Welche neueren Erkenntnisse zu Steuereinnahmen und Umsatzsteuerausgleich hat die Landesregierung?

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1 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/ Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 4187 vom 22. Dezember 2015 des Abgeordneten Dr. Marcus Optendrenk CDU Drucksache 16/10585 Welche neueren Erkenntnisse zu Steuereinnahmen und Umsatzsteuerausgleich hat die Landesregierung? Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 4187 mit Schreiben vom 25. Januar 2016 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Der Landtag hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2015 nicht nur den Haushalt 2016 verabschiedet, sondern auch einen 4. Nachtragshaushalt Dieser hat den alleinigen Zweck, eine für das Haushaltsjahr 2016 eigentlich anstehende Zuführung des Landes an den Versorgungsfonds in einer Größenordnung von 635 Millionen Euro schon im Jahr 2015 vorzunehmen, um den Haushalt 2016 in gleicher Höhe zu entlasten. Die Landesregierung hat in ihrem Entwurf des 4. Nachtragshaushaushaltes eine Deckung durch drei größere Positionen vorgesehen. Neben Minderausgaben bei Zinsen (50 Millionen Euro) und Personalausgaben (35 Millionen Euro), die nach dem Haushaltsvollzug absehbar seien, sollen absehbare Steuermehreinnahmen des Jahres 2015 die Landesregierung rechnet mit 550 Millionen Euro die Gegenfinanzierung der Mehrausgaben bilden. Zur Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 10. Dezember 2015 hat die Landesregierung einen schriftlichen Bericht zum Haushaltsvollzug bis zum 30. November 2015 vorgelegt. In der Beratung des Berichtes sind eine Reihe von Nachfragen an den Finanzminister gerichtet worden, die sich auf die weitere Entwicklung der Einnahmesituation bezogen. Dabei sind die bis zum Jahresende 2015 zu erwartenden Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich und aus Bundesergänzungszuweisungen durch das Finanzministerium mitgeteilt worden. Auf weitere Nachfrage haben der Minister und seine Mitarbeiter erklärt, dass ihnen bis zu diesem Zeitpunkt keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass der im Entwurf des 4. Nachtragshaushaltes vorgesehene Steuereinnahmeansatz nicht aufkommt. Insbesondere seien Sondereffekte nicht erkennbar. Datum des Originals: /Ausgegeben: Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein-Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Postfach , Telefon (0211) , zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet-Angebot des Landtags Nordrhein-Westfalen unter

2 Da für den vor allem kassenmäßigen - Vollzug des 4. Nachtragshaushaltes 2015 nur noch wenige Tage zur Verfügung stehen, stellt sich die Frage, ob die im Haushaltsentwurf der Landesregierung und während der Beratungen des Landtages bis zur Verabschiedung am zugrunde gelegten Annahmen zutreffend waren. 1. Wie hoch sind die Steuereinnahmen des Landes zum Stand (aufgeschlüsselt nach Steuerarten)? Für das Gesamtjahr 2015 wurde eine positive Veränderungsrate im Landesanteil von +7,4 v.h. realisiert. Hierbei wurden die angestrebten Sollwerte um 469 Millionen Euro unterschritten. Es ist jedoch festzustellen, dass für die Unterschreitung der Sollansätze nicht die Zahlung im Rahmen der Umsatzsteuerabrechnung im 4. Quartal 2015 i.h.v. knapp 535 Millionen Euro ursächlich ist. In der Gesamtschau blieb die Umsatzsteuer, einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, lediglich um 26,5 Millionen Euro unterhalb der Sollansätze. Geprägt wurde der Fehlbetrag vielmehr durch ein stärker zurück gehendes Aufkommen bei der Lohnsteuer. Während die Lohnsteuer bis Ende September 2015 noch mit Raten von +7,3 v.h. wuchs, fielen die Steigerungsraten in den Folgemonaten aus bisher noch nicht nachvollziehbaren Gründen deutlich geringer aus und lagen im Dezember bei nur noch +2,0 v.h. In der Summe wurden hier die Sollansätze letztendlich um 363 Millionen Euro unterschritten. Des Weiteren gründet sich die Schätzabweichung auf die Entwicklung der nicht veranlagten Steuern vom Ertrag, hierzu gehören insbesondere die Kapitalertragsteuern auf ausgeschüttete Dividenden. Diese sind naturgemäß schwierig zu prognostizieren, da sie insbesondere vom individuellen Ausschüttungsverhalten der Unternehmen abhängig sind. Am Ende des Jahres stand hier eine negative Veränderungsrate von 9,2 v.h. bzw. 98 Millionen Euro zu Buche. Bei Gesamtsteuereinnahmen im Landesanteil von knapp Millionen Euro ist die zuvor beschriebene Abweichung zu den Planzahlen in einer Größenordnung von knapp 1 Prozent im Rahmen einer üblichen Schätzungenauigkeit. Die Entwicklung der Steuereinnahmen, aufgeschlüsselt nach Steuerarten zum ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Aussagekraft der Steuereinnahmen zu diesem Zeitpunkt bezogen auf das Jahresergebnis ist begrenzt, weil es nur eine Momentaufnahme ist. 2. Welche Zahlungen hat das Land in diesem Jahr im Rahmen des Umsatzsteuerausgleichs (aufgeschlüsselt nach Zeitpunkten) bisher geleistet? 3. Welche Zahlungen im Rahmen des Umsatzsteuerausgleichs hat die Landesregierung dem Haushalt 2015 einschließlich der vom Landtag verabschiedeten Nachträge zugrunde gelegt? 4. Zu welchem Zeitpunkt war der Landesregierung jeweils die Höhe der im Rahmen des Umsatzsteuerausgleiches zu leistenden Zahlungen bekannt? Die Fragen 2 bis 4 werden zusammen beantwortet. 2

3 Allgemeines Die Differenz zwischen dem einem Land gesetzlich zustehenden Umsatzsteueranteil (bestehend aus Ergänzungsanteilen und Restverteilung nach Einwohneranteilen) und einer fiktiven, vollständigen Verteilung des gesamten Länderanteils nach Einwohnern wird als Umsatzsteuerausgleich bezeichnet. Schätzung des Umsatzsteuerausgleichs Da es sich bei dem Umsatzsteuerausgleich um einen Beitrag im bundesstaatlichen Finanzausgleich handelt, der nicht zahlungswirksam wird, sondern sich unmittelbar als Mindereinnahmen bzw. entgangenen Einnahmen beim Länderanteil an der Umsatzsteuer widerspiegelt, werden die Beiträge zum Umsatzsteuerausgleich bei Aufstellung des Haushaltes nicht gesondert geschätzt. Grundlage für die Bestimmung des Haushaltsansatzes der Umsatzsteuer ist vielmehr der kassenwirksame Landesanteil an der Umsatzsteuer des Vorjahres zzgl. einer Veränderungsrate. Abrechnung der Umsatzsteuer a) Täglicher Vollzug der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung Das örtliche Umsatzsteueraufkommen der nordrhein-westfälischen Finanzämter übersteigt regelmäßig den Anteil an der Umsatzsteuer, der Nordrhein-Westfalen nach 2 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Hier gibt es bei allen Ländern Abweichungen. Daher wird im Rahmen einer Rechtsverordnung für jedes Land einmal jährlich ein Prozentsatz festgelegt, der täglich auf das örtliche Umsatzaufkommen angewendet und an den Bund abgeführt werden muss. Dieser Prozentsatz wird anhand von Aufkommenszahlen des Bundes und der Länder in der Vergangenheit geschätzt und betrug für das Land Nordrhein-Westfalen im Jahr ,9 Prozent. Der Abführungssatz deckt die Ablieferung des Bundesanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer (53,2 Prozent) sowie den im Rahmen des horizontalen Ausgleichs anderen Ländern zustehenden (ebenfalls geschätzten) Anteil ab. Darin enthalten sind dann auch die Beiträge für den Umsatzsteuerausgleich. b) Quartalsweise Zwischenabrechnungen der gesamten Umsatzsteuer Nach Ablauf eines Quartals wird ermittelt, wie viel Umsatzsteuer dem Bund und den einzelnen Ländern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung ihrer Steuerkraft und der Entwicklung der Einwohnerzahlen nach dem Finanzausgleichsgesetz zugestanden hat. Auf diese Sollbeträge werden die von den Ländern im täglichen Vollzug geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Außerdem werden die vom Bund vereinnahmten und mit den Ländern monatlich abgerechneten Länderanteile am Aufkommen der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt. Im Rahmen dieser Zwischenabrechnungen der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung kommt es häufig zu Erstattungen oder Nachzahlungsbeträgen in dreistelliger Millionenhöhe. Die Beträge sind jeweils quartalsweise nachträglich am (1. Quartal des Ausgleichsjahres), (1.-2. Quartal des Ausgleichsjahres), (1.-3. Quartal des Ausgleichsjahres) und des Folgejahres (1.-4. Quartal des Ausgleichsjahres) fällig. Die nachfolgende Tabelle stellt die Abrechnungen im Laufe des Jahres 2015 zusammen: 3

4 Abrechnungszeitraum Fälligkeit Datum der Betrag Zwischenabrechnung des BMF Quartal ,54 1. Quartal , Quartal , Quartal ,28 5. Worauf stützt die Landesregierung die Erwartung, dass der im 4. Nachtragshaushalt 2015 auf Vorschlag des Finanzministers zugrunde gelegte Steuereinnahmeansatz tatsächlich erreicht wird? Der Steueransatz des am vom Kabinett und am vom Landtag beschlossenen 4. Nachtragshaushaltes 2015 basiert auf der Steuereinnahmeentwicklung bis Ende September 2015 sowie der darauf aufbauenden Projektion bis zum Jahresende. Ende September 2015 wies der Landeshaushalt im Bereich der Steuereinnahmen eine Gesamtveränderungsrate von +8,8 v.h. gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum aus. Unter Berücksichtigung der bis dato guten Umsatzsteuer- und Lohnsteuerentwicklung wurde dieses Niveau annähernd durchgeschrieben und für das Gesamtjahr 2015, im Vergleich zu den gesicherten Erkenntnissen bis September 2015, eine leicht verminderte Steigerungsrate von +8,4 v.h. veranschlagt. Die zu erwartende vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuer im 4. Quartal 2015 stellt insoweit keine Abrechnung des Umsatzsteuerausgleichs, sondern eine Zwischenabrechnung der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung dar. Maßgebend für diese Berechnung ist daher die Steuerkraft und die Einwohnerzahlen im Ländervergleich und nicht die Entwicklung des Umsatzsteueraufkommens. 4

5 Anlage 1 Stand:

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