Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk

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1 Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk

2 Inhaltsverzeichnis 3 Editorial I. Sachverständige im Handwerk. Einige Vorbemerkungen II. Rechtsgrundlagen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung Inhalt und Umfang der Bestellungsvorschrift Die Sachverständigenordnung III. Wer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger werden kann IV. Pflichten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger Pflicht zur Erstattung von Gutachten Ablehnung von Gutachteraufträgen Unparteiische Aufgabenerfüllung Schweigepflicht Auskunftspflicht Fortbildungspflicht Bekanntmachung / Werbung Veröffentlichungen der Handwerkskammer Dresden V. Vom Auftrag zum Gutachten Gerichtsgutachten Besonderheiten des Privatgutachtens Vergleichsbereitschaft der Parteien VI. Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem Gericht Pflichten des Gerichts Pflichten des Sachverständigen Das selbstständige Beweisverfahren VII. Form und Inhalt des Gutachtens Generelle Anforderungen an das Gutachten Aufbau und Inhalt des Gutachtens VIII. Schiedsgutachter und Schiedsrichter IX. Die Sachverständigenvergütung Vergütung bei Gerichtsgutachten Vergütung bei Privatgutachten X. Haftung des Sachverständigen Haftung des Gerichtsgutachters Haftung des Privatgutachters Schlussbemerkung XI. Informationsservice Checkliste: 30 Schritte zum optimalen Gerichtsgutachten Muster eines Vertrages über die Erstattung eines Privatgutachtens Muster eines Vertrages über die Erstattung eines Schiedsgutachtens... 40

3 4 Editorial zur 2., überarbeiteten und aktualisierten Auflage Sachverstand für Sicherheit 5 I. Sachverständige im Handwerk. Einige Vorbemerkungen Sehr geehrte Damen und Herren, qualifizierte Handwerker haben in Deutschland im Allgemeinen einen exzellenten Ruf, bürgen sie doch schon aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für solide Qualitätsarbeit. Bei aller Sorgfalt kann es in der Praxis vereinzelt dennoch zu Auseinandersetzungen zwischen Auftraggebern und Handwerksunternehmern kommen, wenn etwa (vermeintlich) mangelhaft verarbeitete oder verwendete Materialien, (vermeintlich) mangelhafte Warenlieferungen oder das Preis-Leistungs-Verhältnis Anlass zu Zwistigkeiten geben. Um den Sachverhalt von unabhängiger dritter Seite begutachten zu lassen, können Privatpersonen, Bauherren, Handwerker, Gerichte und Behörden in all diesen Fällen auf Sachverständige zurückgreifen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden. Noch besser beraten sind Auftraggeber oft, wenn sie sich das Know-how unabhängiger Experten, die sich durch besondere Fachkunde, Vertrauenswürdigkeit und persönliche Integrität auszeichnen, von vornherein nutzbar machen. So haben beispielsweise viele Eigenheimbauer kaum Erfahrungen in bautechnischen Fragen. Spüren Sachverständige Baumängel bereits während der Bauphase auf, sind die Auftragnehmer zu direkter Nachbesserung verpflichtet. Dies kann hohe Folgekosten vermeiden und zugleich die Nerven schonen. Für den Wirtschaftsbereich Handwerk obliegt es den Handwerkskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts, in Zusammenarbeit mit den Innungen und Fachverbänden entsprechend geeignete Persönlichkeiten als Sachverständige zu gewinnen, diese öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Zuvor müssen sich die Kandidaten jedoch auf überdurchschnittliche Fachkenntnisse, auf die Fähigkeit, unparteiisch Gutachten zu erstellen, sowie prin - zipiell auf persönliche Eignung prüfen lassen. Allein die Handwerkskammer Dresden hat für die Region Ostsachsen rund 120 Sachverständige in 37 Handwerken und handwerksähnlichen Gewerken vereidigt (Stand: 2015). Unter Berücksichtigung von Neuerungen und Entwicklungen im Sachverständigenwesen liegt das erstmals 2009 publizierte Schriftenreihe-Heft»Sachverständige im Wirt - schaftsbereich Handwerk«jetzt in zweiter, überarbeiteter und aktualisierter Auflage vor. Damit geben wir all jenen ein Material an die Hand, die an einem kompakten Überblick über wesentliche Anforderungen und Aufgaben rund um dieses anspruchsvolle Ehrenamt interessiert sind. Falls Sie weitergehende Fragen hierzu haben, kommen Sie bitte auf uns zu. Die Mitarbeiter der Hauptabteilung Recht und Steuern der Handwerkskammer Dresden stehen Ihnen mit Rat und Tat jederzeit gern zur Seite. Ihre Handwerkskammer Dresden»Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere«, so heißt es in 91 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung), abgekürzt HwO,»Sach - verständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen.«der von einer Handwerkskammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und auf ausschließlich solcherart Qualifizierte beziehen sich die Ausführungen der vorliegenden Schrift unterstützt im Rahmen von Gerichtsverfahren den Richter, ein fachlich richtiges Urteil zu sprechen. Der Sachverständige vermittelt also dem Gericht das für die Entscheidungsfindung notwendige Fachwissen. Im Wesentlichen wird der Sachverständige vom Gericht per Beweisbeschluss mit der Frage konfrontiert, ob der behauptete fachliche Mangel vorliegt und wenn ja, worauf er zurückzuführen ist, wie und mit welchen Kosten der Mangel gegebenenfalls beseitigt werden kann. Möglich ist aber auch, einen Sachverständigen außergerichtlich als Privatgutachter heranzuziehen, etwa um Mängel bzw. Schäden aus handwerklichen Werkleistungen begutachten oder um eine Handwerkerrechnung prüfen zu lassen. Damit besteht die Chance, ein mit Sicherheit höhere Kosten verursachendes Gerichtsverfahren zu vermeiden und guten Willen der Beteiligten vorausgesetzt zu einer Problemlösung zu kommen, die den Interessen der beteiligten Seiten dienlich ist. Damir Cudic istockphoto.com Unterm Strich ist der Sachverständige das»aushängeschild«für die Leistungsfähigkeit des Handwerkszweiges, für das er zum Sachverständigen öffentlich bestellt ist. Wichtige Auswahlkriterien sind fachliches Können und Integrität nicht nur für das persönliche Ansehen, sondern auch für das Image des Wirtschaftsbereichs Handwerk insgesamt. Zugleich sollen Auftraggeber für Sachverständigenleis - tungen darauf vertrauen können, dass die Handwerkskammern als Selbstverwaltungseinrichtungen nach eigens festgelegten Kriterien nur Personen zu Sachverständigen bestellen, die dieser Aufgabe in vollem Umfang gerecht werden. Dr. Jörg Dittrich Präsident Dr. Andreas Brzezinski Hauptgeschäftsführer Wissen, was man weiß, und wissen, was man nicht weiß, das ist Wissen. Konfuzius

4 6 Vorschriften und Voraussetzungen Vorschriften und Voraussetzungen 7 II. Rechtsgrundlagen der öffentlichen Bestellung und Vereidigung 1. Inhalt und Umfang der Bestellungsvorschrift Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern 91 Abs. 1 Nr. 8 HwO besagt, dass eine Handwerkskammer nicht generell zur Vereidigung von Sachverständigen ermächtigt ist, sondern nur von Sachverständigen, die sich zu Waren, Leistungen, Preisen, Kosten- und Sanierungsvorschlägen von Handwerkern äußern sollen. Mit anderen Worten: Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine Handwerkskammer bezieht sich auf den Wirtschafts bereich Handwerk. Bestellt werden Sachverständige für die 41 zulassungspflichtigen Handwerke, die in Anlage A zur Handwerksordnung zusammengefasst sind, die 52 zulassungsfreien Handwerke der Anlage B1 zur Handwerksordnung sowie die 54 handwerksähnlichen Gewerbe, die in der Anlage 2 zur Handwerksordnung aufgeführt sind. Ausgeschlossen sind damit Begutachtungen von Handelswerten, z. B. Gutachten zur Bewertung von Grundstücken, Gebäuden, Schmuck oder Kraftfahrzeugen, sofern die Wertfeststellung nicht in Zusammenhang mit einer erbrachten handwerklichen Leistung (z. B. einer Reparatur) steht. Diese Regelung gilt, obwohl handwerkliche Sachverständige durchaus auch für derartige Bewertungen sachkundig sein können. Sollte jedoch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger aufgefordert werden, auch solche reinen Wertgutachten zu erstatten, darf er dies nicht unter Berufung auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer und auch nicht unter Verwendung des ihm von der Handwerkskammer ausgehändigten Sachverständigenrundstempels tun. In solchen Fällen muss er das Gericht bzw. den privaten Auftraggeber darauf hinweisen, dass er für diese Aufgabe nicht zum Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt ist. Soll er z. B. auf ausdrücklichen Wunsch des Gerichts dennoch den Gutachtenauftrag ausführen, so kann er dies als»sachverständiger«, also unter Verzicht auf den Hinweis auf öffentliche Bestellung und Vereidigung, machen. Begutachtung industriell hergestellter Produkte Neben Waren und Produkten, die man handwerklich herstellen kann, fallen unter den Begriff»Waren«im Rahmen der Begutachtung konkreter Werkleistungen auch industriell hergestellte Produkte, die im Rahmen der handwerklichen Werkleistung eingebaut bzw. verarbeitet worden sind. Dies sind solche Produkte, mit denen der Sachverständige des Handwerks aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen vertraut ist und die er deshalb sicher beurteilen kann. Wie bei allen Gutachten-Aufträgen hat der Sachverständige des Handwerks insbesondere bei industriell hergestellten Produkten stets selbstkritisch zu prüfen, ob er tatsächlich kompetent ist, die ihm gestellten Fachfragen Archiv Handwerkskammer Archiv Handwerkskammer unter Berücksichtigung der industriellen Produktionsform umfassend und richtig zu beantworten. Vor Augen halten sollte sich der Sachverständige, dass er schwerpunktmäßig für die Begutachtung handwerklicher Werkleis - tungen zuständig ist. Die Begutachtung komplizierter Maschinen und Apparaturen oder die Untersuchung schwieriger chemischer Re - aktionen moderner Werkstoffe sollten jedoch Sachverständigen aus dem wissenschaftlich-industriellen Bereich oder einem Prüfinstitut, z. B. einem Materialprüfungsamt, überlassen werden. Zur Bezeichnung»Sachverständiger«Die Bezeichnungen»Gutachter«bzw.»Sachverständiger«sind gesetzlich nicht geschützt. Das bedeutet aber nicht, dass sich jedermann als Sachverständiger bezeichnen darf. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München muss derjenige, der als»sachverständiger«in der Öffentlichkeit auftritt, über professionelle, durch eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesene Kennt nisse auf seinem Fachgebiet verfügen. Ansonsten kann er nach dem Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen Irreführung in Anspruch genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stimmte der Grundaussage des OLG München zu. Im konkreten Fall war der BGH allerdings der Auffassung,»dass das Allgemeininteresse, vor falschen Sachverständigen geschützt zu werden, nicht zwingend ein uneingeschränktes Verbot der Bezeichnung Sachverständiger fordere, wenn der Betroffene ausnahmsweise ohne Abschluss einen vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt habe«. Demnach kann also auch der Autodidakt unter bestimmten Umständen zum Sachverständigen»heranreifen«. Die Bezeichnung»öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger«genießt strafrechtlichen Schutz nach 132a Strafgesetzbuch (Amtsanmaßung) gegen etwaigen Missbrauch und damit einen mittelbaren Schutz. Einen direkten Titelschutz gibt es jedoch nicht.»öffentlich bestellt und vereidigt«die Formulierung»öffentlich bestellt und vereidigt«besagt, dass sich ein solcher Sachverständiger einem Ausleseverfahren der ihn bestellenden Körperschaft des öffentlichen Rechts unterzogen hat. Die öffentliche Be - stellung bietet Gewähr dafür, dass es sich beim Sachverständigen um einen Fachmann mit überdurchschnittlichen Kenntnissen auf seinem Fachgebiet handelt einen Fachmann, der auf absolute Objektivität und Neutralität vereidigt ist. Wer also einen Sachverständigen beauftragen will, sollte zuallererst prüfen, ob es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen handelt. Das Gleiche gilt, wenn man ein Gutachten in die Hand bekommt. Auch hier sollte man sich vergewissern, ob sich der Gutachter durch seinen Rundstempel als öffentlich bestellt und vereidigt ausweist. Prüfen kann man dies auch, indem man sich von dem Betreffenden den Sachverständigenausweis vorlegen lässt.

5 32 Klauseln und Konsequenzen Klauseln und Konsequenzen 33 X. Haftung des Sachverständigen Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige untersteht zwar der Aufsicht jener Handwerkskammer, die ihn bestellt hat er steht mit ihr jedoch in keinem Dienstverhältnis. Daher begründen Handlungen des Sach - verständigen, die ihn eventuell zum Schadenersatz verpflichten, keine Haftung der Handwerkskammer. Fälle, in denen ein handwerklicher Sachverständiger für Schäden aufgrund eines von ihm erstatteten Gutachtens haftbar gemacht wurde, sind außerordentlich selten, wie ein Blick in Rechtsprechung und Literatur zeigt. Derartige Fälle sind insbesondere dann nicht zu erwarten, wenn sich der Sachverständige strikt an die Beantwortung der Beweisfragen hält und auf pauschale Gesamturteile verzichtet. Darüber hinaus ist bei der Haftung zu unterscheiden, ob der Sachverständige für ein Gericht oder in privatem Auftrag tätig war. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:» 839a Haftung des gerichtlichen Sachverständigen (1) Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. (2) 839 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.«(die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren.) Ein Sachverständiger sollte somit nicht nur über eine ent - sprechende Haftpflichtversicherung verfügen, sondern vor Beginn der Arbeit an einem Gerichtsgutachten zudem genau prüfen, ob die Sachkunde für eine sichere Beantwortung der Fachfragen gegeben ist. HansUntch istockphoto.com Entspricht das Gutachten solchen Erfordernissen nicht, hat der Sachverständige nach dem neuen Werkvertragsrecht die Wahl, das Gutachten zu ergänzen (nachzubessern) oder neu herzustellen ( 635 Abs. 1 BGB). Will der Sachverständige eine weitere Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklausel formulieren, kann er diese nur dann abweichend von den strengen Vorgaben der 307, 308 und 309 BGB wirksam wer den lassen, wenn er diese Bestimmung nicht im Rahmen von AGB, sondern als Individualvereinbarung festschreibt. Jeder Sachverständige ist gut beraten, das Haftungsrisiko für seine Privatgutachtertätigkeit in seiner Haftpflichtversicherung angemessen zu verankern. Prinzipiell sollte jeder Sachverständige die Möglichkeiten einer Versicherung gegen eventuelle Risiken nutzen (insbesondere die Haftpflicht- bzw. die Betriebshaftpflichtversicherung sowie die Unfallversicherung). Nicht zuletzt halten berufsständische Versicherungsgesellschaften besondere Angebote für handwerkliche Sachverständige bereit, die nebenberuflich als Gutachter tätig sind und ein bestimmtes Jahreseinkommen aus der Sach - verständigentätigkeit nicht überschreiten. 1. Haftung des Gerichtsgutachters Mit einem vom Gericht erteilten Gutachtenauftrag entsteht ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis mit der Folge, dass eine Prozesspartei, die durch ein falsches Gutachten benachteiligt wird, gegen den Sachverständigen keinen Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag geltend machen kann. In diesem Falle gibt es nur Ansprüche aus dem 839a BGB. Danach ist es Prozessparteien und Angeklagten möglich, Sachverständige, die durch ein mangelhaftes Gutachten ein fehlerhaftes Urteil verursacht haben, bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. 2. Haftung des Privatgutachters Zwischen dem privaten Auftraggeber eines Gutachtens und dem Sachverständigen ergeben sich rein zivilrechtliche Rechtsbeziehungen. Die Anfertigung des Gutachtens ist ein Werkvertrag. Damit ist der Sachverständige verpflichtet, das Gutachten frei von Sachmängeln herzustellen. Nach 633 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaf - fenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werks erwarten kann. Weil für Privatgutachten Werkvertragsrecht gilt, spielt das Problem der Haftung eine größere Rolle als für Gerichtsgutachter, da der Privatgutachter auch für leicht fahrlässiges Verhalten in Anspruch genommen werden kann. Zu beachten ist aber, dass die vertraglichen Pflichten durch den Auftrag bestimmt werden. Wichtig ist deshalb auch schon zur Begrenzung einer möglichen Haftpflicht dass der Gutachtenauftrag eindeutig formu liert ist. Zudem muss klar sein, welchen Zweck der Auftrag erfüllen soll, da an diesen Punkten die Fehlerfreiheit des Gutachtens besonders gemessen wird. Für den Privatgutachter ist es kaum möglich, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertragsmuster die Haftung zu begrenzen. Ein Haftungsausschluss kann sich lediglich auf den Fall von leicht fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und den darauf zurückzuführenden Schaden beziehen. (In Ziffer 13 des als Anlage 2 im Anhang dieser Broschüre abgedruckten Vertrags - musters für Privatgutachten ist eine solche Klausel mit einer Begrenzung der Haftungshöhe formuliert.) Schlussbemerkung Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks tragen ein hohes Maß an Verantwortung. Aus diesem Grund setzt die Sachverständigenordnung der Handwerkskammer Dresden hohe Maßstäbe an Übernahme und Ausübung einer Tätigkeit als Sachverständiger. Um ein möglichst hohes fachliches Niveau sicherzustellen, gilt eine öffentliche Bestellung jeweils nur für fünf Jahre. Ein Widerruf ist möglich, wenn der Sachverständige seinen Pflichten nicht nachkommt. Zu diesen gehören dies soll hiermit nochmals betont werden insbesondere, Gutachten ordnungsgemäß, objektiv und neutral zu erstatten sowie sich jederzeit fachlich weiterzubilden.

6 40 Tipps Tipps Muster eines Vertrages über die Erstattung eines Schiedsgutachtens Vertrag Zwischen Frau / Herrn, 3. Die Schiedsgutachterin / der Schiedsgutachter erhält für ihre / seine Tätigkeit eine Vergütung, die sich nach folgenden Maßstäben berechnet: a) Pauschal: Euro oder b) Stundenverrechnungssatz pro angefangene Stunde: Euro c) Ersatz der Kosten für eine Hilfskraft entsprechend den nachgewiesenen Auslagen: Euro öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige / öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Dresden (Auftragnehmer), und als Auftraggeber (Namen, Vornamen, ggf. Firmen und deren Rechtsform, Anschriften, Telefon) wird folgender Vertrag geschlossen: 1. Die Auftraggeber beauftragen die Sachverständige / den Sachverständigen, über folgende Fragen schiedsgutachtliche Feststellungen und Beurteilungen zu treffen: Der / dem Sachverständigen werden zu diesem Zweck folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Fotos, Urkunden, Schriftverkehr, Proben): 4. Die voraussichtlich erwachsenden Kosten für die Erstellung des Schiedsgutachtens betragen (bei Vereinbarung eines Stundensatzes nach Ziff 3.b) Euro. 5. Die zu Ziffer 3 und 4 gemachten Angaben stellen nur eine voraussichtliche und überschlägige Schätzung der Kosten und des Zeitaufwandes für die Erstellung des Schiedsgutachtens dar. 6. Die Auftraggeber leisten einen Kostenvorschuss in Höhe von Euro. Die restliche Vergütung wird mit Abnahme des Gutachtens, spätestens zwei Wochen nach Zugang des Gutachtens bei den Auftraggebern fällig. Die Auftraggeber haften für Vergütung und Auslagen der / des Sachverständigen einschließlich der Auslagen sowie Kosten einer Hilfskraft als Gesamtschuldner. 7. Das Gutachten der / des Sachverständigen ist bis zum innerhalb von Tagen / Wochen / Monaten zu erbringen und den Auftraggebern auf dem Postweg zuzustellen. Die Auftraggeber erhalten unterschriebene Ausfertigung(en) des Gutachtens 8. Muss die / der Sachverständige nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages für einen Schaden aufkommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so ist die Haftung, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt werden, beschränkt. Die Haftung besteht in diesen Fällen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Unabhängig von einem Verschulden der / des Sachverständigen bleibt eine etwaige Haftung des Sachverständigen bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 9. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohnsitz der / des Sachverständigen. 2. Die Schiedsgutachterin / der Schiedsgutachter trifft seine Feststellungen und Beurteilungen unter Beachtung des zwischen den Auftraggebern abgeschlossenen Vertrages, der DIN-Vorschriften, der anerkannten Regeln der Technik sowie unter Beachtung der ihr / ihm nach der Sachverständigenordnung der Handwerkskammer obliegenden Pflichten. Die Auftraggeber erkennen ihre / seine Feststellungen und Beurteilungen als für sich verbindlich an. Ort Datum/Unterschriften der Auftraggeber Ort Datum/Unterschrift der/des Sachverständigen

7 42 Informationsservice In der Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden bisher erschienen und verfügbar: Heft»Von A wie Abgaben bis Z wie Zünfte. Ein kleines Abc rund um Handwerk und Mittelstand«, ca. 50 Seiten; 2., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2014 Heft»Unternehmensnachfolge im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Heft»Der Werkvertrag. Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise für Unternehmer im Handwerk«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2013 Heft»Existenzgründung im Handwerk Checklisten«, ca. 30 Seiten; 5., umfassend überarbeitete und erweiterte Auflage 2012 Heft»Handwerk weltweit. Ein Wegweiser«, ca. 40 Seiten; 2., überarbeitete und ergänzte Auflage 2012 Heft»Controlling im Wirtschaftsbereich Handwerk«, ca. 30 Seiten; 1. Auflage 2010 Heft»Berufsnachwuchs fürs Handwerk gewinnen. Ein Leitfaden für Ausbildungsbetriebe«, ca. 40 Seiten; 1. Auflage 2010 Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Publikationen finden Sie im Internet unter Rubrik Schriftenreihe.

8 Impressum Schriftenreihe der Handwerkskammer Dresden»Sachverständige im Wirtschaftsbereich Handwerk«Herausgeber: Handwerkskammer Dresden, vertreten durch Präsident und Hauptgeschäftsführer Am Lagerplatz Dresden info@hwk-dresden.de Autoren: RA Hans-Joachim Heck, Berlin Heidemarie Krause, Dresden Stefan Lehmann, Dresden Redaktion: Frank Wetzel, November 2015 Layout und Satz: Titelfoto: dem10 istockphoto.com Druck: SDV Die Medien AG, Dresden 2., überarbeitete und aktualisierte Auflage 2015 Alle Rechte vorbehalten. Reproduktionen aller Art, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Zustimmung des Herausgebers und Quellenangabe Schutzgebühr: 5,00

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