61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 26. Oktober 2018

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1 Amtsblatt C 388 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 26. Oktober 2018 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 388/01 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9102 Carlyle/Investindustrial/ B&B Italia/Louis Poulsen/Flos) ( 1 ) /C 388/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9100 CK Asset holdings/ck Infrastructure Holdings/APA) ( 1 ) /C 388/03 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9103 ORIX Aviation Systems/ Bohai/Avolon) ( 1 )... 2 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat 2018/C 388/04 Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen und Vereinigungen, d. h. ABDOLLAHI Hamed, ARBABSIAR Manssor, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, SOLEIMANI Qasem, Communist Party of the Philippines (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der New Peoples Army (Neue Volksarmee), Ejército de Liberación Nacional oder ELN (Nationale Befreiungsarmee), HIZBALLAH Military Wing, Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine General Command (PFLP-GC) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) und Sendero Luminoso (SL) ( Leuchtender Pfad ), wird Folgendes mitgeteilt (siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018)... 3 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

2 2018/C 388/05 Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen /C 388/06 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen /C 388/07 Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1611, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen /C 388/08 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen... 7 Europäische Kommission 2018/C 388/09 Euro-Wechselkurs... 8 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 388/10 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8492 Quaker/Global Houghton) ( 1 ) /C 388/11 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9132 ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) /C 388/12 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8988 Energizer/Spectrum Brands (Battery and Portable Lighting Business)) ( 1 ) /C 388/13 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9146 ArcelorMittal/Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation/Essar Steel India) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) /C 388/14 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9161 Brookfield/M Finance Capital/ ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) 15 ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9102 Carlyle/Investindustrial/B&B Italia/Louis Poulsen/Flos) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/01) Am 9. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9102 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1. Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9100 CK Asset holdings/ck Infrastructure Holdings/APA) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/02) Am 11. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9100 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

4 C 388/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.9103 ORIX Aviation Systems/Bohai/Avolon) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/03) Am 17. Oktober 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M9103 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/3 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT Den nachstehenden in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführten Personen und Vereinigungen, d. h. ABDOLLAHI Hamed, ARBABSIAR Manssor, SHAHLAI Abdul Reza, SHAKURI Ali Gholam, SOLEIMANI Qasem, Communist Party of the Philippines (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der New Peoples Army (Neue Volksarmee), Ejército de Liberación Nacional oder ELN (Nationale Befreiungsarmee), HIZBALLAH Military Wing, Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) (Volksfront für die Befreiung Palästinas), Popular Front for the Liberation of Palestine General Command (PFLP-GC) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas) und Sendero Luminoso (SL) ( Leuchtender Pfad ), wird Folgendes mitgeteilt (siehe Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates vom 30. Juli 2018) (2018/C 388/04) Den oben genannten Personen und Vereinigungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1071 des Rates ( 1 ) aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt: Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates ( 2 ) sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen und Vereinigungen einzufrieren und dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Der Rat hat neue Informationen erhalten, die für die Listung der oben genannten Personen und Vereinigungen von Belang sind. Nach Prüfung dieser neuen Informationen hat der Rat die Begründungen entsprechend geändert. Die betroffenen Personen und Vereinigungen können beantragen, dass ihnen die aktualisierten Begründungen des Rates für ihren Verbleib in der oben genannten Liste übermittelt werden. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union (z. Hd. COMET designations) Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Entsprechende Anträge sind bis zum 2. November 2018 einzureichen. Die betroffenen Personen und Vereinigungen können unter Verwendung der vorstehenden Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die oben genannte Liste aufzunehmen und dort weiter aufzuführen, überprüft wird. Entsprechende Anträge werden nach ihrem Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen und Vereinigungen auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ( 3 ) hingewiesen. Die betroffenen Personen und Vereinigungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. ( 1 ) ABl. L 194 vom , S. 23. ( 2 ) ABl. L 344 vom , S. 70. ( 3 ) ABl. L 344 vom , S. 93.

6 C 388/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mitteilung an die Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 des Rates, und der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen (2018/C 388/05) Den Personen, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 des Rates ( 1 ) in der durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 ( 2 ) geänderten Fassung und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates ( 3 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 ( 4 ), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen und Organisationen aufzuführen sind, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2015/1763 in der durch den Beschluss (GASP) 2018/1612 geänderten Fassung und der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen. Die Gründe für die Benennung dieser Personen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt. Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/1755) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung). Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind vor dem 2. Juli 2019 an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD RELEX 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Den eingegangenen Bemerkungen wird bei der nächsten gemäß Artikel 6 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1755 durchzuführenden Überprüfung der Liste der benannten Personen durch den Rat Rechnung getragen. Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. ( 1 ) ABl. L 257 vom , S. 37. ( 2 ) ABl. L 268 vom , S. 49. ( 3 ) ABl. L 257 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 268 vom , S. 18.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/5 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi unterliegen (2018/C 388/06) Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Folgendes mitgeteilt: Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates ( 2 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605 ( 3 ). Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion RELEX und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD RELEX 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/1755, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1605, restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden. Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates ( 4 ) beantwortet. Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. ( 1 ) ABl. L 8 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 257 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 268 vom , S. 18. ( 4 ) ABl. L 296 vom , S. 16.

8 C 388/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mitteilung an die Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/638/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1611, und nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen (2018/C 388/07) Den im Anhang des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates ( 1 ) in der durch den Beschluss (GASP) 2018/1611 ( 2 ) geänderten Fassung und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates ( 3 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 ( 4 ), aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin das in dem Beschluss 2010/638/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 genannte Kriterium für die Anwendung restriktiver Maßnahmen gegen die Republik Guinea erfüllen und dass die mit dem Beschluss (GASP) 2018/1611 verlängerten Maßnahmen daher weiterhin für sie gelten sollten. Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 8 der Verordnung). Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) vor dem 30. Juni 2019 unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Rat der Europäischen Union Generalsekretariat DG RELEX Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. ( 1 ) ABl. L 280 vom , S. 10. ( 2 ) ABl. L 268 vom , S. 47. ( 3 ) ABl. L 346 vom , S. 26. ( 4 ) ABl. L 268 vom , S. 16.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/7 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea unterliegen (2018/C 388/08) Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Folgendes mitgeteilt: Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 ( 2 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604 ( 3 ). Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion RELEX (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion RELEX und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat DG RELEX 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1604, restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden. Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates ( 4 ) beantwortet. Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. ( 1 ) ABl. L 8 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 346 vom , S. 26. ( 3 ) ABl. L 268 vom , S. 16. ( 4 ) ABl. L 296 vom , S. 16.

10 C 388/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 25. Oktober 2018 (2018/C 388/09) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1416 JPY Japanischer Yen 128,27 DKK Dänische Krone 7,4610 GBP Pfund Sterling 0,88533 SEK Schwedische Krone 10,3930 CHF Schweizer Franken 1,1407 ISK Isländische Krone 137,10 NOK Norwegische Krone 9,4898 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,831 HUF Ungarischer Forint 323,91 PLN Polnischer Zloty 4,3094 RON Rumänischer Leu 4,6647 TRY Türkische Lira 6,4446 AUD Australischer Dollar 1,6095 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,4893 HKD Hongkong-Dollar 8,9502 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7473 SGD Singapur-Dollar 1,5744 KRW Südkoreanischer Won 1 296,40 ZAR Südafrikanischer Rand 16,5315 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,9276 HRK Kroatische Kuna 7,4319 IDR Indonesische Rupiah ,05 MYR Malaysischer Ringgit 4,7599 PHP Philippinischer Peso 61,283 RUB Russischer Rubel 74,8575 THB Thailändischer Baht 37,570 BRL Brasilianischer Real 4,2357 MXN Mexikanischer Peso 22,2550 INR Indische Rupie 83,6525 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/9 V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8492 Quaker/Global Houghton) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/10) 1. Am 19. Oktober 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Quaker Chemical Corporation ( Quaker, USA), Global Houghton Ltd. ( Houghton, USA), kontrolliert von Gulf Houghton. Quaker übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über Houghton. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. Eine Anmeldung dieses Zusammenschlusses war bereits am 2. Februar 2018 bei der Kommission eingegangen, wurde jedoch am 16. März 2018 zurückgezogen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Quaker: Entwicklung und Vermarktung von kundenspezifischen Spezialchemikalien. Das Unternehmen stellt weltweit für eine Vielzahl von Branchen Prozessflüssigkeiten, Spezialchemikalien und technisches Fachwissen bereit. Houghton: Entwicklung, Herstellung und Verwaltung von Spezialchemikalien, Ölen und Schmierstoffen. Das Unternehmen verkauft seine Produkte an Unternehmen aus zahlreichen Branchen. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8492 Quaker/Global Houghton ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

12 C 388/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

13 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/11 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9132 ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/11) 1. Am 18. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: ICF Novedis SA ( ICF Novedis, Frankreich), Teil der SNCF-Gruppe (Frankreich), CDC Habitat SAEM ( CDC Habitat, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Caisse des Dépôts et Consignations (Frankreich), Swiss Life REIM (France) SA ( Swiss Life REIM, Frankreich), Teil der Unternehmensgruppe Swiss Life (Schweiz). ICF Novedis, CDC Habitat und Swiss Life REIM übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Foncière Vesta, das Eigentümer eines bislang ausschließlich von der SNCF-Gruppe kontrollierten Immobilienportfolios ist. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: ICF Novedis: eine für Wohnungen zuständige Tochtergesellschaft der im Personen- und Güterverkehr tätigen SNCF-Gruppe, CDC Habitat: gemeinnützige Tochtergesellschaft der Caisse des Dépôts et Consignations, die im Bereich Sozialwohnungen und öffentlich geförderte Wohnungen tätig ist, Swiss Life REIM: Vermögensverwaltungsgesellschaft, die vollständig im Eigentum und unter der Kontrolle der im Versicherungs- und Vermögensverwaltungssektor tätigen Unternehmensgruppe Swiss Life steht. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9132 ICF Novedis/CDC Habitat/Swiss Life REIM/Foncière Vesta Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

14 C 388/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8988 Energizer/Spectrum Brands (Battery and Portable Lighting Business)) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/12) 1. Am 19. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Energizer Holdings, Inc. (USA), Globales Geschäft von Spectrum Brands Holdings, Inc mit Batterien und tragbaren Leuchten (USA). Energizer Holdings, Inc. ( Energizer ) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des globalen Geschäfts von Spectrum Brands Holdings, Inc. mit Batterien und tragbaren Leuchten ( Battery und Portable Lighting Business von Spectrum Brands). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Energizer ist ein weltweit tätiges Unternehmen mit Sitz in den USA, dessen Haupttätigkeit in der Herstellung und Vermarktung von Gerätebatterien besteht. Die Batterien des Unternehmens werden weltweit (einschl. EWR) unter den Marken Energizer und Eveready verkauft. Energizer vertreibt ferner tragbare Ladegeräte für Akkumulatoren und tragbare Beleuchtungsprodukte, Das Battery and Portable Lighting Business von Spectrum Brands umfasst das weltweite Geschäft von Spectrum mit Gerätebatterien, tragbaren Beleuchtungsprodukten und tragbaren Ladegeräten für Akkumulatoren, die unter den Marken des Unternehmens und seiner Tochtergesellschaften (z. B. Varta und Rayovac) verkauft werden. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8988 Energizer/Spectrum Brands (Battery and Portable Lighting Business) Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

15 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/13 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9146 ArcelorMittal/Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation/Essar Steel India) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/13) 1. Am 17. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Essar Steel India Ltd. ( Essar, Indien), ArcelorMittal S.A. ( ArcelorMittal, Luxemburg), Nippon Steel & Sumimoto Metal Corporation ( NSSMC, Japan). ArcelorMittal und NSSMC übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von Essar. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Essar: integrierter Stahlhersteller mit Produktionsstätten in Indien und Indonesien. Das Unternehmen verfügt nicht über Produktionsanlagen im EWR. Die Stahlerzeugnisse von Essar werden hauptsächlich auf dem indischen Markt, aber auch weltweit (einschl. EWR) abgesetzt. Zur Produktpalette gehören warmgewalzte Erzeugnisse (einschl. Quartobleche), kaltgewalzte Erzeugnisse, Stahlrohre mit großem Durchmesser sowie beschichtete Erzeugnisse. Essar stellt lediglich Flacherzeugnisse aus Kohlenstoffstahl her, mit Ausnahme von geschweißten Rohren und Trägern aus Flachblech/Bandrollen, ArcelorMittal: globales Stahl- und Bergbauunternehmen, dessen Haupttätigkeit in Produktion, Vertrieb, Vermarktung und Verkauf von Stahlerzeugnissen besteht. ArcelorMittal stellt verschiedene Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl her, darunter Flach- und Langerzeugnisse aus Kohlenstoffstahl. Ferner liefert das Unternehmen Stahl für Anwendungen u. a. in der Automobilindustrie und im Bauwesen sowie für Haushaltsgeräte und Verpackungszwecke, NSSMC: Herstellung und Lieferung von Stahlerzeugnissen, so u. a. Stahlplatten und -bleche, Stabstahl und Stahlprofile, Walzdraht, Stahlrohre sowie Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl und Titan, Die Produkte des Unternehmens werden in erster Linie in Japan hergestellt und schwerpunktmäßig auf asiatischen Märkten (v. a. Japan) abgesetzt. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9146 ArcelorMittal/Nippon Steel & Sumitomo Metal Corporation/Essar Steel India ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

16 C 388/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

17 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 388/15 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9161 Brookfield/M Finance Capital/ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 388/14) 1. Am 19. Oktober 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Brookfield Asset Management Inc. ( Brookfield, Kanada), M Finance Capital SAS (Frankreich), ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies (Frankreich). Brookfield übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von M Finance Capital SAS und ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Brookfield: globale Vermögensverwaltung mit den Schwerpunkten Immobilien, erneuerbare Energien, Infrastruktur und private Beteiligungen, M Finance Capital SAS: Immobilienentwicklung, Verwaltung von Studentenwohnheimen und Apartement-Hotels in Frankreich und Belgien, ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies: Eigentümer eines Studentenwohnheims in Frankreich und Vergabe des Betriebs an einen Auftragnehmer. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9161 Brookfield/M Finance Capital/ECLA Paris Massy-Palaiseau Companies Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

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