61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 17. Juli 2018

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1 Amtsblatt C 250 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 17. Juli 2018 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 250/01 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8911 Samvardhana Motherson Automotive Systems/Reydel Automotive) ( 1 ) /C 250/02 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8968 HIG Capital/INEOS (Baleycourt business & ICT business)) ( 1 )... 1 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäisches Parlament 2018/C 250/03 Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 11. Juni und 2. Juli 2018 Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments... 2 Rat 2018/C 250/04 Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt... 4 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

2 2018/C 250/05 Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegt... 5 Europäische Kommission 2018/C 250/06 Euro-Wechselkurs /C 250/07 Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. August 2018 (Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom , S. 1))... 7 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 250/08 Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen... 8

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 250/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8911 Samvardhana Motherson Automotive Systems/Reydel Automotive) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 250/01) Am 11. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8911 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1. Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8968 HIG Capital/INEOS (Baleycourt business & ICT business)) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 250/02) Am 11. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8968 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

4 C 250/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHES PARLAMENT BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 11. Juni und 2. Juli 2018 Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 250/03) DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2, gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ( 1 ), gestützt auf Artikel 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der aktuellen Fassung von Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ( 2 ) ( Durchführungsbestimmungen ) kann die Anwesenheit der Abgeordneten nicht mit Hilfe elektronischer Mittel nachgewiesen werden. Darüber hinaus erfordert die zentrale Anwesenheitsliste erhebliche personelle Ressourcen und ist mit einer teuren manuellen Bearbeitung verbunden, die häufig zu Fehlern führt. (2) Eine freiwillige Testphase, in der die zentrale Anwesenheitsliste um ein automatisches, auf einer biometrischen Technologie beruhendes System ergänzt wird, sollte eingeführt werden, um die Zuverlässigkeits- und Vertraulichkeitsgarantien zu überprüfen, die erforderlich sind, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der Anwesenheit der Abgeordneten zu gewährleisten. (3) In die Durchführungsbestimmungen sollte ein neuer Artikel aufgenommen werden, um eine Rechtsgrundlage zu schaffen, damit das Parlament sicherstellen kann, dass die finanziellen Verpflichtungen gegenüber einem akkreditierten parlamentarischen Assistenten, der nachweislich Opfer einer Belästigung seitens eines Abgeordneten geworden ist, weiterhin aus den Ausgaben für parlamentarische Assistenz des betreffenden Abgeordneten erfüllt werden, selbst wenn der betreffende Abgeordnete keinen Anspruch auf Erbringung von Leistungen dieses Assistenten hat HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST: Artikel 1 Die Durchführungsbestimmungen werden wie folgt geändert: 1. Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt. Ein elektronischer Nachweis für die Anwesenheit der Abgeordneten kann anstatt der persönlichen Unterzeichnung verwendet werden. ( 1 ) Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom , S. 1). ( 2 ) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. C 159 vom , S. 1).

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 250/3 2. Folgender Artikel wird eingefügt: Artikel 34a Finanzielle Konsequenzen bei nachweislichem Mobbing gegenüber akkreditierten parlamentarischen Assistenten Hat der Präsident nach einem internen Verfahren bei Belästigung, in dem beide Seiten angehört wurden, einen Fall von Mobbing oder sexueller Belästigung von Seiten eines Abgeordneten gegenüber einem akkreditierten Assistenten festgestellt, werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Vertrag des akkreditierten Assistenten ergeben, insbesondere sein Gehalt abweichend von Artikel 33 vom Parlament von der Zulage für parlamentarische Assistenz dieses Abgeordneten in Abzug gebracht, ohne dass der Abgeordnete Anspruch auf Leistungen dieses Assistenten hat. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab 1. September 2018.

6 C 250/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union RAT Mitteilung an die Person, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates, geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates, und nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, unterliegt (2018/C 250/04) Herrn Rabah TAHARI, der im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates ( 1 ), geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/1000 des Rates ( 2 ), und in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates ( 3 ), durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/999 des Rates ( 4 ), betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, aufgeführten Person, wird Folgendes mitgeteilt: Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführte Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss (GASP) 2016/1693 und der Verordnung (EU) 2016/1686 unterliegen, aufgenommen werden sollte. Die betroffene Person wird darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats/der jeweiligen Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1686) beantragen kann, dass ihr die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 5 der genannten Verordnung genehmigt wird. Die betroffene Person kann beantragen, dass ihr die Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die vorgenannte Liste übermittelt wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten: Rat der Europäischen Union (z. Hd.: ISIL (Da'esh) Benennungen) Rue de la Loi/Wetstraat 175 B-1048 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Die betroffene Person kann unter vorstehender Anschrift jederzeit beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die vorgenannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. In diesem Zusammenhang wird die betroffene Person auf die regelmäßige Überprüfung der Liste durch den Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 hingewiesen. Damit die Anträge bei der nächsten Überprüfung berücksichtigt werden können, müssen sie bis zum 20. August 2018 eingereicht werden. Die betroffene Person wird ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten kann. ( 1 ) ABl. L 255 vom , S. 25. ( 2 ) ABl. L 178 I vom , S. 3. ( 3 ) ABl. L 255 vom , S. 1. ( 4 ) ABl. L 178 I vom , S. 1.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 250/5 Mitteilung an die betroffene Person, die den restriktiven Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen unterliegt (2018/C 250/05) Der betroffenen Person wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Folgendes mitgeteilt: Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates ( 2 ). Der für diese Verarbeitung Verantwortliche ist der Rat der Europäischen Union, vertreten durch den Generaldirektor der Generaldirektion C Auswärtige Angelegenheiten, Erweiterung und Katastrophenschutz des Generalsekretariats des Rates; die mit der Verarbeitung betraute Stelle ist das Referat 1C der Generaldirektion C und kann unter folgender Anschrift kontaktiert werden: Rat der Europäischen Union Generalsekretariat GD C 1C Rue de la Loi/Wetstraat 175 B-1048 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË sanctions@consilium.europa.eu Ziel der Verarbeitung ist die Erstellung und Aktualisierung der Liste der Personen, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/1686 restriktiven Maßnahmen unterliegen. Die betroffene Person ist die natürliche Person, die die Kriterien für die Aufnahme in die Liste gemäß dieser Verordnung erfüllt. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten umfassen die zur korrekten Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Daten sowie die Begründung und andere diesbezügliche Daten. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten können soweit erforderlich mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Europäischen Kommission ausgetauscht werden. Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Einschränkungen werden Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Widerspruch gemäß Abschnitt 5 des Beschlusses 2004/644/EG des Rates ( 3 ) beantwortet. Die personenbezogenen Daten werden für 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Entfernung der betroffenen Person von der Liste der Personen, deren Vermögenswerte einzufrieren sind, oder ab dem Ende der Gültigkeitsdauer der Maßnahme oder für die Dauer von bereits begonnenen Gerichtsverfahren gespeichert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 kann sich die betroffene Person an den Europäischen Datenschutzbeauftragten wenden. ( 1 ) ABl. L 8 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 255 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 296 vom , S. 16.

8 C 250/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 16. Juli 2018 (2018/C 250/06) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1720 JPY Japanischer Yen 131,65 DKK Dänische Krone 7,4549 GBP Pfund Sterling 0,88270 SEK Schwedische Krone 10,3333 CHF Schweizer Franken 1,1696 ISK Isländische Krone 125,20 NOK Norwegische Krone 9,4790 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,883 HUF Ungarischer Forint 322,14 PLN Polnischer Zloty 4,3013 RON Rumänischer Leu 4,6558 TRY Türkische Lira 5,6893 AUD Australischer Dollar 1,5773 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5399 HKD Hongkong-Dollar 9,1989 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7262 SGD Singapur-Dollar 1,5954 KRW Südkoreanischer Won 1 320,93 ZAR Südafrikanischer Rand 15,4493 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,8273 HRK Kroatische Kuna 7,3945 IDR Indonesische Rupiah ,50 MYR Malaysischer Ringgit 4,7382 PHP Philippinischer Peso 62,691 RUB Russischer Rubel 72,9220 THB Thailändischer Baht 38,981 BRL Brasilianischer Real 4,5090 MXN Mexikanischer Peso 22,0340 INR Indische Rupie 80,3515 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

9 Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 28 Mitgliedstaaten, anwendbar ab 1. August 2018 (Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom , S. 1)) (2018/C 250/07) Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom , S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist. Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt. Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 203 vom , S. 15. veröffentlicht. Vom Bis zum AT BE BG CY CZ DE DK EE EL ES FI FR HR HU IE IT LT LU LV MT NL PL PT RO SE SI SK UK ,18-0,18 0,54-0,18 1,12-0,18 0,04-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,30 0,21-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,68-0,33-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,54-0,18 1,12-0,18 0,04-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,30 0,13-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,68-0,33-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 1,12-0,18 0,04-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,30 0,09-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,21-0,33-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 0,95-0,18 0,03-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,40 0,09-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,21-0,33-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 0,95-0,18 0,03-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,40 0,09-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,21-0,42-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 0,95-0,18 0,02-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,54 0,09-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,21-0,42-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 0,75-0,18 0,02-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,54 0,09-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 2,21-0,42-0,18-0,18 0, ,18-0,18 0,65-0,18 0,75-0,18 0,02-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 0,54 0,13-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18-0,18 1,85-0,18 1,89-0,42-0,18-0,18 0, DE Amtsblatt der Europäischen Union C 250/7

10 C 250/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (2018/C 250/08) 1. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ( 1 ) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird. 2. Verfahren Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren. 3. Frist Die Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) ( 2 ) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen. 4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlicht. Ware Ursprungsoder Ausfuhrländer Maßnahmen Rechtsgrundlage Tag des Außerkrafttretens ( 1 ) Biodiesel Argentinien Indonesien Antidumpingzoll Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom , S. 2) ( 1 ) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft. ( 1 ) ABl. L 176 vom , S. 21. ( 2 ) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

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12 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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