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1 Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern BSIG Nr. 2/ /1.5 Generalsekretariat Reiterstrasse Bern 1. Juni 2011 Kontaktstelle: Markus Schreier: Tel. +41 (31) Fax: Internet: Geht an: Einwohner- und gemischte Gemeinden Regierungsstatthalterämter Diverse Abonnenten Information Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Als Bestandteil der vollständigen Gebäudeadressen (BSIG Nr.: 2/ /1.2 vom 8. Januar 2007) werden in der amtlichen Vermessung die Postleitzahlen und die Ortschaftsnamen erhoben. In der amtlichen Vermessung werden sie als eigene Informationsebene PLZOrtschaft verwaltet. Zusammen mit der Informationsebene Gebäudeadressen, umfassend die Lokalisation (Strasse, Platz, benanntes Gebiet) und die Hausnummern, bilden sie die Zustelladresse. Im Jahr 2007 wurde die Informationsebene PLZOrtschaft für den Kanton Bern, ausgehend von den bestehenden Daten und in Zusammenarbeit mit der Post erstellt. Erfasst wurden diejenigen Postleitzahlen, welche auch eine geographische Ausdehnung haben. Der Datensatz unterliegt der laufenden Nachführung und wird aufgrund von Meldungen der Post, der Gemeinden und von Nachführungsgeometerinnen resp. Nachführungsgeometern bereinigt und aktualisiert. Aus unseren täglichen Kontakten mit den Gemeinden ist uns bekannt, dass oftmals Anfragen bezüglich Postleitzahlen und Ortschaften bei uns eintreffen. Mit dem vorliegenden Schreiben orientieren wir Sie über die Hintergründe der heutigen Situation. Auch sollen Möglichkeiten und Grenzen für allfällige Änderungswünsche und die Zuständigkeiten in der Bearbeitung dieser Begehren aufgezeigt werden. Aus dem Schreiben soll klar werden, wie eine Gemeinde vorgehen muss, wenn sie sich dazu entschliesst, Antrag auf eine Änderung im bestehenden Datensatz PLZOrtschaft zu stellen. Erklärungen zu den Begriffen Gemeinde, Ortschaft, Ort und PLZ Gemeinde: Ist die kleinste Einheit, die nach der kantonalen Gesetzgebung die Aufgaben der politischen Gemeinde wahrnimmt und durch ein Hoheitsgebiet und einen Gemeindenamen eindeutig bestimmt ist. Der Gemeindenamen ist nicht massgebend für die Zustelladresse.

2 Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Seite 2 BSIG Nr. 2/ /1.5 Ortschaft: Bewohntes geografisch abgrenzbares Siedlungsgebiet mit eigenem Ortschaftsnamen und eigener Postleitzahl. Idealerweise besteht die Ortschaft aus einem grösseren, bedeutenden Ort und schliesst auch kleinere Orte und Weiler mit ein. Die Ortschaft ist massgebend für die Zustelladresse. Ort: Ist ein geografisch zusammenhängendes Gebiet wie eine Stadt, ein Dorf, ein Weiler mit einem Ortsnamen und einer engen Umgrenzung des Siedlungsgebietes, unabhängig von Postleitzahlen. Obwohl Ortschaften und Orte in der Umgangssprache oft als Synonym verwendet werden, unterscheiden sie sich wesentlich und dürfen nicht verwechselt werden. Die Orte sind nicht massgebend für die Zustelladresse. Postleitzahl: Jede Ortschaft hat eine eigene 4-stellige Postleitzahl, welche in der Zustelladresse erscheint. In Ausnahmefällen kann eine Ortschaft auch mehrere Post-interne Postleitzahlen haben. Damit diese zu unterscheiden sind, werden sie intern bei der Post und in Informationssystemen 6- stellig geführt. Die 6-stelligen Zahlen dürfen in der Zustelladresse nicht verwendet werden.

3 Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Seite 3 BSIG Nr. 2/ /1.5 Beispiel für die Aufteilung von Gemeinden, Ortschaften und Orten: Verarbeitung der Zustelladresse bei der Post Bei der Post wird die Adresse immer von unten nach oben gelesen, dh. zuerst die Postleitzahl und die Ortschaft und dann die Strasse, die Hausnummer oder das Postfach. Die restlichen Angaben sind für die automatische Sortierung von untergeordneter Bedeutung. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass in der Zustelladresse nur gültige Ortschaftsnamen verwendet werden. Falsche Angaben (z.b. Orts- oder Gemeindenamen, die nicht auch Ortschaftsnamen sind) bewirken, dass die Sendung aus der automatischen Sortierung genommen wird und von Hand verlesen werden muss. Dieser Umstand kann zu Verzögerungen in der Zustellung von mehreren Tagen führen und ist sicher nicht im Interesse der Kunden. Zu beachten bei Änderungen von Ortschaften Ortschaftsneubildungen: Ortschaften werden zusammengelegt, bzw. aufgeteilt oder der Ortschaftsname ändert: der Kanton bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise gemäss Art. 21 Abs. 1 GeoNV fest, durchläuft dann das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 22 GeoNV und meldet die Änderungen an das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo). Einige Grundsätze zur Bildung von Ortschaften: - Ortschaften sollen nur geändert werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht, da Änderungen mit grossem Aufwand für Adressmutationen bei allen involvierten Stellen verbunden sind. - Ortschaften müssen eine landesweite Bedeutung haben und deren Name sollte als Ortsname auch auf der Landeskarte 1:200'000 bezeichnet sein (Kriterium allein genügt nicht). Ortschaften sollten grundsätzlich aus Sicht der Adressierung und wegen der Zergliederung nicht zu klein gewählt werden, in der Regel nicht unter 100 Einwohner. - Die Bildung von Ortschaften in einer Gemeinde sollte gesamtheitlich betrachtet werden. Alle Ortschaften innerhalb einer Gemeinde sollen nach gleichen Grundsätzen beurteilt werden. - Die Post muss eine Postleitzahl zuteilen können. - Die Bildung von Stationsnamen muss möglich sein. - Die Bedürfnisse von Rettungsdiensten für ein einfacheres Auffinden von Gebäudeadressen müssen erfüllt sein (geografische Aspekte). - Innerhalb einer Ortschaft müssen alle Gebäudeadressen eindeutig sein. Ortschaften sollten klar und eindeutig abgegrenzt werden. - Wenn ein Ort eine Zentrumsfunktion hat, soll dieser Name für die Ortschaft übernommen werden. - Bei Streusiedlungen sollen falls möglich benannte Gebiete im Sinne der Gebäudeadressierung gewählt werden, anstatt zu viele Ortschaften zu bilden. - Die historische Bedeutung und auch die zukünftige Entwicklung (soweit heute bekannt) von Ortschaften sollen mitberücksichtig werden.

4 Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Seite 4 BSIG Nr. 2/ /1.5 Perimeteränderungen: Anpassung des Perimeters zwischen zwei PLZ / Ortschafts-Gebieten, ohne Änderungen des Ortschaftsnamens: das Amt für Geoinformation koordiniert die Änderungen mit den betroffenen Gemeinden und der Post, legt anschliessend die Perimeteränderung fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) (Art. 21 Abs. 2 GeoNV). Ortschaftsnamenänderungen: eine Änderung des Ortschaftsnamens läuft analog zur Änderung des Gemeindenamens ab (Art. 22 GeoNV). Die Zuständigkeit liegt beim Kanton, das Amt für Geoinformation stellt im Namen der Gemeinde das Gesuch für die Namensänderung. Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) leitet das Verfahren ein. Postleitzahländerungen: Anpassung nur der Postleitzahl, ohne Änderung des Ortschaftsnamens oder Perimeters: die Post ist zuständig, koordiniert mit Kanton und Gemeinden (Art. 21 Abs. 3 GeoNV), und meldet die Änderung dem Bundesamt für Landestopografie (swisstopo).

5 Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Seite 5 BSIG Nr. 2/ /1.5 Wichtig zu wissen: Die oben beschriebenen Kriterien, vor allem für Neubildungen von Ortschaften, sind zu beachten, da solche Veränderungen etliche Folgen für die öffentliche Verwaltung und Private nach sich ziehen. Das Nachführen von Adressdatenbanken ist nicht zu unterschätzen, sei es für die öffentliche Verwaltung, die Privatwirtschaft sowie Privatperson. Der Aufwand ist für alle Beteiligten gross, und die Kosten steigen enorm, wenn die Post und die SBB von Änderungen betroffen sind. Bei Änderungen ist sehr wichtig, dass alle Betroffenen die neue Adressierung verwenden. Wenn nicht, kann es zu Verzögerungen in der Auslieferung der Brief- und Paketpost kommen. Die Postleitzahl sowie die korrekte Schreibweise der dazugehörigen Ortschaft sind elementar für das Lesen der Adresse in den Verteilzentren der Post. Die Information der betroffenen Stellen über eine allfällige Änderung der Postleitzahl und/oder der Ortschaft hat höchste Priorität! Bei Gemeindefusionen ist es kein Problem die Ortschaften mit ihren bestehenden Postleitzahlen zu behalten, da sich für die Post grundsätzlich nichts ändert. Die Gemeinde ist eine politische Einheit, welche für die Verwaltung von Wichtigkeit ist. Die Zustellung der Post wird nur über die Ortschaften abgewickelt. Bei Neubildung von Ortschaften ist zu beachten, dass die Post unter Umständen keine neue vierstellige Postleitzahl vergeben kann, sondern nur eine interne sechsstellige Postleitzahl vergibt. Es können also für die gleiche vierstellige Postleitzahl mehrere Ortschaftsnamen verwendet werden, die postintern mit einer sechsstelligen Nummer geführt werden. Dieser Fall bedingt aber, dass alle Strassennamen nur einmal vorkommen dürfen, da beim Lesen der Adresse der Quervergleich mit Postleitzahl, Ortschaft und Strassennamen durchgeführt wird. Änderungen sind auch für den öffentlichen Verkehr (Fahrpläne) und die Betreiber von Navigationssystemen von grosser Bedeutung, da die Daten nicht laufend aktualisiert werden. Auszüge aus dem Gesetz Stufe Bund: Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV, SR ) in Kraft seit 01. Juli Abschnitt: Ortschaften Art. 20 Grundsätze 1 Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen. 2 Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen. 3 Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich. Art. 21 Zuständigkeiten 1 Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. 2 Die für die amtliche Vermessung zuständige Stelle koordiniert Änderungen des Perimeters mit den betroffenen Gemeinden und der Post. Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle legt die Änderungen räumlich fest und meldet sie dem Bundesamt für Landestopografie. 3 Die Post legt die Postleitzahl nach Anhörung von Kanton und Gemeinde fest und teilt sie dem Bundesamt für Landestopografie mit. Art. 23 Kosten 1 Wer ein Gesuch um Festlegung oder Änderung eines Ortschaftsnamens stellt, trägt die Kosten. 2 Keine Kosten werden auferlegt, wenn die Festlegung oder Änderung eine Folge der Siedlungsentwicklung oder betrieblicher Bedürfnisse im Rahmen des Universaldienstes nach den Artikeln 2-4 des Postgesetzes vom 30. April 1997 ist. 3 Das Bundesamt für Landestopografie erstellt zusammen mit den betroffenen Stellen des Bundes und der Post im Rahmen der Vorprüfung einen konsolidierten Voranschlag und eröffnet diesen dem Vorprüfungsentscheid. 4 Es legt die Kosten im Genehmigungsentscheid fest.

6 Informationsebene PLZOrtschaft in der amtlichen Vermessung Seite 6 BSIG Nr. 2/ /1.5 Weitere Grundlagen Verordnung vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen, (GeoNV, SR ) Empfehlungen zur Schreibweise von Gemeinde- und Ortschaftsnamen (Bundesamt für Landestopografie swisstopo) vom 20. Januar 2010 Empfehlung Gebäudeadressen und Schreibweise von Strassennamen vom 3. Mai 2005 Merkblatt für Änderungen von Gemeinde-, Ortschafts- und Stationsnamen (Bundesamt für Landestopografie swisstopo) Merkblatt Kt. Zürich: Änderungen von (postalischen) Ortschaften (inkl. Postleitzahlen) im Kanton Zürich vom 9. März 2010 Die oben erwähnten Grundlagen sind unter folgendem Link zu finden: Kontaktadresse bei Fragen im Zusammenhang mit PLZ / Ortschaft Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern

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