Steuerliche Situation bei der Eigenstromversorgung - Elektrizitätsabgabe neu
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- Klara Hoch
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1 Steuerliche Situation bei der Eigenstromversorgung - Elektrizitätsabgabe neu Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Bernhard Pucher Geschäftsführer der 8020 Graz, Metahofgasse 30 Tel: 0316/ , Fax: DW 10 Mobil: 0676/ b.pucher@sbt-wt.at 1
2 Themenbereiche 1.Allgemeines zur Energiebesteuerung 2.Elektrizitätsabgabegesetz neu 3.Energieabgabenvergütung 2
3 Allgemeines zur Energiebesteuerung Teil I Stand: 05/2014 Abgaben gelten auf elektrische Energie Erdgas Kohle Was wird besteuert? Lieferung von elektrischer Energie Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie 3
4 Allgemeines zur Energiebesteuerung - Teil II Stand: 05/2014 Elektrizitätsabgabe Euro 0,015 je kwh Selbstberechnung Fälligkeitsdatum ist der 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgende Monats Einreichen beim zuständigen Finanzamt 4
5 Allgemeines zur Energiebesteuerung Teil III Stand: 05/2014 Ausnahmen von der Besteuerung Nicht besteuert werden: für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie bis max kwh pro Jahr Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen und an andere Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist Elektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl verwendet wird 5
6 Elektrizitätsabgabegesetz neu - Teil I Gesetzesveröffentlichung: Gültigkeit rückwirkend: ab Ziel: verstärkter Einsatz der Stromerzeugung aus erneuerbaren Primärenergieträgern wie Photovoltaik Erzeugung von Strom aus Kleinwasserkraftwerken Erzeugung von Strom aus Biogas Erzeugung von Strom aus Windenergie 6
7 Elektrizitätsabgabegesetz neu - Teil II Gesetzesveröffentlichung: Gültigkeit rückwirkend: ab Steuerliche Erleichterung für selbsterzeugten Strom aus erneuerbaren Energien für den Eigenverbrauch Neu eingeführte Freibetragsgrenze Bisher: Freigrenze von kwh Neu: Freibetrag von kwh Die neue Freigrenze gilt nur für in Betrieben selbst erzeugten Grünstrom!!! 7
8 Elektrizitätsabgabegesetz neu - Teil III Gesetzesveröffentlichung: Gültigkeit rückwirkend: ab Eine Inanspruchnahme des Freibetrages von kwh/jahr ist nur dann möglich, wenn die selbst verbrauchte Menge elektrischer Energie gemessen wird, außer, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von kwh nicht erreicht, wie bspw. bei Biogasanlagen max. 3,5 kwp Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse max. 4,0 kwp Windkraftanlagen max. 11,5 kwp Photovoltaikanlagen max. 26 kwp Kleinwasserkraftwerke max. 6,0 kwp 8
9 Elektrizitätsabgabegesetz neu - Teil IV Gesetzesveröffentlichung: Gültigkeit rückwirkend: ab Beispiel : Erzeugung aus einer oder mehreren erneuerbaren Primärenergieträgern kwh ins Netz gelieferte Menge kwh selbst erzeugte und selbst verbrauchte Menge kwh abzüglich der gemäß 2 Z 1 lit. b ElAbgG befreiten Energie kwh Steuerpflichtig kwh Die ins Netz gelieferte Menge elektrischer Energie ist beim Erzeuger nicht steuerbar. Für die den Freibetrag übersteigende Menge selbst erzeugter und selbst verbrauchter elektrischer Energie ist die Elektrizitätsabgabe in Höhe von 75 Euro (5.000 kwh mal 0,015 Euro) zu entrichten. 9
10 Elektrizitätsabgabegesetz neu - Teil V Gesetzesveröffentlichung: Gültigkeit rückwirkend: ab Einführung von Bagatellgrenzen ( 5 Abs. 6 und 7 ElAbgG) Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 Euro, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung. Dies bedeutet, dass für alle Monate, in denen diese Grenze nicht überschritten wird, die Versteuerung im Zuge der Jahreserklärung erfolgt. Beträgt die zu entrichtende (Jahres-)Steuer insgesamt nicht mehr als 50 Euro, so ist die Steuer nicht zu entrichten. 10
11 Energieabgabenvergütung Teil I Grundgedanke ist es energieintensive Betriebe zu entlasten! Gültig für alle Energieträger Elektrische Energie, Erdgas, Kohle, Mineralöl Nur für Produktionsbetriebe Betriebe deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt. Land- u. forstwirtschaftliche Betriebe Berechtigt, die Energieabgabenvergütung zu beantragen (auch wenn deren Umsatz nach einem Durchschnittsatz- pauschal ermittelt wird!) 11
12 Energieabgabenvergütung Teil II Grundgedanke ist es energieintensive Betriebe zu entlasten! Vergütungsbetrag Abgaben die 0,5% des Nettoproduktionswert übersteigen abzügl. Selbstbehalt 400,-- Ermittlung Nettoproduktionswert und Vergütungsbetrag: Umsatz -Vorleistungen (Umsätze, die ans Unternehmen erbracht wurden) Nettoproduktionswert -Selbstbehalt von 400,-- Vergütungsbetrag Ermittlung Nettoproduktionswert bei Land- und Forstwirtschaft: Bei Vollpauschalierung in Höhe des Gewinngrundbetrages (39% des Einheitswertes) Bei Teilpauschalierung in Höhe der Bruttoeinnahmen abzüglich der pauschalierten Betriebsausgaben. Rückvergütung erfolgt nur auf Antrag! 12
13 Energieabgabenvergütung Teil III SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG 13
14 Energieabgabenvergütung - Teil IV SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG 14
15 Vielen Dank! So erreichen Sie uns: Metahofgasse 30, 8020 Graz Tel: 0316/ Fax: DW 10 Zweigstelle in 8432 Kaindorf a.d. Sulm, Sailergasse 1a Sprechstelle in 8564 Krottendorf, Gewerbepark 4 Sie finden bei uns kompetente Beratung in allen Branchen. Unsere Leistungen: Steuerberatung Jahresabschluss und Steuererklärungen Buchhaltung Personalverrechnung Wirtschaftsprüfung Betriebswirtschaft und Controlling 15
Internet: DVR: Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
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