Grundlagen Strahlenschutzrecht

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1 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 1 Fachkundekundekurs Ziel dieses Kurses ist es die Qualifikation zu erlangen mit radioaktiven Stoffen im definierten Umfang umgehen zu dürfen. Umgang mit radioaktiven Stoffen: Erwerb, Einsatz, Abgabe, Bearbeiten Erwerb der Fachkunde für die Fachkundegruppen: S 2.2 u. S 4.1 S 2.2- Umschlossene radioaktive Stoffe bis zum E+ 6fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 der Strahlenschutzverordnung S 4.1- Offene radioaktive Stoffe bis zum E+6 fachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 der Strahlenschutzverordnung 1

2 Erwerb der Fachkundekunde Fachkundeerwerb erfolgt durch Theorie + und praktischer Tätigkeit. Zuständige Überwachungsbehörde für die Strahlenschutzverordnung bescheinigt auf Antrag die Fachkunde Fachkunde S 2.2 Theorie + Bachelor = Fachkunde S2.2 Fachkunde S 4.1 Theorie + Bachelor + Praxis* = Fachkunde 4.2 Die Fachkunde wird auf Antrag bei der zuständigen Überwachungsbehörde (In BW die Regierungspräsidien) Tipp: Nach dem Master können Sie die Fachkundegruppe S 2.2 sofort bescheinigt bekommen! *Drei Monate praktische Tätigkeit mit Abschluss (Bauschüler) Fachkunde Umgang mit radioaktiven Stoffen Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde- Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) Der Umfang der erforderlichen Fachkunde richtet sich -nach der Art der Tätigkeit ( 2 Abs. 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung, StrlSchV) -nach den Aktivitäten und Art (umschlossene oder offene) radioaktive Stoffe -Fachkunde kann durch ergänzende Module an erweiterte Anforderungen ausgebaut werden. -Spezielle Fachkunden notwendig für höhere Aktivitäten, Beschleunigeranlagen, Ärzte, Beschäftigungen von Arbeitnehmern in fremden Anlagen bzw. nicht betriebseigenen Räumlichkeiten Erwerb der Fachkunde durch theoretischen und praktischen Unterricht in Fachkundekursen bei anerkannten Kursstätten und dem Nachweis der praktischen Erfahrung. Bescheinigung durch Strahlenschutzverantworlichen Dauer der praktische Erfahrung von der (technischen) Berufsausbildung abhängig! Nur mit einer technischen oder Hochschulausbildung ist ein Fachkundeerwerb überhaupt möglich. 4 2

3 Fachkundeerwerb Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) Fachkunde ist in ganz Deutschland gültig, aber nicht automatisch auch im Ausland Fachkundekurse nur an anerkannten Kursstätten Die am Wohnort zuständige Überwachungsbehörde stellt die Fachkundebescheinigung aus Erst die Fachkundebescheinigung der Behörde ist der Führererschein Datum der Fachkundebescheinigung ist Stichtag für den Aktualisierungskurs der innerhalb von 5 Jahren erfolgen Muss Fachkundekundeerwerb Bitte beachten: Der Theoriekurs ist nur 5 Jahre gültig. Innerhalb von 5 Jahren Muss der Kurs aktualisiert werden, um nicht zu verfallen! Deshalb Fachkundeerwerb innerhalb von 5 Jahren abschließen. Die praktische Tätigkeit muss in einem Betrieb erworben werden mit entsprechendem Umgang Fachkundekurse sind modular aufgebaut. Zusätzliche Qualifikation durch Theoriekurs und Praxisnachweis möglich Zusätzliche Qualifikationen notwendig für: Höhere Aktivitäten, Betrieb von Beschleunigeranlagen Leitung von Tätigkeiten in fremden Kontrollbereichen Praktische Erfahrung abhängig von der Qualifikation der (technischen) Berufsausbildung 3

4 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 7 Umschlossene und Offene radioaktive Stoffe Umschlossene radioaktive Stoffe (definiert in 3 StrlSchV) Radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen. Offene radioaktive Stoffe (definiert in 3 StrlSchV) Alle radioaktiven Stoffe mit Ausnahme der umschlossenen radioaktiven Stoffe sind offene radioaktive Stoffe. 8 4

5 Fachgruppe S2.2- Umschlossene radioaktive Stoffe Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen Durchflussmessung Füllstandkontrolle Flaschenabfüllung 5

6 Füllstandkontrolle Flaschenabfüllung 11 Umgang mit radioaktiven Stoffen bei der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung Umschlossene radioaktive Stoffe Schweißnahtprüfung mit Ir-192 an einer Hochdruckgasleitung 6

7 Flächengewichtsmessung umschlossene rad. Strahler Tätigkeit Fachgruppe S 4.1- Offene radioaktive Stoffe Alle radioaktiven Stoffe die keine umschlossenen radioaktiven Stoffe sind, sind offene radioaktive Stoffe. Bildmaterial: Fa. Nycomed Konstanz Strahlereinheit bei ECD (ECD) 7

8 Beispiel: Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Nuklearmedizinisches Labor in der Uniklinik Freiburg Umschlossene radioaktive Stoffe mit hoher Aktivität Hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Quellen) sind besonders überwachungsbedürftige Strahlenquellen ab einer definierten Aktivität (Siehe Anlage III Tabelle 1 der Strahlenschutzverordnung) Cäsium 137, Cs-137 Freigrenze 1 E+5 Bq; HRQ ab 2 E+10Bq Kobalt 60, Co 60 Freigrenze 1 E+5 Bq; HRQ ab 4 E+9Bq Am 241, Freigrenze 1 E+4 Bq; HRQ ab 1E+11 Bq Sonderfall Krypton 85, Edelgas, eingeschlossen in einer Kapsel. Kr-85 Freigrenze 1 E+4 Bq, HRQ ab 1E+11 Bq 16 8

9 Begriffe Strahlenschutzrecht Freigrenze ist ein nuklidspezifischer Grenzwert der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Bq oder Bq/kg Freigrenzen: Werte der Aktivität in Bq und spezifischen Aktivität Bq/kg radioaktiver Stoffe nach Anhang III Tabelle 1 der StrlSchV, bei deren Überschreitung Tätigkeiten mit diesen radioaktiven Stoffen der Überwachung nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) unterliegen. Einheiten: Aktivität in Bq; Spezifische Aktivität in Bq/kg 17 Strahlenschutzverordnung - Begriffe Beispiel Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung Co 60 Freigrenze für die Aktivität: 1 E+5 Bq, Co 60 Freigrenze für die Spezifische Aktivität 2 E+1 Bq/g Beispiel aus der Praxis: Kontaminierte Edelstähle die im Jahr 2008 im Handel auftauchten waren durch Einschmelzen einer Co 60 Quelle in einem Indischen Stahlwerk kontaminiert. Die Spezifische Aktivität von 10 Bq/g wurde überschritten. Freigrenze überschritten. Es erfolgte Eingreifen der Überwachungsbehörden. 9

10 Begriffe Strahlenschutzrecht Spezifische Aktivität Aktivität/Masse Bq/g Flächenaktivität Aktivität/Fläche Bq/cm² Volumenaktivität Aktivität/Volumen Bq/cm³ Aktivitätstate Aktivität/Zeit Bq/sec Freigrenzen nach Anlage III Tabelle 1 (Spalte 1-3) Radionuklid Freigrenze Beschreibung Aktivität in Bq Kr-85 1 E+4 Edelgas Betastrahler Co-60 1 E+5 Gammastrahler Am E+4 Gammastrahler Ra E+4 Gammastrahler mit Alpha und Betaanteil 10

11 Auszug Anhang III Strahlenschutzverordnung 21 Zusammenfassung Begriffe Strahlenschutzrecht Die Fachkunde richtet sich nach der Aktivität der rad. Stoffe und der Tätigkeit; Fachkundeerwerb durch Theorie und Praxis (Bescheinigung stellt Behörde aus!) Die Freigrenze der einzelnen Nuklide finden sich in Anlage III (Liste) der Strahlenschutzverordnung Freigrenzen bestehen für Aktivität, spezifische Aktivität, und Oberflächenaktivitäten; Freigrenzen sind nuklidspezifisch Jeder Umgang mit radioaktiven Stoffen über den Freigrenzen nach Anhang II der StrlSchV Muss die Anforderungen der StrahlenSchutzVerordnung (StrlSchV) erfüllen. Umgang mit radioaktiven Stoffen über der Freigrenze ist genehmigungsbedürftig nach 7 StrlSchV Für Hochradioaktive Strahlenquellen, HRQ-Quellen, gelten zusätzliche Anforderungen Umschlossene radioaktive Stoffe haben eine feste Hülle (Anforderung in DIN ISO 2919 für Dichtheit, Beanspruchbarkeit) Offene radioaktive Stoffe sind alle radioaktiven Stoffe die nicht umschlossen sind Begriffe sind definiert in 3 StrlSchV 22 11

12 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 23 Rechtsbegriffe Ein Gesetz ist für jedermann verbindlich Eine Rechtsverordnung ist für jedermann verbindlich Rechtsverordnungen werden aufgrund eines Gesetztes erlassen Beispiel: Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes: Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), Röntgenverordnung (RöV), o Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung AtAV, Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV Richtlinien sind konkretisieren die Anforderungen aus dem Gesetz oder den Verordnungen z. b. Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen, Fachkunderichtlinie Technik Regeln der Technik z. B. Normen sind nicht verbindlich, dienen dem Nachweis auf Sicherheit, Anforderungen an Messtechnik 24 12

13 Aufgaben im Strahlenschutz Schutz vor künstlicher und natürlicher Strahlenbelastung Bildquelle: BFS Strahlenbelastung Strahlenexposition der Bevölkerung durch natürliche Einflüsse liegt bei ca. 2,4 msv/a Durchschnittliche effektive Strahlenbelastung Deff beträgt zur Zeit ca. 4,3 msv/a Strahlenschutzrecht 13

14 Internationale Strahlenschutzorganisationen ICRP International Comission of Radiation Protection und IAEA International Atomic Energy Agency ICRP Internationale Fachkommission mit Sitz in Ottawa Kanada Aufgabe: Zusammenfassung weltweit ermittelter Forschungsergebnisse zur Auswirkung von ionisierender Strahlung (radioaktive Strahlung oder Röntgenstrahlung) auf den Menschen. Die Ergebnisse werden als sogenannte ICRP-Veröffentlichungen ausgegeben und verstehen sich als Empfehlungen. IAEA (Autonome wissenschaftliche Organisation mittels Abkommen mit der UN verbunden). Erstellt verbindliche Regeln für die Mitgliederländer aufgrund von ICRP Empfehlungen. Erstellung von Strahlenschutzvorgaben in der EU 1. ICRP Veröffentlichung (Aktuell die Nr. 103, Grundlegende Empfehlungen von 2007) 2. IAEA erstellt International Basic Safety Standards (Unverbindliche regulative Empfehlungen) Umsetzung in der EU 1. EU erlässt EU-Richtlinien zum Strahlenschutz Euratom Safety Standards (Euratom-Richtlinien) 2. Nationale Umsetzung in Atomgesetz (AtG) und atomrechtliche Verordnungen wie die Röntgen- und Strahlenschutz-Verordnung 14

15 Strahlenschutzrecht ICRP IAEA International Comission of Radiation Protection Globale Vorgaben International Atomic Energy Agency Strahlenschutzrecht Rat der Europäischen Gemeinschaft EURATOM-Richtlinien EURATOM Europäische Atomgemeinschaft Vertrag der EU-Mitglieder von ( Römischen Verträge März 1957, konsolidiert ) Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Italien 15

16 Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen. Artikel 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe hat die Gemeinschaft nach Maßgabe des Vertrags a) die Forschung zu entwickeln und die Verbreitung der technischen Kenntnisse sicherzustellen; b) einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen; c) die Investitionen zu erleichtern und, insbesondere durch Förderung der Initiative der Unternehmen, die Schaffung der wesentlichen Anlagen sicherzustellen, die für die Entwicklung der Kernenergie in der Gemeinschaft notwendig sind; d) für regelmäßige und gerechte Versorgung aller Benutzer der Gemeinschaft mit Erzen und Kernbrennstoffen Sorge zu tragen; e) durch geeignete Überwachung zu gewährleisten, dass die Kernstoffe nicht anderen als den vorgesehenen Zwecken zugeführt werden; f) das ihr zuerkannte Eigentumsrecht an besonderen spaltbaren Stoffen auszuüben; g) ausgedehnte Absatzmärkte und den Zugang zu den besten technischen Mitteln sicherzustellen, und zwar durch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für die besonderen auf dem Kerngebiet verwendeten Stoffe und Ausrüstungen, durch den freien Kapitalverkehr für Investitionen auf dem Kerngebiet und durch die Freiheit der Beschäftigung für die Fachkräfte innerhalb der Gemeinschaft; h) zu den anderen Ländern und den zwischenstaatlichen Einrichtungen alle Verbindungen herzustellen, die geeignet sind, den Fortschritt bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern. Strahlenschutzrecht ICRP IAEA International Comission of Radiation Protection International Atomic Energy Agency Rat der Europäischen Gemeinschaft EURATOM-Richtlinien Globale Absprachen Vorgaben Europäische Union 16

17 Euratom Richtlinie 2013/59/Euratom Neu: Euratom Richtlinie 2013/59/Euratom ersetzt alle bisherigen EURATOM-Richtlinien -96/29/Euratom: Grundnormenrichtlinie Grundsätzliche Festlegungen zum Schutz von Bevölkerung und Beschäftigten durch ionisierende Strahlung, Dosis-Grenzwerte -97/43/Euratom: Patientenschutzrichtlinie -89/618/Euratom: Informationsrichtlinie (Unfälle) -90/64/Euratom: Fremdarbeiterrichtlinie (Tätigkeit in Kontrollbereichen von fremden Anlagen ) -2003/122/Euratom: HRQ - Richtlinie Registrierung von Hochradioaktiven Strahlen Quellen Strahlenschutzrecht ICRP, IAEA (Transport) ICRP-Veröffentlichungen mit Grenzwerten Globale Absprachen Rat der Europäischen Gemeinschaft EURATOM-Richtlinien Atomgesetz mit Verordnungen Europäische Union BRD 17

18 Hierarchie Strahlenschutzrecht Grundgesetz Atomgesetz (AtG) Gesetz über die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) Atomrechtliche Verordnungen (erlassen aufgrund des Atomgesetzes) Verordnungen dienen der Konkretisierung und bieten die Möglichkeit Anpassungen durchzuführen Richtlinien,Verwaltungsvorschriften, mit geltende Gesetze, Normen 35 Grundlage des Strahlenschutzrecht in der BRD Atomgesetz (AtG) Gesetz über die friedliche Nutzung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) Das Atomgesetz ist aufgrund des Grundgesetzes erlassen! Grundgesetz vom 23. Mai 1949 Artikel 73 [Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes] (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:. 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die diesem Zweck dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder ionisierender Strahlung entstehen und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe

19 Atomgesetz (AtG) Atomgesetz 2 Begriffsbestimmung 1) Radioaktive Stoffe (Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann. Kernbrennstoffe sind besondere spaltbare Stoffe im Form von 1. Plutonium 239 und Plutonium 241, 2. mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, 3. jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält, 4. Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden; der Ausdruck "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" bedeutet Uran, dass die Isotope 235 oder 233 oder diese beiden Isotope in einer solchen Menge enthält, dass die Summe der Mengen dieser beiden Isotope größer ist als die Menge des Isotops 238 multipliziert mit dem in der Natur auftretenden Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238. Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes Strahlenschutz-Verordnung (StrlSchV): Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlung Röntgen-Verordnung (RÖV): Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) Rückversicherung für Störfälle /Unfälle Atomrechtliche Abfallverbringungs-Verordnung (AtAV) Entsorgung langlebiger Nuklide Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung - AtDeckV) 19

20 Richtlinien Strahlenschutzverordnung Richtlinien zur Ermittlung der beruflichen Strahlenexposition (Tätigkeiten und Arbeiten) 1. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( 40, 41, 42 StrlSchV, 35 RöV) 2. Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) ( 40, 41 und 42 StrlSchV) 3. Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten) Richtlinien konkretisieren Richtlinien Strahlenschutzrecht Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen Betrifft StrlSchV Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte (Betrifft StrlSchV und RöV) Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde, Fachkunde- Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde nach Röntgenverordnung (RöV) Richtlinien konkretisieren die Verordnungen 20

21 Erstellung von strahlenschutzrechtlichen Vorgaben BfS Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Wissenschaftlich technische Bundesbehörde, Aufgaben im Schutz vor ionisierender Strahlung und Elektromagnetischen Feldern, Strahlenschutzregister (Zentrale Erfassungsstelle der Personendosis), Aufsicht über Endlager, Genehmigung von Kernbrennstofftransporten, Genehmigungen Anwendung Röntgenstrahlen oder radioaktive Strahlung am Menschen bei medizinischer Forschung BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Bundesumweltminister Gremien: SSK Strahlenschutzkommission, RSK Reaktorsicherheitskommission, KAS Kommission für Anlagensicherheit, SRU Sachverständigenrat für Umweltfragen Umsetzung Strahlenschutzrecht in Baden-Württemberg Sozialministerium Röntgenverordnung Ministerium für Umwelt Strahlenschutzverordnung-AtG Regierungspräsidien Tübingen, Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart LUBW Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg Sachverständige nach RöV und StrlSchV Ärztekammern, zuständig für Fachkunde medizinischer Bereich Ärztliche Stellen nach Röntgenverordnung bzw. Röntgenverordnung Qualitätskontrolle Aufnahmen 42 21

22 4 Regierungspräsidien von Baden-Württemberg Zusätzliche Vorschriften mit Auswirkungen auf Strahlenschutzregelungen -Mutterschutzgesetz (MuSchG) -Arzneimittelgesetz (Arzneimittel mit Zusatz von radioaktiven Substanzen -Arbeitsschutzgesetz (ArBSchG) -Medizinproduktegesetz (MPG) -Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) -Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschiffahrt (GVSEB) -Verwaltungsvorschriften (Zuständigkeiten für Behörden) -Normen -Berufsgenossenschaftliche Vorschriften -Sachverständigenprüfrichtlinie 22

23 Strahlenschutzgrundsätze de minimis Konzept Bei der Abgabe/Entsorgung radioaktiver Stoffe/Abfälle an die Luft, Boden/Wasser gilt, dass eine effektive Dosisbelastung von Deff<10 µsv/a für eine Einzelperson aus der Bevölkerung keine radiologische Relevanz besitzt Eine Dosis von unter Deff 10 µsv/a ist nicht relevant, wird nicht betrachtet ALARA Konzept (Grundsatz der Optimierung) As Low As Reasonably Achievable Maßnahmen die ergriffen werden, um die Strahlenexposition so gering wie möglich zu halten, müssen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren vernünftig und sinnvoll sein Strahlenschutzgrundsätze Unnötige Strahlenexposition und Kontamination von Mensch und Umwelt vermeiden Jede Strahlenexposition oder Kontamination ist so gering wie möglich zu halten (unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik) Der Umgang mit radioaktiven Strahlenquellen, Beschleunigeranlagen oder Röntgenstrahlen ist nur gerechtfertigt (zulässig) wenn ein Nutzen für Medizin, oder Wirtschaft resultiert. Ohne Nutzen, ohne Notwendigkeit keine Verwendung ionisierender Strahlung 6 (2) StrlSchV Wer eine Tätigkeit nach 2 Abs. 1 Nr.1 plant oder ausübt, ist verpflichtet, jede Strahlenexposition oder Kontamination von Mensch und Umwelt unter Beachtung des Standes der Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch oberhalb der Grenzwerte so gering wie möglich zu halten. 23

24 Die vier A s des Strahlenschutzes A = Abschirmung verwenden (Verminderung der Ortsdosisleistung durch Abschirmung des Strahlenfeldes) A = Abstand (zwischen Strahlenquelle und exponierter Person) A = Aufenthaltszeit im Strahlenfeld so gering wie möglich halten A= Anforderungen (Fachkunde, Strahlenschutzorganisation, Überwachung, Arbeitsmedizinische Vorsorge, SSB, Das fünfte A A= Aktivität so gering wie möglich halten Zusammenfassung EURATOM erarbeitet Vorgaben (Richtlinie) zum Strahlenschutz in Europa (aufgrund Empfehlungen der ICRP) EU-Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden Umsetzung in der BRD durch das Atomgesetz Aufgrund des Atomgesetzes (AtG) wurde die Strahlenschutz- und Röntgen- Verordnung erlassen Weitere atomrechtlichen Verordnungen beziehen sich u. a. auf Vorsorgemaßnahmen Umsetzung des Atomrechtes durch Bundesländer mit eigener Behördenstruktur (Überwachungsbehörden für Strahlenschutzrecht) Mit geltende Gesetze wie Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Gefahrgut Verordnung Straße, Umweltrelevante Vorschriften, Normen Richtlinien Strahlenschutzrecht konkretisieren Strahlenschutzmaßnahmen, helfen bei Umsetzung von gesetzlichen Vorgaben 24

25 Strahlenschutzverordnung/Atomgesetz Im Atomgesetz (AtG) sind die Genehmigungsverfahren und Laufzeiten von Kernkraftwerken geregelt Aufgrund des Atomgesetzes werden alle Genehmigungen und Bescheide nach StrlSchV und Röntgenverordnung erlassen Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regelt den Umgang mit allen sonstigen radioaktiven Stoffen (sonstige radioaktive Stoffe definiert in Atomgesetz) die keine Kernbrennstoffe sind. Die Strahlenschutzverordnung konkretisiert das Schutzziel (Schutz der Arbeitnehmer, der Bevölkerung und Umwelt vor Ionisierender Strahlung) das im Atomgesetz vorgegeben ist. Geltungsbereich Strahlenschutz-Verordnung Umgang mit künstlich oder natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen die keine Kernbrennstoffe sind. Stoffe die keine Kernbrennstoffe sind oder unter die Mengenschwellen fallen werden auch als sonstige radioaktive Stoffe bezeichnet Betrieb von Beschleunigeranlagen (Elektronen oder Schwerionen) ab 5 kev Photonenbeschleunigungsspannung Beschäftigung in fremden Kontrollbereichen Transport von radioaktiven Stoffen Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt vor radioaktiver Strahlung 25

26 Aufbau Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) TEIL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN TEIL 2 SCHUTZ VON MENSCH UND UMWELT VOR RADIOAKTIVEN STOFFEN ODER IONISIERENDER STRAHLUNG AUS DER ZIELGERICHTETEN NUTZUNG BEI TÄTIGKEIT TEIL 3 SCHUTZ VON MENSCH UND UMWELT VOR NATÜRLICHEN STRAHLUNGSQUELLEN BEI ARBEITEN TEIL 4 SCHUTZ DES VERBRAUCHERS BEIM ZUSATZ RADIOAKTIVER STOFFE ZU PRODUKTEN Teil 5: Gemeinsame Vorschriften Berücksichtigung von Strahlenexpositionen, Befugnisse der Behörden, Formvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften (Übergangsvorschriften, Abgrenzung, Anlagen) Aufbau und Inhalt der Strahlenschutzverordnung Teil 1 Allgemeine Vorschriften StrlSchV 1 Zweckbestimmung 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen Tätigkeiten, Arbeiten, Abfälle, Ableitungen, Aktivität, Anlagen, Dosis, Expositionspfad, berufliche Strahlenexposition, Strahlenschutzbereiche, Personendosis, Anlagen 26

27 Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung ( 2 StrlSchV) Zitat aus 2 StrlSchV Diese Verordnung trifft Regelungen für 1. folgende Tätigkeiten: a) den Umgang mit aa) künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen, bb) natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, wenn dieser Umgang aufgrund ihrer Radioaktivität, ihrer Nutzung als Kernbrennstoff oder zur Erzeugung von Kernbrennstoff erfolgt, b) den Erwerb der in Buchstabe a genannten radioaktiven Stoffe, deren Abgabe an andere, deren Beförderung sowie deren grenzüberschreitende Verbringung, c) die Verwahrung von Kernbrennstoffen nach 5 des Atomgesetzes, die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach 6 des Atomgesetzes, die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Stilllegung, den sicheren Einschluss einer Anlage sowie den Abbau einer Anlage oder von Anlagenteilen nach 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach 9 des Atomgesetzes, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, d) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchen oder Photonengrenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronvolt und e) den Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Konsumgütern, von Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, von Schädlingsbekämpfungsmitteln und von Stoffen nach 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes sowie die Aktivierung der vorgenannten Produkte, 2. Arbeiten, durch die Personen natürlichen Strahlungsquellen so ausgesetzt werden können, dass die Strahlenexpositionen aus der Sicht des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden dürfen. (2) Diese Verordnung trifft keine Regelung für 1. die Sanierung von Hinterlassenschaften früherer Tätigkeiten und Arbeiten, mit Ausnahme der Regelungen in 118, 2. die Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, mit Ausnahme der Regelungen in 118, 3. die Errichtung und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach der Röntgenverordnung, Tätigkeiten und Arbeiten definiert nach 3 (1) StrlSchV Tätigkeit ist -die ziel- bzw. zweckgerichtete Nutzung von radioaktiven Stoffen -oder die Errichtung und Betrieb von Einrichtungen zur Erzeugung ionisierender Strahlen Tätigkeit ist -der Umgang mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen -die Verbringung und Beförderung radioaktiver Stoffe -Genehmigungspflichtige Tätigkeiten nach dem Atomgesetz 27

28 Tätigkeiten und Arbeiten nach 3 (1) StrlSchV Arbeiten sind Handlungen in Verbindung mit natürlich vorkommender Radioaktivität Handlungen, die, ohne Tätigkeit zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Strahlenexposition oder Kontamination erhöhen können Bergbau Arbeiten in Kläranlagen mit radonhaltigem Abwasser Wasserwerker (Radonbelastung) Luftpersonal in Flugzeugen Aufkonzentrieren von natürlicher Radioaktivität aus Erzen durch Einschmelzen Aufbau u. Inhalt Strahlenschutzverordnung TEIL 2 SCHUTZ VON MENSCH UND UMWELT VOR RADIOAKTIVEN STOFFEN ODER IONISIERENDER STRAHLUNG AUS DER ZIELGERICHTETEN NUTZUNG BEI TÄTIGKEITEN Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten und allgemeine Grenzwerte 4 Rechtfertigung 5 Dosisbegrenzung 6 Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosisreduzierung 28

29 Rechtfertigung nach StrlSchV 4 StrlSchV: Rechtfertigung (1) Neue Arten von Tätigkeiten, die unter 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein.. (3) Die in Anlage XVI genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt Zitat aus Anlage XVI Nicht gerechtfertigt sind Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie. - Einsatz von Ionisations-Rauchmelder (Neuinstallation und Betrieb) - Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung an Menschen zur Zutrittskontrolle oder der Suche nach versteckten Gegenständen - Nicht gerechtfertigte Tätigkeiten (Verbotener Umgang) Verwendung von Betalights (mit Tritium bzw. H-3 belegte Gegenstände* Verwendung von offenen radioaktiven Stoffen zur Leckagesuche (Wasser, Heizung, Lüftung) oder Verweilzeitspektroskopie, soweit diese Stoffe anschließend nicht wieder gesammelt werden, Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren, soweit ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann, Verwendung von hochradioaktiven Strahlenquellen bei der Untersuchung von Containern und Fahrzeugen außerhalb der Materialprüfung, Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung am Menschen zur Zutrittskontrolle oder Suche von Gegenständen, die eine Person an oder in ihrem Körper verbirgt, soweit die Anwendung nicht (Es folgen Ausnahmen aufgrund der staatlichen Sicherheit) *H-3 ist ein Betastrahler mit einer Halbwertszeit von 12,3 Jahren 29

30 Zusammenfassung EU gibt Grenzwerte für die EU-Staaten vor (Euratom-Richtlinie) Ändert sich die EU-Vorgabe muß die Strahlenschutz-Verordnung, und die Röntgenverordnung geändert werden Atomgesetz: Grundlage für das Strahlenschutzrecht in der BRD. (Friedliche Nutzung der Kernenergie, Schutz der Bevölkerung und Umwelt vor radioaktiver Strahlung) Dosisminimierungsgebot (ALARA-Prinzip, Keine Ausnutzung der Grenzwerte) 10 µsv Prinzip: Eine mögliche Strahlenbelastung von bis zu 10µSv/a ist vernachlässigbar Strahlenschutzverordnung Schutz vor ionisierender Strahlung (Radioaktive Strahlung, Photonenstrahlung aufgrund von Teilchenbeschleunigungen) Röntgenverordnung Schutz vor Röntgenstrahlung 59 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 60 30

31 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte Definiert in 31 (1) Strahlenschutz-Verordnung Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach 7,11 oder 15 dieser Verordnung bedarf. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person werden die Aufgaben zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Strahlenschutzorganisation Der Strahlenschutzverantwortliche ist verantwortlich.. -für den sicheren Umgang mit radioaktiven Strahlern -den sicheren Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung -für die Einhaltung der Dosisgrenzwerte bei Personen die in fremden Anlagen (fremde Kontrollbereiche) tätig sind -für Meldungen an Behörden -der Strahlenschutzverantwortliche ist eine Person der Geschäftsleitung -bei einer GmbH muss eine Person der Geschäftsleitung benannt werden, die die GmbH in allen Belangen vertreten kann 31

32 Strahlenschutzorganisation Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen SSV Der SSV ( 31 StrlSchV) -bestellt eine genügende Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten, schriftlich, unter Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches -muss nicht/kann aber fachkundig sein -lässt sich vom Strahlenschutzbeauftragten (SSB) regelmäßig berichten -stellt dem Strahlenschutzbeauftragten Mittel für seine Aufgaben bereit -ist verantwortlich für den Aufbau und Erhalt der Strahlenschutzorganisation -Verantwortet den Umgang, die Tätigkeiten gegenüber den Behörden Strahlenschutzbeauftragter Der Strahlenschutzbeauftragte sorgt für die Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten: Fachliche Aufgaben: -Erstellung einer Strahlenschutzanweisung -Unterweisungen durchführen -Einhaltung der Dosisgrenzwerte -Ausweisung von Strahlenschutzbereichen -Strahlenschutzmaßnahmen auf aktuellem Stand halten -Jährliche Bestandsmeldung an Behörde -Bericht an den Strahlenschutzverantwortlichen -Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzrecht 32

33 Strahlenschutzanweisung nach 34 StrlSchV Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten Zitat 34 Satz1 StrlSchV Es ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. -Allgemeine Angaben zu Betrieb Organisationsplan -Gesetzliche Grundlagen -Erreichbarkeit der verantwortlichen Personen -Strahlenschutzorganisation (Personen, Kontakdaten) -Betriebsabläufe und Strahlenschutzregelungen -Dosimetrie, Maßnahmen zur Erfassung der Personendosimetrie -Betriebsbuch bzw. Anlagenbuch -Alarmübungen, Verhalten bei Unfällen und Störfällen -Brandschutz, Diebstahlschutz Die Strahlenschutzanweisung ist allen Beteiligten bekannt zu geben! Strahlenschutzorganisation-Personen Strahlenschutzverantwortlicher SSV ist der Geschäftsführer oder ein Mitglied der Geschäftsführung ausgestattet mit allen Befugnissen. Keine Fachkunde erforderlich Strahlenschutzbeauftragter SSB ist fachkundige Person und in allen verantworteten Bereichen ausgebildet, hat die Qualifikation nach StrlSchV für den Umgang im Betrieb Beruflich Strahlexponierte Personen sind Arbeitnehmer; Mitarbeiter, sonstige tätige Personen die einer Strahlenbelastung ausgesetzt sind die 1 msv/a möglicherweise überschreitet. Keine Fachkunde aber Kenntnisse (Unterweisungen) erforderlich! 33

34 Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzverantwortlicher Geschäftsführer) Mitteilungspflicht des SSB an den SSV Strahlenschutzbeauftragter (benannt vom SSV) Beruflich strahlenexponierte Personen Mitarbeiter, Personal werden vom SSB unterwiesen. Beruflich strahlenexponierte Personen halten sich während der Arbeit in Strahlenschutzbereichen (Überwachungsbereich, Kontrollbereich) auf, müssen deshalb unterwiesen werden! 67 Dreiklang der innerbetrieblichen Strahlenschutzorganisation Delegationsrecht Strahlenschutzverantwortlicher Strahlenschutzbeauftragter Mitteilungspflicht Mitteilungspflicht Weisungs befugt Beruflich strahlenexponierte Person 68 34

35 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 69 Strahlenschutzbereiche Quelle: Wikipedia 70 35

36 Strahlenschutzbereiche Öffentlicher Bereich Überwachungsbereich Kontrollbereich Sperrbereich sind Wege, Straßen, Plätze, Nachbarwohnungen, Nebengebäude Bereich vor einem Kontrollbereich Bereich mit Zugangsbeschränkungen (wegen möglicher Strahlenbelastung) Zugang nur über Überwachungsbereich! ist ein Teil des Kontrollbereiches, Zugang nur über Kontrollbereich! 71 Strahlenschutzbereiche Quelle: Wikipedia 72 36

37 Strahlenschutzbereiche Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzbereiche Erlaubte mögliche Jahresdosis für Personen Öffentlicher Bereich bis zu 1 msv/a Überwachungsbereich über 1 msv/a bis 6 msv/a Kontrollbereich über 6 msv/a Sperrbereich ODL darf höher als 3mSv/h sein ODL= Ortsdosisleistung Angenommene Aufenthaltsdauern für Strahlenschutzberechnungen Öffentlicher Bereich 8760 h (Daueraufenthalt) Überwachungsbereich 2000h (Arbeiten) Kontrollbereich 2000h (Arbeiten) 73 Strahlenschutzbereiche Öffentlicher Bereich bis zu 1mSv/a (8760h) Überwachungsbereich Deff bis zu 6mSv/a Kontrollbereich Deff über 6mSv/a Sperrbereich ODL über 3 msv/h Aufenthaltszeit: 40 h/w und 50W/a => 2000 h/a S T A A T S G E B I E T Öffentlicher Bereich angenommene Aufenthaltsdauer 8760 h/a 37

38 Zutritt Kontrollbereich Der Zutritt zum Kontrollbereich ist eingeschränkt! Zutritt zum Kontrollbereich nur nach vorheriger Belehrung bzw. Unterweisung Zutritt zum Kontrollbereich nur für beruflich strahlenexponierte Personen und Patienten Zutritt Kontrollbereich erst ab 18, außer zu Ausbildungszwecken Zutritt zum Kontrollbereich nur mit Messung der Personendosis Messung der Personendosis beruflich strahlenexponierter Personen durch amtliches Personendosimeter (monatliche Auswertung) Direkt ablesbares Dosimeter für einmaliges Betreten (Besucher, Helfende Personen) Strahlenschutzbereiche Bei Röntgen- und Strahlenschutzverordnung Öffentlicher Bereich: Zulässige Effektive Dosis 1mSv/a Überwachungsbereich: mögl. Dosis über >1 msv/a oder höhere Organdosis als 15 msv/a für Augenlinse, 50mSv/a Haut, Knochen, Hände, Füße Kontrollbereich: mögl. Dosis über >6 msv/a oder höhere Organdosis als 45 msv/a für Augenlinse, 150mSv/a Haut, Knochen, Hände, Füße Sperrbereich: mögl. Ortsdosisleistung über >3mSv/Stunde Strahlenschutzbereiche werden anhand von Dosisabschätzungen/Dosisberechnungen ermittelt 38

39 Strahlenschutzbereiche Strahlenschutzbereiche sind kennzeichnungspflichtig! Strahlenschutzbereiche Kennzeichnungspflicht für Strahlenschutzbereiche 39

40 Strahlenschutzbereiche Zugang zum Kontrollbereich nur über den Überwachungsbereich Der Sperrbereich ist immer ein Teilbereich des Kontrollbereiches! Kennzeichnungspflicht für Kontrollbereich und Sperrbereich Zugangsbeschränkungen des Kontrollbereiches Zutritt Kontrollbereich nur mit Personendosimetrie Zutritt Kontrollbereich erst nach Unterweisung Zutritt Kontrollbereich beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für schwangere untersagt Zutritt Kontrollbereich für unter 18 jährige nur zu Ausbildungszwecken für Patienten Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 80 40

41 Beruflich strahlenexponierte Person 3 Nr. 23 StrlSchV Beruflich strahlenexponierte Personen sind Personen die im Rahmen Ihrer Tätigkeit ionisierender Strahlung ausgesetzt sind und die durch ihre Tätigkeit einer zusätzliche Dosis von mehr als 1mSv/a erhalten können.zusätzliche Dosis aufgrund der beruflichen Tätigkeit Berufliche Strahlenexposition: Aufenthalt in Strahlenschutz- Bereichen nach RöV und StrlSchV, Transport von radioaktiven Stoffen, Arbeiten in Fremden Anlagen bzw. fremden Strahlenschutzbereichen Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen Kategorie B: Deff > 1mSv/a bis 6mSv/a Organdosis Augenlinse > 15 msv/a Haut, Hände, Unterarme > 50 msv/a Ärztliche Erstuntersuchung empfohlen in BW Kategorie A: Deff > 6mSv/a bis 20 msv/a Organdosis Augenlinse > 45 msv/a Haut, Hände, Unterarme >150 msv/a Ärztliche Untersuchungen (jährlich) zwingend erforderlich Die Einstufung von beruflich strahlenexponierten Personen ist Aufgabe des Strahlenschutzbeauftragten 41

42 Die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten Einstufung von beruflich strahlenexponierten Personen Kategorie B: Deff > 1mSv/a bis 6mSv/a Organdosis Augenlinse > 15 msv/a Haut, Hände, Unterarme > 50 msv/a Ärztliche Erstuntersuchung empfohlen in BW Kategorie A: Deff > 6mSv/a bis 20 msv/a Organdosis Augenlinse > 45 msv/a Haut, Hände, Unterarme >150 msv/a Ärztliche Untersuchungen (jährlich) zwingend erforderlich Dosisgrenzwert Deff. bei Tätigkeiten Berufl. strahlenexponierte Person Kategorie B: 6mSv/a Berufl. strahlenexponierte Person Kategorie A: 20mSv/a Berufslebensdosis: 400mSv Personen unter 18 Jahren: 1mSv/a Frauen über 18 Jahren 2 msv/monat Für die Dauer der Schwangerschaft maximal 1mSv Äquivalentdosis des Fötus Zusätzliche Einschränkungen für beruflich strahlenexponierte Frauen Für gebärfähige Frauen gilt dass die kumulierte Dosis der Gebärmutter 2 msv pro Monat nicht überschreiten darf Äquivalentdosis des Fötus < 1mSv während der Schwangerschaft 84 42

43 Personen der Kategorie A Beruflich strahlenexponierte Personen Kategorie A (Deff 20mSv/a) Arbeitsmedizinische Untersuchung durch Arbeitsmediziner mit spezieller Ermächtigung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung an beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A Vor Aufnahme der Tätigkeit Jährlich wiederkehrend Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung Führung einer Gesundheitsakte Baden-Württemberg empfiehlt Erstuntersuchung auch bei Kategorie B Personen Richtlinien für die Ermittlung der Strahlenbelastung Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( 40, 41, 42 StrlSchV, 35 RöV) Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen; Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) ( 40, 41 und 42 StrlSchV) Richtlinie für die Überwachung der Strahlenexposition bei Arbeiten nach Teil 3 Kapitel 2 Strahlenschutzverordnung (Richtlinie Arbeiten) 86 43

44 Personendosimetrie im Kontrollbereich An Personen, die sich im Kontrollbereich aufhalten ist die Körperdosis zu messen, ebenso an nicht als beruflich strahlenexponierten Personen die sich im Kontrollbereich aufhalten Beruflich strahlenexponierte Person: Messung mittels amtlich zugelassener Dosimeter,(Filmdosimeter) monatlicher Wechsel, Besucher, Helfende Person: Direkt ablesbares Dosimeter Messgerät an repräsentativer Stelle am Körper, Dosimeter ist unter einer Bleischürze zu tragen Fingerringdosimeter wenn dort höchste Dosiswerte zu erwarten sind Spezielle Fingerringdosimeter für Betastrahler Auswertung Personendosimeter Auswertestelle wertet die Filmdosimeter aus (monatliche Auswertung) Unterscheidung zwischen Gamma, Röntgen, Beta und Neutronenstrahlung Ergebnisbericht geht monatlich an den Arbeitgeber Überschreitungen und Unschlüssigkeiten werden schriftlich an die Überwachungsbehörde übermittelt Nicht auswertbare Dosimeter werden ebenfalls gemeldet Auswertestellen melden die Personendosis an das Strahlenschutzregister beim BfS (Bundesamt für Strahlenschutz) Berufslebensdosis Muss lückenlos erfasst werden Bei Sondermeldungen Muss der Behörde erklärt werden was geschehen ist, welche Ersatzdosis plausibel ist 44

45 Eingreifen der Behörden bei Dosisüberschreitungen Personendosimetrie Sondermeldungen der Auswertestelle an SSB und Behörde - ab 2mSv Monatsdosis -wenn Dosimeter nicht mehr auswertbar ist -wenn Film außerhalb der Kassette bestrahlt ist -wenn Film kontaminiert -wenn zu spät eingesandt wurde und der Film nicht mehr auswertbar ist -wenn Film direkt bestrahlt wurde -Filmplakette verklebt (mitgewaschen) Ersatzdosis wird aufgrund der Erklärung von der Behörde festgelegt! 45

46 Zusammenfassung Die Einstufung in Kategorie A Person (20 msv/a) oder Kategorie B Person (6 msv/a) muss der Strahlenschutzbeauftragte entscheiden Jährliche medizinische Untersuchung für Kategorie A Personen Personen unter 18 Jahren Aufenthalt im Kontrollbereich nur für Ausbildungszwecke und Grenzwert bei 1mSv/a Aufenthalt im Kontrollbereich Werdende Mütter Dosis max. 1mSv/ für die Dauer der Schwangerschaft Berufslebensdosis 400 msv Bei Aufenthalt im Kontrollbereich ist die Personendosis zu messen Messung der Personendosis von beruflich nur mit amtlich zugelassenen Dosimetern Maximal mögliche Jahresdosis 20 msv/a Kumulierte Monatsdosis für gebärfähige Frauen 2 msv/ Monat Unterweisungspflicht für beruflich strahlenexponierte Personen Frauen unter im gebärfähigen Alter (unter 45) dürfen nur 2 msv pro Monat kumulierter Dosis an der Gebärmutter ausgesetzt sein 91 Zusammenfassung Alle beruflich Strahlenexponierte Personen müssen jährlich und vor der Arbeitsaufnahme im Kontrollbereich unterwiesen werden, sind mindestens in der Kategorie B eingestuft Personen unter 18 Jahren Aufenthalt im Kontrollbereich nur für Ausbildungszwecke, Grenzwert bei 1mSv/a für den Aufenthalt im Kontrollbereich Bei Aufenthalt im Kontrollbereich ist die Personendosis zu messen Messung durch direkt ablesbares Dosimeter Messung der Personendosis von beruflich nur mit amtlich zugelassenen Dosimeter 46

47 Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis 93 Strahlenschutzanweisung nach 34 StrlSchV Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten Zitat 34 Satz1 StrlSchV Es ist eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. -Allgemeine Angaben zu Betrieb Organisationsplan -Gesetzliche Grundlagen -Erreichbarkeit der verantwortlichen Personen -Strahlenschutzorganisation (Personen, Kontaktdaten) -Betriebsabläufe und Strahlenschutzregelungen -Dosimetrie, Maßnahmen zur Erfassung der Personendosimetrie -Betriebsbuch bzw. Anlagenbuch -Alarmübungen, Verhalten bei Unfällen und Störfällen -Brandschutz, Diebstahlschutz Die Strahlenschutzanweisung ist allen Beteiligten bekannt zu geben! 47

48 Strahlenschutzanweisung nach 34 StrlSchV Aufbau einer Strahlenschutzanleitung Einleitung Rechtliche Grundlagen Geltungsbereich Organisation des Strahlenschutzes Strahlenschutzbereiche Belehrungen Betriebliche Strahlenschutzkontrollen (Dosimetrie) Verhaltensvorschriften Genehmigung und Inkraftreten Die Strahlenschutzanweisung ist allen Beteiligten bekannt zu geben! Beispiel einer Strahlenschutzanweisung Röntgenfloureszenzanalyse Gerät ist handgeführt, dient zur Ermittlung von Legierungsbestandteilen in Produkten. (Analyse von Metallen, Suche nach Schwermetallen in Kunststoffen usw.) Eckpunkte: -Strahlenaustrittfenster öffnet sich durch Bedienung -Ortsbeweglich auf dem Firmengelände -Bedienung nur durch eingewiesenes Personal erlaubt -Gefährdung durch Bedienungsfehler möglich -Streustrahlung abhängig von Werkstücken -Abstandsregelung bei Strahlbetrieb Bild : Thermo Science Erlangen 48

49 Inhalt der Strahlenschutzanweisung Röntgenfloureszenzanalyse handgeführt 1.Verantwortliche Personen 2.Gefahrenpotenzial, 3. Handhabung 4. Schutzabstände 5.Sicherheitskontrollen 6. Wartung 7.Vorgehensweise bei Störfällen Bild : Thermo Science Erlangen Festlegung von Strahlenschutzbereichen Dosisleistungsprognosen Isodosenlinien (Linien gleicher Dosisleistung) der Hersteller Messungen der Ortsdosisleistung Abschätzung der Aufenthaltsdauer Berechnung: 2000h Aufenthalt für Arbeitsplätze, 8650 h für Daueraufenthalt 49

50 Festlegung von Strahlenschutzbereichen Kontrollbereich festlegen 50

51 Mobile LKW-Durchleuchtungsanlage Zollamt Waldshut 101 Die Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten LKW-Durchleuchtung

52 Festlegung des Kontrollbereiches Grenze Kontrollbereich 103 Beispiel Kontrollbereich Nuklidlabor Uniklinik 52

53 Kontrollbereich bei mobiler Röntgenanlage Mobile Röntgenanlage Röntgendurchleuchtung von Fluggepäck Kein Kontrollbereich 53

54 Kontrollbereich-Röntgen Bleiglasfenster Kontrollbereiches bei oszillierendem Strahler Dickenmessung von Folien o. Papier Kontrollbereich im Abstand von 70cm Strahlerkopf 54

55 Festlegung von Strahlenschutzbereichen Strahler Arbeitsplatz 109 Genehmigung Beschäftigung von Arbeitnehmern in Fremden Anlagen nach 15 StrlSchV Reinigungsarbeit in NUK (Patienten-WC) Externe Arbeitnehmer im Kernkraftwerk 55

56 Tätigkeit in fremden Kontrollbereichen 15 StrlSchV Tätigkeit in einem fremden Kontrollbereich Arbeitnehmer unterliegt den Anforderungen des fremden Kontrollbereiches Tätigkeit in fremden Anlagen nur mit einer Genehmigung nach 15 StrlSchV für die entsendende Firma Martin Metall Geb. am Arbeitnehmer mit Strahlenpass automatisch als Kategorie A Personen eingestuft Strahlenpass wird vom SSB des fremden Kontrollbereiches geprüft auf Jahresdosis, Berufslebensdosis, Ärztliche Untersuchung Strahlenpass ist personenbezogen und wird durch die jeweilige Aufsichtsbehörde registriert (Weiterleitung in Strahlenschutzregister) Quelle: LFU Bayern Aufgaben des SSB: Dichtheitsprüfung 66 StrlSchV Umschlossene radioaktive Strahler werden nur mit Dichtheitszertifikat ausgeliefert Dichtheit muss gewährleistet sein, wird regelmäßig geprüft Prüfintervall 1 Jahr, nur bei speziellen Anwendungen auf 3 Jahre bzw. 10 Jahre verlängerbar Dichtheitsprüfung nach 66 StrlSchV durch zugelassene Sachverständige Behörde kann kürzere Prüfintervalle festlegen Siehe: Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen 56

57 Aufgaben des SSB Gefahrenabwehr 44 StrlSchV Gefahren beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Kontaminationen am Arbeitsplatz Gefahr der Inkorporation durch Inhalation, Haut, Verschlucken Gefahr der Verschleppung von Kontaminationen Überschreitung der Aktivitätsgrenzwerte für Oberflächen Maßnahmen nach 44 StrlSchV beim Verlassen des Kontrollbereiches Kontaminationskontrolle von Personen mittels Hand-Fußmonitor Inkorporationskontrolle mittels Bodycounter bei Verdacht auf Inkorporation Regelmäßige Kontaminationsmessungen des Arbeitsplatzes Jeder Gegenstand der den Kontrollbereich verlässt Muss freigemessen werden Verlassen Kontrollbereich (Umgang mit offenen rad. Stoffe) kontaminierter Gegenstände Jeder Gegenstand der einen Kontrollbereich verläßt, in dem mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wurde muss freigemessen werden Freimessung kontaminierter Gegenstände (beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen). 57

58 Aufgaben des SSB - Verdacht auf Inkorporation Inkorporationskontrolle mittels Bodycounter Messkammer Detektoren Bildmaterial: Dr. Aures LUBW Bodycounter zur Inkorporationskontrolle Folie 116, TITEL DES VORTRAGS Bildmaterial: Dr. Aures LUBW 58

59 Aufgaben des SSB - Gefahrenabwehr Radioaktive Strahler mit einer Aktivität über der Freigrenze müssen gegen Diebstahl geschützt werden Der Brandschutz muss in Absprache mit der Feuerwehr erfolgen Feuerwehr teilt rad. Stoffe in drei Gefährdungsklassen ein Die Feuerwehr ist über den Umgang und Änderungen zu informieren Eine Versicherung und vorbeugende Maßnahmen verpflichtend ab einer Aktivität die das 10E+7 fachen über der Freigrenze (offene und umschlossene rad. Stoffe) überschreitet Aktivitätssumme Geht ein Strahler verloren, muß die Behörde informiert werden Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten Organisation des Strahlenschutzes Strahlenschutzgrundsätze, Grundpflichten Rechtsstellung Genehmigungs- und Anzeigeverfahren Entscheidungsbereiche, Befugnisse Unterweisung Buchführung Kennzeichnung Strahlenschutzanweisung Einteilung und Überwachung von Strahlenschutzbereichen und Personen Vorbereitung der Schadensbekämpfung 59

60 Aufgaben und Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten Dichtheitsprüfung Wartung Mitteilungen Arbeitsmedizinische Vorsorge Lagerung und Sicherung Vorbereitung der Schadensbekämpfung Abgabe radioaktiver Stoffe und Abfälle Freigabe Beschäftigungsverbote und Beschränkungen Abgrenzungsvertrag, Strahlenpass Eichung von Strahlungsmessgeräten Aufgaben des SSB Unterweisungen Unterweisungen von beruflich strahlenexponierten Personen Personen die Tätigkeiten ausüben und in die Kategorie A oder B Person (20mSv/a, 6m Sv/a) eingestuft sind, müssen einmal jährlich und jeweils vor der Arbeitsaufnahme unterwiesen werden ( 38 StrlVSch) Die erstmalige Unterweisung erfolgt anhand der Strahlenschutzanweisung nach 34 StrlSchV Kategorie A Personen, mögliche Dosisbelastung über 6 bis 20 msv/a Kategorie B Personen, mögliche Dosisbelastung über 1 bis zu 6 msv/a Beruflich strahlenexponierte Person ab 1 msv/a zusätzlicher beruflich bedingter Strahlenbelastung Der Aushang der StrlSchV ist aushangpflichtig ( 35 StrlSchV) 60

61 Entsorgung bzw. Abgabe rad. Stoffe 69 StrlSchV Achtung: Abgabe nur an Firmen mit entsprechender Genehmigung Abgabe zur Wiederverwertung an den Hersteller oder entsprechende Firma die Wiederverwertung durchführen darf (Für Nuklide mit langer Halbwertszeit) Abgabe zum Verbrennen (z. B. HDB in Karlsruhe) (Für schwach radioaktive Stoffe) Abgabe zur Endlagerung für langlebige Nuklide die nicht wieder verwendet werden können Abgabe zur Endlagerung an die jeweilige Landessammelstelle Freigabeverfahren nach 29 StrlSchV Freigabe ist Entlassung aus der Überwachung nach StrlSchV (Bescheid durch die Überwachungsbehörde) Freigabe ist nur nach Bewertung (Nuklid, Spezifische Aktivität) möglich Freigabeverfahren notwendig bei Nutzungsänderungen oder Rückbau von Gebäude u. Räumen in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen Verfahren z. B. notwendig zur Wiederverwendung von Baumaterial Unterscheidung in uneingeschränkte oder eingeschränkte Freigabe, abhängig von der Aktivität der Nuklide Uneingeschränkt Freigabe: Verbrennung, Deponierung ohne Einschränkungen wie Restmüll möglich Eingeschränkte Freigabe: Deponierung möglich aber nur bei Zusage der Deponiebetreiber 61

62 Freigabeverfahren nach 29 StrlSchV bei kurzen Halbwertszeiten Sammeln und Lagern bis der entsprechender Grenzwert (Freigrenze) unterschritten ist ein typisches Verfahren für kontaminierte Abfälle in der Nuklearmedizin oder in der Labormedizin Freigabebescheid nach 29 StrlSchV als dauerhaftes Entsorgungsverfahren anhand von Verfahrensanweisungen Achtung: Bei der Entsorgung und Freigabe gilt immer das Umgehungsverbot nach 79 StrlSchV Keine Verdünnung oder Aufteilung unter die Freimengengrenzen Grundlagen Strahlenschutzrecht Fachkundeerwerb Definitionen und Begriffe Gesetzliche Grundlagen Verantwortliche Personen/Strahlenschutzorganisation Strahlenschutzbereiche Grenzwerte für Personen/Öffentlichkeit Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten (SSB) Genehmigungsverfahren nach Strahlenschutzverordnung Transport radioaktiver Stoffe Fragestellungen und Beispiele aus der Praxis

63 Genehmigungsverfahren nach StrlSchV Genehmigung für den Umgang 7 mit radioaktiven Stoffen Genehmigung für Arbeit in fremden Strahlenschutzbereichen 15 StrlSchV Freigabeverfahren nach 29 StrlSchV (Entlassung aus der Überwachung) Ohne Antrag keine Genehmigung Behörde verlangt vollständige Antragsunterlagen (Anfrage) Genehmigung wird der Firma erteilt Genehmigungsauflagen (Nebenbestimmungen) sind bindend einzuhalten Der Strahlenschutzverantwortliche verantwortet die Einhaltung der Genehmigungsauflagen Recht auf Genehmigung wenn die Voraussetzungen erfüllt sind Aufgaben des SSB-Bestandsmeldung rad. Stoffe 70 StrlSchV Buchführung nach 70 StrlSchV Jede Abgabe oder Erwerb von radioaktiven Soffen ist der Behörde anzuzeigen Der Bestand an radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit über 100 Tagen ist innerhalb eines Monats nach Jahresbeginn der Behörde mitzuteilen Hochradioaktive Strahlenquellen, Register nach 70a StrSchV Der Erwerb und die Abgabe von Hochradioaktiven Strahlenquellen (HRQ-Quellen) ist dem Bundesamt für Strahlenschutz mitzuteilen (BfS) Beide Parteien (Lieferant und Erwerber) müssen eine Anzeige tätigen 63

64 Beförderung radioaktiver Stoffe 16 StrlSchV Genehmigungspflichtige Beförderung Die Beförderung von sonstigen rad. Stoffen nach 2 Abs. 1 AtG oder Kernbrennstoffen nach 2 Sb. 3 AtG auf öffentlichen Verkehrswegen bedarf der Genehmigung Genehmigungsinhaber können sein Absender, Beförderer, Abgebende, oder derjenige der es übernimmt die Versendung oder Beförderung zu besorgen Achtung. Genehmigungsauflagen hat auch der Beförderer zu beachten, der nicht selbst Inhaber der Genehmigung ist Genehmigungsdauer gültig für eine einzelne Beförderung oder befristet auf drei Jahre regelmäßige Transporte Genehmigungsvorraussetzung: Strahlenschutzbeauftragter (mit entsprechender Fachkunde), Strahlenschutzorganisation Beförderung radioaktiver Stoffe-Vorschriften Atomrecht (Atomgesetz (ATG), Strahlenschutzverordnung StrlSchV) Beförderung (genehmigungspflichtige bzw. genehmigungsfreie Beförderung) Ein- und Ausfuhr (genehmigungspflichtig, genehmigungsfrei aber anzeigepflichtig, Haftung Atomdeckungsvorsorgegesetz (AtDeckV) Verkehrsrecht Regelwerke der verschiedenen Verkehrsträger Straße Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn u. Binnenschifffahrt GGVSEB + ADR Eisenbahn GGVSEB + RIB Binnenschiffsverkehr GGVSEB + ADN Seeschiffahrt Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und IMG-Code Luftverkehr Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und ICAO-TI, IATA-DGR Regelwerke für alle Verkehrsträger Gefahrgutbeauftagtenverordnung (GBV) neu ab

65 Beförderung radioaktiver Stoffe 17 StrlSchV Genehmigungsfreie Beförderung Genehmigungsfrei befördert werden dürfen: Radioaktive Stoffe die nach Anlage I Teil B StrlSchV (unterhalb von Freigrenzen, Arzneimittel, bauartzugelassene Vorrichtungen, usw. ) befreit sind Radioaktive Stoffe die von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften befreit sind Radioaktive Stoffe die als Gefahrgut in freigestellten Versandstücken (UN 2908 bis UN 2911) befördert werden Radioaktive Stoffe die mit Luftfahrzeugen mit Erlaubnis nach 27 LuftVG transportiert werden (Ausnahme Großquellen) Vorsicht: Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Strafen Beispiel: Beförderung ohne Genehmigung Ordnungswidrigkeit bis zu Euro Genehmigungsbedürftige Beförderung nach SrlSchV Transport von Ir- 192 Quellen Ab dem 10 E+7 fachen der Freigrenze nach Anhang III StrlSchV genehmigungsbedürftiger Transport 65

66 Transport von Afterloadingquellen Strahlenschutzwand für Fahrer Genehmigungsfreie Beförderung Klasse 7 GGVS Bis zum 10 E+7 fachen der Freigrenze genehmigungsfrei 66

67 Beförderung radioaktiver Stoffe Anforderungen an die Transportbedingungen müssen eingehalten werden GGVSE GefahrGutVerordnungStraße und Eisenbahn immer in Verbindung mit ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Auflistung Stoffe, Zubereitungen und deren Aktivitätsgrenzwerte) Anforderungen an Papiere, Ausrüstung des Fahrzeuges, Ausbildung Fahrer, Ladungssicherung Beförderung radioaktiver Stoffe/Transport ohne Genehmigung Regeln an die Versandverpackung von freigestellte Versandstücken Transport möglich ohne Transportgenehmigung nach StrlSchV Höchstzulässige Dosisleistung max. 5 µsv/h an der Oberfläche Kontaminationsgrenze für β/ύ < 0,4 Bq/cm² Kontaminationsgrenze für α < 0,04 Bq/cm² Radioaktive Stoffe dürfen nicht unverpackt transportiert werden Höchstgrenzen für die Aktivitäten abhängig von Nukliden 67

68 Kategorien der Versandstücke Transportkennzahl DL in 1m Abstand in µsv dividiert durch 10 Höchste Dosisleistung Kategorie 0 0,005 msv/h I-Weiss Größer 0 bis 1 Größer 0,005 msv/ bis 0,5 msv/h II-Gelb Größer 1 bis 10 Größer 0,05 bis 2 msv/h III-Gelb Größer 10 Gößer als 2 msv/h bis 10 msv/h III-Gelb unter ausschließlicher Verwendung Kennzeichnung -Transportbehälter 68

69 Transport radioaktiver Stoffe Kennzeichnung Transportbox 69

70 Fund von radioaktiven Stoffen Radioaktive Verunreinigungen an Metallresten (Ra-226) Bilder: Sächsisiches Landesamt für Umwelt Radioaktive Verunreinigungen im Hausmüll (Windel mit Jod 131) Fund oder Erlangung der tatsächlichen Gewalt nach 71 StrlSchV Wer findet ist nicht automatisch verantwortlich für den Umgang, braucht keine Genehmigung Entsorgung bezahlt der Verursacher Der Finder muss die Behörde benachrichtigen Detektoranlage zur Auffindung radioaktiver Strahlenquellen

71 Greifer mit Detektor Detektor Strahlerfund mit DL von 100 µsv/h in 4m Abstand 71

72 Nachlesen unter folgender websites Gesetze und Verordnungstexte zum Strahleschutzrecht immer aktuell auf Veröffentlichungen zu Strahlenschutzthemen von der Strahlenschutzkommission SSK auf ssk.de Gesetzestexte und Vorschriften zum Arbeitsschutz auf Gewerbeaufsicht-Baden-Wuerttemberg.de/Vorschriften Ende Danke für die Aufmerksamkeit - Viel Erfolg bei der Prüfung Fragen unter andreas.rieger@rpf.bwl.de Tel

73 Übungen Aufgabe a Was sind umschlossene radioaktive Stoffe? Lösung Aufgabe a Was sind umschlossene radioaktive Stoffe? Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen umschlossenen und offenen radioaktiven Stoffen (StrlSchV). Umschlossene radioaktive Stoffe sind ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umgeben, die bei üblicher betrieblicher Beanspruchung den Austritt radioaktiver Stoffe verhindert. Eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen (siehe StrlSchV, Anlage I) Vorteil der "umschlossenen" radioaktives Stoffe: keine Kontaminations-, keine Inkorporationsgefahr 1

74 Übung b Was versteht man unter Kontrollbereich und Überwachungsbereich? Lösung Übung b Bereiche, die dem Schutz von Personen dienen. Es sollen (in erster Linie) die Personengruppen geschützt werden, die nicht in dem Bereich arbeiten bzw. sich aufhalten. Für die Personengruppe in dem Bereich selbst sind gesonderte Überwachungsmaßnahmen vorgeschrieben. Kontrollbereich: Bereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 msv bei einem Aufenthalt von 40 h pro Woche und 50 Wochen erhalten können. Überwachungsbereich: Bereich, in dem Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 msv aber weniger als 6 msv bei einem Aufenthalt von 40 h pro Woche und 50 Wochen pro Jahr erhalten können. 2

75 Übung. c Wer legt den Kontrollbereich fest? Anhand welcher Kriterien wird der Kontrollbereich festgelegt? Welche maximale effektive Jahresdosis ist für eine beruflich strahlenexponierte Person pro Jahr zulässig? 5 Lösungen. für Übung c Wer legt den Kontrollbereich fest? Der Strahlenschutzbeauftragte Anhand welcher Kriterien wird der Kontrollbereich festgelegt? Berechnete mögliche Effektive Dosis durch Äußere und Innere Strahlenexposition, Welche maximale effektive Jahresdosis ist für eine beruflich strahlenexponierte Person pro Jahr zulässig? Person der Kategorie A 20mSv/a Person der Kategorie B 6mSv/a 6 3

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