Die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien in Frankreich

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1 Die Direktvermarktung von erneuerbaren Energien in Frankreich Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit MEMO 3. Juni 2016 Autor: Antoine Chapon, DFBEW Gefördert durch: Gefördert durch:

2 Disclaimer Der vorliegende Text wurde durch das Deutsch-französische Büro für die Energiewende (DFBEW) verfasst. Die Ausarbeitung erfolgte mit der größtmöglichen Sorgfalt. Das DFBEW übernimmt allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Alle textlichen und graphischen Inhalte unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht. Sie dürfen, teilweise oder gänzlich, nicht ohne schriftliche Genehmigung seitens des Verfassers und Herausgebers weiterverwendet werden. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Verarbeitung, Einspeicherung und Wiedergabe in Datenbanken und anderen elektronischen Medien und Systemen. Das DFBEW hat keine Kontrolle über die Webseiten, auf die die in diesem Dokument sich befindenden Links führen. Für den Inhalt, die Benutzung oder die Auswirkungen einer verlinkten Webseite kann das DFBEW keine Verantwortung übernehmen. Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 2

3 I. Juristische Grundlagen für die Einführung der Direktvermarktung in Frankreich Am 17. August 2015 wurde das Gesetz für die Energiewende und grünes Wachstum (Loi relative à la transition énergétique pour la croissance verte) verabschiedet. In Übereinstimmung mit den aktuellen Umwelt- und Energiebeihilferichtlinien der Europäischen Kommission führt dieses Gesetz neue Fördermechanismen ein. Bisher sah der geltende Rechtsrahmen in Frankreich vor, dass Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen je nach Technologie eine feste Einspeisevergütung über einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren erhalten. Nach einer einjährigen Konsultationsphase des französischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Meeresangelegenheiten (MEEM) im Jahr 2014 wurde das Prinzip der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer Förderung durch eine gleitende, die zusätzlich zum Marktpreis ausgeschüttet werden soll, festgelegt. Künftig soll diese Regelung für neue Großanlagen, die reife Technologien verwenden, Pflicht werden. Artikel 104 des Energiewendegesetzes (auf Französisch) schafft die Rechtsgrundlagen für die Einführung der Direktvermarktung mit gleitender (complément de rémunération) für erneuerbare Energien in Frankreich. Konkret wurde durch diesen Artikel im legislativen Teil des französischen Energiegesetzbuches (Code de l énergie) ein neuer Paragraph mit dem Titel Die (Artikel L bis L ; auf Französisch) eingeführt. Dieser Abschnitt legt die Grundprinzipien des neuen Fördermechanismus fest. Am 27. und 28. Mai 2016 wurden zwei Verordnungen veröffentlicht. Die erste (Verordnung Nr ; auf Französisch) legt die konkreten Umsetzungsmodalitäten der Direktvermarktung mit fest. Die zweite (Verordnung Nr ; auf Französisch) enthält die Liste der mit einer gleitenden vergütungsfähigen Anlagen. Mit diesen zwei Verordnungen wurde der verwaltungsrechtliche Teil des Energiegesetzbuches zu den Fördermechanismen für erneuerbare Energien neu gefasst. Darüber hinaus sollen technologiespezifische Erlasse wichtige Faktoren wie zum Beispiel die Vertragsdauer, die Höhe des Referenzwerts und der Managementprämie definieren. Für kleine Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) zur Stromerzeugung, kleine Wasserkraftwerke und Biogasanlagen wurde bereits jeweils ein Tariferlassentwurf (für Biogas zwei) der französischen Energieregulierungsbehörde (Commission de régulation de l énergie, CRE) zur Stellungnahme übermittelt 1. Für Windenergieanlagen soll erst später ein Entwurf zur Konsultation gestellt werden. Für diejenigen Technologien, die künftig nur durch Ausschreibungen vergütet werden, wozu Biomasse- oder Photovoltaikanlagen mit mehr als 100 kw p zählen, sollen die Anwendungsmodalitäten der Direktvermarktung direkt im Lastenheft der Ausschreibung definiert werden. Für Biomasseanlagen ist das Lastenheft am 17. Februar 2016 schon veröffentlicht worden 2. Es werden nur Anlagen zwischen 300 kw und 25 MW vergütet. Das Lastenheft für Photovoltaikanlagen mit mehr als 500 kwp befindet sich gerade in der Schlussphase der Bearbeitung beim MEEM. 1 Französische Energieregulierungsbehörde (CRE), Beschluss vom 10. März 2016 (KWK), Beschluss vom 3. März 2016 (KVA), Beschluss vom 3. März 2016 (Wasserkraftwerke), Beschluss vom 18. Februar 2016 (Biogas), Beschluss vom 10. Februar 2016 (Biogas/Abwasser). 2 Französische Energieregulierungsbehörde (CRE), Lastenheft zur Ausschreibung für Biomasseanlagen vom 17. Februar 2016 Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 3

4 Gesetz für die Energiewende und grünes Wachstum Artikel 104: Einführung der Direktvermarktung mit Buch III - Teil I - Kapital IV - Abschnitt 1 des Energiegesetzbuches (legislativer Teil, Artikel L bis L ) Verordnungen Nr (Ausgestaltung der Direktvermarktung) und Nr (vergütungsfähige Anlagen) Buch III - Teil I - Kapital IV - Abschnitt 1 des Energiegesetzbuches (verwaltungsrechtilicher Teil, Artikel R bis R ) Technologiespezifische Tariferlasse bzw. Lastenhefte der Ausschreibungen (Vergütungsdauer, Referenztarif, Managementprämie etc.) Abbildung 1 Juristische Grundlagen für die Einführung der Direktvermarktung Grafik: DFBEW; Daten: Verordnungen Nr & Nr (auf Französisch) II. Verschiedene Fördermechanismen je nach Anlagenkategorie a) Neuanlagen mit fester Einspeisevergütung Der erste Artikel der Verordnung Nr zu den vergütungsfähigen Anlagen listet die Neuanlagen auf, die künftig weiterhin mit einer festen Einspeisevergütung vergütet werden können. Zu diesen Anlagen gehören: Wasserkraftwerke mit einer Leistung 500 kw sämtliche Onshore-Windenergieanlagen 3 Photovoltaik-Dachanlagen mit einer installierten Leistung 100 kw p und Photovoltaikanlagen zwischen 100 kw p und 500 kw p nach Gebot in einer vereinfachten Ausschreibung (Pay-as-bid-Verfahren) kleine Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) mit einer Leistung 300 kw Biogasprojekte mit einer Leistung 500 kw; ausgenommen sind hierbei nicht an das Stromnetz des französischen Festlands angeschlossene Gebiete (Zones Non Inter-connectées, ZNI), in denen die Obergrenze bei 12 MW liegt. die im Rahmen von Projektausschreibungen geförderten schwimmenden Windenergieanlagen oder andere erneuerbare Meeresenergien b) Neuanlagen in der Direktvermarktung Neue Wasserkraftwerke > 500 kw, Biogasanlagen auf dem französischen Festland mit einer Leistung > 500 kw und KWK-Anlagen zwischen 300 kw und 1 MW werden mit einer gleitenden vergütet. Die dafür heranzuziehenden Werte, wie die Höhe des Referenzwerts und der Managementprämie, sollen dabei in den Tariferlassen definiert werden. 3 Der aktuelle Windenergietariferlass wurde im März 2014 von der Europäischen Kommission als EU-rechtskonform genehmigt und ist für die nächsten zehn Jahre gültig. Die verpflichtende Einführung der Direktvermarktung mit für neue Windenergieanlagen an Land wird voraussichtlich nicht vor 2018 bzw erfolgen. Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 4

5 Folgende Anlagenkategorien werden künftig nur durch Ausschreibungen und mit einer gleitenden vergütet: Biomasseprojekte 4, Photovoltaikanlagen > 500 kw, feststehende Offshore-Windenergieanlagen. Abbildung 2 Zusammenfassung der Fördermechanismen für ausgewählte Technologien in Frankreich Grafik: DFBEW; Daten: Verordnungen Nr & Nr (auf Französisch) c) Wechselmöglichkeiten für Bestandsanlagen Laut Artikel R des Energiegesetzbuches (Verordnung Nr ) können durch die Verordnung genannte Technologien aus dem Einspeisevergütungsmodell zur Direktvermarktung mit wechseln. Nachdem sie einmal von der Einspeisevergütung zur gleitenden gewechselt haben, können die Bestandsanlagen nur innerhalb einer in den spezifischen Tariferlassen definierten Frist von maximal 3 Jahren zurück zur Einspeisevergütung wechseln. Zudem werden die technologiespezifischen Erlasse auch die konkreten Anwendungsmodalitäten der Direktvermarktung festlegen. III. Struktur der Direktvermarktung a) Ausgestaltung der Direktvermarktung mit Die Ausgestaltung der französischen Direktvermarktung ist in der Verordnung Nr vom 27. Mai 2016 beschrieben. Sie ähnelt in ihrer Konzeption dem deutschen Modell. Die Betreiber der Anlagen oder deren Direktvermarkter veräußern die erzeugten Mengen direkt am Strommarkt. Zusätzlich zu den Einnahmen aus der Direktvermarktung erhalten sie eine sogenannte gleitende, die dem Delta zwischen dem technologiespezifischen Referenzwert und einem nachträglich ermittelten durchschnittlichen Referenzbörsenpreis 4 Der Tariferlass vom 27. Januar 2011 für Biomasse-Anlagen ist durch den Artikel 7 der Verordnung Nr zu vergütungsfähigen Anlagen abgeschafft und wird voraussichtlich nicht durch einen neuen Tariferlass ersetzt. Es sollen nur Projekte über 300 kw vergütet werden. Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 5

6 entspricht. Wie bei der deutschen Direktvermarktung bietet das nmodell den Betreibern die Möglichkeit, Einnahmen durch gezielte Verkaufstaktiken gegenüber der festen Einspeisevergütung zu maximieren. Die Erlöse aus dem Kapazitätsmarkt, der ab 2017 in Kraft treten soll, werden künftig von der abgezogen. Die Darstellung des Modells ist in Abbildung 3 dokumentiert. Falls nicht explizit anders erwähnt, stammen die nachfolgend zitierten Artikel aus dem Energiegesetzbuch, die durch die Verordnung Nr geschaffen wurden. Euro/MWh Managementprämie Erlöse aus dem Kapazitätsmarkt werden abgezogen. Kapazitätsmarkt Einspeisevergütungstarif Referenzwerte für die Berechnung der Kapazitätsmarkt Ex post Referenzmarktpreis Kapazitätsmarkt Effizienz unter dem Markt- -durchschnitt Effizienz über dem Markt- -durchschnitt Abbildung 3 Ausgestaltung der Direktvermarktung mit in Frankreich Grafik: DFBEW; Daten: Verordnung Nr zur (auf Französisch) b) Komponenten und Berechnung der In der Verordnung Nr ist die im Artikel 3 mit folgender Formel definiert. Die einzelnen Elemente der Formel werden im Memo näher beschrieben. ( ) ( ) Referenz für die Berechnung des durchschnittlichen Markterlöses. Eine monatliche Referenz ist mit n gleich 12 gegeben und eine jährliche Referenz mit n gleich 1. Nettostromerzeugung der Anlage während positiver Spotmarktpreise (einschließlich Null) der Zeitspanne i Degressionsfaktor der Referenzwert Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 6

7 Durchschnittlicher Markterlös während der Zeitspanne i ( - ) Gleitende in Euro pro MWh Anzahl der Kapazitätszertifikate Referenzpreis am Kapazitätsmarkt Managementprämie Referenzwert Der Referenzwert Te ist technologiespezifisch und wird in Euro pro Megawattstunde angegeben. Er wird auf einem mit den aktuellen Einspeisevergütungen vergleichbaren Niveau liegen. Bei der Festlegung der Tarife soll die durchschnittliche Kostenstruktur einer leistungsfähigen Anlage berücksichtigt werden. Wie bei der Einspeisevergütung wird eine jährliche indexabhängige Anpassung die Entwicklung der Betriebskosten berücksichtigen. Zudem kann je nach Technologie im Rahmen der Tariferlasse entschieden werden, eine volumenabhängige Anpassung vorzunehmen. Die Referenzwerte werden ex ante in technologiespezifischen Tariferlassen definiert. Bei der Ausschreibung der Förderung bietet der Bewerber allein auf den Referenzwert, der eine Managementprämie einschließt. Berechnung und Auszahlung der Die entspricht der Differenz zwischen dem Referenzwert einer bestimmten Technologie und dem durchschnittlichen Markterlös für die mit Hilfe derselben Technologie erzeugte Energie. Dem Artikel R nach ist dieser Markterlös entweder 1 als Durchschnitt der positiven Spotmarktpreise (einschließlich Null) auf Day-ahead -Basis während der Zeitspanne i (jährlich, mehrmonatlich oder monatlich je nach Technologie), eventuell gewichtet in Abhängigkeit von der Stromerzeugung der jeweiligen Technologie. Die negativen Spotmarktpreise werden bei der Berechnung des Durchschnitts nicht berücksichtigt, 2 als Durchschnitt der Future-Preise am französischen Markt, 3 oder als eine Kombination der Lösungen 1 und 2 definiert. Die jeweils anzuwendende Lösung wird durch die technologiespezifischen Tariferlasse festgelegt. In den bereits veröffentlichen Tariferlassentwürfen wurde eine saisonale (KWK-Anlagen) beziehungsweise jährliche Referenz (KVA, kleine Wasserkraftwerke, Biogas- und Biomasseanlagen) beschlossen. Es handelt sich allerdings hier um regelbare Stromerzeugungsquellen. Für Photovoltaik wird den aktuellen Entwürfen gemäß eine monatliche Referenz anvisiert. Unabhängig davon, ob eine jährliche, mehrmonatliche oder monatliche Zeitspanne für die Berechnung des Referenzmarkterlöses zur Anwendung kommt, wird die auf Basis von Preisprognosen monatlich ausgezahlt (Artikel R ). Die CRE veröffentlicht monatlich die technologiespezifischen Referenzmarkterlöse (Artikel R ). Auf dieser Grundlage müssen die Anlagenbetreiber ihre monatliche Électricité de France (EDF) in Rechnung stellen. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt von EDF zu bezahlen (Artikel R ). Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 7

8 Bei Erzeugungsanpassungen dieser Anlagen durch die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber müssen diese bis zum 15. Februar jedes Jahres die Ist-Werte für das vergangene Jahr berechnen (Artikel R ). Die technologiespezifischen Tariferlasse bzw. die Lasthefte für die Ausschreibungen definieren die Vertragsdauer. In jedem Fall darf diese 20 Jahre nicht überschreiten (Artikel L ). Negative Preise an der Strombörse Es soll für den im Rahmen der Direktvermarktung mit erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen keine ausgezahlt werden, sobald an der Strombörse negative Preise auftreten. Dies ist in der Definition des Anlageertrages im Artikel R des Energiegesetzbuches festgehalten. Darüber hinaus können Anlagen in bestimmten Fällen eine Prämie erhalten, wenn sie während des Zeitraums, in dem negative Preise an der Börse auftreten, keinen Strom erzeugt haben. Diese Möglichkeit ist aber nur gegeben, wenn an der Börse über das gesamte Jahr an mehr als einer bestimmten Anzahl an Stunden negative Preise auftreten. In den bereits veröffentlichen Tariferlassentwürfen sowie bei der Biomasseausschreibung wurde diese Zahl auf 70 Stunden festgesetzt. Für Photovoltaikanlagen sind 15 Stunden im Gespräch. In ihrem Beschluss zur hatte die CRE 5 jedoch betont, dass negative Preise in der Vergangenheit eher selten aufgetreten sind. Zwischen 2012 und 2014 waren es nie mehr als 0,2 % der Gesamtstundenzahl eines Jahres. Managementprämie Ähnlich wie im deutschen Modell ist eine Managementprämie zur Vergütung des Aufwands der Vermarktung (für Prognosen, Abweichungen von den Prognosen, Registrierung etc.) vorgesehen (Artikel R ). Es handelt sich hierbei um einen Pauschalbetrag, der ex ante definiert werden soll. Die Managementprämie bleibt über den gesamten Förderzeitraum einer Anlage die gleiche und soll monatlich ausgeschüttet werden. Ihre Höhe werden die technologiespezifischen Tariferlasse definieren. In den bereits der CRE zur Stellungnahme übermittelten Tariferlassentwürfen beträgt diese Managementprämie 2 pro MWh für KVA, kleine Wasserkraftwerke und Biogasanlagen und 1 pro MWh für KWK-Anlagen. Kapazitätsmarkt und Herkunftsnachweise Am 1. Januar 2017 soll der französische Kapazitätsmarkt in Kraft treten. Jeder Stromversorger ist dazu verpflichtet, ausreichend Kapazitätszertifikate zu erwerben, um damit den Stromverbrauch seines Kundenportfolios decken zu können. Die gesamte installierte Leistung soll am Kapazitätsmechanismus teilnehmen, was eine Zertifizierung aller Anlagen erfordert. Hierbei müssen sich die Betreiber von Anlagen mit einer Leistung unter 1 MW mit anderen Betreibern zusammenschließen, um gemeinsam eine Kapazität von mindestens 1 MW zu erreichen, die sie zur Zertifizierung berechtigen würde 6. Die Einnahmen aus dem Kapazitätsmarkt werden von der abgezogen (Artikel R ). Konkret soll die Anzahl der Zertifikate einer Anlage hierbei mit einem durchschnittlichen Referenzpreis multipliziert und vom Gesamtbetrag der zu zahlenden subtrahiert werden. Der Referenzpreis und die Anzahl an Kapazitäten werden in den Tariferlassen festgelegt. 5 CRE, Beschluss vom 9. Dezember 2015 zur 6 Die deutsche Übersetzung des praktischen Leitfadens zum Kapazitätsmarkt vom französischen Übertragungsnetzbetreiber RTE steht den Mitgliedern des DFBEW kostenlos zur Verfügung. Nichtmitglieder können die Übersetzung käuflich erwerben. Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 8

9 Die mit einer vergüteten Anlagen dürfen nicht am Handel der Herkunftsnachweise teilnehmen. Sie dürfen Herkunftsnachweise weder bekommen noch erwerben oder tauschen (Artikel R ). Dieser Mechanismus böte einem Stromversorger die Möglichkeit, Zertifikate von Erneuerbare-Energien-Erzeugern zu erwerben, um seinen Kunden Grünstrom anbieten zu können. In Frankreich dürfen hingegen Anlagen mit einer Einspeisevergütung diese Herkunftsnachweise bekommen oder veräußern. c) Weitere Bestimmungen Ausfallvergütung Ähnlich wie im deutschen Modell räumt der Artikel L des Energiegesetzbuches für die Anlagenbetreiber die Möglichkeit ein, eine Ausfallvergütung zu bekommen, die nicht 80 % des Referenzwerts überschreiten darf. Der Anlagenbetreiber muss dabei beweisen können, dass er nicht in der Lage ist, seinen Strom selbst oder durch einen Direktvermarkter zu vermarkten. Der Ausfallvertrag dauert 3 Monate und kann verlängert werden (Artikel R ). Der zentrale Käufer wird durch eine Wettbewerbsöffnung und für eine Maximaldauer von 5 Jahren aufgestellt (Artikel R ). Der in Frage kommende Kandidat muss technisch und finanziell über entsprechende technische und finanzielle Kapazitäten verfügen, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können. Degression der während der Projektlaufzeit Die Verordnung führt für manche Technologien die Möglichkeit ein, einen degressiven Referenzwert über die Dauer des Projekts anzunehmen. Dieser Faktor ist im Artikel R beschrieben. Er soll in der ersten Phase zunächst größer als 1 sein, um in der folgenden Phase bei etwa 1 und schließlich in der Endphase des Projekts unter 1 zu liegen, wobei er über die gesamte Förderdauer hinweg durchschnittlich gleich 1 sein soll. Konkret würde dies bedeuten, dass die Förderung zu Beginn des Projektes überdurchschnittlich ist, während sie zum Ende des Projekts niedriger ausfällt. Als grundlegende Bedingung gälte dabei, dass die jährliche Summe aus Referenzmarkterlös und zu keinem Zeitpunkt unter den jährlichen Betriebskosten läge. Die verschiedenen Phasen können entweder auf Zeitspannen oder auf Erzeugungsvolumen Bezug nehmen. Welcher Bezug zur Anwendung kommt und welche Werte der Faktor annimmt, soll ex ante durch technologiespezifische Verordnungen definiert werden. Euro/MWh Referenzwert (T e ) mit > 1 Markterlöse mit =1 Markterlöse mit < 1 Markterlöse Phase 1 Phase 2 Phase 3 Jahre Abbildung 4 Degressionsfaktor der mit wachsenden Markterlösen Grafik: DFBEW; Daten: Verordnung Nr zur (auf Französisch) Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 9

10 Begrenzung der vergüteten Volllaststundenzahl Der Artikel R räumt die Möglichkeit ein, eine Begrenzung der vergüteten Volllaststundenzahl einzuführen. Diese soll im Tariferlass ex ante definiert werden. Wenn eine Anlage diese Schwelle überschreitet, wird für die darüber hinausgehende Strommenge keine ausgezahlt. Der so erzeugte Strom könnte demnach lediglich über den Börsenerlös vergütet werden. Diese Einschränkung soll voraussichtlich die Grundlasttechnologien (zum Beispiel Laufwasser, Biomasse oder Geothermie) nicht betreffen. Er soll vielmehr für nicht-regelbare Energien gelten und dazu führen, die Vergütung an netzdienlichen Standorten zu bevorzugen. Der aktuelle Entwurf des Lastenhefts für Photovoltaikanlagen führt eine solche Begrenzung ein, die jedoch deutlich die in Frankreich durchschnittlich erreichbare Anzahl an Volllaststunden überschreitet. Informationen und Daten Das Unternehmen EDF trägt die Verantwortlichkeit für die Bezahlung der. Laut Artikel R muss EDF innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des vollständigen Vergütungsantrags dem Anlagenbetreiber den nvertrag zukommen lassen. Die technischen Informationen zu den neu-vergüteten Anlagen übermittelt EDF der zuständigen Verwaltungsbehörde (Artikel R ). Eine zusammenfassende Darstellung des Informationsaustauschs im französischen Direktvermarktungsmodell gibt Abbildung 5. Übertragungund Verteilnetzbetreiber Erzeugungsdaten nach Anlage & Anlagen die während negativen Spotpreisen nicht erzeugt haben EDF (Electricité de France) Quartalsbericht mit neuer vergüteter Leistung und neuen Anträge (MW) Stündliche aggregierte Leistungskurven Erzeugungsdaten nach Anlage Berechnung & Begleichung der Marktprä- Energieregulierungsbehörde (CRE) Monatsbericht mit Referenzmarkterlös und negativen Spotpreisen Jährlich: Referenzpreis für den Kapazitätsmarkt Berechnung der Anlagenbetreiber Vor dem 30 Juni 2018: Bericht zur Umsetzung der Direktvermarktung Abbildung 5 Informationsaustausch im französischen Direktvermarktungsmodell Grafik: DFBEW; Daten: Verordnung Nr zur (auf Französisch) Eckpunkte der Verordnungen zur Einführung der Direktvermarktung mit 10

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