61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 4. Oktober 2018

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1 Amtsblatt C 355 der Europäischen Union 61. Jahrgang Ausgabe in deutscher Sprache Mitteilungen und Bekanntmachungen 4. Oktober 2018 Inhalt II Mitteilungen MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Europäische Kommission 2018/C 355/01 Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8880 Oetker/Henkell/ Freixenet) ( 1 )... 1 IV Informationen INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION Rat 2018/C 355/02 Beschluss des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ernennung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Spanien, Slowakei und Zypern)... 2 Europäische Kommission 2018/C 355/03 Euro-Wechselkurs /C 355/04 Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt ( 2 )... 5 DE ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR. ( 2 ) Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz.

2 V Bekanntmachungen VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK Europäische Kommission 2018/C 355/05 Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8955 Takeda/Shire) ( 1 )... 8 Berichtigungen 2018/C 355/06 Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. C 335 vom ) ( 1 ) Text von Bedeutung für den EWR.

3 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 355/1 II (Mitteilungen) MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION EUROPÄISCHE KOMMISSION Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache M.8880 Oetker/Henkell/Freixenet) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 355/01) Am 27. Juli 2018 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden EU-Websites veröffentlicht: der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle ( Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden; der Website EUR-Lex ( Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32018M8880 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1.

4 C 355/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT BESCHLUSS DES RATES vom 2. Oktober 2018 zur Ernennung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Spanien, Slowakei und Zypern) (2018/C 355/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4, in Anbetracht der dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten für deren Vertreter sowie von der Kommission für die Vertreter der Arbeitgeberverbände und der Arbeitnehmerorganisationen vorgelegten Kandidatenlisten, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2018 ( 2 ) und dem Korrigendum zu dem Beschluss vom 16. Juli 2018 ( 3 ) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2018 bis zum 17. September 2021 ernannt. (2) Die Kommission hat einen Kandidatenvorschlag für die Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen vorgelegt. (3) Spanien und die Slowakei haben jeweils einen Kandidatenvorschlag für die Vertreter der Regierungen vorgelegt HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die Zeit bis zum 17. September 2021 folgende drei Personen ernannt: I. VERTRETER DER REGIERUNGEN: Spanien Slowakei Frau Clara SANZ LÓPEZ Herr Juraj VANTUCH II. VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE: Zypern Herr Evangelos EVANGELOU ( 1 ) ABl. L 39 vom , S. 1. ( 2 ) Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. C 253 vom , S. 9). ( 3 ) Korrigendum zum Beschluss des Rates vom 16. Juli 2018 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. C 325 vom , S. 20).

5 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 355/3 Artikel 2 Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 3 Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober Im Namen des Rates Der Präsident H. LÖGER

6 C 355/4 DE Amtsblatt der Europäischen Union EUROPÄISCHE KOMMISSION Euro-Wechselkurs ( 1 ) 3. Oktober 2018 (2018/C 355/03) 1 Euro = Währung Kurs USD US-Dollar 1,1548 JPY Japanischer Yen 131,47 DKK Dänische Krone 7,4567 GBP Pfund Sterling 0,88895 SEK Schwedische Krone 10,3795 CHF Schweizer Franken 1,1412 ISK Isländische Krone 130,90 NOK Norwegische Krone 9,4443 BGN Bulgarischer Lew 1,9558 CZK Tschechische Krone 25,779 HUF Ungarischer Forint 322,87 PLN Polnischer Zloty 4,2956 RON Rumänischer Leu 4,6648 TRY Türkische Lira 7,0058 AUD Australischer Dollar 1,6146 Währung Kurs CAD Kanadischer Dollar 1,4820 HKD Hongkong-Dollar 9,0498 NZD Neuseeländischer Dollar 1,7617 SGD Singapur-Dollar 1,5890 KRW Südkoreanischer Won 1 293,30 ZAR Südafrikanischer Rand 16,6031 CNY Chinesischer Renminbi Yuan 7,9321 HRK Kroatische Kuna 7,4270 IDR Indonesische Rupiah ,61 MYR Malaysischer Ringgit 4,7809 PHP Philippinischer Peso 62,677 RUB Russischer Rubel 75,7812 THB Thailändischer Baht 37,398 BRL Brasilianischer Real 4,4737 MXN Mexikanischer Peso 21,6818 INR Indische Rupie 84,7170 ( 1 ) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.

7 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 355/5 VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT BESCHLUSS Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (2018/C 355/04) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 1 ), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 2 ) ergeben, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien fördert, gestützt auf Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem das Verfahren für den Fall festgelegt ist, dass ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines Mitgliedstaats hätte eingereicht werden sollen, jedoch stattdessen innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht wurde, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der bestimmt: Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch und [d]ie Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest, gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der bestimmt: Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, die Bestimmung des Zeitpunktes zu regeln, ab dem eine über das EESSI-System übermittelte Nachricht als rechtlich zugestellt gilt, um Fristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 festzulegen. (2) Gemäß den Koordinierungsregeln für die Systeme der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt eine Nachricht als zugestellt, wenn sie den zuständigen Träger oder die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats erreicht, selbst wenn dieser Träger den Fall nicht direkt bearbeitet. (3) Die von der Verwaltungskommission verabschiedete EESSI-Architektur sieht einen technischen Mechanismus vor basierend auf der Verwendung des elektronischen Datenübermittlungsprotokolls ebms AS4 in EESSI der sicherstellt, dass der Sender einer Nachricht über den Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung seiner Nachricht informiert wird. ( 1 ) ABl. L 166 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 284 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 124 vom , S. 1.

8 C 355/6 DE Amtsblatt der Europäischen Union (4) Das ebms-as4-protokoll bietet Nachrichtenzuverlässigkeit, d. h., wenn eine Nachricht mit diesem Protokoll verschickt wird, erhält der Sender über das ebms-as4-protokoll eine Benachrichtigung über den Zeitpunkt der erfolgreichen Übermittlung, sobald die Nachricht am Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches eintrifft, oder, wenn die Übermittlung fehlschlägt, eine Benachrichtigung über die fehlgeschlagene Zustellung. (5) Bei dem Endpunkt des ebms-as4-protokolls handelt es sich um die elektronische Entsprechung, die dem Konzept eines Nachrichteneingangs beim zuständigen Träger oder bei der zuständigen Verbindungsstelle am nächsten kommt; daher gilt im Rahmen des elektronischen Austauschs über das EESSI-System eine Nachricht als rechtlich zugestellt, wenn sie den Endpunkt des ebms-as4-protokolls erreicht. (6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Einzelheiten der nationalen Architektur zu gestalten und festzulegen, ob der Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches über das ebms-as4-protokoll mit einer nationalen Anwendung des Trägers, der den Fall bearbeitet, zusammenfällt, oder ob er sich in einem nationalen Gateway oder in einer Einheit befindet, die intelligente Routing-Dienste für eine nationale Anwendung anbietet; Letzteres bedeutet, dass die Nachrichten sich über den ebms-as4-endpunkt hinaus bewegen, um den den Fall bearbeitenden Träger zu erreichen. Es obliegt dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass die Nachrichten die Sachbearbeiter hinter dem ebms-as4- Endpunkt rechtzeitig erreichen. (7) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Einzelheiten der nationalen Architektur im Hinblick darauf festzulegen, ob Nachrichten von der Zugangsstelle zum ebms-as4-endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches technisch gesehen mit einem Push - oder einem Pull -Verfahren übermittelt werden. Daher braucht es eine allgemeine Bestimmung, die gewährleistet, dass Nachrichten regelmäßig bei der Zugangsstelle extrahiert und an den ebms-as4-endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches übermittelt werden. (8) Die für den Fall zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die das Versenden übernehmen, müssen in der Lage sein, in Zweifelsfällen das Zustelldatum ihrer Nachrichten festzustellen. Die Verwaltungskommission wird das spezifische Verfahren hierfür festlegen. (9) Die praktischen Modalitäten für die gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden einschließlich der Leitgrundsätze Pragmatismus und Flexibilität sind bis zum Ende der Übergangsfrist für einen vollständigen elektronischen Nachrichtenaustausch im Beschluss Nr. E5 der Verwaltungskommission vom 16. März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ( 1 ) niedergelegt, in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen BESCHLIEẞT: 1. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Koordinierungsregeln für die Systeme der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach eine Nachricht als zugestellt gilt, wenn sie den zuständigen Träger oder die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats erreicht, gilt im Rahmen des elektronischen Austausches als entsprechendes Konzept für den Ort, an dem eine Nachricht als zugestellt angesehen wird, der Endpunkt des elektronischen Datenübermittlungsprotokolls ebms AS4 im EESSI-System. 2. Eine Nachricht gilt im EESSI-System als rechtlich zugestellt am Tag der Bestätigung, die am ebms-endpunkt generiert wird und die Zustellung der Nachricht bestätigt. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nachrichten, die ihrer nationalen Zugangsstelle übermittelt werden, mindestens einmal alle 24 Stunden entnommen und an den Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches geleitet werden und dass spätestens am Tag nach dem Versanddatum der Nachricht am ebms-endpunkt eine Bestätigung über die Zustellung bzw. das Fehlschlagen der Zustellung generiert wird. 4. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Datum der Bestätigung über die Zustellung bzw. das Fehlschlagen der Zustellung der Nachricht am ebms-endpunkt des Empfängermitgliedstaates abfragen können, wenn das Zustellungsdatum einer Nachricht unklar ist. Die Verwaltungskommission wird die Einzelheiten dieses Abfrageverfahrens festlegen. ( 1 ) ABl. C 233 vom , S. 3.

9 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 355/7 5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Agne NETTAN-SEPP

10 C 355/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union V (Bekanntmachungen) VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8955 Takeda/Shire) (Text von Bedeutung für den EWR) (2018/C 355/05) 1. Am 28. September 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 1 ) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen: Takeda Pharmaceutical Company Limited ( Takeda, Japan), Shire plc ( Shire, Jersey). Takeda übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von Shire. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: Takeda ist ein weltweit tätiges pharmazeutisches Unternehmen, das sich insbesondere auf die Bereiche Onkologie, Gastroenterologie, Neurowissenschaften und Impfstoffe spezialisiert hat, Shire ist ein global agierendes biopharmazeutisches Unternehmen, dessen Schwerpunkt die Behandlung seltener Erkrankungen in verschiedenen Therapiebereichen ist. 3. Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. 4. Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8955 Takeda/Shire ( 1 ) ABl. L 24 vom , S. 1 ( Fusionskontrollverordnung ).

11 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 355/9 Die Stellungnahmen können der Kommission per , Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu Fax Postanschrift: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Fusionskontrolle 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË

12 C 355/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Bekanntmachung der Kommission Handbuch mit Hinweisen zur Ausstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (Amtsblatt der Europäischen Union C 335 vom 6. Oktober 2017) (2018/C 355/06) Auf Seite 74 wird in Anhang IV nach dem Eintrag zu Italien folgender Wortlaut eingefügt: Kroatien: Kroatisch. In dringenden Fällen akzeptiert die Republik Kroatien eine Übersetzung ins Englische nach dem Gegenseitigkeitsprinzip.

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16 ISSN X (elektronische Ausgabe) ISSN (Papierausgabe) DE

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