. 17 P ; BayVGH vom a.a.o.; OVG RhPf vom PersR 2006, 80; NdsOVG vom ZfPR 1998, 122/124 f.). Dies versteht sich mit Blick auf die Regelung in Art. 35 Satz 1 BayPVG von selbst, wonach die Sitzungen des Personalrats nicht öffentlich sind. Dadurch soll die freie, durch Druck von außen nicht beeinflusste Willensbildung innerhalb des Personalrats und damit einhergehend die Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder im Rahmen einer offenen Diskussion sichergestellt werden (BVerwG vom a.a.o.), denn Äußerungen im Personalrat verlangen strengste Vertraulichkeit im Interesse der Dienststelle und der Beschäftigten (vgl. BayVGH vom ZfPR 2002, 172; Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 1 zu Art. 10). Die Schweigepflicht besteht grundsätzlich gegenüber jedermann. Ausnahmen enthält Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BayPVG (BayVGH vom a.a.o.). 27 Begrifflich setzt eine grobe Pflichtverletzung einen Verstoß voraus, der von solchem Gewicht ist, dass er das Vertrauen in eine künftige ordnungsgemäße Amtsführung zerstört oder zumindest schwer erschüttert (BVerwG vom PersR 2004, 268; BayVGH vom Az. 17 P ) und zwar vom Standpunkt eines objektiv urteilenden verständigen Beschäftigten aus gesehen (BVerwG vom PersR 1991, 417). D.h., der Verstoß muss den Arbeitsfrieden innerhalb der Dienststelle ernstlich gefährdet oder nachhaltig gestört haben (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 7 zu Art. 28). Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 27 zu Art. 10 und RdNr. 21 zu Art. 28); dennoch bedarf dies im Einzelfall der genauen Prüfung (BayVGH vom Az. 17 P ). 28 Vorgenannte Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beteiligten zu 1) bis 6) haben ihre Pflichten als Personalratsmitglieder durch die Herausgabe der Mitarbeiterinformationen vom 15. März 2010 und vom 23. März 2010 nicht verletzt. Bezüglich der Mitarbeiterinformation vom 15. März 2010 ist festzustellen, dass diese überhaupt keinerlei Bezug zu einer Personalratssitzung und zu vom Personalrat gefassten Beschlüssen aufweist. Es handelt sich um eine bloße Information der Mitarbeiter des Universitätsklinikums E******* und die Ankündigung weiterer Aktionen des Bündnisses ÖTV, namentlich sollte ein Antrag im Personalrat eingebracht werden mit dem Ziel, Zeiterfassungen sowohl an der Stempeluhr als auch am eigenen PC zuzulassen und die bereits abgeschlossene Dienstvereinbarung entsprechend zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Personalratsmitglieder, die einer bestimmten Gruppierung angehören, auf die von ihnen geleistete Arbeit in einem Informationsblatt durchaus hinweisen dürfen. Gleichfalls dürfen sie verdeutlichen, welche Erfolge sie durch ihren Einsatz erreicht haben. Daher kann es nicht als pflichtwidrig angesehen werden, wenn an der Tätigkeit der Personalratsmitglieder anderer Gruppierungen Kritik geübt wird (vgl. BVerwG vom ZBR 1980, 191 = PersV 1980, 196), solange sich die Kritik gegen die Gruppierung und nicht gegen ein einzelnes Personalratsmitglied richtet (vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, RdNr. 12 zu 10). 29 Anders verhält es sich dagegen mit der Mitarbeiterinformation vom 23. März Neben bloßen und in Bezug auf eine mögliche Pflichtverletzung unschädlichen Informationen in Absätzen 1 und 3 des Schreibens, wird in Absatz 2 des Schreibens unter Bezugnahme auf den in der Mitarbeiterinformation vom 15. März 2010 angekündigten Antrag mitgeteilt, dass die Gruppierung für unseren Antrag in Eurem

7 Interesse nicht die Mehrheit des Gremiums des Personalrats gewinnen konnte; Die Dienstvereinbarung wird daher vorläufig nicht ergänzt werden. Hierdurch werden zwar weder Meinungsäußerungen Einzelner im Personalrat noch das Abstimmungsverhalten der Personalratsmitglieder in dieser Sache mitgeteilt. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist der Senat der Auffassung, dass die Mitteilung nicht die Mehrheit des Gremiums des Personalrats gewinnen nicht anders zu werten ist, als die Aussage, dass der Antrag abgelehnt wurde. Denn auch im letzteren Fall ist für jeden Mitarbeiter des Universitätsklinikums E******* klar, dass der Antrag keine Mehrheit gefunden hat. Bekannt gegeben wurde aber durch die Mitteilung vom 23. März 2010 auch das Ergebnis der Behandlung des von den Beteiligten zu 1) bis 6) eingebrachten Antrags. Entsprechend obigen Ausführungen kann nicht zweifelhaft sein, dass es nicht Sache der Beteiligten zu 1) bis 6) ist, Beschlüsse und sei es auch nur im Ergebnis nach außen zu tragen, d.h. den Mitarbeitern des Universitätsklinikums E******* bekannt zu geben. Das ist allein Sache des Personalrats, der gegebenenfalls in seiner Geschäftsordnung (vgl. Art. 42 BayPVG) hierfür eine entsprechende Regelung vorsehen sollte. 30 Waren die Beteiligten zu 1) bis 6) daher nicht befugt, die Ablehnung ihres Antrages durch den Personalrat in der Sitzung vom 17. März 2010 nach außen bekannt zu machen, so ist hierin ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG zu sehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer der Ausnahmetatbestände des Art. 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayPVG zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 6) eingreift. Das ist vorliegend der Fall. 31 (1) Nach Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG, der wortgleich ist zu 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bzw. zu 39 Abs. 1 Satz 2 BRRG, weshalb auch auf die zu diesen Normen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, besteht die Schweigepflicht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Das ist dann der Fall, wenn das Bekanntwerden der Angelegenheit oder der Tatsache unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt im Zeitpunkt des Bekanntwerdens oder aber später private oder öffentliche Belange beeinträchtigen kann. Oder anders ausgedrückt: die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG liegen dann nicht vor, wenn die Angelegenheit oder Tatsache unter irgendeinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder später Bedeutung gewinnen kann (vgl. OVG Münster vom OVGE MüLü 16, 56; BGH vom BGHSt 46, 339). Ihrer Bedeutung nach nicht geheimhaltungsbedürftig sind daher nur Angelegenheiten oder Tatsachen, an deren Geheimhaltung weder ein (betroffener) Beschäftigter noch die Personalvertretung noch die Dienststelle ein Interesse haben können (Reich, BayPVG, 1. Auflage 2002, RdNr. 8 zu Art. 10). Ob eine Angelegenheit oder Tatsache in diesem Sinne von so geringer Bedeutung ist, dass sie keiner Geheimhaltung bedarf, richtet sich nach den Einzelheiten des zur Beurteilung stehenden Falls (Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 25 zu Art. 10; siehe auch Faber/Härtl, PersV 1994, 105/ 112). Als Ausnahmevorschrift zur Verschwiegenheitspflicht des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ist Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG dabei restriktiv zu handhaben. Hieraus folgt, dass Angelegenheiten oder Tatsachen, die personelle oder finanzielle Fragen der Dienststelle betreffen, die also individuellen oder fiskalischen Charakter haben, nie unter Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG fallen können. 32 (2) Unter Anwendung vorstehender Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem Ergebnis über die Behandlung des Antrages der ÖTV (Ablehnung) um eine Tatsache gehandelt hat, die nach Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG ausnahmsweise keiner Geheimhaltung bedurfte. Insofern ist ganz wesentlich zu berücksichtigen, dass die in Mitten stehende Thematik (Änderung der Zeiterfassung über AZEA-ASS) im Universitätsklinikum E******* allgemein bekannt war, es sich mithin um eine offenkundige Angelegenheit handelte (vgl. Art. 10 Abs. 2 Alt. 1 BayPVG). Das gilt in gleicher Weise für den Umstand, dass die ÖTV diesbezüglich einen entsprechenden Antrag in den Personalrat eingebracht hatte (siehe Mitarbeiterinformation vom 15. März 2010), als auch hinsichtlich des Umstandes, dass am 17. März 2010 im

8 Personalrat über diesen Antrag abgestimmt werden sollte und auch wurde. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, unter welchem Gesichtspunkt aus welchem Grund jetzt oder später der Beschluss über die Ablehnung des Antrages der ÖTV noch Bedeutung gewinnen könnte. Irgendwelche Geheimhaltungsinteressen am Bekanntwerden des bloßen Ergebnisses (nicht am Abstimmungsverhalten einzelner Personalratsmitglieder; dieses ist aber auch nicht von den Beteiligten zu 1) bis 6) mitgeteilt worden; vgl. oben) der Abstimmung über den Antrag der ÖTV sind jedenfalls nicht ersichtlich und wurden von Antragstellerseite auch nicht vorgetragen. Ganz im Gegenteil: So hat der Personalratsvorsitzende in der mündlichen Anhörung in der ihm eigenen Weise und unter Umgehung der gerichtlicherseits an ihn gestellten Frage selbst sinngemäß erklärt, dass er den Beschluss nicht bekannt gemacht habe, weil dieser nicht von allgemeinem Interesse gewesen sei. Auch nach Ansicht des Personalratsvorsitzenden kam dem Beschluss daher nur geringe Bedeutung zu. Dem entsprechend liegt in der Mitteilung des (bloßen) Ergebnisses der Beschlussfassung (Erfolglosigkeit des Antrages des ÖTV ) kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, weil jedenfalls das bloße Ergebnis nicht der Schweigepflicht unterfiel (Art. 10 Abs. 2 Alt. 2 BayPVG). 33 Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.v.m. 80 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 13 Abs. 5 ArbGG) Diese Entscheidung ist nach Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG endgültig. 36 Häring Dr. Decker Dr. Burger-Veigl Amrehn Dr. Blum

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