Schuldner. Gläubiger. Entstehung der Obligation (OR AT) 1. Was ist eine Obligation? 2. Die Entstehungsgründe einer Obligation

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1 Fach: Thema: Wirtschaft & Recht Entstehung der Obligation Entstehung der Obligation (OR AT) 1. Was ist eine Obligation? Der Begriff Obligation stammt aus dem Lateinischen und meint so viel wie Verpflichtung. Lateinische Begriffe werden sie immer wieder vorfinden, stammt doch das Obligationenrecht zu gut 80 Prozent aus dem Römischen Recht. Eine Obligation betrifft grundsätzlich zwei Personen. Der eine ist der Gläubiger, der andere der Schuldner. Je nach Perspektive benennt sich die Obligation anders: Aus der Sicht des Gläubigers handelt es sich bei der Obligation um eine Forderung. Aus der Sicht des Schuldners ist es eine Schuld. Der Gläubiger hat somit ein Recht auf Leistung. Der Schuldner hingegen hat eine Pflicht zur Leistung. Forderung: Recht auf Leistung Gläubiger Schuldner Schuld: Pflicht zur Leistung Kleine Übung: Max hat Moritz vor einer Woche 100 Franken ausgeliehen. Diese sollen nun zurückbezahlt werden. Tragen Sie dies in die untenstehende Grafik ein. 2. Die Entstehungsgründe einer Obligation Das Privatrecht kennt drei Entstehungsgründe für Obligationen: 1. Vertrag (OR 1 40) 2. Unerlaubte Handlung (OR 41 61) 3. Ungerechtfertigte Bereicherung (OR 62 67) by Dr. Martin Fröhlich

2 2.1 Entstehung der Obligation durch Vertrag Mit einem gültig abgeschlossenen Vertrag verpflichten sich zwei Personen oder Personengruppen bestimmte Leistungen zu erbringen. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass sich beide Parteien einig werden. Beide wollen also die Einigung und gehen sie wissentlich ein. Man nennt dies Konsens. OR Art. 1 1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. Zweiseitige Verträge beinhalten zwei Leistungen eine Leistung und eine Gegenleistung. Einseitige Verträge beinhalten nur eine Verpflichtung (z.b. die Schenkung). Es gibt verschiedene Arten von Verträgen. Die allermeisten sind zweiseitiger Natur. Aus dem OR Veräusserungsverträge, (das Eigentum geht über):kauf, Tausch, Schenkung Verträge auf Gebrauchsüberlassung: Miete, Pacht, Leihe Verträge auf Arbeitsleistung: Einzelarbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag Übrige Verträge: Bürgschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag Aus dem ZGB Familienrechtliche Verträge: Ehevertrag Erbrechtliche Verträge: Erbvertrag Pfandvertrag Zweiseitige Verträge bestehen aus mehreren Obligationen. Nehmen wir z.b. den Kaufvertrag. Sind Max und Moritz bezüglich des Kaufs/Verkaufs eines Autos handelseinig entsteht ein Vertrag. Der Käufer Max erlangt das Recht auf das Auto, ist jedoch gleichzeitig zur Leistung des Geldbetrages verpflichtet. Der Verkäufer Moritz ist zur Leistung des Autos verpflichtet, hat aber das Recht auf Leistung des Geldbetrages. Kleine Übung Lore verhandelt mit Friedrich über den Erwerb eines Scooters. Die Verhandlung zieht sich über rund eine Stunde. Dann sind sich einig geworden. Per Handschlag wird das Geschäft besiegelt. Der Vertrag ist somit zustande gekommen. Welche Rechte und Pflichten sind für beide Parteien entstanden? Lore Friedrich Seite2

3 2. Entstehung der Obligation durch unerlaubte Handlung Im Zentrum steht hier die unerlaubte Handlung, die zur Schädigung einer Person oder dessen Besitz führt. Daraus entsteht eine Obligation auf Schadenersatz. Der Gläubiger ist in diesem Fall der Geschädigte, der Schuldner der Schädiger. OR Art Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. Geschädigter kann Schadenersatz verlangen Geschädigter Schädiger Schädiger muss Schadenersatz leisten OR Art. 41 beinhaltet vier Tatbestandsmerkmale, die alle erfüllt sein müssen, soll besagter Artikel zur Anwendung kommen: 1. Finanzieller Schaden 2. Widerrechtliche Handlung 3. Verschulden 4. Adäquater Kausalzusammenhang Gehen wir nun der Reihe nach all diese Begriffe durch: Finanzieller Schaden: Geht es um eine Vermögenseinbusse, dann besteht ein finanzieller Schaden nach OR Art. 41. Auch Sachschäden wie auch Personenschäden generieren bis zu einem gewissen Grade einen finanziellen Schaden. 1 So kann Max, der sich aufgrund des unachtsamen fahrradfahrenden Moritz den Arm gebrochen hat, einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Spital und Arbeitsunfähigkeit geltend machen (OR Art. 46 I) Ist Max beim Unfall gestorben, können seine Verwandten die Kosten der Bestattung usw. in Rechnung stellen. Doch gerade beim letzten Beispiel wird klar, dass der eigentliche Schaden für die Verwandten ja nicht in den Bestattungskosten sondern im Verlust von Max liegt. So kann nach OR Art. 47 Anspruch auf Genugtuung bzw. Schmerzensgeld erhoben werden. Bei Persönlichkeitsverletzungen käme dabei OR Art. 49 zum Zuge. 1 OR Art. 45 & 46 Seite3

4 Widerrechtliche Handlung Widerrechtlich ist jede Handlung, die in unerlaubter Weise in die Persönlichkeit eines Menschen oder in sein Eigentum eindringt. Mit Verletzung der Persönlichkeit ist die Verletzung der Gesundheit, der Privatsphäre oder der Ehre einer Person gemeint. Es ist eine unerlaubte Handlung, wenn Max den Moritz schlägt. Genauso unerlaubt ist es, wenn Max heimlich das Treiben im Schlafzimmer von Moritz und seiner Frau Gerda beobachtet. Unerlaubt ist es auch, wenn Max verleumderisch die Nachricht verbreitet, Moritz sei seiner Frau untreu. In unerlaubter Weise dringt Max in das Eigentum von Moritz ein, wenn er diesem z.b. die schönen Rosen abzwackt, um sie seiner Freundin Lucy zu schenken. Es gibt jedoch Ausnahmen dieser Regel. Ausnahmsweise ist das Eindringen in die Persönlichkeit oder das Eigentum eines anderen erlaubt, sofern es gewisse Rechtfertigungsgründe gibt. Hier sei der Grundsatz nach ZGB Art. 28 II genannt: ZGB Art. 28 II Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigungsgründe sind somit: Einwilligung des Verletzten Überwiegendes Interesse Gesetz: Gesetzliche Rechtfertigungsgründe finden sich im OR Art. 52 o Notwehr, Notstand und Selbsthilfe o Amtshandlung einer Behörde Verschulden des Schädigers Der Schädiger muss die Schädigung schuldhaft verursacht haben. Nach OR Art. 41 muss er mit Absicht oder zumindest fährlässig gehandelt haben. Auf jeden Fall muss er urteilsfähig nach ZGB Art. 16 sein. Mit Absicht handeln bedeutet, dass z.b. Moritz mit dem Fahrrad den Max absichtlich umgefahren hat oder er hat zumindest es in Kauf genommen, dass er Max umfährt. Fahrlässig handeln bedeutet, dass Moritz mit einiger Vorsicht hätte bemerken müssen, dass er Max mit dem Fahrrad umfährt. Wichtig: Der Geschädigte muss das Verschulden des Schädigers beweisen können! Adäquater Kausalzusammenhang Seite4

5 Es muss zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden einen Zusammenhang geben. Ursache und Wirkung muss klar erkenntlich sein. Ein adäquater (angemessener) Kausalzusammenhang bedeutet, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine Ursache eine gewisse Wirkung zu erzielen vermag. Eine kleine Übung: Herr Pechvogel muss schnell auf den Zug. Er läuft über den Bahnsteig. Idi Ott fährt trotz Fahrverbot mit dem Fahrrad auf dem Bahnsteig und fährt Pechvogel an. Dieser fällt um und verletzt sich leicht am Knie. Er rappelt sich auf und rennt weiter. Beim Einsteigen verfehlt er so unglücklich die Treppe, dass er umfällt und seinen Arm bricht. Er kommt ins Spital und ist für gut zwei Monaten arbeitsunfähig. Kann Pechvogel Idi Ott für seinen Armbruch verantwortlich machen und ihn auf Schadenersatz verklagen? Es bedarf somit der vier genannten Voraussetzungen (oder Tatbestandsmerkmale), damit eine Obligation aus unerlaubter Handlung entsteht, also OR Art. 41 zum Zuge kommt. Beispiel: Fritz Pfeife schneidet seine Bäume. Es windet stark. Dabei fällt einer der grossen Äste derart unglücklich, dass er den Zaun vom Nachbar Otto Streithahn beschädigt. Gleichzeitig bricht aufgrund des Windes ein Ast eines Baumes ab und verbeult seinen neuen Audi A8. Otto ist ausser sich und verklagt Fritz auf Schadenersatz für sein zerbeultes Auto. Nehmen wir nun OR Art. 41 zu Hilfe und überlegen uns, ob alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 1. Besteht ein finanzieller Schaden? Ja 2. War die Handlung widerrechtlich? Ja 3. Trifft den Schädiger (Haftpflichtigen) ein Verschulden? Handelt es sich um Kausalhaftung? 4. Besteht ein adäquater Kausalzusammenhang? Ja, für den Gartenzaun Nein, kein Zusammenhang zwischen Ast von Fritz und dem Auto von Otto Kein Anspruch Seite5

6 Diese so genannte Verschuldenshaftung kommt immer dann zum Zug, wenn es keine spezielle gesetzliche Bestimmung gibt, die eine schärfere Haftung vorsieht. Eine solche ist die so genannte Kausalhaftung. Für die Kausalhaftung genügen: Finanzieller Schaden Widerrechtlichkeit Adäquater Kausalzusammenhang Der Haftpflichtige muss hier also nicht absichtlich oder fahrlässig handeln. Der Haftpflichtige muss so gesehen gar nicht schuld sein, um haftbar zu sein. So muss seine Schuld auch nicht bewiesen werden. Der wesentliche Unterschied zwischen der Verschuldenshaftung und der Kausalhaftung liegt also im Folgenden: Verschuldenshaftung: Der Geschädigte muss beweisen, dass ein Verschulden seitens des Schädigers vorliegt. Gelingt dem Geschädigten der Beweis nicht, geht er leer aus. Kausalhaftung: Der Schädiger muss beweisen, dass er alles menschenmögliche unternommen hat, um den Schaden abzuwenden. Das jeweilige Gesetz bestimmt dabei die Art er Haftpflicht. Es wird in eine milde und eine strenge Kausalhaftung unterteilt: Kausalhaftung Milde Kausalhaftung Der Haftpflichtige hat für den Schaden aufgrund des Vorwurfs einer Sorgfaltspflichtverletzung einzustehen. Milde Kausalhaftung ist jede Haftung ohne Verschulden, die nicht an eine besondere Gefährlichkeit einer technischen Vorrichtung geknüpft ist. Beispiele: Urteilsunfähige (OR 54) strenge Kausalhaftung Haftung ohne eigenes Verschulden aufgrund von Spezialgesetzen. Sie knüpft daran an, dass manche technische Vorrichtungen durch ihren Betrieb eine besondere Gefahr für die Umwelt darstellen. Beispiele: Haftung des Motorfahrzeughalters Haftung der Eisenbahn Seite6

7 Geschäftsherrenhaftung (OR 55) Tierhalterhaftung (OR 56) Werkeigentümer (OR 58) Haftung der Eltern für ihre Kinder (ZGB 333) Grundeigentümer (ZGB 679) Wenn der Haftpflichtige beweisen kann, dass er alle vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet hat. Unter welchen Bedingungen entfällt die Haftung? Haftung des Atomkraftwerkbetreibers Diese Beispiele sind nicht im OR geregelt, sondern in Spezialgesetzen. Haftung entfällt nur, wenn das Opfer ein grobes Selbstverschulden traf ein grobes Drittverschulden vorliegt Betrachten wir nochmals die verschiedenen Möglichkeiten der Haftung also das Einstehen für Schäden, die man jemandem anderen antut, die das Privatrecht vorsieht. WICHTIG: Im Buch wird die Haftpflicht aus Vertrag erst im Kapitel 3 auf Seite 87 betrachtet. Im Prinzip gehört sie aber zum Gesamtsystem der privatrechtlichen Haftung. Haftung Aus Vertrag ausservertraglich OR Art. 97f Verschuldenshaftung Milde Kausalhaftung Strenge Kausalhaftung OR Art Schaden 1. Schaden Wenn gewisse Sachen, Ich betreibe etwa über- 2. Adäquater Kau- 2. Adäquater Kau- Tiere, die mir gehören o- durchschnittlich Gefähr- salzusammen- salzusammen- der Personen, die mir liches und hafte ohne hang hang unterstehen, einen jegliches Verschulden. 3. Vertragsverlet- 3. Widerrechtlich- Schaden verursachen, zung keit 4. Verschulden hafte ich ohne Verschulden Seite7

8 4. Schuld wird vermutet Eine kleine Übung für die strenge Kausalhaftung: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (SVG 58 / 59) Der Autofahrer Ruedi fährt langsam einer belebten Quartierstrasse entlang. Er sieht spielende Kinder und drosselt entsprechend die Geschwindigkeit und hupt sogar. Kurz bevor er an den Kinder vorbeifährt, springt eines unvermittelt auf die Strasse. Ruedi kann ich mehr rechtzeitig bremsen und überfährt es. Ist Ruedi nun haftbar für diesen Schaden, obwohl er doch wirklich vorbildlich Vorsicht walten liess? Verwenden Sie hierfür den untenstehenden Artikel aus dem Strassenverkehrsgesetz. SVG 58 I Haftpflicht des Motorfahrzeughalters 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. 3. Entstehung der Obligation durch ungerechtfertigte Bereicherung Beispiel: Die Swisscom stellt Max Vergissmeinnicht eine Abo-Rechnung von rund 90 Franken. Max zahlt die Rechnung irrtümlicherweise zweimal. Die Swisscom hat sich nun grundlos bereichert oder wie es nach OR Art. 62 heisst: ungerechtfertigt bereichert. Max kann den zu viel bezahlten Betrag gestützt auf besagten Artikel zurück fordern. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt dann vor, wenn jemand eine Vermögenszuwendung, das heisst Geld, erhält, die rechtlich nicht begründet ist. Beispiele: Vermögenszuwendung ohne gültigen Rechtsgrund: z. B. Der Arbeitgeber zahlt mir irrtümlicherweise den Lohn doppelt aus; auf meinem Bankkonto wird ein Betrag gutgeschrieben, der mir nicht zusteht aus einem nicht verwirklichten Rechtsgrund: z. B. Ich wollte ein Zimmer in Bern mieten und habe bereits eine Anzahlung geleistet. Nun habe ich die Arbeitsstelle in Bern nicht erhalten und will das Zimmer somit nicht mehr mieten. Der Vermieter muss mir die Anzahlung zurückgeben (Abzüglich einen Auslageersatz für Vermieter-Umtriebe) Seite8

9 aus einem nachträglich weggefallenen Rechtsgrund: z. B. Rückforderung des bereits bezahlten Kaufpreises, wenn der Kaufvertrag nachträglich im gegenseitigen Einverständnis annulliert wird Gläubiger Entreicherter Forderung: Recht auf Leistung Schuld: Pflicht zur Leistung Schuldner ungerechtfertigt Bereicherter Der Anspruch auf Rückforderung verjährt nach Ablauf eines Jahres und zwar nach dem der Entreicherte von seinem Anspruch in Kenntnis gesetzt wird. OR Art. 67 I Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Eine kleine Übung Obligationen entstehen aus Tatbestandsmerkmale Tatbestandsmerkmale Tatbestandsmerkmale Seite9

10 Rechtsfolge Rechtsfolge Rechtsfolge Beispiel: Mietvertrag Beispiel: Schaden bei Unfall Beispiel: Zahlung an falsche Person Eine kleine Übung ganz zum Schluss. Sie haben die verschiedenen Arten der privatrechtlichen Haftpflicht kennen gelernt. Nun wenden wir sie an folgendem Fall an. Die Sauna AG hat in Dagmersellen (LU) ein gedecktes Bad errichten lassen. Den Auftrag zum Bau erhielt das Bauunternehmen Dumm&Depp AG. Anfangs 2014 wurde die Tore geöffnet. Das Bad ist beliebt. Am 31. Januar passiert das Unglück. Eine Tragsäule löst sich aus der Verankerung und fällt quer ins Bassin. Gottseidank wurde nur der Besucher Ernst Arme-Siech leicht verletzt. Die anderen kamen mit dem Schrecken davon. Ernst Arme-Siech Sauna AG Dumm&Depp AG Kann Arme-Siech die Sauna AG haftbar machen? Oder ist es umgekehrt? Kann die Sauna AG die Dumm&Depp AG haftbar machen? Oder ist es umgekehrt? Welche Art der Haftpflicht würde die klagende Partei wählen und warum? Welche Art der Haftpflicht würde die klagende Partei wählen und warum? Seite10

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