61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 25. September 2018

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1 Amtsblatt C 342 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 25. September 2018 Inhalt IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 342/01 Euro-Wechselkurs... 1 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 342/02 Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT Rumänische Gasverbindungsleitungen /C 342/03 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9016 CMA CGM/Container Finance) ( 1 ) /C 342/04 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9116 Morgan Stanley/VTG) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall ( 1 ) /C 342/05 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8948 Spirit/Asco) ( 1 )... 7 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

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3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 342/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 24. September 2018 (2018/C 342/01) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1773 JPY Japanischer Yen 132,56 DKK Dänische Krone 7,4597 GBP Pfund Sterling 0,89458 SEK Schwedische Krone 10,3563 CHF Schweizer Franken 1,1290 ISK Isländische Krone 129,80 NOK Norwegische Krone 9,5693 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,615 HUF Ungarischer Forint 323,49 PLN Polnischer Zloty 4,3009 RON Rumänischer Leu 4,6579 TRY Türkische Lira 7,3093 AUD Australischer Dollar 1,6187 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,5231 HKD Hongkong-Dollar 9,1941 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7651 SGD Singapur-Dollar 1,6061 KRW Südkoreanischer Won 1 315,12 ZAR Südafrikanischer Rand 16,7591 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 8,0729 HRK Kroatische Kuna 7,4265 IDR Indonesische Rupiah ,34 MYR Malaysischer Ringgit 4,8611 PHP Philippinischer Peso 63,840 RUB Russischer Rubel 77,5752 THB Thailändischer Baht 38,139 BRL Brasilianischer Real 4,7822 MXN Mexikanischer Peso 22,1852 INR Indische Rupie 85,5665 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

4 C 342/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache AT Rumänische Gasverbindungsleitungen (2018/C 342/02) 1. Einführung (1) Beabsichtigt die Europäische Kommission (im Folgenden die Kommission ), einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ( 1 ) diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die Unternehmen erklären. Ein solcher Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Interessierte Dritte können hierzu innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen. 2. Zusammenfassung (2) Am 10. September 2018 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 in Bezug auf die mutmaßliche Strategie der Societatea Națională de Transport Gaze Naturale Transgaz S.A. ( Transgaz ) ab, die Ausfuhren von Erdgas aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten zu behindern. (3) Nach der vorläufigen Beurteilung der Kommission nimmt Transgaz auf dem Erdgasfernleitungsmarkt in Rumänien, der die Fernleitung über Verbindungsleitungen zu den Nachbarländern einschließt, eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 102 AEUV ein. (4) Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass Transgaz womöglich eine Strategie zur Beschränkung des freien Erdgasflusses von Rumänien in benachbarte Mitgliedstaaten verfolgt hat, die möglicherweise auf verschiedene Wege umgesetzt wurde, insbesondere i) durch unzureichende Investitionen oder strategische Verzögerungen beim Bau der exportrelevanten Infrastruktur, ii) durch Zusammenschaltungsentgelte für Erdgasexporte in andere Mitgliedstaaten, die die Exporte kommerziell unrentabel machten, und iii) durch vorgeschobene technische Argumente für Einschränkungen oder für Verzögerungen bei der Ausfuhr von Erdgas aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten. (5) Das Unternehmen Transgaz hat durch sein Verhalten möglicherweise versucht, Hindernisse für den grenzüberschreitenden Erdgasfluss von Rumänien in andere Mitgliedstaaten zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, und so möglicherweise der Verwirklichung eines europäischen Erdgasbinnenmarkts entgegengewirkt. Ein solches Verhalten könnte zur Segmentierung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten und zu einer De-facto-Diskriminierung zwischen Kunden in Rumänien und Kunden in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Ungarn und Bulgarien, führen, die daran gehindert würden, die Vorteile des Binnenmarktes zu nutzen. Die Kommission kommt zu dem vorläufigen Schluss, dass das Verhalten von Transgaz möglicherweise einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt und damit gegen Artikel 102 AEUV verstößt. ( 1 ) ABl. L 1 vom , S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Mitteilung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 342/3 3. Wesentlicher Inhalt der angebotenen Verpflichtungen (6) Transgaz stimmt der vorläufigen Beurteilung der Kommission nicht zu. Dessen ungeachtet hat das Unternehmen angeboten, Verpflichtungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzugehen, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die wesentlichen Elemente der angebotenen Verpflichtungen sind nachstehend aufgeführt. (7) Transgaz wird den Netznutzern die maximale Kapazität für den Export von Gas aus Rumänien nach Ungarn sowie nach Bulgarien unter Berücksichtigung der Netzintegrität, der Netzsicherheit und eines effizienten Netzbetriebs zur Verfügung stellen. Transgaz wird die nachstehend definierten verbindlichen Mindestkapazitäten garantieren: a) 0,75 Mrd. m/jahr verbindliche Kapazität ab dem 1. Mai 2019 am Kopplungspunkt Csanádpalota zwischen Rumänien und Ungarn b) 1,5 Mrd. m/jahr verbindliche Kapazität ab dem 1. Juli 2019 am Kopplungspunkt Giurgiu/Ruse zwischen Rumänien und Bulgarien c) 1,8 Mrd. m/jahr verbindliche Kapazität ab dem 31. Dezember 2019 am Kopplungspunkt Negru Voda I/Kardam zwischen Rumänien und Bulgarien für rumänische Onshore-Erdgasexporte nach Bulgarien über die Verbindungsleitung zwischen dem rumänischen nationalen Fernleitungsnetz und der internationalen Gasfernleitung T1. Um diese verbindlichen Mindestkapazitäten zu ermöglichen, wird Transgaz Infrastrukturarbeiten für die drei oben genannten Kopplungspunkte gemäß den angebotenen Verpflichtungen durchführen. (8) Transgaz wird in den der rumänischen Energieregulierungsbehörde (ANRE) unterbreiteten Entgeltvorschlägen die beiden folgenden Grundsätze anwenden: a) Der Reservepreis (sowie ein etwaiges Arbeitsentgelt) für Kapazitätsbuchungen an den Kopplungspunkten mit Ungarn und Bulgarien muss dem Referenzpreis/Referenzentgelt (sowie einem etwaigen Arbeitsentgelt) für Kapazitätsbuchungen an inländischen Netzpunkten entsprechen und b) die Höhe der Multiplikatoren und saisonalen Faktoren muss für die Kopplungspunkte und für die inländischen Netzpunkte gleich sein und innerhalb der in der Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen ( 1 ) ( TAR NC ) festgelegten Bereiche liegen. (9) Transgaz wird die Ausfuhr von Onshore- und/oder Offshore-Gas, das in Rumänien produziert und/oder durch Rumänien geleitet wird, weder direkt noch indirekt, sei es durch Entgelte, aus technischen Gründen, aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen oder durch andere Mittel verhindern, behindern oder in anderer Weise diskriminieren. (10) Die Geltungsdauer der angebotenen Verpflichtungen beginnt am Tag der Bekanntgabe des Verpflichtungsbeschlusses und endet im Dezember Ferner wird Transgaz einen Treuhänder ernennen, der die Einhaltung der angebotenen Verpflichtungen überwacht. (11) Die angebotenen Verpflichtungen sollten die Bedenken der Kommission ausräumen, indem sie die Möglichkeit dafür schaffen, dass Erdgasflüsse tatsächlich in erheblichem Umfang aus Rumänien in andere Mitgliedstaaten erfolgen. Die garantierten Mindestkapazitäten an den Kopplungspunkten mit Ungarn und Bulgarien scheinen eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation zu sein. Mit den angebotenen Verpflichtungen scheint auch sichergestellt, dass das Unternehmen Transgaz in seinem Entgeltvorschlag an ANRE Ausfuhrentgelte gegenüber Inlandsentgelten nicht diskriminiert. Schließlich sehen die angebotenen Verpflichtungen vor, dass Transgaz von keinen anderen Mitteln zur Beschränkung der Ausfuhren Gebrauch machen wird. (12) Der vollständige Wortlaut der angebotenen Verpflichtungen ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb in englischer Sprache veröffentlicht: 4. Aufforderung zur Stellungnahme (13) Vorbehaltlich der Ergebnisse des Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten angebotenen Verpflichtungen für bindend erklärt werden. (14) Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission interessierte Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungen Stellung zu nehmen. (15) Die Anmerkungen sollten möglichst begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Stellungnahmen von Dritten können zu allen Aspekten der angebotenen Verpflichtungen abgegeben werden. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der angebotenen Verpflichtungen haben, ersucht die Kommission Sie, eine mögliche Lösung vorzuschlagen. ( 1 ) ABl. L 72 vom , S. 29.

6 C 342/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union (16) Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Interessierte Dritte werden ferner aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, aus der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. den Hinweis Geschäftsgeheimnis oder vertraulich ersetzt sind. (17) Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens AT Romanian Gas Interconnectors per per Fax ( ) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Antitrust 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 342/5 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9016 CMA CGM/Container Finance) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 342/03) 1. Am 17. September 2018 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ). die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: CMA CGM S.A. ( CMA CGM, Frankreich), Container Finance Ltd Oy ( Container Finance, Finnland). CMA CGM übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Container Finance. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: CMA CGM: Multimodale Haus-zu-Haus-Beförderungsdienstleistungen innerhalb Europas und in geringerem Umfang Containerterminal- und Speditionsdienste; Container Finance: Multimodale Haus-zu-Haus-Beförderungsdienste innerhalb Europas über seine Containership- Tochterunternehmen und in geringerem Umfang Containerterminaldienste. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9016 CMA CGM/Container Finance Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

8 C 342/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9116 Morgan Stanley/VTG) Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 342/04) 1. Am 13. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Warwick Holding GmbH ( Warwick Holding, Deutschland), kontrolliert von Morgan Stanley (Vereinigte Staaten von Amerika), VTG Aktiengesellschaft ( VTG, Deutschland). Warwick Holding übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von VTG. Der Zusammenschluss erfolgt im Wege eines am 16. Juli 2018 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Warwick Holding: indirekt, 100 %ige Tochtergesellschaft von Mitteln, die von der Morgan Stanley Infrastruktur empfohlen werden. Morgan Stanley ist ein weltweit führendes Finanzdienstleistungsunternehmen, das ein breites Spektrum von Investmentbanking, Wertpapieren, Vermögensverwaltung und Anlageverwaltung anbietet, VTG: Anbieter von Wagen- und Schienenlogistikdiensten mit einer Flotte von rund Eisenbahngüterwagen sowie multimodaler Logistikdienste, die sich auf den Schienenverkehr und den Containerverkehr in der Welt konzentrieren. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 2 ) infrage. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.9116 Morgan Stanley/VTG Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ). ( 2 ) ABl. C 366 vom , S. 5.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 342/7 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8948 Spirit/Asco) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 342/05) 1. Am 17. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Spirit AeroSystems Holdings, Inc. ( Spirit, USA), Asco Industries N.V., Asco Management NV und Immobiliere Asco NV, über die Holdinggesellschaft S.R.I.F. NV ( Asco, Belgien). Spirit übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über die Holdinggesellschaft S.R.I.F. die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Asco. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Spirit konzipiert, produziert und vertreibt Flugzeugkomponenten für Zivil- und Militärflugzeuge, Asco ist in der Bearbeitung, Behandlung und Montage von Hartmetall, Stahl- und Aluminiumlegierungen und Verbundwerkstoffen sowie dem Verkauf von Komponenten und Teilkomponenten für Zivil- und Militärflugzeuge tätig. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8948 Spirit/Asco Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

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12 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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