Richtlinie Kinderkrippe und Kindergarten Otto-Hahn-Ring 25 SieKids kleine Forscher Otto-Hahn-Ring München

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1 Richtlinie Kinderkrippe und Kindergarten Otto-Hahn-Ring 25 SieKids kleine Forscher Otto-Hahn-Ring München gültig ab dem Inhaltsverzeichnis: 1 Auftrag und Zielsetzung Grundsätze für die Aufnahme in Krippe und Kindergarten Öffnungszeiten Nutzungszeiten und Buchungen Aufnahme Persönliche Daten Schließungen Besuchsregelung Sprechstunden Gebührenerhebung Besuchsgebühren Verpflegungsgeld Kündigung und vorübergehender Ausschluss Haftung Elternbeirat Unfallversicherung Sonstiges Inkrafttreten... 7 ANLAGE 1 gültig für öffentliche Plätze... 8 ANLAGE 2 Besuchsgebühr... 9 Seite 1von 9

2 1 Auftrag und Zielsetzung (1) Die Kinderkrippe und der Kindergarten Otto-Hahn-Ring 25 sind eine Kindertageseinrichtung zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gemäß 22 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Die Einrichtung wurde im Rahmen einer ÖPP (Öffentlich Privaten Partnerschaft) mit der Landeshauptstadt München errichtet. (2) Die Kinderkrippe bietet 60 Ganztagesplätze, 30 der Plätze werden durch die Firma Siemens vergeben (Belegplätze). 30 weitere Plätze werden an Kinder aus der Landeshauptstadt München (LHM) vergeben (öffentliche Plätze). Der Kindergarten verfügt über max. 24 Plätze, die ebenfalls anteilig durch die Firma Siemens und der LHM belegt werden. (3) In der Krippe werden Kinder mit einem Lebensalter ab der neunten Woche bis zum dritten Lebensjahr aufgenommen und betreut, im Kindergarten ab drei Jahren bis längstens zum Schuleintritt. (4) Eine psychologische Fachkraft sowie ein/e KinderärztIn stehen der Kinderkrippe beratend zur Seite. (5) Modellversuche und wissenschaftliche Begleituntersuchungen können durchgeführt werden. In diesen Fällen kann von den Regelungen in diesem Vertrag abgewichen werden. Die Personensorgeberechtigten werden in diesem Fall rechtzeitig durch Aushang informiert. (6) Das Betreuungsjahr beginnt am und endet am des darauf folgenden Jahres. (7) Träger der Einrichtung ist die AWO München gemeinnützige Betriebs-GmbH (AWO). 2 Grundsätze für die Aufnahme in Kinderkrippe und Kindergarten (1) Für die Aufnahme in die Kinderkrippe/Kindergarten ist eine schriftliche Vormerkung für einen Betreuungsplatz notwendig. Bei einer Vormerkung für einen öffentlichen Platz ist eine regelmäßige Rückmeldung unerlässlich. Kommen die Personensorgeberechtigten der Rückmeldung nicht nach, erlischt die Vormerkung. Bei der Vormerkung sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. (2) Über die Vergabe der Belegplätze entscheidet das jeweilige Vergabegremium der Firma Siemens. (3) Die Vergabe der öffentlichen Plätze erfolgt unter Beachtung der städtischen Satzung für Kinderkrippen und Kindergarten in der jeweils gültigen Fassung. Hier finden besonders die 2 (Grundsätze für die Aufnahme) und 3 (Dringlichkeit) der städtischen Satzung Anwendung. (siehe Anlage1) 3 Öffnungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtung ist in der Regel wie folgt geöffnet: Montag mit Freitag von 7:30 Uhr bis 17:30 Uhr. (2) Durch regelmäßige Bedarfserhebungen in Zusammenarbeit mit dem Elternbeirat kann bei Bedarf (mind. 5 Kinder) die Öffnungszeit verlängert werden. (3) Eine Änderung der Öffnungszeiten aus wichtigem Grunde ist möglich. Seite 2von 9

3 4 Nutzungszeiten und Buchungen (1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, die tatsächliche durchschnittliche Nutzungszeit, die sie für ihr Kind benötigen, mit der Einrichtung schriftlich zu vereinbaren. (2) Buchungen werden nur für einen Zeitraum von sechs bis sieben Stunden, für sieben bis acht Stunden, für acht bis neun Stunden und für über neun Stunden täglich angeboten. (3) Änderungen der Buchungszeit sind grundsätzlich einmal pro Jahr möglich, in begründeten Ausnahmefällen auch öfter. Höherbuchungen sind nur möglich, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestanstellungsschlüssel dadurch nicht unterschritten wird. (4) Buchungen nur für einzelne Tage sind grundsätzlich nicht möglich. (5) Bei Teilung eines Langzeitplatzes kann von Abs. 2 abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die vergebende Stelle bei der Firma Siemens einer Teilzeitnutzung zugestimmt hat und die Teilzeitnutzung pädagogisch sinnvoll ist. Die pädagogische Beurteilung trifft die AWO in Absprache mit den Eltern. (6) Die Anwesenheitszeiten des Kindes sind mit der Einrichtungsleitung zu vereinbaren. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme des Kindes kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei der Aufnahme eines Kindes auf einen öffentlichen Platz müssen die Angaben zur Dringlichkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme noch bestehen. (2) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind frei von übertragbaren Krankheiten und für den Besuch der Kindertageseinrichtung gesundheitlich geeignet ist. Dies ist bei Eintritt des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als vier Tage sein darf. (3) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. 12 bleibt hiervon unberührt. 6 Persönliche Daten Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen der persönlichen Daten, insbesondere eine Adressänderung, unverzüglich mitzuteilen. Sollten durch eine Unterlassung oder verspätete Meldung des Wohnsitzes Zuschüsse verwirkt werden, gehen diese zu Lasten der Personensorgeberechtigten. 7 Schließungen Die Kindertageseinrichtung wird jährlich für 15 Werktage (Montag bis Freitag) geschlossen. Es kann zum Zwecke der Team-Klausur zusätzlich an 2 Tagen nach Zustimmung des Kooperationspartners Siemens und des Elternbeirats geschlossen werden. Die Schließungszeiten nach Abs. 1 legt die Leitung nach Anhörung des Elternbeirates in der Regel am Anfang des Betreuungsjahres fest. Die Vorschläge des Elternbeirats sollen dabei weitest möglich berücksichtigt werden. Die Schließungszeiten werden in der Einrichtung bekannt gegeben. Die Kindertageseinrichtung ist an gesetzlichen Feiertagen, am 24. und geschlossen. Am Faschingsdienstag endet die Öffnungszeit um 13:00 Uhr. Wird die Einrichtung auf Anordnung der Gesundheitsbehörde oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung, Schadensersatz oder einen vergleichbaren Anspruch. Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten werden die Kinder in Seite 3von 9

4 eine andere Kinderkrippe bzw. Kindergarten aufgenommen, wenn die Personensorgeberechtigten dies wünschen. 8 Besuchsregelung (1) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Nutzungszeit der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Die Einrichtungsleitung legt im Benehmen mit den Erziehungskräften generell fest, bis zu welchem Zeitpunkt die Kinder spätestens zu bringen und frühestens abzuholen sind (Hauskonzept). Über Ausnahmen und Abweichungen im Einzelfall entscheidet die Leitung. Soweit keine andere Regelung nach Satz 2 oder 3 getroffen wurde, sind die Öffnungszeiten der Gruppe gemäß 3 maßgeblich. (2) Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen oder erst später gebracht werden, ist das Personal unverzüglich zu verständigen. (3) Das Kind darf nur von den Personensorgeberechtigten oder von ihnen schriftlich bevollmächtigten geeigneten Personen abgeholt werden. (4) Wird ein Kind nicht abgeholt und sind die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar, ist das diensthabende Personal der Kindertageseinrichtung angewiesen, eine für die weitere Betreuung des Kindes erforderliche und angemessene Regelung zu treffen. Als letzte Möglichkeit kommt eine Heimunterbringung (Inobhutnahme im Salberghaus) in Frage. Die durch eine verspätete Abholung oder Nichtabholung entstandenen Kosten können von den Personensorgeberechtigten verlangt werden. (5) Erkrankt das Kind, müssen es die Personensorgeberechtigten bis zur völligen Genesung zu Hause behalten. Wenn das Kind an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit im Sinne des 34 i. V. m. 33 des Infektionsschutzgesetzes (lfsg) leidet oder in der Wohngemeinschaft des Kindes eine übertragbare Krankheit im Sinne des 34 i. V. m. 33 des IfSG aufgetreten ist, darf es die Einrichtung nicht besuchen, bis die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. In allen diesen Fällen ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen. (6) Erwachsene, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen die Einrichtung nicht betreten. 9 Sprechstunden Die Einrichtungsleitung hält Sprechstunden ab. Die Sprechstunden werden den Personensorgeberechtigten durch Aushang bekannt gegeben. Darüber hinaus können Sprechstunden nach Vereinbarung abgehalten werden. 10 Gebührenerhebung Für den Besuch der Kindertageseinrichtung werden Besuchsgebühren, Spielgeld (im Kindergarten) und Verpflegungsgeld erhoben. 11 Besuchsgebühren (1) Die Höhe der Besuchsgebühren richtet sich nach der jeweils aktuellen Gebührenordnung. (Anlage 2) (2) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Die Gebühr ist zu Beginn eines jeden Monats fällig. Bei Aufnahme oder Ausscheiden des Kindes während eines Monats ist für diesen Monat die volle Gebühr zu entrichten. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen, sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubsabwesenheit des Kindes, Seite 4von 9

5 (3) Krankheit) berühren nicht die Pflicht zur Zahlung der vollen Besuchsgebühr. (4) Wechselnde Buchungszeiten innerhalb der Woche werden zur Ermittlung der Buchungsstufe auf den Tagesdurchschnitt der 5-Tage-Woche umgerechnet. (5) Auf Antrag ist eine einkommensabhängige Gebührenermäßigung für Familien aus dem Stadtgebiet München möglich. Der Bearbeitung und einer möglichen Genehmigung des Antrages auf Ermäßigung kann nur nachgekommen werden, wenn die vollständigen Nachweise in Eigeninitiative zum gesetzten Termin vorgelegt werden. Der Antrag ist für jedes Kindertageseinrichtungsjahr erneut zu stellen. (6) Auf Antrag wird die Gebühr für das dritte und jedes weitere Kind aus dem Stadtgebiet München erlassen. Die Erstattung kann gewährt werden, wenn drei oder mehr Kinder, auch Stief- oder Halbgeschwister, innerhalb einer Familiengemeinschaft leben und Einrichtungen mit der derzeit gültigen städtischen Kindertageseinrichtungsgebührensatzung besuchen. Dem jüngsten der drei oder dem jüngsten der weiteren Kinder, das eine nach der Förderformel geförderte Einrichtung besucht, wird die Besuchsgebühr erlassen. Eine Förderung nach dieser Regelung ist ausgeschlossen, wenn die Förderung der Familie bereits auf Grund des Besuchs eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung in städtischer Trägerschaft erfolgt. In diesem Fall wird die Ermäßigung für den Besuch des Kindes in der städtischen Kindertageseinrichtung gewährt. 12 Verpflegungsgeld (1) Für die Tagesverpflegung ist zusätzlich zur Besuchsgebühr Verpflegungsgeld zu entrichten. (2) Das Verpflegungsgeld beträgt pro Tag 3,00 Euro. (3) Das Verpflegungsgeld ist in einem Betrag für jeden Monat, pauschal für 20 Besuchstage, zu entrichten. Nimmt das Kind an mindestens fünf aufeinander folgenden Besuchstagen nicht am Essen teil, wird das monatliche Verpflegungsgeld um 1/4 gemindert. Nimmt das Kind an mindestens zehn aufeinander folgenden Besuchstagen nicht teil, so beträgt das monatliche Verpflegungsgeld die Hälfte. Bei Nichtteilnahme an mindestens 15 aufeinander folgenden Besuchstagen oder bei Abwesenheit während der gesamten Sommerschließzeit von drei Wochen ist nur 1/4 des monatlichen Verpflegungsgeldes zu entrichten. Das Verpflegungsgeld entfällt, wenn das Kind an mindestens 20 aufeinander folgenden Besuchstagen oder während des gesamten Monats nicht am Essen teilgenommen hat. Der Faschingsdienstag gilt als Besuchstag. (4) Das Verpflegungsgeld wird zum 15. des Folgemonats eingezogen. (5) Eine Ermäßigung nach Abs. 3 setzt voraus, dass das Essen rechtzeitig vorher abbestellt wurde. In allen anderen Fällen muss das Verpflegungsgeld bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Minderung des Verpflegungsgeldes erfolgt in dem Monat, in dem das Kind die Einrichtung wieder besucht. 13 Kündigung und vorübergehender Ausschluss (1) Die AWO kann den Betreuungsvertrag bei Vorlage eines wichtigen Grundes kündigen. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn a) das Kind über zwei Wochen unentschuldigt fehlt; b) es erkennbar ist, dass die Personensorgeberechtigten an einem regelmäßigen Besuch ihres Kindes in der Kindertageseinrichtung nicht interessiert sind; c) die Personensorgeberechtigten das Kind wiederholt nicht bis zum Beginn der Seite 5von 9

6 d) Kernzeit gebracht und zum Ende der Nutzungszeit abgeholt haben; e) die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind; f) gegen die Regelungen der schriftlichen Vereinbarung zur Nutzungszeit wiederholt verstoßen wird; g) der Betreuungsplatz aufgrund von falschen Angaben seitens der Personensorgeberechtigten erlangt wurde; h) der Hauptwohnsitz des Kindes mit Belegung eines öffentlichen Platzes nicht mehr in München liegt und die Gemeinde das Hauptwohnsitzes ein Betreuungsangebot nach Art. 23 BayKiBiG zur Verfügung stellt. (2) Die Kündigung nach Abs. 1 ist vorher schriftlich anzudrohen. Den Personensorgeberechtigten ist hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über die Kündigung trifft die AWO, bei Belegplätzen in Abstimmung mit der vergebenden Stelle bei der Firma Siemens. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende und ist zu begründen. (3) Scheidet der (die) Personensorgeberechtigte(n) aus dem Siemens Konzern aus betriebsbedingten Gründen aus, kündigt AWO auf Initiative der vergebenden Stelle den Betreuungsplatz mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Beträgt die vorgesehene restliche Betreuungszeit nicht mehr als 6 Monate, so kann das Kind die Einrichtung noch bis zum vorgesehenen Betreuungsende besuchen. (4) Wird das Arbeitsverhältnis des (der) Personensorgeberechtigten personen- bzw. verhaltensbedingt gekündigt, kann eine Kündigung des Betreuungsvertrages für die Kindertageseinrichtung zum Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, erfolgen. Gleiches gilt bei einer Eigenkündigung des (der) Personensorgeberechtigten. (5) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder es gemäß der 33 und 34 der einschlägigen Bestimmungen des IfSG die Kindertageseinrichtung nicht besuchen darf. (6) Die Personensorgeberechtigten können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende kündigen, mit Ausnahme einer Kündigung zum Hier beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Kündigungen mit Wirkung zum und sind nicht möglich. Während der Kündigungsfrist sind die Beiträge ungekürzt zu entrichten, es sei denn, der Krippen- bzw. Kindergartenplatz kann zwischenzeitlich anderweitig besetzt werden. (7) Nach Vollendung des dritten Lebensjahres scheidet das Kind zum Ende des Krippenjahres (gemäß 1 (6)) aus der Einrichtung aus, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf. Kinder, die im September des laufenden Krippenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag noch maximal zwei Monate (bis zum ) in der Krippe verbleiben. Nach Vollendung des sechsten Lebensjahres scheidet das Kind zum Ende des Kindergartenjahres aus der Einrichtung aus, auch hierfür bedarf es keiner gesonderten Kündigung 14 Haftung Es wird keine Haftung übernommen für den Verlust von a) Schmuckstücken und sonstigen besonders wertvollen Gegenständen und b) Gegenständen, die üblicherweise Kleinkindern nicht mitgegeben werden. Im Übrigen haftet die AWO nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Seite 6von 9

7 15 Elternbeirat (1) Eine wirkungsvolle Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit in Kindertageseinrichtungen hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. (2) Zu Beginn jedes Kinderbetreuungsjahres wird ein Elternbeirat nach gesetzlicher Vorgabe gewählt, der die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung fördern soll. Die Einrichtungsleitung ist hierbei initiativ tätig und berät die Personensorgeberechtigten bei der Bildung des Elternbeirats. (3) Aufgaben und Zweck eines Elternbeirates sind in der Handreichung Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Kindertageseinrichtung beschrieben (liegt in der Einrichtung aus). (4) Die Einrichtungsleitung ist durch den Elternbeirat unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. 16 Unfallversicherung Für Kinder besteht während des Besuches der Kindertageseinrichtung gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. 17 Sonstiges Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. 18 Inkrafttreten Die Richtlinie für die Kindertageseinrichtung Otto-Hahn-Ring 25 tritt am in Kraft und ersetzt die Satzung vom.september München, den Christoph Frey Geschäftsführer Seite 7von 9

8 ANLAGE 1 gültig für öffentliche Plätze Auszug aus der Satzung über den Besuch der Kinderkrippen der Landeshauptstadt München (Kinderkrippensatzung) vom 26. Juli Grundsätze für die Aufnahme in eine Kinderkrippe (1) Die Aufnahme in eine Kinderkrippe erfolgt nach Wahl der Personensorgeberechtigten im Rahmen der verfügbaren Plätze. (2) Verfügbar sind freie Plätze, für die keine Belegrechte bestehen. (3) Im Rahmen der verfügbaren Plätze werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in München haben. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in München haben, können nach Zustimmung der Abteilung Kindertagesbetreuung des Stadtjugendamtes aufgenommen werden, wenn keine weiteren Anmeldungen für Münchner Kinder vorliegen. (4) Die Aufnahme von Kindern ist abhängig von der regelmäßigen Inanspruchnahme und Nutzung des Platzes gemäß 5 dieser Satzung. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die Abteilung Kindertagesbetreuung des Stadtjugendamts. 3 Dringlichkeit (1) Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird die Platzvergabe nach folgenden Dringlichkeitsstufen vorgenommen: Stufe 1: Stufe 2: Stufe 3: Kinder aus Familien, die gemäß 27 i.v.m. 36 SGB VIII der Hilfe zur Erziehung bedürfen. Maßgebend ist hierbei nicht mehr als ein Kind pro Gruppe Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit die Betreuung in einer Kinderkrippe geboten ist oder Kinder, deren personensorgeberechtigte Eltern a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahmen, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Lebt das Kind nur mit einer bzw. einem Personensorgeberechtigten zusammen, tritt diese bzw. dieser an die Stelle der Personensorgeberechtigten. Arbeit suchend im Sinne dieser Satzung sind Eltern/Personensorgeberechtigte, die eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH vorlegen, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Soziale Härtefälle. (2) Es ist auf eine altersmäßig ausgewogene Platzverteilung gemäß pädagogischer Konzeption zu achten. Im Rahmen dieser Auswahl haben Kinder mit zeitlich früherer Vormerkung den Vorrang. (3) Für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen ist, mit Ausnahme der in Stufe 1 genannten Fälle, der Zeitpunkt der Vormerkung bzw. bei späterem Eintritt der Dringlichkeit der Zeitpunkt der Geltendmachung ausschlaggebend. (4) Bei sonst gleicher Dringlichkeit auch innerhalb der Dringlichkeitsstufen haben Kinder, deren Geschwister bereits in der Kinderkrippe sind und zum Zeitpunkt des Eintritts noch eine angemessene Zeit (mindestens drei Monate) in der Kinderkrippe sein werden, den Vorrang. (5) Die zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist zu berücksichtigen, sofern diese glaubhaft gemacht wird. (6) In besonderen Fällen kann von den Dringlichkeitsstufen nach Abs. 1 abgewichen werden. Die gesamte Kinderkrippensatzung ist im Internetportal der LH München einzusehen: Seite 8von 9

9 ANLAGE 2 Besuchsgebühr Gebührenordnung AWO-Kinderkrippe und Kindergarten Otto-Hahn-Ring 25 gültig ab 1. Juni 2015 Einkünfte EUR bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. bis bis ,00 32,00 38,00 44,00 bis ,00 66,00 76,00 82,00 bis ,00 123,00 131,00 138,00 bis ,00 183,00 194,00 200,00 bis ,00 224,00 238,00 250,00 bis ,00 269,00 288,00 303,00 bis ,00 312,00 334,00 352,00 bis ,00 358,00 381,00 401,00 bis ,00 399,00 425,00 448,00 über ,00 444,00 477,00 506,00 Die Angaben verstehen sich zzgl. Verpflegungskosten. Kindergarten: (Besuchsgebühr/monatlich) Einkünfte EUR bis 7 Std. bis 8 Std. bis 9 Std. über 9 Std. bis ,00 0,00 0,00 0,00 bis ,00 35,00 38,00 42,00 bis ,00 53,00 59,00 65,00 bis ,00 72,00 80,00 89,00 bis ,00 92,00 103,00 114,00 bis ,00 113,00 126,00 139,00 bis ,00 128,00 144,00 160,00 bis ,00 144,00 162,00 180,00 bis ,00 160,00 180,00 200,00 bis ,00 176,00 199,00 222,00 über ,00 192,00 217,00 242,00 Die Angaben verstehen sich zzgl. Spielgeld: 5,00 Euro/Monat und Verpflegungskosten. Seite 9von 9

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