Amtsblatt C Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 12. April 2014
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1 Amtsblatt C 111 der Europäischen Union 57. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 12. April 2014 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2014/C 111/01 Mitteilung der Kommission über von den Mitgliedstaaten gemeldete Fälle fehlender Reziprozität gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates /C 111/02 Mitteilung der Kommission über die für das zweite Halbjahr 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat 2014/C 111/03 Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/205/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran Anwendung finden DE
2 Europäische Kommission 2014/C 111/04 Euro-Wechselkurs /C 111/05 Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN 2014/C 111/06 Muster von Aufenthaltstiteln, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden (Artikel 34 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex) /C 111/07 Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen AIM Általános Biztosító Zrt. f.a. (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen) /C 111/08 Liquidationsverfahren Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Island Capital (Europe) Limited (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen) V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2014/C 111/09 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7227 Temasek/Olam International) Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) /C 111/10 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7199 Nestlé/Galderma) ( 1 ) /C 111/11 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7182 Visteon Corporation/Automotive Electronics Business of Johnson Controls) ( 1 ) /C 111/12 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7180 Agrifirm/BayWa/Agrimec JV) Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN Europäische Kommission 2014/C 111/13 Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission anerkannt wurden ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR
3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission über von den Mitgliedstaaten gemeldete Fälle fehlender Reziprozität gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2014/C 111/01) I. Rechtsgrundlage Nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ( 1 ) (in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung ( 2 )), macht der betroffene Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch ein in Anhang II aufgeführtes Drittland oder, sofern die am 9. Januar 2014 bestehende Visumpflicht beibehalten wird, binnen 30 Tagen nach diesem Zeitpunkt darüber schriftlich Mitteilung. Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die vorliegenden Angaben stützen sich auf die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a. Haftungsausschluss: Veröffentlicht die Europäische Kommission Informationen zu der Mitteilung eines Mitgliedstaats betreffend die Visa-Reziprozität, so hat dies nicht automatisch die Feststellung der Nicht-Gegenseitigkeit in Bezug auf die Visumpflicht im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 zur Folge. II. Informationen zu den Mitteilungen der betroffenen Mitgliedstaaten unter Angabe des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Die Kommission hat Mitteilungen von fünf Mitgliedstaaten erhalten: Bulgarien Mitteilungen vom 7. Februar 2014 Kroatien Mitteilung vom 7. Februar 2014 Zypern Mitteilung vom 7. Februar 2014 Polen Mitteilung vom 4. Februar 2014 Rumänien Mitteilung vom 5. Februar 2014 ( 1 ) ABl. L 81 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 347 vom , S. 74.
4 C 111/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union BULGARIEN In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Vereinigte Staaten von Amerika Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen Australien Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen Kanada Seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar Bulgarische Staatsangehörige mit bulgarischen Pässen KROATIEN In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Vereinigte Staaten von Amerika Seit Anerkennung der Republik Kroatien durch die USA am 7. April 1992 Diplomatenpässe Amtspässe normale Pässe Brunei Darussalam Seit Anerkennung der Republik Kroatien durch Brunei Darussalam am 21. Mai 1992 Diplomatenpässe Amtspässe normale Pässe ZYPERN In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Vereinigte Staaten von Amerika Seit dem Beitritt Zyperns zur EU am 1. Mai 2004 Staatsangehörige der Republik Zypern, Inhaber zyprischer Pässe Australien Seit dem Beitritt Zyperns zur EU am 1. Mai 2004 Staatsangehörige der Republik Zypern, Inhaber zyprischer Pässe POLEN In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Vereinigte Staaten von Amerika Seit dem Beitritt Polens zur EU am 1. Mai 2004 Alle polnischen Staatsangehörige, alle Arten von Reisedokumenten
5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/3 RUMÄNIEN In Anhang II der Ratsverordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführter Drittstaat, der die Visumpflicht anwendet Australien Kanada Japan Vereinigte Staaten von Amerika Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar Seit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar Art der betroffenen Reisedokumente und Visa Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts normale befristete Pässe Inhaber normaler elektronischer Pässe sind nur vorübergehend von der Visumpflicht befreit (bis 31. Dezember 2015) Alle rumänischen Staatsangehörige ungeachtet der Art des Reisedokuments oder des Zwecks des Kurzaufenthalts
6 C 111/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mitteilung der Kommission über die für das zweite Halbjahr 2014 im Rahmen bestimmter von der Europäischen Union eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse (2014/C 111/02) Für bestimmte, in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission ( 1 ) genannte Kontingente wurden für das erste Halbjahr 2014 Einfuhrlizenzen für Mengen erteilt, die unter der im Rahmen dieser Kontingente verfügbaren Gesamtmenge lagen. Die Restmengen sind im nachstehenden Anhang aufgeführt und sind vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2014 verfügbar. ANHANG Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau Nummer des Kontingents Menge (in kg) Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland Nummer des Kontingents Menge (in kg) Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Nummer des Kontingents Menge (in kg) ( 1 ) ABl. L 341 vom , S. 29.
7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/5 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/205/GASP des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran Anwendung finden (2014/C 111/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2014/205/GASP des Rates ( 1 ), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2014 des Rates ( 2 ), über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/235/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates Anwendung finden. Die betroffenen Personen werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats/der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Webseitenangaben in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 359/2011) eine Genehmigung zur Verwendung eingefrorener Gelder zur Befriedigung von Grundbedürfnissen oder zur Leistung bestimmter Zahlungen beantragen können (vgl. Artikel 4 der Verordnung). Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 14. Februar 2015 an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat DG C 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. ( 1 ) ABl. L 109 vom , S. 26 ( 2 ) ABl. L 109 vom , S. 10
8 C 111/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 11. April 2014 (2014/C 111/04) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,3872 JPY Japanischer Yen 140,69 DKK Dänische Krone 7,4662 GBP Pfund Sterling 0,82910 SEK Schwedische Krone 9,0754 CHF Schweizer Franken 1,2161 ISK Isländische Krone NOK Norwegische Krone 8,2605 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 27,452 HUF Ungarischer Forint 306,96 LTL Litauischer Litas 3,4528 PLN Polnischer Zloty 4,1837 RON Rumänischer Leu 4,4658 TRY Türkische Lira 2,9490 AUD Australischer Dollar 1,4772 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5216 HKD Hongkong-Dollar 10,7575 NZD Neuseeländischer Dollar 1,6003 SGD Singapur-Dollar 1,7342 KRW Südkoreanischer Won 1 443,75 ZAR Südafrikanischer Rand 14,5728 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 8,6151 HRK Kroatische Kuna 7,6188 IDR Indonesische Rupiah ,51 MYR Malaysischer Ringgit 4,4904 PHP Philippinischer Peso 61,640 RUB Russischer Rubel 49,5665 THB Thailändischer Baht 44,815 BRL Brasilianischer Real 3,0667 MXN Mexikanischer Peso 18,1640 INR Indische Rupie 83,4766 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/7 Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens (2014/C 111/05) Zur Anwendung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Vertragsparteien ( 1 ) des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln ( 2 ) (im Folgenden: das Übereinkommen ) teilen die betreffenden Parteien einander über die Europäische Kommission die mit den anderen Parteien vereinbarten Ursprungsregeln mit. Auf Grundlage dieser Mitteilungen ist aus den beigefügten Tabellen ersichtlich, ab wann eine diagonale Kumulierung Anwendung findet. Die Datumsangaben in Tabelle 1 beziehen sich auf den Beginn der Anwendung der diagonalen Kumulierung auf Grundlage von Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens, wenn sich das betreffende Freihandelsabkommen auf das Übereinkommen bezieht. In diesem Fall steht vor dem Datum ein ; den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung, die dem betreffenden Freihandelsabkommen beigefügt sind (in anderen Fällen). Es sei daran erinnert, dass die diagonale Kumulierung nur zulässig ist, wenn die Partei der Endfertigung und die Partei der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Parteien, d. h. mit den Parteien, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einer Partei, die kein Abkommen mit der Partei der Endfertigung und der Partei der Endbestimmung geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer ( 3 ) gegeben. Die Datumsangaben in Tabelle 2 beziehen sich auf das Datum der Anwendung der den Freihandelsabkommen zwischen der EU, der Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assozierungsprozesses der EU beigefügten Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung vorsehen. Sobald in ein Freihandelsabkommen zwischen in dieser Tabelle aufgeführten Parteien, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist ( 4 ), ein Verweis auf das Übereinkommen aufgenommen wird, ist in Tabelle 1 eine Datumsangabe eingesetzt worden, der ein C vorangestellt ist. Unter die Zollunion zwischen der EU und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden. Für die in der Tabelle genannten Vertragsparteien gelten folgende Codes: Europäische Union EU EFTA-Länder: Island IS Schweiz (einschließlich Liechtenstein) ( 5 ) CH (+ LI) Norwegen NO Färöer FO Die Teilnehmer am Barcelona-Prozess: Ägypten EG Algerien DZ Israel IL ( 1 ) Vertragsparteien sind die Europäische Union, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, die Färöer, Island, Israel, Jordanien, Kosovo (gemäß der Resolution 1244(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen), Libanon, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Marokko, Norwegen, Serbien, die Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, die Türkei sowie das Westjordanland und der Gazastreifen. ( 2 ) ABl. L 54 vom , S. 4. ( 3 ) ABl. C 83 vom 17.4., S. 1. ( 4 ) EU, Türkei, Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien. ( 5 ) Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden eine Zollunion.
10 C 111/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Jordanien JO Libanon LB Marokko MA Syrien SY Tunesien TN Westjordanland und Gazastreifen PS Türkei TR Die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teilnehmenden Staaten: Albanien AL Bosnien und Herzegowina BA ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK ( 6 ) Montenegro ME Serbien RS Kosovo ( 7 ) KO Diese Mitteilung ersetzt die Mitteilung 2013/C 205/03 (ABl. C 205 vom , S. 3) und die Mitteilung 2013/C 205/04 (ABl. C 205 vom , S. 7). ( 6 ) ISO-Code Vorläufiger Code, der der endgültigen Benennung des Landes, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird, nicht vorgreift. ( 7 ) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.
11 EU CH(+ LI) EU 1.1. CH (+ LI) 1.1. IS 1.1. NO 1.1. FO DZ EG 1.3. IL Tabelle 1: Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone EFTA-Länder Teilnehmer am Barcelona-Prozess Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU IS NO FO DZ EG IL JO LB MA PS SY TN TR AL BA KO ME MK RS ( 1 ) DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/9
12 EU JO 1.7. CH(+ LI) LB 1.1. MA PS EFTA-Länder Teilnehmer am Barcelona-Prozess Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU IS NO FO DZ EG IL JO LB MA PS SY TN TR AL BA KO ME MK RS SY 1.1. TN TR ( 1 ) 1.9. AL BA KO C 111/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union
13 ME MK RS EU CH(+ LI) EFTA-Länder Teilnehmer am Barcelona-Prozess Teilnehmer am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU IS NO FO DZ EG IL JO LB MA PS SY TN TR AL BA KO ME MK RS ( 1 ) Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Beginndatum der 27. Juli. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Beginndatum der 1. Januar. Für Kohle und Stahlerzeugnisse ist das Beginndatum der 1. März Tabelle 2: Beginn der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, die eine diagonale Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorsehen EU AL BA MK ME RS TR EU ( 1 ) AL BA MK ME RS TR ( 1 ) ( 1 ) Für Waren, die unter die Zollunion EU-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/11
14 C 111/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN Muster von Aufenthaltstiteln, die von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden (Artikel 34 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex) (2014/C 111/06) Das Muster der Aufenthaltstitel oder -karten, die gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex übermittelt wurden, werden auf der Website der Generaldirektion Inneres unter folgendem Link veröffentlicht:
15 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/13 Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen AIM Általános Biztosító Zrt. f.a. (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen) (2014/C 111/07) Versicherungsunternehmen AIM Általános Biztosító Zrt. f.a. Budapest Könyves Kálmán krt MAGYARORSZÁG/HUNGARY Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses 15. Januar 2014 Inkrafttreten: 20. Februar 2014 Zuständige Behörden Aufsichtsbehörde Bestellter Liquidator Anwendbares Recht Liquidationsverfügung und Bestellung eines Liquidators Hauptstädtisches Landgericht Budapest Varsányi Irén u MAGYARORSZÁG/HUNGARY Ungarische Nationalbank Budapest Krisztina krt MAGYARORSZÁG/HUNGARY Hitelintézeti Felszámoló Nonprofit Kft. Budapest Damjanich u MAGYARORSZÁG/HUNGARY Tel.: kht@enternet.hu Ungarn Gesetz Nr. LX von 2003 über Versicherer und Versicherungstätigkeiten, Teil IX Gesetz Nr. XLIX von 1991 über das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und die freiwillige Liquidation
16 C 111/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Liquidationsverfahren Beschluss zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Island Capital (Europe) Limited (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen) (2014/C 111/08) Versicherungsunternehmen Datum, Inkrafttreten und Art des Beschlusses Zuständige Behörden Aufsichtsbehörde Bestellter Liquidator Anwendbares Recht Island Capital (Europe) Limited Castlegate House 36 Castle Street Hertford SG14 1HH VEREINIGTES KÖNIGREICH Vorherige Adresse: The Isis Building 193 Marsh Wall London E14 9SG VEREINIGTES KÖNIGREICH Am 23. Januar 2014 wurde das Unternehmen einer freiwilligen Liquidation durch die Mitglieder unterzogen. HINWEIS: ALLE BEKANNTEN GLÄUBIGER WURDEN ODER WERDEN VOLL ENTSCHÄDIGT. The Prudential Regulation Authority 20 Moorgate London EC2R 8AH VEREINIGTES KÖNIGREICH und Financial Conduct Authority 25 The North Colonnade Canary Wharf London E14 5HS VEREINIGTES KÖNIGREICH The Prudential Regulation Authority 20 Moorgate London EC2R 8AH VEREINIGTES KÖNIGREICH Richard Long Richard Long & Co Castlegate House 36 Castle Street Hertford SG14 1HH VEREINIGTES KÖNIGREICH Tel (0) England Insolvency Act 1986 Insolvency Rules 1986
17 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/15 V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7227 Temasek/Olam International) Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/C 111/09) 1. Am 3. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Temasek Holdings (Private) Limited ( Temasek, Singapur) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über die mittelbare 100 %ige Tochtergesellschaft Breedens Investments Pte. Ltd. im Wege eines am 14. März 2014 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Olam International Limited ( Olam, Singapur). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Temasek: Investmentgesellschaft mit einem breit gefächerten Portfolio an Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Medien und Technologie, Verkehr und Industrie, Verbraucher und Immobilien, Energie und Ressourcen sowie Biowissenschaften Olam: weltweites integriertes Versorgungskettenmanagement sowie Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und Lebensmittelzutaten, 3. Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) in Frage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7227 Temasek/Olam International per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.
18 C 111/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7199 Nestlé/Galderma) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/C 111/10) 1. Am 4. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Nestlé S.A. ( Nestlé, Schweiz) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Galderma Pharma S.A. (Schweiz) and Galderma International S.A.S. (Frankreich) (zusammen Galderma ), die derzeit von Nestlé und L Oréal S.A. gemeinsam kontrolliert werden. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Nestlé produziert, vertreibt und verkauft eine breite Palette von Nahrungsmittel- und Getränkeprodukten, unter anderem Milchprodukte, zubereitete Lebensmittel, Würste, trockene Teigwaren, Speiseeis, Schokolade und Tee. Über seine Tochtergesellschaften gehört auch der Absatzmarkt für Kosmetikprodukte und Körperpflegeprodukte für Babys, Kinder und schwangere Frauen zu den Geschäftsbereichen. Galderma verkauft dermatologische Produkte einschließlich einer begrenzten Zahl von Körperpflegeprodukten 3. Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) in Frage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7199 Nestlé/ Galderma per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.
19 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/17 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7182 Visteon Corporation/Automotive Electronics Business of Johnson Controls) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/C 111/11) 1. Am 4. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Visteon Corporation ( Visteon, USA) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Vermögenswerten und Aktien die alleinige Kontrolle über die gesamte Fahrzeugelektronik-Sparte von Johnson Controls, Inc. ( JCI, USA). 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Visteon: Zulieferung von Klimaanlagen, Elektronik und Innenausstattung (Systeme, Module, Komponenten) an Kfz-Erstausrüster ( OEM ) JCI: : Technologie und Industrieanwendungen im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden, Zulieferung von Automobilteilen und Antriebslösungen Fahrzeugelektroniksparte von JCI: Zulieferung von Produkten im Bereich Fahrerinformation und Karrosserieelektronik an Kfz-Erstausrüster ( OEM ) 3. Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. 5. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M Visteon Corporation/Automotive Electronics Business of Johnson Controls per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).
20 C 111/18 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.7180 Agrifirm/BayWa/Agrimec JV) Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/C 111/12) 1. Am 4. April 2014 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die BayWa AG ( BayWa, Deutschland) und die Agrifirm Group B.V. ( Agrifirm, Niederlande) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Agrimec Group B.V. ( Agrimec JV, Niederlande). Agrimec ist derzeit eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Agrifirm. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: BayWa: internationaler Handels- und Dienstleistungskonzern mit den Kernsegmenten Agrar, Bau und Energie; Agrifirm: als Genossenschaft operierendes Unternehmen niederländischer Landwirte und Gartenbauer; Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Ackerbau, Gartenbau, Viehzucht (Rinder, Geflügel, Schweine), ökologischer Landbau und Landmaschinen; Agrimec JV: Einfuhr und Vertrieb von Landmaschinen (einschließlich des dazugehörigen Kundendienstes) in den Niederlanden. 3. Die Europäische Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) in Frage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Europäischen Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Europäischen Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Europäischen Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.7180 Agrifirm/BayWa/Agrimec JV per Fax ( ), per (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.
21 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/19 SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN EUROPÄISCHE KOMMISSION Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission anerkannt wurden (2014/C 111/13) Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung 2009/C 154/13 der Kommission über Länder, deren Konformitätskontrollen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1580/ der Kommission anerkannt wurden. Künftige Änderungen der vorliegenden Bekanntmachung werden auf folgender Website veröffentlicht: ec.europa.eu/agriculture/fruit-and-vegetables/marketing-standards/index_de.htm TEIL A: LISTE DER BETREFFENDEN LÄNDER UND ERZEUGNISSE Land Erzeugnisse Schweiz Marokko Südafrika Israel Indien Neuseeland Senegal Kenia Türkei Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte Frisches Obst und Gemüse Frisches Obst und Gemüse Frisches Obst und Gemüse Frisches Obst und Gemüse Äpfel, Birnen und Kiwis Frisches Obst und Gemüse Frisches Obst und Gemüse Frisches Obst und Gemüse TEIL B: EINZELHEITEN DER AMTLICHEN BEHÖRDEN UND KONTROLLSTELLEN Land Amtliche Behörde Kontrollstellen Schweiz Office fédéral de l agriculture Département fédéral de l économie Mattenhofstrasse 5, CH-3003 Bern Tel. (41-31) Fax (41-31) Qualiservice Sàrl Kapellenstrasse 5 Postfach 7960 CH-3001 Bern Tel.: (41-31) Fax (41-31)
22 C 111/20 DE Amtsblatt der Europäischen Union Land Amtliche Behörde Kontrollstellen Marokko Minister for Agriculture and Sea Fisheries Quartier Administratif Place Abdallah Chefchaouni BP 607 Rabat Marokko Tel. (212-37) / Fax (212-37) und Food Export Control and Coordination Organization (EACCE) 72, Angle Boulevard Mohamed Smiha et Rue Moulay Mohamed El Baâmrani, Casablanca Marokko Tel. (212-22) / / / Fax (212-22) Südafrika Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries Directorate Food Safety and Quality Assurance Private Bag X343 Pretoria 0001 Südafrika Tel /6023 Fax und/oder BoitshokoN@daff.qov.za Oder BilloyM@daff.gov.za PPECB (Perishable Products Export Control Board) P.O. Box Panorama 7506 Südafrika Tel. ( ) Fax ( ) ho@ppecb.com Israel Ministry of Agriculture and Rural Development PPIS (Plant Protection and Inspection Service) PO Box 78 Bet-Dagan Israel Tel. (972-3) Fax (972-3) Ministry of Agriculture and Rural Development PPIS (Plant Protection and Inspection Service) Fresh produce quality control service PO Box 78 Bet-Dagan Israel Tel. (972-3) Fax (972-3) Indien Agricultural Marketing Adviser Ministry of Agriculture Room No.299 C Krishi Bhawan Dr. Rajendra Prasad Road New Delhi Tel Fax narendra.bhooshan@gov.in Directorate of Marketing & Inspection Department of Agriculture and Cooperation Government of India C.G.O. Building, N.H. -IV Faridabad Tel , Fax dmifbd@nic.in Neuseeland Ministry for Primary Industries Pastoral House 25 the Terrace, PO Box 2526 Wellington 6140, Neuseeland Tel Fax Ministry for Primary Industries Pastoral House 25 the Terrace, PO Box 2526 Wellington 6140, Neuseeland Tel Fax
23 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/21 Land Amtliche Behörde Kontrollstellen Senegal Kenia Türkei Ministère de l Agriculture et de l Hydraulique Direction de la protection des végétaux BP 4 Thiaroye Dakar, Senegal Tel. (221) Fax (221) / almhanne@hotmail.com Kenya Plant Health Inspectorate Service Kephis Managing Director PO Box Nairobi Tel. (254-20) Fax (254-20) kephis@nbnet.co.ke Ministry of Economy DG of Product Safety and Inspection Generaldirektor: Herr H. Mehmet SÖNMEZ Stellv. Generaldirektorin: Frau H. Sibel KAPLAN Anschrift: İnönü Bulvarı No: Emek/Ankara Tel: ( ) Fax ( ) , ( ) kaplans@ekonomi.gov.tr Ministère de l Agriculture et de l Hydraulique Direction de la protection des végétaux Bureau qualité de la Division Législation et Contrôle phytosanitaire Tel. (221) Fax (221) dpv1@sentoo.sn almhanne@yahoo.fr Kenya Plant Health Inspectorate Service, Kephis PO Box Nairobi Tel. (254-20) / / Fax (254-20) kephis@nbnet.co.ke Ministry of Economy DG of Product Safety and Inspection Generaldirektor: Herr H. Mehmet SÖNMEZ Stellv. Generaldirektorin: Frau H. Sibel KAPLAN Anschrift: İnönü Bulvarı No: Emek/Ankara Tel: ( ) Fax ( ) , ( ) kaplans@ekonomi.gov.tr
24 C 111/22 DE Amtsblatt der Europäischen Union TEIL C: BESCHEINIGUNGSMUSTER
25 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/23
26 C 111/24 DE Amtsblatt der Europäischen Union
27 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/25
28 C 111/26 DE Amtsblatt der Europäischen Union
29 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/27
30 C 111/28 DE Amtsblatt der Europäischen Union
31 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 111/29
32
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34
35
36 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE
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