Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen. radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

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1 Strahlenschutz

2 genauer: Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen noch genauer: Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung aus der zielgerichteten Nutzung bei Tätigkeiten

3 Das waren Überschriften aus der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die heutige Unterweisung erfüllt eine Bestimmung dieser Verordnung, nämlich den 38 (Unterweisung). Eine weitere Verordnung, die Röntgenverordnung (RöV), betrifft den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen. Da ist es der 36, der eine jährlich wiederholte Unterweisung verlangt. Die Bestimmungen der beiden Verordnungen sind im wesentlichen gleich oder zumindest sinngemäß vergleichbar, so daß die Unterweisung für beide gilt.

4 Wenn denn diese Schutzverordnungen existieren, liegt der Schluß nahe, daß der Umgang mit ionisierender Strahlung gewisse Risiken mit sich bringt: Die gleichen mit dieser Strahlung provozierten physikalischen Phänomene, die uns bei Experimenten Erkenntnisse über das Wesen der Natur ermöglichen, haben das Potential, in lebendem Gewebe (damit sind wir alle gemeint) schwerwiegende Schäden anzurichten.

5 Man kann im Einzelfall nicht vorhersagen, welcher Schaden genau hervorgerufen wird nach welchem Strahlenereignis, da geschieht vieles (nur) nach statistischen Gesetzen, oder die Natur ist hier eigensinniger als unser Wunschdenken es möchte. Aber: Im wesentlichen ist ein Schaden umso größer oder umso wahrscheinlicher, je mehr Energie im betreffenden Gewebe von der ionisierenden Strahlung hierauf übertragen wurde, und es gibt eine Abhängigkeit auch von der Art der Strahlung (Photonen, geladene oder ungeladene Teilchen). Dieser Erkenntnis trägt die physikalische Größe und deren Maßeinheit, mit der im Strahlenschutz die fundamentalen Grenzwerte festgelegt sind, Rechnung:

6 > die hier weniger wichtige Energiedosis, gemessen in Gray = Joule/Kilogramm oder Gy = J/kg und (diese Größe war gemeint auf der vorigen Seite): > die sogenannte Äquivalentdosis, die sich aus der Energiedosis durch die Multiplikation mit einem Bewertungsfaktor ergibt, gemessen in Sievert (Sv) Dieser Faktor, der die unterschiedliche Wirkung der Strahlenarten berücksichtigt, beträgt: für Röntgen- und Beta- und Gammastrahlen 1 für schnelle Neutronen 5-10 für langsame Neutronen 2-5 für Alphastrahlen und sonstige schwere Teilchen 20

7 Ein wichtiger Grenzwert: Zu einem Kontrollbereich muß ein Bereich erklärt werden, wenn hier eine Äquivalentdosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr (6 msv/a) erreicht werden kann. Das ist nach vernünftigem Ermessen auf unserem Institutsgelände nirgendwo gegeben. Zum Vergleich: durchschnittliche künstliche Strahlenbelastung, vor allem Röntgendiagnostik: ~ 2mSv/a durchschnittliche natürliche, auch zivilisatorisch beeinflußte, Strahlenbelastung: ~ 2mSv/a

8 Wo es strahlt, muß gekennzeichnet werden, vorzugsweise mit genormten Symbolen. Wenn Sie als nicht Beteiligter irgendwo etwas nicht verstehen, weil unklar gekennzeichnet ist oder es sonstwie verdächtig aussieht: Bitten Sie die Beteiligten um Auskunft! Fragen Sie Ihren Strahlenschutzbeauftragten! Weiter ins Detail gehende Unterweisungen, gegebenenfalls (strahlenmeß-)technische Unterstützung bei der Gestaltung eines Experimentierplatzes erhalten Mitarbeiter, die tatsächlich mit ionisierender Strahlung zu tun haben.

9 Einiges zur personellen Besetzung des Strahlenschutz: Die/Der Strahlenschutzverantwortliche ist die Person, die im Rahmen einer Genehmigung nach StrlSchV oder RöV unser Institut gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtlich und verantwortlich vertritt. Sowas ist im allgemeinen der Chef der Firma, bei uns die Präsidentin oder der Präsident der Universität. Die Funktion der/des Strahlenschutzverantwortlichen werden aufgrund einer Weisung des Universitäts- Präsidiums wahrgenommen von den Dekanen und den Department-Leitern oder von anderen geeigneten Personen in ihrem jeweiligen Umfeld. Bei uns ist es eine andere geeignete Person: Herr Prof. Dr. Robert Klanner

10 Der Strahlenschutzverantwortliche ernennt eine ausreichende Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten, das sind die Personen, die in den Arbeitsabläufen die Inhalte der StrlSchV und der RöV umsetzen müssen, ebenso wie eventuelle mit den Betriebs- und Umgangsgenehmigungen verbundenen behördliche Auflagen. Strahlenschutzbeauftragte müssen, bevor sie für diese Funktion bestellt werden, in behördlich anerkannten Lehrgängen die sogenannte Fachkunde erwerben.

11 Strahlenschutzbeauftragte in unserem Insitut sind: Herr Rüdiger Eggerstorf Herr Jürgen Hauk StrlSchV RöV Herr Michael Matysek StrlSchV (ab Dez. 2009) Herr Ernst Möller StrlSchV, RöV Herr Dr. Claus Pegel StrlSchV (bis Dez. 2009) Herr Dr. Marek Wieland RöV

12 Noch Fragen? Ich freue mich besonders über solche, die ich beantworten kann. Vielen Dank für Ihr Lesen und Zuhören

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