1A- 14. RS-Handbuch Stand 10/11. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) 1)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1A- 14. RS-Handbuch Stand 10/11. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) 1)"

Transkript

1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) 1) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I 1987, Nr. 3, S. 114), Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I 2003, Nr. 17, S. 604), geändert am 4. Oktober 2011 (BGBl. I 2011, Nr. 51, S. 2000) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1a - Strahlenschutzgrundsätze 2a Rechtfertigung 2b Dosisbegrenzung 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung Abschnitt 2 - Überwachungsvorschriften Unterabschnitt 1 - Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen 4a Sachverständige 5 Betrieb von Störstrahlern Unterabschnitt 2 - Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung 7 Untersagung Unterabschnitt 3 - Bauartzulassung 8 Verfahren der Bauartzulassung 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung 10 Zulassungsschein 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung Abschnitt 3 - Vorschriften für den Betrieb Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten 15a Strahlenschutzanweisung 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen 1) Die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22). 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Menschen 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen 18 Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach 5 Abs. 1 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz 19 Strahlenschutzbereiche 20 Röntgenräume 21 Schutzvorkehrungen 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen Unterabschnitt 2 - Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen 23 Rechtfertigende Indikation 24 Berechtigte Personen 25 Anwendungsgrundsätze 26 Röntgendurchleuchtung 27 Röntgenbehandlung 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass Unterabschnitt 2a - Medizinische Forschung 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen Forschung 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen für einzelne Personengruppen 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten 28f Schutzanordnung 28g Ethikkommission Unterabschnitt 3 - Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen Unterabschnitt 4 - Vorschriften über die Strahlenexposition 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition 31b Berufslebensdosis 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis 35a Strahlenschutzregister 36 Unterweisung Abschnitt 4 - Arbeitsmedizinische Vorsorge 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge 38 Ärztliche Bescheinigung 39 Behördliche Entscheidung 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge 41 Ermächtigte Ärzte Abschnitt 5 - Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände 42 Meldepflicht Röntgenverordnung Seite 1 von 29

2 Abschnitt 6 - Formvorschriften 43 Elektronische Kommunikation Abschnitt 7 - Ordnungswidrigkeiten 44 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 - Schlussvorschriften 45 Übergangsvorschriften 46 (weggefallen) 47 Berlin-Klausel (gegenstandslos) 48 (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften) Anlagen Anlage 1 (zu 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind) Anlage 2 (zu 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern ( 5 Abs. 3) Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronvolt begrenzt ist. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen: Technische Durchführung und a) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder b) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses einer Röntgenbehandlung, nachdem eine Person nach 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 eine rechtfertigende Indikation gestellt hat. 2. Basisbild: Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches Grundlage für eine Bearbeitung, Übertragung, Speicherung oder Darstellung ist. 2a. Basisschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nummer 6 entspricht. Anlage 3 (zu 31a) Gewebe-Wichtungsfaktoren Anlage 4 (zu 38 Abs. 1 Satz 3) Ärztliche Bescheinigung nach 38 der Röntgenverordnung Anlage 5 (zu 2a Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten Betrieb einer Röntgeneinrichtung: Eigenverantwortliches Verwenden oder Bereithalten einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von Röntgenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung. Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht betrieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivilschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft, erprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler entsprechend. Betriebsbedingungen, maximale: Kombination der technischen Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6 und Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von Elektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebenenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder Elektrodenabstand. Bildqualität, a) diagnostische: Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildmerkmale, Details und kritischen Strukturen nach dem Stand der Technik und der Heilkunde oder Zahnheilkunde, b) physikalische: Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers und den Kenngrößen ihrer Abbildung. Dosis: a) Äquivalentdosis: Produkt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im ICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q des Berichts Nr. 51 der International Commission on Radiation Units and Measurements (ICRU report 51, ICRU Publications, Seite 2 von 29 Röntgenverordnung

3 7910 Woodmont Avenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814, U.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten und -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die Summe ihrer ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv). b) Effektive Dosis: Summe der gewichteten Organdosen in den in Anlage 3 angegebenen Geweben oder Organen des Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv). c) Körperdosis: Sammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis. d) Organdosis: Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ, Gewebe oder Körperteil und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor w R. Für Röntgenund Elektronenstrahlung hat der Strahlungs- Wichtungsfaktor den Wert 1. Die Einheit der Organdosis ist das Sievert (Sv). Soweit in den 31, 31a, 31c, 32 und 35 Werte oder Grenzwerte für die Organdosis der Haut festgelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Hautdosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der gemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 Millimeter Gewebetiefe und dem Strahlungs- Wichtungsfaktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 Quadratzentimeter, unabhängig von der exponierten Hautfläche. e) Ortsdosis: Äquivalentdosis, gemessen an einem bestimmten Ort. Messgrößen für die Ortsdosimetrie sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω). Die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Millimeter Tiefe in der ICRU-Kugel auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07, Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde. Dabei ist aa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein idealisiertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchenflussdichte und die Energie- und Richtungsverteilung der Strahlung an allen Punkten eines ausreichend großen Volumens die gleichen Werte aufweist wie das tatsächliche Strahlungsfeld am interessierenden Punkt, bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein idealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet und in dem die Strahlung zusätzlich in eine Richtung ausgerichtet ist, cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Material der Dichte 1 g/cm 3, Zusammensetzung: 76,2% Sauerstoff, 11,1% Kohlenstoff, 10,1% Wasserstoff, 2,6% Stickstoff). Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv). f) Ortsdosisleistung: In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls. g) Personendosis: Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Messgrößen für die Personendosimetrie sind die Tiefen-Personendosis H p (10) und die Oberflächen-Personendosis H p (0,07). Die Tiefen-Personendosis H p (10) ist die Äquivalentdosis in 10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personendosimeters. Die Oberflächen-Personendosis H p (0,07) ist die Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des Personen-dosimeters. Die Einheit der Personendosis ist das Sievert (Sv). Durchführung, technische: Einstellen der technischen Parameter an der Röntgeneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres unter Beachtung der Einstelltechnik, Zentrieren und Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von Strahlenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung. Forschung, medizinische: Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behandlung des einzelnen Patienten dient. Hochschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 2 entspricht. Indikation, rechtfertigende: Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewendet wird. Medizinphysik-Experte: In medizinischer Physik besonders ausgebildeter Diplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlen-schutz oder eine inhaltlich gleichwertig ausgebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fachhochschul-abschluss und mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz. Person, helfende: Eine einwilligungsfähige oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters handelnde Person, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig Personen unterstützt oder betreut, an denen in Ausübung der Heilkunde oder der Zahnheilkunde oder im Rahmen der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung angewendet wird. 12a. Proband,gesunder: Person, an der zum Zweck der medizinischen Forschung Röntgenstrahlung angewendet wird und bei der in Bezug auf ein Forschungsvorhaben, das nach 28a genehmigungsbedürftig ist, keine Krankheit, deren Erforschung Gegenstand des Vorhabens ist, oder kein entsprechender Krankheitsverdacht vorliegt Referenzwerte, diagnostische: Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung, bezogen auf Standardphantome oder auf Patientengruppen mit Standardmaßen, mit für die jeweilige Untersuchungsart geeigneten Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren. Röntgeneinrichtung: Einrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von Röntgenstrahlung betrieben wird einschließlich Anwendungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, der erforderlichen Software sowie Vorrichtungen zur medizinischen Befundung. Röntgenverordnung Seite 3 von 29

4 Röntgenpass: Von der untersuchten Person freiwillig geführtes Dokument, das Angaben über den Zeitpunkt einer Röntgenuntersuchung, die untersuchte Körperregion, die Art der Untersuchung und den untersuchenden Arzt enthält. Röntgenstrahler: Bestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend aus Röntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse, bei einem Einkesselgerät auch dem Hochspannungserzeuger. Schulröntgeneinrichtung: Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 4 entspricht. Störstrahler: Geräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich Elektronen beschleunigt werden und die Röntgenstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck betrieben werden. Als Störstrahler gelten auch Elektronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgenstrahlung durch Detektoren ausgewertet wird. Strahlenexposition: Einwirkung ionisierender Strahlung auf den menschlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper, Teilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender Strahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körperteile. Strahlenexposition, berufliche: Die Strahlenexposition einer Person, die a) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser Verordnung in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst ausübt, b) eine Aufgabe nach 19 oder 20 des Atomgesetzes wahrnimmt, c) im Rahmen des 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder d) im Rahmen des 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers beschäftigt ist oder Aufgaben selbst wahrnimmt. Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhängende Strahlenexposition bleibt dabei unberücksichtigt. Strahlenexposition, medizinische: a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersuchung oder Behandlung mit Röntgenstrahlung in der Heilkunde oder Zahnheilkunde (Patient), b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilligung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Röntgenstrahlung in der medizinischen Forschung angewendet wird (Proband), c) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersuchung mit Röntgenstrahlung nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes, d) Exposition einer Person im Rahmen einer Reihenuntersuchung mit Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Strahlenschutzbereiche: Überwachungsbereich oder Kontrollbereich Tätigkeiten: Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. Teleradiologie: Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung unter der Verantwortung eines Arztes nach 24 Abs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet und der mit Hilfe elektronischer Datenüber-tragung und Telekommunikation insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der technischen Durchführung in Verbindung steht. 24a. Tierbegleitperson: Eine einwilligungsfähige Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit freiwillig ein Tier begleitet, an dem in Ausübung der Tierheilkunde Röntgenstrahlung angewendet wird Vollschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 3 entspricht. Vorsorge, arbeitsmedizinische: Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung und Beratung beruflich strahlenexponierter Personen durch einen Arzt nach 41 Abs. 1 Satz 1. Abschnitt 1A - Strahlengrundsätze 2a Rechtfertigung (1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. (2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen. (3) Die in Anlage 5 genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt. 2b Dosisbegrenzung Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte dieser Verordnung nicht überschritten werden. 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung (1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt zu vermeiden. Seite 4 von 29 Röntgenverordnung

5 (2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes der Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. Abschnitt 2 - Überwachungsvorschriften Unterabschnitt 1 - Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten oder b) eines Strahlenschutzbeauftragten ergeben, 2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, 6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für die sichere Ausführung des Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist, 7. 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht entgegensteht und 8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. (3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert oder ihm ist die vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt; 2. es ist gewährleistet, dass a) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht wird; dabei sind für die Prüfung, ob dieses Produkt für die vorgesehene Anwendung geeignet ist, die Angaben zur Zweckbestimmung des Medizinproduktes oder des Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes zu beachten, b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrichtung handelt, die vor dem 1. Juli 2002 erstmalig in Betrieb genommen worden ist, Vorrichtungen zur Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vorhanden sind oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, die Strahlenexposition des Patienten auf andere Weise unmittelbar ermittelt werden kann, c) soweit es die Art der Behandlung von Menschen erfordert, ein Medizinphysik-Experte bei der Bestrahlungsplanung mitwirkt und während der Durchführung der Behandlung verfügbar ist und d) soweit es die Art der Untersuchung erfordert, bei der Untersuchung von Menschen ein Medizinphysik-Experte zur Beratung in Fragen der Optimierung, insbesondere Patientendosimetrie und Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle, und erforderlichenfalls zur Beratung in weiteren Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen hinzugezogen werden kann. (4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich zu den Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es ist gewährleistet, dass 1. eine Person nach 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht am Ort der technischen Durchführung der Untersuchung befindet, nach eingehender Beratung mit dem Arzt nach Nummer 3 die rechtfertigende Indikation nach 23 Abs. 1 für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse befundet und die ärztliche Verantwortung für die Anwendung der Röntgenstrahlung trägt, 2. die technische Durchführung durch eine Person nach 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt, 3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhanden ist, der insbesondere die zur Feststellung der rechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben ermittelt und an die Person nach Nummer 1 weiterleitet sowie den Patienten aufklärt, 4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommunikation unmittelbar mit den Personen nach den Nummern 2 und 3 in Verbindung steht, 5. die elektronische Datenübertragung und die Bildwiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem Stand der Technik entsprechen und eine Beeinträchtigung der diagnostischen Aussagekraft der übermittelten Daten und Bilder nicht eintritt und 6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten Fällen eine andere Person nach 24 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraumes am Ort der technischen Durchführung eintreffen kann. Die Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Satz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Eine Genehmigung nach Satz 3 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. (4a) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach 25 Absatz 1 Satz 2 muss zusätzlich zu den Absätzen 2 und 3 1. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte die für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach 25 Absatz 1 Satz 2 erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, Röntgenverordnung Seite 5 von 29

6 2. jede Person nach 24 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die Röntgenstrahlung im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen anwendet, die hierfür erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 3. jede Person nach 24 Absatz 2, die eine Untersuchung im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen technisch durchführt, die hierfür erforderliche Fachkunde oder die hierfür erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und 4. gewährleistet sein, dass a) eine Person nach 24 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Untersuchung technisch durchführt, sofern am Untersuchungsort keine Person nach 24 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit der für die Untersuchung erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz anwesend ist, b) abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b die Röntgeneinrichtung in jedem Fall eine Vorrichtung zur Anzeige der Strahlenexposition aufweist, c) die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Anforderungen an den Betrieb der Röntgeneinrichtung im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen erfüllt sind, und d) bei Röntgeneinrichtungen mit digitalem Bildempfänger alle Befundungseinrichtungen den besonderen Anforderungen der vorgesehenen Untersuchungsart genügen und die von der jeweiligen Röntgeneinrichtung ausgegebenen Befundbilder mit denen der anderen Röntgeneinrichtungen übereinstimmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. (5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein. (6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes. (7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, 2. die Bescheinigung nach 18a Abs. 1 Satz 3, 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Absatz 2 Nr. 5 eingehalten wird und 4. im Zusammenhang mit a) der Anwendung am Menschen Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 3, b) dem teleradiologischen Betrieb Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 oder c) der Anwendung am Tier Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt sind. (8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet, hat dies den zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen. 4 Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (1) Einer Genehmigung nach 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, 1. deren Röntgenstrahler nach 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzugelassen ist, 2. deren Herstellung und erstmaliges In-Verkehr- Bringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder 3. die nach Nummer 2 in Verkehr gebracht worden ist und außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde eingesetzt wird, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt. (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind beizufügen: 1. ein Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfberichtes eines Sachverständigen nach 4a, in der a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Betrieb beschrieben sind, b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauartzugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist, c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Betrieb die Anforderungen nach 3 Abs. 2 Nr. 5 erfüllt sind, d) festgestellt ist, dass bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen die Voraussetzungen nach 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie 16 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind, 2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ein Abdruck des Zulassungsscheins, 3. Nachweise nach 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, 4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen die Nachweise der in 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe c oder d genannten Voraussetzungen und 5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde der Nachweis der in 3 Abs. 5 genannten Voraussetzungen. 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1, entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. (3) Einer Genehmigung nach 3 Abs. 1 bedarf auch nicht, wer ein Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schulröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und der Anzeige einen Abdruck des Zulassungsscheins beifügt. Im Falle der Anzeige des Betriebes eines Basis- oder Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung sind darüber hinaus Nachweise nach 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 beizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bildenden Schulen nicht betrieben werden. (4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach 3 Abs. 1 ist nicht befreit, wer eine Röntgeneinrichtung 1. in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung, ausgenommen Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen, 2. zur Behandlung von Menschen, 3. zur Teleradiologie, 4. außerhalb eines Röntgenraumes, außer in den Fällen des 20 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2 und 4, oder Seite 6 von 29 Röntgenverordnung

7 5. zur Untersuchung im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach 25 Absatz 1 Satz 2 betreibt. (5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 angezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die wesentliche Änderung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung, die auf Grund einer Anzeige nach 4 Absatz 1 dieser Verordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung betrieben wird. (6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1 oder 5 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung binnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen, wenn eine Genehmigung nach 3 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch untersagt werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Hochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung gilt Satz 1 entsprechend. Die Behörde kann den nach Absatz 3 Satz 1 angezeigten Betrieb eines Vollschutzgerätes untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen ergeben. (7) 3 Abs. 8 gilt entsprechend. 4a Sachverständige (1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen nach 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der Erteilung der Bescheinigung und für die Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie kann Anforderungen an einen Sachverständigen nach Satz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfahrung, Eignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit, seines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen Voraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner messtechnischen Ausstattung, sowie seiner Zuverlässigkeit und Unparteilichkeit festlegen. Als Sachverständiger darf nur bestimmt werden, wer unabhängig ist von Personen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern beteiligt sind. (2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 21, 31 bis 31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie 35a bis 43 entsprechend. 5 Betrieb von Störstrahlern (1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. 3 Abs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden. (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn 1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und 2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass a) Röntgenstrahlung erzeugt wird und b) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf. (3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn der Störstrahler bauartzugelassen ist. (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet. (5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Störstrahler einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn er den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist. Einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem anderen nur überlassen, wenn er einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit enthält. (6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, dessen Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt. Unterabschnitt 2 - Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern 6 Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung (1) Wer 1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt, 2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusammenhang mit der Herstellung prüft oder erprobt oder 3. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers nach 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert führen kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für Sachverständige nach 4a und für denjenigen, der geschäftsmäßig Störstrahler nach 5 Abs. 4, ausgenommen Projektionseinrichtungen, prüft, erprobt, wartet oder instand setzt. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für denjenigen, der, ohne Röntgenstrahlung einzuschalten, Tätigkeiten nach den Nummern 1 und 2 an Anwendungsgeräten, Zusatzgeräten und Zubehör, der erforderlichen Software sowie an Vorrichtungen zur medizinischen Befundung durchführt, die keine Strahlenschutzmaßnahmen erfordern. Die Anforderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung bleiben unberührt. (2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sind Nachweise entsprechend 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 beizufügen. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gelten die 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, 18a, 19, 21, 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c und Abs. 1 Satz 2 und 3, 30 bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie 35a bis 43 entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Verpflichtete hat dafür Röntgenverordnung Seite 7 von 29

8 zu sorgen, dass die in Satz 2 genannten Schutzvorschriften und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Das Gleiche gilt für den Strahlenschutzbeauftragten, soweit ihm diese Aufgaben und Pflichten nach 13 Absatz 2 Satz 2 übertragen worden sind. (3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind Nachweise entsprechend 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizufügen. Bei einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist den Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und den Anordnungen des für diesen Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach 15 treffen, Folge zu leisten. Der zur Anzeige Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten Personen die Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers und die Anordnungen des für diesen Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten befolgen. Die 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 35 Abs. 1 und 4 bis 11, 35a bis 41 und 43 gelten entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass die in Satz 4 genannten Schutzvorschriften und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen befolgt werden. Das Gleiche gilt für den Strahlenschutzbeauftragten, soweit ihm diese Aufgaben und Pflichten nach 13 Absatz 2 Satz 2 übertragen worden sind. 7 Untersagung (1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer Person, die diese Tätigkeit leitet oder beaufsichtigt, ergeben, 2. eine Voraussetzung nach 6 Abs. 2 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder später wegfällt oder 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal nicht vorhanden ist. (2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine Voraussetzung nach 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder später wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend. Unterabschnitt 3 - Bauartzulassung 8 Verfahren der Bauartzulassung (1) Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Basisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten und Störstrahlern (bauartzugelassene Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. Dem Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind. (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlassen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. (3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn 1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2 genannten Voraussetzungen entspricht, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder des für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder b) die erforderliche technische Erfahrung des für die Herstellung Verantwortlichen ergeben, 3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen oder 4. 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht. (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht worden ist, darf nach Maßgabe der 4 und 5 weiter betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach 11 bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf. (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig. 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung Der Zulassungsinhaber hat 1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene Vorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht, 2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Sachverständigen überwachen zu lassen, 3. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtungen das Bauartzeichen und weitere von der Zulassungsbehörde zu bestimmende Angaben anzubringen, 4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung mit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändigen, auf dem das Ergebnis und das Datum der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt ist, und 5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung mit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache auszuhändigen, in der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist. Die Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulassungsinhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist. 10 Zulassungsschein Wird die Bauart nach 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In diesen sind aufzunehmen 1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung, 2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung, 3. bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen, 4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen, 5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und Seite 8 von 29 Röntgenverordnung

9 6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung (1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach 10 bei der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend. (2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen. (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn 1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder 2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen entspricht. Abschnitt 3 Vorschriften für den Betrieb Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach 3 oder 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat. (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubildende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten mitwirken. (5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Änderungen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach 18a Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder dem Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde oder fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass diese Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlenschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach 41 Abs. 1 Satz 1 zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. (5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes der Technik zum Schutz des Menschen Röntgenverordnung Seite 9 von 29

10 und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, dass 1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen vermieden wird, 2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der in 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2, 31b Satz 1, 31c Satz 1 und 32 festgesetzten Grenzwerte so gering wie möglich gehalten wird, 3. die Vorschriften des 3 Abs. 8, 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 bis 5, 15a Satz 1, 16 Abs. 4 Satz 1, 17 Abs. 3 Satz 1, 17a Abs. 4 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 eingehalten werden und 4. die Vorschriften des 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3, 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 und 3, 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, 20 Abs. 1, 2 und 5, 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, 24, 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 1a bis 3 und 5, 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 28 Absatz 1 bis 3 Satz 3, Abs. 4 bis 6 und 8, 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, 28e, 29 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, 31b Satz 1, 31c Satz 1, 32, 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, 35 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1, 3 und 5, Absatz 5, 6 und 7 Satz 1, Absatz 9, 11 und 12, 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, 37 Absatz 1, 2 und 5a, 40 Absatz 1 und 42 eingehalten werden. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass 1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder Bauartzulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen, deren Durchführung und Erfüllung ihm nach 13 Abs. 2 übertragen worden ist, eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die Strahlenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten. 15a Strahlenschutzanweisung Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzverantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören in der Regel 1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestimmung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauftragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend oder sofort erreichbar sein müssen, 2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs, 3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expositionsbedingungen, 4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzutragen sind, 5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern einschließlich der Ausrüstungen und Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von Aufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und über die Wartungen und 6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das unerlaubte Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers. Die Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Betriebsanweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein. 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen (1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der Durchführung von Röntgenuntersuchungen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde erstellt und veröffentlicht das Bundesamt für Strahlenschutz diagnostische Referenzwerte. Die veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte sind bei der Untersuchung von Menschen zu Grunde zu legen. Die den Prüfungen der ärztlichen Stelle nach 17a Absatz 1 zugrunde liegenden Daten zur Strahlenexposition können als Grundlage für die Erstellung der diagnostischen Referenzwerte dienen. (2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbetriebnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, dass die erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer Strahlenexposition erreicht wird. Nach jeder Änderung der Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität oder die Höhe der Strahlenexposition beeinflussen kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, die sich auf die Änderung und deren Auswirkungen beschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen nach 6 Abs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung sind ferner die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach Absatz 3 mit denselben Prüfmitteln zu bestimmen, die bei der Konstanzprüfung verwendet werden. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnahmen der Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht eine Genehmigung nach 3 Abs. 1 oder eine Anzeige nach 4 Abs. 1 oder 5. (3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch monatlich, ist eine Konstanzprüfung durchzuführen, durch die ohne mechanische oder elektrische Eingriffe festzustellen ist, ob die Bildqualität und die Höhe der Strahlenexposition den Angaben in der letzten Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 5 noch entsprechen. Bei einer Röntgeneinrichtung nach 3 Abs. 4 ist zusätzlich regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, der Übertragungsweg auf Stabilität sowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsgeschwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder zu prüfen. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die Konstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde mindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergebnis der Konstanzprüfungen ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben oder nur mit einer höheren Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 festlegen. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Seite 10 von 29 Röntgenverordnung

Nichtoffizielle Lesefassung. Röntgenverordnung. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

Nichtoffizielle Lesefassung. Röntgenverordnung. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) vom 8. Januar 1987 Zuletzt geändert durch: Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung

Mehr

Bekanntmachung der Neufassung der Röntgenverordnung

Bekanntmachung der Neufassung der Röntgenverordnung 604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 Bekanntmachung der Neufassung der Röntgenverordnung Vom 30. April 2003 Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung

Mehr

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1 )

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1 ) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 2002 1869 Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1 ) Vom 18. Juni 2002 Auf

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordn... Seite 1 von 43

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordn... Seite 1 von 43 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordn... Seite 1 von 43 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung - RöV) In der Fassung der

Mehr

Str Str 2.1.2

Str Str 2.1.2 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1 Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011

Mehr

Ä rztekammer des Saarlandes

Ä rztekammer des Saarlandes Ä rztekammer des Saarlandes Körperschaft des öffentlichen Rechts Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken Telefon +49 681 4003-0 Telefax +49 681 4003-340 www.aerztekammer-saarland.de info-aeks@aeksaar.de Verordnung

Mehr

(Röntgenverordnung RöV) 1)

(Röntgenverordnung RöV) 1) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) 1) vom 8. Januar 1987 (BGBl. I 1987, Nr. 3, S. 114), Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I 2003, Nr. 17, S. 604),

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung. (Röntgenverordnung RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung. (Röntgenverordnung RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) vom 30. April 2003 (BGBI. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1 Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) Str 2.1.2 zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember

Mehr

GV14 Gesetze und Verordnungen

GV14 Gesetze und Verordnungen Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) vom 08. Januar 1987 (BGBl. I S. 114), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010) GV14

Mehr

Str Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1

Str Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1 Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) RöV Ausfertigungsdatum: 08.01.1987 Vollzitat: "Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

Mehr

19 Strahlenschutzbereiche 20 Röntgenräume 21 Schutzvorkehrungen 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen

19 Strahlenschutzbereiche 20 Röntgenräume 21 Schutzvorkehrungen 22 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen VERORDNUNG ÜBER DEN SCHUTZ VOR SCHÄDEN DURCH RÖNTGENSTRAHLUNG (RÖNTGENVERORDNUNG-RöV) 1) vom 8. Januar 1987 (BGBl.I 1987, S. 114), Neufassung vom 30. April 2003 (BGBl.I 2003, Nr. 17) Inhaltsübersicht ABSCHNITT

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung. (Röntgenverordnung RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung. (Röntgenverordnung RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) vom 30. April 2003 (BGBI. I S. 604) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt

Mehr

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1. Vom...

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1. Vom... Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher Verordnungen 1 Vom... Auf Grund des 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 8 und Abs. 2, des 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7, 9 und 10a

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) RöV Ausfertigungsdatum: 08.01.1987 Vollzitat: "Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

Mehr

RöV Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung

RöV Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung RöV Röntgenverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I Nr. 17 vom 5.5.2003 S. 604) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 604 FNA: FNA Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen Röntgenverordnung

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 604 FNA: FNA Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen Röntgenverordnung Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: RöV Neugefasst durch 30.04.2003 Bek. vom: Gültig ab: 01.01.1988 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 604 FNA: FNA 751-13 Verordnung über den

Mehr

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung Stand: BMU RS II 1

Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung Stand: BMU RS II 1 Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) und anderer Verordnungen ()

Mehr

Str Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) 1)

Str Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) 1) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) 1) Vom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114) zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) * ) Abschnitt 1 Allgemeine

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen. (Röntgenverordnung - RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen. (Röntgenverordnung - RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) - Auszug - Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), die durch Artikel

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen Datum: 8. Januar 1987 Fundstelle: BGBl I 1987, 114 Textnachweis ab: 1. 1.1988 Amtliche Hinweise

Mehr

Strahlenschutz von A Z O

Strahlenschutz von A Z O Anhang O Organisationsstrukturen im Strahlenschutz Die Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung sprechen zwei Personengruppen an, die Pflichten haben und Aufgaben zu erfüllen haben. Es handelt

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) RöV Ausfertigungsdatum: 08.01.1987 Vollzitat: "Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) Vom 8. Januar 1987 zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) Abschnitt 1

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) - Lesefassung - 1

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) - Lesefassung - 1 BMU RS II 1: Lesefassung Stand: 22.10.2001, Seite 1 Inhaltsübersicht Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) - Lesefassung

Mehr

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV)

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung (Röntgenverordnung RöV) vom 30. April 2003 (BGBI. I S. 604) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen I n h a l t s ü b e r s i c h t Abschnitt

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV)

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) BMU RS II 1: Arbeitsentwurf ( Lesefassung ) Stand: 09.07.2001, Seite 1 Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) Inhaltsübersicht

Mehr

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte

D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte 03 31 33 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist,

Mehr

Praxiswissen Medizintechnik. Medizinischer Strahlenschutz Vorschriften, Formeln, Glossar. 2. aktualisierte Auflage. RöV & Co.

Praxiswissen Medizintechnik. Medizinischer Strahlenschutz Vorschriften, Formeln, Glossar. 2. aktualisierte Auflage. RöV & Co. Praxiswissen Medizintechnik Fiebich/Westermann/Zink/Shannoun Medizinischer Strahlenschutz Vorschriften, Formeln, Glossar 2. aktualisierte Auflage & Co. Die Inhalte dieses Werkes wurden von Verlag, Herausgeber

Mehr

- Assistentenrichtlinie -

- Assistentenrichtlinie - Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -

Mehr

Strahlenschutzanweisung

Strahlenschutzanweisung Muster für eine Strahlenschutzanweisung für den Betrieb von Feuchte- oder Durchflussmessgeräten mit fest eingebauten umschlossenen radioaktiven Stoffen (Hinweis: Die Musterstrahleschutzanweisung ist an

Mehr

Technik zu beachten, Technik zu beachten, 2. bei Tätigkeiten nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 8, 10 und

Technik zu beachten, Technik zu beachten, 2. bei Tätigkeiten nach 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer. 8, 10 und Röntgenverordnung RöV StrlSchG StrlSchV (neu) Anmerkungen/Drucksache 86/17 1 Anwendungsbereich 1 Anwendungs- und Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 5 Sonstige Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen

Mehr

Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig.

Regierungspräsidium Freiburg aufgrund des dort eingegliederten Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau zuständig. Verordnung der Landesregierung, des Sozialministeriums, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach 19 des Atomgesetzes und nach der

Mehr

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3

RöVO 1 und 2. Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) RöVO 2a-c. RöVO 3 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RöV) 1.7.2000 Strahlenschutz in der Tierheilkunde Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrSchV) und zur Röntgenverordnung

Mehr

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV

Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV Verhältnis Strahlenschutzrecht zu MPG und AMG Anzeige oder Genehmigung nach RöV 18. Fortbildungsseminar der APT 27./28. Juni 2014 MinR in Claudia Sonnek Allgemeines zum Strahlenschutzrecht Rechtsquellen

Mehr

36 Strahlenschutzbereiche... 2. 2.1 Einleitung... 3. 2.2 Zuständigkeiten... 4. 2.3 Festlegung der Schutzbereiche... 4. Überwachungsbereich...

36 Strahlenschutzbereiche... 2. 2.1 Einleitung... 3. 2.2 Zuständigkeiten... 4. 2.3 Festlegung der Schutzbereiche... 4. Überwachungsbereich... Strahlenschutzbereiche Seite 1 Inhalt 1 Rechtliche Grundlagen... 2 36 Strahlenschutzbereiche... 2 2 Erläuterungen... 3 2.1 Einleitung... 3 2.2 Zuständigkeiten... 4 2.3 Festlegung der Schutzbereiche...

Mehr

Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Strahlenschutzkurs Die Röntgenverordnung Behördliche Verfahren, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Prof. Dr. Klaus Ewen B e t r e i b e r e i n e r R ö n t g e n e i n r i c h t u n g Betreiber

Mehr

MERKBLATT für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der medizinischen Diagnostik (Stand: März 2008)

MERKBLATT für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der medizinischen Diagnostik (Stand: März 2008) i Regierungspräsidium MERKBLATT für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der medizinischen Diagnostik (Stand: März 2008) 1. Die Röntgenverordnung ist in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 15 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Der Antrag ist zu richten an: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein Postfach 7151, 24 171 Kiel Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Mehr

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass)

Str Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu 40 Abs. 2, 95 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung und 35 Abs. 2 der Röntgenverordnung (AVV Strahlenpass) Vom 20. Juli 2004 (BAnz.Nr. 142 a vom 31. Juli 2004) 1. Geltungsbereich

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation

Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Der Prüfer nach neuem Recht Definition, Aufgaben und Qualifikation Entwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften unter Einbeziehung der

Mehr

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung. Muster eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Zahnärztin Zahnarzt Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners

Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Tag der Arbeitssicherheit Vortragsreihe Arbeitsmedizin Sicht eines Sozialpartners Kai Schweppe Geschäftsführer Arbeitspolitik Südwestmetall Südwestmetall - der Verband der Metall- und Elektroindustrie

Mehr

Die Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung I. Vorbemerkungen II. Die Verordnung III. Schlussbemerkungen 1 Die Strahlenschutzverordnung Was hat der Praktiker zu beachten? 4 Die Strahlenschutzverordnung Internationales

Mehr

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen

Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 135 2015 Verkündet am 26. März 2015 Nr. 41 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG) Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende,

Mehr

Strahlenschutz ab 2019

Strahlenschutz ab 2019 Strahlenschutz ab 2019 Inhalte Betriebsrelevantes zu Aktuellen Fragen beim Strahlenschutz Praktischer Strahlenschutz Gesetzgebung und Änderungen 1 Inhalte Änderungen aufgrund der Europäischen Gesetzgebung

Mehr

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I P7_TA-PROV(2013)0221 Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2013 zu dem Vorschlag für eine

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie gemäß 3 Abs. 4 RöV

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie gemäß 3 Abs. 4 RöV An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie gemäß 3 Abs. 4 RöV - 2-1.1 Antragsteller (Strahlenschutzverantwortlicher

Mehr

Fit für den Facharzt Richtlinien nach Röntgenverordnung

Fit für den Facharzt Richtlinien nach Röntgenverordnung , Diplom-Physiker Fit für den Facharzt Richtlinien nach Röntgenverordnung RöV (grundsätzliches) Fachkunderichtlinie Medizin Aufzeichnungsrichtlinie Sachverständigenprüfrichtlinie (SV-RL) Qualitätssicherungsrichtlinie

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Apothekerin Apotheker Nachfolgend werden Sie über

Mehr

Satzung. Ethik-Kommission

Satzung. Ethik-Kommission Neufassung der Satzung für die Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät und am Universitätsklinikum der Eberhard-Karls-Universität Tübingen Aufgrund von 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über das Berufsrecht

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr.

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) nach 12 Abs. 1 Nr. An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5/Ref. 54.4 Schwendistr. 12 79102 Freiburg Durchführung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers

Mehr

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz

2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz 2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz A B C Verzeichnis beschäftigter Jugendlicher gemäß 49 JArbSchG Belehrung über Gefahren gemäß 29 JArbSchG Aushang über Arbeitszeit und Pausen gemäß 48 JArbSchG Jugendlicher

Mehr

Abschrift. 1 Geltungsbereich

Abschrift. 1 Geltungsbereich Verordnung des DDR-Ministerrates zur Regelung von Fragen der Familienzusammenführung und der Eheschließung zwischen Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik und Ausländern vom 15. September 1983 Abschrift

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie)

Genehmigungsantrag für den Betrieb eines Elektronenbeschleunigers zur Strahlentherapie (Teletherapie) An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach 11

Mehr

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes

1 Rechtsstellung und Name des Eigenbetriebes Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtischer Bauhof der Stadt Guben Aufgrund des 3 und des 93 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S.286),

Mehr

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Die (neue) Arbeitsstättenverordnung. Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Die (neue) Arbeitsstättenverordnung Peter Bork Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Inhaltsübersicht (neu) 1 Ziel, Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 3a Einrichten und Betreiben

Mehr

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV

Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV An das Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungsantrag für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen in Kliniken gemäß 11 StrlSchV Stand: März 2016 - 2-1.

Mehr

Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie

Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie Betreiben einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach 3 Abs. 4 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) i.d.f.

Mehr

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001. Verordnungsentwurf. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 13.01.2016 GZ: BA 53-FR 2210-2015/0001 Verordnungsentwurf der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Verbraucher-Wohnimmobilienkrediten

Mehr

Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen 15. Fortbildungsseminar Arbeitsgemeinschaft für Physik und Technik der Deutschen Röntgengesellschaft Änderungen der Röntgenverordnung durch die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen

Mehr

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1

Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung Vom 29. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 Seiten 2433 bis 2435 Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor

Mehr

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin

Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin Satzung des Eigenbetriebes Zentrales Gebäudemanagement Schwerin Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl.

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 29.9.2015 DE L 252/27 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1730 DER KOMMISSION vom 28. September 2015 zur von Wasserstoffperoxid als alter Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 3, 4, 5

Mehr

24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) 24a-e Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) (Verbindlichkeit

Mehr

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung

Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Ärztliche Überwachung nach der neuen Strahlenschutzverordnung Anlässlich der Richtlinie 2013/59/Euratom wurde das Strahlenschutzrecht in Deutschland entsprechend angepasst. Wesentliche Regelungsinhalte

Mehr

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 520 Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung - StrlSchZustVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 1997 Fundstelle:

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1162 DE 01.01.2014 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1162/2009 DER KOMMISSION

Mehr

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010

Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) vom 11. Juni 2010 19.06.2010 Dolmetschereignungsverordnung (DolmEigVO) 1 Vom 11. Juni 2010 Zum 30.01.2015 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Dolmetschereignungsverordnung

Mehr

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993 1 wird wie folgt geändert: Titel

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), geändert durch Artikel 1 10 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) Auf Grund des

Mehr

Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:

Unterweisungsbuch. .de. Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen: Unterweisungsbuch Bereich: Führungskraft: Angefangen: Abgeschlossen:.de Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen Seite 1 Mustervordruck zur Übertragung Seite 2 von Unternehmerpflichten Fachkraft für Arbeitssicherheit,

Mehr

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER

(Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER (Übersetzung aus dem Montenegrinischen in die deutsche Sprache) Law on National Vocational Qualifications MNE GESETZ ÜBER STAATLICH ANERKANNTE BERUFLICHE QUALIFIKATION I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Inhalt

Mehr

Die neue Röntgenverordnung. wichtiges aus behördlicher Sicht

Die neue Röntgenverordnung. wichtiges aus behördlicher Sicht Die neue Röntgenverordnung wichtiges aus behördlicher Sicht Europarecht und deutsches Atomrecht EAG Vertrag zur Gründung der europäischen Atomgemeinschaft vom 25.03.1957 Richtlinie 96/29 EURATOM vom 13.5.1996

Mehr

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt

Arbeitsmedizinische Vorsorge - Betriebsarzt R echtliche R egelungen: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973, Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASi) und Betriebsarzt muss bestellt werden. BGV A 2: Betriebsärzte und FASi, nähere Ausführungen zu

Mehr

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG vom 12. Dezember 1973, (BGBl. I 1973 S. 1885, zuletzt geändert BGBl. I 1996

Mehr

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung

Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen gemäß 12 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 2 StrlSchG (erforderlich, wenn die Röntgeneinrichtung Dieses Formular kann auch per E-Mail angefordert werden: An das Regierungspräsidium Stuttgart Ref. 54.4 Fachgruppe Strahlenschutz Ruppmannstr. 21 70565 Stuttgart Durchführung des Strahlenschutzgesetzes

Mehr

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikverordnung PIDV) Vom Auf Grund des 3a Absatz 3 Satz 3 des Embryonenschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes

Mehr

Genehmigungs- bzw. Anzeigeformular für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke gemäß 3 bzw. 4 Röntgenverordnung (RöV)

Genehmigungs- bzw. Anzeigeformular für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke gemäß 3 bzw. 4 Röntgenverordnung (RöV) An das. Regierungspräsidium Karlsruhe Ref. 54.4 76247 Karlsruhe Genehmigungs- bzw. Anzeigeformular für den Betrieb von Röntgerichtungen für nichtmedizinische Zwecke gemäß 3 bzw. 4 Röntgenverordnung (RöV)

Mehr

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr bei Arbeiten gemäß StrlSchV

Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr bei Arbeiten gemäß StrlSchV 270 Rechtsvorschriften im Strahlenschutz 11.5.2 Arbeiten An Arbeitsplätzen mit erhöhter Strahlenexposition durch natürliche Strahlungsquellen müssen die Personen, in deren Verantwortung entsprechende Arbeiten

Mehr

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen

hier: Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein, 14. März 2005: Verfahren zur Feststellung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse aufgrund gesundheitlicher

Mehr

Vereinbarung. vom 10. Februar 1993. Stand 1. Januar 2015. (Anlagen zum BMV Ä [3])

Vereinbarung. vom 10. Februar 1993. Stand 1. Januar 2015. (Anlagen zum BMV Ä [3]) Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der Kernspintomographie (Kernspintomographie-Vereinbarung) vom 10. Februar 1993 Stand 1. Januar

Mehr

Version 02/2014 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1

Version 02/2014 Vorschriftensammlung der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg 1 Verordnung des s, des Sozialministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach 19 des Atomgesetzes und nach der Strahlenschutzverordnung (Strahlenschutz-Zuständigkeitsverordnung

Mehr

Die Genehmigung ist an die Person des "Betreibers" gebunden und daher nicht übertragbar.

Die Genehmigung ist an die Person des Betreibers gebunden und daher nicht übertragbar. Erläuterungen zum Antragsformular für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung/ eines Störstrahlers entsprechend den Vorschriften der Röntgenverordnung (RöV) Wer eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz

Mehr

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII 25. Januar 2012 in Mainz

WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII 25. Januar 2012 in Mainz WS 2011 / 2012 Spezielles Arzneimittelrecht Industrielle Arzneimittelherstellung versus Individualherstellung Teil XII in Mainz Folie 1 9 Tätigkeiten im Auftrag (1) Für jede Tätigkeit im Auftrag, insbesondere

Mehr

1.3 Aktuelles Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen

1.3 Aktuelles Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen .1 1.1 Strahlenschutzverordnung: Wichtige Änderungen Gefährdungsbeurteilungen WEKA MEDIA GmbH & Co. KG Juli 2011 Entzug der Bescheinigung über die Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz 0/0.0.0.0.0.0

Mehr

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verbändeanhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung Verband: BIO Deutschland e. V. Ansprechpartner: Cay F. Horstmann Adresse:

Mehr

Die neue Röntgenverordnung

Die neue Röntgenverordnung Die neue Röntgenverordnung neue Dosismessgrößen neue Grenzwerte praktische Auswirkungen Dosis: Maß für die von einer Masse absorbierte Strahlungsmenge Man benötigt zwei Dosissysteme zur Messpraxis für

Mehr

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7

Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 An das Regierungspräsidium Freiburg Abteilung 5 79083 Freiburg Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV); Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß 7 Genehmigungsantrag für den Umgang

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma

Mehr

Bundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite

Bundesgesetzblatt. Tag Inhalt Seite Bundesgesetzblatt 1713 Teil I G 5702 2001 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2001 Nr. 38 Tag Inhalt Seite 20. 7. 2001 Verordnung für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz...................

Mehr