NC - AKTUELL. Veröffentlichungsdienst verwaltungs und verfassungsgerichtlicher numerus clausus Entscheidungen aller Instanzen

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1 Rechtsanwalt HARTMUT RIEHN Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht a. D. Schiffbauerdamm 5 (Berlin Mitte) BERLIN Telefon: NC - AKTUELL Fax: mailto:info@nc-klage.de Homepage: Veröffentlichungsdienst verwaltungs und verfassungsgerichtlicher numerus clausus Entscheidungen aller Instanzen

2 In den Verwaltungsstreitsachen

3 Freistaat Bayern, vertreten durch: Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23,80539 München, - Antragsgegner - wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin (WS ) Universität Erlangen-Nürnberg (Antrag nach 123 VwGO); hier: Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. November 2003, erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Pongratz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Kersten, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 2004 folgenden Beschluss: I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren. IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird je Antragsteller auf Euro festgesetzt.

4 Gründe: Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) an der Universität Erlangen-Nürnberg (im Folgenden: Universität) im ersten Fachsemester. Sie sind der Auffassung, dass die in der Zulassungszahlverordnung vom 7. Juli 2003 für Studienanfänger jährlich festgesetzten 244 Studienplätze die Aufnahmekapazität der Universität nicht ausschöpfen. Diese Zahl an Studienplätzen entspricht der ursprünglichen Kapazitätsberechnung der Universität. Nach Erlass einer Studienordnung für den 1. Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin legte die Universität im Verfahren 1. Instanz zuletzt unter dem 17. und 19. November 2003 eine veränderte Kapazitätsberechnung vor, in der der Curriculareigenanteil der Vorklinik nunmehr 1,5983 beträgt. Auf der Basis dieser Berechnung verpflichtete das Vetwaltungsgericht Ansbach den Antragsgegner mit Beschlüssen vom 26. November 2003 im Wege der einstweiligen Anordnung zur Verlosung von neun weiteren Studienplätzen. Nach der Reduzierung des Curriculareigenanteils der Vorklinik stünden an der Universität insgesamt 262, also jeweils 131 Studienplätze für das Wintersemester und für das Sommersemester 2004, zur Verfügung. Im Übrigen sei die Kapazität jedoch zutreffend ermittelt. Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden und verfolgen ihr ursprüngliches Begehren weiter. Zur Begründung kritisieren sie insbe- sondere die Höhe des Curriculareigenanteils der Vorklinik. Der Antragsgegner tritt den Beschwerden entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

5 II. Die gemäß 93 Satz I VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Be- schwerden sind zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Überprüfung der Aufnahmekapazität zu Recht davon aus, dass die Antragsteller nicht glaubhaft machen konnten ( 123 Abs. 3 VwGO i.v.m. Ej 920 Abs. 2, Ej 294 ZPO), sie könnten an der Universität im Fach Humanmedizin (Vorklinik) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinaus weitere Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beanspruchen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse, auch soweit die Antragsteller im Beschwerdevortrag das Vorbringen 1. Instanz lediglich wiederholen ( 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zu der von den Antragstellern in den Vordergrund gerückten Kritik an der Höhe des Curriculareigenanteils der Vorklinik mit kapazitätsreduzierender Wirkung sowie zu weiteren Fragen ist auf folgendes hinzuweisen: 1) Grundlage der Kapazitätsermittlung bildet die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 9. Dezember 1993 (GVBI S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2003 (GVBI S. 364). Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. 3 2 Abs. 2 KapVO) der Lehreinheit Humanmedizin (vorklinischer Studienabschnitt) wird gemäß 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß 55 6 ff. KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität zunächst aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW (Lehrnach- frage bzw. Ausbildungsaufwand) ermittelt. Anschließend wird dieses Berechnungser- gebnis gemäß Ej 14 ff. KapVO anhand weiterer, insbesondere ausstattungsbezo- gener kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft. Nach der Anlage zu 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ist für medizinische Studiengänge seit dem Wintersemester ein CNW von 8,2 normativ festgelegt; der Teil- CNW für den vorklinischen Teil beträgt 2,42. Anlass für diese Erhöhung des CNW durch den bayerischen Verordnungsgeber war die Novellierung des ärztlichen Aus- bildungsrechts durch die am 1. Oktober 2003 in Kraft getretene Approbationsordnung für Ärzte (Ä~ppo) vom 27. Juni 2002 (BGBI I S. 2405). Ziel der Reform des Medizin- studiums ist insbesondere eine Verbesserung der berufspraktischen Ausbildung, die u.a. durch eine Einbindung klinischer Inhalte bereits in die erste Ausbildungsphase

6 erreicht werden soll (vgl. BR-Drs , S. 1). Gemäß 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApp0 soll die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden. Die nach der Intention des Normgebers insbesondere durch erhöhten Praxisbezug beabsichtigte Qualitätsverbesserung der ärztlichen Ausbildung erhöht den Ausbildungsaufwand der medizinischen Fakultäten. Dies bedingt bei gleichbleibenden Mitteln eine Absenkung der Studienanfängerzahlen (vgl. BR-Drs S. 83) nach vorläufigen Berechnungen um Ca. 8 % (vgl. Haage, MedR 2002, , 461). Etwa in diesem Rahmen bewegt sich auch die Kapazitätsminderung bei der Universität Erlangen- Nürnberg, an der im Wintersemester Studienplätze zur Verfügung standen, während nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach für das Wintersemester noch 131 Studienplätze vorhanden sind. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den neu normierten CNW für den Studiengang Medizin und die Lehreinheit Vorklinik sind nicht ersichtlich. Der normierte CNW für die Lehreinheit Vorklinik von 2,42 ist an der Universität nach der Kapazitätsberechnung, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, mit insgesamt 2,2401 nicht überschritten. Die zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen orientieren sich nach Art und Umfang an den Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung und der am 1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Studienordnung für den 1. Studienabschnitt des Studiengangs Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 30. September Für die Bildung des eigenen Anteils der vorklinischen Lehreinheit am CNW ( 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) sieht das Kapazitätsrecht inhaltsbestimmende Kriterien nicht vor (BVerwG vom NVwZ 1987, 690); es besteht hier ein (begrenzter) Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen die widerstreitenden Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung kapazitätserschöpfend aufeinander abzustimmen sind (BVerwG vom BVerwGE 64, 77199; BayVGH vom Az. 7 CE u.a. m.w.n.). Die Interessenssphäre der Hochschule ist in diesem Zusammenhang durch deren Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht geprägt, aufgrund dessen sie ihren Studienplan so ausgestaltet, wie es ihren fachdidaktisch-wissenschaftlichen Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Die Ausübung des Bewertungs- und Einschätzungsvorrechts muss sich ihrerseits innerhalb des Spielraums halten, den ihr der normierte Curricularnormwert belässt. Studienplanung und Anteilsbildung sind daher gegenseitig aufeinander abzustimmen. Die kapazitätsrechtliche Anteilsbildung durch den Verordnungsgeber der Zulassungszahl hat die Vorgaben des Studienplans, die

7 hochschulrechtliche Ausgestaltung des Studienplans durch den Fachbereich die Vor- gaben des Curricularnormwerts zu beachten (BVerwG vom a.a.0.). Nach diesen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bedeu- tung des Kapazitätserschöpfungsgebots für die Aufteilung des vorklinischen Norm- werts in Eigen- und Fremdanteil entwickelten Grundsätzen ist die Universität jedoch nicht gezwungen, wegen der Neuregelung der Ärztlichen Approbationsordnung mit der stärkeren Verzahnung von Vorklinik und Klinik eine Erhöhung der vorklinischen Kapazität herbeizuführen. Die Auffassung der Antragsteller, diese normativ vorgegebene Verknüpfung sei nur möglich, wenn die Vertreter des klinischen Fachbereichs intensiv zu den Lehrveranstaltungen der Vorklinik herangezogen würden, weshalb die vom klinischen Ausbildungsabschnitt in den vorklinischen Ausbildungsabschnitt eingebrachte Lehrleistung dort kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsse, trifft so nicht zu. Nach 2 Abs. 2 Satz 5 Ä ~ppo sind im ersten Ausbildungsabschnitt des Medizinstudiums zusätzlich zu den in der Anlage 1 vorgeschriebenen Veranstaltungen sowohl Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden (= 7 SWS) als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, als auch weitere klinische Seminare mit klinischem Bezug im Umfang von mindestens 56 Stunden (= 4 SWS) vorzusehen. Für die Behauptung der Antragsteller, das klinische Lehrpersonal sei ab lnkrafttreten der neuen Approbationsordnung in sämtlichen vorklinischen Lehrveranstaltungen einzusetzen und nicht nur in einem Teil dieser verbindenden Lehrveranstaltungen, findet sich kein Anhalt in 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApp0, wonach diese, die Lehreinheiten verbindenden integrierten Lehrveranstaltungen vorzusehen sind. Dies bedeutet lediglich, dass die Universität diese Veranstaltungen über den Katalog der in der Anlage 1 zur Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen Veranstaltungen hinaus anbieten muss. Bei diesen Lehrveranstaltungen handelt es sich demgemäß um die bundesweit einzuhaltenden Minimalvorgaben, die bei der Meldung zum 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung der Prüfungsbehörde nachzuweisen sind. Der dagegen erhobene Einwand, ein derartiger Nachweis sei nicht erforderlich, wird bereits durch den Wortlaut des 2 Abs. 7 Satz 1 Ä~ppo widerlegt. Nach dieser Vorschrift haben die Studierenden ihre regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und 5 2 Abs. 2 Satz 5 AAppO genannten Unterrichtsveranstaltungen sowie den regelmäßigen Besuch der die praktischen Übungen vorbereitenden oder begleitenden Vorlesungen nachzuweisen, soweit deren Besuch von der Universität in einer Studienordnung vorgeschrieben ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bezieht sich der mit den Worten

8 ,,soweit deren Besuch" eingeleitete Konditionalsatz nur auf die erwähnten Vorlesun- gen, was sich nicht nur aus seiner Anordnung im Satzgefüge ergibt, sondern auch aus dem Umstand folgt, dass im Hauptsatz nur im Zusammenhang mit den Vorle- sungen von einem Besuchu die Rede ist, während hinsichtlich der übrigen Unter- richtsveranstaltungen von Teilnahmeu gesprochen wird. Nach alledem folgt die Pflicht der Studierenden, die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApp0 nachzuweisen, unmittelbar aus 2 Abs. 7 Satz 1 Ä ~ppo (siehe auch Haage, a.a.0. S. 50; Schreiben des Bundesmi- nisteriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom an das Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie in Mainz). Es würde im Übrigen auch Sinn und Zweck der Gesamtregelung in der neuen Ärztlichen Approbationsordnung widersprechen, einerseits Pflichtveranstaltungen aufzuführen und diese dann in das Belieben der Hochschulen zu stellen. Wie erwähnt, folgt bereits aus dem Wortlaut des 2 Abs. 2 Satz 5 Ä~ppo, dass die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer nicht zwingend eine personelle Beteili- gung klinischer Fachvertreter voraussetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsge- richtshofs kann insoweit nicht von einer sprachlichen Ungenauigkeit des Verord- nungsgebers ausgegangen werden, vielmehr handelt es sich um eine bewusste Wortwahl, die den Universitäten den genannten Spielraum zur Erfüllung des gesetz- geberischen Anliegens bietet. Welcher Weg zur Erreichung dieses Zieles in Frage kommt, bestimmt sich nach den jeweiligen örtlichen und personellen Gegebenheiten sowie nach den didaktischen Anforderungen an die von der jeweiligen medizinischen Fakultät zu verantwortende Ausbildung. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Vorgehen der Universität im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Wie der Studiendekan der Medizinischen Fakultät der Universität mit Schreiben vom 1. November 2003 dargelegt hat, kann der Unterricht nicht einfach auf den Lehrkörper der Kliniken mit unbegrenzter Kapazität" verteilt werden, vielmehr sind gezielt solche Kliniker in den Unterricht einzubeziehen, die eine Beziehung zu dem im 1. Studienabschnitt vorrangig gelehrten Stoffgut der vorklinischen Fächer gewährleisten. Es ist nachvollziehbar, dass anderenfalls der Unterricht in ein, wie der Studiendekan ausführt, Sammelsurium beliebiger nicht miteinander verbundener Veranstaltungen zerfallen würde, die insbesondere keinen Prüfungsbezug hätten. Vielmehr geht auch die Ärztliche Approbationsordnung in der geänderten Fassung davon aus, dass im 1. Studienabschnitt wie bisher die Fächer

9 Anatomie, Physiologie, Biochemie, Medizinische Psychologie und die naturwissen- schaftlichen Grundlagenfächer gelehrt werden, die nunmehr um die Seminare mit klinischem Bezug" und,,mit Beteiligung geeigneter klinischer Fächer" ergänzt wer- den. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es auch angesichts der vom Ver- ordnungsgeber gewollten Verzahnung des vorklinischen mit dem klinischen Studien- abschnitt kapazitätsrechtlich nicht ausgeschlossen, die Lehrnachfrage in den inte- grierten Seminaren und den Seminaren mit klinischem Bezug der Vorklinik zuzu- rechnen und damit im Eigenanteil zu berücksichtigen. Nach der Begründung des Bundesrats zu 2 Abs. 2 Satz 1 Ä~ppo, wonach der Unterricht im Studium fächer- übergreifendes Denken fördern und soweit zweckmäßig problemorientiert am Lehr- gegenstand ausgerichtet sein soll, zielt die grundlegende Reform des Medizinstudi- ums zwar auf eine kontinuierliche Integration klinischer und theoretischer Inhalte ab (BR-Drs (Beschluss), S. 2). Danach ist für die Verzahnung von theoreti- schem mit klinischem Wissen über die gesamte Studienzeit hinweg die vorgesehene frühzeitige Orientierung des Grundlagenstudiums an medizinisch relevanten Inhalten, die frühestmögliche Einbeziehung von klinischen Inhalten und eine fortlaufende Ver- knüpfung von theoretischem und klinischem Unterricht während des gesamten Stu- diums prägend (BR-Drs , S. 81). Daraus folgt aber noch nicht, dass die Vermittlung des klinischen Wissens in der vorklinischen Lehreinheit als Dienstleis- tung der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin bzw. Klinisch-Theoretische Medizin durch klinisches Lehrpersonal erbracht werden müsste. Vielmehr sollen die neuen Seminare als integrierte Veranstaltungen unter Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer Praxis und Theorie inhaltlich verzahnen und die Bedeutung der theoretischen Grundlagen für die spätere klinische Praxis aufzeigen und damit die Lernmotivation steigern (Haage a.a.0. S. 150). Somit verstößt es vom Grundsatz her auch nicht ge- gen die Vorschriften der Ärztlichen Approbationsordnung, wenn klinische Lehrein- heiten in die Konzeption und Vorbereitung der Lehrveranstaltungen der Vorklinik ein- bezogen werden. Nach alledem ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Medizinische Fa- kultät der Universität im Verfahren I. Instanz Fachvertreter klinischer Fächer zu einem Anteil von 20 % an den in Rede stehenden Veranstaltungen rechnerisch be- teiligt hat, auch wenn dieser rechnerische Anteil tatsächlich nicht ausgeschöpft wird. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat in seiner Stellungnahme vom 1. November 2003 nachvollziehbar dargelegt, dass dieser rechnerische Anteil bei den Seminaren 17 bis 19 auf 20 % erhöht wurde, um auf jeden Fall einen Anteil an- zunehmen, den die tatsächliche Beteiligung von Klinikern an diesem Unterricht kei-

10 nesfalls überschreiten und ihn vermutlich auch nicht erreichen werde. Zudem werde das neue Seminar Medizinische PsychologielSoziologie" (Nr. 20 des Anhangs zur Studienordnung) im Umfang von 2 SWS zu 100 % von der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt. Nach alledem kann dahinstehen, ob die von der Universität ursprünglich vertretene Auffassung, eine Beteiligung bzw. Berücksichtigung der Klinischen Medizin sei überhaupt nicht erforderlich, richtig ist, da die Universität entsprechend ihrem Gestaltungsspielraum die Klinische Medizin hinreichend berücksichtigt hat (vgl. ebenso zur grundsätzlichen Problematik OVG Sachsen-Anhalt vom Az. 2 N u.a.; OVG Rheinland-Pfalz vom Az. 6 D OVG; a. A. wohl OVG Saarland vom Az. 2 X ). 2) Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass die neuen Seminare, deren Anteil mit der Gruppengröße und dem Anrechnungsfaktor 1 berechnet wird, tatsächlich nicht in dieser Form durchgeführt würden und deshalb der Betreuungsfaktor von 1 in der Regel nicht gerechtfertigt sei, verweist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass eine Klärung im Hauptsacheverfahren durchzuführen ist. Jedenfalls ist die Behauptung der Antragsteller, die neuen Seminare würden als sog. Tutorenseminare durchgeführt, also als,,seminare von Studenten für Studenten", im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Stellungnahme der Universität vom 28. Mai 2004 glaubhaft widerlegt. Dort führt die Universität aus, die neuen Seminare fänden in kleinen Gruppen mit bis zu 20 Teilnehmern statt. Zwar würden im Allgemeinen in diesen Seminaren auch Referate von Studenten gehalten, diese seien jedoch nicht ausschlaggebend für den Seminarcharakter der Veranstaltung. Dabei sei bedeutsamu, dass in den Veranstaltungen zwischen dem Dozenten und einem kleinen Kreis von Seminarteilnehmern einschlägige Themen diskutiert würden. Daraus folgt aber auch, dass die Veranstaltungen von Dozenten und nicht nur, wie die Antragsteller behaupten, von Studenten durchgeführt werden. Zutreffend weist die Universität schließlich darauf hin, dass in den genannten Seminaren, wie auch die Antragsteller vortragen, keine Patientenvorstellung stattfindet. Diese sei aber auch nicht durchführbar, da Patienten bekanntermaßen in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin den die Ausbildungskapazität bestimmenden Engpass bildeten. Es ist nachvollziehbar, dass die Kapazität sogar sinken würde, wenn Patienten in der Lehreinheit Vorklinik vorgestellt werden müssten, zumal im übrigen, wie die Universität vorträgt, ein Verschicken" von Patienten aus Kliniken an vorklinische Institute, die an

11 anderer Stelle des Stadtgebiets untergebracht sind, weder zumutbar noch organisa- torisch zu bewältigen sei. Nach alledem ist die Gruppengröße g = 20 mit dem Anrechnungsfaktor 1 für die neuen Seminare zumindest nach vorläufiger Prüfung im Eilverfahren nicht zu bean- standen. Dies gilt auch für die Vorlesungen. Für die Gruppengrößen als Berechnungspara- meter zur Feststellung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik enthält le- diglich g 2 Abs. 4 Satz 5 Ä ~ppo eine normative Vorgabe; danach darf die Zahl der Teilnehmer an einem Seminar 20 nicht überschreiten. Im übrigen können die Grup- pengrößen nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst während des Se- mesters - also lange nach der Kapazitätsberechnung - bekannt wird. Zudem ist für das Berechnungsergebnis stets darauf zu achten, dass der normativ festgelegte CNW (von 2,42) nicht überschritten wird. Demgemäß können der Berechnung nur abstrakte Gruppengrößen zugrunde gelegt werden, die sich allerdings auch an den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Universität (sog. Studienwirklichkeit) orientie- ren können, soweit solche dies nahe legen. Die Universität hat sich in ihrer Kapazi- tätsberechnung grundsätzlich an der Stellungnahme der ZVS zu den Auswirkungen der neuen Ärztlichen Approbationsordnung bzw. an der Stellungnahme des Unter- ausschusses,,kapazitätsverordnung" vom 9. September 2002 orientiert. Dem frühe- ren ZVS-Beispielstudienplan war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts (Urteil vom a.a.0.) ein kapazitätserschöpfender Maßstab zu ent- nehmen, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichts- anteils führte. Allein die Neufestsetzung des Curricularnormwertes oder die mit der Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehrauf- wandes sowie die neu gefassten thematischen Anforderungen an Lehrveranstaltun- gen bieten nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Anlass, die bisher angenommene Größe für Vorlesungen in Zweifel zu ziehen. Nach der genannten Rechtsprechung ist es auf der Grundlage einer verbreiteten und vieljährigen Hand- habung im Hochschulzulassungsrecht erwiesen, dass mit der in diesem Studien- planmodell nach Lehrveranstaltungsstunden, Anrechnungsfaktoren und Betreuungs- relationen quantifizierten Unterrichtsmenge ein ordnungsgemäßes Studium zu absol- vieren ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Universität bei der Er- mittlung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinsichtlich der

12 anzunehmenden Gruppengröße für Vorlesungen auch weiterhin am bisherigen Beispielstudienplan orientiert. Im übrigen hat die ZVS in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2002 zwar zum einen festgestellt, ein ZVS-Beispielstudienplan werde in Zukunft nicht mehr erstellt, gleichzeitig geht sie aber für den 1. Studienabschnitt für Vorlesungen von einer Gruppengröße g = 180 aus. Im Übrigen legt die Universität ohnehin bei den jedes Semester angebotenen Vorlesungen eine höhere Gruppengröße g = 200 und bei der nur jährlich angebotenen Vorlesung Biochemie/Molekularbiologie eine Gruppengröße g = 400 zugrunde. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3) Der Verwaltungsgerichtshof hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge insbesondere (auch) für das Fach Informatik gebilligt (BayVGH vom Az. 7 CE , 10014). Die Antragsteller haben im Übrigen weder im Verfahren 1. noch 2. Instanz dargelegt, warum der Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in den Fächern Pharmazie, Lebensmittelchemie, Psychologie-Diplom, Zahnmedizin, Sport-Lehramt Gymnasium sowie Informatik-Nebenfach nicht ordnungsgemäß sein soll. Das gleiche gilt für die Begründung in der Beschwerde der Antragsteller, es fehlten Zahlen zum Schwund, die eine Kontrolle ermöglichten (vgl. 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Schließlich haben die Antragsteller auch den von ihnen geltend gemachten Klärungsbedarf zur Aufteilung auf Molekularmedizin und Vorklinik nicht näher begründet. Nach alledem waren die Beschwerden jeweils mit der Kostenfolge des 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus 72 Nr. 1 GKG i.v.m. 14Abs. 1,~20Abs.3i.V.m.~13Abs. 1 GKGa.F.. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Dr. Pongratz Kersten Bergmüller

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