Kooperationsvertrag. über die Zusammenarbeit im Rahmen der Chinesisch-Deutschen Hochschule - Hochschule Hannover (XXX) - mit der Universität Hefei

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1 Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen der Chinesisch-Deutschen Hochschule - Hochschule Hannover (XXX) - mit der Universität Hefei 1

2 Zur nachhaltigen Implementierung der Chinesisch-Deutschen Hochschule (CDH) der Universität Hefei und zur Unterstützung ihrer weiteren Entwicklung im Sinne der Förderung des deutsch-chinesischen Austausches im Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturbereich schließen die Fachhochschule Hannover (FHH) Ricklinger Stadtweg 118, Hannover, Deutschland vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr.-Ing. Werner Andres für das Hochschulkonsortium CDH (im folgenden Hochschulkonsortium genannt) und die Universität Hefei Huang Shan Road No. 373 Hefei, Anhui, VR China (230022) vertreten durch den Präsidenten Prof. ZHAO Liang Qing (im folgenden Universität Hefei genannt) den nachfolgenden Kooperationsvertrag. Artikel 1 Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit 1. Die CDH ist eine sekundäre Bildungseinrichtung der Universität Hefei, die sich im Rahmen der chinesischen Rechtsregelungen selbständig verwaltet. 2. Die Aufgaben der CDH sind das Angebot einer praxisnahen Ausbildung auf akademischem Niveau, insbesondere die Durchführung von mehrsprachigen Studiengängen, die Förderung des deutsch-chinesischen Bildungs-, Wissenschaftsund Kulturaustausches und die Pflege der deutschen Sprache, die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie das Angebot entsprechender Dienstleistungen für Industrie und Wirtschaft. Dabei kommt der Kooperation mit der deutschen und der chinesischen Wirtschaft besondere Bedeutung zu. Die Studiengänge der CDH sind bzw. werden akkreditiert. Weitere akademische Aufgaben können der CDH während der Laufzeit dieses Vertrages im Einvernehmen beider Vertragspartner zugewiesen werden. 3. Die Universität Hefei stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb der CDH sicher und 2

3 gewährleistet deren selbstständige Verwaltung. Das Hochschulkonsortium fördert den Betrieb und die Weiterentwicklung der CDH nach Maßgabe dieses Vertrages. 4. Die Universität Hefei und das Hochschulkonsortium arbeiten in allen Grundsatzfragen eng und vertrauensvoll zusammen. Sie respektieren die für den jeweiligen Partner geltenden rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und werden sich auf dieser Grundlage um einvernehmliche Lösungen bemühen. Artikel 2 Hochschulkonsortium 1. Die deutschen Kooperationspartner sind in einem Hochschulkonsortium organisiert. 2. Sie schließen dazu untereinander einen Konsortialvertrag, in dem Rechte und Pflichten zur Erfüllung des vorliegenden Kooperationsvertrags geregelt werden. 3. Die derzeitigen Mitglieder des Konsortiums sind: Fachhochschule Hannover, NN, NN, usw. 4. Weitere Konsortialmitglieder können aufgenommen werden. Die Aufnahme wird der chinesischen Seite angezeigt. 5. Die Fachhochschule Hannover vertritt das Hochschulkonsortium. Artikel 3 Rechte und Pflichten der Universität Hefei 1. Als Trägerin der CDH hat die Universität Hefei alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Gesetzen der Volksrepublik China ergeben. Zugleich stellt sie sicher, dass die in diesem Vertrag geregelten Mitwirkungsrechte der deutschen Seite wahrgenommen werden können. 2. Die Universität Hefei gewährleistet die selbstständige Verwaltung der CDH, und zwar: a) durch Gleichstellung der CDH mit anderen sekundären Collegs oder Fakultäten der Universität Hefei; b) durch Zuweisung einer CDH- Verwaltung und eines eigenen CDH- Lehrkörpers; c) durch Bereitstellung eines eigenen CDH- Haushalts. Zugleich sorgt sie nach Bedarf für die Zusammenarbeit mit anderen Teilen der Universität. 3. Die Universität Hefei stellt der CDH die erforderlichen Räumlichkeiten nebst Einrichtung und Ausstattung der Labore zur Verfügung. 3

4 4. Die Universität Hefei bringt die von dem Hochschulkonsortium vermittelten wissenschaftlichen Berater und Lehrkräfte auf ihre Kosten entsprechend unter. Zeit und Umfang des Aufenthaltes sollten jeweils im vorhergehenden Semester bekannt sein. Artikel 4 Rechte und Pflichten des Hochschulkonsortiums 1. Das Hochschulkonsortium benennt einen Gesamtkoordinator und die Fachkoordinatoren, die für die Umsetzung des Projekts zuständig sind. 2. Das Hochschulkonsortium hat das Recht, einen deutschen Vizedirektor an die CDH zu entsenden. 3. Der Gesamtkoordinator ist der Beauftragte des Hochschulkonsortiums für die Durchführung dieses Kooperationsvertrags. 4. Das Hochschulkonsortium hat die Pflicht, die CDH durch wissenschaftliche Beratung, durch Mitwirkung in gemeinsamen Gremien und durch Entsendung von wissenschaftlichen Lehrkräften zu fördern. 5. Das Hochschulkonsortium bemüht sich um finanzielle Förderung. für die Ausstattung. Artikel 5 Grundsätze für die Aufnahme der Studierenden 1. Die CDH ist für chinesische Studienbewerber offen. Für die Zulassung ist das Bestehen der staatlichen Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium erforderlich. 2. Die sprachliche Vorbereitung der zugelassenen CDH-Studenten und studienbegleitende Sprachkurse während des Studiums finden unter Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Lehrkräfte der Universität Hefei statt. Das Hochschulkonsortium unterstützt dies im Rahmen der Möglichkeiten. 3. Aus Gründen der Kapazität (auf deutscher Seite) sollen pro Jahr je Studiengang höchstens 30 Studierende zugelassen werden. In der Anlaufphase ist eine Abweichung von dieser Zahl erlaubt. 4. Die CDH steht nach ihrer Etablierung auch deutschen Studierenden offen. Die Zulassungsbedingungen richten sich nach den üblichen Regeln, die für die Zulassung ausländischer Studierender gelten. Sonderregelungen für Studierende der beteiligten deutschen Partnerhochschulen werden zu einem angemessenen Zeitpunkt gesondert vereinbart. 5. Im Rahmen des Studierendenaustausches werden an der jeweils aufnehmenden Hochschule keine Studiengebühren erhoben. 4

5 (Hierzu wird eine Zusatzvereinbarung geschlossen.) Artikel 6 Grundsätze für die Organisation des Studiums 1. Das Studium an der CDH dauert vier Jahre und schließt mit dem»bachelor«ab. 2. Zur Gewährleistung des Praxisbezugs werden ein Grundpraktikum und ein berufspraktisches Studiensemester vorgesehen, auch sollte die Abschlussarbeit vorzugsweise in der Industrie durchgeführt werden. 3. Die Curricula werden von der Universität Hefei und den deutschen Hochschulen gemeinsam entwickelt. Die deutschen Professoren werden auch an den Lehrveranstaltungen beteiligt. 4. Erfolgreiche Studierende der CDH bekommen die Möglichkeit, ein Studienjahr an den Partnerhochschulen in Deutschland zu absolvieren (Studiensemester, Industriepraktikum und Bachelorarbeit). 5. Erfolgreiche Studierende in den entsprechenden Studiengängen der deutschen Partnerhochschulen bekommen analog die Möglichkeit, ein Studienjahr in der CDH zu studieren. 6. Die Voraussetzungen für den Austausch nach 4. und 5. legt der Senat der CDH fest. 7. Studierenden nach 4. und 5., die den Auslandsaufenthalt erfolgreich absolviert haben, wird der Abschluss der Universität Hefei und der Abschluss der deutschen Hochschule verliehen. Sie erhalten von jeder Hochschule eine Abschlussurkunde zur Verleihung des akademischen Titels und ein Zeugnis ihrer Heimathochschule über die insgesamt erbrachten Leistungen. 8. Die Studiengänge an der CDH werden von einer Agentur akkreditiert. Artikel 7 Grundsätze für die finanzielle Absicherung 1. Beide Vertragsparteien bemühen sich um eine langfristige finanzielle Absicherung der CDH. 2. Die finanzielle Unterstützung seitens der deutschen Seite erfolgt durch die deutschen Partnerhochschulen. Förderleistungen an deutsche Lehrkräfte sowie in Deutschland zu erbringende Zahlungen einschließlich Aufenthaltskosten der chinesischen Delegationen und Weiterbildungsmaßnahmen des chinesischen Laborund Lehrpersonals werden direkt von der deutschen Seite an die betreffenden Personen oder Institutionen ausgezahlt. Die finanziellen Leistungen der deutschen Seite sind ggf. mit dem Geldgeber abzusprechen. 5

6 3. Die in China zu erbringenden Leistungen und Zahlungen einschließlich Aufenthaltskosten der deutschen Delegationen und Gastprofessoren erfolgen durch die chinesische Seite. 4. Beide Vertragsparteien bemühen sich um Unterstützungen durch Dritte z. B. die deutsche und chinesische Industrie und Wirtschaft. 5. Spätestens nach einer Laufzeit von insgesamt sechs Jahren sollte sich die CDH durch Studiengebühren, Dienstleistungen und durch Einwerbung von Drittmitteln selbst finanzieren können. Artikel 8 Organe der Hochschule 1. Organe der Hochschule sind das Direktorium, der Akademische Senat und der Beirat. 2. Bei den Vertragsparteien herrscht Übereinstimmung, dass die chinesische Seite vorrangig für die Vertretung der CDH in China, die deutsche Seite vorrangig für die Vertretung der CDH in Deutschland zuständig ist. Abweichungen von dieser Übereinstimmung bedürfen der vorherigen Absprache. 3. Das Direktorium besteht aus dem chinesischen Direktor, dem deutschen Gesamtkoordinator und bis zu zwei Vizedirektoren. Es ist nicht nur für die laufenden Angelegenheiten der Hochschule zuständig, es entscheidet insbesondere auch über die Mittelvergabe bzw. über die Schwerpunkte des Haushalts. Im Einvernehmen mit dem deutschen Gesamtkoordinator entwirft der Direktor die Grundzüge der hochschulpolitischen Zielsetzungen und hat die Initiativpflicht zur Entwicklung der Hochschule. Der Direktor führt den Vorsitz im Akademischen Senat. Er erlässt die von den Fachbereichen vorgelegten und vom Akademischen Senat genehmigten Prüfungsordnungen. 4. Die Kooperationspartner berufen einen Hochschulbeirat. Dieser besteht aus deutschen und chinesischen Mitgliedern aus dem Kreis Wissenschaft, Politik und Wirtschaft. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Mitglieder des Beirats werden vom Direktor für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Für die deutschen Mitglieder hat das Hochschulkonsortium das Vorschlagsrecht. Der Hochschulbeirat gibt Initiativen für die Profilbildung der Hochschule und für die Schwerpunktsetzung in Lehre und Forschung sowie für die Weiterentwicklung des Studienangebotes. Er fördert die Kooperation zwischen der Hochschule und den deutschen und chinesischen Unternehmen sowie den deutschen Partnerhochschulen. Er nimmt Stellung zu den Entwicklungsplänen und unterstützt die Einwerbung von Fördermitteln für die Hochschule. 6

7 5. Der Akademische Senat setzt sich zusammen aus dem Direktorium, den chinesischen Fachbereichssprechern und den deutschen Fachkoordinatoren. Der Akademische Senat hat die Aufgaben, über die Entwicklungs- und Wirtschaftspläne der Hochschule, die Einrichtung von neuen Studiengängen bzw. die von Fachbereichen vorgelegten Vorschläge zur Berufung von Professoren zu beschließen. Artikel 9 Kontakte zur Industrie und Wirtschaft 1. Die Kontakte zur Industrie und Wirtschaft sind äußerst wichtig für das Gedeihen der CDH. Beide Vertragspartner bemühen sich, dass sich deutsche und chinesische Unternehmen an dem Aufbau der CDH beteiligen. 2. Die Pflege der Kontakte zur Industrie und Wirtschaft soll als eine besondere Aufgabe des Direktors, des Gesamtkoordinators, der Fachkoordinatoren oder anderer deutscher Vertreter angesehen werden. 3. Es wird ein Freundeskreis der Industriepartner gegründet. Der Kontakt zu den Unternehmen ist zu pflegen und zu erweitern. 4. Die Industriepartner sollen insbesondere um folgende Unterstützung gebeten werden: a) Angebot von Praktikumsplätzen / berufspraktischen Studiensemestern und Abschlussarbeiten; b) Hilfe bei der Ausrüstung der Labore; c) Beteiligung an Lehrveranstaltungen an der CDH durch erfahrene Praktiker; d) Finanzielle Förderung. Artikel 10 Laufzeit des Vertrags Dieser Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung sechs Jahre. Zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Vertrages stellen beide Vertragsparteien den Stand der Entwicklung der CDH fest und beschließen ggf. Modifizierungen des laufenden Kooperationsvertrages. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Vertrags findet eine abschließende Evaluation der CDH statt. Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse werden sich die Vertragsparteien über eine weitere Kooperation verständigen. Dieser Kooperationsvertrag kann auf dieser Basis für weitere fünf Jahre verlängert werden, um eine langfristige Entwicklung der CDH zu gewährleisten. 7

8 Artikel 11 Änderung und Auflösung des Vertrags 1. Jede Vertragspartei hat die Pflicht, den Vertrag einzuhalten. 2. Jegliche Änderung des Vertrags bedarf schriftlicher Form. 3. Einvernehmliche Ergänzungen zum Vertrag werden als Anhang in schriftlicher Form durch die Vertragspartner niedergelegt. 4. Bei unterschiedlicher Auffassung bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Lösung. 5. Im Falle einer erfolglosen Konsultation kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. 6. Änderung und Kündigung des Vertrags darf den ordnungsmäßigen Lehrbetrieb der CDH im laufenden Jahr und die Versprechungen gegenüber den immatrikulierten Studenten nicht beeinträchtigen. Unterzeichnet in deutscher und chinesischer Fassung, die gleichermaßen Gültigkeit haben. Hannover, den April 2009 Hefei, den April 2009 Für die Fachhochschule Hannover: Für die Universität Hefei: Prof. Dr.-Ing. Werner Andres Präsident der Fachhochschule Hannover Prof. ZHAO Liang Qing Präsident der Universität Hefei 8

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