Entwurf. Inhaltsverzeichnis

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1 Entwurf Stand: 6. Mai 2015 XXX. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz VZKG) erlassen wird und das Konsumentenschutzgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 - Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz VZKG) Artikel 2 - Änderung des Konsumentenschutzgesetzes Artikel 3 - Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes Artikel 1 Bundesgesetz über die Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherzahlungskonten, den Wechsel von Verbraucherzahlungskonten und den Zugang zu Verbraucherzahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Verbraucherzahlungskontogesetz VZKG) I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1 Regelungsgegenstand 2 Begriffsbestimmungen 3 Anwendungsbereich 4 Unwirksame Vereinbarungen Inhaltsverzeichnis II. Hauptstück Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten 1. Abschnitt

2 Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters 5 Unentgeltlichkeit der Informationen 6 Entgeltinformation und Glossar 7 Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten und Diensten 8 Entgeltaufstellung 9 Verwendung firmeneigener Bezeichnungen 2. Abschnitt Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer 10 Übertragung 11 Entgeltvergleich 12 Teilnahme am Entgeltvergleich 13 Datenverwendung III. Hauptstück Kontowechsel 14 Bereitstellung eines Kontowechsel-Service 15 Informationen zum Kontowechsel-Service 16 Einleitung des Kontowechsels 17 Pflichten des empfangenden Zahlungsdienstleisters 18 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters 19 Erleichterung der grenzüberschreitenden Kontoeröffnung 20 Entgelte für Kontowechsel-Service 21 Haftung für Schäden des Verbrauchers IV. Hauptstück Zugang zu Zahlungskonten 22 Nichtdiskriminierung 23 Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen 24 Ablehnungsgründe 25 Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen 26 Entgelte 27 Rahmenverträge und Kündigung 28 Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen V. Hauptstück Zuständige Behörde 29 Aufgaben der FMA 30 Verpflichtung zur Zusammenarbeit 31 Datenschutz und Berufsgeheimnis VI. Hauptstück Schussbestimmungen 32 Strafbestimmungen 33 Verweisungen und Verordnungen

3 34 Sprachliche Gleichbehandlung 35 Inkrafttreten 36 Vollziehung 37 Umsetzung von Unionsrecht I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen 1. Dieses Bundesgesetz regelt Regelungsgegenstand 1. Informationen, die Zahlungsdienstleister einem Verbraucher über die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte erteilen müssen; 2. den Betrieb einer Website, die einen Vergleich der in Österreich für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglicht, durch die Bundesarbeitskammer; 3. Pflichten, die Zahlungsdienstleister beim Wechsel eines Zahlungskontos gegenüber einem Verbraucher treffen; 4. die Voraussetzungen, unter denen ein Verbraucher das Recht hat, ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu eröffnen und zu nutzen. Erläuterungen zu 1: Diese Bestimmung gibt einen programmatischen Überblick über die Regelungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG). Das Gesetz sieht transparente Informationen über die Entgelte für Verbraucherzahlungskonten, eine von der Bundesarbeitskammer betriebene Vergleichswebsite, die unkomplizierte Möglichkeit eines Kontowechsels und ein Recht des Verbrauchers auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen vor. Diese Maßnahmen sollen die derzeit geringe Mobilität der Verbraucher in Bezug auf Zahlungskonten verbessern. Verbrauchern soll es erleichtert werden, sich innerhalb Österreichs und der Europäischen Union frei zu bewegen und frei aus den vorhandenen Angeboten auszuwählen. Zugleich sollen für alle Zahlungsdienstleister gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen und so der Wettbewerb und eine effiziente Ressourcenallokation innerhalb des Markts für Verbraucherzahlungskonten gefördert werden (Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2014/92/EU). Begriffsbestimmungen 2. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Verbraucher jemanden, auf den die Voraussetzungen des 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Konsumentenschutzgesetz KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 zutreffen; 2. mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Union den Fall, dass eine natürliche Person aufgrund des Unionsrechts oder aufgrund österreichischen Rechts das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einschließlich Verbraucher ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, des dazugehörigen Protokolls vom 31. Januar 1967 und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge; 3. Zahlungskonto ein auf den Namen eines oder mehrerer Verbraucher lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird;

4 4. Zahlungsdienst eine in 1 Abs. 2 Zahlungsdienstegesetz ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 genannte gewerbliche Tätigkeit; 5. Zahlungsvorgang die bzw. der vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger; 6. mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste alle Dienste im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen und dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter 2 Abs. 2 Z 7 ZaDiG fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen; 7. Zahlungsdienstleister ein in 1 Abs. 3 ZaDiG angeführtes Rechtssubjekt; 8. Kreditinstitut ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; 9. Zahlungsinstrument jedes personalisierte Instrument oder jeden personalisierten Verfahrensablauf, das oder der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das oder der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen; 10. übertragender Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstleister, von dem die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden; 11. empfangender Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstleister, an den die für die Durchführung eines Kontowechsels erforderlichen Informationen übertragen werden; 12. Zahlungsauftrag jeden Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt; 13. Zahler eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet, oder falls kein Zahlungskonto des Zahlers vorhanden ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag zur Zahlung auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers erteilt; 14. Zahlungsempfänger eine natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll; 15. Entgelte alle etwaigen Kosten und eventuelle Vertragsstrafen, die der Verbraucher für oder in Bezug auf die Erbringung von mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat; 16. Habenzinssatz jeglichen Satz, zu dem Zinsen an den Verbraucher hinsichtlich seines Guthabens auf einem Zahlungskonto gezahlt werden; 17. Dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; 18. Kontowechsel oder Kontowechsel-Service die auf Wunsch eines Verbrauchers vorgenommene Übertragung von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen entweder der Informationen über alle oder bestimmte Daueraufträge für Überweisungen, wiederkehrende Lastschriften und wiederkehrende eingehende Überweisungen auf einem Zahlungskonto oder jeglichen positiven Saldos von einem Zahlungskonto auf das andere oder beides, mit oder ohne Schließung des früheren Zahlungskontos; 19. Lastschrift einen vom Zahlungsempfänger ausgelösten inländischen oder

5 grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund der Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang; 20. Überweisung einen vom Zahler ausgelösten inländischen oder grenzüberschreitenden Zahlungsdienst zum Zwecke der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers, in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt; 21. Dauerauftrag eine vom Zahler an den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt, erteilte Anweisung, in regelmäßigen Abständen oder zu vorab festgelegten Terminen Überweisungen vorzunehmen; 22. Geldbetrag Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne des 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010; 23. Rahmenvertrag einen Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos sowie die entsprechenden Bedingungen enthalten kann; 24. Geschäftstag jeden Tag, an dem der jeweilige Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält; 25. Überziehungsmöglichkeit einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers überschreiten; 26. Überschreitung eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der ein Zahlungsdienstleister dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Zahlungskonto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten; 27. jährliche Kontokosten die Summe aller Entgelte, die bei einem angebotenen Zahlungskonto jährlich für die Nutzung der im Anhang angeführten Dienste ohne Berücksichtigung von Soll- und Habenzinsen anfällt, wenn man von bestimmten Annahmen über das Nutzungsverhalten des Verbrauchers ausgeht; 28. außergerichtliche FIN-NET Schlichtungsstelle die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft als österreichisches Mitglied von FIN-NET, die in Österreich die außergerichtliche Streitbeilegungseinrichtung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU ist. Zu 2 Z 1: Ebenso wie zuletzt im Verbraucherkreditgesetz (VKrG) soll an den bewährten Verbraucherbegriff des KSchG angeknüpft werden, der etwas weiter ist als der Verbraucherbegriff in Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2014/92/EU, da 1 Abs. 3 KSchG auch Gründungs- und Vorbereitungsgeschäfte für eine unternehmerische Tätigkeit einbezieht. Zu 2 Z 2 bis 26: Setzt Art. 2 Z 2 bis 26 der Richtlinie 2014/92/EU ohne inhaltliche Abweichungen um. Zu 2 Z 27: Definiert den Begriff der jährlichen Kontokosten, die den Parameter für den Entgeltvergleich bilden, den der Verbraucher nach den Bestimmungen des 11 auf der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer durchführen kann. Sofern nicht ausnahmsweise ein fixes Pauschalentgelt vereinbart werden soll, können die jährlichen Kontokosten nur auf der Grundlage von Annahmen über das Nutzungsverhalten des Verbrauchers berechnet

6 werden. Die dem Verbraucher im Fall einer Überschreitung oder Überziehung verrechneten Sollzinsen sind bei der Ermittlung der jährlichen Kontokosten ebenso wenig zu berücksichtigen wie die für Guthaben bezahlten Habenzinsen. Wollte man auch diese Kosten und Erträge einbeziehen, müsste man bei der Berechnung von relativ komplexen Annahmen ausgehen, die in der Regel erheblich vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abweichen würden. Dadurch würde die Aussagekraft des Vergleichsparameters stark entwertet werden, zumal die Sollzinsen bei häufigeren Überziehungen oder Überschreitungen des Zahlungskontos den größten Kostenfaktor darstellen. Insofern ist es sachgerechter, die Sollzinsen beim Entgeltvergleich nur durch eine ergänzende Angabe des für ihre Verrechnung maßgeblichen jährlichen Zinssatzes zu berücksichtigen. Zu 2 Z 28: Setzt Art. 24 der Richtlinie 2014/92/EU um und entspricht der Regelung in 3 Z 9 ZaDiG. Da der Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags bereits gemäß 28 Abs. 1 Z 7 lit. a ZaDiG auf die Möglichkeit hingewiesen werden muss, im Streitfall seine Rechte vor der FIN-NET-Schlichtungsstelle außergerichtlich geltend zu machen, sieht dieses Bundesgesetz keine die Schlichtungsstelle betreffende vorvertragliche Informationspflicht des Zahlungsdienstleisters oder Kreditinstituts vor. Allerdings muss ein Kreditinstitut den Verbraucher nochmals gesondert auf die Möglichkeit einer Anrufung der Schlichtungsstelle hinweisen, wenn es einen Antrag auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen ablehnt ( 25 Abs. 4 Z 2) oder wenn es ein solches Konto kündigt ( 28 Abs. 4). Anwendungsbereich 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Zahlungskonten, die dem Verbraucher mindestens Folgendes ermöglichen: 1. die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto; 2. die Bargeldabhebung von einem Zahlungskonto; 3. die Ausführung und den Empfang von Zahlungsvorgängen, einschließlich Überweisungen, an Dritte und von Dritten. (2) Das 2. und 3. Hauptstück gelten für Zahlungsdienstleister. Das 4. Hauptstück gilt für Kreditinstitute. (3) Dieses Bundesgesetz ist auf die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, die Europäische Zentralbank, die Österreichische Nationalbank und auf Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anzuwenden. Zu 3 Abs. 1: Setzt Art. 1 Abs. 6 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um. Vom in Art. 1 Abs. 6 zweiter Unterabsatz den Mitgliedstaaten eingeräumten Wahlrecht, auch Zahlungskonten ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Umsetzungsbestimmungen einzubeziehen, über die der Verbraucher nicht alle in Art 1 Abs. 6 erster Unterabsatz angeführten Zahlungsvorgänge durchführen kann, soll nicht Gebrauch gemacht werden. Folglich sollen Konten mit eingeschränkteren Funktionen wie beispielsweise Sparkonten, Kreditkartenkonten, auf die Geldbeträge ausschließlich zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden eingezahlt werden, Hypotheken-Girokonten ( current account mortgages ) oder E-Geld- Konten grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Verbraucherzahlungskontogesetzes ausgenommen sein. Sofern solche Konten jedoch auf täglicher Basis für Zahlungsvorgänge genutzt werden und sie sämtliche der in 3 Abs. 1 genannten Funktionen umfassen, fallen sie in den Anwendungsbereich des Gesetzes (vgl Erwägungsgrund 12 der Richtlinie 2014/92/EU). Da Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen alle in 3 Abs. 1 angeführten Funktionen haben müssen, sind auf solche Konten die Bestimmungen des 2. und 3. Hauptstücks uneingeschränkt anzuwenden (vgl Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2014/92/EU).

7 Zu 3 Abs. 2: Setzt Art. 1 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/92/EU um. Die Bestimmungen des VZKG über die Vergleichbarkeit von Entgelten und den Zahlungskontowechsel sollen für alle Zahlungsdienstleister im Sinne des 1 Abs. 3 ZaDiG gelten, die Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen hingegen nur für Kreditinstitute. Von der den Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Möglichkeit, die Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen auch auf Zahlungsdienstleister anzuwenden, die keine Kreditinstitute sind, soll kein Gebrauch gemacht werden. Zu 3 Abs. 3: Diese Ausnahme orientiert sich an 2 Abs. 1 Z 1 und 3 ZaDiG und beruht auf der den Mitgliedstaaten in Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option, Unternehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU von den Umsetzungsvorschriften ganz oder teilweise auszunehmen. Unwirksame Vereinbarungen 4. Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam. Erläuterungen zu 4: Die Bestimmung orientiert sich an 26 Abs. 6 ZaDiG und 3 VKrG. Die in ihr angeordnete Unwirksamkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, ist eine isd Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion. Für den Verbraucher günstigere vertragliche Vereinbarungen sind hingegen wirksam. Ob eine vertragliche Abweichung für den Verbraucher vorteilhaft oder nachteilig ist, muss für jeden Verbraucher und für jede Teilregelung immer gesondert geprüft werden. Eine von den zwingenden Vorgaben dieses Bundesgesetzes abweichende Vertragsbestimmung ist daher auch dann unwirksam, wenn der Zahlungsdienstleister in seinen Vertragsbedingungen in anderen Punkten für den Verbraucher günstigere Regelungen vorsieht, als er das nach den Vorgaben des Gesetzes müsste, oder wenn die Bestimmung nur für einen Teil der Verbraucher nachteilig ist (vgl zur wortgleichen Bestimmung in 3 VKrG: Wendehort in Wendehorst/Zöchling-Jud, Verbraucherkreditrecht (2010) 3 Rz 3 und 4). II. Hauptstück Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten Erläuterungen zum 2. Hauptstück: Da in Österreich und innerhalb der Europäischen Union entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen derzeit fehlen, ist es für Verbraucher schwierig, die für Zahlungskonten jeweils in Rechnung gestellten Entgelte zu vergleichen, was sich auf die finanzielle Mobilität der Verbraucher negativ auswirkt. Aus diesem Grund sollen im 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes einheitliche und verbindliche Regeln festgelegt werden, die dem Verbraucher zukünftig einen einfachen und zuverlässigen Vergleich der für Zahlungskonten verlangten Entgelte ermöglichen. 1. Abschnitt Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters Erläuterungen zum 1. Abschnitt:

8 Verwenden Zahlungsdienstleister für dieselben Dienste eine unterschiedliche Terminologie und stellen sie die Informationen in unterschiedlichen Formaten bereit, ist es für den Verbraucher schwer möglich, eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, welches der am Markt angebotenen Zahlungskonten seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird (Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2014/92/EU). Eine standardisierte Terminologie in Kombination mit gezielten Entgeltinformationen in einem einheitlichen Format für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste soll es daher dem Verbraucher in Zukunft erleichtern, die für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte nachzuvollziehen und zu vergleichen. Unentgeltlichkeit der Informationen 5. Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher alle nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen unentgeltlich zu erteilen. Erläuterungen zu 5: Die Bestimmung orientiert sich an 27 Abs. 1 und 3 ZaDiG. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU hat der Zahlungsdienstleister die Entgeltaufstellung dem Verbraucher unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die nach den 6 und 7 vorgeschriebenen Informationen fehlt zwar in der Richtlinie eine solche ausdrückliche Anordnung. Da es sich aber um vorvertragliche Informationspflichten handelt, die den Zahlungsdienstleister nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen treffen, müssen auch diese Informationen unentgeltlich erteilt werden. Entgeltinformation und Glossar 6. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, eine Information über die Entgelte mitzuteilen, die für die einzelnen im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden, soweit diese Dienste vom Zahlungsdienstleister angeboten werden. (2) Die Entgeltinformation muss 1. dem Verbraucher in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger sowie gemeinsam mit den gemäß 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden; 2. ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument sein und die Überschrift Entgeltinformation am oberen Ende der ersten Seite neben dem im Anhang festgelegten gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; 3. hinsichtlich der verwendeten Begriffe und der Abfolge der Dienste dem Anhang entsprechen, wobei im Anhang angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind; 4. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein; 5. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; 6. auch als Schwarz-Weiß-Ausdruck oder -Fotokopie nicht weniger gut lesbar sein, wenn sie ursprünglich farbig gestaltet war; 7. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG im Rahmenvertrag geeinigt haben;

9 8. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag geeinigt haben, abgestellt sein; 9. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten; 10. eine Erläuterung enthalten, dass darin die Entgelte für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind und die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zu sämtlichen Diensten den anderen gemeinsam mit der Entgeltinformation ausgehändigten Dokumenten zu entnehmen sind. (3) Werden einer oder mehrere der Dienste als Teil eines Dienstleistungspakets für ein Zahlungskonto angeboten, muss die Entgeltinformation offenlegen, welche Entgelte für das Gesamtpaket zu zahlen sind, welche Dienste und in welchem Umfang in dem Paket enthalten sind und welche zusätzlichen Entgelte für etwaige Dienste anfallen, die über den von den Entgelten für das Gesamtpaket erfassten Umfang hinausgehen. (4) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher gemeinsam mit der Entgeltinformation ein Glossar auszuhändigen, das zumindest die standardisierten Begriffe, die in der Liste gemäß Anhang festgelegt sind, und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Das Glossar einschließlich etwaiger weiterer Begriffsbestimmungen muss in klarer, eindeutiger und allgemein verständlicher Sprache abgefasst sein und es darf nicht irreführend sein. (5) Der Zahlungsdienstleister hat die Entgeltinformation und das Glossar außerdem 1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger auszuhändigen, 2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und 3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen. Zu 6: Um dem Verbraucher eine informierte Nachfrageentscheidung zu erleichtern, werden dem Zahlungsdienstleister in 6 vorvertragliche Informationspflichten über die für ein angebotenes Zahlungskonto verlangten Entgelte auferlegt. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Zahlungsdienstleisters, die in 32 Abs. 1 Z 1 für den Fall einer Verletzung der primär zivilrechtlichen Informationspflichten vorgesehen ist, spiegelt das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Wettbewerb wider, der auf informierten Nachfrageentscheidungen aufbaut. Zu 6 Abs 1 und Abs. 2 Z 1: Diese Bestimmungen setzen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um. Damit Zahlungskontoentgelte ohne Weiteres vergleichbar sind, muss die Entgeltinformation anhand der standardisierten Liste der im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste erfolgen. Dadurch sollen auch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Markt für Zahlungskonten tätigen Zahlungsdienstleister geschaffen werden (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Es liegt im Interesse des Verbrauchers, alle vorvertraglichen Informationen zu einem ihm angebotenen Rahmenvertrag über ein Zahlungskonto gemeinsam mitgeteilt zu erhalten. Da das auch der für den Zahlungsdienstleister kostengünstigste Weg ist, die ihn nach den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen treffenden Informationspflichten zu erfüllen, soll entsprechend der den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU eingeräumten Option angeordnet werden, dass die Entgeltinformation dem Verbraucher gemeinsam mit den nach 28 Abs. 1 ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden muss.

10 Die Entgeltinformation muss dem Verbraucher ebenso wie die nach dem ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden. Die Information muss daher vom Zahlungsdienstleister von sich aus so übermittelt werden, dass der Verbraucher sie rechtzeitig erhält, ohne sie ausdrücklich anfordern oder dafür besondere Handlungen vornehmen zu müssen (Erwägungsgrund 27 zur Richtlinie 2007/64/EG; ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 32; EuGH , C-49/1; OGH 4 Ob 18/08p). Zu 6 Abs. 2 Z 2: Setzt Art. 4 Abs. 2 lit. a und f der Richtlinie 2014/92/EU um. Auch wenn die Entgeltinformation dem Verbraucher gemeinsam mit den nach dem ZaDiG vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen mitgeteilt werden muss, muss sie sich gleichzeitig von diesen anderen Informationen deutlich unterscheiden (vgl Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2014/92/EU). Zu 6 Abs. 2 Z 3: Da für einen Vergleich verschiedener Zahlungskontoangebote standardisierte Informationen am hilfreichsten sind, muss die Entgeltinformation hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe und der Abfolge der Dienste dem Anhang entsprechen (vgl Erwägungsgründe 15 und 16 der Richtlinie 2014/92/EU). Bietet ein Zahlungsdienstleister einen der im Anhang angeführten Dienste nicht an, hat er das kenntlich zu machen, indem er den Dienst beispielsweise mit dem Vermerk nicht angeboten versieht (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie2014/92/EU). Zu 6 Abs. 2 Z 4, 5, 6, 7, 8 und 10: Setzen Art. 4 Abs. 2 lit. b, c, d, e und g der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 6 Abs. 2 Z 9: Dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU. Nach den Mindestvorgaben in Art. 7 Abs. 4 würde es zwar genügen, dem Verbraucher online Informationen über die von der Bundesarbeitskammer betriebene Vergleichswebsite zur Verfügung zu stellen. Da ein Verbraucher typischerweise aber gerade dann ein Interesse daran haben wird, Entgeltvergleiche anzustellen, wenn ihm ein Zahlungskontoangebot vorliegt, soll der Verbraucher auch in der Entgeltinformation auf diesen Service hingewiesen werden müssen. Außerdem sollen durch diese Hinweispflicht die Bekanntheit der Vergleichswebsite und das Ausmaß ihrer Inanspruchnahme gefördert werden. Zu 6 Abs. 3: Setzt Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 6 Abs. 4: Setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/92/EU um. Um dem Verbraucher die für ein Zahlungskonto geltende Entgeltregelung besser verständlich zu machen und ihn in den Stand zu versetzen, aus einer größeren Palette von Zahlungskontoangeboten auszuwählen, muss ihm gemeinsam mit der Entgeltinformation ein Glossar mit eindeutigen, allgemein verständlichen und widerspruchsfreien Erklärungen mindestens zu den in der Entgeltinformation aufgeführten Entgelten und Diensten ausgehändigt werden (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Zu 6 Abs. 5: Setzt Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU um. Zahlungskonten im Paket mit anderen Produkten oder Diensten 7. Ein Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungskonto als Teil eines Pakets in Kombination mit einem anderen Produkt oder einem anderen Dienst anbietet, das oder der nicht Bestandteil der eigentlichen Zahlungskontodienstleistung ist, muss den Verbraucher rechtzeitig, bevor dieser durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, darüber aufklären, ob es auch möglich ist, das Zahlungskonto separat zu erwerben. Ist das der Fall, muss der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher gesondert Auskunft über die Kosten und Entgelte erteilen, die jeweils für die übrigen im Paket enthaltenen Produkte und Dienste anfallen, die separat erworben werden können.

11 Erläuterungen zu 7: Setzt Art. 8 der Richtlinie 2014/92/EU um. In der Praxis werden Zahlungskonten oft im Paket mit anderen Produkten oder Diensten angeboten, die keine mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sind, wie etwa Versicherungsprodukte oder Finanzberatung. Auf diesem Weg können Zahlungsdienstleister ihr Angebot diversifizieren und miteinander in Wettbewerb treten, was letztlich auch für Verbraucher von Nutzen sein kann. Eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009 zu Kopplungsgeschäften im Finanzsektor, einschlägige Konsultationen und Verbraucherbeschwerden zeigen jedoch, dass Zahlungsdienstleister Zahlungskonten teilweise auch in Kombination mit Produkten anbieten, die von den Verbrauchern gar nicht gewünscht werden und die für Zahlungskonten nicht unbedingt von Belang sind, wie etwa Haushaltsversicherungen. Darüber hinaus beeinträchtigen solche Praktiken die Transparenz und Vergleichbarkeit der Preise, beschränken die Auswahlmöglichkeiten für Verbraucher und können sich negativ auf deren Mobilität auswirken. Wenn Zahlungsdienstleister Zahlungskonten im Paket anbieten, sollen sie daher den Verbraucher darüber informieren müssen, ob das Zahlungskonto separat erworben werden kann, und, wenn das möglich ist, dem Verbraucher gesonderte Informationen über die Kosten und Entgelte bereitstellen müssen, die für die jeweiligen anderen im Paket enthaltenen Produkte oder Dienste anfallen, die separat erworben werden können. Entgeltaufstellung 8. (1) Unbeschadet seiner nach 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG und allenfalls nach den 21 und 22 Verbraucherkreditgesetz VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 bestehenden Informationsverpflichtungen hat der Zahlungsdienstleister dem Verbraucher mindestens einmal jährlich eine Entgeltaufstellung zur Verfügung zu stellen, die mindestens folgende Angaben enthalten muss: 1. das in Rechnung gestellte Einzelentgelt je Dienst und die Anzahl der Inanspruchnahmen der betreffenden Dienste während des Bezugszeitraums sowie für den Fall, dass die Dienste in einem Paket zusammengefasst sind, das für das Gesamtpaket in Rechnung gestellte Entgelt, die Angabe, wie oft das Entgelt für das Gesamtpaket im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde, und das für jeden Dienst, der über den im Entgelt für das Paket enthaltenen Umfang hinausgeht, in Rechnung gestellte zusätzliche Entgelt; 2. den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum angefallenen Entgelte für jeden Dienst, jedes Dienstpaket und für Dienste, die über den im Entgelt für das Paket erfassten Umfang hinausgehen; 3. gegebenenfalls den Überziehungszinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der wegen des Überziehungskredits im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Zinsen; 4. gegebenenfalls den Habenzinssatz für das Zahlungskonto und den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum aufgelaufenen Zinsen; 5. den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag der Entgelte für sämtliche der im Bezugszeitraum geleisteten Dienste. (2) Die Entgeltaufstellung muss 1. die Überschrift Entgeltaufstellung am oberen Ende der ersten Seite der Aufstellung neben einem gemeinsamen Symbol enthalten, sodass das Dokument von anderen Unterlagen zu unterscheiden ist; 2. hinsichtlich der verwendeten Begriffe und der Abfolge der Dienste dem Anhang entsprechen, wobei im Anhang angeführte Dienste, die vom Zahlungsdienstleister nicht angeboten werden, entsprechend zu kennzeichnen sind; 3. sachlich richtig und frei von irreführenden Inhalten sein;

12 4. auf eine Art und Weise präsentiert und aufgemacht sein, die klar und leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden sind; 5. in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem das Zahlungskonto angeboten wird, oder in einer anderen Sprache, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister gemäß 28 Abs. 1 Z 4 lit. c ZaDiG im Rahmenvertrag geeinigt haben; 6. auf die Währung des Zahlungskontos oder auf eine andere Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, auf die sich Verbraucher und Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag geeinigt haben, abgestellt sein; 7. einen Hinweis auf die von der Bundesarbeitskammer nach den 10 ff betriebene Website und den dort möglichen Entgeltvergleich enthalten; (3) Die Entgeltaufstellung ist dem Verbraucher über den im Rahmenvertrag gemäß 28 Abs. 1 Z 4 lit. a ZaDiG vereinbarten Kommunikationskanal so zur Verfügung zu stellen, dass der Verbraucher das Dokument unverändert aufbewahren und reproduzieren kann. Der Verbraucher kann jedoch auch dann, wenn im Rahmenvertrag etwas anderes vereinbart wurde, jederzeit verlangen, dass ihm die Entgeltaufstellung auf Papier zur Verfügung gestellt wird. Zu 8: Für Zahlungsdienstleister soll die Verpflichtung eingeführt werden, den Verbraucher mindestens einmal jährlich unentgeltlich über sämtliche seinem Zahlungskonto angelasteten Entgelte, gegebenenfalls einschließlich des Überziehungszinssatzes, zu unterrichten. Das gilt unbeschadet der Bestimmungen in den 21 und 22 VKrG zu Krediten in Form einer Überziehungsmöglichkeit. Diese Ex-post-Information muss in Form eines speziellen Dokuments mit der Bezeichnung Entgeltaufstellung vorgelegt werden. Sie hat einen Überblick über die aufgelaufenen Zinsen und alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Zahlungskontos angefallenen Entgelte zu geben, um für den Verbraucher nachvollziehbar zu machen, wofür die Entgelte in Rechnung gestellt wurden. Dadurch kann er beurteilen, ob er sein Verhalten ändern oder den Anbieter wechseln sollte (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Art. 5 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU würde es erlauben, vorzuschreiben, dass die Entgeltaufstellung dem Verbraucher gemeinsam mit den nach 31 Abs. 2 bis 5 ZaDiG zu erteilenden Informationen übermittelt werden muss. Da diese anderen Informationen dem Verbraucher nicht nur einmal jährlich sondern in kürzeren Abständen zur Verfügung gestellt werden müssen, soll diese Option nicht in Anspruch genommen werden. Wie sich aus Art. 5 Abs. 3 li. c und Erwägungsgrund 20 zur Richtlinie 2014/92/EU ergibt, muss die Entgeltaufstellung ein eigenständiges Dokument sein, das sich deutlich von anderen Mitteilungen unterscheidet. Sie muss im selben Format sowie unter Einhaltung derselben Reihenfolge der Posten und unter Verwendung derselben Bezeichnungen erstellt werden wie die vorvertragliche Entgeltinformation gemäß 6, damit der Verbraucher die beiden Dokumente einfach vergleichen kann und so das Verständnis und die Nutzung der Informationen optimiert werden. Wird der Rahmenvertrag vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt beendet, zu dem der Verbraucher letztmalig eine Entgeltaufstellung erhalten hat, ist dem Verbraucher im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags eine Entgeltaufstellung mit dem letzten Rumpfjahr als Bezugszeitraum zur Verfügung zu stellen. Zu 8 Abs. 1: Setzt Art. 5 Abs. 1 erster Unterabsatz und Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 8 Abs. 2: Setzt Art. 5 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um. Damit für den Verbraucher ein maximaler Nutzen erzielt wird, müssen in der Ex-post-Entgeltaufstellung die repräsentativsten Dienste in derselben Reihenfolge dargestellt werden wie in der Ex-ante-Entgeltinformation (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Zu 8 Abs. 2 Z 7:

13 Der in dieser Bestimmung vorgeschriebene Verweis auf die von der Bundesarbeitskammer betriebene Website geht über die Mindestvorgaben der Richtlinie 2014/92/EU hinaus; er entspricht aber dem Zweck der Entgeltaufstellung, die dem Verbraucher die Möglichkeit geben soll, die Zweckmäßigkeit eines allfälligen Anbieterwechsels zu beurteilen (Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU). Das ist am leichtesten mit Hilfe der Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer möglich, auf der sich der Verbraucher rasch über die Entgelte informieren kann, die von anderen Zahlungsdienstleistern verlangt werden. Zu 8 Abs. 3: Setzt Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um. Ist im Rahmenvertrag vereinbart, dass dem Verbraucher die Entgeltaufstellung auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zur Verfügung gestellt wird, kann der Verbraucher diese Vereinbarung jederzeit widerrufen und eine Aufstellung auf Papier verlangen. Mit dem Widerruf entfällt auch die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters, die Entgeltaufstellung auf dem anderen Datenträger zur Verfügung zu stellen. Verwendung firmeneigener Bezeichnungen 9. (1) Der Zahlungsdienstleister hat in seinen Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher die im Anhang enthaltenen standardisierten Begriffe zu verwenden. Firmeneigene Bezeichnungen für seine Dienste darf der Finanzdienstleister nur unter der Voraussetzung verwenden, dass sie den im Anhang standardisierten Begriffen, denen sie gegebenenfalls entsprechen, eindeutig zugeordnet werden. (2) In der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung dürfen firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwendet werden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen zusätzlich zu den im Anhang enthaltenen standardisierten Begriffen verwendet werden und eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen. Zu 9 Abs. 1: Setzt Art. 6 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um. Um eine kohärente Anwendung der im Anhang festgelegten Terminologie zu gewährleisten, sollen Zahlungsdienstleister verpflichten werden, in ihrer Kommunikation mit Verbrauchern diese Terminologie zu benutzen. Firmeneigene Produktbezeichnungen sollen Zahlungsdienstleister in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für die Verbraucher nur dann verwenden dürfen, wenn sie den jeweils anwendbaren entsprechenden standardisierten Begriff eindeutig angeben. Zu 9 Abs.2: Setzt Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 2014/92/EU um. Entscheidet sich ein Zahlungsdienstleister für die Verwendung firmeneigener Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation oder der Entgeltaufstellung, muss er sie zusätzlich zu der standardisierten Terminologie als untergeordnete Bezeichnungen verwenden. Die firmeneigenen Bezeichnungen müssen also beispielsweise in Klammern gesetzt sein oder eine geringere Schriftgröße aufweisen (Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2014/92/EU). 2. Abschnitt Vergleichswebsite der Bundesarbeitskammer Erläuterungen zum 2. Abschnitt: Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU muss sichergestellt sein, dass in Österreich mindestens eine Website existiert, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die auf nationaler Ebene im Zusammenhang mit Zahlungskonten verrechnet werden, und zu der Verbraucher entgeltfreien Zugang haben. Aus diesem Grund soll die Bundesarbeitskammer mit dem Betrieb einer den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2014/92/EU

14 entsprechenden Vergleichswebsite betraut werden. Die Bundesarbeitskammer ermöglicht bereits derzeit Verbrauchern auf der Website einen Entgeltvergleich für Girokonten, an dem alle großen österreichischen Kreditinstitute (und auch viele regionale Institute) teilnehmen und der daher jedenfalls wie das nach den Vorgaben in Art 7 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2014/92/EU notwendig ist - einen wesentlichen Teil des österreichischen Marktes für Verbraucherzahlungskonten abdeckt. Eine unabhängige Vergleichswebsite soll dazu beitragen, für den Verbraucher die Kosten der Informationsbeschaffung zu reduzieren, da er sich an einem Ort über die jeweiligen Vorteile verschiedener Zahlungskontoangebote informieren kann und er die Informationen nicht separat bei den einzelnen Zahlungsdienstleistern einholen muss (Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2014/92/EU). Übertragung 10. (1) Der Bundesarbeitskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich der Betrieb einer öffentlich und kostenlos zugänglichen Website, die einen den Vorgaben in 11 entsprechenden Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verlangt werden. (2) Die Bundesarbeitskammer hat die gemäß Abs. 1 übertragenen Aufgaben unabhängig von ihren im eigenen Wirkungsbereich nach dem Arbeiterkammergesetz 1992 AKG, BGBl. Nr. 626/1991, wahrzunehmenden Aufgaben und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen durchzuführen. (3) Die Bundesarbeitskammer ist im Bereich des durch dieses Bundesgesetz übertragenen Wirkungsbereichs an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden. (4) Auf der Website ist eindeutig offen zu legen, dass sie von der Bundesarbeitskammer betrieben wird. Zu 10 Abs. 1: Gesetzliche Grundlage für die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf die Bundesarbeitskammer ist 8 Arbeiterkammergesetz (AKG), nach dem die Arbeiterkammern berufen sind, Aufgaben der staatlichen Verwaltung wahrzunehmen, die ihnen durch Gesetz übertragen werden. Der Zugang zur Vergleichswebsite muss für die Nutzer entsprechend Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU entgeltfrei sein. Ergänzend soll klargestellt werden, dass der Zugang öffentlich sein muss. Er darf also beispielsweise nicht von einer vorherigen Registrierung des Nutzers abhängig gemacht werden oder auf Verbraucher eingeschränkt sein. Entsprechend den Vorgaben in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU muss die Website zumindest einen Vergleich der Entgelte ermöglichen, die von Zahlungsdienstleistern in Österreich für die im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden. Zu 10 Abs. 2: Entsprechend Art. 7 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU muss die Bundesarbeitskammer die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben unabhängig von ihrer im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmenden Aufgabe der Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen und unabhängig von Zahlungsdienstleistern oder deren Interessenvertretungen erfüllen. Die Verpflichtung, die Website unabhängig von ihrem eigenen Wirkungsbereich zu betreiben, hat zur Folge, dass die Bundesarbeitskammer alle Nutzer der Vergleichswebsite gleich behandeln muss und sie ihren Mitgliedern auf der Website beispielsweise nicht Zusatzdienste anbieten darf. Aufgrund der Verpflichtung, die Website unabhängig von Zahlungsdienstleistern und ihren Interessensvertretungen zu betreiben, muss der Vergleich unparteiisch durchgeführt werden und es darf bei den Suchergebnissen kein Zahlungsdienstleister bevorzugt behandelt werden ( Erwägungsgrund 23 zur Richtlinie 2014/92/EU).

15 Zu 10 Abs. 3: Gemäß Art. 120b Abs. 2 B-VG können den Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen. Dementsprechend wird ein Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Bundesarbeitskammer hinsichtlich der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben vorgesehen. Zu 10 Abs. 4: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2014/92/EU um. Entgeltvergleich 11. (1) In den Entgeltvergleich gemäß 10 Abs. 1 muss eine breite Palette an Zahlungskontoangeboten einbezogen werden, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt. Falls die gemäß Abs. 2 ermittelten Suchergebnisse keine vollständige Marktübersicht bieten, muss der Verbraucher darauf unmissverständlich hingewiesen werden, bevor die Ergebnisse angezeigt werden. (2) Dem Verbraucher muss für den Entgeltvergleich ein Berechnungstool zur Verfügung stehen, das ihm die Möglichkeit gibt, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten und dem Umfang ihrer Nutzung sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage für ihn passende Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind. (3) Bei den gemäß Abs. 1 ermittelten Suchergebnissen sind neben den jährlichen Kontokosten jeweils auch anzugeben: 1. der dem Verbraucher im Fall von Überziehungen oder Überschreitungen verrechnete jährliche Sollzinssatz; 2. der dem Verbraucher für Guthaben auf dem Zahlungskonto gewährte jährliche Habenzinssatz; 3. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu den Informationen hat, die zu dem betreffenden Zahlungskontoangebot gemäß 6 Abs. 5 auf der Website des Zahlungsdienstleisters verfügbar sein müssen; 4. ein Link, über den der Verbraucher Zugang zu Informationen über die Anzahl, die Standorte und die Öffnungszeiten der Filialen des betreffenden Zahlungsdienstleisters hat. (4) Die Bundesarbeitskammer hat sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister bei den ermittelten Suchergebnissen gleich behandelt werden. (5) Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, den Entgeltvergleich auf Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen und/oder einzelne Bundesländer einzuschränken. (6) Sämtliche Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, müssen objektiv sein und dem Verbraucher stets klar offengelegt werden. (7) Alle Informationen und Erläuterungen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Berechnungstool und dem Entgeltvergleich erhält, müssen in einer leicht verständlichen und eindeutigen Sprache abgefasst sein, wobei gegebenenfalls die standardisierten Begriffe gemäß Anhang zu verwenden sind. (8) Unrichtige Informationen, die über die Website öffentlich zugänglich sind, müssen der Bundesarbeitskammer jederzeit online gemeldet werden können.

16 (9) Die Bundesarbeitskammer hat ein Zahlungskontoangebot, das von einer Meldung gemäß Abs. 8 betroffen ist, solange vom Entgeltvergleich auszunehmen, bis der Zahlungsdienstleister entweder die beanstandete Information berichtigt hat oder er der Bundesarbeitskammer die Richtigkeit der Information mit ausreichenden Angaben bestätigt hat. Zu 11 Abs. 1: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. f der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 11 Abs. 2: Der Vergleich der Entgelte, die bei den einzelnen Angeboten für die im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden, soll mit Hilfe eines interaktiven Berechnungstools und der in 2 Z 27 definierten jährlichen Kontokosten als Schlüsselindikator (vgl dazu Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2014/92/EU) durchgeführt werden. Sofern nicht ausnahmsweise ein Pauschalentgelt vereinbart werden soll, das unabhängig vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers ist, können die jährlichen Kontokosten nur auf der Grundlage von Annahmen über dieses Nutzungsverhalten berechnet werden. Das Berechnungstool muss dem Verbraucher daher die Möglichkeit geben, mit Hilfe standardisierter Voreinstellungen seine Wünsche zu den mit dem Zahlungskonto verbundenen Diensten und dem Umfang ihrer Nutzung sowie zur Art der Entgeltverrechnung anzugeben und auf dieser Grundlage die ihm zur Verfügung stehenden Angebote zu ermitteln, die nach der Höhe der jährlichen Kontokosten zu reihen sind. Zu 11 Abs. 3 Z 1 und 2: Die dem Verbraucher im Fall einer Überschreitung oder Überziehung verrechneten Sollzinsen sind bei der Ermittlung der jährlichen Kontokosten ebenso wenig zu berücksichtigen wie für Guthaben gewährte Habenzinsen. Um auch diese Kosten und Erträge einzubeziehen, müsste man bei der Berechnung von relativ komplexen Annahmen ausgehen, die in der Regel erheblich vom späteren tatsächlichen Nutzungsverhalten des Verbrauchers abweichen würden. Dadurch würde die Aussagekraft des Vergleichsparameters stark entwertet werden, zumal die Sollzinsen bei häufigeren Überziehungen oder Überschreitungen bei einem Zahlungskonto den größten Kostenfaktor darstellen. Insofern ist es sachgerechter, die Sollzinsen beim Entgeltvergleich nur durch eine ergänzende Angabe des für ihre Verrechnung maßgeblichen jährlichen Zinssatzes abzubilden. Zu 11 Abs. 3 Z 3: Da gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU der Vergleich jedenfalls auch die Entgelte betreffen muss, die für die einzelnen im Anhang angeführten repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verrechnet werden, muss dem Verbraucher für die mit Hilfe der jährlichen Kontokosten gereihten Zahlungskontoangebote jeweils über einen Link auch die Entgeltinformation samt Glossar zur Verfügung gestellt werden. Bei dem Link kann es sich allenfalls auch um einen externen Link handeln, der auf die Website des Zahlungsdienstleisters führt. Zu 11 Abs. 3 Z 4: Gemäß Art. 7 Abs. 2 und Erwägungsgrund 23 der Richtlinie 2014/92/EU können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Vergleichswebsite auch Informationen über das Serviceniveau enthält, das von den einzelnen Zahlungsdienstleistern angeboten wird. Entsprechend dieser Option soll die von der Bundesarbeitskammer betriebene Website auch Informationen über die Anzahl, die Standorte und die Öffnungszeiten der Filialen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters enthalten müssen. Diese Angaben dienen nicht nur der möglichst vollständigen Information des Verbrauchers über das von einem Zahlungsdienstleister angebotene Preis-Leistungsverhältnis sondern auch einem fairen Wettbewerb zwischen Kreditinstituten, die ihren KundInnen ein umfangreiches kostspieliges Filialnetz zur Verfügung stellen, und solchen, die das nicht machen und die deshalb Zahlungskonten zu günstigeren Preisen anbieten können. Die Informationen zum Serviceniveau sind über einen neben den jährlichen Kontokosten des betreffenden Zahlungskontoangebots aufscheinenden Link bereitzustellen, der allenfalls auch auf die Website des Zahlungsdienstleisters führen kann. Zu 11 Abs. 4: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2014/92/EU um.

17 Zu 11 Abs. 6: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 11 Abs. 7: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 11 Abs. 8 und 9: Setzt Art. 7 Abs. 3 lit. 8 der Richtlinie 2014/92/EU um. Eine Meldung nach 11 Abs. 8 kann insbesondere erfolgen, wenn die auf der Vergleichswebsite verzeichneten Entgelte nicht mit den Entgelten übereinstimmen, die der Zahlungsdienstleister am Markt tatsächlich verlangt. Ist eine solche Meldung nicht offensichtlich unberechtigt, muss die Bundesarbeitskammer das betroffene Zahlungskontoangebot vorübergehend vom Entgeltvergleich ausnehmen. Es ist dann Sache des Zahlungsdienstleisters, die Voraussetzungen dafür herzustellen, dass sein Angebot wieder in den Vergleich aufgenommen werden kann, indem er entweder die beanstandete Information berichtigt oder er der Bundesarbeitskammer die Richtigkeit der Information mit ausreichenden Angaben bestätigt und belegt. Teilnahme am Entgeltvergleich 12. (1) Die Bundesarbeitskammer hat Zahlungsdienstleistern, die am Entgeltvergleich teilnehmen wollen, ein Formular online zur Verfügung zu stellen, mit dem diese die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu ihren aktuellen Zahlungskontoangeboten melden können. Das Formular muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters enthalten, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung zu berichtigen. (2) Sobald die Bundesarbeitskammer eine vollständige Meldung gemäß Abs. 1 erhalten hat, muss sie das betreffende Zahlungskontoangebot unverzüglich in den Entgeltvergleich einbeziehen, es sei denn, das Angebot ist an Bedingungen gebunden, die nicht repräsentativ sind. Zu 12 Abs. 1: Die Teilnahme am Entgeltvergleich soll für alle Zahlungsdienstleister freiwillig sein. Unter Zahlungskontoangeboten sind alle angebotenen Jugend- und Studentenkonten, Gehaltskonten, Pensionskonten, Privatgirokonten und Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu verstehen. Das Online-Formular, mit dem der Bundesarbeitskammer die für den Entgeltvergleich notwendigen Daten zu Zahlungskontoangeboten gemeldet werden können, muss eine Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters vorsehen, die gemeldeten Daten im Fall von Änderungen taggleich zu aktualisieren. Damit soll entsprechend Art. 7 Abs. 3 lit. e der Richtlinie 2014/92/EU gewährleistet werden, dass die auf der Vergleichswebsite zur Verfügung gestellten Informationen korrekt und aktuell sind. Für die Richtigkeit der Informationen, die zu einem Zahlungskontoangebot auf der Vergleichswebsite öffentlich zugänglich sind, ist ausschließlich der Zahlungsdienstleister verantwortlich. Die Bundesarbeitskammer hat dem Zahlungsdienstleister nur ein 12 Abs. 1 entsprechendes Formular zur Verfügung zu stellen und zu gewährleisten, dass von einer Meldung gemäß 11 Abs. 8 betroffene Zahlungskontoangebote unverzüglich vom Entgeltvergleich ausgenommen und erst dann wieder einbezogen werden, wenn der Zahlungsdienstleister die in der Fehlermeldung beanstandeten Daten entweder berichtigt hat oder er der Bundesarbeitskammer ihre Richtigkeit mit ausreichenden Angaben bestätigt hat. Zu 12 Abs. 2: Da es in Österreich nur eine Vergleichswebsite isd Art. 7 der Richtlinie /EU geben soll, auf die alle Zahlungsdienstleister den Verbraucher in der vorvertraglichen Entgeltinformation gemäß 6 Abs. 2 Z 9 hinweisen müssen, muss jeder Zahlungsdienstleister das Recht haben, mit seinen aktuellen Zahlungskontoangeboten am Entgeltverglich teilnehmen zu können. Die Bundesarbeitskammer wird daher verpflichtet, ein Zahlungskontoangebot in den Entgeltvergleich einzubeziehen, sobald der Zahlungsdienstleister

18 eine vollständige Meldung abgegeben hat. Eine Ausnahme soll jedoch für irreführende Zahlungskontoangebote bestehen, bei denen die angegebenen (niedrigen) jährlichen Kontokosten an Voraussetzungen gebunden sind (zb an ein hohes durchschnittliches Kontoguthaben oder den Abschluss eines zweiten Vertrages, etwa eines Wertpapierdepots), die in der Praxis nur von wenigen Verbrauchern erfüllt werden und die daher nicht repräsentativ sind. Das gilt auch für Angebote, die nur für einen kurzen Zeitraum gültig sind. Datenverwendung 13. Die Bundesarbeitskammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben 1. Daten gemäß den Bestimmungen des 11 zu ermitteln und zu verarbeiten sowie 2. auf der Vergleichswebsite öffentlich zugängliche Daten zu übermitteln. Erläuterungen zu 13: Die Bestimmung orientiert sich an 61 ZaDiG und 77 Abs. 4 BWG und enthält eine gesetzliche Ermächtigung zur Verwendung der Daten isd 8 Abs. 1 Z 1 DSG. III. Hauptstück Kontowechsel Erläuterungen zum 3. Hauptstück: Für Verbraucher bestehen nur dann Anreize für einen Zahlungskontowechsel, wenn das Verfahren nicht mit einem übermäßigen bürokratischen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Deshalb sollen Zahlungsdienstleister verpflichtet sein, einem Verbraucher ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Wechsel von Zahlungskonten zur Verfügung zu stellen. Dieses Verfahren sollte garantiert zur Anwendung kommen, wenn ein Verbraucher von einem Zahlungsdienstleister zu einem anderen oder bei ein und demselben Zahlungsdienstleister zu einem anderen Zahlungskonto wechseln will. Dadurch soll der Verbraucher die Möglichkeit haben, die günstigsten Angebote auf dem Markt zu nutzen und ohne Schwierigkeiten sein bestehendes Zahlungskonto zu wechseln, und zwar unabhängig davon, ob das bei ein und demselben Zahlungsdienstleister oder zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern geschieht (Erwägungsgrund 27 der Richtlinie 2014/92/EU). Bereitstellung eines Kontowechsel-Service 14. Der Zahlungsdienstleister hat einem Verbraucher, der bei einem in Österreich ansässigen Zahlungsdienstleister ein Zahlungskonto eröffnet oder Inhaber eines solchen Kontos ist, einen Kontowechsel-Service gemäß den 16 bis 19 zwischen Zahlungskonten, die in derselben Währung geführt werden, zur Verfügung stellen. Erläuterungen zu 14: Setzt Art. 9 der Richtlinie 2014/92/EU um. Informationen zum Kontowechsel-Service 15. (1) Der Zahlungsdienstleister hat dem Verbraucher, bevor ihm dieser eine Ermächtigung gemäß 16 erteilt, folgende Informationen über den Kontowechsel-Service zur Verfügung zu stellen:

19 1. Aufgaben des übertragenden und des empfangenden Zahlungsdienstleisters bei jedem Schritt des Kontowechselverfahrens gemäß den 16 bis 19; 2. Fristen für die Durchführung der jeweiligen Schritte; 3. etwaige für das Kontowechselverfahren in Rechnung gestellte Entgelte; 4. alle Informationen, die beim Verbraucher angefordert werden; 5. Verfahren zur alternativen Streitbeilegung; 6. Angaben, anhand derer festgestellt werden kann, welchem Einlagensicherungssystem in der Europäischen Union der Zahlungsdienstleister angehört. (2) Der Zahlungsdienstleister hat die Informationen gemäß Abs. 1 außerdem 1. einem Verbraucher auf Anfrage jederzeit unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, 2. in allen seinen für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen unentgeltlich in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen, und 3. in elektronischer Form auf seiner Website, sofern verfügbar, leicht zugänglich zu machen. Zu 15 Abs. 1: Setzt Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/92/EU um. Entsprechend Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Informationen über das Kontowechsel- Service dem Verbraucher vor der Erteilung der Ermächtigung gemäß 15 ausgehändigt werden, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob sich die Ermächtigung auf alle oder nur auf einen Teil der Aufgaben erstrecken soll, die zum Kontowechsel-Service gehören. Zu 15 Abs. 2: Setzt Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2014/92/EU um. Einleitung des Kontowechsels 16. (1) Der empfangende Zahlungsdienstleister hat den Kontowechsel auf Wunsch des Verbrauchers einzuleiten, sobald er dazu die Ermächtigung des Verbrauchers erhalten hat. Bei zwei oder mehr Kontoinhabern ist die Ermächtigung jedes Kontoinhabers einzuholen. (2) Die Ermächtigung ist vom Verbraucher schriftlich zu erteilen, wobei dem Verbraucher eine Kopie der Ermächtigung auszuhändigen ist. (3) Die Ermächtigung muss in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union verfasst sein, in dem der Kontowechsel eingeleitet wurde, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache. (4) Die Ermächtigung muss es dem Verbraucher ermöglichen, 1. dem übertragenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in 17 genannten Aufgaben und dem empfangenden Zahlungsdienstleister gezielt für die Wahrnehmung jeder der in 18 Abs. 1 genannten Aufgaben gesondert seine ausdrückliche Einwilligung zu geben; 2. die eingehenden Überweisungen, die Daueraufträge und die Lastschriftmandate zu bestimmen, die bei dem Kontowechsel transferiert werden sollen;

20 3. das Datum anzugeben, ab dem Daueraufträge und Lastschriften von dem beim empfangenden Zahlungsdienstleister eröffneten oder geführten Zahlungskonto auszuführen sind; dieses Datum muss mindestens sechs Geschäftstage nach dem Tag liegen, an dem der empfangende Zahlungsdienstleister die Unterlagen erhalten hat, die gemäß 17 vom übertragenden Zahlungsdienstleister weitergegeben wurden. (5) Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung fordert der empfangende Zahlungsdienstleister den übertragenden Zahlungsdienstleister auf, sofern die Ermächtigung des Verbrauchers das vorsieht, 1. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht dem Verbraucher eine Liste der bestehenden Daueraufträge und die verfügbaren Informationen zu Lastschriftmandaten, die bei dem Kontowechsel transferiert werden, zu übermitteln; 2. dem empfangenden Zahlungsdienstleister und wenn vom Verbraucher ausdrücklich gewünscht dem Verbraucher die verfügbaren Informationen über wiederkehrende eingehende Überweisungen und vom Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften auf dem Zahlungskonto des Verbrauchers in den vorangegangenen 13 Monaten zu übermitteln; 3. mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum Lastschriften und eingehende Überweisungen nicht mehr zu akzeptieren, wenn der übertragende Zahlungsdienstleister keinen Mechanismus für die automatische Umleitung der eingehenden Überweisungen und Lastschriften auf das beim empfangenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto des Verbrauchers vorsieht; 4. Daueraufträge mit Wirkung ab dem in der Ermächtigung angegebenen Datum zu stornieren; 5. zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum jeglichen verbleibenden positiven Saldo auf das bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister eröffnete oder geführte Zahlungskonto zu überweisen; 6. zu dem vom Verbraucher angegebenen Datum das beim übertragenden Zahlungsdienstleister geführte Zahlungskonto zu schließen. Zu 16 Abs. 1: Setzt Art. 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um. Das Verfahren bei einem Kontowechsel soll für den Verbraucher möglichst unkompliziert sein. Aus diesem Grund soll der empfangende Zahlungsdienstleister für die Einleitung und Abwicklung des Verfahrens im Namen des Verbrauchers verantwortlich sein (Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2014/92/EU). Zu 16 Abs. 2: Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Ermächtigung schriftlich erteilt werden muss (Erwägungsgrund 30 der Richtlinie 2014/92/EU). Zum Zwecke der Beweissicherung und um dem Verbraucher eine Urkunde an die Hand zu geben, die seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Kontowechsel enthält, soll in 15 Abs. 2 von dieser Option Gebrauch gemacht und der Zahlungsdienstleister in der Z 1 überdies verpflichtet werden, dem Verbraucher eine Kopie der von ihm unterschriebenen Ermächtigung auszuhändigen. Zu 16 Abs. 3: Setzt Art. 10 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um. Zu 16 Abs. 4: Setzt Art. 10 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 2014/92/EU um.

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