Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg

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1 Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg Allgemeine Geschäftsbedingungen Die nachfolgenden Bedingungen bilden zusammen mit den Grundsätzen für die Ausführung von Kundenaufträgen (Anhang 1) und den Grundsätzen für den Umgang mit Interessenkonflikten (Anhang 2) als einheitliches Dokument die vertragliche Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der Deutschen Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg (nachstehend Bank ). Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und Bank 1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen (1) Geltungsbereich Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst den Anhängen Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen (Anhang 1) und Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten (Anhang 2) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehungen Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten; sie werden bei der Kontoeröffnung oder bei Erteilung eines Auftrags mit dem Kunden vereinbart. (2) Änderungen Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kontoinhaber nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird die Bank den Kunden bei Bekanntgabe besonders hinweisen. 2. Bankgeheimnis und Datenschutz (1) Bankgeheimnis Die Bank ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). (2) Persönliche Daten; Datenschutz Der Kunde ist gehalten der Bank sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, welche die Bank benötigt, um ihren Pflichten zur Kenntnis der Kundenbeziehung, insbesondere zur Identifizierung des Kunden, eventueller Bevollmächtigter oder am Depot ggf. wirtschaftlich berechtigter Drittpersonen gerecht zu werden. Die Bank kann personenbezogene Daten des Kunden auf dem Wege der elektronischen Datenverarbeitung speichern. Der Kunde kann der Bank nach freiem Ermessen diese Angaben verweigern und die Speicherung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten untersagen. In diesem Falle kann die Bank die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsverbindung verweigern. Angesichts des Bankgeheimnisses werden die Daten nur im Falle einer zwingenden gesetzlichen Pflicht oder einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden an Dritte weitergegeben. Die Daten werden auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die Dauer der gesetzlich definierten Aufbewahrungsfristen bei der Bank aufbewahrt. Der Kunde ist berechtigt, einen Auszug der ihn betreffenden Daten und die Berichtigung, Ergänzung oder Löschung unkorrekter Daten zu verlangen. Gegen die Verarbeitung ihn betreffender Daten für Zwecke der Direktwerbung kann der Kunde Widerspruch einlegen. 3. Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden (1) Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nr. 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Haftung für Kundenangaben Die Bank ist über alle für die Geschäftsverbindung wesentlichen Tatsachen unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung durch den Kunden gehen zu dessen Lasten. Bei schuldhafter Mitverursachung des Schadens durch die Bank richtet sich die Haftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens. (3) Haftungsausschluss bei gefälschter Unterschrift Der Kunde hinterlegt bei der Bank eine Unterschriftsprobe, gegebenenfalls eine Unterschriftsprobe seiner satzungsmäßigen Organe bzw. Unterschriftsberechtigten. Die Bank haftet nicht für den betrügerischen Gebrauch der Unterschrift des Kunden durch einen Dritten, gleichgültig, ob die Unterschrift echt oder gefälscht ist. Sofern die Bank einen betrügerischen Gebrauch der echten oder gefälschten Unterschrift des Kunden auf Unterlagen unverschuldet nicht erkennt, kann sie von einer rechtsgültigen Weisung oder Mitteilung des Kunden ausgehen und sie ist von der Rückerstattungspflicht aufgrund besagten betrügerischen Gebrauchs solcher Unterlagen ausgezahlter Vermögenswerte des Kunden befreit. (4) Versandrisiken Jede Versendung von Bankguthaben, Bargeld und sonstigen Vermögenswerten erfolgt auf Risiko des Kunden und auf seine Kosten. Die Bank schließt Versicherungen für derartige Sendungen nur auf Anweisung des Kunden und zu dessen Lasten ab. Der Kunde bestimmt den Umfang der Versicherung. Eine eventuelle Haftung der Bank ist auf die ihr von der Versicherungsgesellschaft geleistete Entschädigungssumme beschränkt oder, wenn keine versicherungsrechtliche Deckung besteht, auf die Rückerstattung von vergleichbaren Bankguthaben, Bargeldern oder anderen Vermögenswerten oder, wenn dies nicht möglich ist, auf die Rückerstattung des Wertes dieser Vermögenswerte am Tage der Rückerstattung. (5) Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel: Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In oder Ausland) eintreten. (6) Weitergeleitete Aufträge Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft zum Beispiel die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten oder die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren im Ausland. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. 4. Kontoeinheit; Aufrechnungsbefugnis (1) Kontoeinheit Sämtliche Konten und Depots eines Kunden (auch solche in unterschiedlicher Währung oder ganz unterschiedlichen Bestimmungen und Bedingungen) bilden tatsächlich und rechtlich nur Teile eines einheitlichen Kontokorrents, dessen Saldo erst nach Umrechnung aller Salden in die mit dem Kunden vereinbarte Basiswährung zum Tageskurs beim Rechnungsabschluss festgestellt wird. Für Zinsen, Entgelte und Auslagen gelten die Bedingungen des jeweiligen einzelnen Kontos/Depots. (2) Aufrechnungsbefugnis der Bank Kann die Bank aus wichtigem Grund kündigen (Nr. 18 Abs. 3), ist sie ungeachtet der Bestimmungen von Nr. 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen berechtigt, ohne vorherige Anzeige oder Mahnung gegen Forderungen (z.b. Guthaben) des Kunden, auch wenn diese noch nicht fällig sind, mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Sämtliche in das Kontokorrentverhältnis eingestellten gegenseitigen Forderungen sind täglich fällig. Die Bank ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der Bank gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen die Bank hat. (3) Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gemäß Artikel 1291 Absatz 1 des Luxemburger Code Civil setzt die Aufrechnung voraus, dass die einander gegenüberstehenden Forderungen einredefrei und fällig sind. (4) Konnexität der Geschäftsvorfälle Bank und Kunde sind sich darin einig, dass alle Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Kunden sowie des Kunden gegenüber der Bank im Rahmen der bankmäßigen Geschäftsverbindung ein zusammenhängendes Rechtsverhältnis bilden (Konnexität). Bank und Kunde sind somit berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen solange zu verweigern, bis die jeweils andere Partei die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. 5. Verfügungsberechtigung (1) Einzelverfügungsberechtigung (Oder-Konto) Jeder Kontoinhaber ist nach ordnungsgemäßer Vereinbarung eines Oder-Kontos berechtigt, über das Konto ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers zu verfügen und zu Lasten des Kontos alle mit der Kontoführung in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen zu treffen, mit Ausnahme der unter Buchstabe a) bis d) genannten Geschäfte/Verfügungen. Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Kontoinhabern sind einzelverfügungsberechtigt. Jeder Kontoinhaber kann die Einzelverfügungsberechtigung des anderen Kontoinhabers jederzeit mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Nach Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung können alle Kontoinhaber nur noch gemeinsam über das Konto verfügen. Der Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der Bank. Bei Konten minderjähriger Kontoinhaber sind die gesetzlichen Vertreter befugt, einzeln über das Konto im Namen des Kontoinhabers wirksam zu verfügen. Jeder gesetzlicher Vertreter kann die Einzelvertretungsberechtigung des anderen jedoch mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Der Widerruf der Einzelvertretungsberechtigung wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der Bank. Nach Widerruf der Einzelvertretungsberechtigung können die gesetzlichen Vertreter den Kontoinhaber nur noch gemeinsam vertreten. Auch für die Kontoeröffnung selbst ist die Unterschrift beider Elternteile bzw. aller gesetzlichen Vertreter erforderlich. Für die Verbindlichkeiten aus dem Konto haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner, das heißt, die Bank kann von jedem einzelnen Kontoinhaber 1/6

2 die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Kontenverhältnis fordern. (a) Kreditverträge Für den Abschluss und die Änderung von Kreditverträgen zu Lasten des Kontos ist die Mitwirkung aller Kontoinhaber erforderlich. Jedoch ist jeder Kontoinhaber selbstständig berechtigt, über die auf dem Gemeinschaftskonto eingeräumten Kredite zu verfügen und von der Möglichkeit vorübergehender Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen. (b) Termingeschäfte Zum Abschluss und zur Durchführung von Börsentermin- und Devisentermingeschäften zu Lasten des Kontos bedarf es einer Vereinbarung mit allen Kontoinhabern. (c) Vereinbarungen zu Postzustellungen Vereinbarungen mit der Bank hinsichtlich Postzustellungen können nur von allen Kontoinhabern gemeinsam getroffen werden. (d) Erteilung von Vollmachten und Kontenauflösung Eine Kontovollmacht sowie die Auflösung des Kontos kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt bzw. bewirkt werden. Jeder Kontoinhaber kann eine Vollmacht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft der Bank gegenüber widerrufen. Der Widerruf der Vollmacht wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der Bank. (2) Gemeinschaftliche Verfügungsberechtigung (Und-Konto) Die Kontoinhaber sind nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gemeinschaftskonto zu verfügen, diese aufzulösen und Vereinbarungen mit der Bank hinsichtlich Postzustellungen zu treffen. Eine Änderung der Verfügungsberechtigung kann von den Kontoinhabern nur gemeinschaftlich bestimmt werden und wird wirksam mit Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der Bank. Eine Kontovollmacht kann nur von allen Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilt werden, wobei der schriftliche Widerruf durch einen Kontoinhaber bei Eingang bei der Bank zum Erlöschen der Vollmacht führt. Für die Verbindlichkeiten aus dem Konto haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner, das heißt, die Bank kann von jedem einzelnen Kontoinhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Kontenverhältnis fordern. (3) Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden (a) Verfügungsberechtigung aufgrund Erbenstellung Nach dem Tod des Kunden kann die Bank zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen, fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Bank kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Die Bank darf denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist. Nach dem Versterben des Kontoinhabers eines Oder-Kontos (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) oder Und-Kontos (Gemeinschaftskonto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis) ist allein der überlebende Kontoinhaber befugt, über das Konto zu verfügen. Für die Verbindlichkeiten aus dem Konto haften jedoch sämtliche Kontoinhaber als Gesamtschuldner, das heißt die Bank kann von jedem einzelnen Kontoinhaber, einschließlich der Erben oder Erbengemeinschaft, die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Kontenverhältnis fordern. (b) Verfügungsberechtigung aufgrund Vollmacht über den Tod hinaus Im Falle, dass der Kunde eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, kann die Bank an den auf diese Weise Bevollmächtigten befreiend leisten. 6. Maßgebliches Recht, Gerichtsstand, außergerichtliche Streitschlichtungen und sonstige Beschwerdemöglichkeit (1) Geltung luxemburgischen Rechts Für die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der Bank gilt luxemburgisches Recht, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. (2) Gerichtsstand Gerichtsstand ist Luxemburg-Stadt, wobei die Bank das Recht hat, den Kunden vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Bei Geschäftsverbindungen mit der Bank, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden können, gilt folgende Vereinbarung: Gerichtsstand ist Luxemburg-Stadt, wobei sowohl der Kunde als auch die Bank das Recht haben jedes andere zuständige Gerichte in Anspruch zu nehmen. (3) Außergerichtliche Beilegung von Beschwerden Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht für Kunden die Möglichkeit, eine Beschwerde an die Geschäftsleitung der Deutschen Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg, 18-20, rue Gabriel Lippmann, L-5365 Munsbach zu richten oder die Beschwerdestelle bei der Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) anzurufen. Näheres regelt die CSSF-Verordnung Nr über die außergerichtliche Beilegung von Beschwerden. Weitere Informationen sind im Internet abrufbar unter verbraucherschutz-undwissensvermittlung-im-finanzbereich/kundenbeschwerden/. Kontoführung 7. Rechnungsabschlüsse bei Kontokorrentkonten (Konten in laufender Rechnung) (1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei Kontokorrentkonten einschließlich des in Nr. 4 Abs. 1 dieser Geschäftsbedingungen vereinbarten Kontokorrents, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres Rechnungsabschlüsse; dabei werden die seit dem letzten Rechnungsabschluss entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nr. 12 dieser Geschäftsbedingungen oder der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen. (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Einwendungen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Rechnungsabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. 8. Storno und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel infolge einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht. Der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat (Stornobuchung). (2) Nach Rechnungsabschluss Stellt die Bank eine fehlerhafte Gutschrift erst nach einem Rechnungsabschluss fest und steht ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zu, so wird sie in Höhe ihres Anspruchs sein Konto belasten (Berichtigungsbuchung). Erhebt der Kunde gegen die Berichtigungsbuchung Einwendungen, so wird die Bank den Betrag dem Konto wieder gutschreiben und ihren Rückzahlungsanspruch gesondert geltend machen. (3) Information des Kunden Über Storno- und Berichtigungsbuchungen wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Jegliche Fehlbuchung wird valutagerecht storniert. 9. Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks und Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. (2) Einlösung von Schecks und Lastschriften Lastschriften und Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Barschecks sind bereits mit Zahlung an den Scheckvorleger eingelöst. Schecks sind auch schon dann eingelöst, wenn die Bank im Einzelfall eine Bezahltmeldung absendet. Lastschriften und Schecks, die über die zuständige Abrechnungsstelle vorgelegt wurden, sind eingelöst, wenn sie nicht bis zu dem von der Abrechnungsstelle festgesetzten Zeitpunkt an diese zurückgegeben werden. 10. Risiken bei Fremdwährungskonten und Fremdwährungsgeschäften (1) Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln, Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungsaufträge zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt. (2) Gutschriften bei Fremdwährungsgeschäften mit dem Kunden Schließt die Bank mit dem Kunden ein Geschäft (zum Beispiel ein Devisentermingeschäft) ab, aus dem sie die Verschaffung eines Betrages in fremder Währung schuldet, wird sie ihre Fremdwährungsverbindlichkeit durch Gutschrift auf dem Konto des Kunden in dieser Währung erfüllen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (3) Vorübergehende Beschränkung der Leistung durch die Bank Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens (Abs. 1) oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit (Abs. 2) ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie die Bank in der Währung auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignissen im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist die Bank auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung in einer anderen Währung (auch nicht in der mit dem Kunden vereinbarten Basiswährung) 2/6

3 oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung der Bank zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie die Bank vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und der Bank, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. (4) Wechselkurs bei Fremdwährungsgeschäften Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem Preisund Leistungsverzeichnis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 11. Pflichten des Kunden (1) Mitwirkungspflichten des Kunden (a) Identitätsfeststellung des Kunden Der Kunde macht der Bank gegenüber zu Beginn der Geschäftsbeziehung genaue Angaben über seine Identität (Name, Wohnort, Staatsbürgerschaft, Beruf, Zivilstand usw.). Natürliche Personen weisen die von ihnen getroffenen Angaben zur Identität durch Vorlage eines geeigneten und gültigen amtlichen Lichtbildausweises der Bank gegenüber nach, aus dem der derzeitige Wohnsitz hervorgeht. Sofern der Wohnsitz nicht aus dem amtlichen Lichtbildausweis/Pass hervorgeht, ist dieser durch eine aktuelle Meldebescheinigung nachzuweisen. Die Bank ist berechtigt, eine Kopie des vorgelegten ldentitätsnachweises zu den Akten zu nehmen. Natürliche Personen können weiterhin seitens der Bank aufgefordert werden, ihre Geschäftsfähigkeit nachzuweisen. Gesellschaften oder andere juristische Personen legen eine Abschrift der gültigen Satzung vor, einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister, ferner ein Verzeichnis der Unterschriften der Personen, welche ermächtigt sind, die juristische Person Dritten gegenüber zu vertreten und zu verpflichten. Die Bank ist grundsätzlich berechtigt, für sämtliche Unterlagen, deren Vorlage sie im Zusammenhang mit der Identifizierung des Kunden zu verlangen berechtigt ist, eine amtliche Beglaubigung durch hierzu berechtigte Stellen im Herkunftsland des Kunden zu verlangen. Die vorstehende Regelung gilt auch gegenüber Dritten, welche durch den Kunden der Bank gegenüber als verfügungsberechtigt benannt werden sowie gegenüber sämtlichen Rechtsnachfolgern des Kunden. Die Bank ist berechtigt, die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu verweigern oder die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung abzubrechen, wenn die Identität des Kunden oder seiner Rechtsnachfolger der Bank nicht zu deren Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Jedenfalls wird die Bank keine Verfügungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zulassen, solange die Identität der verfügungswilligen Personen der Bank nicht zu deren Zufriedenheit nachgewiesen wurde. Der Kunde ist verpflichtet, Dritte, die aus der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich berechtigt werden ( wirtschaftliche Drittberechtigte ), der Bank gegenüber unaufgefordert zu benennen. Die Bank wird die Identifizierung wirtschaftlicher Drittberechtigter mit derselben Sorgfalt vornehmen wie die Identifizierung des Kunden. Die Bank ist berechtigt, die Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu verweigern oder die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung abzubrechen, sofern der Bank die Identität wirtschaftlicher Drittberechtigter nicht zu ihrer Zufriedenheit nachgewiesen wird. Die Bank ist berechtigt, von Zeit zu Zeit Unterlagen über die Identität des wirtschaftlich Begünstigten des Kontos anzufordern. Die Verpflichtung, derartige Unterlagen der Bank zur Verfügung zu stellen, obliegt natürlichen Personen ebenso wie juristischen Personen. Die Bank kann anlässlich der Kontoeröffnung sowie im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung jegliche zusätzliche Unterlagen zur ldentitätsfeststellung oder zu sonstigen Zwecken verlangen, sofern sie dies im Hinblick auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Vertrauensverhältnisses für notwendig erachtet. Falls der Kunde die beschriebenen Unterlagen nicht innerhalb angemessener Fristen der Bank zur Verfügung stellt, ist die Bank berechtigt, die Kontopositionen des Kunden zu liquidieren und die Kundenbeziehung zu beenden. Der Kunde versichert, die Bank schriftlich von sämtlichen Änderungen der persönlichen Daten, die zu oben erwähnter Legitimationsprüfung erforderlich sind, in Kenntnis zu setzen. (b) Änderungen von Name, Anschrift oder einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht Zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde der Bank Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber der Bank erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z.b. in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. (c) Klarheit von Aufträgen Aufträge jeder Art müssen ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen zur Gutschrift auf einem Konto (z.b. bei Überweisungsaufträgen) auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, insbesondere der Kontonummer und Bankleitzahl oder IBAN und BIC sowie der Währung zu achten. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen als solche gekennzeichnet sein. Aufträge, Weisungen und sonstige Mitteilungen des Kunden an die Bank müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen (handschriftliche Unterzeichnung), es sei denn, es liegt eine gesonderte Vereinbarung vor. Hat der Kunde mit der Bank vereinbart, dass Aufträge und Weisungen auch dann auszuführen bzw. zu beachten sind, wenn sie per Telefax, Telefon oder elektronischer Datenübermittlung erteilt werden, so erfolgt die Ausführung solcher Aufträge und Weisungen auf Risiko des Kunden. Der Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telefonischen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit dem Kunden oder mit Dritten entsteht, geht zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Auftrag durch einen nicht befugten Dritten erteilt wurde. Die Bank behält sich jedoch das Recht vor, die Ausführung solcher Aufträge auszusetzen, nähere Informationen oder gegebenenfalls eine schriftliche Bestätigung anzufordern, wenn sie besagte Aufträge für unvollständig, unklar oder nicht authentisch hält. Die Beweislast für das Vorhandensein und den Inhalt jeglicher Kommunikation obliegt dem Kunden. Die Bank ist befugt, Mitschnitte/Mitschriften telefonisch erteilter und Ausdrucke telegrafisch, fernschriftlich oder elektronisch übermittelter Aufträge als schriftliche Beweismittel vor Gericht zu verwenden; im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des Schriftformbeweises. Auf Mikrofiche, Mikrofilm oder elektronisch gespeicherte Daten, welche von der Bank auf Basis von Originaldokumenten gespeichert wurden, haben dabei denselben Beweiswert wie schriftliche Unterlagen. (d) Besonderer Hinweis bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines Auftrags Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere Eile für nötig, hat er dies der Bank gesondert mitzuteilen. Bei formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars erfolgen. (e) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen der Bank Der Kunde hat Kontoauszüge, Wertpapierabrechnungen, Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen über die Ausführung von Aufträgen sowie Informationen über erwartete Zahlungen und Sendungen (Avise) auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben. (f) Benachrichtigung der Bank bei Ausbleiben von Mitteilungen Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglich darüber benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet oder mit deren Eingang er rechnen muss (Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von Aufträgen des Kunden oder über Zahlungen, die der Kunde erwartet). (2) Steuerliche Verpflichtungen des Kunden Die Bank weist den Kunden ausdrücklich auf seine rechtlichen und steuerlichen Pflichten in seinem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat hin. Insbesondere muss der Kunde sicherstellen, dass seine Aufträge und Weisungen an die Bank mit den für ihn geltenden steuerrechtlichen Vorschriften im Einklang stehen. Zu diesem Zweck hat der Kunde gegebenenfalls den Rat eines Steuerberaters oder Anwalts einzuholen. Die Bank ist nicht verpflichtet, die Transaktionen des Kunden im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen Steuergesetzen zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Haftung. 12. Zinsen, Entgelte und Auslagen (1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft Die Höhe der Zinsen für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite ergibt sich aus der jeweiligen Kreditvereinbarung mit dem Kunden. Die Höhe der Entgelte für die üblichen Leistungen ergibt sich aus dem jeweils gültigen Preisverzeichnis, das dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt wird. Wenn ein Kunde eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt in dem Preisverzeichnis angegebenen Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden, und die nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen bestimmen. (2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen. (3) Änderung von Zinsen und Entgelten Die Änderung der Zinsen bei Krediten mit einem veränderlichen Zinssatz erfolgt aufgrund der jeweiligen Kreditvereinbarungen mit dem Kunden. Das Entgelt für Leistungen, die vom Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden (zum Beispiel Konto- und Depotführung), kann die Bank nach billigem Ermessen ändern. (4) Kündigungsrecht des Kunden bei Änderungen von Zinsen und Entgelten Die Bank wird dem Kunden Änderungen von Zinsen und Entgelten nach Abs. 3 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Änderung auch mit sofortiger Wirkung kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird die Bank in ihrer Mitteilung besonders hinweisen. Kündigt der Kunde, so werden die erhöhten Zinsen und Entgelte für die gekündigte Geschäftsbeziehung nicht zugrunde gelegt. Die Bank wird zur Abwicklung eine angemessene Frist einräumen. (5) Auslagen Der Kunde trägt alle Auslagen, die anfallen, wenn die Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut). Sicherheiten für die Ansprüche der Bank gegen den Kunden 13. Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung 3/6

4 bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z.b. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). (2) Veränderungen des Risikos Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu verlangen, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen, oder sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Der Besicherungsanspruch der Bank besteht nicht, wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass der Kunde keine oder ausschließlich im Einzelnen benannte Sicherheiten zu bestellen hat. (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten Für die Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr. 18 Abs. 3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung der Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen. 14. Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass die Bank ein Pfandrecht an den Wertpapieren erwirbt, an denen die Bank im bankmäßigen Geschäftsverkehr Besitz erlangt hat oder noch erlangen wird. Der Kunde und die Bank sind sich darüber einig, dass das im Namen des Kunden eröffnete Konto, auf dem diese Wertpapiere verbucht sind, ein zu diesem Zweck eingerichtetes Sonderkonto/depot darstellt. Die Bank erwirbt ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). (2) Gesicherte Ansprüche Das Pfandrecht dient der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. (3) Ausnahmen vom Pfandrecht Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die vom Mehrheitsaktionär der Bank selbst ausgegebenen Aktien (eigene Aktien). Dasselbe gilt für die von der Bank oder deren Mehrheitsaktionär selbst ausgegebenen eigenen Genussrechte/Genussscheine und die verbriefen nachrangigen Verbindlichkeiten der Bank oder deren Mehrheitsaktionärs. (4) Zins und Gewinnanteilscheine Unterliegen dem Pfandrecht der Bank Wertpapiere, ist der Kunde nicht berechtigt, die Herausgabe der zu diesen Papieren gehörenden Zinsund Gewinnanteilscheine zu verlangen. 15. Begrenzung des Besicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung (1) Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten solange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht. (2) Freigabe Falls der realisierbare Wert aller Sicherheiten die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend übersteigt, hat die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, und zwar in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrages. Sie wird bei der Auswahl der freizugebenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. In diesem Rahmen ist die Bank auch verpflichtet, Aufträge des Kunden über die dem Pfandrecht unterliegenden Werte auszuführen (z.b. Verkauf von Wertpapieren, Auszahlung von Guthaben). (3) Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert, eine andere Deckungsgrenze oder eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich. 16. Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank Im Falle der Verwertung hat die Bank unter mehreren Sicherheiten die Wahl. Sie wird bei der Verwertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Sicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten eines Kunden Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht nehmen. (2) Verwertung von Wertpapieren Kommt der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nach, darf die Bank nach Einhaltung einer durch Einschreibebrief angekündigten Frist von sechs Wochen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einem drohenden Kursverlust, auch nach einer kürzeren Frist, die jedoch mindestens zwei Tage betragen muss, die ihrem Pfandrecht unterliegenden Wertpapiere verwerten. Wenn die Sicherheit in Wertpapieren besteht, die an einer Börse notiert sind oder für die auf einem geregelten Markt Preise festgelegt werden, kann die Bank sie an der Börse zum geltenden Preis durch eine von ihr bestimmte, zugelassene Person oder einen zuständigen Beamten verkaufen lassen. Kündigung 17. Kündigungsrechte des Kunden (1) Jederzeitiges Kündigungsrecht Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. (2) Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen. 18. Kündigungsrechte der Bank (1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der Bemessung der Kündigungsfrist wird die Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Für die Kündigung der Führung von laufenden Konten und Depots beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate. (2) Kündigung unbefristeter Kredite Kredite und Kreditzusagen, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, kann die Bank jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Bank wird bei der Ausübung dieses Kündigungsrechts auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. (3) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, die für die Entscheidung der Bank über eine Kreditgewährung oder über andere mit Risiken für die Bank verbundenen Geschäfte von erheblicher Bedeutung waren oder wenn eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslage oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet ist. Die Bank darf auch fristlos kündigen, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13 Abs. 2 dieser Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer sonstigen Vereinbarung nicht innerhalb der von der Bank gesetzten angemessenen Frist nachkommt. Sämtliche gegenseitigen Forderungen werden mit der Kündigung fällig. (4) Abwicklung nach einer Kündigung Im Falle einer Kündigung ohne Kündigungsfrist wird die Bank dem Kunden für die Abwicklung (insbesondere für die Rückzahlung eines Kredits) eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine sofortige Erledigung erforderlich ist. Die Rechte der Bank gem. den in Nr. 4 dieser Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Schutz der Einlagen 19. Aufsichtsbehörde und Einlagensicherung (1) Zuständige Aufsichtsbehörden Die Bank unterliegt der Aufsicht der luxemburgischen Finanzaufsichtskommission (Commission de Surveillance du Secteur Financier - CSSF) mit Sitz in: 110, route d Arlon, L-2991 Luxemburg, und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, D Bonn sowie der Europäischen Zentralbank, Sonnemannstr. 20, D Frankfurt/Main. (2) Einlagensicherung Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.v. angeschlossen. Hierdurch sind alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition Verbindlichkeiten gegenüber Kunden auszuweisen sind, gesichert. Hierzu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember %, bis zum 31. Dezember %, bis zum 31. Dezember % und ab dem 01. Januar ,75 % des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter abgefragt werden. Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiere ausgestellt hat, wie z.b. Inhaberschuldverschreibungen und Inhabereinlegerzertifikate sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten. Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 20. Bedingungen für Überweisungen (1) Beginn und Länge der Ausführungsfrist Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und der EWR-Staaten werden, soweit sie keine Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen darstellen, spätestens am Ende des auf den Zugang des vom Kunden unterschriebenen Überweisungsauftrages folgenden Geschäftstages dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben (Ausführungsfrist). Sonstige Überweisungen sowie Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen werden baldmöglichst ausgeführt. 4/6

5 Die Ausführungsfrist beginnt, sobald der Bank die zur Ausführung der Überweisung erforderlichen Angaben gem. Absatz (2) vorliegen sowie ein für die Ausführung ausreichendes Guthaben vorhanden bzw. ein ausreichender Kredit eingeräumt ist (Ausführungsbedingungen). Sind die Ausführungsbedingungen nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrages ablehnen. Hierüber wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. Geht der Überweisungsauftrag an einem Geschäftstag der Bank nach Uhr bei der Bank ein oder fällt der Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so gilt der Überweisungsauftrag erst am darauf folgenden Geschäftstag als zugegangen. Bei Überweisungsaufträgen in einer vom Konto des Kunden abweichenden Währung beginnt die Ausführungsfrist erst an dem Tag, an dem der Überweisungsbetrag in der Auftragswährung vorliegt. (2) Erforderliche Angaben Der Kunde muss bei Überweisungsaufträgen folgende Angaben machen: - Name des Zahlungsempfängers, - Kontonummer des Zahlungsempfängers sowie Bankleitzahl und Name des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers und Zielland oder - Internationale Bankkontonummer (IBAN) des Zahlungsempfängers und Bank-Identifizierungs- Code - Währung - Betrag - Name und Kontonummer des Kunden Der Kunde hat auf Leserlichkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu achten. Unleserliche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen und zu Fehlleitungen von Überweisungen führen. Die Bank ist berechtigt, Zahlungen allein an Hand von Kontonummer/Bankleitzahl bzw. IBAN/BIC (Kundenkennungen) ausführen. (3) Fremdwährungsgeschäfte Erteilt der Kunde einen Überweisungsauftrag in einer anderen Währung als der Kontowährung, wird das Konto gleichwohl in der Kontowährung belastet. Bei Fremdwährungsgeschäften führt die Bank die Umwandlung bei Geldeingängen zum am Markt gehandelten Geldkurs, bzw. bei Geldausgängen zum am Markt gehandelten Briefkurs aus, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. (4) Übermittlung der Überweisungsdaten Im Rahmen der Ausführung der Überweisung übermittelt die Bank die in der Überweisung enthaltenen Daten (Überweisungsdaten) unmittelbar oder unter Beteiligung zwischengeschalteter Stellen an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Dieser kann dem Zahlungsempfänger die Überweisungsdaten ganz oder teilweise zur Verfügung stellen. Bei grenzüberschreitenden Überweisungen können die Überweisungsdaten über das Nachrichtenübermittlungssystem Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers weitergeleitet werden. Aus Gründen der Systemsicherheit speichert SWIFT die Überweisungsdaten u.u. vorübergehend in seinen Rechenzentren in der EU, in der Schweiz und in den USA. (5) Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Überweisungen Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Überweisungsauftrags zu unterrichten. (6) Haftung Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Bearbeitung und Ausführung von Überweisungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über Zahlungsdienste. Für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen ist die Haftung der Bank auf maximal , Euro begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nicht für Zinsschäden und für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat. (7) Haftungsausschluss Ansprüche des Kunden wegen fehlerhafter Ausführung einer Überweisung bestehen nicht, wenn die Überweisung in Überstimmung mit der vom Kunden fehlerhaft angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers ausgeführt wurde. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die den Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das die Bank keinen Einfluss hat und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte Diese Sonderbedingungen gelten für den Kauf und Verkauf sowie für die Verwahrung von Wertpapieren und zwar auch dann, wenn die Rechte nicht in Urkunden verbrieft sind (nachstehend: Wertpapiere ). Geschäfte in Wertpapieren Nr. 1 Formen des Wertpapiergeschäfts (1) Kommissions-/Festpreisgeschäfte Bank und Kunde schließen Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften (2) oder Festpreisgeschäften (3) ab. (2) Kommissionsgeschäfte Führt die Bank Aufträge ihres Kunden zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren als Kommissionärin aus, schließt sie für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer oder einer zentralen Gegenpartei ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab, oder sie beauftragt einen anderen Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Im Rahmen des elektronischen Handels an einer Börse kann der Auftrag des Kunden auch gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt werden, wenn die Bedingungen des Börsenhandels dies zulassen. (3) Festpreisgeschäfte Vereinbaren Bank und Kunde miteinander für das einzelne Geschäft einen festen oder bestimmbaren Preis (Festpreisgeschäft), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Wertpapiere als Käuferin, oder sie liefert die Wertpapiere an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis, bei verzinslichen Schuldverschreibungen zuzüglich aufgelaufener Zinsen (Stückzinsen). Nr. 2 Ausführungsgrundsätze für Wertpapiergeschäfte Die Bank führt Wertpapiergeschäfte nach ihren jeweils geltenden Ausführungsgrundsätzen aus. Die Ausführungsgrundsätze (Anhang 1) sind Bestandteil der Sonderbedingungen. Die Bank ist berechtigt, die Ausführungsgrundsätze entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu ändern. Über die Änderungen der Ausführungsgrundsätze wird die Bank den Kunden jeweils informieren. Besondere Regelungen für das Kommissionsgeschäft Nr. 3 Usancen/Unterrichtung/Preis (1) Geltung von Rechtsvorschriften/Usancen/ Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen (Usancen); daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. (2) Unterrichtung Über die Ausführung des Auftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich unterrichten. Wurde der Auftrag des Kunden im elektronischen Handel an einer Börse gegen die Bank oder den Zwischenkommissionär unmittelbar ausgeführt, bedarf es keiner gesonderten Benachrichtigung. (3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/ Auslagen Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäfts ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung zu stellen. Nr. 4 Erfordernis eines ausreichenden Kontoguthabens/Depotbestandes Die Bank ist zur Ausführung von Aufträgen oder zur Ausübung von Bezugsrechten nur insoweit verpflichtet, als das Guthaben des Kunden, ein für Wertpapiergeschäfte nutzbarer Kredit oder der Depotbestand des Kunden zur Ausführung ausreichen. Führt die Bank den Auftrag ganz oder teilweise nicht aus, so wird sie den Kunden unverzüglich unterrichten. Nr. 5 Festsetzung von Preisgrenzen Der Kunde kann der Bank bei der Erteilung von Aufträgen Preisgrenzen für das Ausführungsgeschäft vorgeben (preislich limitierte Aufträge). Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Investmentfondsanteilen im außerbörslichen Handel kann der Kunde nicht erteilen. Nr. 6 Gültigkeitsdauer von unbefristeten Kundenaufträgen (1) Preislich unlimitierte Aufträge Ein preislich unlimitierter Auftrag gilt nur für einen Handelstag; ist der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist, so wird er für den nächsten Handelstag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht ausgeführt, so wird die Bank den Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigen. (2) Preislich limitierte Aufträge Ein preislich limitierter Auftrag ist bis zum letzten Handelstag des laufenden Monats gültig (Monats- Ultimo). Ein am letzten Handelstag eines Monats eingehender Auftrag wird, sofern er nicht am selben Tag ausgeführt wird, für den nächsten Monat vorgemerkt. Die Bank wird den Kunden über die Gültigkeitsdauer seines Auftrags unverzüglich unterrichten. Nr. 7 Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vorletzten Tages des Bezugsrechtshandels. Im Übrigen erfolgt die Ausführung von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten nach den jeweils maßgeblichen Usancen. Nr. 8 Erlöschen laufender Aufträge (1) Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen, Einräumung von Bezugsrechten, Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Preislich limitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Aktien an deutschen Ausführungsplätzen erlöschen bei Dividendenzahlung, sonstigen Ausschüttungen, der Einräumung von Bezugsrechten oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ablauf des Handelstages, an dem die Aktien letztmalig einschließlich der vorgenannten Rechte gehandelt werden, sofern die jeweiligen Regelungen des Ausführungsplatzes ein Erlöschen vorsehen. Bei Veränderung der Einzahlungsquote teileingezahlter Aktien oder des Nennwertes von Aktien und im Falle des Aktiensplittings erlöschen preislich limitierte Aufträge mit Ablauf des Handelstages vor dem Tag, an dem die Aktien mit erhöhter Einzahlungsquote bzw. mit dem veränderten Nennwert bzw. gesplittet notiert werden. (2) Kursaussetzung Wenn an einem deutschen Ausführungsplatz die Preisfeststellung wegen besonderer Umstände im Bereich des Emittenten unterbleibt (Kursaussetzung), erlöschen sämtliche an diesem Ausführungsplatz auszuführenden Kundenaufträge für die betreffenden Wertpapiere, sofern die Bedingungen des Ausführungsplatzes dies vorsehen. (3) Ausführung von Kundenaufträgen an sonstigen Ausführungsplätzen Bei der Ausführung von Kundenaufträgen an sonstigen Ausführungsplätzen gelten insoweit die Usancen der jeweiligen Ausführungsplätze. (4) Benachrichtigung Von dem Erlöschen eines Kundenauftrags wird die Bank den Kunden unverzüglich benachrichtigen. 5/6

6 Nr. 9 Haftung der Bank bei Kommissionsgeschäften Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner oder den Vertragspartner des Zwischenkommissionärs. Bis zum Abschluss eines Ausführungsgeschäfts haftet die Bank bei der Beauftragung eines Zwischenkommissionärs nur für dessen sorgfältige Auswahl und Unterweisung. Nr. 10 Erfüllung der Wertpapiergeschäfte (1) Sofern die Wertpapiere zur Sammelverwahrung zugelassen sind, verschafft die Bank dem Kunden Miteigentum an diesem Sammelbestand. Soweit Wertpapiere nicht zur Sammelverwahrung zugelassen sind, wird dem Kunden Alleineigentum an den Wertpapieren verschafft. Diese Wertpapiere verwahrt die Bank für den Kunden gesondert von ihren eigenen Beständen und von denen Dritter (Streifbandverwahrung). Sie darf Wertpapiere auch unter ihrem Namen bei Dritten aufbewahren und verwalten lassen. (2) Die Bank schafft Wertpapiere im Ausland an, wenn - sie als Kommissionärin Kaufaufträge in in- oder ausländischen Wertpapieren in anderen Ländern ausführt, oder - sie dem Kunden im Wege eines Festpreisgeschäftes ausländische Wertpapiere verkauft, die im Inland weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder - sie als Kommissionärin Kaufaufträge in ausländischen Wertpapieren ausführt oder dem Kunden ausländische Wertpapiere im Wege eines Festpreisgeschäftes verkauft, die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber in anderen Ländern angeschafft werden. Die Bank wird die im Ausland angeschafften Wertpapiere in der Regel im Heimatmarkt des betreffenden Papiers oder in dem Land verwahren lassen, in dem der Kauf getätigt wurde. Hiermit wird sie einen anderen in- oder ausländischen Verwahrer beauftragen. Die Verwahrung der Wertpapiere unterliegt den Rechtsvorschriften und Usancen des Verwahrungsorts und den für den oder die ausländischen Verwahrer geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (3) Die Bank wird sich nach pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der Interessen des Kunden das Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung verschaffen und diese Rechtsstellung treuhänderisch für den Kunden halten. Hierüber erteilt sie dem Kunden eine Gutschrift. (4) Die Bank braucht die Auslieferungs ansprüche des Kunden aus der ihm erteilten Gutschrift nur aus dem von ihr im Ausland unter haltenen Deckungsbestand zu erfüllen. Der Deckungsbestand besteht aus den im Lagerland für die Kunden und für die Bank verwahrten Wertpapieren derselben Gattung. Ein Kunde, dem eine Gutschrift erteilt worden ist, trägt daher anteilig alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die den Deckungsbestand als Folge von höherer Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignissen oder durch sonstige von der Bank nicht zu vertretende Zugriffe Dritter im Ausland oder im Zusammenhang mit Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands treffen sollten. Hat ein Kunde dadurch Nachteile und Schäden am Deckungsbestand zu tragen, so ist die Bank nicht verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuerstatten. Dienstleistungen im Rahmen der Verwahrung Nr. 11 Depotauszug Die Bank erteilt mindestens einmal jährlich einen Depotauszug. Nr. 12 Einlösung von Wertpapieren (1) Einlösung in Euro Die Bank sorgt bei den von ihr verwahrten Wertpapieren für die Einlösung von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von rückzahlbaren Wertpapieren bei deren Fälligkeit. Der Gegenwert von Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird unter dem Vorbehalt gutgeschrieben, dass die Bank den Betrag erhält, und zwar auch dann, wenn die Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Die Bank besorgt neue Zins-, Gewinnanteil- und Ertragscheinbogen (Bogenerneuerung). Lässt die Bank die Wertpapiere unter ihrem Namen von Dritten verwahren, obliegen diese Pflichten dem jeweiligen Verwahrer. (2) Einlösung in fremder Währung Werden Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine sowie fällige Wertpapiere in ausländischer Währung oder Rechnungseinheiten eingelöst, wird die Bank den Einlösungsbetrag auf dem Konto des Kunden in dieser Währung gutschreiben, sofern der Kunde ein Konto in dieser Währung unterhält. Anderenfalls wird sie dem Kunden hierüber eine Gutschrift in Euro erteilen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Nr. 13 Ausübung von mit den deponierten Wertpapieren verbundenen Rechten (1) Es obliegt dem Kunden, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die mit den deponierten Wertpapieren verbundenen Rechte zu wahren. Bei Konvertierungen, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderungen zu Einzahlungen, bei Fusionen, Sanierungen, Zusammenlegungen und Umstellungen sowie bei Umtausch-, Abfindungs- und Übernahmeangeboten wird die Bank den Kunden benachrichtigen, soweit sie von solchen Vorgängen Kenntnis erhält. Die Bank erwartet die besondere Weisung des Kunden. Sollte diese nicht rechtzeitig eintreffen, so wird die Bank nach ihrem besten Ermessen verfahren, sofern damit nicht eine Anlageentscheidung für den Kunden verbunden ist. (2) Hat der Kunde eine Weisung erteilt, so haftet die Bank nur für deren sorgfältige Ausführung. Erfolgt keine Weisung, so haftet die Bank nur für grobes Verschulden. Dasselbe gilt bei etwaigen Unterlassungen. Nr. 14 Weitergabe von Nachrichten Werden der Bank vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer Informationen übermittelt, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder erhält sie auf sonstige Weise Kenntnis von solchen Informationen, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen. Nr. 15 Haftung (1) Verwahrung Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend haftet die Bank für sichere und getreue Aufbewahrung der ihr anvertrauten Wertpapiere. Macht die Bank von der Möglichkeit der Verwahrung bei Dritten Gebrauch, so beschränkt sich ihre Verantwortlichkeit auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten Dritten. Der Kunde trägt demzufolge alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die insbesondere aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Zwischenverwahrers oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder durch die Einwirkung Dritter entstehen. Folgt die Bank bei der Auswahl oder Unterweisung des Dritten einer Weisung des Kunden, so trifft sie insoweit keine Haftung. (2) Informationen von Dritten Die Bank übernimmt trotz sorgfältiger Beschaffung und Bereitstellung keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Genauigkeit der bereitgehaltenen und an den Kunden weitergeleiteten Börsen- und Wirtschaftsinformationen, Kurse, Indizes, Preise, Nachrichten, und allgemeinen Marktdaten und darauf basierenden Erklärungen gegenüber dem Kunden. Sonstiges Nr. 16 Einlieferung/Überträge Diese Sonderbedingungen gelten auch, wenn der Kunde der Bank in- oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv einliefert oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lässt. Nr. 17 Allgemeine Geschäftsbedingungen Im Übrigen gelten auch für den Handel in Wertpapieren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Stand: Mai /6

7 Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg Anhang 1 Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen Diese Ausführungsgrundsätze gelten für den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten 1. Die Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg (die Bank ) wird Kundenaufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten entweder als Kommissionärin 2 ausführen oder mit dem Kunden Festpreisgeschäfte tätigen. 1. Ausführung des Kommissionsauftrages (1) Ausführungsgeschäft und Beauftragung eines Zwischenkommissionärs Die Bank führt Aufträge ihres Kunden zum Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in Deutschland und im Ausland als Kommissionärin 2 aus. Hierzu schließt die Bank für Rechnung des Kunden mit einem anderen Marktteilnehmer ein Kauf- oder Verkaufsgeschäft (Ausführungsgeschäft) ab oder sie beauftragt einen weiteren Kommissionär (Zwischenkommissionär), ein Ausführungsgeschäft abzuschließen. Die Auswahl des Zwischenkommissionärs erfolgt aus einer durch die Geschäftsleitung der Bank genehmigten und regelmäßig überprüften Liste von Intermediären (Zwischenkommissionäre). Die Auswahl des Zwischenkommissionärs erfolgt immer unter dem Aspekt der Einhaltung der Ausführungsgrundsätze der Bank. Weitere Einzelheiten teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne mit. (2) Geltung von Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen Die Ausführungsgeschäfte unterliegen den für den Wertpapierhandel am Ausführungsplatz geltenden Rechtsvorschriften und Geschäftsbedingungen; daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der Bank. (3) Preis des Ausführungsgeschäfts/Entgelt/Auslagen Die Bank rechnet gegenüber dem Kunden den Preis des Ausführungsgeschäftes ab; sie ist berechtigt, ihr Entgelt und ihre Auslagen einschließlich fremder Kosten in Rechnung zu stellen. 2. Ausführungsplatz 3 und Ausführungsart (1) Vorrang von Kundenweisungen Der Kunde kann den Ausführungsplatz und die Handelsart für ein Einzelgeschäft oder für die gesamte Geschäftsbeziehung bestimmen. Soweit der Kunde keine Weisung erteilt, gelten die folgenden Absätze (2) bis (4). Soweit der Kunde Weisungen erteilt, erkennt er an, dass die der Bank obliegende gesetzliche Pflicht zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses dann als erfüllt gilt, wenn der Auftrag in Übereinstimmung mit der Weisung des Kunden ausgeführt wird. Stimmt die Auftragsausführung mit der Kundenweisung überein, so gilt die Pflicht der Bank zur Erzielung eines bestmöglichen Ausführungsergebnisses als erfüllt. (2) Ausführung in Deutschland oder im Ausland (einschließlich Luxemburg) Aufträge über Finanzinstrumente deutscher Emittenten (deutsche Finanzinstrumente), die an einer deutschen Börse gehandelt werden, werden in Deutschland ausgeführt. Ist das Finanzinstrument am vorgesehenen (s.u.) Ausführungsplatz nicht handelbar, so bestimmt die Bank nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Auftrag in Deutschland oder im Ausland ausgeführt wird. Soweit Finanzinstrumente nichtdeutscher Emittenten (ausländische Finanzinstrumente) an einer Börse in Deutschland gehandelt werden, werden die Aufträge gleichfalls in Deutschland ausgeführt, es sei denn das Interesse des Kunden gebietet eine Ausführung im Ausland. Bei der Feststellung des Kundeninteresses wird die Bank primär die Gesamtentgelte der Ausführung berücksichtigen und in diesem Rahmen den an bundesdeutschen Börsen erzielbaren Preis sowie etwaige zusätzliche Kosten der Auslandsausführung durch Einsatz von Zwischenkommissionären und die Auslandsabwicklung im Einzelfall berücksichtigen. Wird ein Finanzinstrument nicht in Deutschland gehandelt, so wird der Kundenauftrag im Ausland ausgeführt. (3) Auswahl des Ausführungsplatzes Aufträge werden grundsätzlich über den Börsenhandel ausgeführt. Wird ein Finanzinstrument an mehreren Börsen gehandelt, so erfolgt die Ausführung an einem Handelsplatz, der für diese Gattung von Finanzinstrumenten die beste Ausführungsqualität im Sinne des Kunden erwarten lässt. Die festzustellende Ausführungsqualität bestimmt sich nach folgenden Kriterien: Preis und Kosten Die Wahl des besten Ausführungsplatzes richtet sich vorrangig nach dem für den Kunden günstigsten anfallenden Gesamtentgelt, das sich aus dem Preis des Finanzinstruments und sämtlichen Transaktionskosten zusammensetzt. Dabei werden auch erhöhte Kosten bei einer Abweichung vom Standardabwicklungsweg des betreffenden Finanzinstruments in Betracht gezogen. Das Kommissionsentgelt der Bank wird hierbei nicht berücksichtigt. Schnelligkeit Stehen mehrere Ausführungsplätze bei einem annähernd gleichen Gesamtentgelt zur Verfügung, so wählt die Bank den Ausführungsplatz, an dem die Ausführung nach Art und Umfang des Auftrags am schnellsten möglich erscheint. Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung Insbesondere bei Finanzinstrumenten mit geringer Liquidität wägt die Bank bei der Wahl des Ausführungsplatzes das Gesamtentgelt der Transaktion gegen die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung der Transaktion ab und wählt den Ausführungsplatz, der bei verhältnismäßigen Kosten eine zügige Ausführung der Transaktion wahrscheinlich erscheinen lässt. Bieten mehrere Handelsplätze eine gleich gute Ausführungsqualität, wird die Bank zwischen diesen nach pflichtgemäßem Ermessen eine Auswahl treffen. Bis auf weiteres wird die Bank für nachfolgend aufgeführte Finanzinstrumente bei der Auftragsausführung grundsätzlich folgende Ausführungsplätze berücksichtigen: ) Finanzinstrumente sind: Übertragbare Wertpapiere Geldmarktinstrumente Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken Finanzielle Differenzgeschäfte Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht 2) Als Kommissionärin kauft und verkauft die Bank Finanzinstrumente in eigenem Namen für Rechnung des Kunden 3) Ausführungsplatz ist das Handelssystem oder der Handelsplatz, an dem das Geschäft zwischen der Bank als Kommissionärin und der Gegenpartei abgeschlossen wird. 1/2

8 Anhang 1 Grundsätze für die Ausführung von Kundenaufträgen Deutsche Aktien Grundsätzlich führt die Bank Aufträge über den Kauf oder Verkauf von Aktien über den jeweils im Gesamtpreis günstigsten Kommissionär aus. Primäre Ausführungsplätze im Fall der börslichen Ausführung sind das Handelssystem Xetra 4 oder die Börse Frankfurt. Ausländische Aktien mit Notiz an einem deutschen Handelsplatz Grundsätzlich führt die Bank Aufträge über den Kauf oder Verkauf von Aktien über den jeweils im Gesamtpreis günstigsten Kommissionär aus. Primärer Ausführungsplatz im Fall der börslichen Ausführung sind das Handelssystem Xetra 4 oder die Börse Frankfurt. Ausländische Aktien mit Auslandsnotiz Grundsätzlich führt die Bank Aufträge über den Kauf oder Verkauf von Aktien über den jeweils im Gesamtpreis günstigsten Kommissionär aus. Anleihen und Schuldverschreibungen Die Bank prüft die Offerten anderer Marktpartner für das betreffende Papier. Den Kundenauftrag führt die Bank grundsätzlich mit dem im Gesamtpreis günstigsten Marktpartner aus. Primäre Ausführungsplätze im Fall der börslichen Ausführung sind das Handelssystem Xetra 4 oder die Börse Frankfurt. Optionsscheine und Zertifikate Grundsätzlich führt die Bank Aufträge über den Kauf oder Verkauf von Optionsscheinen oder Zertifikaten durch Auswahl des jeweils günstigsten Intermediärs oder mit dem Emittenten direkt aus. Primäre Ausführungsplätze im Fall der börslichen Ausführung sind das Handelssystem Xetra 4, die Börse Frankfurt oder die Börse Stuttgart 5. Exchange Traded Funds Primäre Ausführungsplätze im Fall der börslichen Ausführung sind das Handelssystem Xetra4, die Börse Frankfurt oder die Börse Stuttgart 5. Investmentfonds Die Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen erfolgt grundsätzlich direkt über die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank. Over The Counter Finanzprodukte Die Bank tritt im Rahmen des Kaufs oder Verkaufs von OTC-Produkten stets als Marktpartner des Kunden auf. Die vorstehenden Grundsätze über die Auftragsausführung finden daher keine Anwendung, es gelten die Grundsätze für das Festpreisgeschäft. Sonstige Wertpapiere Für einen Auftrag über den Kauf oder Verkauf sonstiger Wertpapiere ist eine Kundenweisung erforderlich. (4) Unterrichtung Über die Ausführung, den Ausführungsplatz und die Ausführungsart wird die Bank den Kunden im Rahmen der Geschäftsbestätigung unterrichten. (5) Überprüfung der Grundsätze Um eine gleich bleibende Ausführungsqualität zu erreichen wird die Bank die nach diesen Grundsätzen erfolgte Auswahl von Handelsplätzen regelmäßig überprüfen. Zudem wird sie eine Überprüfung wahrnehmen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass wesentliche Kriterien, die für einen bestimmten Handelsplatz gesprochen haben, keine Gültigkeit mehr besitzen. Entspricht ein Ausführungsplatz oder die Leistung eines Zwischenkommissionärs nicht den Anforderungen an eine gleich bleibend gute Ausführungsqualität, wird die Bank ihre internen Bestimmungen zu Ausführungsplätzen und Intermediären anpassen. Über wesentliche Änderungen der Grundsätze wird die Bank den Kunden in geeigneter Form informieren. 3. Besondere Hinweise für Festpreisgeschäfte Vereinbaren Bank und Kunde für das einzelne Geschäft einen festen Preis (Festpreisgeschäft, z.b. bei OTC-Geschäften), so kommt ein Kaufvertrag zustande; dementsprechend übernimmt die Bank vom Kunden die Finanzinstrumente als Käuferin oder sie liefert die Finanzinstrumente an ihn als Verkäuferin. Die Bank berechnet dem Kunden den vereinbarten Preis ) Xetra ist eine elektronische Handelsplattform der Frankfurter Börse AG 5) bzw. deren Tochterunternehmen euwax 2/2

9 Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg Anhang 2 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten Die Deutsche Postbank AG Zweigniederlassung Luxemburg (die Bank) bietet ein breites Spektrum von Finanzdienstleistungen an. Dazu gehören Wertpapierdienstleistungen für Privat- und Firmenkunden, Corporate Treasury Lösungen für Unternehmen und Aktivitäten im Interbankenhandel. Bei der Ausführung der verschiedenen Dienstleistungen kann es zu Interessenkonflikten kommen. Die Bank hat eine Reihe von Vorkehrungen getroffen, um eine Beeinträchtigung von Kundeninteressen durch solche Konflikte zu vermeiden. 1. Interessenkonflikte können auftreten zwischen der Bank, anderen Unternehmen der Postbank Gruppe, der Geschäftsleitung oder den Mitarbeitern der Bank, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit der Bank vertraglich oder geschäftlich verbunden sind und einem Kunden der Bank oder zwischen verschiedenen Kunden der Bank. 2. Interessenkonflikte können sich insbesondere ergeben in der Anlageberatung aus dem eigenen Interesse der Bank am Absatz von Finanzinstrumenten1, insbesondere konzerneigener Produkte; bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (beispielsweise Platzierungsentgelten, Vertriebsfolgeprovisionen oder geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen zu Gunsten der Kunden der Bank; durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern der Bank und Vermittlern; bei Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter der Bank und Vermittler durch Dritte; aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, insbesondere dem Interesse der Bank an Eigenhandelsgewinnen und am Absatz eigen emittierter Wertpapiere; aus Beziehungen der Bank zu Emittenten von Finanzinstrumenten, etwa bei Bestehen einer Kreditbeziehung, der Mitwirkung an Emissionen oder bei Kooperationsabreden; durch Erlangung von Informationen, die (noch) nicht öffentlich bekannt sind; aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung der Bank oder der mit diesen verbundenen Personen oder aus der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. 3. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, hat die Bank organisatorische Maßnahmen und Regelungen erlassen. Hierzu zählen unter anderem: (1) Um den Einfluss sachfremder Interessen auf die Beratung oder Auftragsausführung auszuschließen, hat die Bank ihre Mitarbeiter auf hohe ethische Standards verpflichtet. Die Bank erwartet jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Alle Mitarbeiter der Bank sind verpflichtet, diese Standards und Verhaltenspflichten zu beachten. (2) Innerhalb der Bank ist unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Compliance-Stelle tätig. Dieser obliegt die Überwachung des Umgangs der einzelnen Geschäftsbereiche der Bank mit den Regelungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und die Einhaltung des Maßnahmenkatalogs (Absatz (3)). (3) Folgende organisatorische Regelungen und Maßnahmen dienen der Vermeidung von Interessenkonflikten: Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und im Genehmigungsverfahren für neue Produkte; Regelungen über die Annahme von Zuwendungen Dritter und Offenlegung der Annahme und Gewährung von Zuwendungen; Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten sowie die räumliche Trennung von Funktionsbereichen; Führung einer Insider- bzw. Beobachtungsliste, die der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dient; Führung einer Sperrliste, die unter anderem dazu dient, möglichen Interessenkonflikten durch Geschäfts- oder Beratungsverbote zu begegnen; Offenlegung von Wertpapiergeschäften solcher Mitarbeiter gegenüber der Compliance-Stelle, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können ( Mitarbeiterleitsätze ); Schulungen der Mitarbeiter der Bank; (4) Die Bank wird den Kunden vor Abschluss eines Geschäfts auf nicht vermeidbare Interessenkonflikte hinweisen ) Finanzinstrumente sind: Übertragbare Wertpapiere Geldmarktinstrumente Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein MTF gehandelt Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken Finanzielle Differenzgeschäfte Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem MTF gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht 1/2

10 Anhang 2 Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten 4. Auf die folgenden Punkte wird insbesondere hingewiesen: (1) Beim Vertrieb von Investmentfondsanteilen und Zertifikaten erhält die Bank in der Regel Zuwendungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern. Hierzu gehören Vertriebsfolgeprovisionen, die von Fondsgesellschaften aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren an die Bank gezahlt werden sowie Vertriebsprovisionen, die von Wertpapieremittenten in der Form von Platzierungsprovisionen, entsprechenden Abschlägen auf den Emissionspreis (Discount/Rabatt) und Vertriebsfolgeprovisionen geleistet werden. Die Bank legt die im Einzelfall fließenden Zuwendungen gegenüber dem Kunden offen. (2) Darüber hinaus vereinnahmt die Bank unter Umständen Ausgabeaufschläge, die beim Verkauf von Investmentanteilen oder anderen Wertpapieren erhoben werden, selbst. Die Vereinnahmung dieser Zahlungen und Zuwendungen bzw. sonstiger Anreize dient der Bereitstellung effizienter und qualitativ hochwertiger Infrastruktur für den Erwerb und die Veräußerung von Finanzinstrumenten. Die Bank legt die im Einzelfall fließenden Zuwendungen gegenüber dem Kunden offen. (3) Die Bank kann im Zusammenhang mit ihrem Wertpapiergeschäft von Dienstleistern unentgeltliche Leistungen wie Finanzanalysen oder sonstiges Informationsmaterial, Schulungen oder technische Dienste und Ausrüstung für den Zugriff auf Informationssysteme erhalten. Die Entgegennahme derartiger Zuwendungsleistungen steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den gegenüber Kunden erbrachten Dienstleistungen. Die Bank nutzt diese Zuwendungen zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität der von ihr erbrachten Dienstleistungen. (4) An vertraglich gebundene oder unabhängige Vermittler, die der Bank mit oder ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft Kunden oder einzelne Geschäfte vermitteln, zahlt die Bank zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und Fixentgelte. Darüber hinaus können gebundene Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern unmittelbar, neben den von der Bank gezahlten Handelsvertreterprovisionen, Zuwendungen erhalten /2

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