Neue. Strahlenschutzverordnung vom
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- Bernt Gerrit Dittmar
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1 Page 1 sur 5 Strahlenschutzverordnung vom Neue Zusammenfassung Am hat das Bundeskabinett die nachfolgende Novelle der Strahlenschutzverordnung beschlossen. Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf am 1. Juni 2001 im Grundsatz zugestimmt. Mit der Novellierung der Strahlenschutzverordnung wird der Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiver Strahlung auf eine neue Grundlage gestellt. Im Zuge des umfangreichen Novellierungsvorhabens werden in ersten Linie europäische Vorgaben der Richtlinien 96/29/EURATOM ("EURATOM- Grundnormen") und 97/43/EURATOM ("Patientenschutz-Richtlinie") in deutsches Recht umgesetzt. Die Strahlenschutzverordnung wird gleichzeitig neu gefasst; Inhalt und Struktur werden dabei übersichtlicher gestaltet. Auf der Basis des erreichten Standards wird der Strahlenschutz fortentwickelt; zugleich werden neuere europäische Vorgaben umgesetzt. Wichtiger Eckpunkt der Neuregelung ist die Absenkung der Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung und die Arbeitskräfte. Zum Schutz der Bevölkerung vor Strahlenexpositionen aus zielgerichteter Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung wird der Grenzwert von 1,5 auf 1 Millisievert im Kalenderjahr abgesenkt; der Grenzwert für beruflich strahlenexponierte Personen wird von 50 auf 20 msv gesenkt. Ausgedehnt wird der Strahlenschutz auf Strahlenexpositionen durch natürliche Strahlungsquellen. Es werden Strahlenschutzanforderungen bei Expositionen aus natürlichen Strahlungsquellen für Arbeitskräfte festgelegt, Vorsorge-, Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sowie ein Grenzwert von 20 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr vorgeschrieben. Einbezogen wird dabei auch ausdrücklich Flugpersonal hinsichtlich kosmischer Strahlung. Die Betreiber von Flugzeugen werden zur Ermittlung der Strahlenexposition ihres fliegenden Personals verpflichtet, sobald die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann. Der Grenzwert für fliegendes Personal für die effektive Dosis durch kosmische Strahlung beträgt 20 Millisievert pro Kalenderjahr. Verstärkt wird u.a. auch der Strahlenschutz im medizinischen Anwendungsbereich, der den ganz überwiegenden Anteil der Strahlenexposition der Bevölkerung bewirkt, und in der Forschung in der Medizin. Für mit der Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranbergbaus befasste Beschäftigte werden künftig die Schutzbestimmungen der Strahlenschutzverordnung gelten; insoweit wird noch fortgeltendes DDR- Strahlenschutzrecht abgelöst. Neue Meldepflichten sehen vor, dass die Behörden künftig umfassend und zeitnah von Überschreitungen von Grenzwerten an Behältern, die zur Beförderung bestrahlter Kernbrennstoffe bestimmt sind, unterrichtet werden. Erstmals wird auch die "Freigabe" für Stoffe aus genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen oder dem Betrieb von Anlagen bundesweit und umfassend geregelt. Beim Betrieb und der Stilllegung von Atomkraftwerken und von Anlagen des Brennstoffkreislaufes (Brennelemente-Herstellung, Urananreicherung) fallen radioaktive Stoffe an, ebenso in der Nuklearmedizin und in der Forschung. Die Entscheidung, wie mit den unterschiedlich kontaminierten Materialien sach- und umweltgerecht zu verfahren ist, ist Gegenstand des Freigabeverfahrens. Die neue Strahlenschutzverordnung legt fest, auf welchem Weg solche Stoffe je nach ihrer Kontamination sachgerecht zu behandeln und verantwortungsvoll und umweltbewusst zu entsorgen. Durch die Festschreibung eines transparenten Verfahrens zur Entlassung der Stoffe aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung kann der Weg der Stoffe nachvollzogen und Missbrauch vermieden werden.
2 Page 2 sur 5 Mit der neuen Strahlenschutzverordnung wird ein wichtiger Schritt zur umfassenden Durchsetzung eines anspruchsvollen Strahlenschutzes in Deutschland vollzogen. Erläuterungen Mit der umfassenden Novellierung der Strahlenschutzverordnung, die durch neue europäische Vorgaben in den Richtlinien 96/29/EURATOM ("EURATOM-Strahlenschutzgrundnormen") und 97/43/EURATOM ("Patientenschutzrichtlinie") erforderlich wurde, wird der Schutz von Mensch- und Umwelt vor radioaktiver Strahlung auf eine neue Grundlage gestellt. Ferner werden die Rechtsgrundlagen zur Vorbereitung von Notfallmaßnahmen und der Information der Bevölkerung verstärkt. Damit wird auch Vorstellungen der EU- Kommission zur effektiven Umsetzung der Richtlinie 89/618/EURATOM über die Unterrichtung der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen Rechnung getragen. Der besseren Vollziehbarkeit und Übersichtlichkeit halber wird die Strahlenschutzverordnung grundlegend neu gegliedert. Die Grundsätze des Strahlenschutzes Rechtfertigung für den Einsatz von radioaktiven Stoffen, Einhaltung der Grenzwerte, Pflicht zur Dosisbegrenzung und -reduzierung werden an zentraler Stelle in der Verordnung verankert. Folgende zentrale Neuregelungen sind hervorzuheben: Der Dosisgrenzwert für die Bevölkerung wird von 1,5 auf 1 Millisievert abgesenkt, für Arbeitskräfte von 50 auf 20 Millisievert. Ausschlaggebend für die Absenkung der Dosisgrenzwerte ist die Neubewertung des Strahlenrisikos durch die Internationale Strahlenschutzkommission, wie sie auch ihren Niederschlag in den neuen EURATOM-Grundnormen gefunden hat und deren Fortgeltung im Mai 2000 von dem wissenschaftlichen Komitee der Vereinten Nationen zur Wirkung ionisierender Strahlung (UNSCEAR) bestätigt worden ist. Die Neutronendosis wird dabei - wie von den EURATOM- Strahlenschutzgrundnormen vorgegeben - bis zu zweifach höher bewertet als bisher, d.h. bis zu zwanzigfach höher als Gammastrahlung. Abgesenkt wird auch der Störfallplanungswert für die Auslegung bei Atomkraftwerken (Leistungsreaktoren), und zwar ebenfalls von 50 auf 20 Millisievert. Der Entwurf der Novelle sieht diese Regelung auch für standortnahe Zwischenlager - an den Standorten der Atomkraftwerke - vor. Endlager sollen dem gleichen Maßstab genügen. Die Störfallmaßnahmen bei sonstigen Anlagen (z.b. Forschungsreaktoren) und beim Umgang mit radioaktiven Stoffen hoher Aktivität werden erstmalig in allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates - differenziert vor allem nach der jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeit und dem Gefährdungspotential - konkretisiert. Erstmals umfassend geregelt wird die sogenannte "Freigabe", d.h. die Entlassung von Stoffen aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung. Beim Betrieb und der Stilllegung von Atomkraftwerken und von Anlagen des Brennstoffkreislaufes (Brennelemente-Herstellung, Urananreicherung) fallen radioaktive Stoffe an, ebenso in der Nuklearmedizin und in der Forschung. Die Entscheidung, wie mit den unterschiedlich kontaminierten Materialien sach- und umweltgerecht zu verfahren ist, ist Gegenstand des Freigabeverfahrens. Die Frage, wann Stoffe, die der Strahlenschutzüberwachung unterliegen, in dem Sinne "unbedenklich" sind, dass ihr Eintritt oder Wiedereintritt in den Wirtschaftskreislauf verantwortbar ist, ist in den letzten Jahren sowohl national als auch in europäischen und internationalen Wissenschaftler- und Expertengremien intensiv diskutiert worden. Sie bewegt sich in dem Spannungsfeld, dass einerseits bereits geringe Strahlendosen schädliche Folgen haben können, andererseits aber auch in der Natur Radioaktivität vorkommt, die zu nicht vermeidbaren Dosen führt. Es galt also, einen Wert für diese "Unbedenklichkeit" zu ermitteln, der dem wissenschaftlichen Kenntnisstand über die Wirkung der Radioaktivität umfassend Rechnung trägt, ohne zu grundlegenden Wertungswidersprüchen insbesondere
3 Page 3 sur 5 mit der natürlichen Radioaktivität zu kommen. Im Zuge dieser wissenschaftlichen Diskussionen und Prüfungen hat sich mittlerweile ein internationaler Maßstab durchgesetzt, wonach eine Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung dann verantwortet werden kann, wenn sie zu Strahlenexpositionen führt, die allenfalls im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung liegen. Diese Dosis von 10 Mikrosievert pro Jahr liegt weit unterhalb der Dosen durch natürliche radioaktive Strahlung und unterhalb der Strahlungspegel, die zeitweise im Alltag auftreten. So liegt die natürliche Strahlenbelastung in Deutschland durchschnittlich bei Mikrosievert pro Jahr, typische Werte einer Röntgenaufnahme betragen ca. 100 Mikrosievert bis 1000 Mikrosievert, und bei einem Nordatlantikflug ergeben sich ca. 100 Mikrosievert. Auf der Grundlage dieses 10-Mikrosievert-Konzeptes sind die in der Novelle festgeschriebenen Freigabewerte für die Verwertung und Beseitigung der für Deutschland prognostizierten großen Materialmassen ermittelt worden. Die Novelle der Strahlenschutzverordnung zeigt nunmehr einen Weg auf, geringfügig radioaktive Stoffe je nach ihrer Kontamination sachgerecht zu behandeln und verantwortungsvoll und umweltbewusst zu entsorgen. Durch die Festschreibung eines transparenten Verfahrens kann der Weg der Stoffe nachvollzogen und Missbrauch vermieden werden. Die bundeseinheitlichen Vorgaben der Novelle lösen das bisherige uneinheitliche, einzelfallbezogene Vorgehen der Länder ab. Der Schutz des werdenden Lebens bei beruflich strahlenexponierten Arbeitnehmerinnen wird durch besondere Grenzwerte und verstärkte Schutzanforderungen verbessert. Für ein ungeborenes Kind, das aufgrund der Tätigkeit der Mutter einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, wird ein Grenzwert für die effektive Dosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren Ende von 1 Millisievert festgelegt. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 der EU-Grundnormen. Die Novelle verbessert weiter den Schutz des ungeborenen Lebens bei beruflicher Strahlenexposition gebärfähiger Frauen. Zum Schutz des ungeborenen Lebens bei noch nicht erkannter Schwangerschaft beträgt der Grenzwert für die berufliche Strahlenexposition gebärfähiger Frauen künftig 2 Millisievert für die über im Monat kumulierte Dosis an der Gebärmutter (bisher 5 Millisievert). Hohen strahlenschutzrechtlichen Anforderungen wird künftig auch der medizinische Bereich unterworfen, indem beispielsweise Pflichten zum verstärkten Einsatz von Medizinphysik-Experten im diagnostischen und therapeutischen Bereich festgelegt sowie Qualitätskontrollen durch Ärztliche Stellen eingeführt werden. In das Verfahren zur Genehmigung einer Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der medizinischen Forschung, für das das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig sein wird, wird künftig eine unabhängige Ethikkommission einbezogen, die die Berücksichtigung ethischer, ärztlicher und rechtlicher Gesichtspunkte sicherstellt. Ein Schwerpunkt der Verordnung ist die neue Regelung zum Schutz vor natürlich in der Umwelt vorkommenden radioaktiven Stoffen und natürlich vorkommender Strahlung. Es werden Strahlenschutzanforderungen bei Expositionen aus natürlichen Strahlungsquellen für Arbeitskräfte festgelegt. Vorsorge-, Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sowie ein Grenzwert von 20 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr vorgeschrieben. Einbezogen wird dabei auch ausdrücklich Flugpersonal hinsichtlich kosmischer Strahlung. Die Betreiber von Flugzeugen werden zur Ermittlung der Strahlenexposition ihres fliegenden Personals verpflichtet, sobald die effektive Dosis im Kalenderjahr 1 Millisievert überschreiten kann. Der Grenzwert für fliegendes Personal für die effektive Dosis durch kosmische Strahlung beträgt 20 Millisievert pro Kalenderjahr. Abgelöst wird das bislang fortgeltende DDR-Strahlenschutzrecht hinsichtlich des Schutzes von Arbeitskräften bei der Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranbergbaus. html von juris [
4 Page 4 sur 5 StrlSchV - Strahlenschutzverordnung Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen Stand: 18. Juni 2002 Mit der neuen Strahlenschutzverordnung wird der Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiver Strahlung auf eine neue Grundlage gestellt. Im Zuge des umfangreichen Novellierungsvorhabens werden in ersten Linie europäische Vorgaben der Richtlinien 96/29/EURATOM ("EURATOM-Grundnormen") und 97/43/EURATOM ("Patientenschutz-Richtlinie") in deutsches Recht umgesetzt. Das PDF-Dokument sowie die Textversion [ sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) 373 KByte [/files/s/allgemein/application//begruendung.] 358 Begründung hierzu 16 KByte [/files/s/allgemein/application//freigabe.] 15 Novellierung der Strahlenschutzverordnung - Das Konzept der Freigabe KByte [/files/s/allgemein/application//eu_richtlinie01.] 780 Richtlinie 96/29/Euratom (Grundnormen) vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen 23 KByte [/files/s/allgemein/application//eu_richtlinie03.] 24 Richtlinie 97/43/EURATOM (Patientenschutz) des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM 17 KByte [/files/s/allgemein/application//eu_richtlinie02.] 17 Richtlinie 89/618/Euratom (Information) des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen
5 Page 5 sur 5 Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen 675 KByte [/files/s/allgemein/application//89.] 675 Strahlenschutzverordnung 1989 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverord-nung - StrlSchV) vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I Seite 2905, 1977 S. 184, 269) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, ber. S. 1926) (BGBl. III ), zuletzt geändert durch die Vierte Änderungsverordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2113) Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Download [/downloads/verschiedenes/doc/3621.php]. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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