Zielsetzung des Strahlenschutzes

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1 Grundkurs S2.2 + S4.1 Strahlenschutzrecht Michael Knauf Regierungspräsidium Freiburg Grundkurs S2.2 + S4.1 Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunderichtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung vom ) Fachkunde => Ausbildung+ praktische Erfahrung + Kurs Fachkundegruppe S2.2: Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 1+E5 fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV Fachkundegruppe S4.1: Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 1+E5 fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV praktische Erfahrung: S 2.1 => für Hochschul/Fachhochschulabsolventen keine S 4.1 => 3 Monate Ausstellung der Fachkundebescheinigung durch die zuständige Stelle in BW => Regierungspräsidien Kursteilnahme nicht älter als 5 Jahre!! Aktualisierung der Fachkunde alle 5 Jahre bei S2.2+ S4.1 => 9 Stunden 1 2 Grundkurs S2.2 + S4.1 Tätigkeiten Zielsetzung des Strahlenschutzes Fachkundegruppe S Ein-, Ausbau und Austausch von umschlossenen radioaktiven Stoffen der Mess- und Regeltechnik (Dicken-, Dichte-,Füllstands-, Durchfluss-, Feuchtemessung) - Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen im Labor Fachkundegruppe S4.1 - Lecksuche - Herstellung und Zerlegung von Ionisationsmeldern - Umgang mit offenenradioaktiven Stoffen in Radionuklidlaboratorien Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung RÖV -) Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV -) - beruflich strahlenexponierte Personen - Patienten - Umwelt 3 4

2 Strahlenschutzgrundsätze Die 3 AAAs des Strahlenschutzes Abstand Aufenthaltszeit Abschirmung ALARA: As Low As Reasonably Achievable das bedeutet: Maßnahmen die ergriffen werden, um die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten, müssen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren vernünftig und sinnvoll sein. de minimis Konzept: bei der Abgabe/Entsorgung radioaktiver Stoffe/Abfälle an die Luft, Boden/Wasser: Deff< 10uSv/a für Einzelperson aus der Bevölkerung, keine radiologische Relevanz 5 6 Umsetzung des Strahlenschutzes in Baden Württemberg Oberste Landesbehörde Genehmigungs-,und Aufsichtsbehörde Röntgenverordnung Sozialministerium t zhtrztrztr R E G I E R U N G S P R Ä S I D U M Fachgruppe Strahlenschutz Betrieb von Röntgeneinrichtungen Strahlenschutz verantwortlicher Strahlenschutz beauftragter Strahlenschutzverordnung Ministerium für Umwelt und Verkehr Umgang und Beförderung von radioaktiven Stoffen, Betrieb zur Erzeugung ionisierender Strahlen beruflich strahlenexponierte Personen Sachverständige Bezirksärztekammer, KV Bürger Feuerwehr, Polizei 7 Das Regierungspräsidium als technische Fachbehörde Aufsichtsbehörde Genehmigungsbehörde: für den Umgang und die Beförderung radioaktiver Stoffe, für den Betrieb von Linearbeschleunigern sowie für Tätigkeiten in fremden Anlagen. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen Hier gibt s Formulare für Genehmigungsanträge sowie Merkblätter: in der Hompage des RP Freiburg im Internet: => Abteilungen/Referat 54.4/weitere Informationen/Antragsformulare/Merkblätter zur RÖV Hier gibt s Gesetze, Verordnungen, Richtlinien...zum downloaden Arbeitsschutz Vorschriften Strahlenschutz => Verordnungen, Richtlinien 8

3 Die 4 Regierungsbezirke Elektromagnetisches Spektrum 9 10 Röntgenverordnung vom 30. April 2003 Röntgendurchleuchtung eines Werkstücks Betrieb von Röntgeneinrichtungen (Medizin,Technik) Energien der Röntgenstrahlung > 5 kev mit einer max.beschleunigungsenergie der Elektronen von 1MeV (Elektronenbeschleuniger > 1MeV unterliegen der StrlSchV) Betrieb ist anzeige-, genehmigungspflichtig Störstrahler setzen Röntgenstrahlen frei, ohne dass dies dem Betriebszweck dient (Röhrenmonitor, Elektronenmikroskop) Grenzwerte (Strahlenschutzbereiche, Personendosen) entsprechen denen der StrlSchV 11 12

4 Röntgenaufnahme beim Tierarzt Röntgendurchleuchtung von Fluggepäck Modernes Mehrzeilen Spiral CT Struktur des Strahlenschutzes ICPR International Comission of Radiation Protection EURATOM Rat der Europäischen Gemeinschaft Atomgesetz 15.Juli 1985 Empfehlungen Richtlinien Direktiven,Richtlinien Dachgesetz Ermächtigungsgrundlage StrahlenschutzVO 20 Juli 2001 RöntgenVO 30 April 2003 untergesetzliche Regelwerke 15 ZuVO Richtlinien DIN ZuVO

5 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 Teil1 : Allgemeine Vorschriften 1-3 Teil 2: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten 4-92 Teil 3: Schutz von Mensch und Umwelt vor natürlichen Strahlenquellen bei Arbeiten (neu) Teil 4: Schutz des Verbrauchers beim Zusatz radioaktiver Stoffe zu Produkten Teil 5: Gemeinsame Vorschriften Tätigkeiten, Arbeiten 3(1) Tätigkeit ist die ziel(zweck)gerichtete Nutzung von radioaktiven Stoffen *) z.b Umgang mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen Verbringung und Beförderung radioaktiver Stoffe Genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach dem Atomgesetz Errichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Erzeugung ionisierender Strahlen *) Umgang mit den Stoffen wegen ihrer radioaktiver Eigenschaften Arbeiten sind Handlungen in Verbindung mit natürlich vorkommender Radioaktivität z.b. Arbeiten in Kläranlagen mit radonhaltigem Abwasser Luftpersonal in Flugzeugen (< 6mSv/a) 18 Genehmigungspflichtige Tatbestände Umgang mit radioaktiven Stoffen 7 Genehmigungsbedürftige Errichtung und genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Anlagen 11 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen 15 Genehmigungsbedürftige Beförderung 16 Bewilligung der Freigabe radioaktiver Stoffe Umgang mit radioaktiven Stoffen 7 Umgang: Gewinnung Erzeugung Lagerung Bearbeitung Verarbeitung sonstige Verwendung und Beseitigung radioaktiver Stoffe Beförderung auf dem Betriebsgelände Abgrenzung zum Beförderungsvorgang(nach GGVS/ADR): Empfang: Erfolgt kein Auspacken, endet der Transportvorgang mit der Bereitstellung beim Empfänger. Abgabe: Das Verpacken radioaktiver Stoffe gehört bereits zum Beförderungsvorgang 20

6 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der medizinische Anwendung SPECT Gamma-Kamera für Herzen-, und Nierendiagnostik mit Tc-99m oder Tl-201 Heißes Labor in einer nuklearmedizinischen Praxis Links Bleiburg mit Mo/Tc-99m Generator Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bei der nuklearmedizinischen Anwendung (Diagnostik) Umgang mit radioaktiven Leuchtfarben Szintigramme einer Schilddrüse vor und nach einer Jodtheraphie 23 24

7 Umgang mit radioaktiven Stoffen bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung PET - CT (Positronen-Emissions- Tomographie - Computer-Tomographie) CT PET CT + PET Werkstoffprüfer bei einer Schweißnahtprüfung mit Ir Radioaktive Stoffe Personen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Umschlossene radioaktive Stoffe Umschlossene radioaktive Stoffe sind Stoffe,die von einer festen inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind,dass bei üblicher betriebsgemäßer Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird, eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen. Offene radioaktive Stoffe sind alle andern Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbevollmächtigter Strahlenschutzbeauftragter Beruflich strahlenexponierte Personen Sonstige Personen Ermächtigter Arzt 27 28

8 Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter 31 Strahlenschutzverantwortlicher - Verantwortlichkeit Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung bedarf ist verantwortlich für den Strahlenschutz bestellt den Strahlenschutzbeauftragten Strahlenschutzbevollmächtigter nimmt die Pflichten im Auftrag des Strahlenschutzbeauftragten wahr. Die Verantwortung hingegen kann nicht delegiert werden. Strahlenschutzbeauftragter besitzt die Fachkunde im Strahlenschutz sorgt für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Tätigkeiten ist weisungsbefugt gegenüber den beruflich strahlenexponierten Personen 29 Person Natürliche Person Juristische Person des Privatrechts Oder des öffentlichen Rechts Vertreter (Organwalter) einer Juristische Person des Privatrechts Oder des öffentlichen Rechts Bevollmächtigter eines Organwalters Verantwortlichkeit Strahlenschutzverantwortlicher Natürliche Person Strahlenschutzverantwortlicher z.b. GmbH, AG, Stiftung z.b. Landkreis, Stadt Handeln für den Strahlenschutzverantwortlichen z.b.vorstandsmitglied oder z.b. Landrat, Bürgermeister Handeln für den Organwalter z.b. Klinikleiter, Werksleiter30 Dreiklang der innerbetrieblichen Strahlenschutzorganisation Genehmigungspflichtiger Umgang 7 Genehmigungsfreier Umgang 8 Delegationsrecht Genehmigungspflichtiger Umgang 7 StrlSchV Mitteilungspflicht Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Mitteilungspflicht Weisungs befugt Genehmigungsfreier Umgang nach 8 StrlSchV Anlage I Teil A (< 500uBq/g bei Anwendung am Menschen) Anlage I * Teil B Nr. 1und 2 => Freigrenzen Anlage III Tab. 1 Spalte 1 und 2 Anlage I Teil B Nr. 4 und 5 => umschlossene bestimmter Bauart nach zugelassene Strahler * Anlage I=> Genehmigungsfreie Tätigkeiten!! Beruflich strahlenexponierte Person 31 32

9 Genehmigungsvoraussetzungen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen 9 Zuverlässigkeit des Antragstellers + Strahlenschutzbeauftragten Vorlage polizeiliches Führungszeugnis Anzahl der Strahlenschutzbeauftragten Fachkundebescheinigung,schriftliche Bestellung unter Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches Nachweis der für den Umgang zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen Strahlenschutzanweisung Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen Deckungsvorsorge Öffentliches Interesse Stand von Wissenschaft und Technik Empfehlungen ohne Rechtsverbindlichkeit, die einen einheitlichen Vollzug der Verordnungen gewährleisten sollen => z.b. Richtlinien, DIN-Normen Rechtfertigungsprinzip Strahlenschutzanweisung 34 Schriftliche Zusammenfassung über die im Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen z.b: Aufstellung eines Organisationsplanes, Regelung der Betriebsabläufe Erreichbarkeit der Strahlenschutzbeauftragten Regelung der Personendosimetrie, besondere Maßnahmen Pläne für Alarmübungen, Unfälle, Störfälle Erfüllung von Genehmigungsauflagen und Anordnungen Regelungen des Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter Deckungsvorsorge 10 Deckungsvorsorge: Schadensersatzverpflichtung bei Stör- und Unfällen für Personen, Sachgütern, Umwelt Haftpflichtversicherung Erforderlich ab > 10 6 fachen der Freigrenze der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2; gilt auch für jeden (Brand)Abschnitt bei mehrfachem Umgang in verschiedenen Gebäuden oder Gebäudeteile, bei denen die radioaktiven Stoffen nicht zusammenwirken können. Festsetzung der Deckungssumme erfolgt durch zuständige Behörde. Diese ermittelt nach Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) Genehmigungstatbestände beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Eine Änderung der Genehmigung oder Neugenehmigung ist erforderlich bei Wechsel des Genehmigungsinhabers oder dessen Rechtsform Standortwechsel des radioaktiven Stoffes Änderung des Nuklidumfangs oder Aktivitätshöhe Änderung des Entsorgungsweges der radioaktiven Abfälle Keine Änderung ist erforderlich beim Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen Der Wechsel ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen Wechsel des Strahlenschutzbeauftragten Der Wechsel (Bestellung und Abberufung) ist beim Regierungspräsidium anzuzeigen 35 36

10 Pflichten und Aufgaben beim genehmigungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen Genehmigung nach 7 Unterweisung 38 Buchführung und Mitteilung 70 Ärztliche Vorsorgeuntersuchung 64 Kennzeichnung Strahlenschutzbereiche 36 Personendosimetrie 41 Unterweisung 38 Inhalt: Arbeitsmethoden, mögliche Gefahren, anzuwendende Sicherheits-, und Schutzmaßnahmen, Inhalt der Genehmigung, Inhalt der Strahlenschutzanweisung Personen, denen der Zutritt zu Kontrollbereichen gestattet wird Die außerhalb von Kontrollbereichen mit radioaktiven Stoffen umgehen oder ionisierende Strahlung anwenden Erstunterweisung: vor Tätigkeitsbeginn Wiederholung: jährlich Aufzeichnungen Unterzeichnung Buchführung und Mitteilung 70 Ermächtigter Arzt 64 Mitteilung an zuständige Behörde bei genehmigungsbedürftigem Umgang Am Ende des Jahres : Bestand an radioaktiven Stoffen mit t ½ >100 Tage Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstiger Verbleib radioaktiver Stoffe (innerhalb 1 Monat, Art. Aktivität) Buchführung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstiger Verbleib radioaktiver Stoffe über die wirksamen Feststellungen nach 29 Abs.3 (Freigabemessverfahren, spez. Aktivität, Nuklide) Arzt (meist Arbeitsmediziner)mit Fachkunde im Strahlenschutz Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung*) an beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A Vor Aufnahme der Tätigkeit Jährlich wiederkehrend Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung Führung einer Gesundheitsakte Bad. Württmbg empfiehlt Erstuntersuchung auch bei Kategorie B Person *) vergleichbarer Untersuchungsumfang wie nach GefStoffV 39 40

11 Durchfluss(dichte)messung mit umschlossenem Am-241 Strahler Beruflich strahlenexponierte Person 54 Kategorie A: Deff > 6mSv/a Organdosis Augenlinse > 45 msv/a Haut, Hände, Unterarme >150 msv/a Ärztliche Untersuchungen nach 64 zwingend Kategorie B: Deff > 1mSv /a Organdosis Augenlinse > 15 msv/a Haut, Hände, Unterarme > 50 msv/a Ärztliche Erstuntersuchung nach 64 empfohlen Strahlenschutzbereiche 36 Ermittlung der Körperdosis 41 Überwachungsbereich Deff >1mSv Kontrollbereich Deff > 6mSv Sperrbereich Dl >3mSv/h S T A A T S G E B I E T An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten ist die Körperdosis zu messen Amtlicher Dosimeter, monatlicher Wechsel, Messstelle (gsf) Ggfls Teilkörperdosimeter, Strahlenschutzregister (BfS) 43 44

12 Dosisgrenzwerte eff. Dosen bei Tätigkeiten Effektive Dosen Beruflich strahlenexponierte Person Kategorie A: 20mSv/a Beruflich strahlenexponierte Person Kategorie B: 6mSv/a Berufslebensdosis : 400mSv/a Personen unter 18 Jahren: 1mSv/a Gebärfähige Frauen, je nach Einordnung 1,6,20 msv/a Aber: kumulierte Dosis der Gebärmutter < 2 msv/monat Äquivalentdosis des Fötus < 1mSv während der Schwangerschaft Einzelperson der Bevölkerung: 1mSv/a 45 Kontrollbereich Überwachungsbereich beruflich exponierte Person Kategorie A beruflich exponierte Person Kategorie A natürliche Strahlenexposition (Höhenstrahlung+Terrestrische) Flug F/New York/F Thorax Röntgen CT Aufnahme Ganzkörper Mammographie Herzkatheter Tödliche Dosis Mensch >6mSv/a > 1mSv/a > 6mSv/a > 1mSv/a 2,5 msv/a 0,1mSv 0,2-2mSv/ Aufnahme bis 20mSv 1,5-65 msv/aufnahme Brustgewebsdosis 90mSv/Aufnahme Knochenmarksdosis > 10Sv einmalig 46 Entsorgung radioaktiver Abfälle 29 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen 15 Grundsatz: Abgabe an die Landessammelstelle In Ba.Wü Hauptabteilung Dekontaminationsbetriebe (HDB) des Kernforschungszentrums Karlsruhe Abgabe an Lieferant/Hersteller (nur zulässig bei Genehmigung durch die Behörde) Freigabe nach 29 (nur zulässig bei Bewilligung durch die Behörde) Grenzwerte Anlage III Tabelle1 Spalten 5 bis 8 uneingeschränkte Freigabe 9 bis 10a (eingeschränkte Freigabe) Ziel: Einhaltung des de- minimis Konzeptes : < 10uSv/a (keine radiologische Relevanz) Bei der Entsorgung und Freigabe gilt das Umgehungsverbot nach 79 StrlSchV : keine Verdünnung oder Aufteilung unter Freimengengrenzen Genehmigungspflicht bei Deff > 1mSv/a Strahlenschutzverantwortlicher/beauftragter hat alle zutreffenden Schutzvorschriften, wie Unterweisungen, Ermittlung der Körperdosen, ärztliche Untersuchungen usw. zu beachten und umzusetzen Strahlenschutzverantwortlicher/beauftragter der fremden Anlage /Einrichtung ist weisungsbefugt im Strahlenschutz gegenüber den Fremdarbeitern. Abgrenzungsvertrag zwischen Genehmigungsinhaber nach 15 und Genehmigungsinhaber nach 7,11 StrlSchV oder 6,7 AtG Führen eines Strahlenpasses nach 40 Abs.2 StrlSchV Fachkunde S

13 Die wichtigsten Richtlinien Radioaktive Stoffe im industriellen Einsatz Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( 40, 41, 42 StrlSchV; 35 RöV) vom 08. Dezember 2003 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen vom 04. Februar 2004 (GMBl. S. 530) Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom (GMBl. 2004, Nr. 40/41, S. 799) Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) vom 18. Dezember 2003 (GMBl S. 350) umschlossene Strahler Flächengewichtsmessung an Kunststoffen Schichtdickenmessung an Megnetbändern Dickenmessung von Klärschlamm Füllstandshöhenmessung Betonmischanlage Flächengewichtsmessung an Papierbahnen Schweißnahtprüfungen an Gasleitungen offene Strahler Lagerung Radiojodimmunoassays Pharmaforschung Metabolisierung Pharmaforschung Enzymatik Kr-85 Sr-90 Co-60 Co-60 Kr-85 Ir-192 J-125 C-14 H-3 1,9 GBq 1 GBq 37 GBq 50 GBq 18 GBq bis 2 GBq 10 MBq 20 GBq Die wichtigsten Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Mitteilung an Strahlenschutzverantwortlichen über Vorkommnisse, Mängel Einhaltung der Genehmigungsauflagen Unterweisungen nach 38 Überprüfung Strahlerinventar (Ein-, Ausgangbilanzierung) Entsorgung radioaktiver Stoffe (Bilanzierung, Messung, Freigabe) Fristeneinhaltung jährliche ärztliche Vorsorgeuntersuchungen Überprüfung Personendosimetrie (Einstufung in Kategorie A/B) Freigabe kontaminierter Gegenstände aus Strahlenschutzbereichen Anzeigen/Meldungen an das Regierungspräsidium bei Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe Vorkommnissen wie erhöhte Personendosis, Undichtheiten an umschlossenen rad. Stoffen Jahresbestandsmeldung 51 Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 (Spalte 1-3) Radionuklid 1 Co-60 Am-241 Ra Freigrenze*) Aktivität in Bq 1 E+5 1 E+4 1 E+4 *) Höhe abhängig von der Radiotoxizität 2 Freigrenze Spez. Aktivität In Bq/g 3 1 E+1 1 1E+1 52

14 Freigrenzen zur Freigabe nach Anlage III Tabelle 1 (Spalte 5-10a) uneingeschränkte Freigabe (uf) uneingeschränkte uf Uneingeschränkte Freigabe Freigabe Freigabe Freigabe Nuklid Feste Stoffe Flüssigkeiten mit Ausnahme Sp.6 In Bq/g Bauschutt Bodenaushub von mehr als 1000 t/a In Bq/g Gebäuden zur Wieder- Weiterverwendung in Bq/cm 2 Feste Stoffe Flüssigkeiten zur Beseitigung mit Ausnahme Sp.6 in Bq/g Gebäuden zum Abriss In Bq/cm 2 Metallschrott zur Rezyklierung In Bq/g a Am E-2 5 E-2 1 E E-1 53

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