Vereinssatzung. 2 Der Sitz des Vereins ist Bottrop. Der Spielbetrieb findet auf dem Rheinbabenplatz statt.

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1 Bottrop, 22. Mai 2014 Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1 Der Sportverein führt den Namen SV Fortuna Bottrop 1932 e.v. 2 Der Sitz des Vereins ist Bottrop. Der Spielbetrieb findet auf dem Rheinbabenplatz statt. 3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen, unter der Register Nr. VR Die Vereinsfarben sind rot/weiß. 2 Zweck des Vereins 1 Der SV Fortuna Bottrop 1932 e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2 Der Zweck des Vereins ist: 2.1 Die Förderung des Fußballsports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Ermöglichen sportlicher Übungen und Leistungen auch der Jugend verwirklicht. 2.2 Die Förderung des Rehabilitationssports zur Erhaltung und Wiedergewinnung der Gesundheit der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie zur Förderung der Eigeninitiative, der Selbstständigkeit und der sozialen Integration. 3 Mittelverwendung 1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. 4 Das Vereinsvermögen ist nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 4 Verbandsanschluss 1 Der Sportverein SV Fortuna Bottrop 1932 e.v. ist Mitglied des Stadtsportbundes, Landessportbund und des Westdeutschen Fußballverbandes e.v. Seite 1 von 7

2 2 Die Sportverein SV Fortuna Bottrop 1932 e.v. ist Mitglied im Behinderten- Sportverband Nordrhein-Westfalen e.v. (BSNW) 3 Andere Sportarten können eingeführt werden; dadurch ist die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erforderlich. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1 Mitglied des Vereins kann werden, wer durch Unterzeichnung eines Aufnahmescheins die Satzung anerkennt. 2 Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeschein von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. 3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Nach dreimonatiger Mitgliedschaft ist der Aufgenommene stimm- und wahlberechtigt. Für aktive Mitglieder gelten die Bestimmungen der Spielordnung des WFV. 4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft endet durch Tot, Kündigung, Streichung per Ausschluss. 2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, kann jedoch nur dann erfolgen, wenn keine Beitragsschulden bestehen. Beitragsschulden und anfallende Kosten können eingeklagt werden. 3 Der Vorstand kann ein Mitglied, wenn es sich satzungswidrig oder vereinsschädigend benimmt, sofort ausschließen. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. 4 Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn ein Mitglied ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist. Der Beitrag und anfallende Kosten können eingeklagt werden. 7 Beiträge 1 Die Beiträge werden vom Vorstand der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen. Durch Abstimmung kommt der Vorschlag zum Tragen. 2 Der Mitgliedbeitrag wird per Lastschrift eingezogen. Bei Eintritt muss mit dem Anmeldeformular eine Bankeinzugsermächtigung ausgefüllt werden. Der Zahlungsmodus ist jährlich und halbjährlich. Der Beitrag wird am 1. Arbeitstag des ersten Fälligkeitsmonats von der Bank eingezogen. 3 Die Mitgliedschaft ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Seite 2 von 7

3 4 Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bank- und Bearbeitungsgebühren durch das Mitglied zu tragen. 5 Bei Kündigung der Mitgliedschaft verbleiben die gezahlten Beiträge im Verein. 6 Die Betragsordnung (z.b. ermäßigte Beiträge) wird vom Vorstand beschlossen. 8 Organe des Vereins 1 Organe des Vereins sind 1. die Jahreshauptversammlung 2. die ordentliche Mitgliederversammlung 3. der Vorstand 9 Vorstand 1 Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende 1. Geschäftsführer 1. Kassierer 2 Der engere Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des 26 BGB. 3 Der erweiterte Vorstand besteht ferner aus dem 2. Geschäftsführer 2. Kassierer Abteilungsleiter der Alte- Herren- Abteilung Abteilungsleiter der Damengymnastik- Abteilung Abteilungsleiter der Damenfußball- Abteilung Jugendleiter Abteilungsleiter Rehabilitationssport Beratende Mitglieder 4 Geschäftsführend ist der engere Vorstand. Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands 1 Der 1. Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass die vom Vorstand ausgeübte Tätigkeit und die von ihm vorgenommenen Handlungen der Vereinssatzung und den in der Mitgliederversammlung oder in sonstigen Sitzungen gefassten Beschlüsse entsprechen. 2 Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Pflichten und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. 3 Die Geschäftsführer sind insbesondere für die Abwicklung der verwaltungsmäßigen Vereinsgeschäfte zuständig, sie führen den Schriftwechsel, fertigen die Protokolle und Einladungen. 4 Die Finanzverwaltung obliegt dem 1. Kassierer. Derselbe ist für die Kassenführung verantwortlich. Dabei wird er unterstützt vom 2. Kassierer. Seite 3 von 7

4 5 Der Finanzverwaltung überwacht die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. 6 Die Finanzverwaltung stellt den Jahresabschluss und einen Haushaltsplan auf. 7 Im Einzelnen entscheidet der Vorstand über notwendige Ausgaben. 8 Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in alle den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen und Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. 9 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Kredite aufzunehmen. Vor der Kreditaufnahme hat der Vorstand die Pflicht die Mitgliederversammlung über Höhe und Verwendungszweck des Kredites zu informieren. 10 Der geschäftsführende Vorstand beruft den Vereins-Umweltschutzbeauftragten. 11 Wahl des Vorstands 1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 2 Vorstandmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; der Vorstand der Jugend durch den Vereinsjugendtag. 4 Ein Vorstandmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 5 Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitgliedschaft. 12 Vorstandsitzungen 1 Der Vorstand tritt in der Regel einmal im Monat auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen, im Verhinderungsfalle auf Einladung des jeweils zuständigen Vertreters. Der Einladende führt den Vorsitz. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden zur Berechnung des Stimmergebnisses nicht mitgezählt. 13 Mitgliederversammlung 1 Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Entscheidungsorgan des Vereins. 2 Ihr obliegt der Jahresbericht, die Entlastung des Vorstandes, Seite 4 von 7

5 die Neuwahl des Vorstandes (erfolgt alle 3 Jahre), die Beitragsfestsetzung, die Wahl der Kassenprüfer, sowie die Bearbeitung von Beschlüssen. 3 Die Jahreshauptversammlung ist alle drei Jahre, und zwar in der Regel zwischen dem und Einmal im Jahr muss eine ordentliche Versammlung einberufen werden, auf der wird ein ordentlicher Bericht über das Spieljahr verlangt. 5 Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen 1. auf Verlangen des Vorstandes 2. durch Mitglieder, wenn ¼ derselben 14 Tage vorher an den Vorstand einen schriftlichen Antrag richten. 6 Teilnehmen an der Versammlung können alle Mitglieder über 18 Jahre. 7 Die Versammlungen werden 14 Tage vorher durch Anschlag im oder am Vereinsheim bekanntgegeben und durch die Lokalpresse bekanntgegeben. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. 8 Die Jahreshaupt- und ordentliche Versammlung sind beschlussfähig, wenn die Bekanntgabe ordnungsgemäß erfolgt ist. 9 Beschlüsse sind gültig, wenn sich bei der Abstimmung eine einfache Mehrheit ergibt. 14 Protokollierung 1 Über die Versammlungen und Beschlüsse muss eine Niederschrift erfolgen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und Protokollführer unterzeichnet werden muss. 15 Vergütung für die Vereinstätigkeit 1 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. 3 Die Entscheidung eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4 Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen. Seite 5 von 7

6 6 Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. 7 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werde. 8 Vom geschäftsführenden Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach 670 BGB festgesetzt werden. 16 Kassenprüfer 1 Die Kasse muss einmal jährlich geprüft werden. 2 Von dem Ergebnis der Kassenprüfung hängt es ab, ob eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. 3 Die Kassenprüfer können nur für 3 Jahre tätig sein. 17 Jugend des Vereins 1 Die Jugendabteilung wählt den Vereinsjugendausschuss durch den Vereinsjugendtag und gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht wiedersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung. 2 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. 3 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 4 Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. 5 Auf Wunsch hat die Jugendabteilung dem Hauptverein ihre Kassenbücher zur Prüfung vorzulegen 18 Ältesten und Ehrenrat 1 Verdiente Mitglieder können in den Ältesten und Ehrenrat gewählt werden. 2 Die Mitgliedschaft im Ältesten und Ehrenrat setzt ein mindest Alter von 50 Jahren und eine 20 jährige Vereinszugehörigkeit voraus. 3 Über die Anzahl der Mitglieder im Ältesten und Ehrenrat entscheidet die Jahreshauptversammlung. 4 Mitglieder des Vorstandes, können nicht Mitglieder des Ältesten und Ehrenrat sein. 19 Umweltschutz Seite 6 von 7

7 1 Der Verein berücksichtigt bei allen seinen Veranstaltungen und Projekten den Umweltschutz in besonderem Maße. Daher bemüht er sich vor allem um eine Steigerung der Nachhaltigkeit die Erhaltung der natürlichen Lebensräume für nachfolgende Generationen die Erstellung eines eigenen Maßnahmenplans zum Klima- und Umweltschutz die aktive Einbindung der Mitglieder in Umweltprojekte die Ausübung einer Aufklärungs- und Vorbildfunktion die Durchführung von Sammelwochen (beispielsweise für alte Handys) 20 Auflösung des Vereins 1 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat. 21 Inkrafttreten 1 Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des SV Fortuna 1932 e. V. am 22. Mai 2014 zu Bottrop angenommen. 2 Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Satzung vom 24. April Bottrop, den 22. Mai 2014 Für die Richtigkeit Dr. Urich Fleischer Hermann Braun Martin Jaeschke 1. Vorsitzender 1. Kassierer 1. Geschäftsführer Willi Beckfeld Manfred Chrosch 2. Vorsitzender 2. Kassierer Seite 7 von 7

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