D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte
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- Berndt Krause
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1 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 2 1 Rechtliche Grundlagen 31 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte (1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach den 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den 7, 11 oder 15 dieser Verordnung oder wer der Planfeststellung nach 9b des Atomgesetzes bedarf oder wer eine Tätigkeit nach 5 des Atomgesetzes ausübt oder wer eine Anzeige nach 12 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung zu erstatten hat oder wer aufgrund des 7 Abs. 3 dieser Verordnung keiner Genehmigung nach 7 Abs. 1 bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine teilrechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. (2) Soweit dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder Beaufsichtigung dieser Tätigkeiten die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung der Anforderungen der Teile 2 und 5 dieser Verordnung verantwortlich, wenn er Strahlenschutzbeauftragte bestellt hat. (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. (4) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit Angabe der Aufgaben und Befugnisse, Änderungen der Aufgaben und Befugnisse sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Miteilung der Bestellung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach 30 Abs. 1 beizufügen. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. (5) Sind für das Aufsuchen, das Gewinnen oder das Aufbereiten radioaktiver Bodenschätze Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, so müssen sie als ver- 14. Aktualisierung 5/08 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin
2 Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte D StrlSchV Seite 3 antwortliche Personen zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles nach 58 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes bestellt sein, wenn auf diese Tätigkeiten die Vorschriften des Bundesberggesetzes Anwendung finden. 32 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlenschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse, unzureichender Fachkunde im Strahlenschutz oder fehlender Zuverlässigkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzureichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Feststellung treffen, dass dieser Strahlenschutzbeauftragte nicht als Strahlenschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. (2) Dem Strahlenschutzverantwortlichen sind unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. (3) Die Strahlenschutzbeauftragten sind über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die ihre Aufgaben oder Befugnisse betreffen, unverzüglich zu unterrichten. (4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. (5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung nicht benachteiligt werden. 33 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08
3 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 4 und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals dafür zu sorgen, dass 1. die folgenden Vorschriften eingehalten werden: a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe 29 Abs. 1 Satz 1, b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderung bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes 31 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4, 32 Abs. 2 und 3, 34 Satz 1, bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle 40 Abs. 2 Satz 2, cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 5, dd Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 52, 53 Abs. 1, 4 und 5, ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung 58 Abs. 5, ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen 61 Abs. 3 Satz 2, gg) Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen 69a, c) Teil 2 Kapitel 4: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung, Abschnitt 1: Heilkunde und Zahnheilkunde 81 Abs. 7, 83 Abs. 4 Satz 1, 2. die in den folgenden Teilen, Kapiteln und Abschnitten vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden: a) Teil 2 Kapitel 2: Genehmigungen, Zulassungen, Freigabe, Abschnitt 9: Freigabe 29 Abs. 2 Satz 4, b) Teil 2 Kapitel 3: Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung aa) Abschnitt 2: Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes 35, bb) Abschnitt 3: Schutz von Personen in Strahlenschutzbereichen; physikalische Strahlenschutzkontrolle aaa) 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 38, 39, 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, 42 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, 43, 44 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 und Abs. 2 bis 5, 45 Abs. 1 und 3, bbb) 42 Abs. 2 Satz 1, cc) Abschnitt 4: Schutz von Bevölkerung und Umwelt bei Strahlenexpositionen aus Tätigkeiten aaa) 46 Abs. 1 bis 3, 47 Abs. 1 Satz 1 jeweils in Verbindung mit 5, bbb) 47 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 Nr. 1, ccc) 48 Abs. 1 Nr. 2, 14. Aktualisierung 5/08 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin
4 Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte D StrlSchV Seite 5 dd) Abschnitt 5: Schutz vor sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, 53 Abs. 2, ee) Abschnitt 6: Begrenzung der Strahlenexposition bei der Berufsausübung aaa) 55, 56 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit 5, bbb) 57 Satz 1, 58 Abs. 4, 59 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3, ff) Abschnitt 7: Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen 60 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 3 bis 5, gg) Abschnitt 8: Sonstige Anforderungen aaa) 65, 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2, 67, 68 Abs. 1, 1a Satz 1 und 3, Abs. 3 bis 6, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 und 6, bbb) 66 Abs. 6 Satz 3, 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 3, 71 Abs. 1 Satz 2 und 5, hh) Abschnitt 9: Radioaktive Abfälle 72 Satz 1 und 3, 73 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, 74 Abs. 2 und 3, 75 Abs. 1 bis 3, 76 Abs. 1 bis 5, 78 Satz 1, 79 Satz 1, c) Teil 2 Kapitel 4: Medizinische Strahlenanwendungen aa) Abschnitt 1: Besondere Anforderungen bei der medizinischen Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1, 82, 83 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Abs. 5, 84, 85 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 und 3, 86, bb) Abschnitt 2: Medizinische Forschung 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 7, 88 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 und 4, 89, d) Teil 5 Kapitel 1: Berücksichtigung von Strahlenexpositionen 111 und 3. die erforderlichen Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Kritischwerden von Kernbrennstoffen getroffen werden. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass 1. a) im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse die in Absatz 1 Nr. 2 aufgeführten Schutzvorschriften und, b) soweit ihm deren Durchführung und Erfüllung nach 31 Abs. 2 übertragen worden sind, die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung und die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen eingehalten werden und 2. der Strahlenschutzverantwortliche nach 32 Abs. 2 Satz 1 oder 113 Abs. 2 Satz 3 unterrichtet wird. Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08
5 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 6 (3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden. 2 Erläuterungen 2.1 Einleitung Die Strahlenschutzverantwortlichen und die Strahlenschutzbeauftragten haben nach der Strahlenschutzverordnung besondere Verantwortlichkeiten, besondere Pflichten und Aufgaben. Im 33 der StrlSchV werden diese explizit angegeben. Diese Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten dienen dem allgemeinen Schutzziel entsprechend den Strahlenschutzgrundsätzen Rechtfertigung, Dosisbegrenzung und Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung ( 4 bis 6). Diese Strahlenschutzgrundsätze wiederum folgen aus dem Atomgesetz (AtG 1), in dem gefordert wird, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie oder ionisierender Strahlen und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen. Für die Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung in der Medizin (gilt auch im Bereich der Röntgenverordnung fällt) bedeutet dies konkret, definierte und nachvollziehbare Vorgehensweisen sicherzustellen. Folglich ergeben sich Konsequenzen, wenn die Schutzvorschriften verletzt werden: Die Nichteinhaltung kann öffentlich-rechtliche, zivilrechtliche, ordnungswidrigkeitsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Da der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte diese im Fall der Nichteinhaltung zu tragen haben, wird kurz darauf eingegangen. Öffentlich-rechtliche Konsequenzen Bei Nichtbeachtung der Schutzvorschriften können nach dem Atomgesetz (AtG 17) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen widerrufen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird, 14. Aktualisierung 5/08 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin
6 Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte D StrlSchV Seite 7 Weiterhin kann nach AtG 19 die Aufsichtsbehörde anordnen, dass ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. Sie kann insbesondere anordnen, dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind und den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Erzeugung ionisierender Strahlung, der Transport und die Verbringung radioaktiver Stoffe verbieten. Nichtbeachtung der Schutzvorschriften kann zum Entzug einer Genehmigung im Sinne der Strahlenschutzverordnung führen. Zivilrechtliche Konsequenzen In der Rechtspraxis werden Schutzvorschriften als Schutzgesetze im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB 823) angesehen (vergleiche Kramer/ Zerlett). Im Anwendungsbereich der RöV wäre bei Verletzung der Schutzvorschriften eine Haftung auf Schadensersatz gemäß BGB in Betracht zu ziehen. Im 823 BGB wird festgelegt, dass wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines Anderen widerrechtlich verletzt, ist dem Anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses oder auch ohne Verschulden möglich, so trifft die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Die Voraussetzung für eine Haftung auf Schadensersatz ist die schuldhafte Verletzung der Schutzvorschrift, da im Atomgesetz (AtG 26 Haftung in anderen Fällen) eine Haftung durch den Arzt ausgeschlossen, wenn bei der Anwendung der ionisierenden Strahlung mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet wird. Die Haftungsvorschriften sind bei Personenschäden von Arbeitnehmern nicht anwendbar, wenn sich das haftungsbegründende Ereignis als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erweist; es gelten ausschließlich die betreffenden Vorschriften Sozialgesetzbuches (SGB 7). Lediglich Sachschaden kann nach den allgemeinen Haftungsvorschriften geltend gemacht werden (Kramer/Zerlett). Ordnungswidrigkeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen In 116 sind im Einzelnen die Fälle aufgeführt, die als Verletzung von Schutzvorschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bei vorsätzlich oder fahrlässi- Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08
7 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 8 ger Verletzung der Schutzvorschriften (siehe auch Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung) müssen auch die öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen berücksichtigt werden. 2.2 Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung für dem Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf, den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen anzeigen muss oder einer Genehmigung für Errichtung oder für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bedarf, einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen bedarf oder einer Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person (z. B. die Stadt, das Land, eine Stiftung oder eine GmbH) oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt. Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Einhaltung der umfang- und inhaltsreichen Schutzvorschriften für den Betrieb eines oder mehrerer Strahlenbetriebe zu gewährleisten, nachdem die Betriebsvoraussetzungen im Sinne der behördlichen Überwachung geklärt und erfüllt wurden (Genehmigung bzw. Anzeige). Besonders als Rechtsvertreter einer juristischen Person wird der Strahlenschutzverantwortliche nicht immer über die Fachkunde im Sinne der StrlSchV verfügen. Ist er nicht fachkundig, muss er Strahlenschutzbeauftragte bestellen, die über die erforderliche Fachkunde nach StrlSchV verfügen und die dann für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes in den ihnen übertragenen 14. Aktualisierung 5/08 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin
8 Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte D StrlSchV Seite 9 Entscheidungsbereichen verantwortlich sind. Daraus ergibt sich, dass zum Strahlenschutzbeauftragten auch nur eine Person bestellt werden darf, die eine entsprechende Stellung im Betrieb einnimmt und deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich die Erfüllung seiner Pflichten ermöglicht. Damit soll ausgeschlossen werden, dass zum Strahlenschutzbeauftragten z. B. eine Hilfskraft bestellt wird, die innerhalb der Betriebshierarchie keine Durchsetzungskraft hat. Auch der fachkundige Strahlenschutzverantwortliche muss Strahlenschutzbeauftragte bestellen, wenn dies für den sicheren Betrieb erforderlich ist. Dabei muss die für den sicheren Betrieb erforderliche Zahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden. Zusätzlich ist für eine Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen ein Medizinphysik-Experte als weiterer Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen. Die Strahlenschutzbeauftragten sind schriftlich zu bestellen, dabei sind dessen Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Änderungen der Aufgaben und Befugnisse, sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen: Allgemeine Aufgaben: Die Aufgaben ergeben sich aus den 33 StrlSchV. Der Strahlenschutzverantwortliche ist die für die Schaffung der materiellen Voraussetzungen (z. B. Bereitstellung geeigneter Räume, Schutzvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Personen) und personellen Voraussetzungen (Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, geeignete Regelung des Betriebsablaufs) für die Einhaltung der Strahlenschutzgrundsätze in Zusammenarbeit mit den Strahlenschutzbeauftragten verantwortlich. Folgende Aufgaben sind von besonderer Bedeutung: Ernennung einer ausreichenden Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten nach Prüfung der Voraussetzungen An- und Abmeldungen bei der Aufsichtsbehörde. Meldung von besonderen Vorkommnissen, Stör- und Unfällen Organisation der ärztlichen Überwachung Überwachung von Terminen (z. B. von Sachverständigenprüfungen, bei befristeten Genehmigungen) Veranlassung und Kontrolle bei der Mängelbeseitigung (z. B. nach Aufforderung durch Aufsichtsbehörde oder nach Meldung durch Strahlenschutzbeauftragten) Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08
9 D StrlSchV Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte Seite 10 Unterrichtung der Strahlenschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maßnahmen, die dessen Aufgaben oder Befugnisse betreffen Erlass einer Strahlenschutzanweisung ( 34), in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. usw. 2.3 Strahlenschutzbeauftragter Nach 31 ist nur der Strahlenschutzbeauftragter, der für die Leitung oder Beaufsichtigung der genannten Tätigkeit des Betriebs schriftlich vom Strahlenschutzverantwortlichen bestellt wurde. An der Bestellung wirkt die zuständige Behörde nicht mit; der Betreiber als Strahlenschutzverantwortlicher erfüllt eine ihm obliegende Verpflichtung und wirkt nicht als Beauftragter der Behörde. Mit der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten ist die Übertragung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verbunden. In dringenden Fällen kann die Behörde Anordnungen an den Strahlenschutzbeauftragten richten ( 113 Abs. 2). Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm übertragenen Pflichten nur im Rahmen seiner Befugnisse und des ihm übertragenen Aufgabenbereiches. Seine Aufgaben, sein innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die dafür erforderlichen Befugnisse sind schriftlich vom Strahlenschutzverantwortlichen festzulegen. Dies gilt im Besonderen, wenn mehrere Strahlenschutzbeauftragte für einen Aufgabenbereich bestellt sind. Die Festlegung kann für Gesamtbereiche erfolgen (ein Strahlenschutzbeauftragter, andere Strahlenschutzbeauftragte als Vertreter) oder einzelne Aufgabenbereich werden individuell festgelegt. Im letzteren Fall ist notwendig, dass alle Aufgaben abgedeckt sind. Festgelegte und übertragene Entscheidungsbereiche sind Voraussetzung für die Genehmigung und Anzeige. Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufgaben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung und der ihm übertragenen Befugnisse auch erfüllen kann. Für den Kontext der medizinischen Anwendungen heißt das: Die Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs bestellten Personen müssen als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte approbiert sein, da die Anwendung von Strahlung im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde am Menschen oder in der Tierheilkunde betrieben werden oder sie müssen Medizinphysik-Experten sein. Unabhängig davon, dass Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind, bleiben die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen in vollem Umfang bestehen. 14. Aktualisierung 5/08 Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin
10 Strahlenschutzverantwortliche und -beauftragte D StrlSchV Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten Seite 11 Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden. Bei Konflikten zwischen Strahlenschutzbeauftragten und anderem Personal die Fragen des Strahlenschutzes betreffen, entscheidet der Strahlenschutzverantwortliche. Im Bedarfsfall legt er den Fall der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. In der Regel obliegen dem Strahlenschutzbeauftragen alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz, sofern diese nicht dem Strahlenschutzverantwortlichen zugewiesen sind. Allgemeine Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten unverzügliche Mitteilung über alle Mängel, die den Strahlenschutz betreffen, an den Strahlenschutzverantwortlichen (vgl. 32 StrlSchV) sofortige Benachrichtigung des Strahlenschutzverantwortlichen bei besonderen Vorkommnissen, sowie Stör- bzw. Unfällen Mitteilung an den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn die sachlichen oder organisatorischen Voraussetzungen für die Arbeiten nicht mehr gegeben sind Unterweisung der Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr Einweisung neuer Mitarbeiter über die bestehenden Regelungen im Bereich des Strahlenschutzes und über die Person des Strahlenschutzbeauftragten Zugangskontrolle zum Kontroll- und Überwachungsbereich ärztliche Überwachung der Mitarbeiter, Einteilung in Kategorie A oder B Personendosimetrie Information und Zusammenarbeit mit dem Personalrat Durchführungshilfen zum Strahlenschutz in der Medizin 14. Aktualisierung 5/08
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