Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

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1 B 6 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 40 Nr. München, den 5. Juli 0 Datum Inhalt Seite Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes --I Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes 0--I Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes 04--I Gesetz zur Anpassung der Bezüge 0/ F, 0---F, 0---F Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes 0-4-UK Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung 8--0-F Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung 8----W Verordnung über eine Unterrichtsvergütung (Unterrichtsvergütungsverordnung UntVergV) UK.6.0 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen 04---I Achte Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung 9----UG 4 45

2 40 --I --I Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes Vom 8. Juli 0 D er Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Art. Abs. des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage Feiertagsgesetz FTG (BayRS --I), zuletzt geändert durch des Gesetzes vom 9. Mai 006 (GVBl S.90), wird wie folgt geändert:. Der bisherige Wortlaut wird Satz ; nach den Worten Heiliger Abend wird der Klammerzusatz (ab 4.0 0Uhr) gestrichen.. Es wird folgender Satz angefügt: Der Schutz der stillen Tage beginnt um.00uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 4.00 Uhr; er endet jeweils um 4.00Uhr. Dieses Gesetz tritt am. August 0 in Kraft. München, den 8. Juli 0 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

3 40 0--I 0--I Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes Vom 8.Juli 0 Der Landt ag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Landesstraf- und Verordnungsgesetz LStVG (BayRS 0--I), zuletzt geändert durch Abs. des Gesetzes vom 8. April 0 (GVBl S. 74), wird wie folgt geändert:. In der Inhaltsübersicht erhält Art. 0 folgende Fassung: Art.0 Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen.. Es wird folgender Art. 0 eingefügt: Art.0 Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen () Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen (außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankfl ächen) den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von :00 Uhr bis 6:00 Uhr verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht- fertigen, dass dort auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden. Die Verordnungen nach Satz sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn die Getränke den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind. () Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinn des Abs. liegen vor, wenn die Sicherheit in der Öffentlichkeit sowie sonstige bedeutsame Interessen der Allgemeinheit in besonderer Weise beeinträchtigt werden. () Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Dieses Gesetz tritt am.august 0 in Kraft. München, den 8.Juli 0 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

4 I 04--I Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Vom 8.Juli 0 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 99 (GVBl S. 64, BayRS 04--I), zuletzt geändert durch Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 0 (GVBl S. 74), wird wie folgt geändert:. Art. 8 Abs. wird wie folgt geändert: a) In Satz werden die Worte von den Anschaffungs- und Herstellungskosten gestrichen. b) Es wird folgender neuer Satz eingefügt: Den Abschreibungen zugrunde zu legen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder Wiederbeschaffungszeitwerte, die jeweils um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen sind und um Zuwendungen gekürzt werden können. c) Der bisherige Satz wird Satz. d) Die bisherigen Sätze bis 5 werden durch folgenden neuen Satz4 ersetzt: 4 Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Ab schreibung von Anschaffungs- und Herstellungs kosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, sind der Ein richtung einschließlich einer angemessenen Ver zinsung wieder zuzuführen. e) Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.. Art. 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Die für Zuwendungen maßgeblichen Regelungen in Art. 8 Abs. Sätze und 4 gelten auch in Fällen, in denen Anlagenteile vor dem. Januar 000 mit Zuwendungen fi nanziert worden sind. Dieses Gesetz tritt am.august 0 in Kraft. München, den 8.Juli 0 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

5 F, 0---F, 0---F 0---F, 0---F, 0---F Gesetz zur Anpassung der Bezüge 0/04 Vom 8. Juli 0 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5.August 00 (GVBl S.40, ber. S.764, BayRS 0---F), zuletzt geändert durch des Gesetzes vom.mai 0 (GVBl S.0), wird wie folgt geändert:. In der Inha ltsübersicht erhält Art. 09 folgende Fassung: Art.09 (außer Kraft). b) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Es wird folgender neuer Satz5 eingefügt: 5Bei der Anwendung der Sätze bis 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 0 Abs. zum. Januar 0 außer Betracht. bb) Der bisherige Satz5 wird Satz6. cc) Der bisherige Satz6 wird Satz7; in Halbsatz wird die Zahl 5 durch die Zahl 6 ersetzt. 5. Art. 0 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. und wie folgt g eändert:. In Art. 7 Abs. Satz werden die Zahl 75 07,40 durch die Zahl ,76 und die Zahl 8959,5 durch die Zahl 9509,6 ersetzt. aa) Im einleitenden Satzteil werden die Zahl,5 durch die Zahl,65 und die Worte. November 0 durch die Worte.Januar0 ersetzt.. Art.94 Abs. wird wie folgt geändert: bb) In Nr. 5 wird das Komma durch das Wort und ersetzt. a) In Satz wird die Zahl 08, durch die Zahl 65,0 ersetzt. b) In Satz wird die Zahl 498,4 durch die Zahl 44, ersetzt. cc) Nr. 6 wird aufgehoben. dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6. b) Es wird folgender Abs. angefügt: c) In Satz4 wird die Zahl 070, durch die Zahl 0, ersetzt. () Die Anwärtergrundbeträge werden ab. Januar 0 um jeweils 50 erhöht. 4. Art. 07a wird wie folgt geändert: a) Abs. Satz wird aufgehoben. 6. Anlagen bis 6, 9 und 0 erhalten folgende Fassung:

6 856, 90,56 9,6 984, 059,7 0,6 46,07 45,5 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 0 A A A A 4 A 5 A 6 774,79 497,0 04,8 90,7 9,6 09,70 98,88 954,9 899,9 9,4 900,0 69,48 400,44 79,94 99,5 095, 0,45 005,6 94,50 -Jahres-Rhythmus A Besoldungsgruppe Gültig ab.januar 0 898,87 669,08 78,76 05,80 74,0 496,0 69,5 69,4 50,76 084,06 056, 985, ,6 4 5, ,4 80,68 48,4 5,4 864,49 59,66 459,0 9, 06,4 4,64 06,96 08, , ,5 4 7,96 99,6 578,07 76,87 986,98 687,6 548,7 409,5 6,90 85,4 57,8 07,09 6 Stufe -Jahres-Rhythmus (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A 5 456,4 4 96, , ,99 677,84 60,5 068,65 75,97 608,4 459,4 7,46 5,84 08,65 5, ,4 5 0, ,8 4 07,7 777,58 444, 50, 88,7 668, 509,07 7,99 86,44 59,49 58, , , ,06 4 5,46 877,5 57,9,96 884,4 77,86 559,0 48,5 7,0 0, 0, , , ,77 4 4,9 977, 6,59,6 950,6 787, Jahres-Rhythmus 6 08, , , , ,88 695,4 Anlage 406

7 Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge) Gültig ab.januar 0 Besoldungsgruppe Euro B 6 578,59 B 6 965,88 B 4 7 7,54 B ,96 B ,44 B ,96 B ,5 B ,80 B 0 40,85 B 86,66 407

8 5 95,70 W 6 59,00 5 5,5 5 Jahre 5 09,85 7 Jahre Besoldungsgruppe W 4 05,5 W Stufe Festbetrag Besoldungsgruppe Gültig ab.januar 0 (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W 6 45,6 5 54,

9 750, ,88 7 7, , , , ,5 9 70,80 Besoldungsgruppe R R R R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 Gültig ab. Januar 0 85, , , ,5 4 74, ,98 5 8,4 4 7, ,87 4 9,56 -Jahres-Rhythmus 4 49,66 5 Stufe Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsordnung R 5 677, 5 5, ,7 5 7, , , , ,

10 Jahres-Rhythmus 7 Stufe C 4 kw 4 6, , , , ,4 5 40, ,96 5 7,5 5 96,79 6,0 6 7,6 6 5, , , ,7 C kw 448,5 64,66 87,07 4 0,47 4 5, ,7 4 64, , ,4 5 97,85 5 9, 5 586,6 5 78, ,4 6 69,8 C kw 7,4 08,84 480,5 65, 8,9 995, ,9 4 8, , , 4 85, , ,6 5 69, ,76 C kw 0,4 8,7 45,89 45,6 56,7 669,08 776,79 884,5 99, , ,7 4 5,46 4 4,9 4 50,9 Be soldungsgruppe Gültig ab.januar 0 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsordnung C kw 40 6

11 4 7 Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Monatsbeträge) in der gesetzlichen Reihenfolge Gültig ab.januar 0 Rechtsgrundlage (BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen) Art.7 Abs., Abs. Satz Art.7 Abs. Satz Art. Satz A9 bis A Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in A5 Art.4 Abs. Satz A bis A5 Nr. A6 bis A9 A0 und höher Art.4 Abs. nach einer Dienstzeit von einem Jahr Satz Nrn., 4, 5 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren Art.4 Abs. Satz Nr. Art.4 Abs. als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin Satz Nr.6 als Flugtechniker oder Flugtechnikerin Art.07 Abs. Satz6 Besoldungsgruppe Fußnote A6 A7 4 A9 A0 A A A A4 A5 A6 R R R A kw A4 kw, 4, 6, Spiegelstrich Spiegelstrich, Spiegelstrich Spiegelstrich,, 7,, 9 4 in Verbindung mit Art.7 Abs.6 Satz 0,,, 4, 5, 7, Spiegelstrich Spiegelstrich 4,, 5, 6, 7, 9, 0 0 Betrag in Euro, Vomhundertsatz 0,9 8,5 8,9 8,67,4 6,84 0,55 67,6 5,4 0,4 95,4 56,4 8,9 4,87 50 v.h. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundgehalt der Besoldungsgruppe A8 40,7 59,6 54,8 08,56 40,7 54,8 08,56 54,8, 80,88 6,8 80,88,57, 80,88 80,88 50,79 0,9 50,79 0,60 4,5 99,98 00,00 99,98 99,98 6,47 80,88,0

12 4 8 Anlage 5 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Gültig ab.januar 0 Stufe Stufe Betrag in Euro Betrag in Euro Besoldungsgruppen A bis A8 4, 6,97 übrige Besoldungsgruppen 0,04,69 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 0,65, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 8,6. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A bis A5 Der Familienzuschlag der Stufe erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A bis A5 um je 5,, ab Stufe für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A um je 5,56, in der Besoldungsgruppe A4 um je 0,45 und in der Besoldungsgruppe A5 um je 5,4. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach Art.5 Abs. in den Besoldungsgruppen A bis A8 in den Besoldungsgruppen A9 bis A 06,,76

13 (Monatsbeträge in Euro) 4 5 Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI., VI.) zum Bundesbesoldungsgesetz Zonenstufe 888,4 7,0 49,69 740,8 05,74 50,6 99, ,7 5 4,9 5 85,94 6 6, 7 50, 8 56, ,59 GrundZonengehalts stufe spanne von - bis 888, 7,0 49,68 740,8 05,7 50,5 99, ,7 5 4,9 5 85,9 6 6,0 7 50, 8 56, ,58 Gültig ab.januar 0 Auslandsbesoldung siehe Verweisung Monatsbetrag Anlage 6 4 9

14 44 0 Anlage 9 Mehrarbeitsvergütungssätze (Stundensätze) Gültig ab.januar 0 Rechtsgrundlage: Art.6 Abs.5 Satz Mehrarbeit (ohne Schuldienst) Besoldungsgruppen Betrag in Euro A bis A4,5 A5 bis A8,4 A9 bis A 8,4 A bis A6 5,9 Mehrarbeit (im Schuldienst) nach Schularten Besoldungsgruppen Betrag in Euro an Grundschulen und Mittelschulen A9 bis A ab A 7,,4 an Realschulen und Sonderschulen A9 bis A ab A 7, 5,9 an Gymnasien, an berufl ichen Schulen und an Fachhochschulen A9 bis A ab A 7, 9,44 Anlage 0 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab.januar 0 Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt Grundbetrag A bis A 4 88,7 A 5 bis A 8 000,4 A 9 bis A 05,79 A 88,8 A 9,4 A + Zulage gemäß Art. Satz 5,.

15 Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes Das Bayerische Besoldungsgesetz, zuletzt geändert durch dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:. In Art. 7 Abs. Satz werden die Zahl ,76 durch die Zahl 79,7 und die Zahl 9509,6 durch die Zahl 9495,8 ersetzt.. Art.94 Abs. wird wie folgt geändert: a) In Satz wird die Zahl 65,0 durch die Zahl 58,40 ersetzt. b) In Satz wird die Zahl 44, durch die Zahl 454,49 ersetzt. c) In Satz4 wird die Zahl 0, durch die Zahl 5,6 ersetzt.. Art. 0 wird wie folgt geändert: a) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung entfällt. bb) Im einleitenden Satzteil werden die Zahl,65 durch die Zahl,95 und die Zahl 0 durch die Zahl 04 ersetzt. cc) In Nr. 5 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt. dd) Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt: 6. die Anwärtergrundbeträge und. ee) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7. b) Abs. wird aufgehoben. 4. Anlagen bis 6, 9 und 0 erhalten folgende Fassung: 45

16 90,87 959,7 989,6 04,66 0,47 9,48, 486,60 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 0 A A A A 4 A 5 A 6 856,65 570,67 7,8 54,99 9,44 099,87 04,7 0,04 955,,45 985,86 696,75 47,5 47,0 64,4 57,0 09,44 064,4 999,80 -Jahres-Rhythmus A Besoldungsgruppe Gültig ab.januar ,89 777, 75,48 5,06 8,90 569,66 49,4 6,7 4, 45,54 6,77 044,8 4 5, ,85 4 9,6 94,69 59,57 44,0 948,99 668, 5,64 408,4 7,4 97,6 69, 088, ,7 4 88, ,4 4 0,0 68,6 7,54 075,0 766,5 6,90 480, 8,6 49,70,47, 6 Stufe -Jahres-Rhythmus (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltssätze Besoldungsordnung A 5 67,0 5 07, ,7 4 0,94 786,4 459,66 59,8 84,8 685,7 5,68 85,8 0,80 7,8 77, ,66 5 6,5 4 7,00 4,85 889,0 545,8 4,4 90,87 746,8 58,09 44,99 5,89 6,4, ,0 5 45, , ,77 99,7 6,98 7,0 969,5 808, 64,50 500,7 405,97 78,48 66, , , ,6 4 55, ,45 78, 4,7 07,9 869, Jahres-Rhythmus 6 495, , , , ,5 804,5 Anlage 46

17 Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge) Gültig ab.januar 04 Besoldungsgruppe Euro B 6 77,66 B 7 7,7 B ,00 B ,5 B ,59 B ,7 B ,44 B ,0 B 0 757,77 B,64 47

18 6 9, W 6 40, ,59 5 Jahre 5 78, 7 Jahre Besoldungsgruppe W 4 7,69 W Stufe Fest betrag Besoldungsgruppe Gültig ab.januar 04 (Monatsbeträge in Euro) Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W 6 604, ,6 48 4

19 860,89 7 7, , ,5 8 50, ,7 9 49, ,0 Be soldungsgruppe R R R R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 Gültig ab. Januar , ,0 4 74,4 4 94, 4 400, ,04 5 9, , , ,07 -Jahres-Rhythmus 4 66, 5 Stufe Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsordnung R 5 844,79 5 0, , , , , , ,

20 Jahres-Rhythmus 7 Stufe C 4 kw 4 49,8 4 69, , ,7 5 96, , , ,4 6 0,6 6 0, , , ,5 7 07,5 7 08,70 C kw 549,97 750, 950,6 4 50, , , , ,9 5 5,0 5 5,9 5 55,0 5 75,4 5 95,56 6 5,68 6 5,8 C kw 9,69 406,45 58, 759,97 96,7 4, , 4 466, ,7 4 80, ,7 5 7, , , , C kw,77,70 444,59 555,49 666,4 777, 888, 999, 4 0,0 4 0,94 4, , , ,59 Be soldungsgruppe Gültig ab.januar 04 Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsordnung C kw 40 6

21 4 7 Anlage 4 Strukturzulage, Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Monatsbeträge) in der gesetzlichen Reihenfolge Gültig ab.januar 04 Rechtsgrundlage (BayBesG, Bayerische Besoldungsordnungen) Art.7 Abs., Abs. Satz Art.7 Abs. Satz Art. Satz A9 bis A Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in A5 Art.4 Abs. Satz A bis A5 Nr. A6 bis A9 A0 und höher Art.4 Abs. nach einer Dienstzeit von einem Jahr Satz Nrn., 4, 5 nach einer Dienstzeit von zwei Jahren Art.4 Abs. Satz Nr. Art.4 Abs. als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin Satz Nr.6 als Flugtechniker oder Flugtechnikerin Art.07 Abs. Satz6 Besoldungsgruppe Fußnote A6 A7 4 A9 A0 A A A A4 A5 A6 R R R A kw A4 kw, 4, 6, Spiegelstrich Spiegelstrich, Spiegelstrich Spiegelstrich,, 7,, 9 4 in Verbindung mit Art.7 Abs.6 Satz 0,,, 4, 5, 7, Spiegelstrich Spiegelstrich 4,, 5, 6, 7, 9, 0 0 Betrag in Euro, Vomhundertsatz 08,6 7,9 8,59 9, 5,74 67,64 09,55 69,6 9, 04,4 0,0 60,95 8,59 5,90 50 v.h. des jeweiligen Unterschiedsbetrags zum Grundge-halt der Besoldungsgruppe A8 4,9 67,8 55,88,76 4,9 55,88,76 55,88 7,86 86, 7,6 86, 40,46 7,86 86, 86, 55,4 08,6 55,4 4,6 48,6 05,88 0,95 05,88 05,88 66, 86, 7,

22 4 8 Anlage 5 Familienzuschlag (Monatsbeträge) Gültig ab.januar 04 Stufe Stufe Betrag in Euro Betrag in Euro Besoldungsgruppen A bis A8 7,70,8 übrige Besoldungsgruppen,58 9,6 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 05,68, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 7,55. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A bis A5 Der Familienzuschlag der Stufe erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A bis A5 um je 5,, ab Stufe für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A um je 5,56, in der Besoldungsgruppe A4 um je 0,45 und in der Besoldungsgruppe A5 um je 5,4. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Anrechnungsbetrag nach Art.5 Abs. in den Besoldungsgruppen A bis A8 in den Besoldungsgruppen A9 bis A 09,5 6,09

23 (Monatsbeträge in Euro) 4 5 Bundesbesoldungsgesetz Die betragsmäßige Zuordnung ergibt sich aus Anlage VI (VI., VI.) zum Zonenstufe Zonenstufe Grund 94,94 00,06 49,07 8,68 97,6 64, 4 09, ,7 5 86, , ,4 7 74, , 9 95,8 gehaltsspanne von - bis 94,9 00,05 49,06 8,67 97,5 64,0 4 09, ,6 5 86, , , 7 74, , 9 95,80 Gültig ab.januar 04 Auslandsbesoldung siehe Verweisung Monatsbetrag Anlage 6 4 9

24 44 0 Anlage 9 Mehrarbeitsvergütungssätze (Stundensätze) Gültig ab.januar 04 Rechtsgrundlage: Art.6 Abs.5 Satz Mehrarbeit (ohne Schuldienst) Besoldungsgruppen Betrag in Euro A bis A4,68 A5 bis A8,8 A9 bis A 8,96 A bis A6 6,4 Mehrarbeit (im Schuldienst) nach Schularten Besoldungsgruppen Betrag in Euro an Grundschulen und Mittelschulen A9 bis A ab A 7,64,87 an Realschulen und Sonderschulen A9 bis A ab A 7,64 5,9 an Gymnasien, an berufl ichen Schulen und an Fachhochschulen A9 bis A ab A 7,64 0, Anlage 0 Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab.januar 04 Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt Grundbetrag A bis A 4 909, A 5 bis A 8 09,9 A 9 bis A 08,85 A,44 A 55, A + Zulage gemäß Art. Satz 90,08.

25 Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz ( BayBeamtVG) vom 5.August 00 (GVBl S. 40, 58, ber. S.764, BayRS 0---F), zuletzt geändert durch des Gesetzes vom.mai 0 (GVBl S. 0), wird wie folgt geändert:. Art.7 wird wie folgt geändert: a) In Abs.4 Satz wird die Zahl, durch die Zahl,0 ersetzt Art.8 wird wie folgt geändert: a) Abs. erhält folgende Fassung: () Für Versorgungsberechtigte gilt die Erhöhung nach Art. 0 Abs. BayBesG entsprechend für. die nach Art. 0 Abs. 4 übergeleiteten Zuschläge,. den Ausgleichsbetrag nach Art. 0 Abs.5 Satz,. die in Art. 0 Abs. 6 genannten Bezügebestandteile und b) Abs.6 Satz wird wie folgt geändert: aa) In Nr. wird die Zahl 0,79 durch die Zahl 0,8 ersetzt. bb) In Nr. wird die Zahl 0,59 durch die Zahl 0,6 ersetzt.. Art.7 wird wie folgt geändert: 4. die Zuschüsse, Überleitungs- und Ausgleichszulagen nach Art. 04 Abs.. b) In Abs. Satz werden nach der Zahl 0 die Worte Abs. eingefügt. c) In Abs. werden die Worte November 0 durch die Worte Januar 0 und die Zahl,5 durch die Zahl,6 ersetzt. a) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Nr. wird wie folgt geändert: aaa) d) In Abs.4 Satz wird die Zahl 5,97 durch die Zahl 54,7 ersetzt. I n Buchst. a wird die Zahl,08 durch die Zahl,4 ersetzt. 4 bbb) I n Buchst. b wird die Zahl,55 durch die Zahl,59 ersetzt. Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ccc) I n Buchst. c wird die Zahl,04 durch die Zahl,07 ersetzt. Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: bb) Nr. wird wie folgt geändert:. Art.7 wird wie folgt geändert: aaa) bbb) I n Buchst. a wird die Zahl,5 durch die Zahl,9 ersetzt. I n Buchst. b wird die Zahl 0,9 durch die Zahl 0,95 ersetzt. a) In Abs.4 Satz wird die Zahl,0 durch die Zahl,9 ersetzt. b) Abs.6 Satz wird wie folgt geändert: cc) In Nr. wird die Zahl 0,7 durch die Zahl 0,75 ersetzt. aa) In Nr. wird die Zahl 0,8 durch die Zahl 0,8 ersetzt. b) In Abs. Satz wird die Zahl 0,79 durch die Zahl 0,8 ersetzt. bb) In Nr. wird die Zahl 0,6 durch die Zahl 0,6 ersetzt.. In Art. 74 Abs. Satz werden die Zahl,55 durch die Zahl,59 und die Zahl 0,78 durch die Zahl 0,80 ersetzt. 4. Art. a Abs. wird folgender Satz 5 angefügt: 5Bei der Anwendung der Sätze und 4 bleibt die lineare Anpassung der Besoldung nach Art. 0 Abs. BayBesG zum. Januar 0 außer Betracht.. Art.7 wird wie folgt geändert: a) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Nr. wird wie folgt geändert: aaa) I n Buchst. a wird die Zahl,4 durch die Zahl,0 ersetzt. bbb) I n Buchst. b wird die Zahl,59 durch die Zahl,64 ersetzt.

26 46 ccc) I n Buchst. c wird die Zahl,07 durch die Zahl,0 ersetzt. bb) Nr. wird wie folgt geändert: aaa) I n Buchst. a wird die Zahl,9 durch die Zahl,4 ersetzt. bbb) I n Buchst. b wird die Zahl 0,95 durch die Zahl 0,98 ersetzt. Nr. Spalte der Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung BayZulV) vom 6. November 00 (GVBl S. 747, BayRS 0---F), zuletzt geändert durch 9 des Gesetzes vom 0. März 0 (GVBl S. 94), wird die Zahl,0 durch die Zahl,09 ersetzt. 6 cc) In Nr. wird die Zahl 0,75 durch die Zahl 0,77 ersetzt. b) In Abs. Satz wird die Zahl 0,8 durch die Zahl 0,8 ersetzt.. In Art. 74 Abs. Satz werden die Zahl,59 durch die Zahl,64 und die Zahl 0,80 durch die Zahl 0,8 ersetzt. Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung In Anlage 4 Rechtsgrundlage Abs. Satz Nr. Spalte der Bayerischen Zulagenverordnung, zuletzt geändert durch 5 dieses Gesetzes, wird die Zahl,09 durch die Zahl,8 ersetzt. 4. Art.8 wird wie folgt geändert: a) In Abs. einleitender Satzteil werden die Worte 0 Abs. durch die Zahl 0 ersetzt. b) In Abs. Satz werden die Worte 0 Abs. durch die Zahl 0 ersetzt. c) In Abs. wird die Zahl 0 durch die Zahl 04 und die Zahl,6 durch die Zahl,9 ersetzt. 7 Inkrafttreten () Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom.januar 0 in Kraft. () Abweichend von Abs. treten. Nrn. und 4 Buchst. a mit Wirkung vom. Mai 0 und., 4 und 6 am.januar 04 d) In Abs.4 Satz wird die Zahl 54,7 durch die Zahl 55,97 ersetzt. in Kraft. München, den 8. Juli 0 5 Der Bayerische Ministerpräsident Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung In Anlage 4 Rechtsgrundlage Abs. Satz Horst S e e h o f e r

27 UK 0-4-UK Gesetz G esetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom 8. Juli 0 D er Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom. November 994 (GVBl S. 06, BayRS 0-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom. Dezember 008 (GVBl S. 97), wird wie folgt geändert:. In Art. Abs. werden nach dem Wort verliehen die Worte oder entzogen eingefügt.. Art. Abs.4 wird wie folgt geändert: a) In Satz werden die Worte mündlichen oder schriftlichen gestrichen. (5) Die Umlagepfl icht endet. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Freistaat Bayern aufgegeben worden ist,. bei Austritt aus einer in Art. genannten Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, 4. bei Übertritt von einer in Art. genannten Ge meinschaft in eine andere solche Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. 4. Art.7 wird aufgehoben. 5. Art. 9 wird wie folgt geändert: b) Satz erhält folgende Fassung: a) Abs. wird wie folgt geändert: Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden.. Art. 6 wird wie folgt geändert: a) Abs. Satz wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz entfällt. b) Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt: aa) In Nr. werden die Worte getrennten Veranla gung durch das Wort Einzelveranlagung er setzt. bb) Nr. Satz erhält folgende Fassung: Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame, nach Art. 8 Abs. ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; 5a Abs. Sätze und des Einkommensteuergesetzes fi nden entsprechende Anwendung. (4) Die Umlagepfl icht beginnt. bei Aufnahme in eine oder Übertritt von einer in Art. genannten Gemeinschaft in eine andere in Art. genannte Gemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt wirksam geworden ist,. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern folgt. b) In Abs. Nr. werden die Worte getrennten Veranlagung durch das Wort Einzelveranlagung ersetzt. 6. Art. a erhält folgende Fassung: Art.a () Der Kirchensteuerabzugsverpfl ichtete hat innerhalb der in 44 Abs. oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des 5a Abs. c des Einkommensteuergesetzes von den Ka-

28 48 pitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach 5a Abs.c Satz Nr. und Satz des Einkommensteuergesetzes übermittelten Da ten für jeden Umlagepfl ichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepfl ichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. () Widerspricht der Umlagepfl ichtige nach 5a Abs. e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach 5a Abs. d des Einkommensteuergesetzes verpfl ichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpfl ichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. 7. Art. 6 Abs. erhält folgende Fassung: () Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die hierauf nicht angerechnete Kirchenlohnsteuer sowie das beson dere Kirchgeld übersteigt. 8. In Art. 9 Abs. werden die Worte nach Art. 7 oder nach der betreffenden Steuerordnung (Art.6 Abs. ) berechneten gestrichen. 9. Art. Satz 5 erhält folgende Fassung: 5Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlage nach Art. 4 Nr. übersteigt; die Kirchenkapitalertragsteuer wird dabei nicht berücksichtigt. 0. Art.7 wird wie folgt geändert: a) In Abs. entfällt die Absatzbezeichnung. b) Abs. wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am. Januar 05 in Kraft. München, den 8. Juli 0 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

29 F 8--0-F Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung Vom 8.Juli 0 0 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung (BayRS 8--0-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juni 00 (GVBl S. 78), wird wie folgt geändert:. Die Überschrift erhält folgende Fassung: Gesetz über die Bayerische Landesstiftung (BayLStG). b) Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt: (5) Die Mitglieder nach Abs. Nr. 5 werden vom Stiftungsrat vorgeschlagen und vom Landtag für fünf Jahre bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. c) Dem (bisherigen) Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: Die Mitglieder nach Abs. Nr. 5 sind von der Abstimmung über den Vorschlag gemäß Abs. 5 ausgeschlossen. d) Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9.. Art.8 wird wie folgt geändert: a) Abs. wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am. Aug ust 0 in Kraft. aa) In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. München, den 8.Juli 0 bb) Es wird folgende Nr. 5 angefügt: Der Bayerische Ministerpräsident 5. zwei auf dem Gebiet der Finanz- und Ver mögensverwaltung fachkundigen nichtstaatlichen Vertretern. Horst S e e h o f e r

30 W Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung Vom. Juli 0 Auf Grund des Art. 9 Satz des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 4. Juli 990 (GVBl S. 4, BayRS 8---W), zuletzt geändert durch Abs. des Gesetzes vom 8. April 0 (GVBl S. 74), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung: Die Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 5. Februar 99 (GVBl S. 49, BayRS 8----W), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. Dezember 00 (GVBl S.86), wird wie folgt geändert:. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt: (FoStS).. wird wie folgt geändert: b) Abs. wird aufgehoben. c) Der bisherige Abs. wird Abs. ; das Wort Kapitalstock wird durch das Wort Stiftungsvermögen ersetzt. d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs... 4 wird wie folgt geändert: a) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Nr. wird aufgehoben. bb) Die bisherige Nr. wird Nr. und erhält folgende Fassung:. Erträgen des Stiftungsvermögens,. cc) Die bisherige Nr. wird Nr.. b) In Abs. Satz werden die Worte Abs. durch die Worte Abs. ersetzt. a) Abs. wird wie folgt geändert: aa) Nr. erhält folgende Fassung:. aus dem zum.juli 000 vorhandenen Kapitalstock,. bb) Nr. wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nr. wird Nr. ; das Wort Stiftungszweckes wird durch das Wort Stiftungszwecks ersetzt. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 0. April 0 in Kraft. München, den. Juli 0 Der Bayerische Ministerpräsident Horst S e e h o f e r

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