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1 Aktuelle Entwicklungen im schiitischen Recht zur Reproduktionsmedizin Einleitung Das vorliegende Dokument ist eine juristische Stellungnahme des libanesischen, schiitischen Gelehrten Muhammad al-moqdad, die im Libanon veröffentlicht wurde. Der Text liegt in Manuskriptform den Projektmitarbeitern an der Ruhr-Universität Bochum vor. Moqdad ist der Leiter der shariats-rechtlichen Vertretung des religiösen Oberhauptes des Iran Khamenei im Libanon (arab. Maktab al-wakil al-shar`i al-`amm li-l-imam al-khamenei). Seine Äußerungen sind somit dahingehend einzustufen, dass sie im Einklang mit der offiziellen Sichtweise der Islamischen Republik Iran stehen. Hinsichtlich der Frage der künstlichen Befruchtung hat Iran unter Khamenei eine bemerkenswerte Trendwende vollzogen, die in dem Schreiben Moqdads reflektiert und dokumentiert wird. Ähnlich wie sunnitische Juristen (siehe hierzu die Dokumente auf dieser Homepage) hatten schiitische Gelehrte bislang lediglich die Techniken der Reproduktionsmedizin für erlaubt erklärt, bei denen ausschließlich Erbmaterial von rechtmäßig miteinander verheirateten Ehepartnern Verwendung fand. Mit diesem Standpunkt hat Teheran und somit Shaikh Moqdad in jüngerer Vergangenheit gebrochen. Es werden neuerdings auch Verfahren zugelassen, in denen Spermien von anderen Männern als dem Ehemann verwendet werden. Das Dokument Die Befruchtung mit einem fremden Samen. Von Shaikh Mohammad Tawfiq al-moqdad (15. Dhu l-qa`da 1423 [= ]) Kaum ein Thema hat so viel Interesse gefunden wie die Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes. Das Verfahren besteht darin, dass der Samen mit dem Einverständnis der Ehefrau und des Ehemannes, unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen, die Eizelle der Ehefrau befruchtet. Das Ergebnis dieses Prozesses ist, dass das neugeborene Kind des Samenspenders und der Ehefrau ist. Ist das Neugeborene ein Mädchen, dann darf der Ehemann es nicht heiraten, weil es die Stieftochter ist. Wenn das Neugeborene aber ein Sohn ist, ist er der leibliche Sohn der Mutter. Das ist im Gegensatz zu einer Adoption unproblematisch, weil die Adoption eines Jungen für die Frau und die eines Mädchens für den Mann prekärer ist, wenn das Adoptivkind geschlechtsreif

2 wird, d. h. die Pubertät erreicht. 1 Es ist unter den Gelehrten bekannt, dass die Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes [das sind alle Männer außer dem rechtmäßigen Ehemann] abzulehnen ist, auch wenn das Recht nicht verletzt wird. Gleichzeitig haben die meisten dieser Gelehrten eine Fatwa erstellt, die besagt, dass bei Durchführung dieser Methode das Neugeborene das Kind von Ehefrau und Samenspender ist. Es hat die gleichen Rechte wie die anderen leiblichen Kinder der Frau oder des Samenspenders hinsichtlich Abstammung, Erbe, Eheverboten und ähnlichem. Wegen des Großmutes des Imams [Khamenei] hat er eine Fatwa erstellt, die dieses Verfahren gestattet, aber nur wenn die Grenzen des Rechtes dabei geachtet werden. Das Neugeborene ist dann Kind des Samenspenders und der austragenden Ehefrau. Der Rechtsgrundsatz lässt sich wie folgt zusammenfassen: Jede Handlung, die nicht mit einem Rechtsgrundsatz [qa`ida shar`iyya] kollidiert, ist grundsätzlich erlaubt. Diese allgemeine Regel können wir an dieser Stelle anwenden, um die Zulässigkeit dieses Verfahrens zu belegen. Deswegen zitieren wir zuerst die Argumente der Gelehrten, die die [künstliche] Befruchtung ablehnen. Wenn wir feststellen, dass diese Argumente nicht stichhaltig sind, um dieses Verfahren zu verbieten, dann ist die Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes erlaubt. 1. Argument für das Verbot. Gott sagt...und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Augen niederschlagen und sie sollen darauf achten, dass ihre Scham bedeckt ist. [24:31] Der Schutz der weiblichen Scham bedeutet in dem Koranvers, Schutz vor allem, was sich nicht unter den Begriff Halal, das Erlaubte, einordnen lässt. In diesem Fall steht das Einsetzen des Samens des fremden Mannes in die Scheide im Widerspruch zu dem Schutz der Scham einer Frau. Entgegnung 1. Der Schutz der Scham ist in dem Koranvers der Schutz vor Fremden, d.h., es darf sich nicht um einen Ehebruch, das Anschauen, Anfassen oder Ähnliches handeln. Deshalb lässt sich aus diesem Koranvers kein Verbot ableiten, wenn ansonsten kein Rechtsbruch damit 1 Das islamische Recht unterscheidet zwischen Personen, die eine Frau bzw. ein Mann heiraten dürfen, und solchen, bei denen dies aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen nicht der Fall ist. Für die erste Gruppe gilt, dass die Frau bzw. der Mann mit diesen Personen z.b. nicht allein zusammen sein darf, wenn sie die Pubertät erreicht haben, weil sonst die Gefahr zu einem unehelichen und somit illegtiminen Geschlechtsverkehr bestünde. Adoptiert also ein Ehepaar z.b. einen Jungen, so darf dieser mit Erreichen seiner Pubertät nicht mehr alleine mit seiner Adoptivmutter sein. Zur Adoption sei angemerkt, dass sie im islamischen Recht einhellig als verboten eingestuft wird, in einigen arabischen Ländern jedoch vom Zivilrecht erlaubt und somit praktiziert wird.

3 einhergeht. 2. Der Imam as-sadiq 2 hat diesen Koranvers interpretiert, indem er sagte, dass es in jedem Vers im Koran um Ehebruch geht, wenn die Scham einer Frau behandelt wird. Mit Ausnahme dieses Koranverses. Das vorausgesetzt, bedeutet, dass dieser Koranvers nicht auf die Befruchtung durch fremden Samen angewendet werden kann. 2. Argument für das Verbot. Gott sagt und sich des Geschlechtsverkehres enthalten, außer gegenüber ihren Gattinnen, oder was sie an Sklavinnen besitzen, dann sind sie nicht zu tadeln. Diejenigen aber, die darüber hinaus wollen, machen sich einer Übertretung schuldig. [70:30] Jede Handlung, die dem Schutz der Scham widerspricht, ist ein Rechtsbruch. Davon ausgenommen sind Handlungen in der Ehe und jene mit Sklavinnen. Diese Handlungen sind durch das Recht gestattet. Entgegnung: Der Schutz der Scham umfasst in dem Koranvers den Schutz vor verbotenem Geschlechtsverkehr, wie z.b. Ehebruch. Der Koranvers meint mit [zulässigem] Geschlechtsverkehr, den in der Ehe oder den mit Sklavinnen. Der Vers die darüber hinaus wollen besagt weiterhin, dass Geschlechtsverkehr, der durch Ehebruch zustande kommt, verboten ist. Dann steht die Befruchtung der Eizelle durch den Samen eines Mannes von außerhalb der Ehe (ajnabi) in keinem Zusammenhang mit dem Inhalt des Koranverses. Weil die Befruchtung einer Eizelle einer verheirateten Frau nicht im Entferntesten einem Ehebruch gleich kommt, wird dieser Vorgang (der Befruchtung) nicht von dem Koranvers erfasst. Dennoch muss man das Verbot des Enthüllens vor Fremden und das des Verbots der Berührung durch Fremde berücksichtigen. 3. Argument für das Verbot. Argumentiert wird mit verschiedenen Erzählungen, die einerseits das Verfahren verbieten, wie die Erzählung von dem Propheten: Adam kann nichts Schlimmeres machen, als seine eigenen Kinder zu töten, die Kaaba zu zerstören oder seinen Samen in eine für ihn verbotene Frau zu ergießen. Andererseits verbieten einige Erzählungen die Verschwendung des Samens, wie sie laut Imam as- Sadiq von Ishaq Ibn Amar berichtet wurden: Ich habe Abi Abdallah gefragt, was ist schlimmer, Ehebruch oder Alkoholgenuss? Warum wird Alkoholgenuss mit 80 Peitschenhieben und Ehebruch mit 100 geahndet? Er sagte, Ishaq, die Strafe ist das eine, aber in dem Ehebruch sind es mehr Hiebe, weil der Samen unnötig verschwendet wurde. 2 Ja`far as-sadiq (gest. 765) war der sechste Imam der Schiiten. Er ist eine der wichtigsten Referenzgrößen für das schiitische Recht.

4 Entgegnung: 1. Die Erzählung über das Einsetzen des Samens in die Scheide einer für den Mann verbotenen Frau ähnelt nicht dem Ehebruch. Während der Befruchtung kommen sich der Samenspender und die Empfängerin nicht nahe. Die Annahme des Spermiums von einem Spender ist weder sprachlich noch im Rechtsgebrauch mit einer Ejakulation in die Scheide einer Frau gleichzusetzen. 2. Die Erzählungen über die Verschwendung des Spermas müssen interpretiert werden. Es ist unbestritten, dass die Verschwendung von Samen nicht vom Recht her verboten ist, weil ein verheirateter Mann seinen Samen auch außerhalb der Scheide seiner Frau ergießen darf. Die Verschwendung bedeutet einen Samenerguss in eine Gebärmutter, die für ihn verboten ist, wie beim Ehebruch oder bei Selbstbefriedigung [sic!]. 3. Die Erzählungen über das Verbot des Ehebruchs und der Grund für das Verbot bezieht sich auf das Gleiche Verbot für Ehebruch, in seiner üblichen Definition, dass der Mann mit einer für ihn verbotenen Frau Geschlechtsverkehr hat. Deswegen sind die verschiedenen Erzählungen, die das Verfahren verboten haben, eigentlich keine starken Argumente gegen das Verfahren. Darauf aufbauend kann nicht an der Zulässigkeit dieses Verfahrens gezweifelt werden wie die logischen und rechtlichen Argumente gezeigt haben. Es ist dann die Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes, bei Einhaltung der Grenzen des Rechtes, erlaubt. Das Ergebnis der Befruchtung ist das Neugeborene, dessen Eltern der Samenspender und die austragende Ehefrau sind. Es unterliegt dem gleichen Recht wie die leiblichen Kinder hinsichtlich Abstammung, Erbe und Eheverboten. Der Ehemann besitzt zu dem Neugeborenen kein Verwandtschaftsverhältnis. Ist das Neugeborene ein Mädchen, darf er es nicht heiraten, weil es die Stieftochter ist. Um das Gesagte zu verdeutlichen, geben wir hier einige Fragen, die dem Imam [Khamenei] gestellt wurden und seine Antworten wieder. Frage 194: 3 Ist es erlaubt die Befruchtung einer Frau, deren Mann unfruchtbar ist, mit dem Samen eines fremden Mannes durchzuführen? 3 Die Fragen entstammen offenbar einer Fatwa-Sammlung von Khamenei, wo sie durchnummeriert wurden. Die Fatwas werden hier leider aus dem Zusammenhang gerissen zitiert, weswegen v.a. bei der Beantwortung von Frage 195 Unklarheiten entstehen.

5 Antwort: Es gibt keinen Grund das Verfahren zu verbieten, solange das Recht eingehalten wird. Das Neugeborene ist Kind des Samenspenders und der Ehefrau. Hinsichtlich Erbe und Eheverboten ist Vorsicht geboten. Frage 195: 1.) Ist es erlaubt eine Eizelle von der einen Ehefrau eines Mannes seiner Zweitfrau einzupflanzen, wenn die erstgenannte selbst keine fruchtbaren Eizellen mehr in sich trägt, weil sie in den Wechseljahren ist? Und gibt es einen Unterschied wenn eine der beiden Ehefrauen eine zeitlich begrenzte oder zeitlich unbegrenzte Ehe mit dem Mann hat? 4 2.) Welche der beiden ist die legitime Mutter des Kindes, die Spenderin der Eizelle oder die Austragende? 3.) Ist dieses Verfahren erlaubt, wenn zu befürchten ist, dass ohne das Einpflanzen der Spenderzelle ein behindertes Kind zur Welt kommen könnte? Antwort: 1. Es gibt kein Argument, das auf dem Recht basiert, dieses zu verbieten. Es gibt keinen Unterschied zwischen dem ehelichen Status der zwei Frauen, sei er zeitlich begrenzt oder nicht. 2. Das Neugeborene ist Kind der Spender von Eizelle und Samen. Aber es gehört auch der austragenden Mutter. 3.Das wurde bereits beantwortet. 4 Das schiitische Recht erlaubt die Instiution der Zeitehe. Hierbei wird im Ehevertrag der Zeitpunkt der Ehe bereits festgeschrieben. So ist es z.b. möglich, eine Zeitehe für eine Stunde oder eine Nacht zu schliessen. Die sonstigen Bestandteile einer Eheschliessung wie etwa die Zahlung eines Brautgeldes durch den Mann bleiben bestehen.

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