Kooperationsvertrag. über die Zusammenarbeit im Rahmen der Chinesisch-Deutschen Hochschule - Hochschule Hannover (XXX) - mit der Universität Hefei
|
|
- Sigrid Hase
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit im Rahmen der Chinesisch-Deutschen Hochschule - Hochschule Hannover (XXX) - mit der Universität Hefei 1
2 Zur nachhaltigen Implementierung der Chinesisch-Deutschen Hochschule (CDH) der Universität Hefei und zur Unterstützung ihrer weiteren Entwicklung im Sinne der Förderung des deutsch-chinesischen Austausches im Bildungs-, Wissenschafts- und Kulturbereich schließen die Fachhochschule Hannover (FHH) Ricklinger Stadtweg 118, Hannover, Deutschland vertreten durch den Präsidenten Prof. Dr.-Ing. Werner Andres für das Hochschulkonsortium CDH (im folgenden Hochschulkonsortium genannt) und die Universität Hefei Huang Shan Road No. 373 Hefei, Anhui, VR China (230022) vertreten durch den Präsidenten Prof. ZHAO Liang Qing (im folgenden Universität Hefei genannt) den nachfolgenden Kooperationsvertrag. Artikel 1 Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit 1. Die CDH ist eine sekundäre Bildungseinrichtung der Universität Hefei, die sich im Rahmen der chinesischen Rechtsregelungen selbständig verwaltet. 2. Die Aufgaben der CDH sind das Angebot einer praxisnahen Ausbildung auf akademischem Niveau, insbesondere die Durchführung von mehrsprachigen Studiengängen, die Förderung des deutsch-chinesischen Bildungs-, Wissenschaftsund Kulturaustausches und die Pflege der deutschen Sprache, die Durchführung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie das Angebot entsprechender Dienstleistungen für Industrie und Wirtschaft. Dabei kommt der Kooperation mit der deutschen und der chinesischen Wirtschaft besondere Bedeutung zu. Die Studiengänge der CDH sind bzw. werden akkreditiert. Weitere akademische Aufgaben können der CDH während der Laufzeit dieses Vertrages im Einvernehmen beider Vertragspartner zugewiesen werden. 3. Die Universität Hefei stellt einen ordnungsgemäßen Betrieb der CDH sicher und 2
3 gewährleistet deren selbstständige Verwaltung. Das Hochschulkonsortium fördert den Betrieb und die Weiterentwicklung der CDH nach Maßgabe dieses Vertrages. 4. Die Universität Hefei und das Hochschulkonsortium arbeiten in allen Grundsatzfragen eng und vertrauensvoll zusammen. Sie respektieren die für den jeweiligen Partner geltenden rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen und werden sich auf dieser Grundlage um einvernehmliche Lösungen bemühen. Artikel 2 Hochschulkonsortium 1. Die deutschen Kooperationspartner sind in einem Hochschulkonsortium organisiert. 2. Sie schließen dazu untereinander einen Konsortialvertrag, in dem Rechte und Pflichten zur Erfüllung des vorliegenden Kooperationsvertrags geregelt werden. 3. Die derzeitigen Mitglieder des Konsortiums sind: Fachhochschule Hannover, NN, NN, usw. 4. Weitere Konsortialmitglieder können aufgenommen werden. Die Aufnahme wird der chinesischen Seite angezeigt. 5. Die Fachhochschule Hannover vertritt das Hochschulkonsortium. Artikel 3 Rechte und Pflichten der Universität Hefei 1. Als Trägerin der CDH hat die Universität Hefei alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Gesetzen der Volksrepublik China ergeben. Zugleich stellt sie sicher, dass die in diesem Vertrag geregelten Mitwirkungsrechte der deutschen Seite wahrgenommen werden können. 2. Die Universität Hefei gewährleistet die selbstständige Verwaltung der CDH, und zwar: a) durch Gleichstellung der CDH mit anderen sekundären Collegs oder Fakultäten der Universität Hefei; b) durch Zuweisung einer CDH- Verwaltung und eines eigenen CDH- Lehrkörpers; c) durch Bereitstellung eines eigenen CDH- Haushalts. Zugleich sorgt sie nach Bedarf für die Zusammenarbeit mit anderen Teilen der Universität. 3. Die Universität Hefei stellt der CDH die erforderlichen Räumlichkeiten nebst Einrichtung und Ausstattung der Labore zur Verfügung. 3
4 4. Die Universität Hefei bringt die von dem Hochschulkonsortium vermittelten wissenschaftlichen Berater und Lehrkräfte auf ihre Kosten entsprechend unter. Zeit und Umfang des Aufenthaltes sollten jeweils im vorhergehenden Semester bekannt sein. Artikel 4 Rechte und Pflichten des Hochschulkonsortiums 1. Das Hochschulkonsortium benennt einen Gesamtkoordinator und die Fachkoordinatoren, die für die Umsetzung des Projekts zuständig sind. 2. Das Hochschulkonsortium hat das Recht, einen deutschen Vizedirektor an die CDH zu entsenden. 3. Der Gesamtkoordinator ist der Beauftragte des Hochschulkonsortiums für die Durchführung dieses Kooperationsvertrags. 4. Das Hochschulkonsortium hat die Pflicht, die CDH durch wissenschaftliche Beratung, durch Mitwirkung in gemeinsamen Gremien und durch Entsendung von wissenschaftlichen Lehrkräften zu fördern. 5. Das Hochschulkonsortium bemüht sich um finanzielle Förderung. für die Ausstattung. Artikel 5 Grundsätze für die Aufnahme der Studierenden 1. Die CDH ist für chinesische Studienbewerber offen. Für die Zulassung ist das Bestehen der staatlichen Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium erforderlich. 2. Die sprachliche Vorbereitung der zugelassenen CDH-Studenten und studienbegleitende Sprachkurse während des Studiums finden unter Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Lehrkräfte der Universität Hefei statt. Das Hochschulkonsortium unterstützt dies im Rahmen der Möglichkeiten. 3. Aus Gründen der Kapazität (auf deutscher Seite) sollen pro Jahr je Studiengang höchstens 30 Studierende zugelassen werden. In der Anlaufphase ist eine Abweichung von dieser Zahl erlaubt. 4. Die CDH steht nach ihrer Etablierung auch deutschen Studierenden offen. Die Zulassungsbedingungen richten sich nach den üblichen Regeln, die für die Zulassung ausländischer Studierender gelten. Sonderregelungen für Studierende der beteiligten deutschen Partnerhochschulen werden zu einem angemessenen Zeitpunkt gesondert vereinbart. 5. Im Rahmen des Studierendenaustausches werden an der jeweils aufnehmenden Hochschule keine Studiengebühren erhoben. 4
5 (Hierzu wird eine Zusatzvereinbarung geschlossen.) Artikel 6 Grundsätze für die Organisation des Studiums 1. Das Studium an der CDH dauert vier Jahre und schließt mit dem»bachelor«ab. 2. Zur Gewährleistung des Praxisbezugs werden ein Grundpraktikum und ein berufspraktisches Studiensemester vorgesehen, auch sollte die Abschlussarbeit vorzugsweise in der Industrie durchgeführt werden. 3. Die Curricula werden von der Universität Hefei und den deutschen Hochschulen gemeinsam entwickelt. Die deutschen Professoren werden auch an den Lehrveranstaltungen beteiligt. 4. Erfolgreiche Studierende der CDH bekommen die Möglichkeit, ein Studienjahr an den Partnerhochschulen in Deutschland zu absolvieren (Studiensemester, Industriepraktikum und Bachelorarbeit). 5. Erfolgreiche Studierende in den entsprechenden Studiengängen der deutschen Partnerhochschulen bekommen analog die Möglichkeit, ein Studienjahr in der CDH zu studieren. 6. Die Voraussetzungen für den Austausch nach 4. und 5. legt der Senat der CDH fest. 7. Studierenden nach 4. und 5., die den Auslandsaufenthalt erfolgreich absolviert haben, wird der Abschluss der Universität Hefei und der Abschluss der deutschen Hochschule verliehen. Sie erhalten von jeder Hochschule eine Abschlussurkunde zur Verleihung des akademischen Titels und ein Zeugnis ihrer Heimathochschule über die insgesamt erbrachten Leistungen. 8. Die Studiengänge an der CDH werden von einer Agentur akkreditiert. Artikel 7 Grundsätze für die finanzielle Absicherung 1. Beide Vertragsparteien bemühen sich um eine langfristige finanzielle Absicherung der CDH. 2. Die finanzielle Unterstützung seitens der deutschen Seite erfolgt durch die deutschen Partnerhochschulen. Förderleistungen an deutsche Lehrkräfte sowie in Deutschland zu erbringende Zahlungen einschließlich Aufenthaltskosten der chinesischen Delegationen und Weiterbildungsmaßnahmen des chinesischen Laborund Lehrpersonals werden direkt von der deutschen Seite an die betreffenden Personen oder Institutionen ausgezahlt. Die finanziellen Leistungen der deutschen Seite sind ggf. mit dem Geldgeber abzusprechen. 5
6 3. Die in China zu erbringenden Leistungen und Zahlungen einschließlich Aufenthaltskosten der deutschen Delegationen und Gastprofessoren erfolgen durch die chinesische Seite. 4. Beide Vertragsparteien bemühen sich um Unterstützungen durch Dritte z. B. die deutsche und chinesische Industrie und Wirtschaft. 5. Spätestens nach einer Laufzeit von insgesamt sechs Jahren sollte sich die CDH durch Studiengebühren, Dienstleistungen und durch Einwerbung von Drittmitteln selbst finanzieren können. Artikel 8 Organe der Hochschule 1. Organe der Hochschule sind das Direktorium, der Akademische Senat und der Beirat. 2. Bei den Vertragsparteien herrscht Übereinstimmung, dass die chinesische Seite vorrangig für die Vertretung der CDH in China, die deutsche Seite vorrangig für die Vertretung der CDH in Deutschland zuständig ist. Abweichungen von dieser Übereinstimmung bedürfen der vorherigen Absprache. 3. Das Direktorium besteht aus dem chinesischen Direktor, dem deutschen Gesamtkoordinator und bis zu zwei Vizedirektoren. Es ist nicht nur für die laufenden Angelegenheiten der Hochschule zuständig, es entscheidet insbesondere auch über die Mittelvergabe bzw. über die Schwerpunkte des Haushalts. Im Einvernehmen mit dem deutschen Gesamtkoordinator entwirft der Direktor die Grundzüge der hochschulpolitischen Zielsetzungen und hat die Initiativpflicht zur Entwicklung der Hochschule. Der Direktor führt den Vorsitz im Akademischen Senat. Er erlässt die von den Fachbereichen vorgelegten und vom Akademischen Senat genehmigten Prüfungsordnungen. 4. Die Kooperationspartner berufen einen Hochschulbeirat. Dieser besteht aus deutschen und chinesischen Mitgliedern aus dem Kreis Wissenschaft, Politik und Wirtschaft. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Mitglieder des Beirats werden vom Direktor für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Für die deutschen Mitglieder hat das Hochschulkonsortium das Vorschlagsrecht. Der Hochschulbeirat gibt Initiativen für die Profilbildung der Hochschule und für die Schwerpunktsetzung in Lehre und Forschung sowie für die Weiterentwicklung des Studienangebotes. Er fördert die Kooperation zwischen der Hochschule und den deutschen und chinesischen Unternehmen sowie den deutschen Partnerhochschulen. Er nimmt Stellung zu den Entwicklungsplänen und unterstützt die Einwerbung von Fördermitteln für die Hochschule. 6
7 5. Der Akademische Senat setzt sich zusammen aus dem Direktorium, den chinesischen Fachbereichssprechern und den deutschen Fachkoordinatoren. Der Akademische Senat hat die Aufgaben, über die Entwicklungs- und Wirtschaftspläne der Hochschule, die Einrichtung von neuen Studiengängen bzw. die von Fachbereichen vorgelegten Vorschläge zur Berufung von Professoren zu beschließen. Artikel 9 Kontakte zur Industrie und Wirtschaft 1. Die Kontakte zur Industrie und Wirtschaft sind äußerst wichtig für das Gedeihen der CDH. Beide Vertragspartner bemühen sich, dass sich deutsche und chinesische Unternehmen an dem Aufbau der CDH beteiligen. 2. Die Pflege der Kontakte zur Industrie und Wirtschaft soll als eine besondere Aufgabe des Direktors, des Gesamtkoordinators, der Fachkoordinatoren oder anderer deutscher Vertreter angesehen werden. 3. Es wird ein Freundeskreis der Industriepartner gegründet. Der Kontakt zu den Unternehmen ist zu pflegen und zu erweitern. 4. Die Industriepartner sollen insbesondere um folgende Unterstützung gebeten werden: a) Angebot von Praktikumsplätzen / berufspraktischen Studiensemestern und Abschlussarbeiten; b) Hilfe bei der Ausrüstung der Labore; c) Beteiligung an Lehrveranstaltungen an der CDH durch erfahrene Praktiker; d) Finanzielle Förderung. Artikel 10 Laufzeit des Vertrags Dieser Vertrag gilt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung sechs Jahre. Zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Vertrages stellen beide Vertragsparteien den Stand der Entwicklung der CDH fest und beschließen ggf. Modifizierungen des laufenden Kooperationsvertrages. Rechtzeitig vor Ablauf dieses Vertrags findet eine abschließende Evaluation der CDH statt. Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse werden sich die Vertragsparteien über eine weitere Kooperation verständigen. Dieser Kooperationsvertrag kann auf dieser Basis für weitere fünf Jahre verlängert werden, um eine langfristige Entwicklung der CDH zu gewährleisten. 7
8 Artikel 11 Änderung und Auflösung des Vertrags 1. Jede Vertragspartei hat die Pflicht, den Vertrag einzuhalten. 2. Jegliche Änderung des Vertrags bedarf schriftlicher Form. 3. Einvernehmliche Ergänzungen zum Vertrag werden als Anhang in schriftlicher Form durch die Vertragspartner niedergelegt. 4. Bei unterschiedlicher Auffassung bemühen sich beide Parteien um eine einvernehmliche Lösung. 5. Im Falle einer erfolglosen Konsultation kann der Vertrag von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden. 6. Änderung und Kündigung des Vertrags darf den ordnungsmäßigen Lehrbetrieb der CDH im laufenden Jahr und die Versprechungen gegenüber den immatrikulierten Studenten nicht beeinträchtigen. Unterzeichnet in deutscher und chinesischer Fassung, die gleichermaßen Gültigkeit haben. Hannover, den April 2009 Hefei, den April 2009 Für die Fachhochschule Hannover: Für die Universität Hefei: Prof. Dr.-Ing. Werner Andres Präsident der Fachhochschule Hannover Prof. ZHAO Liang Qing Präsident der Universität Hefei 8
Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 01.06.2002 2.00.90 Nr. 1 Kooperationsvereinbarung über den Betrieb eines der Justus-Liebig-Universität Gießen der Fachhochschule Gießen-Friedberg
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrEvaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
Evaluationsordnung der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz Aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 2 Abs. 3 Nr. 4 des Verwaltungsfachhochschulgesetzes (VFHG) vom 2. Juni 1981 (GVBl. S. 105),
Mehr68. Stelleninserat. 2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004
2004 / Nr. 25 vom 15. November 2004 67. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations der Donau-Universität Krems 68. Stelleninserat 67. Verordnung
MehrOrdnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM
Präsidium/CENTIM Ordnung des Centrum für Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand CENTIM Aufgrund des 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen vom 31. Oktober 2006
MehrBeiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09.
Fachbereich Wirtschaft Beiratsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Master Auditing, Finance and Taxation (MAFT) der Fachhochschule Münster vom 09. Mai 2012 Inhaltsübersicht Seite Präambel... 3 1 Zweck
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.
MehrSatzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim
Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 (28.08.2013) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität
MehrEvaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel
Evaluationsordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Aufgrund des 6 des Hochschulgesetzes (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrKooperationsvertrag. Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld
Kooperationsvertrag Realschule Senne Rudolf-Rempel-Berufskolleg Klashofstr. 79 An der Rosenhöhe 5 33659 Bielefeld 33647 Bielefeld Präambel Die Realschule Senne und das Rudolf-Rempel-Berufskolleg wollen
MehrStudienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1
Studienordnung Master of Science in Technologies of Multimedia Production 1 Masterprogramm Medien Leipzig (MML) als gemeinsames Masterprogramm der beteiligten Hochschulen: UNIVERSITÄT LEIPZIG und Hochschule
MehrMitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen
Der Präsident Mitteilungen der 15.10.2000 2.10.04 Nr. 1 Kooperation Evangelische Theologie Gießen - Präsident Zustimmung EKHN Zustimmung HMWK Vereinbarung 11.02.2000 03.05.2000 04.05.2000 Vereinbarung
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrInstitutsordnung. TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für Software- und Multimediatechnik (SMT)
TECHNISCHE UNIVERSITÄT DRESDEN Fakultät Informatik Institut für (SMT) Institutsordnung Die Institutsordnung wurde vom Fakultätsrat der Fakultät Informatik in seiner Sitzung am 16.04.2012 bestätigt. Ordnung
MehrNr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131. Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK
Nr. 9/2010 vom 22.12.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 54 von 131 Anlage I FACHHOCHSCHULE HANNOVER ABTEILUNG BIOVERFAHRENSTECHNIK zwischen: Praxisphasenvertrag (Firma - Behörde - Einrichtung ) (Anschrift
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrAmtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen Datum 17. Januar 2013 Nr. 3/2013 I n h a l t : Erste Satzung zur Änderung der Praktikantenordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge Maschinenbau, Fahrzeugbau, Wirtschaftsingenieurwesen
MehrStudienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD
Studienordnung für den Diplomstudiengang Buchkunst/Grafik-Design an der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig Academy of Visual Arts StudO-BGD vom 19. November 2009 in der Fassung vom 6. Juli 2011
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
MehrPrüfungsordnung BSc-VWL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg vorbehaltlich der Zustimmung des Ministeriums.
rüfungsordnung BSc-VL in der Fassung des Senatsbeschlusses der Univ. Freiburg Seite 1 von 5 Volkswirtschaftslehre 1 Studienumfang Der Studiengang Volkswirtschaftslehre ist ein Ein-Fach-Bachelor mit fachfremden
MehrAmtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015
2 Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 21/2015 INHALT: Organisation und Verfassung der Hochschule Seite Richtlinie zur Verwendung der Studienqualitätsmittel an der Universität Vechta 3
MehrNähere Bestimmungen für das Praxisprojekt
Nähere Bestimmungen für das Praxisprojekt 1. Allgemeines 1.1 In den Bachelor-Studiengang Allgemeine Informatik ist ein Praxisprojekt eingebunden. Es wird von der Hochschule begleitet. 1.2 Für den Fall,
Mehr1 Ziel der Evaluation. (3) Alle Mitglieder und Angehörige der DHPol haben das Recht und die Pflicht, bei der Evaluation aktiv mitzuwirken.
Evaluationsordnung der Deutschen Hochschule der Polizei (EvaO-DHPol) Aufgrund 3 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 3 Satz 2 DHPolG hat der Gründungssenat der Deutschen Hochschule der Polizei
MehrAllgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom 13.08.2009
V e r k ü n d u n g s b l a t t Amtliche Mitteilungen - Nr. 55 Essen, den 23.09.2009 Allgemeine Gebührenordnung der Folkwang Hochschule vom 13.08.2009 Gemäß 26 Abs. 4 und 54 Abs. 4 Kunsthochschulgesetz
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrA U S B I L D U N G S V E R T R A G
Zwischen (Einrichtung, Institution, Unternehmen) (Anschrift, Telefon-Nr.) - nachfolgend Ausbildungsstelle genannt - und Herrn/Frau (Vorname, Name) geb. am in wohnhaft in (PLZ) (Ort) (Anschrift) Student(in)
MehrOrdnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.
Ordnung des Zentrums für Sprache und Kommunikation an der Universität Regensburg vom 07. Februar 2002 geändert durch Ordnung vom 14.5.2002 Aufgrund von Art. 32 Abs. 3 S.1 des Bayerischen Hochschulgesetzes
MehrQualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel
Qualitätssatzung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Aufgrund 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrLeitfaden. zur Einführung neuer Studiengänge
Leitfaden zur Einführung neuer Studiengänge Entstehung des Leitfadens Einführung neuer Studiengänge Die Grundlagen des Leitfadens wurden auf der Basis des bisherigen Verfahrens in einer Workshopreihe des
MehrGrundordnung der Fachhochschule Mainz
Grundordnung der Fachhochschule Mainz Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 76 Abs. 2 Nr. 1 und 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167 ff.) BS
Mehr(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.
Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum
MehrVerordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003
Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO - B/M) Vom 27. März 2003 Aufgrund des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
MehrKooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual)
Formblatt 1 Kooperationsvereinbarung für den Fernstudiengang B.A. Bildung & Erziehung (dual) zwischen (Träger). (Ansprechpartner).. (Adresse) und dem Fachbereich Sozialwissenschaften der Hochschule Koblenz
MehrVerein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7
Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule
MehrUnternehmenskooperationsvertrag zum Studienangebot
Unternehmenskooperationsvertrag zum Studienangebot Zwischen dem Unternehmen Name: -im Folgenden Unternehmen genannt- Straße: PLZ und Ort: Telefonnummer: E-Mail: vertreten durch: und der Gesellschaft zur
MehrKooperationsrahmenvertrag
Kooperationsrahmenvertrag für den ausbildungsintegrierenden dualen Studiengang Bachelor Logistik zwischen (nachfolgend Unternehmen genannt) und der Hochschule Ludwigshafen am Rhein (nachfolgend Hochschule
Mehrder Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen
Satzung der Hochschule für Kirchenmusik SaHSfKM 445 Archiv Satzung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche von Westfalen Vom 14. März 1991 (KABl. 1991 S. 173) 1 1Die Hochschule für Kirchenmusik
MehrVom 7. Juli 2009. Artikel 1
2125 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung von staatlich geprüften Lebensmittelchemikern sowie von Lebensmittelkontrolleuren Vom 7. Juli 2009 Auf Grund des a) 4 des Lebensmittelchemikergesetzes
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18
MehrORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrNr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft
MehrIntegrierte internationale Studiengänge mit Doppelabschluss Grundlagen - Modelle - Finanzielle Förderung
Integrierte internationale Studiengänge mit Doppelabschluss Grundlagen - Modelle - Finanzielle Förderung Rebekka Orlowsky-Ott Faculty Retreat- Fakultät I - 23.05.2014 Begriffsklärung Integriert = ohne
MehrFachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB)
mitteilungsblatt Nr.4 16. Februar 2011 Fachhochschule Mainz Seite 47 Fachprüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- Studiengang Internationales Bauingenieurwesen im Fachbereich Technik (FPO-BaIB) an
Mehrvom 25.07.2011 Präambel
Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13
MehrHinweise zum Hauptpraktikum
Hinweise zum Hauptpraktikum Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Technik und Informatik Hamburg university of applied sciences Prof. Dr. A Suhl 1 Gliederung Sinn und Zweck des Hauptpraktikums
MehrRichtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977
Richtlinien für ein Tutorenprogramm an den Hamburger Hochschulen vom 19. März 1974 i. d. F. vom 7. Oktober 1977 Die Behörde für Wissenschaft und Kunst hat am 19. März 1974 nachstehende Richtlinien erlassen:
Mehr1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung
Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der
MehrDeutscher Akademischer Austauschdienst
Deutscher Akademischer Austauschdienst R i c h t l i n i e n für die Verwendung der Zuschüsse des Auswärtigen Amtes zur Betreuung von Ausländern an deutschen Hochschulen -gültig ab 01.01.2003- I. Allgemeine
MehrRichtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft. über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz
Richtlinie der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über das Studium Generale und den Erwerb von Sozialkompetenz (Beschlussfassung im Senat vom 10. Juni 2009) Auf Grund von 8 Abs. 5 in Verbindung mit
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrASF 2002_028. Verordnung
Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen
MehrGemeinsame Absichtserklärung. zwischen dem. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. der Bundesrepublik Deutschland.
Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Bergbauministerium der Republik Chile über die Zusammenarbeit im Bereich
MehrVereinbarung. zwischen. dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland. und
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Generaldirektorat für Jugend und Sport beim Ministerpräsidenten der Republik Türkei über jugendpolitische
MehrStudienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig
Universität Leipzig Philologische Fakultät Studienordnung für den Masterstudiengang Literarisches Schreiben an der Universität Leipzig Vom... Aufgrund des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im
Mehr3 Gemeinnützigkeit. 4 Mitgliedschaft
Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Christian-Peter-Beuth-Gesellschaft der Freunde und Förderer der Beuth Hochschule für Technik Berlin e.v." 2. Sitz des Vereins ist Berlin. 2 Zweck
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 und Art. 86 a des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Augsburg folgende
M-329-1-1-001 Studienordnung nach dem Credit-Point-System für den Masterstudiengang Medien und Kommunikation der Philosophisch- Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg vom 8. Oktober
MehrZwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...
Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten
MehrRichtlinie zur Festlegung von inhaltlichen und strukturellen Merkmalen von Zentren der Georg-August-Universität Göttingen (ohne UMG)
Amtliche Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen vom 18.10.2012/Nr. 35 Seite 1815 Präsidium: Nach Stellungnahme des Senats vom 05.09.2012 hat das Präsidium am 25.09.2012 die erste Änderung
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrZahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
MehrRichtlinien der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über die Versendung von Rundmails
Richtlinien der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel über die Versendung von Rundmails Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Technische Hinweise 3 Inhaltliche Hinweise zu unimail 4 Inhaltliche Hinweise
MehrModalitäten der LSF-Belegung für die Lehrveranstaltungen
Institut für Humangeographie Dipl.-Geograph Jens Schreiber Telefon +49 (69)-798 23552 Telefax +49 (69)-798 28173 E-Mail schreiber@em.uni-frankfurt.de www.humangeographie.de Modalitäten der LSF-Belegung
MehrVerkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 42. Jahrgang 5. Juni 2014 Nr. 36 Ordnung zur Durchführung der Praxisphase für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen und Wirtschaftsingenieurwesen
Mehr(Telefon / Mobiltelefon), 2. (Name des Studenten), wohnhaft in. (Studentennummer), (Steuer- Identifikationsnummer)
CvB: 2012/344 Datum 11-09-2012 Praktikumsvertrag, Deutsche Version nur für die Verwendung außerhalb NL Studiengang Studienjahr Praktikumszeit.. Die Unterzeichner: 1. (Name des Betriebes oder der Institution),
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrStudienvertrag für Studierende in der praktischen Studienphase. Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft. Zwischen
Studienvertrag für Studierende in der praktischen Studienphase Bachelor-Studiengang Betriebswirtschaft Zwischen in - nachfolgend betreuendes Unternehmen genannt - und Herrn/Frau geboren am wohnhaft in
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrVom 26. Januar 1989 (ABl. EKD 1989 S. 105) Datum Fundstelle Paragrafen Art der Änderung. Recht. bisher keine Änderungen. erfolgt
Richtlinie f. d. Weiterbildung z. Paramentiker/in 8.15 Richtlinien für die Weiterbildung zur Evangelischen Paramentikerin/ zum Evangelischen Paramentiker gemäß Artikel 9 Buchstabe a) der Grundordnung der
MehrOrdnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.
16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz
MehrVergabe von zinsverbilligten Darlehen zur Vorfinanzierung eines Auslandssemesters
Freunde der Hochschule Umwelt-Campus Birkenfeld e.v. Vergabe von zinsverbilligten Darlehen zur Vorfinanzierung eines Auslandssemesters 1. Allgemeines Im Einklang mit den Aufgaben und Zielen des Vereins
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrMICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung. in der Fassung vom 4.7.2011
MICHAEL ROLL STIFTUNG Satzung in der Fassung vom 4.7.2011 1 Name, Rechtsstand Die Stiftung führt den Namen Michael Roll Stiftung. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und wird von der Tabaluga Kinderstiftung,
MehrStudienordnung. für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang. Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-70.pdf)
MehrVertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund
Vertrag zur Durchführung eines dualen Studiums an der Fachhochschule Dortmund Zwischen dem Unternehmen (in Folge Unternehmen genannt) Unternehmen Straße PLZ Ort und dem im Rahmen eines dualen Studiums
MehrSatzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 7.67 Satzung für ein Aufbaustudium in Finanzmarkttheorie vom. August 995 (Stand. Januar 996) Der Hochschulrat der Hochschule St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9
MehrMaster-Zulassungsordnung (MZO)
Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:
MehrMustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6
Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt von Auszubildenden Blatt 1 von 6 Mustervertrag Mustervertrag über einen Auslandsaufenthalt zwischen deutschem und ausländischem Betrieb sowie dem/der Auszubildenden
MehrHistorisches Seminar. Philosophische Fakultät. Lehramtsstudiengang. Hinweise zum Studium. (Studienbeginn vor WS 2003/04) Integriertes Proseminar
Philosophische Fakultät Historisches Seminar Tel.: +49 (0)361 737-4410 Fax: +49 (0)361 737-4419 Postfach 900221, D-99105 Erfurt Nordhäuser Str. 63, Lehrgebäude 4, 1.OG, D-99089 Erfurt Lehramtsstudiengang
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrStudien- und Prüfungsordnung. Gliederung. 23 Allgemeine Bestimmungen. 24 Organisation des Studiums. 25 Lelstungsnachweise
Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Nr. 8/1995 Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Informatik Studien- und Prüfungsordnung
MehrStudienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg
Studienordnung für den Studiengang Elektrotechnik des Fachbereichs Elektrotechnik an der Fachhochschule Merseburg Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltung 2 Allgemeines Ausbildungsziel 3 Studiendauer
MehrOtto-Friedrich-Universität Bamberg
Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studienordnung für den Virtuellen Weiterbildungsstudiengang Wirtschaftsinformatik (VAWi) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 7. Dezember 2005 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2005/2005-86.pdf)
MehrPRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG PSYCHOLOGIE FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG
FACHBEREICH HUMANWISSENSCHAFTEN PRÜFUNGS- UND STUDIENORDNUNG FÜR DEN PROMOTIONSSTUDIENGANG PSYCHOLOGIE beschlossen in der 50. Sitzung des Fachbereichsrats des Fachbereichs Humanwissenschaften am 06.02.2008
MehrZusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag
Dualer Studiengang Bauingenieurwesen "Bauingenieur plus" an der Hochschule Biberach Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden (Lehrling) / Studenten. Firma / Betrieb... Name, Vorname. Straße,
MehrS T I F T U N G S A T Z U N G
S T I F T U N G S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung Störche Nordrhein-Westfalen () (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftung
MehrStudienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin
Studienordnung für den Bachelorstudiengang "Soziale Arbeit" an der Evangelischen Fachhochschule Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Zulassungsvoraussetzungen
MehrUnternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrKooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v.
Kooperationsvertrag zwischen run to help e.v. und der Straßenambulanz St. Franziskus e.v. Mit diesem Dokument möchten run to help e.v. und die Straßenambulanz St. Franziskus e.v. allen Spendern und Unterstützern
Mehr