Obergrenzen für angemessene Unterkunftskosten ab Anlage 1 für SGB II und SGB XII

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Obergrenzen für angemessene Unterkunftskosten ab 01.09.2010 Anlage 1 für SGB II und SGB XII"

Transkript

1 Obergrenzen für angemessene Unterkunftskosten ab Anlage 1 für SGB II und SGB XII Wohnungsgröße West u. Südwest Süd Landkreis Erding Nord u. Mitte Ost Nordost je qm 8,00 je qm 7,50 je qm 7,00 je qm 6,50 je qm 6,00 Einpersonenhaushalt bis 50 qm 400,00 375,00 350,00 325,00 300,00 je qm 7,50 je qm 7,00 je qm 6,50 je qm 6,00 je qm 5,50 Zweipersonenhaushalt bis 65 qm 488,00 455,00 423,00 390,00 358,00 Dreipersonenhaushalt bis 75 qm 563,00 525,00 488,00 450,00 413,00 Vierpersonenhaushalt bis 90 qm 675,00 630,00 585,00 540,00 495,00 Fünfpersonenhaushalt bis 105 qm 788,00 735,00 683,00 630,00 578,00 für jede weitere Person 15 qm mehr 112,50 105,00 97,50 90,00 82,50 wenn in Grundmiete enthalten, werden pauschal in Abzug gebracht für a) Stellplatz b) Tiefgaragenstellplatz/Garage Einteilung der Gemeinden des Landkreises in die Zonen: Landkreis Erding West Süd Nord Ost Nordost Erding Forstern Langenpreising St. Wolfgang Hohenpolding Oberding Pastetten Wartenberg Dorfen Kirchberg Wörth Berglern Taufkirchen/Vils Steinkirchen Neuching Fraunberg Lengdorf Inning a.h. Moosinning Eitting Südwest Mitte Ottenhofen Finsing Bockhorn Walpertskirchen Buch am Buchrain Isen

2 ARUSO Erding Arbeitshilfe Kosten der Unterkunft: Wohnungsgröße Jobcenter ARUSO Erding Geschäftsführung Nach der sog. Produkttheorie des BSG1 errechnet sich der Richtwert aus dem Produkt von (abstrakter) Quadratmeterzahl und (abstraktem) Quadratmeterpreis. Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach dem BSG anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG). Die dem entsprechenden, auf der Grundlage des BayWoFG erlassenen Wohnraumförderungsbestimmungen 2008 (AllMBl 2007, S. 760) sehen folgende Wohnflächenobergrenzen vor: Eine Person 50 m² Zwei Personen 65 m² Drei Personen 75 m² Vier Personen 90 m² Für jede weitere Person bis zu 15 m² mehr Die Tabelle ist für Bedarfsgemeinschaften und Haushaltsgemeinschaften im Sinne des 9 Abs. 5 SGB II gleichermaßen anzuwenden. Mitglieder einer bloßen Wohngemeinschaft sind in der Regel insbesondere bei Fehlen familiärer Bindungen - als Einzelpersonen zu behandeln. Diese Werte gelten sowohl für Leistungsbezieher in teuren Ballungsräumen (z. B. München) als auch für solche auf dem Land. Ein in einem Ballungsraum wohnender Leistungsbezieher darf wegen der im Vergleich zu ländlichen Gegenden hohen Mieten nicht auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, als ihm nach Wohnraumförderungsbestimmungen zusteht. Die Werte sind grundsätzlich Höchstgrenzen, d.h. sie begründen weder einen Mindestanspruch des Antragstellers noch einen Anspruch auf Umzug von einer tatsächlich kleineren in eine noch angemessene größere Wohnung (vgl. 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zulässig ist es jedoch, einen sachlich gerechtfertigten und nicht nur vorübergehenden zusätzlichen Raumbedarf (z.b. behinderungs- oder pflegebedingter Raumbedarf) durch angemessene Erhöhung der Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass Umstände, die nachweislich einen erhöhten Raumbedarf begründen, eine Überschreitung der Werte bis zu einem bestimmten Höchstmaß erlauben (Bsp.: Festlegung, dass die Wohnfläche rollstuhlgerechter Wohnungen DIN Teil 1 - bis zu 15 m² mehr betragen kann). Zudem ist es geboten, einen zukünftig erkennbaren Bedarf (z.b. Schwangerschaft) frühzeitig zu berücksichtigen. Für die Frage, ob bei einer temporären Wohngemeinschaft ein zusätzlicher Wohnbedarf anzunehmen ist, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an. Ein höherer Wohnbedarf kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sonst die Wohnverhältnisse evident zum Besuch des Kindes/der Kinder ungeeignet sind. LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom L 11 AS 105/10 B PKH Peter Stadick Geschäftsführer

3 Arbeitshilfe Geschäftsführung (zuletzt aktualisiert am ) Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen unter 25 Jahren (22 Abs. 5 SGB II) Nach 22 Abs. 5 (vormals Abs. 2 a ) SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren nur erbracht, wenn eine Zusicherung zum Umzug erteilt wurde. Eine Zusicherung darf bei Vorliegen der in 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Gründe nicht verweigert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zustimmung des Leistungsträgers einholen müssen. Im Gegensatz zur Zusicherung nach 22 Abs. 4 (n.f., vormals Abs. 2) SGB kann sich die Zusicherung nach Absatz 5 auf die Erforderlichkeit des Auszuges beschränken, ohne dass sie sich auf eine konkrete Wohnung beziehen muss. Bei Auszügen von Personen U25 aus dem elterlichen Haushalt gelten die Vorschriften über die Zusicherungen nach 22 Abs. 2 und Abs. 5 SGB II nämlich parallel, da im Rahmen des 22 Abs. 5 SGB II nicht auf die Angemessenheit der in Aussicht genommenen Unterkunft, sondern nur auf die Erforderlichkeit des Auszuges abgestellt wird, es aber nicht Wille des Gesetzgebers ist, bei Auszügen von Personen U25 die Angemessenheit außer Betracht zu lassen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom L 5 AS 29/06). 22 Abs. 5 SGB II gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehört haben, 68 Abs. 2 SGB II. Soweit eine Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Person unter 25 Jahren gemeinsam umzieht, ist keine Zusicherung erforderlich. Maßgebend für die Fälle des gemeinsamen Umzugs ist die Zusicherung nach 22 Abs. 4 SGB II. Mit dem Fortentwicklungsgesetz, welches zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber 22 Abs. 5 SGB II um den Satz 4 ergänzt. Die Vorschrift ( 22 Abs. 5 SGB II) beschreibt die Voraussetzungen, wann Personen unter 25 Jahren keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten; dabei wird klar gestellt, dass diese Personen einen Auszug aus der Wohnung der Eltern grundsätzlich auf eigenes Kostenrisiko vornehmen. Damit einer Person unter 25 Jahren bei Auszug aus der Wohnung der Eltern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden können, hat sie vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft die Zusicherung des Leistungsträgers einzuholen, dass dieser die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen wird. Mit der Anfügung von Satz 4 in 22 Abs. 5 SGB II durch das Fortentwicklungsgesetz soll sichergestellt werden, dass Personen unter 25 Jahren die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezugs eine Wohnung beziehen (BT-Drucks. 16/1696, S. 27).

4 Arbeitshilfe Standen sie vor dem Umzug nicht im Leistungsbezug, erhalten sie dann keine Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen herbeizuführen. Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle Beweislast. Dies bedeutet: Ist eine Person U25 aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und kann sie den Lebensunterhalt inkl. KdU und KdH durch eigene Einkünfte sicherstellen und wird irgendwann einmal ALGII-bedürftig, können dieser Person die KdU und KdH nicht versagt werden. Denn nach Sinn und Zweck der Neuregelung sollen Jugendliche in ihren ALG II-Leistungen eingeschränkt werden, wenn sie ohne ausreichende finanzielle Grundlage ihren ersten eigenen Hausstand gründen, und darum wissen, dass sie zwingend auf staatliche Fürsorgeleistungen angewiesen sind. Vor diesem Hintergrund sind Personen U25 anders zu betrachten, die während ihres Aufenthaltes im elterlichen Haushalt zwar kein ALG II beziehen, aber bei lebensnaher Betrachtungsweise realistisch hätten davon ausgehen müssen, dass sie nach Gründung ihres ersten eigenen Hausstandes die Wohnung auf Dauer nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Satz 4 der Vorschrift bezieht sich dagegen nicht auf das Zusicherungserfordernis. Eine Zusicherung kann in diesen Fällen schon mangels Zuständigkeit des SGB II-Trägers nicht erteilt werden. Das Zusicherungserfordernis nach 22 Abs. 2a (a.f.) SGB II kommt nur für junge Erwachsene in Betracht, die Leistungen nach dem SGB II erhalten oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben, der einen Leistungsanspruch begründet. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 7 AS 626/07 ER) Zur Zusicherung ist der Leistungsträger nach 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II verpflichtet, wenn 1. ein schwerwiegender sozialer Grund vorliegt, 2. der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund gegeben ist. Die in 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II in Nummern 1 bis 3 genannten Gründe betreffen nur den Fall der Pflicht zur Erteilung der Zusicherung. Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Eine Zusicherung kann daher auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung und nach Rücksprache mit dem Teamleiter bei Vorliegen anderer Gründe erteilt werden. Nachstehend sind die Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Umsetzung von 22 Abs. 5 SGB II in Bezug auf die Beteiligung der Jugendhilfe sowie auf die Merkmale aus schwerwiegenden sozialen Gründen und ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund zusammengefasst: Beteiligung der Jugendhilfe Bei der Prüfung, ob die Zusicherung gegeben wird, soll in den nachstehend aufgeführten Fallgestaltungen unter A) 1. und B) 2. die öffentliche Jugendhilfe eng eingebunden werden. Das stellt sicher, dass bei der Entscheidung, ob die Voraussetzungen einer Zusicherung nach 22 Abs. 5 SGB II im konkreten Einzelfall vorliegen, die Sachkompetenz der öffentlichen Jugendhilfe genutzt wird.

5 Arbeitshilfe A) Schwerwiegender sozialer Grund Schwerwiegende soziale Gründe liegen nach Auffassung des Deutschen Vereins insbesondere dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung 1. eine schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung (vgl. BSG, Urteil vom , B 7 AL 38/03 R; zu 40 AFG) besteht: das Zusammenleben von Eltern und der Person unter 25 Jahren aus physischen und/oder psychischen Gründen nicht mehr möglich ist oder ein Zusammenleben wechselseitig nicht mehr zumutbar ist (siehe hierzu Rechtsprechung unten!), 2. ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Person unter 25 Jahren besteht (z.b. ein Elternteil ist schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt, Prostitution oder erhebliche Straffälligkeit eines Elternteils), 3. die Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern zu beengt sind, 4. bei Zusammenleben mit Geschwistern in der Wohnung der Eltern eine Geschlechtertrennung nicht möglich ist (SG Berlin, Beschluss vom , S 53 AS 2004/06 ER), 5. ein Verweisen auf die Wohnung der Eltern mangels entsprechender Pflichten nach dem BGB (z.b. Entscheidung der Eltern gegen Gewährung von Naturalunterhalt bzw. Titel des Kindes auf Barunterhalt, 1612 BGB, oder Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf Unterbringung außerhalb des Elternhauses) nicht möglich ist bzw. ein Verweisen unzumutbar ist, weil z.b. der sorgeberechtigte Elternteil sein Sorgerecht nie oder für längere Zeit nicht ausgeübt hat, 6. die Person unter 25 Jahren fremd untergebracht ist oder sich in einer Einrichtung nach 67 SGB XII oder in anderen Einrichtungen nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII aufhält, für den Fall, dass sie aus einer solchen Einrichtung eine eigene Wohnung bezieht (im Vordergrund steht hier der Therapie -erfolg, welcher durch Zurückziehen zu den Eltern nicht gefährdet werden soll), 7. die Person U25 eine eigene Familie hat (z.b. Heirat/Lebenspartnerschaft oder Kind; ehe- oder partnerschaftsähnliche Beziehungen zählen nicht dazu). B) Sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund im Sinne von 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 SGB II liegt insbesondere vor, wenn 1. der Erstauszug sachlich gerechtfertigt war oder eine Zusicherung erteilt wurde und die Umstände sich nicht verändert haben, 2. die Unter-25-Jährige schwanger ist (vgl. LSG Hamburg, NDV-RD 2006, S 66), 3. der unter 25-jährige Kindsvater mit der Schwangeren zusammenziehen und eine eigene Familie gründen will. Das gilt auch für den unter 25-jährigen Partner der Schwangeren.

6 Arbeitshilfe Beachte folgende Rechtsprechungen hierzu: Wird einerseits durch die Absenkungsaufforderung des SGB II-Trägers und andererseits durch den Auszug des alleinerziehenden Elternteils aus der gemeinsamen Wohnung die Notwendigkeit der Anmietung einer neuen Unterkunft für den Hilfebedürftigen, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, herbeigeführt, so ist der SGB II-Träger nach den Grundsätzen des 22 Abs. 2 (a.f., jetzt 4) SGB II [ebenso] verpflichtet, dem Hilfebedürftigen die Zusicherung für die Anmietung einer angemessenen neuen Unterkunft zu erteilen. Der SGB II-Träger hat keine Möglichkeit, den Hilfebedürftigen U25jährigen zu zwingen gemeinsam mit seiner Mutter bzw. seinem Vater in eine neue Unterkunft zu ziehen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 13 AS 38/07 ER) 22 Abs. 2 a (a.f.) SGB II ist abgesehen- von dem Fall des Rechtsmissbrauchs- nicht analog anwendbar, wenn das alleinige Elternteil aus der bisherigen gemeinsam bewohnten Wohnung auszieht und der junge Erwachsene in der Wohnung verbleibt. (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom L 11 B 13/07 AS ER) Zu A) Nr. 1 : Schwere Störung der Eltern-Kind-Beziehung Die Unzumutbarkeit, erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahren auf die Elternwohnung zu verweisen, kann sich aus einer gestörten Eltern-Kind-Beziehung ergeben. Die Anforderungen an den Schweregrad der Störung bei Volljährigen dürfen dabei nicht überzogen werden. Beim Umzug, um der Obdachlosigkeit zu entgehen, steht auch keine Absicht im Vordergrund, die Hilfebedürftigkeit herbeizuführen, die nach 22 Abs. 2a (a.f.) Satz 4 SGB II die Leistung ausschließen würde. (LSG Sachsen, Beschluss vom L 2 B 621/07 AS ER) Die üblichen, altersbedingten Auseinandersetzungen ( Generationskonflikt ) reichen für die Annahme eines schwer wiegenden Grundes nicht aus. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom L 5 AS 29/06). Die Ausnahmevorschrift nach 22 Abs. 2a (a.f.) Satz 2 Nr. 1 SGB II ist eine Härtefallvorschrift, deren Anwendungsbereich auf dauerhaft und tiefgreifend gestörte Eltern-Kind-Beziehungen beschränkt sein muss. Eine tiefgreifende Störung der Eltern-Kind Beziehung, die ein weiteres Zusammenwohnen unzumutbar erscheinen lässt, liegt erst dann vor, wenn ernsthafte Versuche der Beteiligten, die bestehenden gravierenden Konflikte-gegebenenfalls mit professioneller Hilfe- zu lösen, ohne Erfolg geblieben sind und sich das Verbleiben in der Wohnung als ausweglose Situation darstellt, die der Steuerung des U25jährigen vollständig entzogen ist. (SG Düsseldorf, Urteil vom S 7 (28) AS 224/08) Peter Stadick Geschäftsführer

7 Intern Übernahme von Mietschulden , zuletzt geändert am Seit ist die Übernahme von Mietschulden abschließend in 22 Abs. 8 SGB II geregelt. Der Verweis in 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf 34 SGB XII wurde hinfällig und folglich aufgehoben. 1. Allgemeine Ausschlussgründe a) kein laufender Leistungsbezug 22 Abs. 8 SGB II beschränkt sich allerdings nur auf Personen, für die bereits Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II erbracht werden. Wer keine laufenden SGB II-Leistungen erhält, hat auch keinen Anspruch auf Mietschuldenübernahme nach 22 Abs. 8 SGB II. Dieser Personenkreis hat über 21 Satz 2 SGB XII grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach 34 SGB XII. Im Rahmen der Beratungspflicht sollte deshalb in diesen Fällen auf das Sozialamt beim Landratsamt verwiesen werden b) vorrangig einzusetzendes Vermögen Zu beachten ist, dass eine Leistungsgewährung nach 22 Abs. 8 SGB II überhaupt nur dann möglich ist, sofern zur Schuldentilgung kein vorrangig einzusetzendes Vermögen nach 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II somit Vermögen unter dem Grundfreibetrag- in ausreichendem Maße zur Verfügung steht. c) keine Sicherung der Wohnung zu gewährleisten Auch ist die Mietschuldenübernahme nur möglich, wenn damit die Unterkunft für den Antragsteller gesichert werden kann. Hat ein Hilfesuchender seine Unterkunft bereits verloren, scheidet folglich eine Schuldenübernahme aus. Gleiches gilt, wenn der Verzicht des Vermieters auf ein Vorgehen aus dem bereits bestehenden Räumungsurteil nicht gesichert ist. Eine Mietschuldenübernahme kommt nicht in Betracht, wenn trotz Schuldenübernahme der Erhalt der Wohnung nicht langfristig gesichert werden kann. Die (vorläufige) Aussetzung der Vollstreckung des Räumungstitels, die von der Zahlungsmoral des Hilfesuchenden abhängt, erfüllt nicht den mit der Bestimmung des 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II verfolgten Zweck der langfristigen Sicherung der Unterkunft. (LSG NRW, Beschluss vom L 19 AS 1106/10 B ER) Der nachträgliche Ausgleich von Mietrückständen lässt nicht ohne weiteres die vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung der Wohnung unwirksam werden. Da die außerordentliche Kündigung eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung voraussetzt, behält (nach neuester Rechtsprechung des BGH) auch eine außerordentliche Kündigung des Vermieters in Fällen verschuldeter Zahlungsunfähigkeit des Mieters dann Ihre Wirksamkeit. Um eine Sicherung der Unterkunft zu erreichen, ist es in diesen Fällen deshalb unverzichtbar, mit dem Vermieter eine Vereinbarung über die Rücknahme der Kündigung im Falle des Ausgleichs der Mietrückstände zu schließen.

8 Intern Ansonsten würde das Ziel des 22 Abs. 8 SGB II, die Obdachlosigkeit zu vermeiden, trotz Begleichung der Mietschulden, verfehlt. Ist (gleichzeitig) eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen ausgesprochen worden, ist dies ohnehin immer erforderlich. Vgl. hierzu LSG Baden-Würtemberg, Beschluss vom L 8 AS 4481/07 ER-B Im Übrigen gilt dies auch, wenn zwar nur eine außerordentliche Kündigung erfolgt ist, jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen für dasselbe Mietverhältnis erfolgt ist. Droht zwar eine Wohnungslosigkeit, kann diese jedoch nicht mehr durch Übernahme der Mietschulden verhindert werden, weil der Vermieter (auch) aus anderen Gründen ein Räumungsurteil erwirkt hat und nicht bereit ist, das Mietverhältnis fortzusetzen, kommt eine Übernahme der Mietrückstände nicht in Betracht. (LSG NRW, Beschluss vom L 7 B 273/08 AS ER; FEVS 60 (2009), Heft 9, S ) So auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom L 28 AS 253/09 B ER 2. Bei (noch) nicht drohender Wohnungslosigkeit Sofern (noch) keine Wohnungslosigkeit droht, liegt die Entscheidung, ob eine Hilfe gewährt wird im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers ( 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II). Bei dieser Ermessensentscheidung ist zu prüfen, ob die Hilfe gerechtfertigt ist. Ermessenskriterien sind dabei insbesondere - Die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens - Hilfe zur Selbsthilfe - Der Nachranggrundsatz der Hilfe (s.o.!) - Das Gebot der familiengerechten Hilfe analog 16 SGB XII (Kinder im HH!) - Höhe der Mietschulden - Ursache/Zustandekommen der Mietschulden - Weitere Gründe siehe unter Punkt 3! Bei einer ablehnenden Entscheidung ist im Ablehnungsbescheid kurz auf die erfolgte Ermessensausübung einzugehen! In der Regel kommt hier keine Schuldenübernahme in Betracht! Eine Nichtzahlung einer Kaution kann zu keiner auf 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 543 Abs. 3 Ziff. 2 BGB gestützten außerordentlichen Kündigung führen, weshalb in diesem Zusammenhang eine Heranziehung des 22 Abs. 5 SGB II mangels eines drohenden Verlusts des aktuell bewohnten Wohnraums nicht vertretbar ist. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom L 18 B 141/07 AS ER) Eine Mietschuldenübernahme scheidet hingegen nicht aus, wenn der Hilfebedürftige mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Zahlung der

9 Intern geschuldeten Summe gegenüber dem Vermieter gesichert hat, weil der Grundsicherungsträger über den erforderlichen Antrag nicht rechtzeitig entschieden oder den Antrag rechtswidrig abgelehnt hat. Die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen umfasst dann auch unabweisbare Mehrkosten, wenn endgültig keine andere Möglichkeit der Sicherung der Wohnung bestand. (BSG, Urteil v B 4 AS 58/09 R) 3. Bei drohender Wohnungslosigkeit Im Falle einer bereits drohenden Wohnungslosigkeit sieht 22 Abs. 8 SGB II jedoch in Satz 2 eine Soll-Vorschrift zur Schuldenübernahme vor. Eine Wohnungslosigkeit droht immer konkret dann, wenn bereits Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben wurde, ein Räumungsurteil bereits existiert und ggf. bereits eine Zwangsräumung terminiert wurde. In derartigen Fallkonstellationen ist somit der Leistungsträger durch die drohende Obdachlosigkeit in der Regel angehalten, die Unterkunft durch Schuldenübernahme zu sichern, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Die Begriffe gerechtfertigt und notwendig sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Somit besteht zu deren Auslegung kein Ermessensspielraum für den SGB II-Träger. Es ist daher bei drohender Wohnungslosigkeit nur in atypischen Einzelfällen eine Ablehnung der Schuldenübernahme und damit die Inkaufnahme einer eintretenden Obdachlosigkeit möglich. Besteht keine erreichbare und anmietbare Unterkunftsalternative (Verweis auf Not- bzw. Obdachlosenunterkunft ist nicht ausreichend!), ist die Übernahme der Schulden im Regelfall gerechtfertigt und notwendig. (BSG, Urteil v B 4 AS 58/09 R) Es ist bei der Prüfung aber zu berücksichtigen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Kunden davon auszugehen ist, dass die Schuldenübernahme zu einem dauerhaften Erfolg führt. Eine Mietschuldenübernahme in Wiederholungsfällen kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Hilfegewährung scheidet aus, wenn der Hilfesuchende von vornherein fest entschlossen war, die laufende Miete nicht zu zahlen und davon ausging, der SGB II-Träger werde die entstehenden Rückstände dann letztendlich übernehmen. Ein Anspruch auf Übernahme der Mietschulden besteht nicht, wenn davon auszugehen ist, dass nach Übernahme der Mietschulden in naher Zukunft wieder erhebliche Mietschulden auflaufen. (Vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom L 5 AS 557/10 B ER) Nicht gerechtfertigt ist eine Übernahme von Mietrückständen in der Regel auch dann, wenn eine unangemessene Unterkunft vorliegt, insb. wenn diese ohne Zustimmung des Leistungsträgers bezogen wurde. (Vgl hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom L 26 B 2307/07 AS ER LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 7 AS 22/07 ER)

10 Intern Eine Mietschuldenübernahme scheidet auch dann aus, wenn ein Hilfesuchender nicht schlüssig darlegen kann, weshalb das ihm jeweils zur Verfügung stehende Einkommen nicht zur Finanzierung der Kosten der Unterkunft eingesetzt worden ist, d.h. wenn die Entstehung von entsprechenden Verbindlichkeiten billigend in Kauf genommen wurde. (Vgl. hierzu LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom L 5 B 56/06 AS ER) Bei einer ablehnenden Entscheidung ist jedenfalls dieses ausgeübte Ermessen im Ablehnungsbescheid unbedingt auch zu dokumentieren! Eine Mietschuldenübernahme hat immer das Ziel zu verfolgen, für den Kunden eine angemessene Unterkunft langfristig zu erhalten. Die Übernahme entsprechender Verbindlichkeiten ist insbesondere dann als notwendig i.s.d. 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II aufzufassen, wenn ein Räumungsurteil abgewendet und hierdurch eine Zwangsräumung vermieden werden kann. Beachte: Ein Mietrückstand ist rechtshängig mit der Zustellung der Klage ( 253, 261 ZPO). Verpflichtet sich mittels verbindlicher Zusage das Jobcenter als öffentliche Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage zur Zahlung der Mietrückstände, wird die Kündigung wegen Mietrückstände gem. 569 Abs. 3 Nr.2 BGB nachträglich unwirksam.dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach vorstehendem Satz unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist ( 543, 569 BGB). Werden die dem schuldigen Mieter auferlegten Kosten des Räumungsprozesses hingegen nicht beglichen, rechtfertigt dies laut BGH keine erneute ordentliche und erst recht keine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, auch wenn die Prozesskosten die Höhe von zwei Monatsmieten übersteigen. In allen Fällen, in denen Mietschulden aufgelaufen sind, ist soweit möglichsicherzustellen, dass die künftigen Mietzahlungen unmittelbar an den Vermieter/Hausverwalter gezahlt werden. Dies gilt insb., wenn Mietschulden bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.( 22 Abs. 7 Satz 2 I.V.m Satz 3 Nr. 1 SGB II). Dem Hilfesuchenden mangelt es in diesen Fällen an einem schutzwürdigen Interesse, dass der Sozialleistungsbezug dem Vermieter nicht bekannt wird. Die leistungsberechtigte Person ist über die Zahlung an den Vermieter schriftlich zu unterrichten! ( 22 Abs. 7 Satz 4 SGB II) Bei Eigenheimbesitzern Inhabern von Wohnungseigentum usw. können die fälligen Tilgungsraten, die die angemessenen Kosten für eine Mietwohnung übersteigen, zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen in vertretbarem Umfang als Darlehen übernommen werden, soweit keine Aussetzung der Tilgungsverpflichtungen erreicht werden kann Peter Stadick Geschäftsführer

11

JOBCENTER. Jobcenter. ARUSO Erding Wohnen und Umzug. Landkreis-Ratgeber-Reihe

JOBCENTER. Jobcenter. ARUSO Erding Wohnen und Umzug. Landkreis-Ratgeber-Reihe JOBCENTER Jobcenter ARUSO Erding Wohnen und Umzug Landkreis-Ratgeber-Reihe www.landkreis-erding.de Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, mit unseren Faltblättern möchten wir Ihren Alltag erleichtern, Sie

Mehr

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II

Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. DV 37/06 AF III 6. Dezember 2006 Empfehlungen des Deutschen Vereins zu 22 Abs. 2 a SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personen

Mehr

Zuständigkeitsregelung und Verfahren zur Mietschuldenübernahme zwischen FAST und Jobcenter

Zuständigkeitsregelung und Verfahren zur Mietschuldenübernahme zwischen FAST und Jobcenter Seite: 1 Wesentliche Änderungen Fassung vom 17.05.2016 zu 3. und 4. Aufnahme, dass Übernahme der Mietschulden bei Vorliegen atypischer Umstände ausnahmsweise auch als Beihilfe möglich ist Klarstellung,

Mehr

Der Landkreis Hildesheim hat die jeweils gültige Rechtslage in seinen Geschäftsanweisungen aufzunehmen und zu aktualisieren.

Der Landkreis Hildesheim hat die jeweils gültige Rechtslage in seinen Geschäftsanweisungen aufzunehmen und zu aktualisieren. Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Zusicherung Änderungen gegenüber der aktuell gültigen Geschäftsanweisung Das SGB II und hier auch die Regelungen zu den Leistungen in der Zuständigkeit

Mehr

Arbeitslosengeld II und die Miete Mittwoch, den 12. Oktober 2011 um 07:52 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 13. Januar 2012 um 13:47 Uhr

Arbeitslosengeld II und die Miete Mittwoch, den 12. Oktober 2011 um 07:52 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 13. Januar 2012 um 13:47 Uhr Allgemein spricht man bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) von Hartz-IV-Empfängern. Auch in dieser Gruppe gibt es solche und solche. Die einen sind rechtschaffene Leute, die unverschuldet diese

Mehr

Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution nach 22 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Dienststelle Tag der Antragstellung Team Eingangsstempel Nummer der Bedarfsgemeinschaft

Mehr

64 Wann kann ich zusätzliche Leistungen erhalten?

64 Wann kann ich zusätzliche Leistungen erhalten? 64 Wann kann ich zusätzliche Leistungen erhalten? sich jedoch um einen unabweisbaren Bedarf handeln also einen solchen, der keinen Aufschub duldet. In 24 Absatz 1 SGB II heißt es: 24 Absatz 1 SGB II Kann

Mehr

Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01.

Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01. Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu 22 Abs. 6 SGB II (Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten) (Stand: 01.01.2015) Änderungen gegenüber der aktuell gültigen Geschäftsanweisung

Mehr

Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung

Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung Sozialausschuss TOP 8 Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung 10. März 2009 1 * Was ist das und wo ist es geregelt? Ausbildungsförderung (BAföG) Grundsicherung für Arbeitsuchende

Mehr

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen

Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen Antrag auf Übernahme der Kosten im Rahmen Umzug innerhalb des Landkreises hier: Unterkunft, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution ( 22 Absätze 4 bis 6 SGB II) Wegzug aus dem Landkreis hier: der Kosten

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 43 Wesentliche Änderungen Fassung vom 30.12.2004: Rz 43.2: Klarstellung, welche Forderungen gemäß 43 aufgerechnet werden können. Kapitel 2 (neu): Darlegung der Voraussetzungen für

Mehr

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung

Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung Anlage 1: Hinweise für die Bemessung der Zuschüsse für Auszubildende zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen Auf der Grundlage des 22 Abs. 7 SGB

Mehr

Inhalt Grundsätzliche Fragen zum ALG II

Inhalt Grundsätzliche Fragen zum ALG II 2 Inhalt Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5 Wer erhält Unterstützung? 6 Grundsicherung für Arbeitsuchende 9 Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 23 Welche Pflichten habe ich als Leistungsempfänger?

Mehr

Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs...

Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs... Mietschulden sind oft nur die Spitze eines Eisbergs... ACHTUNG Um 9.30 Uhr wird Ihre Wohnung zwangsgeräumt! So oder so ähnlich meldet sich in letzter Konsequenz der Gerichtsvollzieher, wenn über einen

Mehr

Bundesregierungsbeschluss vom Sehr geehrte Damen und Herren,,

Bundesregierungsbeschluss vom Sehr geehrte Damen und Herren,, Vorlage Schreiben für - ARGE - Optionsgemeine Bundesregierungsbeschluss vom 02.06.2006 Sehr geehrte Damen und Herren,, seit dem 01.07.2006 sollen junge Erwachsene auf Grund des Beschlusses der Bundesregierung

Mehr

Ausschussdrucksache 16(11)80neu Ausschuss für Arbeit und Soziales 14. Februar 2006 16. Wahlperiode

Ausschussdrucksache 16(11)80neu Ausschuss für Arbeit und Soziales 14. Februar 2006 16. Wahlperiode DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 16(11)80neu Ausschuss für Arbeit und Soziales 14. Februar 2006 16. Wahlperiode Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mehr

Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5

Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5 2 Inhalt Grundsätzliche Fragen zum ALG II 5 Wer erhält Unterstützung? 6 Grundsicherung für Arbeitsuchende 8 Auf welche Leistungen habe ich Anspruch? 21 Welche Pflichten habe ich als Leistungsempfänger?

Mehr

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Bundesrat Drucksache 110/06 17.02.06 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages AS - FJ - Fz Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Deutsche Bundestag hat in seiner

Mehr

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Antrag Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Wechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II Bis 31.12.04 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für alle Bedürftigen, im Anschluss

Mehr

AG 3 Rechtsnorm und Rechtspraxis in der Arbeit der Fachstellen mit Stellungnahmen von Dr. Manfred Hammel. Fall Christine

AG 3 Rechtsnorm und Rechtspraxis in der Arbeit der Fachstellen mit Stellungnahmen von Dr. Manfred Hammel. Fall Christine AG 3 Rechtsnorm und Rechtspraxis in der Arbeit der Fachstellen mit Stellungnahmen von Dr. Manfred Hammel Fall Christine Christine ist psychisch krank und fortlaufend in ärztlicher Behandlung. Sie bezieht

Mehr

Betriebskosten 35 SGB XII. 35 Unterkunft und Heizung (bis 31.12.2010 29 SGB XII)

Betriebskosten 35 SGB XII. 35 Unterkunft und Heizung (bis 31.12.2010 29 SGB XII) 35 Unterkunft und Heizung (bis 31.12.2010 29 SGB XII) (1) Bedarfe für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Bedarfe für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten

Mehr

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie -

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie - Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera - Unterkunftsrichtlinie - Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen

Mehr

1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit

1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit 1. Übersicht Sanktionen gegen erwerbsfähige Leistungsbeziehende (elb) Quelle: Bundesagentur für Arbeit 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Bestand elb gesamt Jahresdurchschnitt 5.277.639

Mehr

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bedarfe für Unterkunft und Heizung Page 1 of 5 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten als Bedarf anerkannt und übernommen werden.

Mehr

Foto: Margot Kessler/pixelio. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen

Foto: Margot Kessler/pixelio. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen Foto: Margot Kessler/pixelio Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen Inhaltsverzeichnis Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter? Ist ein Vermieter antragsberechtigt?

Mehr

Wesentliche Änderungen 41

Wesentliche Änderungen 41 Wesentliche Änderungen 41 Fachliche Hinweise zu 41 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Gesetzestext aktualisiert Rz. 41.13: Anpassung an die Rechtslage ab 01.01.2011: grundsätzlich

Mehr

Inhalt Kapitel 1 Arbeitslosengeld II Wer erhält es?

Inhalt Kapitel 1 Arbeitslosengeld II Wer erhält es? Kapitel 1 Arbeitslosengeld II Wer erhält es? Wer kann Arbeitslosengeld II erhalten?... 14 Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Spielt das Alter eine Rolle?... 16 Erwerbsfähigkeit Muss ich arbeiten können,

Mehr

Eingangsstempel. Ich beantrage, die Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusichern.

Eingangsstempel. Ich beantrage, die Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusichern. Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der neuen Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Umzug) gemäß 22 Abs. 4 SGB II - Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenter Burgenlandkreis Dienststelle Tag der

Mehr

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg

Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Dienstanweisung zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Jobcenter Stadt Bamberg Für die Prüfung der jeweiligen Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten ist auf

Mehr

Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.04.2013 (Höchstmiettabelle)

Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.04.2013 (Höchstmiettabelle) Angemessene Kaltmieten nach dem SGB II und SGB XII für den Neckar-Odenwald-Kreis ab dem 01.04.2013 (Höchstmiettabelle) Neue Gebietseinteilung Zone 1-3: Alle Gemeinden des NOK mit Ausnahme der Zone 4 Zone

Mehr

Inkrafttreten. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Datum) nach Beschlussfassung

Inkrafttreten. Bekanntmachung. (Nr., Datum) (Datum) nach Beschlussfassung Bezeichnung, Rechtsgrundlage Beschluss Ausschuss vom (Nr., Datum) Ausfertigung (Datum) Bekanntmachung (Nr., Datum) Inkrafttreten (Datum) Änderungen/Anmerkungen SGB II; SGB XII 37/2012 vom 24.05.2012 24.05.2012

Mehr

Hinweise für die Bearbeitung von Unterkunftskosten gem. 22 SGB II - Angemessenheit -

Hinweise für die Bearbeitung von Unterkunftskosten gem. 22 SGB II - Angemessenheit - GZ: 411 II-1304.1 AB 02/08 NEUER MIETPREISSPIEGEL Stand 02/2008 Hinweise für die Bearbeitung von Unterkunftskosten gem. 22 SGB II - Angemessenheit - Durch eine verbindliche Weisung des rheinlandpfälzischen

Mehr

2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft

2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft 2. Die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten nach 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und nach 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II

Mehr

Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU. von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf

Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU. von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf Rechtliche Vorgaben, Rechtsprechung und aktuelle Probleme vor Gericht im Zusammenhang mit den KdU von Martin Schillings Richter am SG Düsseldorf 22 Abs. 1 SGB II "Leistungen für Unterkunft und Heizung

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 497/11 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195 Bremen,

Mehr

Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10.

Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10. Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10. Januar 2013 Landespflegegeldgesetz Zum 11.04.2016 aktuellste verfügbare

Mehr

II-1304 Leistungen der Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - Richtlinie -

II-1304 Leistungen der Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - Richtlinie - II-1304 Leistungen der Unterkunft und Heizung ( 22 SGB II) - Richtlinie - 1. Allgemeines Der Begriff der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen

Mehr

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie -

Richtlinie. zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera. - Unterkunftsrichtlinie - Richtlinie zur Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII Stadt Gera - Unterkunftsrichtlinie - 1. Allgemeines 1.1 Für die Kosten der Unterkunft und der Heizung, sowie

Mehr

der Einsatz von Schonvermögen zur Bedarfsdeckung ist vorrangig

der Einsatz von Schonvermögen zur Bedarfsdeckung ist vorrangig SGB II 22.12 Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Mietkautionen - 50/02-01/20-06 SGB II 22.12 Vers. 003 Entwurf 29.02.2012 Mietkautionen 1. Gesetzliche Grundlage 1.1 22 Absatz 6 SGB II Wohnungsbeschaffungskosten

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Zur Hilfebedürftigkeit Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

Mehr

Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe

Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe Aktuelle Fragen und Antworten aus der Praxis für die Praxis TOP 4,5, 7 und 8 1. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe 2. Fragen zu 2.1 Leistungen nach 39 SGB VIII 2.2

Mehr

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe

Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Miethöhe 31. Fachgespräch - Mietrechtstage Rosenheim 26. April 2012 Richter am AG Dr. Ulf Börstinghaus Folie 2 Ausgangslage 1. Angabe einer Wohnfläche in einem

Mehr

Stand Oktober 2012. Ergänzend sind die Richtlinien zum SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II R)

Stand Oktober 2012. Ergänzend sind die Richtlinien zum SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II R) Bearbeitungshinweise zur Ermittlung der angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von 22 SGB II und 35 SGB XII im Landkreis Bad Kreuznach I. Einleitung: Stand Oktober 2012 Die

Mehr

Titel: Umzugskosten und Zusicherung nach 22 SGB II im einstweiligen Rechschutz

Titel: Umzugskosten und Zusicherung nach 22 SGB II im einstweiligen Rechschutz LSG München, Beschluss v. 14.07.2014 L 7 AS 517/14 B ER Titel: Umzugskosten und Zusicherung nach 22 SGB II im einstweiligen Rechschutz Normenketten: SGB II 3 III Nr. 3 Buchst. c, 22 I 1, IV 2, VI 1 SGG

Mehr

Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 03/2017)

Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 03/2017) J o b C e n t e r Landkreis Schaumburg Der Landrat Merkblatt des JobCenters Schaumburg über die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Mietwohnungen (Stand 03/2017) Im Rahmen der Gewährung

Mehr

Inhalt Die Unterhaltspflicht Meine Eltern sind pflegebedürftig was nun?

Inhalt Die Unterhaltspflicht Meine Eltern sind pflegebedürftig was nun? 2 Inhalt Die Unterhaltspflicht 5 Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet? Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht 6 11 Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen? 18 Meine Eltern sind pflegebedürftig

Mehr

Eine Information des Bezirkserwerbslosensenausschuss ver.di Pfalz

Eine Information des Bezirkserwerbslosensenausschuss ver.di Pfalz Eine Information des Bezirkserwerbslosensenausschuss ver.di Pfalz Vorsicht: Jobcenter dürfen Hartz-IV-Empfänger vorzeitig in den Ruhestand schicken! Es drohen massive Abschläge und noch einiges mehr! Wie

Mehr

Antwort auf die Anfrage

Antwort auf die Anfrage Höchstgrenzen-Tabelle hier klicken Steuerungsbereich - Politikservice - Klubgartenstr. 6-38640 Goslar Datum Az.: 5.2 09.03.2009 Antwort auf die Anfrage Bei schriftlichen Anfragen: Anfrage Nr. X/349 Bei

Mehr

Notwendiger Lebensunterhalt Heizungs- und Warmwasserkosten 29-3-3 29 SGB XII

Notwendiger Lebensunterhalt Heizungs- und Warmwasserkosten 29-3-3 29 SGB XII Suchbegriffe: Heizungskosten, Warmwasserkosten Seite: 1 Die hier durchgehend verwendete männliche Form gilt auch für Frauen. Inhaltsverzeichnis 1. Abzug des Warmwasseranteils aus der monatlichen Vorauszahlung

Mehr

1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen

1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines und Rechtsgrundlagen Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß 6 Abs. 1 Ziffer 2 Zweites Buch (SGB II) i.v.m. 9 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des es (SächsAGSGB)

Mehr

( 27, 33 SGB VIII)...

( 27, 33 SGB VIII)... STADT BECKUM Richtlinie der Stadt Beckum über die Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Vom 20. November 2014 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Wann ist eine Wohnung angemessen? Bei Ihnen steht ein Umzug an und Sie erhalten ALG II bzw. möchten diese Leistung beantragen? Dann bitten wir um Beachtung der folgenden Hinweise, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen! Achtung:

Mehr

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters

Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten

Mehr

Ziele und Maßnahmen im Bereich Wohnungssicherung 1, 2

Ziele und Maßnahmen im Bereich Wohnungssicherung 1, 2 Ziele und Maßnahmen im Bereich Wohnungssicherung 1, 2 Ziel 3 Zwischen/Teil-Ziel Maßnahme Kostenträger/ Ziel 1 Sicherung der Wohnung bei Mietschulden Feststellung des Hilfebedarfs Sicherstellung der laufenden

Mehr

Sobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf

Sobald der Flüchtlingsstatus festgestellt ist, hat man Anspruch darauf Aufenthaltserlaubnis nach 25 (2) 1. Alternative AufenthG: GFK-Flüchtlinge Wenn Jugendliche diese Aufenthaltserlaubnis erhalten, bedeutet das, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Mehr

BASTA! Erwerbsloseninitiative Meißen

BASTA! Erwerbsloseninitiative Meißen Kultur, Sport, Mitmachen: Bedürftige Kinder sollen in der Freizeit nicht ausgeschlossen sein, sondern bei Sport, Spiel oder Kultur mitmachen. Deswegen wird zum Beispiel der Beitrag für den Sportverein

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 35 AS 144/08 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt KroIl Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für

Mehr

Landkreis Spree-Neiße

Landkreis Spree-Neiße E 55 22 SGB II Kosten der Unterkunft 25.03.2009 Landkreis Spree-Neiße Verwaltungsvorschrift Angemessenheitskriterien der Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB

Mehr

Fachdienst Soziale Sicherung Datum: 15.04.2014

Fachdienst Soziale Sicherung Datum: 15.04.2014 Beschlussvorlage der Kreisverwaltung Segeberg Drucksache-Nr.: DrS/2014/071 Fachdienst Soziale Sicherung Datum: 15.04.2014 Beratungsfolge: Status Sitzungstermin Gremium Ö 15.05.2014 Sozialausschuss Endgültige

Mehr

Herausnahme der Übergangsregelung für Fälle, die von der ZEW in den Zuständigkeitsbereich der SBH s umziehen

Herausnahme der Übergangsregelung für Fälle, die von der ZEW in den Zuständigkeitsbereich der SBH s umziehen Wesentliche Änderungen Fassung vom 17.05.2016 zu 2.1.3 Seite: 1 Aufnahme des Beispiels, dass bei Flüchtlingen, die aufgefordert werden die Gemeinschaftsunterkunft nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen,

Mehr

Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen

Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen. Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen 1 Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen Informationen für Vermieter und Hausverwaltungen 2 Inhalt Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Jobcenter? 3 Bin ich als Vermieter antragsberechtigt?

Mehr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr

Geschrieben von: Christian Schlender Freitag, den 10. August 2007 um 17:15 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 30. April 2010 um 16:07 Uhr Kürzung Heizkosten Prüfung wegen Unwirtschaftlichkeit ist nicht zulässig Auszug:... Zudem ist eine Kürzung der Heizkosten ohne Prüfung eines unwirtschaftlichen Heizverhaltens und unter Heranziehung pauschaler

Mehr

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II)

Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) 1 Anspruchsvoraussetzungen und Antragstellung (II) Die Bedarfsgemeinschaft und die Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten Eine alleinstehende erwerbsfähige Person, die nach dem SGB II

Mehr

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung

Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Goslarer LINKE Anfrage gem. 20 Geschäftsordnung Vorlage-Nr. X / 349 öffentlich nichtöffentlich X Datum 18.01.2009 Beschlussgremium Beratungsfolge: Sitzung am: TOP einst. Kreistag Für persönliche Notizen

Mehr

Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung )

Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende. Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Übersicht: SGB-II-Leistungsansprüche für Auszubildende Änderungen aufgrund des 9. SGB-II-Änderungsgesetz ( Rechtsvereinfachung ) Grundregel (mit Ausnahmen) Ausnahmen von der Grundregel, daher regulärer,

Mehr

Grundsätzlich wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte ermittelt.

Grundsätzlich wird die Angemessenheit der Unterkunftskosten jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte ermittelt. Bearbeitungshinweise zur Ermittlung der angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von 22 SGB II und 35 SGB XII im Landkreis Bad Kreuznach I. Einleitung: Die nachfolgenden Bearbeitungshinweise

Mehr

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag

- 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag - 1 - Die Abrechnung des Werkunternehmers beim gekündigten Pauschalpreisvertrag Oft wird ein Bauvertrag nicht beendet, weil er vom Auftraggeber gekündigt wird. Der Auftraggeber kann beim BGB-Vertrag nach

Mehr

- 1 - Das für den Kreis Düren erstellte "Schlüssige Konzept" hat ergeben, dass das gesamte Kreisgebiet Düren einen Vergleichsraum darstellt.

- 1 - Das für den Kreis Düren erstellte Schlüssige Konzept hat ergeben, dass das gesamte Kreisgebiet Düren einen Vergleichsraum darstellt. - 1 - Richtlinien des Kreises Düren zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung - 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)- (Stand Oktober 2015) 1. Angemessene

Mehr

Informationen zum Thema Wohnen und Umzug

Informationen zum Thema Wohnen und Umzug C C A Informationen zum Thema Wohnen und Umzug Welche Kosten werden fürs Wohnen übernommen? Unterkunftskosten Zu den Unterkunftskosten zählen die monatliche Kalt-/ Grundmiete sowie die monatlichen Abschläge

Mehr

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II

Verwaltungsanweisung zu 21 SGB XII/ Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Bremen, 05.11.2104 Bearbeitet von: Petra Badenhop Tel.: 361 88313 Lfd. Nr. 207/14 Vorlage für die Sitzung der städtischen Deputation für Soziales,

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen 1. Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Schwerbehinderte Menschen, die auf Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sind oder einen solchen konkret in Aussicht haben, können im Rahmen der zur

Mehr

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung

Mehr

Wie man einen ALG II Bescheid richtig liest und versteht Seite 1

Wie man einen ALG II Bescheid richtig liest und versteht Seite 1 Wie man einen ALG II Bescheid richtig liest und versteht Seite Hier sieht man die erste Seite eines Jobcenterbescheides. Oben links ist der Name des Empfängers bzw. des Mitgliedes der Familie / Bedarfsgemeinschaft,

Mehr

Zwangsumzüge verhindern!

Zwangsumzüge verhindern! Zwangsumzüge verhindern! Rechtliche Grundlagen, Beispiele und Mindeststandards, Handlungsmöglichkeiten 1 22 Sozialgesetzbuch II (1) 2 (1) werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit

Mehr

Inhalt Die Unterhaltspflicht Meine Eltern sind pflegebedürftig was nun?

Inhalt Die Unterhaltspflicht Meine Eltern sind pflegebedürftig was nun? 2 Inhalt Die Unterhaltspflicht 5 Wer ist wem zum Unterhalt verpflichtet? Leistungen des Staates und Unterhaltspflicht 6 11 Müssen Schwiegerkinder Unterhalt zahlen? 18 Meine Eltern sind pflegebedürftig

Mehr

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen

559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen 555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Az.: S 19 AS 2517/16 ER Sozialgericht Dortmund Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer

Mehr

Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein. Neukunden. Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT

Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein. Neukunden. Kunden ohne bisherigen Leistungsbezug (Alg I / Alg II): SOFORTANGEBOT Rechtliche Grundlagen SGB II Aktuelle Änderungen bis einschließlich 01. 08. 2006 Änderungen im SGB II Christina Gersteuer Diakonisches Werk Schleswig- Holstein www.diakonie-sh.de Neukunden Kunden ohne

Mehr

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse

Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Fallbearbeitung Klausur WiSe 2010/11 Fr. Busse Jens und Anika sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Marc, Yvonne und Gabriele. Beide Elternteile haben Sorgeerklärungen abgegeben. Sie beziehen seit

Mehr

IQB - Kurzbeitrag 2005

IQB - Kurzbeitrag 2005 Einige Gedanken zur Geschäftsfähigkeit des Alterspatienten bei Abschluss des Arztvertrages In aller Regel wird in der Praxis der ärztliche Behandlungsvertrag weder schriftlich noch ausdrücklich mündlich

Mehr

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht

BERGISCHES STUDIENINSTITUT FÜR KOMMUNALE VERWALTUNG Sozialrecht Klausur 3; Schwierigkeitsgrad Lösungsskizze Zu 2.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende für Familie Barth -Angaben ohne Nennung des Gesetzes sind solche des SGB II I. Feststellen der Hilfeart Fraglich ist,

Mehr

35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII; 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII; 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Richtlinie des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen zu den angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII (Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie) Rechtsgrundlagen:

Mehr

SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende

SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende Grundzüge Gesetzesinhalte: SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende 2 SGB II Fördern und Fordern Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Übernahme zumutbarer Arbeitsgelegenheiten Einsatz

Mehr

Thema III: Fachliche Fragestellungen bei Kapitalgesellschaften

Thema III: Fachliche Fragestellungen bei Kapitalgesellschaften Thema III: Fachliche Fragestellungen bei Michael Herbers (Herbers & Partner PartG) Bottrop, 06.03.2013 1 Fachliche Fragestellungen bei, bzw. deren Gesellschafter, spielen im Leistungsbezug des SGB II eine

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 2011

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der Oberbürgermeister Dezernent für Jugend, Soziales, Bildung, Kultur und öffentliche Ordnung SGB II SGB XII

Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der Oberbürgermeister Dezernent für Jugend, Soziales, Bildung, Kultur und öffentliche Ordnung SGB II SGB XII Universitäts- und Hansestadt Greifswald Der Oberbürgermeister Dezernent für Jugend, Soziales, Bildung, Kultur und öffentliche Ordnung SGB II SGB XII Kommunale Leistungen Richtlinie zu den Kosten der Unterkunft

Mehr

Jobcenter Wuppertal AöR Bearbeitungshinweis Wohngeld / Kinderzuschlag 12 a SGB II

Jobcenter Wuppertal AöR Bearbeitungshinweis Wohngeld / Kinderzuschlag 12 a SGB II Inhalt 1. Allgemeines... 1 2. Berechnung Wohngeld/KiZ... 2 2.1. Wohngeldrechner... 2 2.2. KiZ-Rechner... 2 3. Beantragung von Wohngeld (WG) / Kinderzuschlag (KiZ)... 3 3.1. Ablaufdiagramm... 4 4. auf einmalige

Mehr

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden

Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Leistungsberechtigung im SGB II von Schülern, Studenten und Auszubildenden ASG Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.v.. Beratungsstelle für Arbeitslose ASG Merkblatt Walter-Ballhause-Str. 4 3045 Hannover Tel.: 05 44 4 Fax: 05 760 3 www.asg-hannover.de Leistungsberechtigung

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht Mietrecht Vorfrage: GbR als Mietpartei BGH: GbR rechtsfähig Gesellschafter haften als Gesamschuldner Bei Außen-GbR haftet GbR in jeweiliger Zusammensetzung Mietvertrag Grundsätzlich formfrei Bei längerfristigen

Mehr

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II)

SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) SGB-II-Leistungen für Auszubildende Übersetzung der gesetzlichen Grundlagen ( 7 Abs. 5 und 6, 27 SGB II) Regelungsinhalt 7 Absatz 5 enthält die Grundregel, dass Auszubildende nur sehr eingeschränkt Hartz-IV-

Mehr

Informationsblatt. Unterkunftswechsel (Umzug)

Informationsblatt. Unterkunftswechsel (Umzug) Sie beziehen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Jobcenter und beabsichtigen Ihre Unterkunft zu wechseln. Hierdurch verändern sich nicht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Vorliegen von AGB I 1. Vorhandensein von AGB 305 I BGB 2. Umgehungstat- Bestände 306 a BGB 3. Erweiterung gemäß 310 III Nr. 1, Nr. 2 II. Einbeziehung der Klausel Regel

Mehr

informiert über AnsprechpartnerInnen für Fragen der Wohnberechtigung oder Wohnungsvermittlung finden Sie

informiert über AnsprechpartnerInnen für Fragen der Wohnberechtigung oder Wohnungsvermittlung finden Sie Der Oberbürgermeister Fachbereich Wohnen Der Fachbereich Wohnen informiert über die Wohnberechtigung im geförderten Wohnungsbau AnsprechpartnerInnen für Fragen der Wohnberechtigung oder Wohnungsvermittlung

Mehr

Die Änderungen der AV-Wohnen zum 1. Januar 2018

Die Änderungen der AV-Wohnen zum 1. Januar 2018 Die Änderungen der AV-Wohnen zum 1. Januar 2018 Foto: R. Weber Austausch Wohnungssuche für Geflüchtete Die AV-Wohnen regelt welche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) vom Jobcenter bzw. vom Sozialamt

Mehr

AG BETREUTE MIT KINDERN

AG BETREUTE MIT KINDERN AG BETREUTE MIT KINDERN Obwohl Elternrecht ein höchst persönliches Recht ist, ist der Betreuer zwangsläufig in Vorgänge involviert, die das Kind betreffen. Die Arbeitsgruppe will mithilfe von Fallbeispielen

Mehr

FORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V.

FORUM FÜR FACHFRAGEN. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de Stellungnahme

Mehr

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen dabei auch die Kosten der Unterkunft und Heizung.

Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen dabei auch die Kosten der Unterkunft und Heizung. Zum Punkt Kosten der Unterkunft, Heizung und Warmwasser : Wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann und mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig

Mehr