61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 8. November 2018

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1 Amtsblatt C 402 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 8. November 2018 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 402/01 Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8941 EQT/Widex/JV) ( 1 ) /C 402/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8766 LKQ/Stahlgruber) ( 1 ) 1 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat 2018/C 402/03 Beschluss des Rates vom 6. November 2018 zur Ernennung zweier Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Bulgarien und Portugal)... 2 Europäische Kommission 2018/C 402/04 Euro-Wechselkurs... 4 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

2 INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN 2018/C 402/05 Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen ARX Insurance Brokers Limited (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II))... 5 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 402/06 Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen... 6 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 402/07 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9093 DP World Investments/Unifeeder) ( 1 ) /C 402/08 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9151 IFM/Trafigura/Simba Holdings) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 )... 8 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 402/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8941 EQT/Widex/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 402/01) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates Am 4. Oktober 2018 ist die Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses zwischen EQT und Widex Holding A/S bei der Kommission eingegangen. Am 30. Oktober 2018 unterrichtete(n) der/die Anmelder die Kommission über die Rücknahme der Anmeldung. Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8766 LKQ/Stahlgruber) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 402/02) Am 3. Mai 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8766 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

4 C 402/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT BESCHLUSS DES RATES vom 6. November 2018 zur Ernennung zweier Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Bulgarien und Portugal) (2018/C 402/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, in Anbetracht der dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten für deren Vertreter sowie von der Kommission für die Vertreter der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2018 ( 2 ) und dem diesbezüglichen Korrigendum ( 3 ) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2018 bis zum 17. September 2021 ernannt. (2) Bulgarien und Portugal haben Kandidatenvorschläge für die Vertreter der Regierungen vorgelegt HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die Zeit bis zum 17. September 2021 die beiden folgenden Personen ernannt: I. VERTRETER DER REGIERUNGEN: Bulgarien Portugal Frau Maria TODOROVA Frau Sandra RIBEIRO Artikel 2 Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt. ( 1 ) ABl. L 39 vom , S. 1. ( 2 ) Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (2018/C 253/03) (ABl. C 253 vom , S. 9). ( 3 ) Korrigendum zum Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. C 325 vom , S. 20).

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 402/3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 3 Geschehen zu Brüssel am 6. November Im Namen des Rates Der Präsident H. LÖGER

6 C 402/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 7. November 2018 (2018/C 402/04) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1487 JPY Japanischer Yen 130,02 DKK Dänische Krone 7,4598 GBP Pfund Sterling 0,87403 SEK Schwedische Krone 10,3313 CHF Schweizer Franken 1,1444 ISK Isländische Krone 138,10 NOK Norwegische Krone 9,5328 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,880 HUF Ungarischer Forint 321,76 PLN Polnischer Zloty 4,2940 RON Rumänischer Leu 4,6621 TRY Türkische Lira 6,1357 AUD Australischer Dollar 1,5750 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5019 HKD Hongkong-Dollar 8,9935 NZD Neuseeländischer Dollar 1,6954 SGD Singapur-Dollar 1,5729 KRW Südkoreanischer Won 1 286,25 ZAR Südafrikanischer Rand 16,0216 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,9426 HRK Kroatische Kuna 7,4338 IDR Indonesische Rupiah ,05 MYR Malaysischer Ringgit 4,7734 PHP Philippinischer Peso 60,584 RUB Russischer Rubel 75,7709 THB Thailändischer Baht 37,660 BRL Brasilianischer Real 4,3061 MXN Mexikanischer Peso 22,6326 INR Indische Rupie 83,2800 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 402/5 INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN Liquidationsverfahren Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen ARX Insurance Brokers Limited (Bekanntmachung gemäß Artikel 280 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)) (2018/C 402/05) Versicherungsunternehmen Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung Zuständige Behörden Aufsichtsbehörde Bestellter Verwalter ARX Insurance Brokers Limited Derzeitiger Firmensitz: 40a Station Road, Upminster, Essex RM14 2TR, Vereinigtes Königreich (früherer Firmensitz: Room 703, One Lime Street, London EC3M 7HA, Vereinigtes Königreich) Geschäftssitz: Room 703, One Lime Street, London EC3M 7HA, Vereinigtes Königreich Firmenname: ARX Risk Strategy Gesellschaftsregisternummer: (England) Referenznummer der Financial Conduct Authority: Februar 2018 angeordnete Auflösung High Court of Justice, Chancery Division, Manchester District Registry 1 Bridge Street West, Manchester M60 9DJ, Vereinigtes Königreich Nr im Jahr 2017 Financial Conduct Authority (FCA), 12 Endeavour Square, London E20 1JN, Vereinigtes Königreich Darren Edwards (Insolvenzverwalter-Nummer 10350) von Aspect Plus Limited, 40a Station Road, Upminster, Essex RM14 2TR, Vereinigtes Königreich, zum Liquidator benannt am 26. Juli Kontaktdaten für Informationen und Anfragen: Tel Fax terry@aspectplus.co.uk Anwendbares Recht Regulation 11 der Insurers (Reorganisation and Winding up) Regulations 2004; Insolvency Act 1986; Insolvency (England and Wales) Rules 2016 (auf England und Wales anwendbare Rechtsvorschriften)

8 C 402/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 402/06) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme ( 1 ) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme außer Kraft treten wird. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 2 ) veröffentlicht. Ware Ursprungsoder Ausfuhrländer Maßnahmen Rechtsgrundlage Zeitpunkt des Außerkrafttretens ( 1 ) Draht aus nicht rostendem Stahl Indien Antidumpingzoll Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1106/2013 des Rates vom 5. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Draht aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indien (ABl. L 298 vom , S. 1) ( 1 ) Die Maßnahme wird an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft treten. ( 1 ) ABl. C 48 vom , S. 5. ( 2 ) ABl. L 176 vom , S. 21.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 402/7 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9093 DP World Investments/Unifeeder) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 402/07) 1. Am 26. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: DP World Investments B.V. (Niederlande), Teil der DP World Group ( DP World, Vereinigte Arabische Emirate), Unifeeder A/S ( Unifeeder, Dänemark). DP World übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Unifeeder. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: DP World: weltweiter Betrieb von Seeverkehrsterminals sowie Erbringung von Frachtumschlags- und Logistikdiensten, Unifeeder: Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für Containerfracht einschließlich Zubringerdiensten und Dienstleistungen im Kurzstreckenseeverkehr, vor allem in Nordeuropa und im Mittelmeerraum. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9093 DP World Investments/Unifeeder Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

10 C 402/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9151 IFM/Trafigura/Simba Holdings) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 402/08) 1. Am 31. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: IFM Investors Pty Ltd. ( IFM, Australien), Trafigura Group Pte Ltd ( Trafigura, Singapur). IFM und Trafigura übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Simba Holding S.à r.l. ( Simba Holdings, Luxemburg), die Tochtergesellschaft von Trafigura, die Hafenterminaleinrichtungen für Trockenmassengüter besitzt und betreibt sowie Gütertransportdienste für flüssiges Massengut und weltweit Speditions- und Logistikdienste erbringt. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: IFM: international tätiges Unternehmen für Anlagenverwaltung mit den Geschäftsbereichen Infrastruktur, Fremdkapitalbeteiligungen, Aktien und Private Equity Trafigura: unabhängige Gruppe für Rohstoffhandel und Logistik 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9151 IFM/Trafigura/Simba Holdings Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

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12 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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