NEWSLETTER. Nr. 80 Juli 2010

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1 NEWSLETTER Nr. 80 Juli 2010 Inhaltsverzeichnis - Inhaltsverzeichnis Vorwort IP-Adresse: Speicherung für 7 Tage zulässig auch bei sog. Flatrate-Angeboten BGH entscheidet erneut über Preisangabenverpflichtung im TK-Bereich sowie - erstmals über Bandbreitenangaben in der Werbung BKartA: Endgültige Einstellung der Gaspreisverfahren Terminierungsmärkte sind doch vergleichbar Konsequenzen der BVerwG- Rechtsprechung TK-Basics: Gründung der GEREK neue TK-Superregulierung nun aus Riga statt Brüssel? Bericht über den 3. Dialog.Post.Markt Termine Impressum Liebe Leserinnen und Leser, Vorwort mit vorliegendem Newsletter Nr. 80 berichten und kommentieren wir Entwicklungen vor allem aus dem Datenschutzrecht, den Telekommunikationsmärkten, dem Wettbewerbsrecht, dem allgemeinen Kartellrecht sowie dem Postmarkt. In unserer Newsletter-Reihe machen wir nun eine Sommerpause und melden uns wieder mit dem Newsletter Nr. 81 im September. Sollten Sie noch Ihren Jahresurlaub vor sich haben und demnächst antreten, wünschen wir Ihnen eine sehr gute Erholung und stets bestes Sommerwetter. Sie erreichen uns mit Anfragen, Kritik und Anregungen gerne unter newsletter@juconomy.de oder unter newsletter@juconomy.at Datenschutz und TK-Überwachung IP-Adresse: Speicherung für 7 Tage zulässig auch bei sog. Flatrate-Angeboten Das OLG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom , 13 U 105/07, über die Frage entschieden, für welche Dauer Internetzugangsanbieter die Zuteilung der IP-Adresse auch bei einem sog. Flatrate-Angebot speichern dürfen. Seite 1

2 Nach der Aufhebung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, Urt. v , 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08) ist die Frage neu hervorgetreten, ob und wie lange Internetzugangsanbieter die einem Kunden zugeteilte dynamische IP-Adresse speichern dürfen. Gerade auch die Strafverfolgungsbehörden forderten Informationen über die Dauer der Speicherung, da die IP- Adresse und deren anschließende Zuordnung zu einer Nutzung bei Ermittlungen bspw. wegen sog. Phishing häufig der einzige Ermittlungsansatz sind. Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung allerdings auch deutlich gemacht, dass diese Frist von 7 Tagen nicht pauschal gilt. Die Entscheidung enthält daher Anhaltspunkte für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des TKG. Der nun entschiedene Rechtsstreit ist zwar bereits Mitte 2003 rechtshängig geworden ist, das OLG Frankfurt legt der Entscheidung jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde, sodass sie auf die aktuell geltende Fassung der 96, 97, 100 TKG Bezug nimmt. Über die bereits ergangenen Entscheidungen des AG Darmstadt, Urt. v , 300 C 397/04, und LG Darmstadt, Urt. v , 25 S 118/05, geht die Entscheidung des OLG Frankfurt im Main insofern hinaus, als es sich auch mit Zulässigkeit aufgrund von 100 TKG befasst und den Zeitraum einer Speicherung bewertet. Hintergrund des Rechtsstreits Ein Kunde verlangte auf der Grundlage von 44 TKG von seinem Internetzugangsanbieter, dass diese die zugeteilten IP-Adressen sofort nach Verbindungsende löscht, da diese bei einem Flatrate- Angebot nicht zu Leistungsabrechnung erforderlich sei. Der Internetzugangsanbieter hielt dem verkürzt zusammengefasst entgegen, dass diese zur Abrechnung erforderlich sei, aufgrund seiner technischen Gestaltung nicht früher gelöscht werden könne und zur Missbrauchsbekämpfung erforderlich sei. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main Das OLG Frankfurt am Main hielt eine Speicherung sowohl nach 97, 96 TKG zur Abrechnungszwecken als auch nach 100 Abs. 1 TKG zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern für zulässig. Auf der Grundlage dieser Regelungen hielt es eine Speicherung von 7 Tagen aufgrund der technischen Gegebenheiten bei dem Internetzugangsanbieter für zulässig. Das OLG Frankfurt am Main betont allerdings, dass die Speicherdauer nicht pauschal gültig sei, sondern aufgrund der konkreten Gegebenheiten im zu entscheidenden Fall. Abrechnungszwecke ( 96, 97 TKG) Aufgrund der technischen Gestaltung unter Verwendung sog. RADIUS-Servern (Remote Authentication Dial-In User Service) und der Zyklen für die Erstellung von Abrechnungsdaten bejaht das OLG Frankfurt am Main die Erforderlichkeit der IP-Adresse auch für Abrechnungszwecke. Das OLG stellt darauf ab, dass jedenfalls die von Kläger geforderte sofortige Löschung eine Abrechnung bei dieser technischen Gestaltung unmöglich mache, sodass jedenfalls die Erforderlichkeit für die Abrechnung im Sinne von 96, 97 TKG im Grundsatz zu bejahen ist. Seite 2

3 Die Dauer der danach zulässigen Speicherung bewertet das Gericht in zweiten Schritt. Dabei stellt es klar, dass das Gesetz explizit eine unverzügliche Löschung fordere, was eben gerade nicht eine sofortige Löschung bedeute. Es zieht für die Bestimmung der Unverzüglichkeit die Legaldefinition in 121 BGB heran und untersucht, ob eine schuldhafte Verzögerung der Löschung vorliegt. Dem Maßstab für die schuldhafte Verzögerung legt das Gericht die konkrete Gestaltung bei dem beklagten Internetzugangsanbieter zugrunde. Es stellt trotz Vorbringens des Klägers nicht darauf ab, dass andere Anbietern eine Gestaltung vorgenommen haben und damit eine schnellere Löschung vornehmen. Der Maßstab für die Speicherdauer sind also nicht denkbare Gestaltungen sondern die tatsächlich gegebenen Gestaltungen. In seine Wertung lässt das OLG Frankfurt am Main auch einfließen, dass der Internetzugangsanbieter bei der Gestaltung seiner Systeme den Datenschutz des Betroffenen mit den Schutzmaßnahmen nach 109 TKG im Interesse der Allgemeinheit ausbalancieren muss. Es zieht aber 109 TKG explizit nicht als Rechtsgrundlage für die Speicherung heran sondern nur bei der Bewertung der Angemessenheit der technischen Gestaltung bei der Beklagten. Das OLG Frankfurt am Main spricht auch explizit aus, dass sich die Basis der vorliegenden Entscheidung durch technische Entwicklungen, d. h. durch eine Verbesserung der technischen Möglichkeiten verändern kann. Damit betont das Gericht die Dynamik der Bewertung und das Erfordernis einer jeweils individuellen Bewertung des konkreten Sachverhalts. In diesem Kontext stellt das Gericht auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast klar: Der Internetzugangsanbieter muss die Voraussetzungen des gesetzlichen Erlaubnistatbestands darlegen also Abrechnungsrelevanz und Erforderlichkeit der Speicherdauer, wohingegen der Betroffene dann darlegen muss, dass der Diensteanbieter die Grenzen dieser Regelungen überschreitet. Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern ( 100 Abs. 1 TKG) Das OLG Frankfurt stellt darauf ab, dass der beklagte Internetzugangsanbieter tragfähig dargelegt hat, dass die IP-Adresse zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern im Sinne von 100 Abs. 1 TKG erforderlich ist. Das Gericht betont dabei das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit als Voraussetzung des 100 Abs. 1 TKG. In einem zweiten Schritt prüft es sodann die Dauer Speicherung auf der Grundlage des 100 Abs. 1 TKG und erkennt aufgrund der bereits genannten Gründe eine Frist von 7 Tagen als erforderlich an, weil aufgrund der Gegebenheiten beim beklagten Internetzugangsanbieter bei einer kürzeren Speicherfrist eine solche Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen nicht möglich wäre. Das Gericht weist in diesem Kontext darauf hin, dass 100 Abs. 1 TKG nicht als Generalermächtigung zur Erhebung und Speicherung von Verkehrsdaten instrumentalisiert werden könne, 100 Abs. 1 TKG aber jedenfalls der Forderung des Klägers nach einer sofortigen Löschung entgegen stehe. Allgemeine Bedeutung für die Praxis Aus dieser zu 96, 97, 100 TKG recht instruktiven Entscheidung lassen sich insbesondere folgende Hinweise für die Praxis ableiten: Seite 3

4 Die Dauer einer zulässigen Speicherung ist aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten bei dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen zu bewerten. Es kann also nicht pauschal die 7- Tagesfrist übernommen werden. Andererseits muss das Telekommunikationsunternehmen über ein Zumutbares hinaus seine Gestaltung auch nicht ändern, nur weil eine kürzere Speicherfrist grundsätzlich denkbar wäre. Auch bei sog. Flatrate-Angebot kann eine IP-Adresse für Abrechnungszwecke erforderlich sein, wenn dies aufgrund der konkreten Gegebenheiten begründbar ist. 100 Abs. 1 TKG trägt eine Speicherung der IP-Adresse für die Dauer, welche beim jeweiligen Telekommunikationsunternehmen für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern erforderlich ist. Die Dauer der Speicherung ist in einem zweiten Schritt nach der Einschlägigkeit der Rechtsgrundlagen nach dem Maßstab des schuldhaften Verzögerns einer Löschung zu bewerten. Dabei sind wiederum die Gegebenheiten bei dem jeweiligen Telekommunikationsunternehmen zu berücksichtigen. Die Pflicht zur unverzüglichen Löschung bedeutet nicht eine Pflicht zur sofortigen Löschung. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Eckhardt, Tel.: +49 (211) , eckhardt@juconomy.de Wettbewerbs- und AGB-Recht BGH entscheidet erneut über Preisangabenverpflichtung im TK-Bereich sowie - erstmals über Bandbreitenangaben in der Werbung Das Entscheidung Sondernewsletter des I. Zivilsenates des BGH ruft erneut in Erinnerung, dass werbende TK-Unternehmen nicht nachlassen sollten, im Bereich der Preisangaben ein hohes Maß an Transparenz sicherzustellen. Erstmals hat sich der BGH in etwas irritierender Weise auch über Bandbreitenangaben in der Werbung geäußert. 1. Preisangaben Ein Kabelnetzbetreiber hatte in einem im Jahre 2005 per versendeten Sondernewsletter über sein Kabelnetz verfügbare Telefonie- und Internetanschlüsse wie folgt beworben: Seite 4

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6 Der BGH erachtete die Werbeaussagen Konkurrenzlos: Telefonanschluss von K. für 9,90 und die auf einer weiteren Seite aufgestellte Aussage Für z.b. nur 29,90 pro Monat surfen Sie [ ] so lange und so viel Sie wollen als wettbewerbswidrig. Entscheidend war hierfür unter anderem, dass die Inanspruchnahme der Telefonie- und Internetanschlüsse einen Kabelanschluss erforderten, für den je nachdem, ob es sich um einen Neuanschluss oder einen Bestandsanschluss (Sammel- oder Einzelinkasso) handelte, weitere Kosten entstehen konnten. Hierauf wies die Werbung auch in einem Fußnotentext hin, auf den allerdings in den Preisangaben 9,90 bzw. 29,90 nicht per Sternchen verwiesen wurde. Der BGH verwies zunächst auf die Notwendigkeit vollständiger Preisangaben bei Paketangeboten: Danach muss die Beklagte die Kosten des Kabelanschlusses neben den Kosten des Telefonanschlusses und der Internet-Flatrate kenntlich machen. Da ein Verbraucher den Telefonanschluss zum Preis von 9,90 monatlich und die Internet-Flatrate zum Preis von 29,90 monatlich nur in Anspruch nehmen kann, wenn er über einen Kabelanschluss der Beklagten verfügt, für den weitere Kosten entstehen, bietet die Beklagte aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher eine einheitliche Leistung an, die zum einen aus einem Telefonanschluss oder einer Internet-Flatrate und zum anderen aus einem Kabelanschluss besteht. [ ] Mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht bezifferbar oder laufzeitabhängig sind, können und müssen zwar nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden. Derartige Kosten müssen jedoch, wenn sie - wie hier - Bestandteil des Endpreises sind, auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (vgl. BGHZ 139, 368, Handy für 0,00 DM). Nach diesen Maßstäben ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe unvollständig, wenn in der Werbung nicht gleichzeitig die weiteren Preisbestandteile so dargestellt werden, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preisbestandteil eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind. [ ] Eine eindeutige Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden. Sie kann insbesondere durch einen Sternchenhinweis erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisangaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, Handy für 0,00 DM). Die angegriffene Werbung genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist daher weiterhin zu empfehlen, in der Preiswerbung nicht nachzulassen, preisrelevante Konditionen hinreichend deutlich kenntlich zu machen. Die bloße Benennung solcher Konditionen an anderer Stelle kann bereits zum Fehlen einer eindeutigen Zuordnung und damit einem Wettbewerbsverstoß führen. 2. Bandbreitenangabe Die dortige Beklagte hatte auch mit der Angabe Seite 6

7 Für z.b. nur 29,90 Euro pro Monat surfen Sie mit 1 Mbit/s so lange und so viel Sie wollen. geworben. Diese Aussage wurde nicht deswegen als wettbewerbswidrig eingestuft, weil die Beklagte nicht darauf hinwies, dass die genannte Bandbreite nicht stets und unter allen Umständen verfügbar sei. Die Angabe beziehe sich nämlich auf die Geschwindigkeit der Datenübertragung innerhalb ihres Kabelnetzes. Mit einer Verallgemeinerung dieser Aussage und damit einem Verzicht auf die gängige Einschränkung bis zu Mbit/s sollte jedoch Zurückhaltung geübt werden. Denn der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Die Klägerin stellt nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Kabelnetz zur Verfügung, in dem durchgehend Daten mit einer Geschwindigkeit von 1 Mbit/s übertragen werden können. Soweit diese Übertragungsgeschwindigkeit nicht erreicht wird, ist dies ausschließlich Umständen zuzuschreiben, auf die die Beklagte keinen Einfluss hat. Dazu gehören etwa die Belastung des Servers, von dem Informationen abgerufen werden, oder die Belastung des Internets insgesamt, also die Menge der aktuell versandten Datenpakete. Diese Feststellung, wenn sie denn sachlich überhaupt zutrifft, lässt sich jedenfalls auf kupferkabelbasierte DSL-Anschlüsse nicht übertragen. Im Kupferkabelnetz treten bekanntlich netzinterne (!) Dämpfungen auf, die gleichbleibende Übertragungsraten nicht durchgängig ermöglichen. Weitere Informationen: RA Dr. Jens Schulze zu Wiesche, Tel.: +49 (211) szw@juconomy.de BKartA: Endgültige Einstellung der Gaspreisverfahren Gemäß einer Pressemeldung des Bundeskartellamtes (BKartA) vom hat das Amt seine Verfahren gegen 30 Gasversorger aus dem Jahre 2008 nunmehr endgültig eingestellt. Dieses war im Jahre 2008 wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preise eingeleitet worden. Die Behörde entschied sich damals, zur Verfahrensbeendigung umfangreiche Zusagen mit den Unternehmen zu vereinbaren. Die Zusagen der Gasversorger gegenüber dem Bundeskartellamt sahen vor, dass für 2007 und 2008 insgesamt 130 Mio. Euro an die Kunden zurückerstattet werden und diese Rückerstattungen auch nicht in der Folge in Form von Preiserhöhungen im Jahre 2009 wieder kompensiert werden (sog. no-repeated-game-klausel). Die Evaluierung des BKartA habe nun ergeben, dass alle Unternehmen ihre no-repeated-game- Klausel eingehalten haben. Über Rückerstattungen und unterlassene Preiserhöhungen, welche den Kunden auf Grund der Zusagen gewährt wurden, seien die Kunden insgesamt um rund 444 Mio. entlastet worden. Zudem seien erste erste Elemente von Wettbewerb auf den Gasmärkten zu sehen. In den Jahren 2008 und 2009 hätten die Unternehmen insgesamt 314 Mio. Euro an gestiegenen Kosten (insbesondere höhere Netzentgelte und Gasbezugskosten) nicht an die Verbraucher weitergegeben bzw. Preissenkungen vorgenommen, die noch über die Einsparungen durch niedrigere Gasbezugskosten in 2009 hinausgingen. Seite 7

8 Befürchtungen, ein flächendeckendes Vorgehen des BKartA könnte neue Anbieter vom Markteintritt abhalten, haben sich nach Ansicht des BKartA als unbegründet erwiesen. Der Wettbewerb um Gaskunden habe 2009 erheblich an Schwung gewonnen. Die Evaluierung habe ergeben, dass eine Vielzahl neuer Anbieter in den Markt eingetreten sei. Verbraucher machten zunehmend von den bestehenden Wechselmöglichkeiten Gebrauch, da sich die Produktvielfalt und die Einsparpotentiale erhöht hätten. Weitere Informationen: RA Dr. Peter Schmitz, Tel.: +49 (211) , Telekommunikation Terminierungsmärkte sind doch vergleichbar Konsequenzen der BVerwG- Rechtsprechung Mit Urteil vom 23. Juni 2010 (BVerwG 6 C 36.08) hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) unter seinem neuen Vorsitzenden Werner Neumann entschieden, dass die Prüfung und Genehmigung von Entgelten für Terminierungsleistungen (auch) auf Grundlage von Vergleichsmarktanalysen erfolgen kann. Spektakulärer als diese Feststellung war die dem Urteil des BVerwG vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln das urteilte, dass auf monopolistischen Märkten wie den Terminierungsmärkten Stichwort: 1-Netz-1-Markt Wettbewerb grundsätzlich nicht stattfinde und es somit keine dem Wettbewerb geöffnete Märkte gebe, die im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung miteinander verglichen werden könnten. Es stützte sich hierbei auf den Wortlaut des 35 Abs. 1 Nr. 1 TKG in der Formulierung: Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten Zum Hintergrund dieses Verfahrens: Die Klägerin, BT Germany, wollte eine Verpflichtung gegenüber der Bundesnetzagentur erreichen, mit Wirkung ab deutlich höhere sog. nicht-reziproke Terminierungsentgelte anzuordnen. Während eine Vielzahl von Teilnehmernetzbetreibern ein nichtreziprokes Entgelt in Höhe von 0,0017 / Min. bezogen auf die Entgelte der Deutschen Telekom erhielt und die Rückkehr zur Reziprozität ab dem mit der Deutschen Telekom vereinbarte, wollte die Klägerin eine Entgeltanordnung zu einem höheren antragsgemäßen Entgelt erreichen. Das VG Köln gab der Klage auf Neubescheidung zunächst insoweit recht, als die beklagte Bundesnetzagentur die Entscheidung nicht auf eine Vergleichsmarktbetrachtung habe stützen dürfen. Vielmehr sei eine Entscheidung auf Grundlage von Kostenunterlagen (welche die Klägerin im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht eingereicht hatte) zu treffen gewesen. Auf die Revision der Klägerin als auch der Bundesnetzagentur hob das BVerwG nun die Entscheidung des VG Köln auf und urteilte, dass die Anwendung des Vergleichsmarktprinzips auch für Entgelte für Terminierungsleistungen gerechtfertigt sei. Nach Auffassung des BVerwG sind auch solche Märkte dem Wettbewerb geöffnet, selbst dann wenn sie als regulierte Märkte monopolistische Strukturen aufweisen. Auch regulierte Entgelte könnten im Rahmen einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Grund- Seite 8

9 lage einer Entgeltentscheidung gemacht werden. Die Entscheidung des BVerwG kann sich auf die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren stützen und ist somit weit weniger überraschend als die erstinstanzliche Entscheidung. Zu den Konsequenzen: Das VG Köln wird eine erneute Entscheidung treffen und hierbei von der Zulässigkeit einer Vergleichsmarktbetrachtung ausgehen müssen. Im Rahmen dieser Neuentscheidung lässt sich sicherlich darüber streiten, ob die Grundlagen der Vergleichsmarktbetrachtung zutreffend gewählt waren. Letztlich spricht aufgrund der Entscheidung des BverwG aber viel dafür, dass die Bundesnetzagentur auch die eigenen Regulierungsentscheidungen in anderen Entgeltverfahren hierbei berücksichtigen darf. Es gibt aus dem Urteil des BVerwG etwa kein Gebot bzw. Verbot, nur internationale Vergleichsmärkte zu betrachten und nationale Vergleichsmärkte unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr sind auch regulierte nationale Märkte potenziell Vergleichsmärkte für eine Vergleichsmarktbetrachtung. Es spricht also viel dafür, dass die Bundesnetzagentur der eigentliche Gewinner der BVerwG-Entscheidung ist und die Klägerin im Ergebnis das gleiche Entgelt erhalten wird wie andere Netzbetreiber auf regulierten Terminierungsmärkten ebenfalls. Wichtig sind die Konsequenzen des Urteils auf weitere Verfahren, in denen die Bundesnetzagentur Entscheidungen zu treffen hat. Dies betrifft etwa die Neufestlegung der TAL-Entgelte 1999 ff. aufgrund der Verpflichtung des VG Köln, in denen nun nach dem Vergleichsmarktprinzip entschieden werden kann. Ebenso wird das Vergleichsmarktprinzip auch künftig bei weiteren Entscheidungen über monopolistische Leistungen zur Anwendung kommen können. Weitere Informationen: RA Dr. Martin Geppert, Tel.: +49 (211) , TK-Basics: Gründung der GEREK neue TK-Superregulierung nun aus Riga statt Brüssel? In loser Reihenfolge möchten wir Ihnen in den nächsten Newslettern kurz einige Neuerungen durch die EU-Regulierungsnovelle 2009/2010 vorstellen. Die wohl fühlbar größte Neuerung besteht in der Gründung des sog. "Gremium(s) Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation", kurz: GEREK (oder englisch: Body of European Regulators for Electronic Communications, kurz: BEREC). Die Gründung der GEREK steht im direkten Zusammenhang mit der Frage, welche Befugnisse der EU-Kommission bei dem Erlass der nationalen Verpflichtungen (remedies) zustehen. Die GEREK ist der Kompromiss zwischen den divergierenden Stimmen, die einerseits mehr auf die nationale Hoheit und den anderen, die mehr zentralistisch orientiert sind und auf eine Kompetenzballung bei der Kommission setzen. Die GEREK selbst ist durch den höchsten Rechtsakt der EU, die unmittelbar anwendbare Verordnung erlassen worden, Verordnung VO 1211/2009 zur Gründung GEREK Seite 9

10 Die sog. GEREK-VO trat am in Kraft. Die GEREK (Regulierungsrat) ersetzt damit die bestehende ERG (European Regulators Group) und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber aufgrund des Erlasses durch eine VO eine stärkere Rechtsgrundlage als die bisherige ERG. Sie ist eine Beratungs- und Kooperationsgremium und soll in Anwendung des europäischen Harmonisierungsgedankens die engere Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden (kurz NRB) untereinander gewährleisten und dabei auch die Kooperation mit der Kommission selbst stärken, vgl. Art. 7.2 der Rahmen-Richtlinie (RRL). Die NRB tragen allen Stellungnahmen, Empfehlungen, Leitlinien und Ratschlägen des GEREK weitestgehend Rechnung. Dabei besteht das vorrangige Ziel in der Stärkung der Binnenmarktentwicklung durch konsistente Anwendung des Rechtsrahmens durch die NRA und die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis, vgl. Art. 8.5 Rahmen-Richtlinie. Ein getrenntes Büro mit eigenen Mitarbeitern unterstützt den Regulierungsrat administrativ. Die inhaltliche Arbeit soll weiterhin in den Experten-Arbeitsgruppen unter Beteiligung der NRA-Experten geleistet werden. Skizze aus Vortrag von Dr. Groebel, BNetzA, entnommen. Inhaltlich sieht das Art. 7a-Verfahren ein sog. Co-Regulierungsverfahren vor, mit dem die EU- Kommission eine stärkere Beteiligung und ein eigenes Stellungnahmerecht für GEREK auch bei Regulierungsverpflichtungen ( remedies ) erhält. Dies ist ein vorsichtiger politischer Kompromiss der eingangs skizzierten Interessenlage zwischen nationalstaatlichen und den zentralisierten Interessen, vgl. Art. 7a, 7b Rahmen-Richtlinie 2009/140/EG: Wichtig sind folgende Punkte: EU-Kommission enthält nach wie vor kein Veto-Recht für remedies, statt dessen Aufschub der notifizierten Maßnahme um 3 Monate bei erheblichen Zweifeln der EU-Kommission, Seite 10

11 Innerhalb der 3 Monate intensive Zusammenarbeit zwischen EU-Kommission, GEREK und nationaler Regulierungsbehörde zur Erzielung einer Einigung über beabsichtigte Maßnahme, nationale Regulierungsbehörde kann Maßnahmenentwurf zurückziehen, ändern oder beibehalten und umsetzen, EU-Kommission erlässt nach Konsultation der Öffentlichkeit, nationalen Regulierungsbehörden, GEREK Durchführungsbestimmungen u.a. zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit von Notifizierungen. Es wird sich in der praktischen Arbeit zeigen müssen, inwieweit sich dieser theoretische Interessenausgleich auch praktisch durchhalten lässt. Wenn man der sog. Systemtheorie des großen Soziologen Niklas Luhmann glauben möchte, dann hat das neue System GEREK den Gedanken seiner Selbstrechtfertigung und Vergrößerung bereits impliziert. Danach würde die GEREK sich immer weiter ausbreiten und nach einer stärkeren Machtausübung zu Lasten der NRB gieren. Aber auch dies würde einer gewissen Pointe nicht entbehren. Da der Sitz der GERK zumindest formell in Riga, Lettland, ist, würde die europäische TK-Welt demnächst nicht mehr von Brüssel, sondern von Riga aus regiert. Ob da wohl Brüssel mitmacht? Weitere Informationen: RA Dr. Marc Schütze, Tel.: +49 (211) schuetze@juconomy.de Postmarkt Bericht über den 3. Dialog.Post.Markt Am haben JUCONOMY Rechtsanwälte Wien gemeinsam mit PC den nunmehr 3. Dialog.Post.Markt veranstaltet. Ziel der Veranstaltungsserie ist es, die Diskussion über rechtlich-regulatorische Themen des Postmarktes einerseits und aktuelle Marktentwicklungen andererseits unter den Marktteilnehmern zu fördern. Nach der Eröffnungsveranstaltung im Mai 2008 und einer zweiten Veranstaltung im November 2008 beschäftigte sich der 3. Dialog.Post.Markt zentral mit den Rahmenbedingungen für Postdiensteanbieter nach dem neuen Postmarktgesetz, mit dem wichtigen Thema Umsatzsteuer für Postdienste und dem sehr strategischen Thema von künftigen Geschäftsmodellen von Postdienstleistern in Zeiten zunehmender Konkurrenz durch elektronische Produkte. Die folgenden Vorträge wurden gehalten: Mag. Sabine Joham-Neubauer Rahmenbedingungen, Rechte und Pflichten für bestehende und neu in den Markt eintretende Postdiensteanbieter ab Seite 11

12 RA MMag. Ewald Lichtenberger Umsatzsteuer für Postdienste Analyse und Auswirkungen der Novelle zum Umsatzsteuergesetz auf Postdienstleister und Versender Dr. Alfred Stratil Postmarkt-Update: Das neue Postmarktgesetz, aktuelle Entwicklungen im und aktuelle Fragen zum Postmarkt Mag. Martin Füll Die neuen Rahmenbedingungen für Portotarife, Verträge & Rabatte die Konsequenzen, Chancen und Risiken für die Post AG, alternative Anbieter und Versender! Mag. Walter Trezek Die Geschäftsmodelle von Postdienstleistern sind im Umbruch: Trends Technologien und Innovationen im Postmarkt was wird das Geschäftsmodell der Zukunft bringen? Falls Sie Interesse an den Präsentationsunterlagen zu dem einen oder anderen Vortrag haben, senden Sie bitte eine an oder wenden Sie sich telefonisch an Doris Marktl unter Im Zentrum der intensiven Diskussionen während der Veranstaltung standen insbesondere die Begriffsbestimmungen im neuen PMG und der Umfang von Verpflichtungen für konzessionierte Unternehmen einerseits und Postdiensteanbieter andererseits. Es hat den Anschein, dass das Gesetz nicht nur wenig wettbewerbsfreundlich ist und die 3. Post-Richtlinie nur ungenügend umsetzt, sondern auch, dass im Detail Mängel in den Begriffsbestimmungen vorliegen, die den Anwendungsbereich des Postmarktgesetzes betreffen. Dies ist möglicherweise in den kommenden Monaten eines der wesentlichen Themen für die Postregulierungsbehörde neben ihrer Hauptaufgabe der Regulierung der Österreichischen Post AG im Bereich der Geschäftsstellen und des Universaldienstes, nachdem das Gesetz ja für eine echte sektorspezifische Wettbewerbsregulierung keinen Raum geschaffen hat. JUCONOMY Rechtsanwälte Wien werden gemeinsam mit die Diskussionsplattform Dialog.Post.Markt fortsetzen und gegen Ende dieses Jahres eine weitere Veranstaltung planen. Weitere Informationen: RA MMag. Ewald Lichtenberger, Wien, Tel: , lichtenberger@juconomy.at Termine Ende der Stellungnahmefrist zum Analytischen Kostenmodell für das Breitbandnetz 2010 Ort: Bundesnetzagentur, Bonn, Dienststelle 114d Internet egulierungtelekommunikation/analytischekostenmodelle/veranstgbreitbandnetz2010_basepage.html?nn=523 Seite 12

13 Öffentliche mündliche Verhandlung auf einen Antrag auf Überprüfungsverfahren nach 23 TKG bezüglich einer Änderung des TAL-Standardangebots; hier: Ergänzung um den Zugang zum Schaltverteiler, Az. BK Ort: Bundesnetzagentur, Bonn, Raum 0.10 Internet: ammern/terminederbeschlusskammern/sammelmappe%20termine/07-bk html?nn= Öffentliche mündliche Verhandlung auf einen Antrag auf Zugang zur TAL mittels eines neu zu errichtenden Schaltverteilers auf dem Haupt- bzw. Verzweigerkabel, Az. BK Ort: Bundesnetzagentur, Bonn, Raum 0.10 Internet: ammern/terminederbeschlusskammern/sammelmappe%20termine/07-bk html?nn= Öffentliche mündliche Verhandlung zur Überprüfung von Regulierungsverfügungen gem. 14; UKW-Hörfunkübertragungsleistungen der Media Broadcast GmbH, Az. BK Ort: Bundesnetzagentur, Bonn, Raum 0.10 Internet: ammern/1bk-geschaeftszeichen-datenbank/bk3/2010/2010_001bis100/bk _BKV/BK _Antrag_BKV.html?nn=53444 Impressum JUCONOMY Rechtsanwälte Graf-Recke-Straße 82, D Düsseldorf Tel: ++49-(0) , Fax: ++49-(0) und JUCONOMY Rechtsanwälte Wollzeile 17 A-1010 Wien Tel: Fax: newsletter@juconomy.de und newsletter@juconomy.at; URL: und Die am Standort Düsseldorf tätigen anwaltlichen Berufsträger von JUCONOMY Rechtsanwälte sind Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Sie sind durch den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf bzw. durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als Rechtsanwälte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Sie unterliegen berufsrechtli- Seite 13

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