Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa
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1 Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz, Freiheit, Sicherheit, Referat D5, Schutz personenbezogener Daten 1
2 Gliederung 1. Datenschutzregeln 2. Durchsetzung des Datenschutzes 3. Schlußfolgerungen Europäische Kommission
3 1. Datenschutzregeln nationales (Datenschutz)-Recht in Umsetzung der Datenschutz- Richtlinie 95/46/EG RL 95/46/EG: keine Mindestharmonisierung, sondern totale Harmonisierung mit hohem Schutzniveau; keine Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich z.b. Anwendung auf Melderegister
4 1. Datenschutzregeln (II) Datenschutzrichtlinie 95/46/EG Artikel 1 Gegenstand der Richtlinie (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten nach den Bestimmungen dieser Richtlinie den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten und insbesondere den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. (2) Die Mitgliedstaaten beschränken oder untersagen nicht den freien Verkehr personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten aus Gründen des gemäß Absatz 1 gewährleisteten Schutzes.
5 Umsetzung der RL 95/46/EG 27 EU-Mitgliedstaaten 3 EWR-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein) Beitrittskandidaten (Kroatien, Türkei, EJR Mazedonien) Potenzielle Beitrittsländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina; Montenegro, Serbien; Kosovo) Thomas Zerdick, LL.M. 5
6 Grundrechte und -freiheiten der Europäischen Union Artikel 8 Charta der Grundrechte der Europäischen Union Schutz personenbezogener Daten (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Diskriminierungsverbot (Artikel 12 EGV) Unionsbürgerschaft und Personenfreizügigkeit (Artikel 17, RL 2004/38/EG) vgl. anhängiges EuGH-Verfahren: Ausländerzentralregister (Huber) (Rs. C 524/06)
7 2. Durchsetzung Durchsetzungssystem nach RL 95/46/EG: 1. Mitgliedstaat 2. betroffene Person 3. Datenschutzkontrollbehörde(n) 4. Justiz + EU-Kommission
8 2. Durchsetzung (II) Mitgliedstaaten Umsetzung der RL Vorrang von Gemeinschaftsrecht! Beispiel: Artikel 14 lit. b) RL 95/46/EG Widerspruchsrecht bei der Melderegisterauskunft EU-Bürgerbeauftragter begrüßt Bemühungen der Kommission um besseren Datenschutz ( vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 6. Senats vom 21.Juni 2006 BVerwG Europäische Kommission
9 2. Durchsetzung (III) Datenschutzkontrollbehörden Amtshilfe (Art. 28 Abs. 6 RL 95/46/EG) Artikel 29- Datenschutzgruppe Entschließung zur Rechtsdurchsetzung 2004 (WP101) koordinierte EU-weite Untersuchungen: 2006: privater Krankenversicherungssektor 2008: Umsetzung Vorratsdatenspeicherungs-RL Europäische Kommission
10 2. Durchsetzung (IV) Justiz Artikel 22: Recht auf Rechtsbehelf bei Gericht aber: keine Harmonisierung der Rechtsbehelfe im Einzelnen! Situation: komplexe Gerichtsorganisation mit einer Vielzahl von Gerichten; spiegelt die vielfältigen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wider Art. 234 EGV: Vorabentscheidungsersuchen an EuGH Thomas Zerdick, LL.M. 10
11 2. Durchsetzung (V) EU-Kommission Durchführungsberichte 2003: Erster Bericht der Kommmission über die Durchführung der Datenschutzrichtlinie 2007: Mitteilung: Stand des Arbeitsprogramms für eine bessere Durchführung der Datenschutzrichtlinie Bürgerbeschwerden, eigene Ermittlungen, Vertragsverletzungsverfahren vgl. anhängiges EuGH-Verfahren: Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht (Rs. C-518/07) Europäische Kommission
12 Informationen/ Kontakt EU-Kommission GD Justiz, Freiheit und Sicherheit (JLS) Referat D5, Schutz personenbezogener Daten Netzauftritt: Thomas ZERDICK, LL.M. Tel: Thomas Zerdick, LL.M. 12
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