Besondere Teilnahmebedingungen (B)

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1 Messedauer: Dienstag, 5. bis Freitag, 8. Mai 2015 Öffnungszeiten für Besucher: Dienstag bis Donnerstag Freitag Öffnungszeiten für Aussteller: Dienstag bis Freitag 9:00 18:00 Uhr 9:00 16:00 Uhr 7:30 19:00 Uhr Veranstalter und wirtschaftlicher Träger: GmbH Messegelände München Deutschland Telefon Telefax Die nachstehend genannten Preise sind Nettopreise. Sie erhöhen sich jeweils um die gesetzliche Mehrwertsteuer. B 1 Anmeldung Die Anmeldung erfolgt auf an liegendem Vordruck, der ausgefüllt und rechtsverbindlich unterschrieben möglichst um gehend der GmbH einzusenden ist. Anmeldeschluss ist Montag, 15. September 2014 B 2 Beteiligungspreise, Serviceleistungsvorauszahlung (vgl. A 7) Die Beteiligungspreise betragen netto pro m² Bodenfläche: in der Halle Die Mindestgröße beträgt 20 m² Reihenstand (1 Seite offen) 172, EUR Eckstand (2 Seiten offen) 189, EUR Kopfstand (3 Seiten offen) 198, EUR Blockstand (4 Seiten offen) 203, EUR im Freigelände Die Mindestgröße beträgt 20 m² laufender Meter Gleisfläche 85, EUR 300, EUR Full-Service-Paket-Stand 5.780, EUR Full-Service-Paket-Stand beinhaltet folgende Leistungen: 20 m 2 Reihenstand Hochwertiger Standbau inklusive Teppichboden (Rips, Farbe nach Wahl), 7 Strahler Blendenbeschriftung mit 20 Buchstaben je Blende Ausstattung mit Sitzgruppe (1 Tisch 70 cm x 70 cm + 4 Stühle), Theke, Prospektständer, Papierkorb Abschließbare Kabine (1 m x 1 m) Elektroanschluss und -verbrauch (3 kw, 230 V / 50 Hz) tägliche Reinigung und Abfallentsorgung (Entsorgungspauschale inklusive) Grundeintrag (Firmierung / Halle / Stand-Nr.) im offiziellen, gedruckten Messekatalog, Online-Ausstellerdatenbank, Visitor Guide, transport logistic App) Elektronisches Pressefach Eintrag im Internet unter den Rubriken Aussteller-Highlights und Jobbörse 50 kostenlose Online-Gutscheine für ein Tagesticket Obligatorischer Kommunikationsbeitrag inklusive 3 Ausstellerausweise 1 Katalog AUMA Gebühr inklusive Zweigeschossiger Standbau Bei zweigeschossigem Standaufbau erfolgt die Berechnung für die überbaute Fläche mit 50% des jeweiligen vorgenannten Beteiligungspreises. Der Beteiligungspreis beinhaltet sowohl die Miete der Standfläche als auch um fangreiche Serviceleistungen der GmbH, die insbesondere die Beratung bei der Standaufplanung, die Beratung hinsichtlich der bei der Standgestaltung zu beach tenden örtlichen technischen Gegebenheiten und Anforderungen, die Beratung beim Auf- und Abbau des Standes, die Konzeptions- und Öffentlichkeitsarbeit für die Messe, das Besuchermarketing und die Besucherwerbung für die Messe, die Vor bereitung und Durchführung messebezogener Eröffnungsveranstaltung, Pressekonferenzen und Präsentationen, sofern sie von der GmbH organisiert werden, die Vorbereitung und Durchführung von Foren und Sonder schauen, sofern sie von der GmbH oder Dritten im Auftrag der GmbH organisiert werden, die Überlassung von zum Eintritt berechtigenden Aussteller ausweisen nach Maßgabe der Klausel B 11 Ausstellerausweise, die Überlassung von Werbemitteln, die Beleuchtung, Heizung und Klimatisierung der Ausstellungsräumlichkeiten, die Grundbewachung des Veranstaltungs geländes, die regelmäßige Reinigung der Verkehrsflächen, die Bereitstellung von Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messe unterrichtet werden sollen, und sonstigen Be sucherinformationssystemen einschließlich der Beschilderung, die Bereitstellung von Aufenthaltsräumlichkeiten und gastronomischen Einrichtungen für Aussteller, Besucher und Pressevertreter innerhalb der Ausstellungsräumlichkeiten, die An wesenheit von Sanitätern und die Verkehrs lenkung zum Veranstaltungsgelände sowie innerhalb des Veranstaltungs geländes umfassen. Obligatorischer Kommunikationsbeitrag Für alle Aussteller wird ein obligatorischer Kommunikationsbeitrag in Höhe von 190, EUR erhoben. Der obligatorische Kommunikationsbeitrag beinhaltet den Grundeintrag (Firmierung / Halle / Stand-Nr.) im offiziellen, gedruckten Messekatalog, Online-Ausstellerdatenbank, Visitor Guide sowie transport logistic App, ein Exemplar des Print-Katalogs (Erhalt vor Ort auf der Messe), elektronisches Pressefach sowie Eintragungen in den Onlinerubriken Aussteller-Highlights und Job Börse. Gegen zusätzliches Entgelt können weitere Einträge in den angebotenen Medien geschaltet werden. Die zusätzlichen Ein tragungs- und Werbe möglichkeiten sowie die Preise sind aus den entsprechenden Bestellformularen ersichtlich, die von dem von der GmbH beauftragten Media Ser vi ces Partner an die Aussteller versandt werden. Serviceleistungsvorauszahlungen Die Vorauszahlung auf Serviceleistungen ( Serviceleistungsvorauszahlung ) (vgl. A 7) beträgt 15, EUR/m² gemieteter Ausstellungsfläche. Die Vorauszahlung wird nach der Messe mit den tatsächlich bestellten Leistungen auf der Abschlussrechnung verrechnet.

2 Fortsetzung B 2 Beteiligungspreise, Serviceleistungsvorauszahlung (vgl. A 7) AUMA-Beitrag Der Ausstellungs- und Messeausschuss der Deutschen Wirtschaft e.v. (AUMA) erhebt von sämtlichen Ausstellern einen Beitrag von 0,60 EUR/m² gemieteter Ausstellungsfläche. Dieser Beitrag wird von der GmbH berechnet und direkt an den AUMA abgeführt. Entsorgungspauschale Laufzeitabfall Mit der Entsorgungspauschale Laufzeitabfall in Höhe von 1,50 EUR/m² Standfläche zzgl. gesetzlicher MwSt. wird die Entsorgung des beim Aussteller während der Laufzeit der Messe auf seinem Stand anfallenden Abfalls abgegolten. B 3 Mitaussteller Die Teilnahme von Unternehmen als Mitaussteller (vgl. A 4) ist grundsätzlich möglich. Sie bedarf der vorherigen Zulassung durch die GmbH. Eine Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn der Mitaussteller auch als Aussteller zulassungsfähig wäre. Mitaussteller müssen mit einem gesonderten Formular durch den Hauptaussteller angemeldet werden und werden von der GmbH und Neureuter Fair Media auch direkt kontaktiert (vgl. B 10). Für Mitaussteller wird eine Gebühr in Höhe von 280, EUR erhoben und dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt. Der obligatorische Kommunikationsbeitrag ist in der Mitausstellergebühr enthalten und beinhaltet für den betreffenden Mitaussteller dieselben Leistungen, wie für den Hauptaussteller. Die Teilnahme von Firmen als zusätzlich vertretene Unternehmen (vgl. A 4) ist nicht möglich. Für jeden einzelnen Mitaussteller, für den keine Zulassung der Messe München GmbH vorliegt, ist die GmbH berechtigt, von dem Aussteller eine Vertrags strafe in Höhe von 500, EUR zu verlangen. Zudem kann die GmbH von dem Aussteller verlangen, dass Mitaussteller, für die keine Zulassung der GmbH vorliegt, den Stand räumen. Kommt der Aussteller dem Räumungsverlangen der GmbH nicht unverzüglich nach, hat die GmbH das Recht, das zwischen der GmbH und dem Aus steller bestehende Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. B 4 Zahlungsfristen und -bedingungen (vgl. A 7) Die in der Zulassung/Rechnung genannten Zahlungstermine sind einzuhalten. Die vorherige und volle Bezahlung der Rechnungsbeträge ist Voraussetzung für den Bezug der Ausstellungsfläche, für die Eintragung in die Messemedien (print, online, ggf. mobile) und für die Aushändigung der Ausstellerausweise. Die Rechnungs beträge in sämtlichen von der GmbH erteilten Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, sind ohne jeden Abzug unter Angabe der Kunden nummer spesen frei in EUR auf eines der in der jeweiligen Rechnung ange gebenen Konten zu überweisen. Rechnungen kann die GmbH nur an ihre Vertragspartner erteilen. Bitte beachten Sie, dass die Abschlussrechnung nur auf die Rechnungsanschrift ausgestellt werden kann, die auch für die Zulassungsrechnung verwendet wurde. Nur auf diese Weise ist eine Verrechnung der geleisteten Vorauszahlung mit den tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen möglich. Wünscht der Aussteller, dass eine Rechnung umgeschrieben wird, weil sich der Name, die Rechtsform oder die Adresse des Rechnungsempfängers geändert haben, so hat der Aussteller der GmbH für jede Rechnungsänderung einen Betrag i. H. v. 50, EUR zu zahlen, es sei denn, dass die in der ursprünglichen Rechnung enthaltenen Angaben über den Namen, die Rechtsform oder die Adresse des Rechnungsempfängers unrichtig waren und die GmbH die unrichtigen Angaben zu vertreten hat. Die Abschlussrechnungen über sämtliche Nebenkosten (z. B. technische Services, Strom etc.) erhält der Aussteller nach Schluss der Veranstaltung. Sie sind von ihm sofort nach Erhalt zu bezahlen. B 5 Auf- und Abbautermine (vgl. A 15) Aufbau ab 28. April 2015, 8:00 Uhr bis 4. Mai 2015, 18:00 Uhr Am letzten Aufbautag, dem 4. Mai 2015 müssen sämtliche Liefer- und Aufbaufahrzeuge bis 18:00 Uhr aus den Hallen und dem Freigelände entfernt sein. Fahrzeuge, die sich nach den vorgenannten Zeiten noch in den Hallen bzw. Freigelände be finden, werden von der GmbH auf Gefahr und Kosten des jeweiligen Ausstellers entfernt. Bis 20:00 Uhr ist ein dekorativer Aufbau auf der eigenen Stand fläche möglich. Eine kostenpflichtige Verlängerung der Aufbauzeit ist nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Genehmigung der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice zulässig. Abbau ab 8. Mai 2015, 16:00 Uhr bis 11. Mai 2015, 18:00 Uhr Einlass für Messebauunternehmen und Lieferanten am 8. Mai 2015 nicht vor 18:00 Uhr. Erfolgt vor Schluss der Messe ein Abtransport von Messegut oder der Abbau des Standes, so kann die GmbH von dem Aussteller die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500, EUR verlangen. Eine Verlängerung der Abbauzeit ist leider nicht möglich.

3 B 6 Standbau, Standgestaltung und Standausrüstung Vermaßte Standpläne mit Grundriss- und Ansichtsskizzen im Maßstab 1:100 müssen bei der Planung eines zweigeschossigen Standes, eines Standes über 100 m² oder einer über 3 m hinausreichenden Aufbauhöhe oder mit einer Standabdeckung bis spätes tens 17. März 2015 bei der GmbH, Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice, in zweifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorgelegt werden. Hallen und allgemein Die maximale Bauhöhe/Werbehöhe (Oberkante) beträgt 7,5 m. Die max. Bauhöhe an den Hallenwänden berücksichtigen (siehe Hallen- und Freigelände-Beschreibung). Um den Charakter der transport logistic als Kommunikations- und Arbeitsmesse zu erhalten, ist auf eine offene Standgestaltung zu achten. Die Messe München GmbH ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben. Genehmigungsfähig sind Standpläne nur dann, wenn die offenen Seiten der Stände durchgehend offen gestaltet sind. Die Errichtung von geschlossenen Wänden ist zulässig, wenn diese nicht mehr als max. 70% der jeweiligen Standseite einnehmen, wobei eine durchgehende Wand eine Länge von max. 6 m nicht überschreiten darf. Nach einer geschlossenen Wandlänge von 6 m ist eine Durchgangsbreite von mind. 2 m einzuhalten. Diese Regelung ist aufgehoben, wenn ein Rücksprung von der Standgrenze von mind. 2 m eingehalten wird. Die GmbH behält es sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen Regelungen zuzulassen. Die Rückwände des Messestandes, die über 2,5 m hinausragen, sind neutral, weiß, glatt, sauber und frei von Installationsmaterial zu gestalten. Hierfür sind nur blickdichte, lichtundurchlässige Materialien zulässig (keine Textilien). Allen Ausstellern wird empfohlen, Trennwände (Höhe 2,5 m) an der Grenze zu Nachbarständen aufzustellen. Trennwände werden nur auf Wunsch und Kosten des Ausstellers aufgestellt. Bei Werbeträgern, die über die eigenen Messewände hinausragen, ist ein Mindestabstand von 2 m zum direkt angrenzenden Standnachbarn einzu halten. Werbeaufsetzer dürfen nicht mit Blink- oder Wechsellicht gestaltet werden. Das Gestalten der Gänge (Überbauen) ist nicht gestattet. Die GmbH behält sich vor, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen. Die Verwendung von Ballons, Luftschiffen und sonstigen Flugobjekten in den Hallen und im Freigelände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der. Genehmigungsfähig sind nur fest verspannte Ballons mit einem Durchmesser bis zu einem Meter. Sofern die Genehmigung erteilt wird, dürfen die Ballons nur mit nicht brennbaren und ungiftigen Gasen befüllt werden. Die Ballons müssen sich innerhalb der Standgrenzen befinden; die maximale Standbau-/Werbehöhe (7,5 m) sowie der Werbeabstand (2 m) sind einzuhalten. B 7 Behördliche Vorschriften Alle baulichen Anlagen auf dem Messegelände sind entsprechend den ma teriellen baurechtlichen Bestimmungen auszuführen. Für bauliche Anlagen, die eine überbaute Fläche von 50 m² oder eine Höhe von 5 m überschreiten (Pavillons, Zeltbauten, Krane, Anlagen etc.), ist eine Genehmigung einzuholen. Die erforderlichen Bauanträge sowie Pläne und statischen Berechnungen oder Prüfbücher sind rechtzeitig, jedoch spätestens 17. März 2015 bei der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der GmbH Plangenehmigungen Grundsätzlich ist jeder Ersteller eines Messestandes für dessen Konstruktion, Aufbau und Betrieb sowie die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für Messestände Anwendung finden, der Technischen Richtlinien und der Teilnahmebedingungen der GmbH eigenverantwortlich. Bei der Einhaltung der folgen den Vorgaben ist eine Plangenehmigung durch die GmbH nicht erforderlich: Stand- und Werbehöhe beträgt maximal 3 m Standgröße kleiner als 100 m² keine Standabdeckung vorhanden. Von den oben genannten Vorgaben abweichende Standkonzepte sind spätestens bis 17. März 2015 mit maßstäblichen Standgestaltungs plä nen (Grundriss-, Ansichts- und Schnittzeichnungen) in zweifacher Aus füh rung bei der GmbH, Hauptabteilung TAS, zur Genehmigung einzu reichen. Abhängungen von der Hallendecke werden grundsätzlich durch die zu ständigen Vertragsfirmen der GmbH ausgeführt. Sämtliche Klebe-, Tapezier- und Malerarbeiten können nur durch Vertrags firmen der GmbH ausgeführt werden. Nur die eingebauten Nagelleisten dürfen benagelt werden. Tackern ist aus Sicherheitsgründen streng verboten. Darüber hinaus sind mehrgeschossige Stände und Sonder konstruktionen (z.b. Brück en, Treppen, Kragdächer, Galerien usw.) grundsätzlich genehmigungs pflichtig. Weitere Hinweise finden Sie dazu in den Baurechtlichen Bestimmungen unter Vordruck 1.3. Bitte beachten Sie in jedem Fall die Vor gaben der Technischen Richtlinien und die Informationen der einzelnen Merkblätter. Für die weitere Bearbeitung werden Ihnen termingemäß die Aussteller serviceformulare für die Bestellung weiterer Standleistungen übersandt. Freigelände Bauelemente, Standbeschilderungen und Fahnen müssen so gehalten sein, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn unterbleibt. Irreführende Firmen schilder müssen auf Verlangen der Messeleitung entfernt werden. Bei allen Aufbauarbeiten ist auf vorhandene Versorgungsleitungen, Verteilerkästen, Hydranten, Lichtmasten usw. Rücksicht zu nehmen. Soweit solche innerhalb ein zelner Standflächen liegen, müssen sie jederzeit zugänglich sein. Zur Schadenverhütung dürfen Unterflurarbeiten erst nach Verständigung mit der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der GmbH begonnen werden. Aussteller, deren Stände an die Einfriedung des Messegeländes grenzen, dürfen den Zaun nicht für ihre Aufbauzwecke verwenden. Es ist nicht gestattet, die Zaun außenseiten als Werbeträger zu benutzen. Aufstellung von Exponaten Sämtliche Exponate, die im Freigelände ausgestellt werden sollen und eine Höhe von mehr als 10 m erreichen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Hauptabteilung Technischer Ausstellerservice der GmbH und sind mit dem entsprechenden Vordruck spätestens 12 Wochen vor Messebeginn anzumelden. Werden die erforderlichen Unter lagen später als 12 Wochen vor Messebeginn bei der GmbH eingereicht, so legt die GmbH die aus Sicherheitsgründen noch maximal verfügbare Aufbauhöhe für diese Exponate verbindlich fest. Die GmbH ist dann befugt, zur Einhaltung der vorgegebenen Höhen gegebenenfalls den Aufbau einzuschränken oder zu unterbinden. Die GmbH behält sich das Recht vor, Exponate von Sachver ständigen auch dann prüfen bzw. abnehmen zu lassen, wenn diese nicht unter die im Vordruck genannten Rahmen daten/anforderungen fallen. einzureichen. Die Aussteller haben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Errichtung ihrer Anlagen voll eigenverantwortlich zu erfüllen. In Ergänzung zu den Technischen Richtlinien gelten für alle Ausstellungsobjekte und sonstigen Einrichtungen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften der Technischen Überwachungsvereine. Turmdrehkräne usw. sind vorschriftsmäßig abzu sichern. Das Anhängen von Werbeträgern mit Ausnahme von nicht beschwerten Fahnen oder sonstigen Lasten an Krane ist aus Sicherheitsgründen verboten.

4 B 8 Technische Einrichtungen Anträge für Elektroinstallation, Wasseranschluss sowie Telefon können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf den von der GmbH übermittelten Bestell scheinen (Ausstellerserviceformulare) bis 17. März 2015 eingehen. Mit diesen Vor drucken gibt die GmbH die genauen Lieferbedingungen und Anschlussgebühren bekannt. Die angebotenen Leistungen können ausschließlich bei der GmbH bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Annahme durch die Messe München GmbH, die auch stillschweigend, z.b. durch Erbringung der bestellten Leistung, erklärt werden kann. Der Aussteller ist berechtigt, die Bestellung B 9 Verkaufsregelung (vgl. A 10) Handverkäufe sowie sonstige Leistungen und Lieferungen, die vom Stand aus erbracht werden, sind unzulässig. Ausstellungsgüter dürfen erst nach Messeschluss an Käufer ausgeliefert werden. Die öffentliche Auszeichnung des B 10 Media Services (Katalog Internet Mobile) (vgl. A 15) Der Grundeintrag enthält die Firmierung, Halle und Standnummer (vgl. B 2 Obligatorischer Kommunikations beitrag). Weitere Ein tragungsmöglichkeiten, z.b. im Warenverzeichnis, und weitere Präsen ta tionsmöglichkeiten in diesen Medien werden den Ausstellern in einem gesonderten Bestellformular angeboten. Die Formulare werden dem An melder durch den offiziellen Media Services Partner rechtzeitig zugesandt. Der Media Services Partner wickelt diese weiteren Eintragungsmöglichkeiten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung mit dem Anmelder ab. Für die Richtig keit und Vollständigkeit des Messekataloges (print, online und mobile) übernimmt die GmbH keine Gewähr. Der Aussteller ist allein verantwortlich für die rechtliche, insbesondere für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der im Messekatalog (print, online und mobile) der GmbH auf sein Betreiben hin geschalteten Einträge. Sollten Dritte Ansprüche gegen die GmbH wegen der rechtlichen bzw. wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit der Einträge geltend machen, so stellt der Inserent die GmbH umfassend B 1e Für die Durchführungszeit der Messe erhält jeder Aussteller eine bestimmte Anzahl an kostenlosen Ausstellerausweisen für seinen Stand. In der Halle bis 20 m² Standfläche (Boden) ab 21 m² für jede weitere angefangene 10 m² ab 101 m² für jede weitere angefangene 20 m² 3 Ausstellerausweise der angebotenen Leistungen ganz oder teilweise zu stornieren, wenn die Stornierung spätestens eine Woche vor offiziellem Aufbaubeginn bei der GmbH eingeht. In allen anderen Fällen ist eine Aufhebung des Vertrages nur mit schriftlicher Zustimmung der GmbH möglich. Wünscht der Aussteller Änderungen von Leistungen, die die Messe München GmbH insbesondere auf dem Messestand bereits erbracht hat, so ist die GmbH, soweit sie sich verpflichtet, die Änderungen durchzuführen, berechtigt, für jede Änderung eine Änderungspauschale in Höhe von 50, EUR zzgl. MwSt. zu berechnen. Verkaufspreises ist nicht gestattet. Gemäß 64 GewO ist ein Verkauf nur an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer zulässig. von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen einschließlich sämtlicher Kosten notwendiger Rechtsverteidigung auf Seiten der GmbH frei. Das gleiche gilt für Einträge von Ausstellern, Mitausstellern und Aussteller auf Gemeinschafts ständen, die der jeweilige Aussteller im Messekatalog (print, online und mobile) der GmbH veranlasst hat. Der offizielle Media Services Partner für diese Messe ist: NEUREUTER FAIR MEDIA GmbH Büro Essen Westendstraße Essen Deutschland Tel Fax transport@neureuter.de Im Freigelände bis 60 m² Standfläche (Boden) ab 61 m² für jede weitere angefangene 20 m² ab 201 m² für jede weitere angefangene 50 m² 3 Ausstellerausweise Zusätzliche Ausstellerausweise sind erhältlich. Kosten pro Stück 38, EUR. Die Ausstellerausweise sind nur für das Standpersonal bestimmt, sie dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Bei Missbrauch ist die GmbH berechtigt, den Ausstellerausweis einzuziehen. Durch die Aufnahme von Mitausstellern erhöht sich die Zahl der Ausstellerausweise nicht. Der Ausstellerausweis berechtigt NICHT zur kostenlosen Benutzung des MVV (Münchner Verkehrsverbund).

5 B 12 Lärm, Geräuschkulisse Video-, Musik-, Showdarbietungen etc. während der Messelaufzeit (siehe Öffnungszeiten) bedürfen der vorherigen Zustimmung der GmbH und haben so zu erfolgen, dass die benachbarten Aussteller nicht gestört werden. Demzufolge müssen Lautsprecher und sonstige akustische Tonverstärker/Beschallungsanlagen auf dem Messestand ausgerichtet werden und dürfen nicht auf benachbarte Messestände oder Gänge abschallen. Die Lautstärke darf 60 db (A) in Abweichung zu den Allgemeinen Teilnahme- bedingungen A 5.9 an der Standgrenze nicht überschreiten. Die Messe München GmbH ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung diejenigen Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm oder optische Belästigung verursachen oder aus sonstigen Gründen zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung der Veranstaltung bzw. von Veranstaltungsteilnehmern führen. Die behördlichen Vorschriften sind zu beachten. B 13 Foto-, Film- und Videoaufnahmen (vgl. A 10) Für professionelle Foto- und Filmaufnahmen vom eigenen Stand während der Messelaufzeit wird eine Genehmigung durch die GmbH benötigt. Der Aussteller oder der beauftragte Fotograf erhält diese in der Sicherheitszentrale der GmbH, Messehaus, Zugang über Tor 1. Der Auftrag ist schriftlich vorzuweisen. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 40, EUR erhoben. B 14 Werbung Die Klausel A 12 wird durch folgende Regelung ersetzt: Die Durchführung von Werbemaßnahmen, der Einsatz von stationären und mobilen Werbeträgern, von Promotionteams, sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Messestandes ist im Messegelände untersagt, es sei denn, der Aussteller hat hierfür bei der GmbH eine entgeltpflichtige Gestattung beantragt und die GmbH ihm diese Gestattung erteilt. Die GmbH ist berechtigt, nicht gestattete Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messegelände zu unterbinden, insbesondere Personen, die unzulässigerweise als Werbeträger eingesetzt sind, des Messegeländes zu verweisen sowie unzulässige Werbemittel zu beschlagnahmen bzw. zu entfernen und zu vernichten. Die Messe München GmbH ist berechtigt, von dem Aussteller, der ohne Gestattung der GmbH Werbemaßnahmen außerhalb des Standes im Messegelände durchführt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe des Betrages 5.000, EUR zu verlangen, der dem Doppelten des Entgeltes entspricht, das die GmbH für eine erteilte Gestattung verlangt hätte. Das Recht der GmbH, einen weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. B 15 Standfeiern Standfeiern am eigenen Messestand müssen bis spätestens 28. April 2015 angemeldet werden und sind genehmigungspflichtig. Die Veranstaltungen dürfen am 5., 6. und 7. Mai 2015 ab 18:00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 22:00 Uhr beendet sein. Bis 22:30 Uhr besteht die Möglichkeit, notwendige Aufräumarbeiten auf der Standfläche vorzunehmen. Bis spätestens 23:00 Uhr müssen alle Personen das Messegelände verlassen haben. Bitte beachten Sie die Weisungen des von der GmbH eingesetzten Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Der Aussteller sorgt dafür, dass die Teilnehmer an seiner Standfeier weder die anderen Messestände betreten noch dort befindliche Gegenstände berühren. Die Kosten pro Standfeier werden Ihnen pauschal mit der Abschlussabrechnung berechnet. bis 99 m² Standgröße 250, EUR ab 100 m² Standgröße 350, EUR Um einen störungsfreien Ablauf zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld mit Ihren Standnachbarn abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass eine musikalische Untermalung die Lautstärke von 70 db (A) nicht überschreiten darf. B 16 Versandkostenpauschale Bei der Verwendung von besonderen Lieferdiensten wie DHL, FedEx, TNT oder ähnlichen Dienstleistern wird dem Aussteller eine Gebühr in Höhe von 15, EUR in Rechnung gestellt. B 17 Wiederinstandsetzung der Ausstellungsflächen Sämtliche Ausstellungsflächen sind bis zum festgesetzten Abbautermin im ursprünglichen Zustand zu übergeben. Die Plätze im Freigelände sind zu planieren und die durch Erdarbeiten aufgelockerten Flächen maschinell zu verdichten. Asphaltierte und begrünte Flächen werden nur von der GmbH auf Kosten der Aussteller instand gesetzt. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, alle Einbauten wie Fundamente, eingerammte Pfähle, Ver- sorgungsleitungen usw. nach Messeschluss restlos zu beseitigen. Sollten nach dem Abbautermin notwendige Wiederinstandsetzungsarbeiten nicht ausgeführt worden sein, ist die GmbH berechtigt, diese auf Kosten des Ausstellers von einer Vertragsfirma vornehmen zu lassen. Ein wichtiger Hinweis: Auslaufendes Öl zersetzt den Asphaltbelag. Die Wiederinstandsetzung beschmutzter bzw. beschädigter Flächen geht zu Lasten des Ausstellers. B 18 Änderungen Die GmbH behält sich Änderungen und Ergänzungen vor, welche die technische Abwicklung und Sicherheit betreffen. Ausgabe: April 2014

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