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1 blogs.pwc.de/steuern-und-recht Aktuelle Nachrichten für Expertinnen und Experten Oktober/November 2012 steuern+recht Steuerrecht im Wandel Steueränderungen 2012/2013 Kunstgriff beim Steueraufkommen Vermögensabgabe zusätzlich zur Vermögensteuer? Verpflichtungen bei Außenprüfungen Rückstellungen für die Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen Gesellschafter- Geschäftsführer Gestaltungsspielräume bei bestehenden Pensionszusagen Umsatzsteuer- Identifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung

2 Inhalt Steuern aktuell... 4 Leitartikel... 6 Steuerrecht im Wandel: Steueränderungen 2012/ Mandanten-Seminare: 2012/2013: die wichtigsten Steueränderungen... 9 Steuern A bis Z Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung Tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen Konsultation der Europäischen Kommission zu ermäßigten Steuersätzen Investitionsabzugsbetrag bei Neugründung: verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen Umsatzsteuer bei Einzweckguthabenkarten in der Telekommunikation: Urteil aus Luxemburg Vermögensabgabe zusätzlich zur Vermögensteuer? Dauernde Wertminderung bei festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen Umsatzsteuer: Vorstufenbefreiung bei bestimmten Abwicklungsschein keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung beim Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Pensionsverpflichtungen: Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit weitreichenden Auswirkungen Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben Steuersatz bei der Lieferung von Speisen Gesellschafter-Geschäftsführer: Gestaltungsspielräume bei bestehenden Pensionszusagen Geschäftsveräußerung bei Vermietung des Betriebsgrundstücks Recht aktuell Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum GmbH-Geschäftsführer Kein Splittingtarif nach Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz Länder Ticker Impressum PwC

3 Editorial Prof. Dr. Dieter Endres, Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands Steuerrecht im Wandel Während die erhofften positiven Impulse für das Unternehmensteuerrecht auf sich warten lassen, gibt es auch in diesem Jahr eine Vielzahl an Steuerregelungen, die für die Unternehmen nicht ohne Folgen bleiben werden. So pflegt unter anderem das Bundesfinanzministerium seine Tradition der Jahressteuergesetze. Auch 2012 müssen sich Unternehmen wieder auf ein solches Sammelsurium einstellen, den Regeln der Chronologie folgend trägt es den Namen Jahressteuergesetz Es fasst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zusammen, die sich aus Vorgaben der Europäischen Union (EU), Gerichtsurteilen oder Anregungen der Finanzverwaltung ergeben. Fast ebenso lang ist die Wunschliste mit Ergänzungen der Länder. Entsprechend hat die Bundesregierung eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vorgelegt. Die Steuerreform light soll die Spielregeln im Reisekostenrecht vereinfachen und Rechtssicherheit bei der Organschaft bringen. Die Wahrheit ist jedoch: Die im derzeitigen Entwurf enthaltenen Formulierungen erscheinen zum Teil höchst problematisch und dürften für die betroffenen Unternehmen fatale Folgen haben. Regelungsbedarf ergibt sich auch in diesem Jahr aus dem Europarecht. Etliche deutsche Steuerregelungen hat die EU- Kommission schon kritisiert und als mit dem Recht der EU unvereinbar deklariert. Ein Beispiel unter vielen: der Paragraf 50 d Absatz 3 Einkommensteuergesetz zum sogenannten Treaty Shopping. Um sich vor dem Europäischen Gerichtshof keine blutige Nase zu holen, hat der Gesetzgeber die Regelung ab diesem Jahr angepasst. Zu einer Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof hat man es dagegen bei der Frage kommen lassen, ob Körperschaften aus der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum für aus Deutschland erhaltenen Dividenden die Steuerbefreiung nach 8 b Absatz 1,5 Körperschaftsteuergesetz versagt werden kann. Nun besteht Handlungsbedarf. Welches Sammelsurium an Neuregelungen Unternehmen erwartet und auf welche Folgen sie sich einstellen sollten, erläutern Ihnen anschaulich die PwC-Autoren Thomas Brink und Kerstin Holst im Leitartikel Steuerrecht im Wandel: Steueränderungen 2012/2013 auf den Seiten 6 bis 10. Damit sich Mandanten zeitnah über den Fortgang der Gesetzgebung informieren können, veranstaltet PwC überdies ab Ende November an verschiedenen Standorten Seminare. In diesen Veranstaltungen werden PwC-Experten wesentliche bereits umgesetzte, geplante oder vorgeschlagene Steueränderungen in ihrer Wirkungsweise für betroffene Unternehmen darstellen und einer kritischen Analyse unterziehen. Eine Übersicht über die Veranstaltungstermine und -orte finden Sie auf den Seiten 9 und 10. Um einen Gesetzgebungsvorstoß ganz anderer Art geht es in dem Beitrag Vermögensabgabe zusätzlich zur Vermögensteuer? Durch diesen Kunstgriff steht das Steueraufkommen aus der einmaligen Vermögensabgabe dem Bund zu, während die laufende Vermögensteuer eine Einnahmequelle für die Länder wäre. Wie der Boden bereitet wird, um künftig den Zugriff auf das Vermögen einzelner Steuerzahler zu ermöglichen, erläutert Ihnen die PwC-Autorin Dr. Claudia Klümpen-Neusel auf den Seiten 19 bis 21. Weniger um Vermögen, wohl aber um Kosten geht es in dem Beitrag Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben. Denn Betriebsprüfungen kosten die geprüften Unternehmen regelmäßig nicht unerhebliche Mengen Geld. Die entscheidende Frage, der sich der Bundesfinanzhof annahm, war hierbei, ob Rückstellungen für die Kosten zukünftiger Betriebsprüfungen in der Steuerbilanz eines Großbetriebs auch dann gebildet werden dürfen, wenn noch keine konkrete Prüfungsanordnung hierfür vorliegt. Wie der Bundesfinanzhof diese Frage beantwortet und begründet, haben die PwC-Autoren Dr. Michael Scheel und Carina Kunze auf den Seiten 25 bis 28 für Sie zusammengefasst. Viel Nutzen aus der Lektüre der Beiträge in diesem stürmischen Herbst wünscht Ihnen Ihr Prof. Dr. Dieter Endres Leiter Steuern und Mitglied des Vorstands steuern+recht Oktober/November

4 Steuern aktuell Informanten durch Steuergeheimnis geschützt Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aufgrund neuerer Entwicklungen und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in einigen Punkten mit sofortiger Wirkung aktualisiert beziehungsweise geändert. Betroffen sind unter anderem die Bestimmungen über das Steuergeheimnis und zur Bekämpfung der Geldwäsche. Besonders zum Thema Steuergeheimnis gibt das BMF ausführliche Hinweise: Zum geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Steuerpflichtigen, sondern auch andere Personen, deren Verhältnisse einem Amtsträger in einem steuerlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren bekannt geworden sind. Ob diese Personen in einem derartigen Verfahren auskunftspflichtig sind oder ihre Angaben ohne rechtliche Verpflichtung abgegeben haben, ist für die Zuordnung zum geschützten Personenkreis unerheblich. Dem Steuergeheimnis unterliegen auch die Identität eines Informanten und die Offenbarung des Inhalts der Anzeige. Hat der Anzeigeerstatter jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht, steht es im Ermessen der Finanzbehörde, den Strafverfolgungsbehörden das mitzuteilen. Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht von Gewerbebetrieben erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs gilt dies für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Die Klägerin im aktuell entschiedenen Fall ist eine GmbH & Co. KG, die am 16. Juni 2003 (Streitjahr) errichtet und am 8. August desselben Jahres im Handelsregister eingetragen wurde. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Ausübung des Tischlerhandwerks, insbesondere die Herstellung, die Be- und Verarbeitung sowie die Konfektionierung von Möbelelementen aller Art. Am 12. September 2003 meldete sich die Klägerin beim zuständigen Finanzamt an und gab als Beginn der gewerblichen Tätigkeit den 1. Januar 2004 an. Noch im Jahr 2003 stellte sie einen Vertriebsleiter sowie einen Betriebsleiter ein und schloss einen Mietvertrag für ein Objekt ab. Am selben Tag gab sie ihre gewerberechtliche Anmeldung ab, in der sie den Beginn ihrer Tätigkeit auf den 1. September des Streitjahres datierte. Die steuerliche Folge dieses Engagements: Mit Gewerbesteuermessbescheid 2003 setzte das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für 2003 auf null Euro fest und lehnte die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts in Höhe von kurzerhand ab. Nach erfolglosem Einspruch machte die GmbH in ihrer dagegen erhobenen Klage geltend, dass sie sich auch schon im Streitjahr 2003 am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt habe. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass bei ihr entstehende Veräußerungsgewinne nach Einfügung des 7 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung der Gewerbebesteuerung unterlägen. Insoweit werde sie wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, ohne dass sachliche Gründe dafür erkennbar seien, dass sie die Anlaufkosten abweichend von der Rechtslage bei Kapitalgesellschaften nicht abziehen dürfe. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Anders beurteilte indes der Bundesfinanzhof (BFH)den Sachverhalt. Betriebsausgaben, die vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit einer Mitunternehmerschaft entstanden seien, sind nach Auffassung der obersten Finanzrichter auch dann nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen, wenn die unmittelbar beteiligten Mitunternehmer nicht natürliche Personen sind. Nach 2 Absatz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer nur der stehende Gewerbebetrieb. Zur Erläuterung: Während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge beginnend mit der ersten Vorbereitungshandlung zur Eröffnung des Betriebs erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Der von der Vorinstanz angeführte 7 Satz 2 GewStG greift nach Ansicht der BFH-Richter auch nicht. Die Vorschrift besagt, dass Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bei Mitunternehmerschaften zum Gewerbeertrag gehören, soweit sie auf eine nicht natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfallen. Sie betrifft dem eindeutigen Wortlaut nach nur Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Die Vorinstanz hatte daraus abgeleitet, dass korrespondierend dazu auch vorbereitende Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigt werden müssten. Dem schloss sich der BFH jedoch nicht. Die für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätze können so ist es in der Urteilsbegründung nachzulesen nicht auf Mitunternehmerschaften übertragen werden, auch wenn daran nur Kapitalgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind. Nachweispflicht bei Bewirtung in einer Gaststätte Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Bewirtung von Geschäftspartnern lassen sich in Höhe von 70 Prozent der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Der Gesetzgeber knüpft an den Steuerabzug allerdings eine Bedingung: Der Gastgeber muss einen schriftlichen Nachweis über die Höhe der Aufwendungen, den konkreten Anlass sowie Ort und Datum der Bewirtung und die Teilnehmer führen. In einem aktuell entschiedenen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) noch einmal klargestellt: Auch die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. 4 PwC

5 Steuern aktuell Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht bei der Bewirtung einer Gaststätte ergeben sich allein aus der Vorschrift des 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) als Lex specialis zu 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG. Dies ergibt sich nach Auffassung der obersten Finanzrichter vor allem aus dem zwingenden Erfordernis, im Fall der Gaststättenbewirtung die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Rechnung kann insoweit auch nicht durch Eigenbelege des gastgebenden Steuerpflichtigen ersetzt werden. Das bedeutet: Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen eigene Angaben zum Anlass und den namentlich genannten Teilnehmern; die übrigen Details müssen aus der beigefügten Rechnung ersichtlich sein. Im Streitfall hatte das Finanzgericht zu Unrecht Bewirtungsaufwendungen in Höhe von DM für das Jahr 1998, DM für das Jahr 1999 und DM für das Jahr 2000 als abziehbar anerkannt, da auf den eingereichten Rechnungen über die Bewirtung die erforderliche Angabe des Namens des Klägers als bewirtende Person fehlte. Kosten für Schiffsreise mit Geschäftspartnern grundsätzlich nicht abziehbar Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung in der Regel nicht abziehbar. Dieser Grundsatz gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs immer dann, wenn sich ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder Repräsentation des Unternehmens nicht ausschließen lässt. Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine Regattabegleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär beobachten, sondern nur vom Schiff aus. Die obersten Finanzrichter folgten dieser Argumentation nicht, und zwar mit der Begründung: Nach 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz dürften Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen seien. Die Regelung betreffe somit auch ausdrücklich Betriebsausgaben, also Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das Abzugsverbot sei geschaffen worden, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation ansah und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte. Fahrtenbuch muss ganzjährig geführt werden Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften, wenn der Buchführer seine Aufzeichnungen erst im Laufe des Kalenderjahrs beginnt. Von der Pauschalzur Fahrtenbuchmethode während des Veranlagungszeitraums zu wechseln ist nicht zulässig. Steht dem Steuerpflichtigen ein privates Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss der entsprechende Vorteil versteuert werden. Für die Bewertung dieses Vorteils gilt der Grundsatz der Ein-Prozent-Regelung (für jeden Kalendermonat also grundsätzlich ein Prozent des inländischen Listenpreises bei der Erstzulassung). Will der Steuerpflichtige davon abweichen, muss er den Nutzungswert unter Zuhilfenahme eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen. Das Finanzgericht Münster hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige für den ersten Teil des Jahres nach der Ein-Prozent-Regelung vorging und später den nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Wert zugrunde legte. Das Gericht ließ diese Aufteilung nicht zu und verlangte, für den gesamten Veranlagungszeitraum (hier: das Kalenderjahr) solle die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden. Eine Änderung sei erst bei einem Wechsel des Fahrzeugs möglich. Dies wird auch von der Finanzverwaltung so gesehen und praktiziert. Als Begründung für den Ausschluss eines Wechsels während des Jahres führte das Finanzgericht hauptsächlich den Vereinfachungs- und Typisierungszweck der gesetzlichen Regelung ins Feld: Dieser ginge verloren, wenn beliebig gewechselt werden könnte. Werde ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahrs geführt, bestehe die Gefahr, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil (speziell Urlaubszeiten) nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Bild entsteht. Mit Blick auf die höchstrichterlich noch ungeklärte Problematik wurde die Revision zugelassen. In seinem Urteil hat das Finanzgericht sowohl einen jährlichen Wechsel der Bewertungsmethode als auch bei einem Fahrzeugwechsel gebilligt. Nun hat der Bundesfinanzhof Gelegenheit, sich zu dem Themenkomplex abschließend zu äußern. steuern+recht Oktober/November

6 Leitartikel Steuerrecht im Wandel: Steuer Auch das Jahr 2012 wird wieder von wichtigen Änderungen im Steuerrecht geprägt sein. Im Zentrum stehen dabei die noch zu erwartenden Steueränderungen durch das Jahressteuergesetz 2013 und das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung sowie des steuerlichen Reisekostenrechts. Daneben sind wichtige Neuregelungen für Steuerpflichtige bereits seit Anfang des Jahres 2012 zu beachten. Der aktuelle Leitartikel gibt Ihnen ohne Anspruch auf Vollständigkeit einen Überblick über wesentliche Steueränderungen. In diesem Beitrag erfahren Sie auf welche Gesetzesänderungen sich Unternehmen einstellen müssen. welche Fragen die Gesetze offenlassen. in welchen PwC-Seminaren Sie sich fit machen können für den heißen Herbst/Winter Abgeltende Besteuerung von Dividenden an ausländische Anteilseigner: Anpassung an das Recht der Europäischen Union Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Oktober 2011 (C-284/09), das ein 2007 gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren abschloss, steht fest: Die abgeltende Wirkung des Einbehalts von Kapitalertragsteuer bei Dividenden von einer inländischen Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft verstößt gegen die Freiheit des Kapitalverkehrs. Denn während es bei inländischen Körperschaften bezogen auf die Dividende wegen der Anwendung des 8 b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz und des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes regelmäßig zu einer weitgehenden Erstattung der Kapitalertragsteuer kommt, bleibt ausländischen Körperschaften diese Möglichkeit vorenthalten. Diese Rechtsprechung setzt den Gesetzgeber unter Zugzwang, wobei es mehrere Möglichkeiten der Reaktion gibt. Die wohl nächstliegende Möglichkeit zur Beseitigung der Unionsrechtswidrigkeit bestände in der Erstattung der Kapitalertragsteuer für Dividenden, die an ausländische Körperschaften fließen, soweit sie die endgültige Steuerbelastung einer inländischen Körperschaft übersteigt. Diesen Weg will die Bundesregierung in einem jüngst vorgelegten Gesetzentwurf gehen. Ob dies auf Zustimmung im Bundesrat treffen wird, ist offen. Dieser hatte zuvor einen abweichenden Vorschlag für die Beseitigung der Ungleichbehandlung unterbreitet: die Einführung einer Körperschaftsteuerpflicht für Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von weniger als zehn Prozent ab Veranlagungszeitraum 2012 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr gegebenenfalls später). Eine ähnliche Empfehlung wurde allerdings im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 vom Bundestag nicht angenommen. Die damaligen Kritikpunkte sind weiterhin relevant. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: vom Bundesrat angeregte Änderungen Um die Entstehung weißer Einkünfte im internationalen Kontext zu vermeiden, soll das bereits bestehende Korrespondenzprinzip ausgeweitet werden. Dividenden und ähnliche Bezüge, die nach dem Tag der Beschlussfassung des Bundestags zufließen, sollen nur dann körperschaftsteuerfrei sein, wenn sie bei der leistenden Körperschaft steuerlich nicht abzugsfähig sind (hybride Finanzierungen). Diese Bedingung wäre nicht erfüllt, wenn die Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Ausland als Fremdkapital einzustufen ist und Auskehrungen dort zum Beispiel als Zinsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. In Bezug auf die Körperschaftsteuerfreistellung für Dividenden und Veräußerungsgewinne gilt eine Ausnahmeregelung für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- sowie Finanzunternehmen. Diese Ausnahmeregelung soll nach dem Willen des Bundesrats eingeschränkt werden. Finanzunternehmen, darunter Finanz- und Industrieholdingunternehmen, sollen nicht mehr von den Regelungen erfasst sein, soweit sie Anteile an Körperschaften nach dem Tag einer Beschlussfassung des Bundestags zum Gesetz erwerben. Einschränkungen fordert der Bundesrat auch bei der steuerlichen Behandlung der Wertpapierleihe im Zusammenhang mit Personengesellschaften als Verleiher. Änderungen bei der Organschaft Die im Koalitionsvertrag angekündigte große Reform der Organschaft ist ausgeblieben. Stattdessen werden vereinzelte Modifikationen der Organschaftsregeln angestrebt, mit denen die Rechtssicherheit bei der Organschaft erhöht werden soll. Ein Ergebnisabführungsvertrag soll in allen offenen Fällen auch bei fehlerhaften Bilanzansätzen als durchgeführt gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen und die Fehler 6 PwC

7 Leitartikel änderungen 2012/2013 später korrigiert werden. Die Neuregelung soll Vereinfachungszwecken dienen, lässt aber viele Fragen offen. Änderungen sind auch bei den formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit einer GmbH als Organgesellschaft geplant. Künftig abgeschlossene oder geänderte Gewinnabführungsverträge sollen zwingend einen Verweis auf 302 Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung enthalten. Für bestehende Gewinnabführungsverträge, deren Verlustübernahmevereinbarung nach geltendem Recht nicht anzuerkennen ist, ist eine Amnestieregelung vorgesehen. Gänzlich neu ist schließlich die geplante Einführung eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens ab 2014 für das im Rahmen der Organschaft zuzurechnende Einkommen, die damit zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen und die von der Organgesellschaft gezahlten Steuern. Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren seitens der Kommission der Europäischen Union (EU) ist Anlass zur Aufgabe des sogenannten doppelten Inlandsbezugs bei der Organgesellschaft in allen offenen Fällen. Danach reicht es aus, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung der Organgesellschaft im Inland befindet. Der Sitz der Gesellschaft kann in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen. Den Umstand, dass nun auch doppelt ansässige Kapitalgesellschaften Organgesellschaft sein können, will der Gesetzgeber zugleich zum Anlass nehmen, die Beschränkungen des Verlustabzugs in Organschaftsfällen in allen noch offenen Fällen auszuweiten: Demnach sollen negative Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Organträgers oder einer unbeschränkt steuerpflichtigen Organgesellschaft, deren satzungsmäßiger Sitz sich im Ausland befindet, bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie im ausländischen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist, im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder irgendeiner anderen Person berücksichtigt werden. Eine gesetzgeberische Reaktion auf das überraschende Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 2011 zur grenzüberschreitenden Organschaft war zu erwarten, um das deutsche Besteuerungsrecht für das von einer Organgesellschaft zugerechnete Einkommen abzusichern. Ab dem Verrechnungszeitraum 2012 soll eine Organschaft nur noch zulässig sein, wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers im Sinne des 12 Abgabenordnung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft zuzuordnen ist und die Einkünfte der Betriebsstätte nach innerstaatlichem Recht und nach einem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Besteuerung im Inland unterliegen. Auch dieses Regelungsvorhaben wirft zahlreiche Fragen auf. Abgrenzung des Betriebsstättengewinns: Umsetzung des Authorised OECD Approach in nationales Recht Durch Änderungen des 1 Außensteuergesetz soll im deutschen Steuerrecht eine Entwicklung auf Ebene der OECD (Authorised OECD Approach, AOA) in Bezug auf die Gewinnabgrenzung in Betriebsstättenfällen mit Auslandsbezug nachvollzogen werden. Der AOA enthält die Selbstständigkeitsfiktion der Betriebsstätte (functionally separate entity approach), nach der auch Geschäftsvorfälle zwischen Stammhaus und Betriebsstätten mit dem Fremdvergleichspreis zu berücksichtigen sind, selbst wenn ein Außenumsatz noch nicht erfolgt ist. Deutschland hat nach Änderung des OECD-Musterabkommens bisher nur in den DBA mit Liechtenstein, den Niederlanden und Luxemburg den AOA vereinbart, die alle noch nicht in Kraft getreten sind. Die umfangreichen Änderungen lassen zum einen viele Fragen offen und unterliegen zum anderen vielfacher Kritik. Sie sollen bereits für nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Wirtschaftsjahre in allen Betriebsstättenfällen anzuwenden sein, unabhängig davon, ob ein DBA besteht und ob ein bestehendes DBA den AOA bereits enthält. Modifikationen bei der Steuerentlastung nach Paragraf 50 d Einkommensteuergesetz Bereits seit Anfang 2012 haben ausländische Gesellschaften eine Verschärfung bei der Entlastungsberechtigung nach DBAund Unionsrecht von deutschen Quellensteuern nach 50 d Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen. Auch das hierzu kurz nach der Gesetzesänderung ergangene Schreiben des Bundesfinanzministeriums lässt viele Fragen offen und Kritikpunkte bestehen. 50 d EStG wurde im Laufe des Jahres 2012 bereits um einen Absatz 11 zur Einschränkung des DBA-rechtlichen Schachtelprivilegs bereichert. Die Neuregelung betrifft Dividendenzahlungen an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder an eine Kapitalgesellschaft, an der stille Beteiligungen bestehen. steuern+recht Oktober/November

8 Leitartikel Hybride Strukturen seien es die bereits erwähnten hybriden Finanzierungen, seien es hybride Gesellschaften scheinen auf dem steuerlichen Prüfstand zu stehen. Bei hybriden Gesellschaften ist eine Änderung in Bezug auf die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen vorgesehen. Eine hybride Gesellschaft liegt vor, wenn ein Staat die Gesellschaft als steuerlich intransparent behandelt, während ein anderer Staat sie als transparent ansieht. Sowohl die Reichweite der Norm als auch deren Sinn und Zweck bleiben derzeit unklar. Das Jahressteuergesetz 2009 führte eine Regelung ein, nach der bei Sondervergütungen von inländischen Personengesellschaften an ausländische Mitunternehmer ein inländisches Besteuerungsrecht gesichert werden sollte, wenn das entsprechende DBA keine eigenständige Regelung vorsieht. Die Rechtsprechung stellte bereits klar, dass die Reichweite der Regelung in Bezug auf das gesetzgeberische Ziel ungenügend sei, sodass die Norm in der Literatur als zahnloser Tiger beschrieben wird. Der Bundesrat sieht deshalb Bedarf zu einer Korrektur der Vorschrift. Auch die Forderung des Bundesrats nach einer parallelen Anwendung von 50 d Absatz 8 EStG (Freistellung nach DBA bei nicht selbstständiger Arbeit nur bei Nachweis der Besteuerung im Ausland oder des Verzichts des Auslands auf die Besteuerung) und 50 d Absatz 9 EStG (Einschränkung der abkommensrechtlichen Freistellung bei Nicht- oder Niedrigbesteuerung) ist in der Rechtsprechung des BFH begründet. Einschränkung der Nutzung von steuerlichen Verlusten Bereits bisher wurden sei es durch Einführung der Mindestbesteuerung, sei es durch Versagung des Übergangs von Verlusten bei Umwandlungen die Möglichkeiten, Verluste zu nutzen, stetig eingeschränkt. Weitere Einschränkungen fordert der Bundesrat in Fällen, in denen Gewinngesellschaften mit steuerlicher Rückwirkung auf Verlustgesellschaften umgewandelt werden. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Grunderwerbsteuerrecht Doppelbesteuerung droht nicht nur bei grenzüberschreitenden Strukturen. Ende des letzten Jahres wurden bereits Steueränderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht umgesetzt, die bei disquotalen Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen nicht nur ertragsteuerliche, sondern auch schenkungsteuerliche Belastungen auslösen können. In den laufenden Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat die Einschränkung steuerlich günstiger Gestaltungen durch Cash- GmbHs gefordert. Der Begriff des Verwaltungsvermögens soll dahingehend ausgeweitet werden, dass Zahlungsmittel schädliches Verwaltungsvermögen darstellen. Weitere Änderungen sollen sich durch die Einschränkung des Begriffs des jungen Verwaltungsvermögens und durch die rückwirkende Neuberechnung der Verwaltungsvermögensquote ergeben. Im Bereich der Grunderwerbsteuer mahnt der Bundesrat Maßnahmen zur Bekämpfung von Strukturen an, welche die Grunderwerbsteuer (Real Estate Transfer Tax) blockieren (RETT-Blocker). Seminar zum Steuerrecht im Wandel Der Überblick zeigt: Es wird kein ruhiger Jahresausklang im Steuerrecht, besonders da noch viele offene Fragen zu klären und die endgültigen Gesetze erst spät im Jahr zu erwarten sind. Zur Information seiner Mandanten veranstaltet PwC ab Ende November an verschiedenen Standorten Seminare. In diesen Veranstaltungen stellen PwC-Experten die wesentlichen dann bereits umgesetzten oder noch in Umsetzung befindlichen Steueränderungen in ihrer Wirkungsweise für betroffene Unternehmen dar und unterziehen sie einer kritischen Analyse. Sie haben Fragen? Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine . Eine weitere Prüfbitte des Bundesrats betrifft die Berücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten bei dem inländischen Stammhaus aufgrund europarechtlicher Vorgaben (etwa das EuGH-Urteil Lidl Belgium). Die Bundesregierung prüft diese Bitte, will aber hierbei den Ausgang eines anderen Verfahrens vor dem EuGH abwarten. Erhöhung des Verlustrücktrags Als letzte verbliebene Maßnahme aus dem sogenannten Grünbuch zur deutsch-französischen Konvergenz soll erstmalig für den Verlustrücktrag aus dem Jahr 2013 in den Verrechnungszeitraum 2012 der Höchstbetrag des Verlustrücktrags von Euro auf eine Million erhöht werden. Thomas Brink Kerstin Holst Tel.: Tel.: thomas.brink@de.pwc.com kerstin.holst@de.pwc.com 8 PwC

9 Leitartikel Mandanten-Seminare 2012/2013: die wichtigsten Steueränderungen Das Steuerrecht befindet sich im Wandel. Während die erhofften positiven Impulse für das Unternehmensteuerrecht auf sich warten lassen, gibt es auch in diesem Jahr wieder eine Vielzahl von Steuerregelungen, die auch für Ihr Unternehmen relevant sind. Die wesentlichen Neuerungen 2012/2013 fassen PwC-Experten für Sie in einem Seminar zusammen. Auch für das kommende Jahr stehen zahlreiche Änderungen im Unternehmenssteuerrecht bevor: Neben grundlegenden Änderungen wie der Umsetzung des Authorised OECD Approach zur Ermittlung von Betriebsstättengewinnen enthält der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2013 eine lange Liste von Einzelmaßnahmen, die sich aus rechtlichen Vorgaben der Europäischen Union, Gerichtsurteilen oder Anregungen der Finanzverwaltung ergeben. Fast ebenso umfangreich ist die Wunschliste mit Ergänzungen der Länder. Wesentliche Änderungen werden sich auch aus dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts ergeben. Unter anderem will der Gesetzgeber den Steuerpflichtigen bei der Organschaft in puncto Rechtssicherheit entgegenkommen, nachdem die zunächst angekündigte Ersetzung der Organschaft durch ein neues Gruppenbesteuerungssystem wieder abgesagt wurde. Gleichzeitig sollen die Voraussetzungen für Organschaften jedoch verschärft werden. Daneben ergeben sich weitere Veränderungen aus dem Europarecht: Einige deutsche Steuerregelungen hat die EU-Kommission bereits kritisiert und als unvereinbar mit geltendem Europarecht deklariert. Dazu gehört unter anderem 50 d Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zum sogenannten Treaty Shopping. Um vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestehen zu können, hat der Gesetzgeber die Regelung mit Wirkung ab diesem Jahr angepasst. Das gleiche Schicksal blüht den Regelungen des 8 b Körperschaftsteuergesetz (KStG). Sie gilt es aufgrund der EuGH-Rechtsprechung zu von ausländischen Körperschaften bezogenen Streubesitzdividenden europarechtskonform auszugestalten. Die Positionen der Gesetzgebungsorgane reichen von der Gewährung der Steuerbefreiung auch für diese Körperschaften bis hin zu einer für In- und Ausländer gleichermaßen geltenden Versagung des 8 b KStG und der Schaffung eines eigenen Besteuerungssystems für Streubesitzanteile. Mit den Seminaren bringen die Experten von PwC Sie auf den neuesten Stand. Sie erläutern Ihnen detailliert die wichtigsten Steueränderungen 2012/2013. Ungewichtete Liste der Themen Dividenden und Veräußerungsgewinne: Quo vadis, 8 b KStG? Verdeckte Gewinnausschüttungen und Schenkungsteuer im Konzern? Was verdient eine Betriebsstätte: Umsetzung des Authorised OECD Approach Im Visier der Finanzverwaltung: Verlustnutzung und Gestaltung von Einbringungen 50 d EStG: eine Dauerbaustelle? Geänderte Spielregeln für Organschaften Gestaltungen bei der Grunderwerbsteuer vor dem Aus? Erbschaft, Stiftungen und Co.: die Änderungen im Überblick Bitte beachten Sie: Je nach Verlauf der Gesetzgebungsverfahren können weitere aktuelle Themenschwerpunkte hinzukommen. Termine und Veranstaltungsorte 22. November 2012 Nürnberg PwC-Niederlassung Theresienstraße 9, Nürnberg 26. November 2012 Mannheim PwC-Niederlassung Augustaanlage 66, Mannheim 27. November 2012 Düsseldorf PwC-Niederlassung Moskauer Straße 19, Düsseldorf 27. November 2012 Leipzig PwC-Niederlassung Käthe-Kollwitz-Straße 21, Leipzig steuern+recht Oktober/November

10 Leitartikel 27. November 2012 Oldenburg Alterahotel Herbartgang 23, Oldenburg 4. Dezember 2012 München PwC-Niederlassung Bernhard-Wicki-Straße 8, München 28. November 2012 Karlsruhe Novotel Karlsruhe City Festplatz 2, Karlsruhe 4. Dezember 2012 Stuttgart PwC-Niederlassung Friedrichstraße 14, Stuttgart 29. November 2012 Bremen Swissôtel Bremen Hillmannplatz 20, Bremen 5. Dezember 2012 Bielefeld PwC-Niederlassung Kreuzstraße 35, Bielefeld 29. November 2012 Hamburg PwC-Niederlassung Gasstraße 27, Hamburg 5. Dezember 2012 Berlin PwC-Niederlassung Potsdamer Platz 11, Berlin 29. November 2012 Dresden ICC Internationales Congress Center Ostra-Ufer 2, Dresden 5. Dezember 2012 Rostock Pentahotel Rostock Schwaansche Straße, Rostock 29. November 2012 Hannover PwC-Niederlassung Fuhrberger Straße 5, Hannover 3. Dezember 2012 Frankfurt am Main Schirn Kunsthalle Frankfurt Römerberg, Frankfurt Ihr Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen: Sebastian J. Werner Tel.: Dezember 2012 Köln PwC-Niederlassung Konrad-Adenauer-Ufer 11, Köln 4. Dezember 2012 Freiburg im Breisgau PwC-Niederlassung Bismarckallee 17, Freiburg im Breisgau 10 PwC

11 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen: keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung Die Frage, unter welchen Voraussetzungen innergemeinschaftliche Lieferungen in der Europäischen Union von der Umsatzsteuer befreit sind, bleibt spannend. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs äußert sich nun dazu, ob dafür eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Kunden unbedingt erforderlich ist. Sachverhalt Die in Deutschland ansässige Klägerin verkaufte Steinzerkleinerungsmaschinen an einen Unternehmer, der seinen Sitz in den USA und eine Niederlassung in Portugal hatte. Er war jedoch in keinem Staat der Europäischen Union für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert und besaß daher auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Der amerikanische Unternehmer veräußerte die Gegenstände anschließend an ein finnisches Unternehmen. Auf Nachfrage teilte der amerikanische Unternehmer der Klägerin die USt-IdNr. des finnischen Unternehmens mit. Daraufhin beauftragte der amerikanische Unternehmer eine Spedition, die Waren bei der Klägerin abzuholen und nach Finnland an den Empfänger zu liefern. Die Klägerin erstellte daraufhin eine Rechnung an den amerikanischen Unternehmer und wies keine Mehrwertsteuer aus, da sie von einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ausging. Das Finanzamt Plauen sowie das Sächsische Finanzgericht versagten jedoch die Steuerbefreiung mit der Begründung, die Klägerin habe nicht die USt-IdNr. des amerikanischen, sondern die des finnischen Unternehmers für die Rechnungsstellung verwendet. Urteil In diesem Beitrag erfahren Sie weshalb die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist. weshalb es dennoch empfehlenswert bleibt, eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers auszuführen. In seinem Urteil kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis: Die USt-IdNr. ist keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Wohl aber muss der Lieferer nachweisen, dass sein Abnehmer unabhängig davon, wo dieser Abnehmer ansässig ist ein Unternehmer ist, der für sein Unternehmen handelt. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Nach der Auffassung des EuGH müssen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung genau drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Lieferung stattgefunden haben. Der Erwerber muss ein Steuerpflichtiger sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Die Gegenstände müssen physisch von einem Mitgliedstaat in den anderen gelangt sein. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzungen durch den Lieferer nachgewiesen werden müssen, dürfen weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht aufgestellt werden. Kann eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen werden, darf der Steuerpflichtige unter diesen Bedingungen die Steuerbefreiung demnach auch dann in Anspruch nehmen, wenn er bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt. Es sei denn, der Verstoß gegen die formellen Anforderungen verhindert den sicheren Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Wichtige Änderungen in Recht und Gesetz steuern+recht aktuell Weitere interessante Beiträge finden Sie in der neuen Ausgabe von steuern+recht aktuell. Bestellung steuern+recht Oktober/November

12 Der Lieferer von Gegenständen muss demnach nachweisen, dass der Warenempfänger ein Steuerpflichtiger ist und als solcher im Empfangsland auch handelt oder gehandelt hat. Die USt-IdNr. hängt dabei eng mit der Eigenschaft des Steuerpflichtigen zusammen. Sie ist jedoch nicht das ausschließliche Beweismittel dafür. Übt ein Unternehmer also eine wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig und unabhängig aus, ist er ein Steuerpflichtiger und zwar unabhängig davon, ob er eine gültige USt-IdNr. hat. Es kann, so die Richter, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Lieferer, aus welchem Grund auch immer, nicht über eine solche Nummer seines Kunden verfügt. Der EuGH kommt zu dem Ergebnis: Der Besitz einer gültigen USt-IdNr. des Betreffenden ist ein formelles Erfordernis, das aber der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht entgegensteht. Sie dient dem Nachweis des Status des Empfängers und der Kontrolle der Umsätze im grenzüberschreitenden Warenverkehr. Sie kann aber bei ihrem Fehlen kein Grund sein, um die Steuerbefreiung bei sonst erfüllten materiellen Voraussetzungen zu verneinen. Weder die Klägerin noch der amerikanische Unternehmer haben im vorliegenden Fall betrügerisch gehandelt. Die Klägerin hatte die angegebene Nummer auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Außerdem konnten die gelieferten Steinzerkleinerungsmaschinen ausschließlich im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden. Das Ergebnis kann sich nicht dadurch ändern, dass der Erwerber in einem Drittstaat ansässig ist. Beratungshinweis Es ist ausdrücklich davon abzuraten, im Fall von innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen auf eine gültige USt-IdNr. des Empfängers zu verzichten. Auch eine qualifizierte Prüfung der USt-IdNr. ist weiterhin erforderlich. Die Frage nämlich, ob der Abnehmer als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens handelt, ist nicht in allen Fällen einfach oder überzeugend zu beantworten. Das gilt besonders dann nicht, wenn Waren geliefert werden, die auch von einem Endverbraucher verwendet werden können. Zudem muss der Lieferer nach dem Leitsatz des EuGH auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die USt-IdNr. mitteilen zu können. Das Urteil lässt sich jedoch auf die Fälle anwenden, bei denen sich die USt-IdNr. aus welchen Gründen auch immer nachträglich als falsch oder ungültig herausstellt. Aus der deutschen Sicht auf das Umsatzsteuerrecht ändert sich auch nichts an dem Umstand, dass sich der mittlere Unternehmer in einem Reihengeschäft sofern ein Dreiecksgeschäft auszuschließen ist im Zielland zur Meldung des innergemeinschaftlichen Erwerbs registrieren lassen muss. Sie haben Fragen oder erkennen Beratungsbedarf? Rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schreiben ihnen einfach eine . Daniela Maric Tel.: Martin Diemer Tel.: Fundstelle EuGH, Urteil vom 27. September 2012 (C-587/10, VSTR) Tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen Nicht immer ist Abfall wertlos häufig lässt er sich wiederaufbereiten, verarbeiten, zur Energiegewinnung einsetzen oder für andere Zwecke verwenden. Dann kann sich die Frage stellen: Ist die Lieferung des Abfalls durch den Abfallbesitzer ein Teil der Gegenleistung für die Abfallentsorgung durch den Entsorgungsunternehmer? Liegt mit anderen Worten also ein tauschähnlicher Umsatz Waren gegen Dienstleistung vor? Die Antworten gibt Ihnen der aktuelle Beitrag von Martina Klingler und Martin Diemer. In diesem Beitrag erfahren Sie wodurch bei der Abgabe werthaltiger Abfälle ein tauschähnlicher Vorgang begründet wird. in welchen Fällen ausdrücklich kein tauschähnlicher Vorgang vorliegt. 12 PwC

13 Über die Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes bei Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle wurde viel diskutiert und noch mehr blieb unklar. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zu dieser Thematik ein fast vier Jahre altes Schreiben umfassend überarbeitet und am 20. September 2012 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es regelt ab sofort genauer, wann in Fällen der Abgabe werthaltiger Abfälle ein tauschähnlicher Umsatz anzunehmen ist und wann nicht. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, gilt umsatzsteuerrechtlich das, was die folgenden Absätze für Sie zusammenfassen. Tauschähnlicher Umsatz Ein tauschähnlicher Umsatz, also eine Entsorgungsleistung gegen Lieferung von Abfall, liegt nur dann vor, wenn der Entsorgungsleistung des Dritten eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt und dem Abfall von den Vertragspartnern ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, also werthaltiger Abfall vorliegt. Werthaltiger Abfall: Von werthaltigem Abfall spricht man, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls beeinflusst hat. Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung: Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn explizit vertragliche Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird. Fehlt es an einer Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung und zahlt der Entsorger dem Besitzer eine Vergütung für den Abfall, liegt eine bloße Abfalllieferung des Abfallerzeugers oder -besitzers und keine unabhängige Entsorgungsleistung des Entsorgers vor. Ebenfalls eine Abfalllieferung und damit kein tauschähnlicher Umsatz ist anzunehmen, wenn Abfälle mit einem positiven Marktwert unmittelbar in Produktionsprozesse eingesetzt werden, zum Beispiel als Roh- oder Brennstoffe. Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle. Beeinflussung der Barvergütung: Eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung ist nach dem BMF grundsätzlich nur anzunehmen, wenn neben dem Entsorgungsentgelt ein bestimmter Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart worden ist. Das gilt auch, wenn eine wechselseitige Beeinflussung offensichtlich ist, etwa im Fall von Preisanpassungsklauseln oder wenn eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen wird. Das BMF-Schreiben führt hierzu Fallgruppen auf. Kein tauschähnlicher Umsatz Ein tauschähnlicher Umsatz wird ausdrücklich nicht angenommen (oder ist nicht zu prüfen) in Bagatellfällen. bei sogenannten Umleersammeltouren (etwa die Leerung von Altpapiertonnen), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt wird. in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben. wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen im Sinne des 3 Absatz 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) zurückgenommen werden (Beispiel: Rücknahme der für die Zuckerproduktion gelieferten Zuckerrüben in Form von Rübenschnitzeln). wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet werden. Bemessungsgrundlage Im Fall eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemessungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). Baraufgaben sind zu berücksichtigen. Eine gegebenenfalls enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Dieses aktuelle Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 1. Dezember Die neue Regelung des BMF-Schreibens soll in allen offenen Fällen angewandt werden. Eine Nichtbeanstandungsregelung besteht für vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen bis zum 31. Dezember 2010, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, es liege kein tauschähnlicher Umsatz vor. Praxishinweis Nachdem die alten Regelungen nicht praktikabel waren, ist das BMF dem Ruf der Praxis nach mehr Klarheit gefolgt. Mit dieser Überarbeitung schafft das Ministerium eine Handhabe für Entsorgungs- und Recyclingunternehmen. Es benennt Fälle eines tauschähnlichen Umsatzes und einer Negativabgrenzung und liefert eine Vielzahl von Beispielen, um die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen bei Abgabe werthaltiger Abfälle leichter steuern+recht Oktober/November

14 VAT on waste disposal The finance ministry has issued a decree on waste disposal, which it sees primarily as a service to the owner or as a sale of goods by the owner. An exchange of both elements will only be assumed, where both clearly influenced the price. Up to now, the finance ministry has tended to see waste removal as an exchange of supplies, sale of goods against the service of disposal. It has, however, now issued a new decree on the subject, calling for treatment of each transaction as a single supply, unless both elements clearly played a major role for both parties when coming to the agreement. Waste removal, which includes the removal of rubble and scrap from demolition of buildings or dismantling of plant, is a service where disposal is the main point of the transaction. Waste sale, on the other hand, is to be assumed where the waste had value in its own right, or where it was more or less directly fed onto the production line as raw material. An exchange of both elements is only to be assumed where both parties saw each element as significant. This, for example, is the case with price adjustment clauses to take account of future sales of the waste for the benefit of the original owner. On the other hand, there will be no exchange, where the disposal business afterwards sells the waste, but without crediting the supplier with any of the proceeds. (MH) einordnen zu können. Es empfiehlt sich daher in allen offenen Fällen, die Leistungsbeziehungen anhand dieses aktuellen BMF-Schreibens einer umsatzsteuerlichen Überprüfung zu unterziehen. Nicht erkannte tauschähnliche Umsätze und damit die Folgen des Risikos einer Nichtversteuerung lassen sich somit vermeiden. Sie haben Fragen oder sind an Details interessiert? Bitte rufen Sie Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine . Martin Diemer Tel.: martin.diemer@de.pwc.com Fundstelle BMF, Schreiben vom 20. September 2012 (IV D 2 S 7203/07/10002:004; BStBl. I, 992) Konsultation der Europäischen Kommission zu ermäßigten Steuersätzen Seitdem die Erste und die Zweite Mehrwertsteuer- Richtlinie das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einführten, sind weit über vierzig Jahre vergangen. Zeit, um es einer grundlegenden Revision zu unterziehen. Im Jahr 2011 befragte die Europäische Kommission alle interessierten Kreise einschließlich Bürgern und Unternehmern im Rahmen des sogenannten Grünbuchs über die Zukunft der Mehrwertsteuer und verfasste darüber eine Mitteilung. Nun nimmt sie die nächsten Schritte in Angriff. Was ist die Ausgangslage? Nach der geltenden Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MWStSystRL) können die Mitgliedstaaten bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit einem oder zwei ermäßigten Umsatzsteuersätzen besteuern. Diese Leistungen sind zunächst in Anhang III der MWStSystRL aufgezählt. Es handelt sich hierbei um Wahlrechte: Die Mitgliedstaaten können also weitgehend selbst entscheiden, ob sie ermäßigte Steuersätze oder den Regelsteuersatz auf diese Leistungen anwenden. Daneben gibt es zahlreiche Ausnahmeregelungen, die den Mitgliedstaaten zum Beispiel aufgrund der jeweiligen Beitrittsverhandlungen zustehen. Hierzu gehören auch die sogenannten Nullsätze, wie sie besonders in Großbritannien und Irland angewandt werden. Elektronisch erbrachte Dienstleistungen sind kategorisch von der ermäßigten Besteuerung ausgeschlossen. Was beabsichtigt die Kommission? Die Kommission möchte nun Bürger, Unternehmer, Experten und Verwaltungen zu den ermäßigten Steuersätzen und ihren Auswirkungen befragen. Martina Klingler Tel.: martina.klingler@de.pwc.com Im Augenblick beabsichtigt die Kommission nicht, bestimmte ermäßigte Steuersätze abzuschaffen oder einzuführen. Politische Entscheidungen werden in dieser Phase also noch nicht getroffen. Es soll vielmehr ein Bild der Lage gewonnen werden, 14 PwC

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