Info des Amtsgerichts Warendorf

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1 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich in einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Unterhaltsvollstreckung im Ausland? Warum kann ich nicht aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich direkt die Zwangsvollstreckung in den anderen Vertragsstaaten des LugÜ II betreiben? Derzeit werden inl. Entscheidungen und inl. Vergleiche noch nicht automatisch in einem anderen Vertragsstaat anerkannt. Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in dem anderen Vertragsstaat (bekannt als Exequaturverfahren ) beantragen. Mit anderen Worten: Die Vollstreckung aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich in Norwegen ist erst möglich, nachdem ein norwegisches Gericht erklärt hat, dass die inl. Entscheidung/der inl. Vergleich in Norwegen vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärungsverfahren (Exequaturverfahren) verursachen oft Verzögerungen und zusätzliche Kosten und können sogar in Einzelfällen zu einer Ablehnung der Anerkennung durch den betroffenen Vertragsstaat führen. Welche Rechtsvorschriften sind für das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den anderen Vertragsstaaten des LugÜ II maßgebend? Das Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach folgenden Rechtsvorschriften: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom auch Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) genannt -, Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten vom (Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)). Das Lugano II-Übereinkommen tritt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten an die Stelle des Lugano-Übereinkommens (LugÜ), Art. 69 Zi. 6 LugÜ II

2 2 Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat? Um aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat einleiten zu können, benötigt die Gläubigerpartei folgende Unterlagen: vollstreckbare Ausfertigung der inl. Entscheidung mit Zustellungsbescheinigung - und ggfs. mit Rechtskraftvermerk - bzw. vollstreckbare Ausfertigung des inl. Vergleichs mit Zustellungsbescheinigung, eine Bescheinigung des hiesigen Amtsgerichts unter Verwendung des Formblatts in Anhang V Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II), die Vollstreckbarerklärung der inl. Entscheidung/des inl. Vergleichs durch das ausl. Gericht einschl. Zustellungsbescheinigung. Wie und von wem erhalte ich die erf. Bescheinigung nach Art. 54 bzw. Art. 58 (Anhang V) Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II)? Die Erteilung der Bescheinigung bedarf eines Antrags; der Antrag kann jederzeit an das inländische Amtsgericht - Familiengericht -, das den Schuldtitel erlassen hat, gestellt werden. Dieser kann sogar bereits in dem verfahrenseinleitenden Schriftstück (Antragsschrift, Unterhaltsfestsetzungsantrag, Kostenfestsetzungsantrag) gestellt werden. Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang. Bitte wenden Sie sich insoweit an die Serviceeinheit des hiesigen Amtsgerichts (Abt. 9 F bzw. 9 FH), die auf Antrag für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung sorgen wird. Für die Erteilung der Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V LugÜ II ist entweder der Rechtspfleger oder die Serviceeinheit zuständig; sie obliegt demjenigen, dem die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, 71 AUG. Wird die Schuldnerpartei vor Erteilung der Bescheinigung angehört? Nein Weder das Lugano II-Übereinkommen noch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bzw. das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) sehen eine Anhörung der Schuldnerpartei vor.

3 3 Wird die Bescheinigung der Schuldnerpartei zugestellt? Nein. Weder das Lugano II-Übereinkommen noch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bzw. das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) sehen eine Zustellung der Bescheinigung an die Schuldnerpartei vor. Welche Kosten entstehen für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung? Für die Erteilung der vorgenannten Bescheinigung wird vom inl. Gericht eine Gebühr in Höhe von 10 EUR gem. KV Nr FamGKG i. V. m. 71 AUG erhoben. Wie lang ist die Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid, wenn dieser im Ausland zugestellt werden muss? Beträgt die Widerspruchsfrist ebenfalls 2 Wochen? Nein, die Widerspruchsfrist beträgt 1 Monat, 75 III AUG. Muss das Gericht bei Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung die Einspruchsfrist im Vollstreckungsbescheid bestimmen? Ja. Gem. 113 FamFG, 700 I, 339 II ZPO, 20 Zi. 1 RpflG ist vom zuständigen Rechtspfleger die Einspruchsfrist festzusetzen. Dies kann im Vollstreckungsbescheid oder in einem besonderen Beschluss erfolgen. Muss das Gericht bei Zustellung im Ausland oder öffentlicher Zustellung die Einspruchsfrist im Versäumnisbeschluss bestimmen? Ja. Gem. 113 FamFG, 339 II ZPO ist vom zuständigen Richter die Einspruchsfrist festzusetzen. Dies kann im Versäumnisbeschluss oder in einem besonderen Beschluss erfolgen. Muss das Gericht bei Zustellung durch Aufgabe zur Post die Einspruchsfrist im Vollstreckungsbescheid bzw. im Versäumnisbeschluss bestimmen? Nein. Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist keine Zustellung im Ausland.

4 4 Welche Besonderheiten gelten für Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle, einstweilige Anordnungen, Anerkenntnisbeschlüsse und Versäumnisbeschlüsse? Soweit Anerkenntnis- oder Versäumnisbeschlüsse in verkürzter Form hergestellt worden sind ( 38 IV FamFG) oder enthalten Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen keine Begründung, so sind diese zur Verwendung im Ausland zu vervollständigen, 73 AUG. Bitte wenden Sie sich insoweit an die Serviceeinheit des hiesigen Amtsgerichts (Abt. 9 F); der zuständigen Richter wird auf Antrag die Begründung nachträglich anfertigen. Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung im Ausland betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nicht erforderlich wäre, 74 AUG. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist die Serviceeinheit zuständig. Bitte wenden Sie sich für diesen Fall an die Serviceeinheit des hiesigen Amtsgerichts (Abt. 9 F), die auf Antrag die Vollstreckungsklausel erteilen wird. Welches ausl. Gericht ist für die Vollstreckbarerklärung der inl. Entscheidung/des inl. Vergleichs zuständig? Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung ergibt sich die Zuständigkeit aus Art. 39 LugÜ II. Wie erfolgt die Vollstreckbarerklärung? Welche Unterlagen muss ich dem ausl. Gericht vorlegen? Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 50, 53 und 55 LugÜ II. Das Lugano II-Übereinkommen (LugÜ II) sieht 2 Wege vor, die zur (vereinfachten) Vollstreckbarerklärung führen: die Registrierung der inländischen Entscheidung/des inl. Vergleichs in Großbritannien, in allen anderen Vertragsstaaten: die Erteilung der besonderen Vollstreckungsklausel durch das zuständige ausländische Gericht.

5 5 In beiden Fällen sind vorzulegen: vollstr. Ausfertigung der inländischen Entscheidung - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung und Rechtskraftvermerk - bzw. vollstr. Ausfertigung des Vergleichs - ggfs. mit Zustellungsbescheinigung -, Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II bzw. Art. 58 LugÜ II (Formblatt in Anhang V LugÜ II), ggfs. Ausfertigung des inl. Verfahrenskostenhilfebeschlusses, ggfs. - auf Verlangen des ausländischen Gerichts -: eine Übersetzung der vorzulegenden Urkunden. Der Vorlage der Bescheinigung über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks/des gleichwertigen Schriftstücks zu der inl. Säumnisentscheidung bedarf es nicht. Nicht erforderlich ist die Legalisation der erforderlichen Urkunden bzw. die Erteilung einer Apostille zu den erforderlichen Urkunden, Art. 56 LugÜ II. Benötige ich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Bescheinigung über die Zustellung der inl. Entscheidung/des inl. Vergleichs? Da nach deutschem Recht die Zustellung lediglich Vorbedingung für den Beginn der Zwangsvollstreckung (s. 750 I ZPO, 120 FamFG bzw. 750 I, 794, 795 ZPO, 120 FamFG) und nicht Voraussetzung für das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Ausland ist, bedarf es insoweit nicht der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem inl. Schuldtitel. Was habe ich im Vollstreckbarerklärungsverfahren zu beachten? Wie ist der Verfahrensablauf? Mögliche Anerkennungshindernisse ergeben sich aus Art. 34 und 35 LugÜ II. Die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Art. 50, 53 und 55 LugÜ II. Die Gläubigerpartei hat ggfs. einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, Art. 40 II LugÜ II. Ist der Gläubigerpartei im Inland Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so genießt sie insoweit die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates vorsieht, Art. 50 LugÜ II.

6 6 Für inl. Vergleiche gilt das o. g. ebenfalls, Art. 58 LugÜ II. Was habe ich zu beachten, wenn ich aus einem dynamisierten Unterhaltstitel die Zwangsvollstreckung im Ausland betreiben möchte? Handelt es sich bei dem inl. Schuldtitel um einen dynamisierten Unterhaltstitel, so bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im Ausland zuvor der Bezifferung, 245 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 72 AUG. Für die Bezifferung des Unterhalts im dynamisierten inl. Schuldtitel ( 1612 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Zwangsvollstreckung im Ausland ist der Rechtspfleger zuständig, 245 FamFG, 25 Zi. 2 b) RpflG (Rechtspflegergesetz). Bitte wenden Sie sich insoweit an die Serviceeinheit des hiesigen Familiengerichts; der zuständige Rechtspfleger nimmt auf Antrag die begehrte Bezifferung vor. Kann das Gericht zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls eine Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II erteilen? Ja. Kann das Gericht eine Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II zu dem inl. Kostenfestsetzungsbeschluss erteilen, falls der Kostenfestsetzungsantrag der Schuldnerpartei nicht zugestellt worden ist? Genügt insoweit nicht die Zustellung der Antragsschrift/des Mahnbescheids an die Schuldnerpartei? Nein. Die Zustellung der Antragsschrift/des Mahnbescheids genügt nicht. Obwohl nach den inländischen Prozessvorschriften die Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags nicht zwingend erforderlich ist, bedarf es für die grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung gleichwohl der Zustellung, vergl. Art. 34 Zi. 2 LugÜ II. Ggfs. ist im Einzelfall eine Heilung des Zustellungsmangels nach Art. 34 Zi. 2 LugÜ II möglich, falls der rechtzeitige Zugang des Kostenfestsetzungsantrags an die Schuldnerpartei nachgewiesen ist (z. B. Angaben der Schuldnerpartei). Eine Heilung ist ebenfalls möglich, falls der Kostenfestsetzungsantrag gleichzeitig mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei zugegangen bzw. zugestellt worden ist und die Schuldnerpartei keinen Rechtsbehelf gegen die inl. Entscheidung eingelegt hat.

7 7 Kann das Gericht eine Bescheinigung gem. Art. 54 LugÜ II zu dem inl. Versäumnisbeschluss/inl. Kostenfestsetzungsbeschluss erteilen, falls diese lediglich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden sind? Ja. Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post ist in den EU-Nichtmitgliedstaten zulässig. 184 ZPO, 113 FamFG findet insoweit Anwendung. Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat. Kann das Gericht eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu dem inl. Versäumnisbeschluss/inl. Kostenfestsetzungsbeschluss erteilen, falls das verfahrenseinleitende Schriftstück öffentlich zugestellt worden ist? Ja; fraglich ist jedoch, ob das ausl. Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Zustellung anerkennt. Ob die inl. Entscheidung vom ausl. Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, hängt vom Einzelfall und der Entscheidung des ausländischen Gerichts ab. Grundsätzlich ist eine fiktive Zustellung (z. B. öffentliche Zustellung) ohne Hinzukommen weiterer Umstände im Einzelfall niemals rechtzeitig. Ist es der Schuldnerpartei jedoch als Pflichtverletzung gegenüber der Gläubigerpartei zurechenbar, dass sie ihre neue Anschrift nicht bekanntgegeben hat, ist dagegen eine öffentliche Zustellung rechtzeitig bzw. wird dies als rechtzeitig angesehen. Dies ist jedoch in der Regel nur dann der Fall, wenn die Schuldnerpartei mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens rechnen musste. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der inl. Entscheidung/des inl. Vergleichs? In Hinblick auf Art. 42 II LugÜ II bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu dem inländischen Schuldtitel. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus. Benötige ich für die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat eine Bescheinigung über die Zustellung der Vollstreckbarerklärung? In Hinblick auf Art. 42 II LugÜ II bedarf es der Vorlage einer Zustellungsbescheinigung zu der Vollstreckbarerklärung. Eine Zustellung mit Beginn der Zwangsvollstreckung reicht aus.

8 8 Wie ist der zeitliche und örtliche Anwendungsbereich des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? Das Lugano II-Übereinkommen findet im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedstaaten - einschl. Dänemark - und den Vertragsstaaten Anwendung auf die ab dem Inkrafttreten des Lugano II-Übereinkommens erlassenen Entscheidungen und geschlossenen und bestätigten Vergleiche. Das Datum des Inkrafttretens des vorgenannten Übereinkommens entnehmen Sie bitte der anliegenden Übersicht: Staat Datum des Inkrafttretens des LugÜ II Island Norwegen Schweiz Welche Rechtsvorschriften finden in den Altfällen Anwendung bzw. wie erfolgt die Zwangsvollstreckung in Altfällen? Hinsichtlich der Altfälle findet dagegen das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den sonstigen Rechtsvorschriften (in der Regel EuGVÜ oder/und LugÜ) statt. Welche Rechtsvorschriften in den vorgenannten Altfällen Anwendung finden, ergibt sich aus dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO). Wo erhalte ich Unterstützung bei der Durchsetzung meiner Unterhaltsansprüche im Ausland? Umfassende Unterstützung erhält die Gläubigerpartei von der Zentralen Behörde. Worin besteht die Unterstützung der Zentralen Behörde? Die Zentrale Behörde leistet alles Erforderliche zur gerichtlichen Durchsetzung der titulierten Unterhaltsansprüche - von der Antragstellung bis zur Überwachung des regelmäßigen Eingangs der Unterhaltszahlungen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Die Aufgaben der zentralen Behörde ergeben sich aus 5 AUG. Die Zentrale Behörde wird ggfs. von den Jugendämtern unterstützt, 6 AUG.

9 9 Wo finde ich die Zentrale Behörde? Gem. 4 AUG ist das Bundesamt für Justiz zur inl. Zentralen Behörde bestimmt worden; Internet-URL: /AU Start node.html? nnn=true Kann ich direkt mit der inl. Zentralen Behörde in Kontakt treten? Nein Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrags erfolgt durch das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Antragstellers liegt. Für den Amtsgerichtsbezirk Warendorf ist das Amtsgericht Hamm, Borbergstr. 1, Hamm, zuständig. Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben, 7 AUG. Worin besteht die Vorprüfung des Amtsgerichts? Das Amtsgericht prüft lediglich, ob der Antrag die erforderlichen Angaben enthält, die erforderlichen Unterlagen dem Antrag vollständig beigefügt sind, der Antrag begründet ist. Der zuständige Richter lehnt die Weiterleitung des Antrags ab, wenn der Antrag mutwillig oder offensichtlich unbegründet ist. Liegen dagegen keine Ablehnungsgründe vor, übersendet das Amtsgericht den Antrag nebst Anlagen und Übersetzungen unmittelbar an das Bundesamt für Justiz. Muss ich als Gläubigerpartei die angebotenen Dienste der Zentralen Behörde annehmen? Nein. Es bleibt der Gläubigerpartei unbenommen, den Unterhaltsanspruch im Ausland selbst geltend zu machen bzw. durchzusetzen. Wo erhalte ich weitere Informationen? Hinsichtlich der ggfs. zu beachtenden Besonderheiten für die einzelnen Länder wird im Übrigen auf die Informationen des Auswärtigen Amts bzw. der

10 10 zuständigen Auslandsvertretung Bezug genommen; Internet-URL: Die Internetseiten der EU-Kommission im Internetportal der Europäischen Union (EUROPA-Portal) enthalten u. a.: Informationen über die Zwangsvollstreckung in den EU-Mitgliedstaaten, Angaben über die zuständigen Gerichte/Vollstreckungsorgane in den EU-Mitgliedstaaten, Angaben über Rechtsbehelfe und Sprachenregelung in den EU-Mitgliedstaaten, Arbeitshilfen zum Ausfüllen der EU-einheitlichen Formblätter, Übersetzungen der Formblätter in den Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten. Internet-URL: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN) Europäischer Gerichtsatlas für Zivilsachen Bei evtl. Rückfragen wenden Sie sich bitte insoweit direkt an den Sachbearbeiter (Herr Rollnik, Tel ). Welche Besonderheiten muss ich für die Zwangsvollstreckung im Vereinigten Königreich beachten? Die Gläubigerpartei, die aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich in Großbritannien vollstrecken will, muss zunächst beantragen, diese(n) zur Zwangsvollstreckung registrieren zu lassen (Art. 38 II LugÜ II). Der Antrag kann von der Gläubigerpartei persönlich gestellt werden oder durch einen von ihm beauftragten solicitor. Es ist darauf zu achten, dass jede Registrierung nur für den Teil des Vereinigten Königreichs (England, Wales, Schottland oder Nordirland) gilt, in dem sie erfolgt. Daher ist vor einer Vollstreckung in einem anderen Landesteil Großbritanniens dort das Registrierungsverfahren zu wiederholen. Nach Registrierung und Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist kann aus der inl. Entscheidung/dem inl. Vergleich wie aus einem britischen Urteil vollstreckt werden. Zur Verfügung stehen folgende Vollstreckungsmittel:

11 11 execution by writ of fieri facias (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen); garnishee (Forderungspfändung); attachment of earnings (Gehaltspfändung); charging orders (Zwangspfändungen und hypotheken). Es ist darauf zu achten, dass nach englischem Recht Zustellungen an Gesellschaften wirksam nur an das registered office der Gesellschaft und ggfs. nach Vereinbarung auch an seinen solicitor erfolgen können. Zustellungen an die oftmals abweichende Anschrift, unter der die Geschäfte tatsächlich betrieben werden, sind nach englischem Recht sämtlich unwirksam. Weitere Informationen über die Registrierung der Entscheidungen/Vergleiche in Großbritannien entnehmen Sie bitte den Informationen des Auswärtigen Amts bzw. der zuständigen Auslandsvertretung; Internet-URL: Auf das Merkblatt der deutschen Auslandsvertretung ( Merkblatt zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Großbritannien und Nordirland, insbes. England und Wales ); Internet-URL: ownload.pdf wird insoweit Bezug genommen.

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