Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 9 UF 173/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 268/04 Amtsgericht Senftenberg Anlage zum Protokoll vom 9. August 2007 Verkündet am 9. August 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In der Familiensache des Herrn T M, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragstellers und Berufungsklägers, g e g e n Frau A M, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte,

2 2 hat der 1. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Seidel, die Richterin am Oberlandesgericht Rohrbach-Rödding und den Richter am Oberlandesgericht Götsche für R e c h t erkannt: Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 30. August 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Senftenberg - Az. 31 F 268/04 - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung im Übrigen die Klage zu Ziffer 2. abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand I. Die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt. Die Parteien haben am geheiratet. Die Tochter A ist am geboren worden. Seit dem leben die Parteien getrennt. Während der Dauer der Ehe ist der Antragsteller als Vermessungstechniker berufstätig gewesen. Auch die Antragsgegnerin ging überwiegend einer Beschäftigung nach. Sie hat zunächst den Beruf der Friseurin erlernt und sich erfolgreich zur Bürokauffrau umschulen lassen. Die Parteien lebten im Haus des Antragstellers in C, das dieser nunmehr allein bewohnt. Die Tochter der Parteien lebt bei der Antragsgegnerin. Die Parteien haben im Jahr 2005 eine notarielle Vereinbarung geschlossen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin zur Abgeltung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche aus dem Grundstück einen Betrag in Höhe von gezahlt hat, wobei alle Verbindlichkeiten bereits abgezogen worden seien. Außerdem haben die Parteien in diesem notariellen Vertrag bestätigt, ein Darlehen über ,00 bei der B aufgenommen zu haben, das grundbuchlich nicht gesichert sei. Der Antragsteller hat sich zur weiteren alleinigen persönlichen Haftung bereit erklärt.

3 3 Mit Urkunde vom des Landkreises hat sich der Antragsteller verpflichtet, ab als Unterhalt für seine Tochter 332,00 unter Anrechnung von 45,00 Kindergeld monatlich zu zahlen; ab sodann 123,7 % des Regelbetrags nach 2 Regelbetragverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergelds (Blatt 61 GA). Die Antragsgegnerin hat als angestellte Sachbearbeiterin bei dem Landkreis gearbeitet, und zwar auf Grund befristeten Arbeitsvertrags vom bis Sie war laut Arbeitsvertrag eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT-O. Bei Einreichung des Antrags auf Zahlung von Unterhalt war sie arbeitslos. Im Rahmen einer ABM-Maßnahme war die Antragsgegnerin von Oktober 2005 bis Oktober 2006 tätig und erzielte in dieser Zeit ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 825,00. Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz geltend gemacht, der Antragsteller müsse sich einen Wohnwert für das 90 m² Wohnfläche umfassende Haus von 5,00 /m² zurechnen lassen. Davon seien allenfalls die noch nicht nachgewiesenen Zinsen in Höhe von monatlich 62,79 in Abzug zu bringen. Sie hat weiter behauptet, sie habe sich vergeblich darum bemüht, eine besser bezahlte Arbeit zu finden. Angesichts der noch minderjährigen Tochter, welche die Schule besucht, sei ihr nur eine Arbeitssuche im Umkreis ihres Wohnorts zumutbar. Als Friseurin könne sie auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr arbeiten und ohnehin kein höheres Einkommen erzielen. Als Bürokauffrau fehle ihr die Berufserfahrung. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 318,00 zu zahlen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, ihm sei lediglich ein Wohnvorteil von 200,00 zuzurechnen. Unter Vorlegung des Mietspiegels für C hat er behauptet, für die Wohnung sei ein m²-preis von 4,50 zu

4 4 Grunde zu legen. Davon seien erhebliche Kosten, die er im Einzelnen auflistet, abzuziehen. Er hat weiter gemeint, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihre Arbeitskraft besser einzusetzen. Außerdem erziele sie Einkünfte als Friseurin in Schwarzarbeit. Das Amtsgericht Senftenberg hat durch Verbundurteil vom die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 130,92 zu zahlen. Dabei hat es einen Wohnvorteil von 200,00 ohne nähere Begründung geschätzt und der Antragsgegnerin ein fiktives Einkommen von 920,33 zugerechnet. Den darüber hinausgehenden Antrag hat es zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Antragsteller seinen Klageabweisungsantrag zum Unterhalt in vollem Umfang weiter. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen rügt der Antragsteller, dass das Amtsgericht an Kindesunterhalt lediglich 269,00 angesetzt habe. Es müsse der auf Grund der Urkunde zahlbare Tabellenbetrag berücksichtigt werden. Sein Durchschnittseinkommen betrage 1.362,97. An Steuererstattung habe er im Jahr 2006 für 2005 insgesamt 48,20 erhalten. Der Antragsteller macht geltend, es müssten 5 % berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden für Fahrten zur Dienststelle und den gelegentlichen Kauf von Fachliteratur und Büromaterial. Hinsichtlich des Wohnwerts meint der Antragsteller nun, es seien auf Grund der Ausstattung und Lage des Hauses lediglich 3,50 /m² angemessen. Daraus ergebe sich eine objektive Marktmiete in Höhe von 315,00. Abzusetzen seien Zins und Tilgung für den Hauskredit, der während der Ehe aufgenommen worden sei. Er zahle nunmehr 157,29. Die Tilgung diene auch seiner Altersvorsorge. Einen Wohnwert von restlichen 200,00 lasse er sich jedoch nach wie vor anrechnen. Außerdem zahle er auf eine private Riesterrente monatlich 21,83 und für eine Lebensversicherung monatlich 45,84. Weiter meint der Antragsteller, der Antragsgegnerin müsse ein höheres fiktives Einkommen zugerechnet werden auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation. Eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit werde bestritten. Die Antragsgegnerin könne mindestens 1.300,00 monatlich als Bürokauffrau verdienen. Schließlich macht der Antragsteller noch geltend, die Antragsgegnerin habe seit 2 Jahren einen

5 5 ständigen Freund, der häufig sich bei ihr aufhalte und mit dem sie gemeinsam in Urlaub fahre. Schließlich sei ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zu befristen, weil diese keinen ehebedingten Nachteil erlitten habe. Die Antragsgegnerin habe während der Ehe immer selbst gearbeitet. Eine wirtschaftliche Verflechtung der beiderseitigen Lebensverhältnisse habe nicht stattgefunden. Der Antragsteller beantragt nunmehr, das Urteil des Amtsgerichts Senftenberg vom zum Aktenzeichen 31 F 268/04 zu Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf eine Zeit von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung zu befristen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch sie nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und rügt, dass der Antragsteller sein aktuelles Einkommen nicht dargelegt habe. Berufsbedingte Aufwendungen bestreitet sie. Sie vertieft ihren Vortrag dazu, dass für den Wohnwert ein m²-preis von 5,00 anzusetzen sei, weil das Haus gehobenen Standard aufweise. Sie bestreitet, dass der Antragsteller monatlich Zinsund Tilgungsleistungen auf den Hauskredit in Höhe von 157,29 zahle. Der vorgelegte Darlehensvertrag datiere erst vom Außerdem seien die Hausverbindlichkeiten bereits in der notariellen Vereinbarung berücksichtigt worden. Eine doppelte Anrechnung dürfe nicht erfolgen. Die Antragsgegnerin meint, das Amtsgericht habe ihr ein zu hohes fiktives Einkommen zugerechnet; dies gehe an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes vorbei. Ihre Beziehung zu Herrn C Q sei nur eine Freundschaft, die durch gelegentliche Hilfe in Haushalt und Garten geprägt sei. Eine eheähnliche Zukunft sei nicht geplant.

6 6 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Antragstellers hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Form des Aufstockungsunterhalts gemäß 1569, 1573 Abs. 2 BGB zu. Der Unterhaltsbedarf ergibt sich aus den Umständen, wie sie während der Ehe bestanden haben (eheprägende Verhältnisse). Soweit die Parteien dazu überhaupt vortragen, ergibt sich dazu folgendes Bild: Die Ehe war zunächst dadurch geprägt, dass die Parteien im eigenen Haus des Antragstellers lebten. Dem nur auszugsweise übereichten notariellen Ehevertrag ist zwar nicht konkret zu entnehmen, ob der Antragsteller stets Alleineigentümer gewesen ist, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ( ) ist er jedenfalls Alleineigentümer gewesen. Außerdem kann dem beiderseitigen Sachvortrag entnommen werden, dass die Parteien während der Ehe einen Kredit aufgenommen haben. Die Ehe wurde weiter geprägt durch die Berufstätigkeit beider Ehepartner. Da die Antragsgegnerin nichts Abweichendes vorgetragen hat, ist davon auszugehen, dass sie ganz überwiegend berufstätig gewesen ist und ein Einkommen erzielt hat, und zwar zunächst als Friseurin und später zeitweise als Bürokauffrau. Weiterhin war die Ehe geprägt durch die Tatsache, dass die gemeinsame Tochter zu versorgen war. Schließlich unterhielten beide Ehepartner verschiedene Versicherungsverträge. Zur Ermittlung eines Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist zunächst das Einkommen beider Parteien festzustellen. Maßgeblich ist das im letzten Jahr vor Beginn der Unterhaltsverpflichtung erzielte Einkommen, mithin dasjenige aus dem Jahr Der Antragsteller hat die Belege über sein Einkommen für das Jahr 2006 mit Schriftsatz vom vorgelegt. Von diesen Angaben geht der Senat aus, wobei der Berechnung des Antragstellers nicht in vollem Umfang gefolgt werden kann, weil zu den sonstigen privaten Abzügen von 240,00 im Jahr nicht vorgetragen worden ist und diese mithin von dem Einkommen nicht abgezogen werden können. Außerdem ist hinsichtlich der vermögenswirksamen

7 7 Leistungen der Beitrag des Arbeitgebers von 79,80 im Jahr nicht als Einkommen hinzuzurechnen. Demgegenüber ist die vermögenswirksame Anlage von 960,00 im Jahr aber auch nicht einkommensmindernd abzuziehen, weil der Antragsteller insoweit Vermögensbildung betrieben hat. Es ergibt sich demnach ein Jahresnettoeinkommen von ,64, was 1.487,89 monatlich entspricht. Hinzuzurechnen ist die Steuererstattung, die der Antragsteller im Jahr 2006 erhalten hat. Der Jahresbetrag von 48,20 ist auf den Monat umzurechnen und ergibt einen Monatsbetrag von 4,02, der dem Einkommen hinzuzurechnen ist. An berufsbedingten Aufwendungen sind pauschal 5 % abzugsfähig. Der Antragsteller macht pauschal geltend, ihm entstünden Aufwendungen für Fahrkosten mit dem Fahrrad und für die Anschaffung von Büromaterial. In einem derartigen Fall, in dem das Entstehen von Aufwendungen vorgetragen worden ist, kann der pauschale Abzug von 5 % angesetzt werden. Eine nähere Substanziierung ist nicht erforderlich, weil diese nur bei einer konkreten Berechnung der Aufwendungen notwendig wäre. Weiterhin ist der für die Tochter A zu leistende Unterhalt vom Einkommen abzuziehen. Zu berücksichtigen ist der zu leistende Tabellenbetrag unter Einschluss des Kindergeldanteils. Die Verpflichtung des Antragstellers ergibt sich aus der Urkunde des Jugendamts des Landkreises vom (Bl. 61 GA). Die Verpflichtung entspricht einer Einstufung in Stufe 3 der Unterhaltstabelle und damit der Höherstufung um eine Stufe, gemessen am Einkommen des Antragstellers. Diese Einstufung ist zutreffend, weil der Antragsteller nur einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist. Zu berücksichtigen ist deshalb der jeweils gültige Tabellenbetrag der Stufe 3. Insoweit ist eine geringfügige Reduzierung ab dem eingetreten. Weiter kann der Antragsteller von ihm geleistete Versicherungsbeiträge von seinem Einkommen abziehen. Er hat belegt, dass der Vertrag mit der A Lebensversicherung AG über den D -Fonds im April 2002 abgeschlossen worden ist, mithin während des Zusammenlebens der Parteien. Es handelt sich somit um eine eheprägende Verbindlichkeit. Es ist ein Jahresbeitrag von 550,00, mithin 45,83 monatlich ausgewiesen. Diesen Vortrag hat die Antragsgegnerin nicht angegriffen.

8 8 Außerdem besteht eine Zusatzversorgung des Arbeitgebers in Form einer Betriebsrente, zu welcher der Antragsteller freiwillig weitere Beiträge in Höhe von monatlich 21,83 leistet. Auch diesem Vortrag ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Einkommenserhöhend ist dem Antragsteller ein Wohnvorteil zuzurechnen. Dieser wird grundsätzlich nach der üblicherweise erzielbaren Marktmiete berechnet. Insoweit streiten die Parteien über die Einstufung des Wohnhauses, wobei der Antragsteller geltend macht, es sei nur durchschnittlich ausgestattet und wertmindernd wirkten sich die Bahnlinie und die Kreisstraße in der Nähe aus. Der Antragsteller hat allerdings ohne näheren Sachvortrag in erster Instanz eine durchschnittlich erzielbare Marktmiete von 4,50 pro m² zugestanden. Hieran muss er sich auch im Berufungsverfahren festhalten lassen. Es liegt ein gerichtliches Geständnis gemäß 288 Abs. 1 ZPO vor. Gründe, die einen Widerruf gemäß 290 ZPO rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden. Das führt dazu, dass bei einer Größe von 90 m² jedenfalls von einem Wohnvorteil in Höhe von 405,00 auszugehen ist. Die Antragsgegnerin hat für ihre Behauptung, die ortsübliche Marktmiete liege bei 5,00 pro m² keinen Beweis angetreten, und zwar weder für die abweichende Schilderung der örtlichen Gegebenheiten, noch für den anzusetzenden Preis pro m². Da die Darlegungs- und Beweislast bei ihr liegt, kann nur der vom Antragsteller zugestandene Wohnwert zu Grunde gelegt werden. Hiervon abzusetzen sind diejenigen Aufwendungen, die bereits eheprägend gewesen sind, nämlich Zins- und Tilgungsaufwendungen für den Kredit. Bei der Bedarfsermittlung sind Zins- und Tilgungsaufwendungen absetzbar, auch wenn das Haus im Alleineigentum eines Ehepartners stand, weil die Belastungen insgesamt eheprägend gewesen sind (BGH FamrZ 2005, 1817/1821; 1159/1161; Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. A., 1 Rz. 345). Bestand und Umfang der Kreditverbindlichkeiten hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom nachvollziehbar dargelegt und belegt. Diesen Sachvortrag hat die Antragsgegnerin auch nicht mehr bestritten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich ihr früheres Bestreiten auch auf den konkretisierten Vortrag des Antragstellers beziehen sollte, so wäre es jedenfalls als unsubstanziiert unbeachtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom ausgeführt, die laufenden Darlehensverbindlichkeiten seien von ihrem Girokonto eingezogen worden (Bl. 211 GA unten). Gleichwohl gibt sie nicht an, wie hoch die Zins- und Tilgungsbeträge gewesen sein sollen. Es wäre ihr daher ohne weiteres möglich gewesen, hierzu konkrete Angaben zu machen. Im Ergebnis ist deshalb

9 9 der gesamte nunmehrige Zahlbetrag von monatlich 157,29 als eheprägende Verbindlichkeit vom Einkommen des Antragstellers abzuziehen. Nicht abgesetzt werden können die geltend gemachten sonstigen Kosten für das Haus (Schornsteinfeger, Wartung Heizanlage, Gebäudeversicherung, Grundsteuer und Abgaben), weil es sich um solche Kosten handelt, die auch auf einen Mieter umgelegt werden könnten. Es handelt sich daher um solche Kosten, die jeder Eigentümer oder Mieter für seine Wohnung selbst zu tragen hat (Wendl/Staudigl/Gerhardt, a.a.o., 1 Rz. 339). Zur Berücksichtigung einer Instandsetzungspauschale hat der Antragsteller nicht genügend vorgetragen. Eine solche kann zwar grundsätzlich anerkannt werden, jedoch nur, wenn eine entsprechende Vorsorge auch getroffen wird. Dazu ist der Antragsteller jedoch darlegungsfällig geblieben. Die sich daraus ergebende Gesamtberechnung des Einkommens des Antragstellers ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Einkommen Mann 2006 ab tatsächliches Erwerbseinkommen 1.487, ,89 berufsbedingte Aufwendungen - 74,39-74,39 Steuererstattung 48,20:12 4,02 4,02 Unterhalt A - 332,00-329,00 Lebensversicherung - 45,84-45,84 Riesterrente - 21,83-21,83 ergibt 1.017, ,85 Erwerbstätigensiebtel 145,41 145,84 ergibt 872,44 875,01 Wohnvorteil 405,00 405,00 Kreditraten /Zins und Tilgung - 157,29-157,29 verbrauchsunabhängige Nebenkosten ergibt 1.120, ,72 Hinsichtlich des Einkommens der Antragsgegnerin sind zunächst die Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Hieraus folgt jedoch gleichzeitig, dass für bereits fällig gewordene etwaige Unterhaltsansprüche die Aktivlegitimation der Antragsgegnerin in Höhe der Leistungen weggefallen ist. Denn im Umfang von bezogenen Leistungen gehen Ansprüche auf Unterhaltszahlung auf den Träger der Sozialleistung über, 33 SGB II.

10 10 Der Antragsgegnerin ist darüber hinaus ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Sie ist gemäß 1573 BGB gegenüber dem Antragsteller verpflichtet, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zum einen ist die Antragsgegnerin schon während der Ehe ganz überwiegend berufstätig gewesen, und zwar auch in Zeiten, in denen die Tochter noch jünger gewesen ist. Zum anderen ist die Tochter der Parteien bereits fünf Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils 17 Jahre alt geworden. Auch wenn sie noch zur Schule geht, obliegt der Antragsgegnerin danach eine vollschichtige Erwerbstätigkeit. Ausreichende Bemühungen, eine solche zu erlangen, hat die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung der im Termin vom eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen. Hierbei mag dahinstehen, ob die Anzahl der Bewerbungen überhaupt als ausreichend erachtet werden kann, was zweifelhaft ist. Jedenfalls aber hat der Antragsteller den Vortrag, die Bewerbungen seien in dem angegebenen Umfang erfolgt, zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, ohne dass die Antragsgegnerin für ihren Vortrag Beweis angetreten hat. Die bloße Überreichung von Kopien und Aufstellungen ist kein taugliches Beweismittel. Insbesondere sind die Unterlagen nicht als Urkundsbeweis tauglich, um ihre Absendung zu belegen. Es handelt sich um Privaturkunden, deren Beweiskraft sich darin erschöpft, dass die in ihnen enthaltenen Angaben vom Unterzeichner stammen, wenn dieser die Urkunde unterschrieben hat ( 416 ZPO). Damit kann nur festgestellt werden, dass die überreichten Schreiben tatsächlich von der Antragsgegnerin stammen, soweit sie überhaupt unterschrieben worden sind. Dies ist aber auch von der Gegenseite nicht angezweifelt worden. Für die tatsächliche Absendung ist aus dem Urkundeninhalt nichts ersichtlich. Der Antragsgegnerin war auch keine Frist zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens hinsichtlich der Erfüllung ihrer Erwerbsobliegenheit einzuräumen. Insoweit war ein Hinweis des Senats nach 139 Abs. 2 und 3 ZPO bereits nicht geboten, sodass auch eine Schriftsatzfrist gemäß 139 Abs. 5 ZPO nicht zu bewilligen war. Die Frage, ob die Antragsgegnerin ihrer Erwerbsobliegenheit genügt hat, war während des gesamten Verfahrens Inhalt des Streits zwischen den Parteien. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin bereits aufgefordert, ihre Bemühungen, eine besser bezahlte Tätigkeit zu erlangen, näher darzulegen, und zwar mit Beschluss vom (Bl. 84 GA). In dem angefochtenen Urteil hat sich das Amtsgericht ausführlich damit auseinander gesetzt, dass die Antragsgegnerin die notwendigen Anstrengungen um eine angemessene Erwerbsstellung weder ausreichend dargetan, noch bewiesen hat. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller des Weiteren geltend gemacht, der Antragsgegnerin müsse noch ein

11 11 höheres fiktives Einkommen zugerechnet werden. Damit war auch für die Antragsgegnerin vollständig klargestellt, dass es für die Entscheidung des Senats wesentlich darauf ankommen würde, ihre Erwerbsbemühungen umfänglich darzustellen, zu belegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Warum ihr dies rechtzeitig bis zum Termin vom nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht ein fiktives Einkommen aus Vollzeittätigkeit zugerechnet. Allerdings hat es lediglich ein solches Einkommen zu Grunde gelegt, das eine Frau ohne Berufsausbildung nach der Rechtsprechung des Senats im Allgemeinen zu erzielen in der Lage ist. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht angemessen. Die Antragsgegnerin ist in der Lage, ein höheres Einkommen zu erzielen, das mit jedenfalls 1.300,00 netto angesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin ist nicht nur gelernte Friseurin und hat nicht schlüssig dargelegt, diesen Beruf nicht mehr ausüben zu können, sondern hat erfolgreich eine Umschulung zur Bürokauffrau absolviert. In diesem Beruf ist sie inzwischen auch tätig gewesen. Wie sich aus ihrem Arbeitsvertrag ergibt, hat sie beim Landkreis als Sachbearbeiterin gearbeitet und während der begrenzten Dauer dieser Arbeitsaufgabe immerhin eine Entlohnung nach Vergütungsgruppe VII BAT-O erhalten. Dies entspricht unter Berücksichtigung eines Kindes und ihres damaligen Alters von 44 Jahren einem Grundgehalt von 1.404,37 + Ortszuschlag von 615,68 + Allgemeine Zulage von 99,38, mithin 2.119,40. Bei Zugrundelegung der Steuerklasse 2 (deren Voraussetzungen nunmehr gegeben sind) wären darauf monatlich Steuern von 276,33 zu zahlen gewesen. Von dem verbleibenden Betrag ist ein Abschlag vorzunehmen, um den Anteil für Kranken- und Altersvorsorge abzudecken. Andererseits ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Antragsgegnerin in Nebentätigkeit auch ein Einkommen für Leistungen als Friseurin erzielt bzw. erzielen kann, wenn dieses auch der Höhe nach für die zurückliegende Zeit konkret nicht festgestellt werden kann. Insgesamt hält der Senat daher ein um Berufsaufwendungen bereinigtes fiktives Nettoeinkommen von 1.300,00 durch die Antragsgegnerin für erzielbar. Sie hat keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das aufgrund konkreter Umstände ihrer Lebenssituation nicht möglich sei. Bei Abzug des Erwerbstätigensiebtels (185,71 ) verbleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.114,29. Daraus ergibt sich die folgende Gesamtberechnung:

12 12 Jan ab Einkommen Frau 1.114, ,29 Einkommen Mann 1.120, ,72 Summe beider Einkommen 2.234, ,01 Hälfte = Bedarf 1.117, ,50 eigene Einkünfte , ,29 Unterhaltsanspruch 2,93 4,22 Die minimalen Unterschiede im Einkommen beider Parteien rechtfertigen keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bedeutet nicht, dass jede noch so geringfügige Differenz auszugleichen ist. Der hier noch unter 5,00 liegende theoretische Unterhaltsanspruch kann nicht zugesprochen werden (Palandt/Brudermüller, BGB, 66. A., 1573 Rz. 15). Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. 26 Nr. 9 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht. Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.571,04 festgesetzt (12 x 130,92 ; 42 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Seidel Götsche Rohrbach-Rödding

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