Stellungnahme zum Landesmindestlohn Berlin Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin)

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1 Stellungnahme des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin (KAV Berlin) zum Entwurf eines Landesmindestlohngesetz Berlin vom September 2013 Oktober

2 1. Ausgangslage Dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) gehören 79 Berliner Arbeitgeber 1 an, die öffentliches Tarifrecht anwenden. Der Arbeitgeberverband berät und unterstützt seine Mitglieder in arbeits- und tarifrechtlichen Fragen. Er nimmt die Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder wahr und vertritt diese in der Öffentlichkeit und Politik. Die Mitglieder des KAV Berlin decken die gesamte Bandbreite der öffentlichen Daseinsvorsorge und weitere Dienstleistungen für oder in der Hauptstadt ab. Die KAV- Mitglieder BVG, BWB, Vivantes, BSR sowie HU Berlin, FU Berlin und TU Berlin zählen zu den Top 100 Arbeitgebern in Berlin 2. Mit rund Arbeitnehmern und ca Auszubildenden beschäftigen die Mitglieder des KAV Berlin etwa 5 Prozent der Berliner Arbeitnehmer und sind damit ein wichtiger Wirtschaftsfaktor. Die gemeinsame Klammer unserer Mitglieder ist die Anwendung öffentlichen Tarifrechts. Grundlage sind Flächentarifverträge wie TVöD, TV-L, TV-V oder vom KAV Berlin ausgehandelte firmengebundene Verbandstarifverträge wie beispielsweise der TV-N Berlin für unsere Mitglieder BVG und BT GmbH. Der KAV Berlin ist Mitglied im Dachverband der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) wie die übrigen 15 Kommunalen Arbeitgeberverbände, die in jedem Bundesland vertreten sind. Die Flächentarifverträge des öffentlichen Dienstes werden auf Bundesebene verhandelt von den Arbeitgebern der öffentlichen Hand, also Bund, Länder (vertreten durch die TdL) sowie Gemeinden und kommunale Unternehmen (VKA) gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion. Der Senat plant, ein Landesmindestlohngesetz Berlin einzuführen, das insbesondere auf Mitglieder des KAV Berlin Anwendung finden würde. Grundsätzlich begrüßt der KAV Berlin aus sozial- und ordnungspolitischer Sicht eine Regelung zu einem Landesmindestlohngesetz Berlin. Voraussetzung sollte aber aus Wettbewerbsgründen sein, dass auch andere Arbeitgeber beispielsweise aus der Privatwirtschaft unter die Regelung fallen. In unserer Stellungnahme zeigen wir die aktuelle Vergütungssituation bei unseren Mitgliedern sowie wünschenswerte Änderungen im Landesmindestlohngesetz Berlin aus Sicht unserer Mitglieder auf. 1 Stand Oktober Quelle: IHK Berlin, August 2013, Berliner Wirtschaft in Zahlen

3 Unter den Geltungsbereich des Landesmindestlohngesetzes Berlin würden folgende KAV-Mitglieder fallen: I. öfftl.-rechtl. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen o Anstalten Berliner Wasserbetriebe Berliner Bäderbetriebe Berliner Stadtreinigungsbetriebe Berliner Verkehrsbetriebe Medienanstalt Berlin-Brandenburg Studentenwerk Berlin o Körperschaften Psychotherapeutenkammer Berlin Kassenärztliche Vereinigung Berlin Hochschulen Beuth Hochschule für Technik Berlin Alice-Salomon Hochschule Berlin Freie Universität Berlin Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Hochschule für Musik Hanns Eisler Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Humboldt Universität zu Berlin Weißensee Kunsthochschule Berlin Technische Universität Berlin Universität der Künste o Stiftungen Bröhan Museum Berlinische Galerie Lette-Verein Pestalozzi-Fröbel-Haus Kaiser Wilhelm-und Augusta-Stiftung Museum für Naturkunde Berliner Mauer Berliner Philharmoniker Stiftung Oper in Berlin Stadtmuseum Topographie des Terrors Zentral- und Landesbibliothek Berlin 3

4 II. Beteiligungen des Landes Deutsche Film- und Fernsehakademie Berlin FEZ- Berlin Kinder-, Jugend- und Familienzentrum GESOBAU AG STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft WBM GmbH BEHALA GmbH Berliner Großmarkt Messe Berlin GmbH Grün Berlin GmbH Hebbel-Theater GmbH Vivantes GmbH III. Minderheitsbeteiligung Zoologischer Garten Berlin AG 2. Grundeinschätzung Für den KAV Berlin und seine Mitglieder stellt sich die Frage nach dem Bedarf eines Landesmindestlohngesetzes in Berlin grundsätzlich nicht, da die im Arbeitgeberverband organisierten Arbeitgeber durch Anwendung öffentlichen Tarifrechts bereits heute schon an höhere Stundenlöhne als die geplanten 8,50 Euro pro Stunde gebunden sind. Für unseren Verbandsbereich ist es Praxis, gemeinsam mit den Tarifpartnern faire und auskömmliche Entgelte zu verhandeln. Der KAV Berlin sieht im Landesmindestlohngesetz Berlin allerdings ein positives politisches Signal. Der Gesetzgeber kündigt damit der Gesellschaft und der Privatwirtschaft an, dass Stundenlöhne unterhalb von 8,50 Euro in Berlin keine Akzeptanz finden. 3. Tarifvergütung bei KAV-Mitgliedern Für den KAV Berlin und seine Mitglieder wäre die Einführung eines Landesmindestlohns die gesetzliche Untermauerung einer gelebten Praxis, da bereits heute die im KAV Berlin organisierten Arbeitgeber Stundenlöhne von mindestens 8,50 Euro pro Stunde bezahlen. Grundsätzlich zahlen unsere Mitglieder höhere Entgelte als der vorgesehene Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde. 4

5 Dies ergibt sich beispielsweise aus der Anwendung I. von Flächentarifverträgen wie TVöD, TV-V oder TV-L oder wie bei der BVG aus der Anwendung des TV-Nahverkehr Berlin (TV-N): Beispiel TVöD (landesunmittelbare öfftl.-rechtl. Anstalt z.b. BSR, Stiftung Berlinische Galerie) Die niedrigste Entgeltgruppe ist im TVöD die EG 1 / Stufe 2 mit 9,09 Euro pro Stunde (Stand 1. Oktober 2013). Beispiel Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe TV-V (landesunmittelbare öfftl.- rechtl. Anstalt BWB) Die niedrigste Entgeltgruppe ist im TV-V die EG 1 / Stufe 3 mit 10,13 Euro pro Stunde (Stand 1. Oktober 2013). Beispiel TV-N Berlin (landesunmittelbare öfftl.-rechtl. Anstalt BVG) Die niedrigste Entgeltgruppe ist im TV-N Berlin die EG 1 / Stufe 1 mit 8,57 Euro pro Stunde (Stand 1. Oktober 2013). Beispiel GESOBAU (Beteiligung des Landes) Firmenbezogener Verbandstarifvertrag Vergütungstarifvertrag für Beschäftigte der GESOBAU AG vom : Die niedrigste Entgeltgruppe ist die Gruppe 1 bis 3. Berufsjahr mit 13,13 Euro pro Stunde (Stand 1. Oktober 2013). II. vom KAV Berlin ausgehandelten Haustarifverträgen, die an die Flächentarifverträge angelehnt sind oder Vereinbarung der Anwendung öffentlichen Tarifrechts über die Arbeitsverträge Beispiel TV-L Land Berlin (vereinbart für die Hochschulen des Landes Berlin in einem gemeinsamen Tarifvertrag TV Hochschulen Land Berlin) Die niedrigste Entgeltgruppe ist im TV-L Land Berlin die EG 1 / Stufe 2 mit 8,78 Euro pro Stunde (Stand 1. Oktober 2013). Beispiel FEZ (Minderheitsbeteiligung) Der Vergütungstarifvertrag für die Kinder- und Jugendfreizeitzentrum Wuhlheide Landesmusikakademie gemeinnützige Betriebsgesellschaft mbh (VTV-FEZ) sieht als niedrigste Entgeltgruppe die EG 1 /Stufe 2 mit 8,50 Euro pro Stunde vor (Stand 1. Oktober 2013) Beispiel Sozialstiftung Köpenick (Stiftung) Die Betriebsvereinbarung zur Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen nach 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG sieht als niedrigste Entgeltgruppe die EG 1 / Stufe 1 mit 9,49 Euro vor. 5

6 4. Tarifrunden garantieren Entgeltsteigerungen In der Regel alle zwei Jahre finden Tarifverhandlungen auf Bundesebene (Bund und VKA/ TdL) zu den Entgelttarifverträgen statt. Durch diese Verhandlungen ergeben sich auch regelmäßige Tarifsteigerungen der Entgelte. Die nächste Tarifrunde für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA beginnt beispielsweise im März 2014, so dass sich die Entgelte der Flächentarifverträge der VKA erhöhen werden. 5. Erste Rechtliche Einschätzung des Landesmindestlohngesetzes Berlin (vorbehaltlich weiterer Prüfung) Anregungen für 4: In 4 wird von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Berlin gesprochen, ohne konkreten Bezug auf die in 3 detailliert aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Berliner Verwaltung / Institutionen. Hier stellt sich die Frage, ob die in 4 genannten Beschäftigten diejenigen des 3 sind. Hier wäre eine gleiche Bezeichnung bzw. eine Klarstellung sehr hilfreich. Anregungen zu 7 Abs. 2: Der Begriff andere Vorteile ist vage und ungenau definiert. Hier wäre eine Konkretisierung des Begriffes sehr sinnvoll. 6. Schlussbetrachtung Die Tarifautonomie darf durch einen gesetzlichen Mindestlohn nicht beeinträchtigt werden und kann kein Ersatz für ausgehandelte Gewerkschafts- und Arbeitgeber- Bedingungen sein. Zudem sollten auch die finanziellen Folgen einer Einführung eines Landesmindestlohns bedacht werden, insbesondere dann, falls er einmal über den tariflich vereinbarten Mindest- Entgelten liegen sollte. Wer das Gesetz will, muss in diesem Fall auch die finanziellen Folgen bedenken und für eine auskömmliche Finanzierung der Zuwendungsempfänger oder auch der Landesbetriebe sorgen. Sollten Mehrkosten entstehen, so können diese nicht aus den sonstigen Finanzierungssträngen gezogen oder durch weitere Rationalisierungen erwirtschaftet werden. Das würde zu Lasten der Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge führen, und das kann nicht Absicht des Gesetzes sein. 6

7 Fazit: Wie bereits ausgeführt, begrüßen wir als Vertreter der öffentlichen Arbeitgeber in Berlin grundsätzlich die Einführung des Landesmindestlohngesetzes in Berlin, sehen jedoch für unsere Mitglieder wegen bestehender öffentlicher Tarifverträge keine Notwendigkeit, ein solches Gesetz einzuführen. 7

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