TAS. Strahlenschutzrecht. 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM

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1 Strahlenschutzrecht 1. Gesetzliche Grundlagen EURATOM Dieses ist ein Vertrag zwischen den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft, der den Umgang mit radioaktiven Stoffen regelt und die internationale Grundlage für alle nationalen gesetzlichen Regelungen bildet (Stichwort: Europäische Atomgemeinschaft). In der Praxis erarbeitet die Europäische Kommission strahlenschutzspezifische Richtlinien, die nach Anhörung durch das Europäische Parlament und Festlegung durch den Ministerrat für alle Mitgliedsstaaten bindend sind und in nationales Recht umgesetzt werden müssen. In diese Richtlinien gehen vor allem die Empfehlungen und Erkenntnisse internationaler Organisationen, wie z.b. von ICRP, ein. Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 1 1

2 Nationales Recht: 1. Ebene = Verfassung (Bundestag) Grundgesetz Rechtsgrundlage Art.2 Abs.1: Schutz des persönlichen Lebens Leben, Gesundheit, Sachen vor Gefahren durch Nutzung der Kernenergie bzw. der ionisierenden Strahlung zu schützen 2. Ebene = Gesetzgebung (Bundestag) Atomgesetz Zweck des Gesetzes ( 1 AtG) ist: Rechtliche Festlegung der GG-Grundsätze in Gesetzesform die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen und durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen verursachte Schäden auszugleichen, zu verhindern, dass durch Anwendung oder Freiwerden der Kernenergie die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet wird, die Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Kernenergie und des Strahlenschutzes zu gewährleisten. Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 2 2

3 10,11,12 AtG Ermächtigungsvorschriften für Schutzmaßnahmen Zweckbestimmung, Übernahme der Rechtsgrundlage Ausreichende Formulierung für kerntechnische Anlagen und Kernbrennstoffe 3. Ebene = Verordnungen (Bundestag) grundsätzliche allgemeine Bestimmungen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und Röntgenverordnung (RöV) Es sind Ausführungsbestimmungen des AtG und haben Gesetzes Charakter) Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 3 3

4 4. Ebene = Regelung von speziellen Dingen u. Einzelfällen ( durch Landesbehörden, Aufsichtsämter usw. ) Spezielle Vorschriften, Regelungen, Auflagen, Forderungen, Sicherheiten Landesbehördliche Verordnungen Verwaltungsvorschriften z.b. für den StrlSch an Schulen Technische Normen Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 4 4

5 1. Gesetzliche Grundlagen Beipiel: Bundesverwaltungsgerichtsentscheid vom ) bzgl. der Errichtung des KKW Stade Argumente der Kläger: KKW s bergen ein gewisses Risiko für die Bevölkerung Verstoß gegen 7 Abs.2 AtG Rechtskräftiger, durch das Bundesverfassungsgerichts bestätigter Beschluss: Ein gewisses, ausreichend kleines ( 7 Abs.2 Zi. 3) Restrisiko bei der Einführung neuer Technologien auch KKW s ist zu akzeptieren, sonst ist keine Entwicklung von Wissenschaft und Technik möglich! kein Verstoß gegen 7 Abs.2 AtG aber: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auch : das 30 mrem (heute 300µSv) Konzept ist die gesetzlich festgelegte Risikogrenze, Betreiber und Aufsichtsbehörden können geringere Werte für erforderlich halten! entsprechende der StrlSchV und RöV Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 5 5

6 2. Anzeige und Genehmigung des Umgangs mit (Beförderung von) radioaktiven Material/Rö-Quellen StrlSchV: Jeder Umgang mit radioaktiven Stoffen, Kernbrennstoffen und sonstigen Quellen ionisierender Strahlung (z.b. Beschleuniger) bedarf der Genehmigung! Die Genehmigung ist von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn: Notwendigkeit des Umgangs, Zuverlässigkeit und Eignung des Personals, geeignete Schutzmaßnahmen... gewährleistet sind! Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn: geringe spez. Aktivität ( < 500 µbq/g) Aktivität < Freigrenze (s. Anl. III der StrlSchV)... RöV: Wer Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betreibt, bedarf der Genehmigung! Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn... Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn: Hoch- oder Vollschutzgeräte verwendet werden und deren Betrieb angezeigt wird Die Energie der emittierte Rö-Strahlung E < 5 kev ist. Für Störstrahler gilt das für E < 20 bzw. 30 kev, wenn die Geräte eine Bauartzulassung besitzen! Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 6 6

7 Freigrenzen: H 3: 10 9 Bq bzw Bq/g Na 22, Co 60 : 10 5 Bq bzw. 10 Bq/g Sr 90, Cs 137: 10 4 Bq bzw. 10 Bq/g Pu 240: 10 3 Bq bzw. 1 Bq/g Es gilt außerdem: Σ A i /FG i < 1 Transport: geeignete Verpackung geeigneter Transporteur Genehmigung nach StrlSchV erst für >10 7 FG Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 7 7

8 3. Schutz von Mensch und Umwelt 3.1 Strahlenschutzgrundsätze Tätigkeiten, die mit einer Strahlenexposition von Mensch und Umwelt verbunden sind, müssen gerechtfertigt sein (Rechtfertigungsgebot) Die Dosisgrenzwerte dürfen bei Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung nicht überschritten werden (Dosisbegrenzungsgebot) Jede unnötige Strahlenexposition von Mensch und Umwelt ist zu vermeiden (Vermeidungsgebot) Die Strahlenexposition und Kontamination von Mensch und Umwelt sind unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch unterhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot) Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 8 8

9 3.2 Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) und Strahlenschutzbeauftragte (SSB) Strahlenschutzverantwortlicher (SSV) ist, wer einer Genehmigung nach StrlSchV oder RöV bedarf bzw. anzeigebedürftigen Betrieb nach RöV durchführt Chefsache Vorstandsmitglied einer AG, GschF einer GmbH, Präsident bzw. Verw.Direktor einer Behörde/eines Krankenhauses Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne des 31 Abs. 1 StrlSchV und 13 Abs. 1 RöV ist der Schulträger. Sofern mit dem Schulträger keine andere Regelung getroffen wird, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Aufgaben des SSV: Bestellung einer ausreichenden Anzahl von SSB Beantragung von Genehmigungen/Betriebs-Anzeigen Bereitstellung von notwendigen Mittel/Geräten für Strahlungsmessung, Brandschutz etc. Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen Der SSV muss nicht fachkundig sein; er kann seine Aufgaben delegieren (z.b. an einen Strahlenschutzbevollmächtigten, an Schulleiter etc.) Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/12 9 9

10 Der Strahlenschutzbeauftragte (SSB) ist der fachkundige Mitarbeiter/Lehrer..., der für die praktischen Maßnahmen und Aufgaben vor Ort, den Umgang mit radioaktiven Stoffen/Präparaten, den Betrieb von Röntgenanlagen fachlich verantwortlich ist!! Der SSB muss fachkundig sein, daher Fachkundeausbildung Aufgaben des SSB: Belehrung der Mitarbeiter im StrlSch Überwachung der der Einhaltung der Genehmigungs- Auflagen und StrlSch-Grundsätze Kontrolle der ärztlichen Untersuchungen und Überwachung der Dosimetrie StrlSch-Plan aufstellen StrlSch-Anweisungen und Unfallverhütung Kennzeichnung der StrlSch-Bereiche Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/

11 3.2. Personen-Dosis-Grenzwerte und StrlSch-Bereiche Beruflich strahlenexponierte Personen Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung einer Strahlenexposition von mehr als 1 msv/a unterliegen (neue StrlSchV: durch natürliche oder zivilisatorisch bedingte Exposition) sind als beruflich strahlenexponierte Personen einzustufen und unterliegen bestimmten Überwachungs- und Einstellungsbedingungen Jahres-Grenzwerte der Körperdosis für beruflich strahlenexponierte Personen: Kategorie A: 20 msv (bzw. entsprechende Teilkörperdosen) Kategorie B: 6 msv (bzw. entsprechende Teilkörperdosen) Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/

12 Strahlenschutzbereiche Allgemeines Staatsgebiet < 1mSv/a 1 msv/a < Überwachungsbereich < 6 msv/a 6 msv/a < Kontrollbereich < 3 msv/h Sperrbereich > 3 msv/h Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/

13 4. Praktischer Strahlenschutz Strahlenexpositions-Minimierungs-Prinzip: Gemäß StrlSch-Grundsatz gilt das ALARA-Prinzip ( As Low As Reasonable Achievable = so niedrig wie vernünftigerweise möglich! ) 4A StrlSch Grundregel bei der Verwendung von Quellen ionisierender Strahlung: Aktivität der Quelle (Einsatz möglichst geringer Aktivität/Intensität) Aufenthaltsdauer (möglichst geringe Aufenthaltszeit im Strahlungsfeld) Abstand (möglichst großer Abstand zur Strahlungsquelle) Abschirmung (Verwendung einer geeigneten, ausreichend dicken Abschirmung) Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/

14 Praktischer Strahlenschutz an Schulen Hinweise: In einem separaten pdf-file sind hinterlegt: Verwaltungsvorschriften für den Strahlenschutz an Schulen Der Umgang mit radioaktiven Präparaten und Röntgenstrahlen im Unterricht Merksätze für den Umgang mit Quellen ionisierender Strahlung Regeln für den Umgang mit radioaktiven Präparaten bei Unterrichtsexperimenten Fachkunde Lehrgang im Strahlenschutz, im im Strahlenschutz Vorlesung Praktikum, 14. März März WS 2011/

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