Probleme bei der privaten Altersvorsorge bleiben ungelöst

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1 31. Januar 2013 Probleme bei der privaten Altersvorsorge bleiben ungelöst Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zum Gesetzesentwurf zum Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. vzbv Fachbereich Finanzdienstleistungen Markgrafenstr Berlin

2 Einleitung Private Altersvorsorge ist spätestens seit der Rentenreform 2001 zu einer Notwendigkeit geworden: Will der Verbraucher im Rentenalter keine deutliche Einschränkung seines Lebensstandards hinnehmen, muss er privat vorsorgen. Seit 2002 fördert der Gesetzgeber den Aufbau einer Zusatzrente, seit 2005 auch eine kapitalgedeckte Altersabsicherung für Selbstständige. Um die private Rente in der Zukunft sicherzustellen, wollte der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen einleiten, die die Bereitschaft zu individueller Vorsorge und deren Attraktivität steigern sollten. Richtigerweise sah er Anpassungsbedarf insbesondere in Hinblick auf den Verbraucherschutz. Vor dem Hintergrund wachsender Kritik an staatlich geförderten Produkten zur Altersvorsorge, namentlich Riester- und Basis-Rentenverträgen begrüßt der vzbv diese Zielvorgabe. Mangelnde Transparenz, zu hohe Kosten und die fehlende Vergleichbarkeit der Produkte gelten als Hauptgründe für die Riester-Müdigkeit der Verbraucher. Der Gesetzgeber setzte mit seinen Vorstellungen genau an diesen Punkten an, Verbesserung hinsichtlich Transparenz und Vergleichbarkeit von geförderten Altersvorsorgeprodukten sowie eine möglichst geringe Kostenbelastung waren seine erklärten Ziele Grundsätzlich positiv wertet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auch die Einführung eines Produktinformationsblattes. Ein Produktinformationsblatt mit einfach definierten Kostenziffern dient der Transparenz der Verträge und ist geeignet einen Produktvergleich ermöglichen der Gesetzgeber hofft damit auch den Wettbewerbsdruck der Anbieter dahingehend zu erhöhen, dass die Kostenbelastung der Verträge sinkt. Schließlich sollen durch das Gesetz weitere Anreize für den Ausbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sowie zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der verminderten Erwerbsunfähigkeit geschaffen werden. Der vzbv untersucht aus Verbrauchersicht, ob die vom Gesetzgeber definierten Ziele Vergleichbarkeit und Wettbewerb bei Altersvorsorgeprodukten herstellen Sicherstellen der Produkteffizienz in der staatlich geförderten Altersvorsorge mit den geplanten Maßnahmen erreicht werden können und konzentriert sich dabei auf die aus seiner Sicht besonders kritischen verbraucherschutzrelevanten Punkte. Vergleichbarkeit und Wettbewerb bei Altersvorsorgeprodukten herstellen Der Gesetzgeber wollte dem Verbraucher anhand eines Produktinformationsblattes in leicht verständlicher Form einen Produktvergleich ermöglichen. Die Verbraucher sollten in die Lage versetzt werden, die für sie richtigen Produkte auswählen, der Aufbau des Altersvorsorgekapitals würde aufgrund eines offenen Anbieterwettbewerbs kostengünstig erfolgen. Vergleichbarkeit sollte zu besseren Produkten führen. Da Vergleichbarkeit und Transparenz derzeit nicht vorhanden sind, ist die Einführung eines individuellen Produktinformationsblattes zweckmäßig. 2

3 Die Umsetzung aber ist gescheitert. Kostentransparenz wird mit den Vorgaben des Gesetzgebers nicht erreicht: So sieht er in 2a AltZertG neben der Angabe der monatlichen oder jährlichen Kosten in Euro und Cent auch die Angabe in Prozent auf unterschiedliche Bezugsgrößen vor. Der Verbraucher ist aber nicht in der Lage, aus dem Nebeneinander der verschiedenen Kostenarten - prozentuale Angaben auf Bezugsgrößen wie monatlicher Beitrag oder die gesamten vereinbarten Beiträge - eine effektive Kostenbelastung zu ermitteln. Ein Vergleich gelingt nämlich nur dann, wenn die Angabe ausschließlich in Euro und Cent erfolgt oder eine einzige Kostenbezugsgröße erlaubt ist. Der Verbraucher, der Produkte hinsichtlich der Kosten vergleichen möchte, wird von den Produktinformationsblättern keine taugliche Hilfe erhalten. Der vzbv fordert ein weiteres Mal, die Kosten ausschließlich beschränkt auf eine Bezugsgröße anzugeben. Als Bezugsgröße wird vorgeschlagen, die Kosten als Prozentsatz auf das gebildete Kapital anzugeben. Da die Kostentransparenz fehlt und damit ein wesentlicher Faktor, der den Vergleich der Produkte miteinander ermöglicht hätte, wird sich wohl auch die Hoffnung des Gesetzgebers, dass durch mehr Wettbewerb kostengünstigere Produkte entstehen, nicht erfüllen. Zweckmäßig ist die Einordnung in Chancen-Risiko-Klassen auf den Produktinformationsblättern. Die Einstufung wird auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen beruhen. Eine weiter gehende Definition nimmt der Gesetzgeber nicht vor. Bei der Klassenbildung ist dringend darauf zu achten, dass eine deutliche und verständliche Kategorisierung erfolgt. Unbedingt zu vermeiden sind unklare Begriffe wie geringe Kursschwankungen. Stattdessen sollten konkrete Zahlen genannt werden. Der Gesetzgeber hat die Wechselkosten bei Riester begrenzt. Auch diese Maßnahme hätte geeignet sein können, durch geringere Hürden bei Vertragswechseln den Anbieterwettbewerb zu stimulieren und damit letztlich zu günstigeren Produkten zu führen. Doch der vzbv hält die Vorschrift über die sogenannten Hello-Kosten, die beim Übertrag auf einen neuen Anbieter beim neuen Vertragspartner anfallen, für deutlich zu hoch. Bis zu 50 Prozent des übertragenen Kapitals dürfen ein weiteres Mal mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden. Doch damit nicht genug: Können die Anbieter (Versicherer, aber auch einige Anbieter von Fondssparplänen) doch ohnehin schon für alle darüber hinaus neu einzuzahlenden Beiträge Abschluss- und Vertriebskosten in Rechnung stellen. Diese hatte der Vertragsinhaber aber in der Regel auch schon beim alten Anbieter bezahlt werden diese Kosten doch prozentual bemessen nach den gesamten zu zahlenden Beiträgen auf die ersten 5 Jahre verteilt. Wechselt er nach Ablauf von 5 Jahren, hat er also beim Erstanbieter bereits die kompletten Abschluss- und Vertriebskosten bezahlt, bezahlt dann nochmals die Hälfte auf das übertragene Kapital und dann auch noch ein weiteres Mal vollständige Abschluss- und Vertriebskosten für alle zukünftigen Beiträge. Würde ein Verbraucher alle 5 Jahre wechseln, weil sich ein wenn auch nur vermeintlich besserer Anbieter fände, käme dies einer kolossalen Geldvernichtung gleich. Zudem wird den Vertragsanbietern ein Anreiz gegeben, den Kunden alle 5 Jahre neue Verträge zu verkaufen, um immer wieder neue Abschluss- und Vertriebskosten kassieren zu 3

4 können. Aus der Beratungspraxis müssen wir leider berichten, dass dies in Einzelfällen auch stattfindet. Auf solchen vom Gesetzgeber mitgetragenen Skandalen beruht ein großer Teil der Kritik an der geförderten Altersvorsorge der neue Gesetzesentwurf schafft hier keine Abhilfe, sondern manifestiert die bereits bestehenden Unzulänglichkeiten. Seinem geäußerten Ziel, die Bereitschaft zu individueller Vorsorge und deren Attraktivität zu steigern, kommt er damit leider nicht näher. Der vzbv fordert daher eine gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit. Nur damit kann ein Wettbewerb entstehen, in dem für alle Seiten die Kosten, Vor- oder Nachteile beim Vertragswechsel transparent und damit auch vergleichbar werden. Der vzbv rät nochmals eindringlich, zumindest im Bereich der staatlich geförderten Altersvorsorge dafür zu sorgen, dass wirtschaftlich effiziente, das heißt kostenschlanke Produkte angeboten werden. Die bestehende und auch die neue Regelung behindern dagegen den Wettbewerb und werden dazu führen, dass ein Vertragswechsel ein kompliziertes Rechenexempel wird, in dem neue belastende Kosten aber mögliche Vorteile beim Neuanbieter gegen nicht erneute Kosten aber mögliche andere Nachteile beim Altanbieter gegeneinander abzuwägen sind. Dies fördert nicht die Transparenz und schon gar nicht die Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Produkte. Nach 13 AltZertG werden Verstöße gegen Informationspflichten mit einem Bußgeld von nun mehr 3000 Euro statt 2500 Euro geahndet. Diese Höhe ist ungeeignet um vor nicht gesetzeskonformen Verhalten abzuschrecken. Das Bußgeld ist deutlich höher anzusetzen. Ein Verstoß käme einem Kavaliersdelikt gleich und führt nicht dazu, die Ernsthaftigkeit der Bemühungen des Gesetzgebers zu unterstreichen, für mehr Verbraucherschutz im Bereich der geförderten Altersvorsorge Sorge tragen zu wollen. Sicherstellen der Produkteffizienz in der staatlich geförderten Altersvorsorge Neben den Hello -Kosten hat der Gesetzgeber auch die sogenannten Goodbye- Kosten geregelt. Diese entstehen bei Vertragswechsel beim alten Anbieter. Die Begrenzung dieser Wechselkosten bei Riester-Verträgen auf 150 Euro erscheint zunächst begrüßenswert, hat die fehlende Begrenzung doch bisher dazu geführt, dass durch in Einzelfällen extrem hohe Wechselkosten das Recht, das vorhandene Kapital auf einen anderen Vertrag übertragen zu lassen, praktisch leergelaufen ist. Dennoch haben sich die Wechselkosten in der Praxis tatsächlich eher auf einem Niveau zwischen 50 und 100 Euro eingependelt. Nach den Daten von Finanztest (11/2012) liegen bei Banksparplänen die externen Wechselkosten es wird unterschieden zwischen dem meist günstigeren Wechsel im Verband und dem externen Wechsel - bei 84 getesteten Produkten im Schnitt bei unter 80 Euro, nur 4 Anbieter forderten Wechselkosten von 150 Euro, keiner lag darüber. Da die Begrenzung offensichtlich deutlich über den zur Zeit üblichen Kosten liegt, ist eher zu befürchten, dass die Anbieter ihre Wechselkosten bis auf diese Grenze erhöhen, verbessernd auf den Wettbewerb zwischen den Anbietern wird sich dies wohl kaum auswirken. Vielmehr wäre zu fordern, im Falle eines Wechsels überhaupt keine Gebühren zu verlangen, sondern diese Kosten in den allgemeinen Verwaltungskosten einzuspeisen. 4

5 Diese Maßnahme könnte sich tatsächlich positiv auf den Wettbewerb auswirken, hier entstünde ein tauglicher Anreiz, das Produkt so zu kalkulieren dass im Vergleich mit den anderen Anbietern nicht viele Wechsel zu befürchten wären. Auch für die Stärkung der Position des Verbrauchers stellt sich der Verzicht auf Wechselkosten positiv dar - die Wechselhürde für den Verbraucher wäre grundsätzlich beseitigt. Insgesamt sind die gesetzlichen Regelungen nicht geeignet, die Produkteffizienz bei der staatlich geförderten Altersvorsorge zu erhöhen. Zwingend notwendig wären dafür klare Kostenvorgaben und weitere Anreize für das Entstehen eines regen Wettbewerbs. In dem Zusammenhang bekräftigen wir ein weiteres Mal unsere Forderung, die verpflichtende Weitergabe von Risikoüberschüssen von 75 Prozent auf 90 Prozent zu erhöhen. Da die Überschüsse aus der Kapitalanlage in Zeiten niedriger Erträge am Kapitalmarkt gering sind, werden die anderen Überschussquellen umso wichtiger. Damit Verbraucher eine angemessene Rendite mit ihren Verträgen realisieren können, muss der Gesetzgeber die rechtlichen Vorgaben für die Überschussbeteiligung anpassen. Es kann nicht angehen, dass im Bereich der existentiellen Daseinsvorsorge wirtschaftlichen Anbieter- und Aktionärsinteressen ein so großer Spielraum eingeräumt wird und das auch noch gefördert mit Steuergeldern. Schließlich regt der vzbv an, auf Grundlage einer validen Datenerfassung zu überprüfen, ob die Ziele des Gesetzgebers erreicht werden. Über den Stand der Zielerreichung sollte jährlich berichtet werden. Einführung einer eigenständigen steuerlich begünstigten Berufsunfähigkeitsversicherung/ Erwerbsunfähigkeitsabsicherung Grundsätzlich ist die Einführung einer eigenständigen steuerlich begünstigten Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeitsabsicherung begrüßenswert. Leider hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Anforderungen an solche Verträge viele Chancen vertan. So kommt nur der Verbraucher in den Genuss der steuerlichen Begünstigung, der einen Vertrag mit lebenslanger Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente abschließt. Derlei Verträge werden von Verbraucherschützern in der Regel nicht empfohlen, da sie wegen des Risikos für die Versicherung, lange eine Rente zahlen zu müssen, überproportional teuer sind. Außerdem ist diese Form der Absicherung selten bedarfsgerecht, da mit steigendem Alter auch mehr und mehr Altersvorsorge aufgebaut wurde. Dem trägt der Gesetzgeber nur ansatzweise Rechnung, indem ab Vollendung des 57. Lebensjahres die Rente gesenkt werden darf. Daneben fehlt der Hinweis darauf, dass eine solche Rente, anders als bei Abschluss einer nicht geförderten Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsunfähigkeitsabsicherung, der nachgelagerten Besteuerung unterliegt und nicht nur der günstigeren Ertragsanteilsbesteuerung. Dies führt dazu, dass für einen bedarfsgerechten Schutz um etwa 10-25Prozent höhere Renten abgesichert werden sollten, um die gleiche Netto -Rente wie bei einem nicht geförderten Vertrag zu erhalten. Darauf ist der Verbraucher zwingend hinzuweisen. 5

6 Des Weiteren hat der Gesetzgeber trotz der Senkung der Anforderungen an einen solchen Versicherungsvertrag auf Kriterien analog der gesetzlichen Rentenversicherung versäumt, einen Kontrahierungszwang für die Versicherer einzuführen. Der VZBV untermauert ein weiteres Mal seine Forderung nach einem Kontrahierungszwang für diese Versicherung aus dem Bereich der existentiellen Daseinsvorsorge. Solange der Staat sich aus diesem Bereich immer weiter zurück zieht, sollte er wenigstens dafür Sorge tragen, dass auch Verbraucher, die einen risikoreicheren Beruf ausüben und/oder Vorerkrankungen haben nicht gänzlich ausgeschlossen werden in der Form, dass sie keinen Vertrag abschließen können oder nur zu unzumutbaren Bedingungen und Preisen. Schließlich sollte den Versicherten das Aussetzen der Beitragszahlung für maximal 2 Jahre bei Hilfsbedürftigkeit, Arbeitslosigkeit oder Elternzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung ermöglicht werden. Die Möglichkeit einer Dynamisierung der Rentenhöhe ohne erneute Gesundheitsprüfung ist gesetzlich festzulegen. Anmerkungen Die Auszahlung der Riester-Rente erfolgt in der Regel - die der Basisrente immer - in Form einer lebenslangen Rente. Um diese Rentenhöhen zu ermitteln muss der Versicherer eine Lebenserwartung unterstellen. Ein Hinweis auf die der Kalkulation der Höhe der Rente zugrunde liegenden Sterbetafeln sollte erfolgen. Der Verbraucher hat ein Recht darauf, zu erfahren, welche Lebenserwartung zugrunde gelegt wird, um seine Rente zu errechnen. Wir betonen ein weiteres Mal, dass der Gesetzgeber auch bei der Basisrente eine verpflichtende Beitragserhaltungsgarantie normieren sollte. Es geht bei der Basisrente um eine Basisversorgung, also die erste Säule der Grundversorgung. In diesem Bereich der existentiellen Daseinsvorsorge sollten spekulative Elemente im gleichen Maße wie bei Riester-Vorsorgeprodukten eingeschränkt werden. Auch eine Wechselmöglichkeit sollte wie bei der Riester-Rente vom Gesetzgeber eingeräumt werden. 6

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