Der Betriebsrat der Firma Musterfirma hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder nachfolgende
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- Katrin Berg
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1 Geschäftsordnung des Betriebsrats Der Betriebsrat der Firma Musterfirma hat in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder nachfolgende beschlossen. Geschäftsordnung 1 Geltung (1) Die Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Sie kann mit der Mehrheit der Stimmen des Betriebsrates einer späteren Wahlperiode übernommen werden. (2) Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats geändert werden. 2 Vorsitzender/Stellvertreter/Schriftführer (1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter führen ihr Amt für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats. Eine vorherige Abwahl ist zulässig. (2) Neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter wird ein Schriftführer bestellt. 3 Aufgabenverteilung (1) Nur der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung- sein Stellvertreter sind zur Vertretung des Betriebsrates im Rahmen der gefassten Beschlüsse und zur Entgegennahme von Erklärungen berechtigt. Gegenüber dem Betriebsrat abzugebende Erklärungen haben sie in den Geschäftsgang zu geben. (2) Dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter wird die Führung der laufenden Geschäfte des Betriebsrats übertragen. 1
2 (3) Zwischen den Betriebsratsmitgliedern wird eine Zuständigkeitsverteilung vorgenommen. Folgende Betriebsratsmitglieder werden vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen: 1.xxxxxxx 2.xxxxxxx (4) Von jeder Besprechung mit dem Arbeitgeber ist der Betriebsrat zu unterrichten. Der Vorsitzende soll bei im Zusammenhang mit Betriebsratsbeschlüssen stehenden Verhandlungen mit dem Arbeitgeber seinen Vertreter oder das nach Abs. 3 zuständige Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Über wichtige Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. (5) Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben für die Ausführung der Beschlüsse des Betriebsrates zu sorgen. 4 Betriebsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Betriebsrats finden nach Bedarf statt; in jedem Fall einmal wöchentlich/monatlich, und zwar an jedem xxxtag um xx:xx Uhr. (2) Jedes Betriebsratsmitglied und im Falle seiner Verhinderung das Ersatzmitglied, sowie die sonstigen zur Teilnahme berechtigten Personen sind schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung zu laden. Eine Mitteilung der Tagesordnung braucht nicht zu erfolgen, wenn diese auf der letzten Sitzung festgelegt worden ist und das Betriebsratsmitglied anwesend war; eine Ladung der ordentlichen Betriebsratsmitglieder zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen ist entbehrlich. (3) Aus wichtigen Gründen kann die Ladung mündlich und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Die Ladung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Betriebsrat vor Beginn der Sitzung die Ordnungsmäßigkeit der Ladung bestätigt. (4) Eine Verhinderung, an der Betriebsratssitzung teilzunehmen, ist unverzüglich mitzuteilen. 5 Teilnahmeberechtigte (1) Zu allen Sitzungen des Betriebsrats ist ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen. Die gesamte Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zu Betriebsratssitzungen zu laden, wenn Angelegenheiten behandelt werden, durch die besonders jugendliche Arbeitnehmer betroffen werden. Die entsprechende Tagesordnung ist der Ladung beizufügen. (2) Zu allen Sitzungen des Betriebsrats ist die Schwerbehindertenvertretung unter Beifügung einer Tagesordnung zu laden. 2
3 (3) Werden auf der Betriebsratssitzung Angelegenheiten behandelt, die auch im Betrieb beschäftigte Zivildienstleistende betreffen, ist der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden zur Sitzung einzuladen. (4) Der Arbeitgeber nimmt an Sitzungen teil, die auf seinen Antrag einberufen werden; im Übrigen nur nach einer Einladung des Betriebsrats. Er kann einen Beauftragten entsenden und einen Vertreter seiner Arbeitgebervereinigung hinzuziehen. (5) Vertreter der Gewerkschaft haben das Recht, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen, wenn ein Viertel der Betriebsratsmitglieder dies im Betriebsrat beantragt. In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. 6 Ablauf (1) Die Sitzung des Betriebsrats wird vom Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt der Betriebsrat einen Versammlungsleiter. (2) Nach der Eröffnung der Sitzung wird festgestellt, 1. ob jeder Teilnahmeberechtigte geladen ist und eine Tagesordnung erhalten hat; 2. welche Betriebsratsmitglieder, Ersatzmitglieder oder sonst Teilnahmeberechtigten erschienen sind; welche entschuldigt oder unentschuldigt fehlen; 3. ob der Betriebsrat beschlussfähig ist ( 33 BetrVG). (3) Zu Beginn der Betriebsratssitzung ist die Tagesordnung festzustellen, sowie über Anträge zur Ergänzung und Streichung von Beratungsgegenständen abzustimmen. Beratungsgegenstände, die gem. 29 Abs. 3, 67 Abs. 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, können mit Zustimmung derjenigen gestrichen werden, die sie eingebracht haben. (4) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldung. Von einer Änderung der Reihenfolge kann nur mit Einverständnis der Betroffenen abgewichen werden. (5) Der Schluss der Debatte kann außerhalb der Rednerliste beantragt werden. Die Abstimmung hierüber ist erst zulässig, wenn ein Sitzungsteilnehmer Gelegenheit gehabt hat, hiergegen zu sprechen. (6) Der Vorsitzende kann das Wort entziehen, wenn trotz Aufforderung nicht zur Sache oder unsachlich gesprochen wird. (7) Die Beratungen des Betriebsrats sind vertraulich. Betriebsangehörige, die als Beteiligte oder Auskunftspersonen hinzugezogen werden, sind zur Verschwiegenheit über die Beratung des Betriebsrats verpflichtet. (8) Der Betriebsrat beschließt in jeder Sitzung, ob und in welcher Weise eine Mitteilung über Verlauf und Ergebnis der Sitzung an die Belegschaft erfolgt. 3
4 7 Beschlüsse (1) Beschlüsse sind nur über Beratungsgegenstände der Tagesordnung zulässig. (2) Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und wenn die Mehrheit dafür stimmt, zu einer Beschlussfassung zu kommen. Falls der Betriebsrat beschließt, nicht zu einer Beschlussfassung zu kommen, kann der Tagesordnungspunkt abgesetzt oder zum Gegenstand einer späteren Sitzung gemacht werden. (3) Von der Beschlussfassung unmittelbar betroffene Betriebsratsmitglieder sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen. Sie sind zu hören. An ihrer statt nimmt das Ersatzmitglied an Beratung und Abstimmung über den Tagesordnungspunkt teil. (4) Wer vor der Abstimmung den Raum verlässt, muss deutlich machen, ob dies vorübergehend oder endgültig geschieht. Im Falle vorübergehender Abwesenheit ist die Rückkehr abzuwarten. Im anderen Fall wird durch Beschluss entschieden, ob der Betriebsrat sich vertagt, ein Ersatzmitglied hinzugezogen wird oder der Beratungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder die Abstimmung vertagt wird. 8 Verfahren (1) Beschlüsse werden, soweit das BetrVG nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Betriebsrats gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Auf Antrag eines Mitgliedes ist darüber abzustimmen, ob die Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen soll. (3) Bei Anwesenheit des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten soll grundsätzlich nicht abgestimmt werden. In jedem Fall ist dann geheim abzustimmen. (4) Betrifft ein zu fassender Beschluss überwiegend jugendliche Arbeitnehmer, so haben die Jugend- und Auszubildendenvertreter Stimmrecht ( 67 Abs. 2 BetrVG). (5) Nach jeder Abstimmung hat der Vorsitzende das Ergebnis der Abstimmung festzustellen. 9 Niederschrift (1) Über Sitzungen des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen. Aus der Niederschrift muss sich der äußere Ablauf der Sitzung ergeben. Dabei sind insbesondere zu protokollieren Beginn und Ende der Sitzung, Namen der Anwesenden, der entschuldigt und unentschuldigt Fehlenden, die Tagesordnung, ein Wechsel im Vorsitz, das Ausscheiden von Sitzungsteilnehmern, der Eintritt von Ersatzmitgliedern sowie die Form der Abstimmung. 4
5 (2) In die Sitzungsniederschrift sind jeweils die Ja- und Neinstimmen, die Zahl der Stimmenthaltungen wie der Wortlaut der Beschlüsse aufzunehmen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist bei offener Abstimmung seine Entscheidung zu vermerken. (3) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Betriebsrates und vom Schriftführer unterzeichnet. (4) Die Betriebsratsmitglieder haben das Recht, die Niederschriften sowie die sonstigen Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse einzusehen. Das Recht zur Einsicht umfasst nicht das Recht zur Herstellung von Fotokopien. (5) Der Arbeitgeber und die Beauftragten der Gewerkschaften erhalten, soweit sie an der Sitzung teilgenommen haben, eine Abschrift des entsprechenden Teils der Niederschrift. Soweit sie gegen die Niederschrift Einwendungen erheben, werden diese der Niederschrift beigefügt. 10 Sprechstunden (1) Der Betriebsrat richtet für die Belegschaft Sprechstunden ein. Die Sprechstunden finden xxxtag von xx:xx Uhr bis xx:xx Uhr im Betriebsratsbüro statt. (2) An den Sprechstunden nimmt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der jugendlichen Arbeitnehmer teil (nicht erforderlich, wenn Jugend- und Auszubildendenvertretung selbstständig Sprechstunden durchführt). 11 Bekanntmachungen (1) Mitteilungen des Betriebsrats für die Belegschaft werden am schwarzen Brett angeschlagen. Sie werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterschrieben. (2) Der Betriebsrat gibt Informationsblätter für die Belegschaft heraus, wenn ein Aushang am schwarzen Brett unzureichend und eine Information der Belegschaftsmitglieder vor der nächsten Betriebsversammlung notwendig ist. 12 Aufbewahrung von Unterlagen Sämtliche Unterlagen des Betriebsrates (Sitzungsniederschriften, Anwesenheitsliste, Schriftwechsel) werden nach Sachgebieten geordnet und in zeitlicher Reihenfolge aufbewahrt. 5
6 13 Wahlvorstand Spätestens acht bzw. zehn Wochen vor Ablauf der Amtsperiode bestellt der Betriebsrat einen Wahlvorstand zur Neuwahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung bzw. des Betriebsrats. 14 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Besonderheiten der Geschäftsordnung eines Betriebsrats mit mehr als neun Betriebsratsmitgliedern Die oben abgedruckte Geschäftsordnung muss in 2-3 modifiziert werden. Daneben erfolgt eine Einfügung des 3a 2 Vorsitzender/Stellvertreter/weitere Ausschussmitglieder Alle bei der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats durchgeführten Wahlen gelten für die Dauer der Amtszeit, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist. Vorherige Abwahlen sind zulässig. 3 Betriebsausschuss (1) Neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sind weitere xx Betriebsratsmitglieder zu wählen, die mit dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter den Betriebsausschuss bilden. Ein Mitglied des Betriebsausschusses wird zum Schriftführer bestellt. (2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. 6
7 3a Weitere Ausschüsse (1) Der Betriebsrat bildet weiter folgende Ausschüsse: Personalausschuss: xx Mitglieder Wohnungsausschuss: xx Mitglieder Sozialausschuss: xx Mitglieder (2) Die Ausschüsse erhalten folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen: Betriebsausschuss: xxxxxxx Personalausschuss: xxxxxxx Wohnungsausschuss etc... (3) Die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung bezieht sich nicht auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Ausschüsse und deren Mitglieder haben dem Betriebsrat regelmäßig über die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben zu berichten. 7
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