Elektronisches Arbeitshandbuch

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1 Elektronisches Arbeitshandbuch Stand: Zwischen und der Postbeamtenkrankenkasse, Stuttgart, Körperschaft des öffentlichen Rechts, nachstehend "PBeaKK" genannt dem Deutschen Apothekerverband e.v., Berlin, nachstehend "DAV" genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Dieser Vertrag regelt die Sicherstellung der Versorgung der Mitglieder der Gruppe A der PBeaKK und ihrer mitversicherten Angehörigen mit Arznei-, Verbandund Hilfsmitteln sowie sonstigen Waren nach 25 Apothekenbetriebsordnung aufgrund ärztlicher Verordnung, aufgrund von durch die PBeaKK ausgestellten Berechtigungsscheinen oder aufgrund sonstiger Bezugsberechtigungen nach Maßgabe dieses Vertrages. (2) Weitere pharmazeutische Leistungen werden in Anlage 1 geregelt. 1 2 Durchführung des Vertrages (1) Der Vertrag hat Rechtswirkung für öffentliche Apotheken, deren Leiter einem Mitgliedsverband des DAV angehören. (2) Öffentliche Apotheken, deren Leiter nicht einem Mitgliedsverband des DAV angehören, sind an der Lieferung nur dann beteiligt, wenn sie diesen Vertrag einschließlich seiner Anlagen, Nachträge und Protokollnotizen in der jeweils geltenden Fassung gegen sich gelten lassen. Dies teilen die Leiter schriftlich der PBeaKK mit. (3) Öffentliche Apotheken, deren Leiter weder einem Mitgliedsverband des DAV angehören noch dem Vertrag beigetreten sind, sind von der Versorgung ausgeschlossen. 1 Anlage 1 wird gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. Stand: Seite 1 von 8

2 3 Verordnungsblätter Es finden die zwischen den Partnern des Bundesmantelvertrages nach 87 SGB V vereinbarten und die amtlichen Verordnungsblätter sowie die Verordnungsblätter der PBeaKK in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 4 Abgabebestimmungen (1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung zu Lasten der PBeaKK oder aufgrund eines von der PBeaKK ausgestellten Berechtigungsscheines bzw. einer anderen Bezugsberechtigung zu Lasten der PBeaKK. Die Abgabebestimmungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen und den weiteren Bestimmungen dieses Vertrages. (2) Die Apotheken sind nicht verpflichtet zu prüfen, ob die verordneten Mittel zu Lasten der PBeaKK abgegeben werden dürfen. (3) Werden Fertigarzneimittel in Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Verkehr gebracht, so ist die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, sofern die abzugebende Menge nicht in der Verordnung bezeichnet oder gesetzlich bestimmt ist. Die Teilabgabe aus Bündel- oder Anstaltspackungen ist nicht erlaubt. (4) Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächst kleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben und zu berechnen, es sei denn, der Arzt weist durch einen besonderen Vermerk auf die Abweichung hin. Dies gilt in gleicher Weise für einen entsprechenden Vermerk des Apothekers darüber, dass der Arzt auf Anfrage bestätigt hat, dass die verordnete Menge auch abgegeben werden soll. Eine Auseinzelung ist nur auf ausdrückliche ärztliche Anordnung zulässig. (5) Ist eine vertragsärztliche Verordnung von Fertigarzneimitteln hinsichtlich der Darreichungsform (Tropfen, Dragees usw.) oder der Dosierung unvollständig oder ungenau und ist der Vertragsarzt nicht zu erreichen, so ist der Apotheker berechtigt, diejenige Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält. Das Verordnungsblatt ist vom Apotheker entsprechend zu ergänzen und abzuzeichnen. Fehlen entsprechende Ergänzungen, so ist nur die preiswertere Arzneiform oder die schwächere Dosierung berechnungsfähig. (6) Sind von einem Fertigarzneimittel innerhalb einer Packungsgrößenstufe unterschiedliche Packungsgrößen im Handel, so ist die kleinste dieser Packungsgrößen abzugeben, wenn der Arzt nur die Kurzbezeichnung (N1; N2, N3) genannt hat. Ist das Fertigarzneimittel in der verordneten Packungsgröße im Handel nicht erhältlich, so darf bei der Stückelung nach Absatz 4 die in der Packungsgrößenstufe mögliche Menge nicht überschritten werden. (7) Wenn für die vom Arzt verwendete Kurzbezeichnung zu dem verordneten Fertigarzneimittel in den Anlagen der Packungsgrößenverordnung die Größe der Packungen nicht bestimmt ist, so ist ein Fertigarzneimittel der nächst kleineren Zuzahlungsstufe oder das Fertigarzneimittel mit der kleinsten Packungsgröße abzugeben. Stand: Seite 2 von 8

3 (8) Für Verbandstoffe, Pflaster und Waren nach 25 Apothekenbetriebsordnung einschließlich der Hilfsmittel gilt Absatz 3 S. 1 entsprechend. 5 Preisberechnung (1) Für die Preisberechnung der Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) den Apotheken vorbehalten ist und die verschreibungspflichtig sind, sind die jeweiligen gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Vorschriften anzuwenden. Für die Preisberechnung ist der für den Tag der Abgabe in der großen Deutschen Spezialitäten-Taxe/Lauer-Taxe aufgeführte Herstellerabgabepreis maßgebend. (2) Für die Preisberechnung der Arzneimittel, die der Apotheker hergestellt bzw. zur Abgabe hergerichtet hat, sind die jeweiligen gesetzlichen oder auf Gesetz beruhenden Vorschriften anzuwenden. Nicht verschreibungspflichtige Rezepturen sind entsprechend 5 Arzneimittelpreisverordnung zu berechnen. Für den zu berechnenden Preis ist der Tag der Abgabe des Arzneimittels maßgeblich. (3) Für die Preisberechnung nichtapothekenpflichtiger Arzneimittel nach 43 Abs. 3, 44, 45 und 46 AMG sowie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, bei der Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe des 47 AMG und bei der Abgabe von Waren nach 25 Apothekenbetriebsordnung ist ein Zuschlag nach den Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung auf die jeweils geltenden Apothekeneinkaufspreise anzuwenden, soweit in 6 kein besonderer Zuschlag bestimmt ist. Die in der Großen Deutschen Spezialitäten- Taxe/Lauer-Taxe für den Zeitpunkt der Abgabe aufgeführten Apothekeneinkaufspreise sind für die Preisberechnung maßgeblich. (3a) Ist für das abgegebene Fertigarzneimittel ein Festbetrag nach 35 SGB V festgesetzt und ist der Apothekenabgabepreis höher als der für dieses Mittel festgesetzte Festbetrag, ist der Postbeamtenkrankenkasse nur der Festbetrag in Rechnung zu stellen und der Mehrbetrag vom Versicherten zu leisten. (4) Ist die verschriebene Menge geringer als der Inhalt der kleinsten Packung, so ist der Apotheker berechtigt, die kleinste im Handel befindliche Packung zu berechnen. (5) Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Übersteigen die Kosten 6,--, sind diese zu belegen. (6) Bei Inanspruchnahme der Apotheke zu folgenden Zeiten Uhr kann ein Entgelt nach 6 Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, sofern auf der Verordnung der Vermerk "Cito" oder "Noctu" oder ähnliches angebracht ist 1. montags bis samstags zwischen Uhr und 6.00 Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen sowie 3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr und ab Uhr. Stand: Seite 3 von 8

4 (7) Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen ist, können die Apotheken die in 7 Arzneimittelpreisverordnung festgelegte Gebühr berechnen. (8) Allen Preisen und Entgelten nach diesem Vertrag ist die Mehrwertsteuer hinzuzufügen, soweit sich aus den Vorschriften zur Preisberechnung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart ist. 6 Einzelne Zuschläge Für die Berechnung der Preise nach 5 Abs. 3 gelten folgende besondere Zuschläge: 1. Arzneimittel, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung nur in Apotheken abgegeben werden dürfen ( 43 Abs. 3 und 44 AMG): Zuschlag bei Einzelverordnung nach der am 31. Dezember 2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung Pflaster und Brandbinden gem. 44 Abs. 2 Nr. 4 AMG sind hiervon ausgenommen. Hierfür gelten die Bestimmungen der Nummer Blutkonzentrate, die zur Anwendung bei der Bluterkrankheit (Hämophiliebehandlung) bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPreisVO): Zuschlag bei Einzelverordnung 5 % zuzüglich 8,10 3. Arzneimittel, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind ( 1 Abs. 3 Nr. 6 AMPreisVO): Zuschlag bei Einzelverordnung 5 % zuzüglich 8,10 4. Elementardiäten und Sondennahrung: Zuschlag bei Einzelverordnung bis 11 Stück 22,5 % ab 12 Stück 15 % 5. Verbandstoffe und Pflaster: nach der am 31. Dezember 2003 gültigen Arzneimittelpreisverordnung pro Verordnungszeile 6. Kontaktlinsenflüssigkeiten: Zuschlag bei Einzelverordnung 40 % 7. Hilfsmittel 25 % 8. Blutzuckerteststreifen 20 % 9. Spezialrezepturen (parenterale Lösungen) Anlage 3 Ziffer 1 des Vertrages zur Hilfstaxe 7 Zuzahlung (1) Die Apotheken ziehen die Selbstbeteiligungsbeträge der Versicherten ein und verrechnen sie mit ihren Ansprüchen gegenüber der PBeaKK. Die Höhe der einzu- Stand: Seite 4 von 8

5 ziehenden Selbstbeteiligung richtet sich nach 61 SGB V in Verbindung mit 31 Absatz 3 und 33 Absatz 2 Satz 5 SGB V. Legt der Versicherte einen Ausweis der PBeaKK über seine Befreiung von der Selbstbeteiligung vor, ist keine Zuzahlung einzuziehen. Dies gilt auch bei Vorlage des Arzneiverordnungsblattes Muster 16, wenn die Felder Spr-St. Bedarf und Gebühr frei angekreuzt sind. (1a) Bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft gemäß 27a SGB V (künstliche Befruchtung) beträgt die Selbstbeteiligung der Versicherten für die mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten 50 Prozent. Die Selbstbeteiligung ist nur einzuziehen, wenn der Verordnung eindeutig zu entnehmen ist, dass sie im Rahmen der künstlichen Befruchtung ausgestellt wurde. (2) Zahlt der Versicherte trotz Aufforderung durch die Apotheke den Zuzahlungsbetrag nicht, ist die Apotheke nicht zur Abgabe zulasten der Postbeamtenkrankenkasse verpflichtet. In Notfällen darf die Apotheke im Fall des Satz 1 das verordnete Mittel auch ohne Einziehung der Zuzahlung abgeben. 8 Rechnungslegung (1) Die Abrechnung und Ablieferung der Verordnungsblätter erfolgt monatlich durch die Apotheke oder eine von ihr beauftragte Abrechnungsstelle. Die Rechnungslegung erfolgt bei der von der PBeaKK nach Anlage 2 benannten Stelle. (2) Die Rechnungslegung kann auch durch ein von der Apotheke beauftragtes Rechenzentrum erfolgen. Rechenzentren, die die zentrale Rezeptabrechnung durchführen, rechnen nach Anlage 2 ab. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten in diesem Fall nicht, soweit Anlage 2 abweichende Bestimmungen enthält. 9 Rechnungsbegleichung (1) Die Rechnungen der Apotheken werden von der PBeaKK innerhalb von 10 Tagen nach Eingang beglichen. Bei Zahlung durch Überweisung gilt die Frist als gewahrt, wenn der Auftrag innerhalb dieser Zeit dem Geldinstitut erteilt wurde. Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich auch später festgestellter Beanstandungen ( 10). (2) Zahlungen an von der Apotheke beauftragte Abrechnungsstellen erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die PBeaKK. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen der Abrechnungsstelle und dem Apotheker mit einem Rechtsmangel behaftet sind. 10 Abrechnungsbeanstandungen (1) Die bei der Prüfung der Rechnungen beanstandeten Beträge sind von der PBeaKK innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungsmonats bei den Apotheken oder den von ihnen beauftragten Abrechnungsstellen geltend zu machen. Das weitere Verfahren richtet sich nach Anlage 2. Stand: Seite 5 von 8

6 (2) Gegen die Beanstandungen können die Apotheken oder die von ihnen beauftragten Mitgliedsverbände des DAV innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Beanstandung Einspruch bei der zuständigen Bezirksstelle der PBeaKK erheben. 11 Allgemeine Zusammenarbeit (1) Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages oder aus der Anwendung gesetzlicher oder aufgrund Gesetz erlassener Vorschriften ergeben, werden zwischen der PBeaKK und dem DAV möglichst in gegenseitigem Einvernehmen geregelt. (2) Die Versicherten oder Vertragsärzte dürfen weder von Apotheken zu Lasten der PBeaKK noch von der PBeaKK zugunsten bestimmter Apotheken/Lieferanten mittelbar oder unmittelbar beeinflusst werden. Dies bezieht sich auch auf die Zuweisung von Verordnungen an einzelne Apotheken/Lieferanten. (3) Die Mitgliedsverbände des DAV werden vom DAV über Änderungen dieses Vertrages einschließlich der Zusatzvereinbarungen, Nachträge oder Protokollnotizen informiert und die Mitgliedsverbände unterrichten hierüber ihre Mitglieder. (4) Durch diesen Vertrag werden die Beziehungen der PBeaKK zu anderen Leistungserbringern oder deren Berufsverbände nicht berührt. 12 Schlussbestimmungen (1) Dieser Vertrag tritt am 1. Juni 2006 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (2) Der Arzneilieferungsvertrag vom 15. Januar 2006 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2006 außer Kraft. Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für Apotheken nach 2 Abs. 2, die dem Vertrag vom 24./27. Februar 1958, 11. April 1994, 01. Januar 2005 und 15. Januar 2006 beigetreten sind, und der Anwendung dieses Vertrages nicht bis spätestens acht Wochen nach Abschluss dieses Vertrages gegenüber der zuständigen Bezirksstelle der PBeaKK widersprechen. (3) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragspartner, eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Stand: Seite 6 von 8

7 Anlage 2 Rezeptabrechnung durch Rechenzentren 1 Rechnungslegung (1) Die Apotheken oder Rechenzentren teilen der von der PBeaKK benannten Stelle Beginn und Ende der Teilnahme an der zentralen Rezeptabrechnung mit. (2) Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nach Ablauf des Kalendermonats der Abgabe und umfasst die Arzneiverordnungsblätter des vollen Abgabemonats. (3) Die Rechnungslegung erfolgt an die von der PBeaKK genannten Stellen. Die Rechnung weist für jede Apotheke aus: a) Anzahl der Verordnungsblätter b) Summe der Bruttobeträge c) Summe der Zuzahlungsbeträge d) Summe der Nettobeträge (4) Die Verordnungsblätter des Abgabemonats sind bis zum Ende des Monats der Rechnungslegung vorzulegen. (5) Beanstandungen werden mit Formblatt (Anhang 1 2 ) geltend gemacht. Die Rechenzentren berichtigen diese summarisch mit der nächsten Monatsabrechnung. Taxbeanstandungen werden von der PBeaKK zur Prüfung an die Lieferapotheke ü- bersandt und nach Anerkennung durch die Apotheke bzw. Fristablauf (innerhalb von sechs Monaten) gesammelt auf Formblatt (Anhang 1) bei den Rechenzentren geltend gemacht. 2 Rechnungsbegleichung und Vergütung (1) Die Begleichung der Rechnung nach 1 erfolgt durch Valutastellung zum 4. des Folgemonats in Höhe von 90 % des Rechnungsbetrages der letzten Rechnung. (2) Die Restzahlung erfolgt durch Valutastellung zum 10. Kalendertag nach Rechnungseingang. Übersteigt die Vorauszahlung die Forderungssumme, so wird die nächste Vorauszahlung entsprechend gekürzt. Die Zahlungen an die Rechenzentren erfolgen mit schuldbefreiender Wirkung für die PBeaKK. Die schuldbefreiende Wirkung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen dem Rechenzentrum und der Apotheke mit einem Rechtsmangel behaftet sind. 3 Elektronische Übermittlung der Abrechnungsdaten (1) Die Rechenzentren übermitteln zusätzlich zu der Rechnung nach 1 an die von der PBeaKK genannte Stelle die der Abrechnung zugrunde liegenden Daten in elektronischer Form, soweit die Verordnungsblätter maschinell verarbeitbar sind. 2 Nicht wiedergegeben Stand: Seite 7 von 8

8 (2) Die Abrechnungsdaten des Abgabemonats sind bis zum Ende des Monats der Rechnungslegung zu übermitteln. (3) Zu liefern sind die Abrechnungsdaten in entsprechender Anwendung der Technischen Anlagen 3 (ohne Nachrichtentyp RECP) und 4 zur Vereinbarung nach 300 SGB V in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Rechenzentren erhalten für die Datenlieferungen nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Vergütung: - Pauschalgebühr die die Erstellung der Datenträger (TA 3 und TA 4): jeweils 82,-- Euro - Digitalisierung der Verordnungsdatenblätter: 0,0187 Euro je Verordnungsdatenblatt - Korrekturen im Arztfeld: 0,006 Euro je Zeichen Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. (5) Soweit die Daten früherer Abrechnungsmonate im Rechenzentrum noch verfügbar sind, können sie nach gesonderter Vereinbarung zwischen PBeaKK und Rechenzentrum zu den gleichen Bedingungen nachgeliefert werden. (6) 1 Absatz 5 bleibt unberührt. 4 Datenschutz Das Rechenzentrum verpflichtet sich, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu beachten und die Datenschutzerklärung nach Anhang 2 3 zu unterzeichnen. 5 Inkrafttreten und Kündigung Inkrafttreten und Kündigung dieser Zusatzvereinbarung richten sich nach den Bestimmungen des Arzneilieferungsvertrages. 3 Nicht wiedergegeben Stand: Seite 8 von 8

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