61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 22. März Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

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1 Amtsblatt C 107 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 22. März 2018 Inhalt I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen EMPFEHLUNGEN Europäische Zentralbank 2018/C 107/01 Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 9. März 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2018/9)... 1 II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 107/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8728 Diamond Transmission Corporation/InfraRed Capital Partners/JV) ( 1 )... 2 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat 2018/C 107/03 Beschluss des Rates vom 19. März 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung... 3 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

2 2018/C 107/04 Mitteilung an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden /C 107/05 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten, unterliegen /C 107/06 Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates) /C 107/07 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen... 7 Europäische Kommission 2018/C 107/08 Euro-Wechselkurs... 8 INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN 2018/C 107/09 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 ) /C 107/10 Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )... 9 DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN EFTA-Überwachungsbehörde 2018/C 107/11 Staatliche Beihilfen Entscheidung, keine Einwände zu erheben V Bekanntmachungen VERWALTUNGSVERFAHREN Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) 2018/C 107/12 Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 107/13 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8815 Vapo/OP Financial Group/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

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5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/1 I (Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen) EMPFEHLUNGEN EUROPÄISCHE ZENTRALBANK EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. März 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banque de France (EZB/2018/9) (2018/C 107/01) DER EZB-RAT gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden. (2) Gemäß Artikel L des französischen Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen (Code monétaire et financier) bestellt der Generalrat der Banque de France (Conseil général de la Banque de France) zwei Rechnungsprüfer, deren Aufgabe die Prüfung der Jahresabschlüsse der Banque de France ist. (3) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banque de France endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. (4) Die Banque de France hat Mazars und KPMG S.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2018 bis 2023 ausgewählt HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN: 1. Es wird empfohlen, Mazars und KPMG S.A. gemeinsam als externe Rechnungsprüfer der Banque de France für die Geschäftsjahre 2018 bis 2023 zu bestellen. Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. März Der Präsident der EZB Mario DRAGHI

6 C 107/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8728 Diamond Transmission Corporation/InfraRed Capital Partners/JV) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 107/02) Am 15. März 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8728 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/3 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT BESCHLUSS DES RATES vom 19. März 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (2018/C 107/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, in Anbetracht der von der rumänischen Regierung unterbreiteten Kandidatur, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit seinen Beschlüssen vom 14. Juli 2015 ( 2 ) und vom 14. September 2015 ( 3 ) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2015 bis zum 17. September 2018 ernannt. (2) Der Sitz eines rumänischen Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Regierungen ist aufgrund des Rücktritts von Frau Gabriel PETRE frei geworden. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates des genannten Zentrums sollten für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2018, ernannt werden HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2018 ernannt: VERTRETER DER REGIERUNGEN: RUMÄNIEN Frau Felicia Ioana SĂNDULESCU Artikel 2 Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. März Im Namen des Rates Der Präsident R. PORODZANOV ( 1 ) ABl. L 39 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. C 232 vom , S. 2. ( 3 ) ABl. C 305 vom , S. 2.

8 C 107/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mitteilung an die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates, und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden (2018/C 107/04) Den Personen, die im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates ( 1 ), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/466 des Rates ( 2 ), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates ( 3 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates ( 4 ), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen weiterhin in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzuführen sind, die den im Beschluss 2011/172/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 270/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung). Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind vor dem 1. Dezember 2018 an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD C 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu. Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. ( 1 ) ABl. L 76 vom , S. 63. ( 2 ) ABl. L 78 I vom , S. 3. ( 3 ) ABl. L 76 vom , S. 4. ( 4 ) ABl. L 78 I vom , S. 1.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/5 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten, unterliegen (2018/C 107/05) Die betroffenen Personen werden gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) auf Folgendes hingewiesen: Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates ( 2 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465 des Rates ( 3 ). Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Bevölkerungsschutz) des Generalsekretariats des Rates, und die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C, das unter folgender Anschrift kontaktiert werden kann: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD C 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 270/2011, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/465, restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffenen Personen sind die natürlichen Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllen. Die erhobenen personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten. Die erhobenen personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden. Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates ( 4 ) beantwortet. Die personenbezogenen Daten werden fünf Jahre lang ab dem Zeitpunkt der Streichung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von eventuell begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. ( 1 ) ABl. L 8 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 76 vom , S. 4. ( 3 ) ABl. L 78 I vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 296 vom , S. 16.

10 C 107/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Mitteilung an die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (siehe Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates) (2018/C 107/06) Den in der Liste der Verordnung (EU) 2018/468 des Rates ( 1 ) aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Gründe für die Aufnahme der Personen, Vereinigungen und Körperschaften in die vorgenannte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ( 2 ) zu verhängen sind, nach wie vor gültig sind. Der Rat hat daher beschlossen, diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste zu belassen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 sind alle Gelder und anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen dieser Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, und es dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden. Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden darauf hingewiesen, dass sie bei den im Anhang zu der Verordnung aufgeführten zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung genehmigt wird. Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können beantragen, dass ihnen die Begründung des Rates für ihren Verbleib auf der vorgenannten Liste übermittelt wird (sofern dies noch nicht geschehen ist). Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union (z. Hd.: COMET designations) Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften können unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen und auf dieser Liste zu belassen, überprüft wird. Die Anträge werden nach Eingang geprüft. In diesem Zusammenhang werden die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates ( 3 ) hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 25. Mai 2018 eingereicht werden. Die betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung des Rates unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. ( 1 ) ABl. L 79 vom , S. 7. ( 2 ) ABl. L 344 vom , S. 70. ( 3 ) ABl. L 344 vom , S. 93.

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/7 Mitteilung an die betroffenen Personen, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus unterliegen (2018/C 107/07) Den betroffenen Personen wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Folgendes mitgeteilt: Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates ( 2 ). Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C (Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz) des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD C 1C Rue de la Loi/Wetstraat Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffenen Personen sind natürliche Personen, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß der Verordnung erfüllen. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden. Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates ( 3 ) beantwortet. Die personenbezogenen Daten werden für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können sich die betroffenen Personen an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. ( 1 ) ABl. L 8 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 344 vom , S. 70. ( 3 ) ABl. L 296 vom , S. 16.

12 C 107/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 21. März 2018 (2018/C 107/08) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,2286 JPY Japanischer Yen 130,50 DKK Dänische Krone 7,4486 GBP Pfund Sterling 0,87403 SEK Schwedische Krone 10,0883 CHF Schweizer Franken 1,1709 ISK Isländische Krone 122,70 NOK Norwegische Krone 9,5028 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,422 HUF Ungarischer Forint 311,43 PLN Polnischer Zloty 4,2364 RON Rumänischer Leu 4,6678 TRY Türkische Lira 4,8352 AUD Australischer Dollar 1,5994 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5947 HKD Hongkong-Dollar 9,6397 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7158 SGD Singapur-Dollar 1,6197 KRW Südkoreanischer Won 1 317,22 ZAR Südafrikanischer Rand 14,7273 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,7770 HRK Kroatische Kuna 7,4400 IDR Indonesische Rupiah ,37 MYR Malaysischer Ringgit 4,8153 PHP Philippinischer Peso 64,037 RUB Russischer Rubel 70,6217 THB Thailändischer Baht 38,345 BRL Brasilianischer Real 4,0552 MXN Mexikanischer Peso 22,7879 INR Indische Rupie 80,1170 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

13 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/9 INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 107/09) Mitgliedstaat Flugstrecke Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen Anschrift, bei der der Text und sonstige Informationen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können Griechenland Athen Kozani Kastoria 1. September 2018 Internetseite der griechischen Zivilluftfahrtbehörde: oder sowie Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 107/10) Mitgliedstaat Flugstrecke Griechenland Athen Kozani Kastoria Laufzeit des Vertrags 1. September August 2022 Frist für die Angebotsabgabe Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können 60 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Internetseite der griechischen Zivilluftfahrtbehörde: oder sowie

14 C 107/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Staatliche Beihilfen Entscheidung, keine Einwände zu erheben (2018/C 107/11) Die EFTA-Überwachungsbehörde erhebt keine Einwände gegen folgende Beihilfemaßnahme: Tag des Erlasses der Entscheidung: 19. Dezember 2017 Nummer der Beihilfesache: Nummer der Entscheidung: EFTA-Staat: 228/17/COL Norwegen Titel (und/oder Name des Beihilfeempfängers): Beihilfemaßnahmen zugunsten emissionsfreier Fahrzeuge Rechtsgrundlage: Art der Maßnahme: Ziel: Die Mehrwertsteuervorschriften sind im Gesetz Nr. 58 vom 19. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer und in der Verordnung Nr vom 15. Dezember 2009 über die Mehrwertsteuer verankert. Die Kfz-Haftpflichtversicherungssteuer unterliegt dem Gesetz Nr. 11 vom 19. Mai 1933 über Verbrauchsteuern und der Verordnung Nr vom 11. Dezember 2001 über Verbrauchsteuern. Die Steuer bei erneuter Zulassung unterliegt der Verordnung Nr vom 2. Juli 1986 über die Steuer bei erneuter Zulassung. Die Abschreibungsregeln für Elektro-Kleintransporter (ab 2018) sind im norwegischen Steuergesetz Nr. 14 vom 26. März 1999 in Abschnitt Absatz 4 festgelegt. Beihilferegelung Umweltbeihilfe Form der Beihilfe und Mittelausstattung: i) Mehrwertsteuersatz null für emissionsfreie Fahrzeuge, einschließlich des Leasings von emissionsfreien Fahrzeugen sowie der Lieferung und Einfuhr von Akkumulatoren für emissionsfreie Fahrzeuge: rund 3,2 Mrd. NOK; ii) Befreiung von der Kfz-Haftpflichtversicherungssteuer: rund 360 Mio. NOK; iii) Befreiung von der Steuer bei erneuter Zulassung: rund 60 Mio. NOK; iv) erhöhter Abschreibungssatz für Elektro-Kleintransporter: 3 Mio. NOK. Laufzeit: Mehrwertsteuersatz null für Elektrofahrzeuge: bis zum 31. Dezember 2020; alle anderen Maßnahmen für alle emissionsfreien Fahrzeuge (batterieelektrische Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und Elektro- Kleintransporter): bis zum 31. Dezember Wirtschaftszweige: Emissionsfreie Fahrzeuge, Akkumulatoren für emissionsfreie Fahrzeuge

15 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/11 Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Norwegisches Finanzministerium P. O. Box 8008 Dep. NO-0030 Oslo NORWEGEN Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

16 C 107/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERWALTUNGSVERFAHREN EUROPÄISCHES AMT FÜR PERSONALAUSWAHL (EPSO) BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS (2018/C 107/12) Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch: EPSO/AD/357/18 BEAMTE (m/w) DER FUNKTIONSGRUPPE ADMINISTRATION (AD 5) IM BEREICH AUDIT Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 24 Sprachen im Amtsblatt der Europäischen Union C 107 A vom 22. März 2018 veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website:

17 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/13 VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8815 Vapo/OP Financial Group/JV) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 107/13) 1. Am 12. März 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Vapo Oy ( Vapo, Finnland), OP Financial Group (Finnland). Vapo und OP Financial Group übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über Vapo Lämpövoima Ky. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Vapo ist in der Lieferung und Entwicklung von Bioenergie in Finnland, Schweden und Estland tätig. OP Financial Group ist eine genossenschaftlich organisierte Finanzdienstleistungsgruppe, die diversifizierte Bank-, Anlage- und Versicherungsdienstleistungen erbringt. Vapo Lämpövoima Ky ist ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, das Strom- und Wärmelösungen für Industrie, Energieunternehmen und Kommunen anbieten wird. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8815 Vapo/OP Financial Group/JV ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

18 C 107/14 DE Amtsblatt der Europäischen Union Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

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24 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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