Bund/Ländervergleich Antidiskriminierung WIEN: Antidiskriminierungsgesetz (Wr. ADG)

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1 Präambel/ Zielbestimmungen Präambel Die Verwendung des Begriffes Rasse in diesem Gesetz bedeutet nicht, dass die Existenz von menschlichen Rassen akzeptiert wird, insbesondere nicht, dass tatsächlich bestehende biologische oder behauptete andere (z.b. kulturelle) Unterscheidungen zwischen Menschen als Grund und Legitimation für Diskriminierung herangezogen werden dürfen Zweck Dieses Gesetz regelt 1. die Gleichbehandlung auf Grund des Geschlechtes, die Gleichstellung von Frauen und Männern und die besondere Förderung von Frauen sowie 2. die Gleichbehandlung auf Grund der Rasse und ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung (im Folgenden Diskriminierungsgrund). Zielsetzung (1) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund a) der ethnischen Zugehörigkeit, b) der Religion oder der Weltanschauung, c) einer Behinderung, d) des Alters oder e) der sexuellen Ausrichtung. (2) Ziel dieses Gesetzes ist die Bekämpfung der Ungleichbehandlung (Diskriminierung) auf Grund des Geschlechtes, soweit dies nicht vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl. Nr. 56/1994, erfasst ist. Geltungs-/ Anwendungsbereichbereich (1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben insbesondere in den Angelegenheiten 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von 4. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 5. Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung, 6. Dienst- und Landarbeitsrecht einschließlich Personalvertretungsangelegenheiten jegliche Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Beeinträchtigung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. (2) Abs. 1 ist in jenen Angelegenheiten nicht anzuwenden, in denen entsprechende bundesrechtliche Regelungen die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG ausführen. Insbesondere ist Abs. 1 nicht anzuwenden auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses 1. beim Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 2. bei sozialen Vergünstigungen, 3. bei der Bildung, Geltungsbereich 30. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 2. bei sozialen Vergünstigungen, 3. bei der Bildung, 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.. Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen: 1. Soziales; 2. Gesundheit; 3. Bildung; 4. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum; 5. Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit. (2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 unterliegen folgende Kompetenzbereiche dem Geltungsbereich dieses Gesetzes: 1. die Hoheitsverwaltung des Landes und der Gemeinde; 2. die Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinde; 3. die Besorgung öffentlicher Aufgaben durch ausgegliederte oder sonstige private Rechtsträger, die vom Land oder der Gemeinde beauftragt werden. (3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs. 1 unterliegen. (1)Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben in den Angelegenheiten 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich 4. Bildung, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen, jegliche Diskriminierung von natürlichen und juristischen Personen auf Grund ihrer ethnischen Herkunft oder Zugehörigkeit verboten. 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für 1. Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienst-, oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen und 2. Personen, die sich um ein Dienstoder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben. (2) Dieses Gesetz ist auf Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Artikel 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit.b B-VG nicht anzuwenden. 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses a) beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, b) bei sozialen Vergünstigungen, c) bei der Bildung, d) beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Sachverhalte, die vom 2. oder 5. Abschnitt dieses Gesetzes oder vom Landes-Gleichbehandlungsgesetz (K-LGBG), LGBl. Nr. 56/1994, erfasst sind. 4 Ausnahmebestimmungen (1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

2 / Gleichbehandlungsgebot 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt. (1) Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben insbesondere in den Angelegenheiten 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von 4. Bildung einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, 5. Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit einschließlich der Berufsberatung, 6. Dienst- und Landarbeitsrecht einschließlich Personalvertretungsangelegenheiten jegliche Diskriminierung von Personen auf Grund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Beeinträchtigung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten. Ausnahmebestimmungen 2 Ausnahmebestimmungen (1) gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der europäischen Integration über die Gleichstellung von Personen entgegenstehen. (2) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen wegen einem der Gründe nach verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes. Gleichbehandlungsgebot 31. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden 1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, 2. bei sozialen Vergünstigungen, 3. bei der Bildung, 4. beim Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum. (2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. Gleichbehandlungsgebot 31. (2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. Positive Maßnahmen 33. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. 2. Verbot der Diskriminierung (1) Im Geltungsbereich () dieses Gesetzes ist jede 1. unmittelbare Diskriminierung ( 3 Abs. 1), 2. mittelbare Diskriminierung ( 3 Abs. 2) und 3. Belästigung ( 3 Abs. 3) von natürlichen Personen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, des Alters und der sexuellen Ausrichtung sowie die Anstiftung einer Person zu einer solchen Diskriminierung oder Belästigung verboten. (2) Unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen sowie die Anstiftung dazu sind auch gegenüber juristischen Personen verboten, wenn solche Diskriminierungen gegenüber deren Mitgliedern, Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Organen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmals erfolgen. 2. Verbot der Diskriminierung (...) (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen. (1)Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben in den Angelegenheiten 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich 4. Bildung, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen, jegliche Diskriminierung von natürlichen und juristischen Personen auf Grund ihrer ethnischen Herkunft oder Zugehörigkeit verboten. 2 Ausnahmen (1) Eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bleibt von diesem Gesetz unberührt. Weiters berührt dieses Gesetz nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Staaten oder von staatenlosen Personen oder deren Behandlung aufgrund dieser Rechtsstellung. 32 Gleichbehandlungsgebot Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeinde-verbände dürfen niemanden im Hinblick auf Maß-nahmen, insbesondere in Bezug auf 1. Gesundheit, 2. Soziales, 3. Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum und 4. Bildung wegen der in genannten Diskriminierungsgründe unmittelbar oder mittelbar diskriminieren. 5 (3) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. (3) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto - Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikel 4 der UN-Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes. 2 Den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften sowie der mit Aufgaben der Landesverwaltung Beliehenen ist im Hinblick auf Maßnahmen insbesondere in den Angelegenheiten a) Gesundheit, b) Soziales, c) Bildung, d) Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von jegliche Diskriminierung von Personen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder des Geschlechtes verboten. 4 Ausnahmebestimmungen (...) (2) 5,12 und 29 gelten nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern dem nicht Vorschriften der Europäischen Union oder Staatsverträge im Rahmen der Europäischen Union entgegenstehen, sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt. (3) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinn dieses Gesetzes. (3) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Gründe nach steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine Ausnahmebestimmungen 20. (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in 7 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art (4) Eine Ungleichbehandlung auf Grund eines in Abs. 1 genannten Merkmals ist dann keine Diskriminierung, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende (2) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche 6 Gerechtfertigte Ungleichbehandlung (1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der in genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende (4) Ungleichbehandlungen wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsgründe nach steht, stellen keine Diskriminierung dar, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen

3 wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung darstellt, sofern damit ein rechtmäßiger Zweck verfolgt wird. einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck oder eine angemessene Anforderung handelt. Anforderung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Merkmal wegen der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. (4) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters stellen keine Diskriminierung im Sinn des dar, wenn sie 1. sachlich gerechtfertigt, 2. angemessen und 3. durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen a) der Beschäftigungspolitik, b) des Arbeitsmarktes und c) der beruflichen Bildung, gerechtfertigt sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. (5) Zulässige Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 insbesondere im Zuge folgender Maßnahmen erfolgen: 1. Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; 2. Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand; 3. Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern und ihren Schutz sicherzustellen. Ausnahmebestimmungen 20. (3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung 1. objektiv und angemessen ist, 2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, gerechtfertigt ist und 3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. (4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmer/inne/n und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundenen Vorteile, 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. (5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes führt. Eine Ungleichbehandlung auf Grund des Merkmals Alter ist dann keine Diskriminierung, sofern sie objektiv und angemessen ist und durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen Sozialpolitik, Bildungspolitik, Wohnungspolitik und Wirtschaftspolitik, sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. (2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung 1. objektiv und angemessen ist, 2. durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist und 3. die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. (3) Ungleichbehandlungen nach Abs. 2 können insbesondere einschließen 1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Bediensteten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienstoder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile, 3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. (4) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Alters-grenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von (5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung a) objektiv und angemessen ist, b) durch ein legitimes Ziel, insbesondere rechtsmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt ist, und c) die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. (6) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters nach Abs. 5 können insbesondere einschließen: a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und zur Aus- und Weiterbildung sowie besonderer Beschäftigungsund Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, und die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Dienstnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder des Dienstalters für den Zugang zum Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder für bestimmte mit dem Dienstoder Ausbildungsverhältnis verbundenen Vorteile, c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

4 Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungs-mathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt. Begriffsbestimmungen 3 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes bedeutet: 1. unmittelbare Diskriminierung: wenn eine Person aus einem der in genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2. mittelbare Diskriminierung: wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, a) die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sind, oder b) es sich um die Durchführung geeigneter Maßnahmen im Sinn des 5 handelt, um im Falle von Bediensteten mit einer bestimmten Beeinträchtigung die sich aus den betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen ergebenden Nachteile zu beseitigen. 3. Belästigung: wenn im Zusammenhang mit einem der Gründe nach einer Person gegenüber ein Verhalten gesetzt wird, das a) geeignet ist, die Würde dieser Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen und b) für diese Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist. 4. Personen: auch juristische Personen, falls eine Diskriminierung der diesen zugehörigen natürlichen Personen wegen eines der Gründe nach im Zusammenhang mit der Tätigkeit der juristischen Person vorliegt. 5. Bedienstete: a) Bedienstete, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit dieses nicht gesetzlich vom Bund zu regeln ist, sowie b) Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. 6. Bewerberinnen und Bewerber: Personen, die sich um Aufnahme in ein Begriffsbestimmungen 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. 3. Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in 2 Abs. 1 genannten Merkmals in einer vergleichbaren Situation gegenüber einer anderen Person, auf die dieses Merkmal nicht zutrifft, zugetroffen hat oder zutreffen würde, benachteiligt wird. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine ihrem Inhalt nach neutrale Regelung, ein solches Beurteilungskriterium oder eine solche Maßnahme Personen mit einem in 2 Abs. 1 genannten Merkmal gegenüber Personen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, es sei denn, die betreffende Regelung, das betreffende Beurteilungskriterium oder die Maßnahme ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (3) Eine Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem in 2 Abs. 1 genannten Merkmal einer natürlichen Person dieser gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wird, das 1. als Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung anzusehen ist und 2. die Würde dieser Person verletzt und 3. von dieser Person als unerwünscht angesehen wird. (2) Als verbotene Diskriminierung gilt insbesondere die 1. unmittelbare Diskriminierung: Wenn eine Person aus dem in Abs. 1 genannten Grund in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2. mittelbare Diskriminierung: Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus dem in Abs. 1 genannten Grund gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass die betreffenden Regelungen, Beurteilungskriterien oder tatsächlichen Vorgangsweisen durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles erforderlich und angemessen sind. 3. Belästigung: Wenn im Zusammenhang mit dem in Abs. 1 genannten Grund einer Person gegenüber ein Verhalten gesetzt wird, das a) geeignet ist, die Würde dieser Person zu verletzen und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld zu schaffen und b) für diese Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist. 4. Anstiftung zur Diskriminierung: Wenn die Aufforderung an einen 3 Begriff der Diskriminierung (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund 1. ihres Geschlechtes, 2. ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, 3. ihrer Religion oder der Weltanschauung, 4. einer Behinderung, 5. des Alters oder 6. der sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, 1. die einem Geschlecht angehören, 2. die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, 3. mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, 4. mit einer bestimmten Behinderung, 5. eines bestimmten Alters oder 6. mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. (4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Personen anzuwenden, die auf Grund der Behinderung eines Angehörigen diskriminiert werden. 2 Begriffsbestimmungen (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in genannten Gründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, a) die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles sind angemessen und erforderlich, oder b) es handelt sich um die Durchführung geeigneter Maßnahmen isd 30, um im Fall von Menschen mit einer Behinderung die sich aus den betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ergebenden Nachteilen zu beseitigen. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor. (4) Dienstverhältnisse sind öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter isd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG und als Lehrer isd Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG. (5) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinn des Berufsausbildungsgesetz 1969 (BAG) beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird. (6) Bedienstete sind a) Personen, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen, ausgenommen Landarbeiter isd

5 Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, soweit dieses nicht gesetzlich vom Bund zu regeln ist. Dritten ergeht, eine Person aus dem in Abs. 1 genannten Grund zu diskriminieren. 5. Viktimisierung: Wenn eine Person benachteiligt wird, weil sie Rechte gemäß 3 und 4 wahrnimmt oder als Zeuge bzw. Auskunftsperson in einem derartigen Verfahren auftritt. Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B-VG und Lehrer isd Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG,sowie b) Lehrlinge des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände. (7) Bewerber sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, ausgenommen Dienstverhältnisse als Landarbeiter isd Art. 12 Abs. 1 Z 6 B- VG und als Lehrer isd Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG. (8) Vertreter des Dienstgebers ist jede Person, die auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jeder Dienststellenleiter und jeder Vorgesetzte. Gleichbehandlung von Bediensteten 4, 5 und 6 Oö. ADG II. Teil B-GlBG Dienstordnung 1994 Nö. GBG 7, 8 und 9 Stmk. L-GBG 2. Abschnitt K-ADG Allgemeiner Rechtsschutz 7 Anspruch und Verfahren Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes 4. Rechtsschutz 3 Schadenersatz aufgrund verbotener 33 Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung (1) Unbeschadet der einer benachteiligten 35. (1) Bei Verletzung des (1) Bei Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung Person zustehenden gesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes des 31 hat die Diskriminierung ( 2) oder von (1) Bei einem Verstoß gegen das (1) Eine Person, die sich durch die Möglichkeit der Anfechtung von betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Benachteiligungen gemäß Abs. 3 hat die nach hat die Nichtanwendung des individuellen Verwaltungsakten im Vermögensschadens und eine benachteiligte Person gegen folgende benachteiligte Person Anspruch auf Gleichbehandlungsgebotes gemäß 32 für Verwaltungsweg oder der gerichtlichen Entschädigung für die erlittene persönliche Personen einen Anspruch auf angemessenen Schadenersatz gegen den zuständigen verletzt hält, hat Anspruch auf Ersatz des Geltendmachung von Ansprüchen bei Beeinträchtigung Schadenersatz, der auch einen Ausgleich des Rechtsträger (Land, Gemeinde, Vermögensschadens und auf eine Vorliegen von zivilrechtlichen Verhältnissen hat das Land, die Gemeinde (der Gemeindeverband) oder der durch Landesgesetz geregelte (2) Bei einer Belästigung nach 34 hat die betroffene Person gegenüber dem/der Belästiger/in Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils umfasst: 1. im Falle des Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegen den jeweils zuständigen Rechtsträger; Gemeindeverband oder durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper). (2)Besteht der erlittene Nachteil nicht nur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine Selbstverwaltungskörper im Falle eines von nicht nur in einer Vermögenseinbuße 2. im Falle des Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 in einer Vermögenseinbuße, ist neben ihr/ihm zugefügte Verletzung des seinen oder ihren Organen zu vertretenden besteht, hat die betroffene Person zum gegen den jeweiligen ausgegliederten dem Vermögensschaden auch ein Gleichbehandlungsgebotes gemäß Verstoßes gegen das Ausgleich der erlittenen persönlichen Rechtsträger oder die jeweiligen natürlichen angemessener Schadenersatz zum behauptet, diesen Umstand lediglich aus den Gründen Beeinträchtigung Anspruch auf und juristischen Personen des Privatrechts. Ausgleich des durch die Verletzung der glaubhaft zu machen hat. Die/Der Beklagte des oder wegen des Geschlechts der angemessenen, mindestens jedoch auf (2) Bei der Geltendmachung von Würde erlittenen Nachteils zu leisten. hat in diesem Fall zu beweisen, dass keiner benachteiligten Person einen angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch 360 Euro, 400 Euro Schadenersatz. (3) Insoweit sich im Streitfall die Ansprüchen gemäß Abs. 1 kann sich die benachteiligte Person auch unbeschadet Der Schadenersatz für die Verletzung der Würde hat mindestens 360 Euro zu der Gründe nach für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war. zum Ausgleich des durch die Verletzung der betroffene Person auf einen sonstiger gesetzlich vorgesehener betragen. (3) Zur Geltendmachung von Privatwirtschaftsverwaltung Würde erlittenen Nachteils zu leisten. (2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin oder ein Kläger, die oder der Diskriminierungstatbestand im Sinne der 31 oder 34 beruft, hat er/sie diesen glaubhaft zu machen. Dem/der Beklagten Vertretungsrechte von jeder rechtmäßigen Organisation im Umfang deren jeweiligen Zweckes vertreten lassen, sofern deren 4 Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Ersatzansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung obliegt es bei Berufung auf 31 zu anerkannter und gemeinnütziger Zweck die (1) Im zivilgerichtlichen Verfahren hat die Betracht kommenden beruflichen nach behauptet, diesen Umstand beweisen, dass es bei Abwägung aller Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen klagende Partei, die eine ihr zugefügte Interessenvertretungen sowie solche lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Umstände wahrscheinlich ist, dass ein der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom Diskriminierung nach behauptet, Vereinigungen, die nach ihren Beklagte oder der Beklagte hat in diesem anderes vom/von der Beklagten glaubhaft 29. Juni 2000 zur Anwendung des diesen Umstand lediglich glaubhaft zu satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Fall zu beweisen, dass keiner der Gründe gemachtes Motiv für die unterschiedliche Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne machen. Die beklagte Partei hat in Interesse an der Einhaltung des nach für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Unterschied der Rasse oder der ethnischen diesem Fall zu beweisen, dass der Gleichbehandlungsgebotes haben, Behandlung maßgebend war. (3) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Rechtfertigungsgrund im Sinne des 32 Abs. 2 vorliegt. Bei Berufung auf 34 obliegt es dem/der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlich ist, dass die vom/von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Herkunft, ABl. Nr. L 180 vom 19. Juli 2000 S. 22 ( Antirassismusrichtlinie ), und/oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ( Gleichstellungsrahmenrichtlinie ), ist. Diskriminierungsgrund nach für die unterschiedliche Behandlung nicht maßgebend war. (2)Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß 3 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person in deren Namen auch Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen berechtigt, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein Interesse an berechtigt. 27 Rechtsfolgen der Verletzung des es in sonstigen Bereichen (1) Das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband haben im Fall einer von seinen (ihren) Organen zu vertretenden Verletzung des es nach 2 und 13 der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Fonds, Anstalten und Körperschaften haben im Fall einer von ihren Organen zu vertretenden Verletzung des es nach 2 und 13 im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der der benachteiligten Person den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Die benachteiligte Person hat im Fall einer Belästigung nach 3 zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 400 Euro. (2) Wer vor Gericht eine ihm zugefügte Diskriminierung nach 2 oder 13 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen ist (Beweislastumkehr). (...) (4) Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen

6 s haben, berechtigt. (...) (...) der Einhaltung des s haben. (3)Die einer benachteiligten Person zustehenden weiteren gesetzlichen Möglichkeit, wie insbesondere die Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten im Verwaltungsweg, Amtshaftungsansprüche oder die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen bei Vorliegen von zivilrechtlichen Verhältnissen bleiben von diesem Gesetz unberührt. Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des es haben, können, wenn es ein Betroffener verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient ( 7 bis 19 ZPO) beitreten. Rechtsschutz für Bedienstete Benachteiligungsverbot/ Viktimisierungs-verbot 2. Unterabschnitt Rechtsschutz und Schadenersatz für Bewerberinnen und Bewerber sowie Bedienstete 8 bis 12 Oö. ADG 7 (4) Personen, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des s Rechte gemäß Abs. 1 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den Gründen nach gleichzuhalten. 2 (7) Bedienstete, die auf Grund einer behaupteten Verletzung des s Rechte gemäß 2 Abs. 1 bis 5 wahrnehmen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. Eine Diskriminierung aus diesem Grund ist einer Diskriminierung aus den Gründen nach gleichzuhalten. 2. Teil B-GlBG Dienstordnung 1994 Nö. GBG 4. Abschnitt Stmk. L-GBG 4. Abschnitt K-ADG Benachteiligungsverbot 36. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. 4 (3) Benachteiligungen wegen der Geltendmachung oder Einleitung eines Verfahrens oder wegen einer Zeugenaussage oder sonstigen Mitwirkung in einem Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Verbotes der Diskriminierung sind verboten. Dieses Benachteiligungsverbot gilt sinngemäß auch für das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Benachteiligungsverbot Die/Der Bedienstete darf durch die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Bedienstete/ein anderer Bediensteter, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Bediensteten/eines Bediensteten unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. 30 Abs. 6 ist anzuwenden. 26 Benachteiligungsverbot (1) Bedienstete dürfen durch Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des s nach 5 bis 9 in keiner Weise benachteiligt werden. Auch Bedienstete, die als Zeugen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde eines Bediensteten unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden. (2) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 nicht bereits eine Diskriminierung isd 5 und 9 darstellen, hat der Bedienstete Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber dem Land, der betroffenen Gemeinde oder dem betroffenen Gemeindeverband. 27 Rechtsfolgen der Verletzung des es in sonstigen Bereichen (3) Der Einzelne darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des es nach 2 oder 13 in keiner Weise benachteiligt werden. Antidiskriminierungsstelle 3 Antidiskriminierungsstelle (1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird eine Antidiskriminierungsstelle eingerichtet. Die Antidiskriminierungsstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich, ihre Geschäftsstelle ist das Amt der Landesregierung. Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (1) Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Stelle mit der Aufgabe der Bekämpfung von Diskriminierungen auf Grund der in 2 Abs. 1 genannten Merkmale einzurichten. Die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stelle hat durch die unabhängige 5 Antidiskriminierungsstelle (1) Zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Rücksicht auf ihre ethnische Herkunft oder Zugehörigkeit ist beim Amt der NÖ Landesregierung eine Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Die Antidiskriminierungsstelle ist ein Organ des Gleichbehandlungsbeauftragte keine eigene Stelle, 41f Stmk. L-GBG 32 Antidiskriminierungsstelle (1) Bei der für das Zivilrecht zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ist eine Antidiskriminierungsstelle einzurichten. (2) Die Landesregierung hat einen Landesbediensteten auf die Dauer von fünf Jahren als Leiter zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist möglich.

7 Leiterin oder dem Leiter und dem erforderlichen Personal. (2) Die Leiterin oder der Leiter muss rechtskundig sein und ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Nichtwiederbestellung hat die Leiterin oder der Leiter auch nach Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie unter Berücksichtigung des Aufgabenbereiches der Antidiskriminierungsstelle festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen eine Bewerbung für die Funktion erfüllen muss, und vorzusehen, dass die Funktion öffentlich auszuschreiben ist. (3) (Verfassungsbestimmung) Die Leiterin oder der Leiter der Antidiskriminierungsstelle ist bei der Besorgung dieser Angelegenheiten an keine fachlichen Weisungen gebunden. Bedienstetenschutzbeauftragte oder den unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zu erfolgen. Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen zu sorgen. Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung. Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle obliegt der/dem NÖ Gleichbehandlungs-beauftragten. (2) (Verfassungsbestimmung) Die Antidiskriminierungsstelle ist in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz weisungsfrei. (3) Die Funktion endet a) mit dem Ablauf der Funktionsdauer, b) durch Verzicht. (4) Der Leiter ist von der Landesregierung vorzeitig abzuberufen, wenn er a) aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann, b) die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. (5) Der Leiter ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. (6) Der Leiter ist gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet. (7) Das Land hat der Antidiskriminierungsstelle die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal- und Sachmittel auf Vorschlag des Leiters zur Verfügung zu stellen. (8) Die in der Antidiskriminierungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters. (9) Dem Leiter ist die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge zu gewähren. (10) Vertreter des Dienstgebers isd 2 Abs. 8 dürfen den Leiter in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen. (11) Die Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (4) Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Förderung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aus den Gründen des insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Beratung über die auf Grund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des es; 2. Information aller Betroffenen über getroffene Maßnahmen sowie über bereits geltende Vorschriften zur Antidiskriminierung in geeigneter Form; 3. Vorlage von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem sowie 4.Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. Diese Aufgaben sind von der Leiterin oder (2) Zur Verwirklichung der im Abs. 1 genannten Aufgabe hat diese Stelle folgende unabhängig wahrzunehmenden Zuständigkeiten: 1. Unterstützung benachteiligter Personen bei der Rechtsverfolgung von Verletzungen des Verbotes der Diskriminierung durch Information und Beratung über die Möglichkeiten nach diesem Gesetz. 2. Formfreie Vermittlung betreffend vermutete Diskriminierungen gemäß 2 und Benachteiligungen gemäß 4 Abs. 3 bei Auseinandersetzungen betroffener Personen, sofern diese mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind. 3. Durchführung von Grundlagenuntersuchungen und Studien, Sensibilisierungsmaßnahmen, Bewusstseinsbildung, Veröffentlichung von anonymisierten Berichten und Vorlage von Empfehlungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Diskriminierungen nach diesem Gesetz. (3) Die Antidiskriminierungsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: 1. Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Vermittlung und Beratung über die auf Grund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des es 2. Information aller Betroffenen über getroffene Maßnahmen sowie über bereits geltende Vorschriften zur Antidiskriminierung in geeigneter Form 3. Vorlage von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem 4. Begutachtung und 33 Aufgaben Die Antidiskriminierungsstelle hat zur Verwirklichung des es isd 5, 6,12 und 29 folgende Aufgaben: a) Unterstützung der Opfer von Diskriminierungen insbesondere durch Beratung über die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gegebenen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung von Verletzungen des es; b) Abgabe von Empfehlungen und Durchführung von unabhängigen Untersuchungen im Zusammenhang mit dem.

8 vom Leiter der Antidiskriminierungsstelle vorrangig gegenüber anderen dienstlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. (5) Die Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Opfer von Diskriminierungen geboten ist. (6) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden (Gemeindeverbände), die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Abs. 4) notwendige Unterstützung und erforderlichen Auskünfte zu gewähren. (7) Die Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist. 4. Pflege und Förderung des Dialoges mit privaten Organisationen, die nach ihren festgeschriebenen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung haben. 5. Begutachtung und Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. (3) (Verfassungsbestimmung) Bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten ist die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind bei der Wahrnehmung der in Abs. 2 genannten Zuständigkeiten nur an deren oder dessen Weisungen gebunden. Anregung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (4) Die Antidiskriminierungsstelle kann vertraulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie unterliegt der Amtsverschwiegenheit. (5) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sowie sonstige mit einem konkreten Fall befasste Stellen haben der Antidiskriminierungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Die Antidiskriminierungsstelle hat bei Bedarf, mindestens aber alle drei Jahre, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der der Landesregierung vorzulegen ist. Sozialer Dialog 4 Sozialer Dialog; Dialog mit Nichtregierungsorganisationen Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben 1. die Landesregierung den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern, 2. der zuständige Dienstgeber geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Gemeinden(Gemeindeverbän den) und Gemeinde(verbands)bedienst eten zu treffen und 3. das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen Dialog mit Nichtregierungsorganisationen Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf ethnische Herkunft oder Zugehörigkeit hat das Land Niederösterreich geeignete Maßnahmen zur Förderung eines Dialogs zwischen Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen Sozialer Dialog Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes haben a) das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern, b) Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern, c) das Land geeignete Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden und sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen. Besondere Maßnahmen 5 Besondere Maßnahmen für Bedienstete mit Beeinträchtigungen (1) Der Dienstgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für Bedienstete mit Beeinträchtigungen zu treffen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Angemessene Vorkehrung für Menschen mit Behinderung (1) Menschen mit Behinderung sind durch geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen der Zugang zu Beschäftigungen, die Ausübung eines Berufes, der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten ent-sprechend zu ermöglichen, 30 Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung Land, Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,

9 Förderungsmaßnahmen Weiterbildungsmaßnahmen. (2) Abs. 1 lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme des Dienstgebers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen eines Bediensteten unberührt, wenn die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht befähigt oder nicht verfügbar ist. (3) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen der jeweiligen Organisationseinheit zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch sonstige staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Beeinträchtigungen hinreichend ausgeglichen wird Förderungsmaßnahmen 37. Die Richtlinien über die Vergabe von Förderungen des Bundes an natürliche oder juristische Personen haben Förderungen nur für natürliche oder juristische Personen vorzusehen, die die Bestimmungen des III. Teils beachten. 8. Förderungsmaßnahmen Die Vergabe von Förderungen des Landes und der Gemeinde Wien darf ausschließlich an natürliche oder juristische Personen erfolgen, die das Verbot der Diskriminierung ( 2) und Benachteiligung ( 4 Abs. 3) beachten es sei denn, diese Maß-nahmen würden den Dienstgeber/die Dienstgeberin unverhältnismäßig belasten. (2) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, insbesonders durch eine entsprechende Gestaltung der Räum-lichkeiten oder durch eine Anpassung des Arbeits-gerätes, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene Aufwand sowie Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft zu berücksichtigen. Besteht die Möglichkeit, für die entsprechenden Maßnahmen Förderungen aus öffentlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen oder bereit zu stellen, ist dies bei der Beurteilung der Zumutbarkeit in Betracht zu ziehen Strafbestimmungen 6 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen der, 7 Abs. 4 oder 12 Abs. 7 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen. Strafbestimmungen 24. (1) Wer als Arbeitsvermittler/in entgegen den Bestimmungen des 23 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen. (2) Wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des 23 einen Arbeitsplatz in diskriminierender Weise ausschreibt, ist auf Antrag eines/einer Stellenwerbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer 6. Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen der 2 oder 4 Abs. 3 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. Nr. 50/1991, in der Fassung BGBl I Nr. 97/2002, oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt. 7 Strafbestimmung Personen, die den Bestimmungen des dieses Gesetzes zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG oder einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. 49 Sanktionen Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung wegen der im genannten Diskriminierungsgründe durch eine Bedienstete/einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. 34 Strafbestimmungen Personen, die den Bestimmungen der 5, 6, 12, 26, 27 Abs. 3 und 29 Abs. 1, 2 und 6 zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. I Nr. 50/1991, idf BGBl. I Nr. 137/2001, erfüllt oder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbare Handlung darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1090,-- Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist nicht festzusetzen.

10 Regionalvertreters/Regionalvertreterin beim ersten Verstoß von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

NÖ Antidiskriminierungsgesetz (NÖ ADG) Stammgesetz 45/ Blatt 1-8 [CELEX: 32000L0043, 32000L L0207, 31997L0080]

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