Brandenburgisches Oberlandesgericht

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1 7 U 143/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht H.A.F. 6 O 261/03 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom Verkündet am als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des Herrn C L, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (Wider-)Beklagter und Berufungskläger, g e g e n Rechtsanwalt G B, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte (Wider-)Kläger und Berufungsbeklagter, ZP 650 Urteil OLG allgemein - MEGA

2 - 2 - hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 durch den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und die Richterin am Oberlandesgericht Gieseke für R e c h t erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das am verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Der Beklagte und Frau F S gründeten durch Gesellschaftsvertrag vom (Bl d. A.) die Firma N... GmbH. Beide Gesellschafter wurden zum Geschäftsführer bestellt. Die Stammeinlage für beide Gesellschafter in Höhe von ,00 DM wurde am eingezahlt (Bl. 334 d.a.). Die Gesellschaft wurde am in das Handelsregister eingetragen (Bl. 420 d.a.). Die am beschlossene Änderung der Firma NS... GmbH wurde am in das Handelsregister eingetragen. Durch Beschluss vom wurde der Beklagte als Geschäftsführer abberufen (Bl. 420 d.a.). Der Beklagte ließ sich am von dem Konto der Gesellschaft ,00 DM in bar auszahlen. Das Konto stand danach mit 1.076,94 DM im Soll (Bl. 336 d.a.). Am schlossen die Firma NS... GmbH und der Kläger einen Abtretungsvertrag. Danach trat die GmbH ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung des von diesem am vom Geschäftskonto entnommenen Stammkapitalbetrages in Höhe von DM ,00 an den Beklagten zur Begleichung offener Anwaltshonorare ab.

3 - 3 - Der Kläger hat den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß 30, 31 GmbHG für die Rückführung des Stammkapitals der Gesellschaft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen Einspruch eingelegt. Er hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn ,59 nebst Zinsen in Höhe von 6,42 % seit dem zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Abtretung geleugnet, indem er die in dem Abtretungsvertrag erwähnten Anwaltshonorare des Klägers bestritten hat. Er hat behauptet, die Zedentin habe den von ihm abgehobenen Betrag von ,00 DM als Darlehen den Firmen ND GmbH und N GmbH zur Verfügung gestellt. Die NS GmbH (Zedentin) habe ihm durch Beschluss vom (Bl. 500, 501 d.a.) Entlastung erteilt und ihm gegenüber auf ihre Ansprüche verzichtet (Bl. 493 d.a.). Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageanspruch sei aus 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) gerechtfertigt. Die Einwendungen des Beklagten hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen. Der Beklagte hat gegen das ihm am zugestellte Urteil am Berufung eingelegt und diese am , einem Montag, begründet. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte beantragt,

4 - 4 - unter Abänderung des angefochtenen die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom (Bl d.a.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom (Bl f.d.a.) und vom (Bl f.d.a.) verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der in Höhe von ,59 geltend gemachte Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht zu ( 398 BGB). Die Firma NS GmbH (im folgenden: Zedentin) hat dem Kläger ausweislich der Urkunde vom (Bl. 339 d.a.) ihre Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung des am vom Geschäftskonto entnommenen Stammkapitalbetrages in Höhe von ,00 DM (= ,59 )" abgetreten. Die Auslegung der Abtretungsvereinbarung ergibt, dass die Zedentin dem Kläger ihre

5 gesamten - Ansprüche gegen den Beklagten abgetreten hat, die ihr mit Rücksicht darauf zustanden, dass dieser sich am vom Geschäftskonto den Betrag in Höhe von ,00 DM bar hat auszahlen lassen. Durch die Auszahlung der ,00 DM sind der Zedentin allerdings nicht Ansprüche aus 31 Abs. 1, 30 GmbHG erwachsen. Denn der auf die Stammeinlagen gezahlte Betrag hat der Zedentin deswegen nicht zur Verfügung gestanden, weil er dem Beklagten alsbald, nämlich noch im Gründungsstadium ausgekehrt wurde. Eine solche Rückzahlung unterfällt nicht den Kapitalerhaltungsregeln der 30 ff. GmbHG, sondern der Kapitalaufbringungsvorschrift des 19 GmbHG (OLG Celle NZG 2000, 147). Die Auskehr des auf die Stammeinlageverpflichtung des Beklagten selbst gezahlten Betrages von ,00 DM (12.782,30 ) hat dazu geführt, dass der Zedentin in dieser Höhe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch aus 19 GmbHG zustand. Soweit es die Auskehr des auf die Stammeinlageverpflichtung der Gesellschafterin S gezahlten Betrages von ,00 DM betrifft, kommt ein Anspruch aus 19 GmbHG gegen den Beklagten nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch richtet sich nämlich gegen den Einlageverpflichteten selbst, der seine Leistung auf die Stammeinlage - noch - nicht erbracht hat, wenn sie ihm im Gründungsstadium zurückfließt (Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., 19 GmbHG, Rdnr. 9). Die Auszahlung an den Beklagten hat vielmehr zu einem Bereicherungsanspruch ( 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB) der Zedentin geführt, weil der Beklagte hierdurch etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Zedentin erlangt hat. 2. Der Kläger ist sachbefugt, die an ihn abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Abtretung der Ansprüche der Zedentin an den Kläger ist wirksam. a)

6 - 6 - Hinsichtlich des Bereicherungsanspruches ergeben sich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung, wie das Landgericht insoweit richtig erkannt hat. Für die Abtretung dieses Anspruches kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger gegenüber der Zedentin Honoraransprüche zustanden. Die Auszahlung an den Beklagten hat nämlich unmittelbar für ihn zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geführt, die er gegenüber der Zedentin auszugleichen hat. b) Soweit es die Ansprüche der Zedentin gegen den Beklagten aus 19 GmbHG betrifft, ist die Abtretung gleichfalls wirksam. Für die Abtretung einer Einlageforderung gemäß 19 GmbHG gilt, dass sie nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Ihre Wirksamkeit setzt allerdings voraus, dass der für die Forderung erzielte Erlös vollwertig ist, und zwar auch dann, wenn es sich um die Mindesteinlage handelt (Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 19 GmbHG, Rdnr. 32). 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt, dass er im Hinblick auf die ausstehende Einlageverpflichtung des Beklagten (25.000,00 DM = ,30 ) der Zedentin gegenüber eine vollwertige Gegenleistung erbracht hat, indem er für sie jedenfalls nach Maßgabe seiner noch offenen Anwaltsrechnungen in Höhe von insgesamt ,60 DM (17.531,99 ) als Rechtsanwalt tätig wurde. a) Die im Termin vom vernommenen Zeugen G S und K K konnten allerdings den Sachvortrag des Klägers nicht bestätigen. Der Zeuge S konnte zu einer Vereinbarung über Honorare dem Grunde und der Höhe nach keine Angaben machen. Er hat lediglich ausgesagt, dass das Büro des Klägers Vertragsentwürfe gefertigt habe. Zu Einzelheiten konnte er sich nicht erklären. Der Zeuge K hat bekundet, er könne keine Angaben zu den Aufträgen der Rechtsanwälte und den von ihnen erbrachten Leistungen machen.

7 - 7 - b) In der Beweisaufnahme im Termin vom ist dem Kläger jedoch der ihm obliegende Beweis gelungen. Der Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen O D und J W, die beide Rechtsanwälte sind, davon überzeugt ( 286 ZPO), dass der Kläger im Auftrage der Zedentin Anwaltsleistungen erbracht hat, die nach Maßgabe der Rechnungen vom (Bl. 711, 712, 713 d.a.) mit jedenfalls insgesamt ,60 DM (17.531,99 ) zu vergüten sind. aa) Der Zeuge D hat ausgesagt, dass er intern im Büro des Klägers mit der Bearbeitung der Verträge befasst war, welche die Neugründungen und Übertragung von Geschäftsanteilen der S gruppe auf die Zedentin betrafen. Der Zeuge W hat diese Aussage bestätigt, indem er die Aufgabenverteilung im Büro des Klägers dahingehend schilderte, dass dort einzelne Dezernate gebildet worden waren, die weitgehend wirtschaftlich voneinander unabhängig waren. Der Zeuge W erklärte, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Unternehmen des Zeugen G S als Investor aufgetreten sei und dass es sich hierbei um ein umfangreiches Mandat gehandelt habe, über das auch dezernatübergreifend gesprochen worden sei. Der Zeuge D hat sich zurückhaltend geäußert; er wies darauf hin, dass er zu den schon sechs Jahre zurückliegenden Vorgängen ohne Vorhalt der einzelnen Urkunden und Verträge keine ins Einzelne gehende Erinnerung mehr habe. Er konnte jedoch angeben, dass bei den Beurkundungen der von ihm ausgearbeiteten Urkunden/Verträge der Beklagte als derjenige auftrat, der entscheidend Einfluss auf den Ablauf des Notartermins nahm; in Erinnerung geblieben ist dem Zeugen D, dass der Beklagte der Notarangestellten in einem Termin ein Trinkgeld gab, damit diese über die Geschäftszeit hinaus weiter tätig werde. Der Zeuge D hat die ihm damals übertragene Aufgabenstellung dahingehend beschrieben, dass er mit der Vorbereitung der Übertragung von Geschäftsanteilen und

8 - 8 - Neugründungen der Unternehmensgruppe S befasst war sowie mit der Vorbereitung des Kaufvertrages über das den Geschäftsgegenstand bildende Grundstück. Seine Aufgabe bestand darin, ein Konzept zu entwickeln: die einzelnen Verträge, wozu auch der Grundstücksvertrag gehörte, waren aufeinander abzustimmen, um eine Gesellschaftsstruktur zu erreichen, die aus einer Ober- bzw. Muttergesellschaft und weiteren Gesellschaften bestand. Für die Ausarbeitung der Verträge habe er zwar auf Vertragsmuster zurückgreifen können, musste jedoch, um die Gesamtschau, nämlich die Stimmigkeit der einzelnen Verträge zu gewährleisten, die Verträge jeweils dahin ausgestalten, dass die gesamte Gesellschaftsstruktur keine Ungereimtheiten aufwies. Insoweit hat er seine anwaltliche Tätigkeit als eigenständig geschildert. Nach seiner Aussage, so ist der Zeuge zu verstehen, waren die herangezogenen Vertragsmuster eine bloße Arbeitshilfe, auf denen er aufbauend die neue Unternehmensgruppe gebildet hat, für die der Beklagte als Investor auftrat. Die zuletzt genannte Eigenschaft des Beklagten trat dem Zeugen D während seiner gesamten Arbeit immer wieder vor Augen. Zwar konnte er sich an die einzelnen Mandantengespräche, die er im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Ausarbeitung der Verträge führte, nicht mehr im Rahmen der Vernehmung erinnern. Immer jedoch war ihm der Beklagte als derjenige gegenüber getreten, der als Investor der Herr des Verfahrens war. bb) Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen D davon überzeugt, dass die Zedentin den Kläger damit beauftragt hat, die den Rechnungen vom (Bl. 711, 712, 713 d.a.) zugrunde liegenden Anwaltsleistungen zu erbringen. An den Grundstücksvertrag, der das Betriebsgrundstück der Zedentin betraf, konnte der Zeuge sich insofern noch genau erinnern, als er den Ablauf der Beurkundung vor dem Notar sehr detailliert hat schildern können. So habe ihn der Notar gebeten, einen Teil der Urkunden zu verlesen, weil er - der Notar - erkältet war. Konkret sei es um an diesem Tage gleichfalls beurkundeten Grundstückskaufvertrag gegangen. Dieser habe 16 Seiten umfasst. Deren Verlesung sei dem Notar aus gesundheitlichen Gründen zu viel gewesen.

9 - 9 - Nach Vorhalt der einzelnen Rechnungen, welche die Gesellschaftsgründungen betrafen, konnte der Zeuge sich an die hierzu ausgearbeiteten Gesellschaftsverträge erinnern. Er hat dabei betont, dass er, wie bereits ausgeführt, die gesamten Verträge zu einem einheitlichen Konzept zusammengefasst habe. cc) Die Beweisaufnahme vom hat dem Senat weiter die Überzeugung verschafft, dass die in den genannten Rechnungen ausgeworfenen Anwaltshonorare auch der Höhe nach gerechtfertigt sind. Soweit es den jeweiligen Gegenstandswert der anwaltlichen Leistung des Klägers betrifft, bestehen gegen die Ansätze keine Bedenken. Der Gegenstandswert der einzelnen Gesellschaftsverträge richtet sich, wie dies üblich ist, nach dem Stammkapital der Gesellschaft, so dass jeweils ,00 DM anzusetzen waren. Soweit es den Grundstücksübertragungsvertrag anbelangt, war es sachgerecht, den Grundstückswert zugrunde zu legen, und zwar nach Maßgabe der Bewertung der Unternehmensübertragung. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Gegenstandswert mit ,00 DM richtig angesetzt ist. Der Beklagte kann sich hierbei nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, da ihm der entsprechende Vertrag zur Verfügung steht. Dass der Kläger in allen Fällen jeweils eine 10/10 Geschäfts- und Besprechungsgebühr gemäß 118 Abs. 1 BRAGO angesetzt hat, führt angesichts des von dem Zeugen D eindrucksvoll geschilderten Arbeitsaufwandes zu keinen Bedenken. Dem Zeugen D ist ganz sicherlich in seiner Einschätzung zu folgen, dass die von ihm entfaltete anwaltliche Tätigkeit nicht als eine durchschnittliche Leistung zu qualifizieren ist. Zu berücksichtigen ist hierbei nämlich, dass eine eigenständige anwaltliche Arbeit gefordert war, die darauf ausgerichtet sein musste, ein komplexes Unternehmen, bestehend aus verschiedenen Gesellschaften, zu entwickeln. Diese Arbeit erforderte ein großes Maß an Sorgfalt und Aufwand wie auch Verantwortung, die sich nicht vergleichen lässt mit bloßen anwaltlichen Standardleistungen.

10 Von daher gesehen handelte es sich bei dem Grundstücksübertragungsvertrag keineswegs um ein gewöhnliches Vertragswerk, das die Vertragsschließenden in aller Regel von dem Urkundsnotar sich entwerfen lassen. Hier ging es vielmehr um das Kernstück der Unternehmensgruppe, das in gesellschaftsrechtlicher wie auch in steuerrechtlicher Hinsicht auf die einzelnen Gesellschaftsverträge abzustimmen war. Folglich erforderte der Entwurf des Grundstücksvertrages auch eine entsprechende anwaltliche Arbeitsleistung, die nicht nur darin bestand, die einzelnen vertraglichen Pflichten einer Grundstücksübertragung festzulegen. Die Grundstücksübertragung konnte nicht gesondert von den übrigen gesellschaftsrechtlichen Verträgen vereinbart werden. Insofern ist es richtig, wenn der Zeuge D seine Arbeit dahingehend beschrieben hat, dass er die Verträge in einer Gesamtschau zu behandeln hatte. Dann aber ist es gerechtfertigt, die gesamte anwaltliche Arbeit einheitlich als nicht mehr als eine Durchschnittsangelegenheit zu qualifizieren. Dass es sich bei dem Mandat der Zedentin in der Tat um ein umfangreiches handelte, hat auch der Zeuge W bestätigt, der zwar hiermit wegen der Aufgabenverteilung im Büro des Klägers nicht selbst befasst war, aber gleichwohl wiederholt den Aufwand miterlebt hat, weil das Mandat, wie dies auch nachvollziehbar ist, in der Kanzlei immer wieder zur Sprache kam. dd) Die Aussagen der beiden Zeugen sind glaubhaft, sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beide Zeugen haben, wie dies nach so langer Zeit verständlich ist, keine weitergehenden Erinnerungen an Einzelheiten mehr gehabt. Der Zeuge D war der interne Sachbearbeiter im Büro des Klägers, er hat den Ablauf des Mandats indessen so eingehend geschildert, dass der Senat von der Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers zu seinen Honorarforderungen überzeugt ist. Dabei hat der Zeuge W die Aussage des Zeugen D in vielerlei Hinsicht bestätigen können, weil er zu der Aufgabenverteilung wie auch dazu, in welcher Weise das - von dem Beklagten initiierte - Mandat das Büro des Klägers beschäftigt hat, weitere Erklärungen abgeben konnte. Beide Zeugen haben auf den Senat einen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

11 Der Zeuge D hat sich zurückhaltend geäußert und jeweils von sich aus erklärt, wann und inwieweit er sich nicht mehr genau an einzelne Vorgänge erinnern konnte. Er hat sich bei seiner Vernehmung ruhig und überlegt verhalten. Der Zeuge W hat von vornherein darauf hingewiesen, dass er mit der Angelegenheit als solcher nicht befasst war. Zwar haben die Zeugen seinerzeit mit dem Kläger in anwaltlicher Verbundenheit zusammen gearbeitet. Das berührt ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht. Sie sind inzwischen beim Kläger ausgeschieden, und es sind keine Gründe erkennbar geworden, dass sie in irgendeiner Weise von dem Kläger abhängig wären. 4. Das Landgericht hat die Einwendungen des Beklagten mit zutreffender Begründung nicht durchgreifen lassen. a) Die Behauptung des Beklagten, er habe den abgehobenen Betrag von ,00 DM verwendet, um Darlehen an die von ihm genannten, im Unternehmensverbund mit der Zedentin stehenden Firmen auszuzahlen, ist nur durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom vorgelegten Urkunden belegt, die der Beklagte allein ohne Mitwirkung eines Dritten errichtet hat (Bl d.a.). Damit handelt es sich hierbei um bestrittenen Parteivortrag des Beklagten, für den er Beweis nicht angetreten hat. Außerdem ist der Sachvortrag des Beklagten so nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat daher den Vortrag des Beklagten unter Hinweis auf weitere Einzelheiten zutreffend als nicht ausreichend erachtet (Seiten 3, 4 des Urteils Bl. 534, 535 d.a.). b)

12 Die Behauptung des Beklagten, ihm sei unter Verzicht und Einschluss auf den streitbefangenen Anspruch durch die notarielle Vereinbarung vom (Bl d.a.) Entlastung erteilt worden, führt nicht zu einem Wegfall des Klageanspruchs. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für einen auf die Klageforderung bezogenen Verzicht schon nicht ausreichend vorgetragen sei, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die Gesellschafter der Zedentin Kenntnis von der Abhebung durch den Beklagten gehabt hätten. Eine Entlastung stellt den Geschäftsführer allein von solchen Ansprüchen frei, die bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und erstatteter Berichte erkennbar waren (Lutter/Hommelhoff, 46 GmbHG, Rdnr. 14). 5. Die Zulässigkeit der erstmals im Berufungsrechtszug erklärten Hilfsaufrechnung (Seite 3 der Berufungsbegründung Bl. 560 d.a.) mit Forderungen des Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von ,59 (50.000,00 DM) richtet sich nach 533 ZPO. Der Kläger hat ausweislich der Seite 1 der Sitzungsniederschrift vom (Bl. 650 d.a.) erklärt, dass er in die Aufrechnungserklärung nicht einwillige ( 533 Nr. 1 ZPO). Die Sachdienlichkeit des Aufrechnungseinwandes ( 533 Nr. 1 ZPO) ist zu verneinen. Der Einwand des Beklagten ist als solcher nicht unstreitig, weil der Kläger Erfüllung geltend macht und hierfür Beweis antritt (Seite 6 der Berufungserwiderung Bl. 589 d.a.). Im Übrigen enthält das Berufungsvorbringen keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, die zu dessen Abänderung führte. Dies gilt auch insoweit, als der Beklagte unter Bezug auf den Vortrag des Klägers auf Seite 4 des Schriftsatzes vom (Bl. 521 d.a.) darauf verweist, danach sei das Stammkapital eben doch Gegenstand der Vergleichsverhandlungen und des Vergleiches gewesen (Seite 5 der Berufungsbegründung Bl. 562 d.a.). Der Kläger hat sich hierzu inhaltlich völlig anders geäußert, indem er vorgetragen hat, der Beklagte habe im Rahmen der Verhandlungen ausdrücklich erklärt, das Stammkapital sei noch

13 vollständig vorhanden, lediglich gemindert um die Entstehungskosten der Gesellschaft (Bl. 521 d.a.). Bei dieser Ausgangslage kann eine Entlastung des Beklagten im Hinblick auf den Klageanspruch nicht angenommen werden, solange es an seiner Darlegung fehlt, sämtliche Gesellschafter seien bei der Beschlussfassung vollständig über alle Umstände seiner Entnahme vom unterrichtet gewesen. Hierzu hat der Beklagte jedoch keine Einzelheiten vorgetragen. Der Schriftsatz des Beklagten vom gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür in 543 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hein Fischer Gieseke

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