Der Genehmigungsantrag muss ausweisen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des 9 Abs. 1 und 2 StrlSchV erfüllt werden.

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1 Merkpostenliste zum Antrag auf Genehmigung gemäß 7 StrlSchV zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen - z. B. in Radionuklidlabors (in-vitro Diagnostik, Markierung) u. a. Der Genehmigungsantrag muss ausweisen, dass die Genehmigungsvoraussetzungen des 9 Abs. 1 und 2 StrlSchV erfüllt werden. Folgende Angaben sind erforderlich: 1. Darlegung der Gründe und Ziele der Verwendung radioaktiver Stoffe für die beantragten Verfahren 2. Genehmigungsinhaber 2.1. Betriebsnummer gemäß Bundesanstalt für Arbeit 2.2. Kopie der Eintragung ins Handelsregister (bei Personen- und Kapitalgesellschaften) oder Kopie der Eintragung in der Handwerksrolle oder Kopie des Zulassungsbescheids der Kassenärztlichen Vereinigung 2.3. Strahlenschutzverantwortlicher SSV ( 31 Abs. 1 StrlSchV) Name, Vorname (bei juristischen Personen der zur Wahrnehmung der Aufgaben des SSV berechtigten Person) Geburtsdatum, -ort Anschrift Staatsangehörigkeit Telefon- und Fax-Nr. (dienstlich); Adresse der Strahlenschutzverantwortliche bzw. die zur Vertretung berechtigte Person hat ein Führungszeugnis zu erbringen (ausgenommen Angestellte oder Beamte im öffentlichen Dienst) 3. Strahlenschutzbeauftragte und Fachkunde 3.1. Strahlenschutzbeauftragter SSB ( 31 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV) Name, Vorname Geburtsdatum, -ort Anschrift Staatsangehörigkeit Telefon- und Fax-Nr. (dienstlich, evtl. privat); Adresse Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz entsprechend 30 StrlSchV zuständige Behörde in Sachsen: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat 53 Pillnitzer Platz Dresden Dienstgebäude: Telefon: Telefax: Söbrigener Straße 3a, Haus 4 (0351) (0351) Thomas.Philipp@smul.sachsen.de Dresden (0351) (0351) Christiane.Mueller@smul.sachsen.de (0351) (0351) Walter.Niegoth@smul.sachsen.de zu erreichen: Bus Linie 83, Haltestelle Pillnitzer Platz

2 Personen, die noch keine Fachkundebescheinigung besitzen, können diese bei der zuständigen Stelle in Sachsen: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 53 beantragen, es sind die in der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde - Fachkunderichtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung - vom 18. Juni 2004 (GMBl. Nr. 40/ S. 799, GMBl. Nr S. 735) genannten Berufsabschlüsse, Strahlenschutzkurse sowie ausreichende praktische Erfahrung (Sachkunde) im Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nachzuweisen Fachkundegruppe: Genehmigungsbedürftiger Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen S4.1 Umgang mit radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten bis zum 10 5 fachen der Freigrenzen (Kursmodule: GH und OG; 39 Unterrichtseinheiten; erforderliche praktische Berufserfahrung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen: 3 bis 24 Monate abhängig vom Berufsabschluss) S4.2 Umgang mit radioaktiven Stoffen mit Aktivitäten über dem 10 5 fachen der Freigrenzen (Kursmodule: GH und OH; 54 Unterrichtseinheiten; erforderliche praktische Berufserfahrung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen: 6 bis 24 Monate abhängig vom Berufsabschluss im naturwissenschaftlich-technischen Bereich) S4.3 genehmigungsbedürftige Tätigkeiten entsprechend 6, 7, 9 und 9b Atomgesetz (Kursmodule: GH, OH, K; 60 Unterrichtseinheiten; erforderliche Sachkunde: 6 Monate für Hoch- und Fachschulabsolventen, 9 Monate für Techniker und Meister im naturwissenschaftlich-technischen Bereich) Die nachgewiesene Fachkunde ist aller fünf Jahre, in der Regel durch Besuch eines Aktualisierungskurses (Module AR, AU, AO; 9 Unterrichtseinheiten), zu aktualisieren Hinweis! Für die Ausstellung von Fachkundebescheinigungen ist ein entsprechender Antrag des Strahlenschutzverantwortlichen oder des vorgesehenen Strahlenschutzbeauftragten Voraussetzung. Die Verwaltungskosten der Fachkundebescheinigung werden ggf. zusammen mit den Verwaltungskosten des Gesamtgenehmigungsverfahrens vom LfULG erhoben Vertreter Vertreter des SSB Angaben wie unter Punkt Bestellung Die Strahlenschutzbeauftragten und erforderliche Vertreter sind vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich zu bestellen, wobei der innerbetriebliche Entscheidungsbereich abzugrenzen ist "sonst tätige Personen" Angaben über die beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen außer den SSB tätigen Personen Name, Alter, Geschlecht, Berufsausbildung/ -abschluss, Kenntnisse im Strahlenschutz - Seite 2 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

3 3.5. Einstufung der Mitarbeiter in die zutreffende Kategorie der strahlenexponierten Personen ( 54 StrlSchV), Teilkörperexpositionen (insbesondere der Hände) sind zu berücksichtigen Hinweis! Bei den entsprechenden Abschätzungen der möglichen Strahlenexposition der Mitarbeiter sollte auch geprüft werden, inwieweit beim beantragten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen Havarien, Unfälle oder Störfälle auftreten können, bei deren Beseitigung Strahlenexpositionen nach 58 und 59 StrlSchV nicht ausgeschlossen werden können Begründung (Vorlage einer rechnerischen Abschätzung) der Einstufung der Mitarbeiter 3.7. Geplante personendosimetrische Überwachungsmaßnahmen ( 41 StrlSchV und Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 1: Ermittlung der Körperdosis bei äußerer Strahlenexposition ( 40, 41,42 StrlSchV; 35 RöV) (GMBl Nr. 22 S. 410) 3.8. Abschätzung der Notwendigkeit einer regelmäßigen Inkorporationsüberwachung der Mitarbeiter, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen werden ( 41 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV und Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen, Teil 2: Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Inkorporationsüberwachung) vom (GmBl. Nr. 31/32 vom ; S. 623) Hinweise! Die Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition (Bekanntmachung im Bundesanzeiger 160 a und 160b vom ) sind beim Bundesamt für Strahlenschutz erhältlich. Bei Abstimmung mit dem LfULG kann diese Abschätzung auch zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. nach Erteilung der Umgangsgenehmigung) vorgenommen werden. 4. Beantragter Genehmigungsumfang 4.1. Angabe des Verwendungszwecks der radioaktiven Stoffe 4.2. Offene radioaktive Stoffe Lfd. Nr. Nuklid chem. Verbindung/ Pharmakon Umgangsaktivität* 1 durchschnittliche tägliche Arbeitsaktivität* 2 Bezugsaktivität pro Jahr * 1 Summe der gelagerten Aktivität, der gehandhabten Aktivität und der Aktivität von radioaktiven Reststoffen/Abfällen * 2 zur Durchführung der geplanten Verfahren täglich erforderliche Aktivität 4.3. Die beabsichtigten Verfahren sind kurz zu beschreiben, wobei erkennbar sein muss, welche Arbeitsschritte (erhitzen, chemische Reaktionen, Tracerversuche u. a.) zur Freisetzung der beantragten radioaktiven Stoffe führen können. - Seite 3 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

4 Gegebenenfalls ist nachzuweisen, dass diese Verfahren dem Stand der Wissenschaft entsprechen und die Anwendung von radioaktiven Stoffen notwendig und zu rechtfertigen ist ( 4 Abs. 1 StrlSchV) Kalibrier-, Prüfstrahler oder Vorrichtungen bzw. Messgeräte, die radioaktive Stoffe enthalten Lfd. Nr. Nuklid Strahlertyp max. Einzelaktivität Gesamtaktivität Hersteller/ Lieferer evtl. Einbauort/ Verwendungszweck Zertifikate der radioaktiven Strahler, Bauartzulassungen und sonstiger Angaben des Herstellers sind soweit vorhanden als Kopie beizufügen Hinweis! Kopien der Quellenzertifikate, Dichtheitsbescheinigungen 1 und ggf. Einbauprotokolle sind nach erfolgter Lieferung der Strahler nachzureichen! 4.5. Beantragung der Freigabe, Beseitigung bzw. Entsorgung radioaktiver Reststoffe Abgabe als radioaktive Abfälle an die Landessammelstelle ( 76 Abs. 4 StrlSchV) Angabe, welche beim beantragten Umgang anfallenden radioaktiven Abfälle an die Landessammelstelle abgeführt werden sollen Abgabe als sonstige radioaktive Stoffe an andere Genehmigungsinhaber (Reststoffe) Angabe, welche anfallenden Reststoffe in welcher Menge an Genehmigungsinhaber, die über eine Genehmigung nach 7 StrlSchV verfügen, abgegeben werden sollen Beantragung der uneingeschränkten Freigabe ( 29 Abs. 2 Nr. 1a StrlSchV) - Abklingabfälle Angabe für welche der unter 4.2 beantragten radioaktiven Stoffe und welche Mengen jährlich die Freigabe als nicht radioaktive Stoffe beantragt werden Angabe durch welche Maßnahmen, Messverfahren (Freigabemessung) festgestellt werden soll, dass für jedes Abklingabfallgebinde die Freigabewerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 i. V. m. den Festlegungen der Anlage IV Teil A Nr. 1 eingehalten werden Angabe, wie die Einhaltung der Oberflächenkontaminationswerte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 nachgewiesen werden soll 1 Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen (GMBl Nr. 27 S. 530; Änderung GMBl 2012 Nr S. 919) - Seite 4 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

5 Vorlage eines Musters der vorgesehenen Protokollierung ( 29 Abs. 3 und 70 Abs. 3 StrlSchV) Beantragung der Freigabe nach 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anlage III Tabelle 1 Spalten 9a bis 9d, 10, 10a StrlSchV Angabe der Stoffe bzw. Objekte, deren Freigabe beantragt wird, und des Verfahrens (z. B. Deponierung, Verbrennung, Rezyklierung u. a.) nach dem die Freigabe der radioaktiven oder kontaminierten Stoffe erfolgen soll Nachweis der Voraussetzungen des 29 Abs. 5 StrlSchV für das vorgesehene Freigabekonzept Hinweis! Der Antragsteller kann eine schriftliche Anfrage zur beabsichtigten Freigabe nach 29 Abs. 2 Nr. 2 StrlSchV stellen. Die Details des konkreten Verfahrens sind im Einzelfall mit dem LfULG abzustimmen Umgangsort genaue Anschrift mit Angabe der Etage und der Raumnummern 5. Baulicher Strahlenschutz, Ausrüstung und Strahlenschutzmaßnahmen entsprechend Stand von Wissenschaft und Technik 5.1. Nachweis, dass die zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen vorgesehenen Räume/Gebäude den Anforderungen der DIN Teil 1 entsprechen, dazu sind einzureichen: Baupläne - Grundriss und Schnitt (Maßstab 1:50 oder 1:100) Einrichtungsskizze Lageplan - benachbarte Räume, Gebäude, Gelände Beschreibung der vorgesehen/vorhandenen Ausstattung, Berücksichtigung des erforderlichen Brand- und Diebstahlschutzes (DIN 25422) Hinweis! Bis zum Vorliegen einer an die StrlSchV angepassten DIN sind für die Ermittlung der Schutzklassen die erforderlichen GJAZ-Werte nach Anlage IV Tabelle IV 1 Spalte 5 StrlSchV (in der Bekanntmachung vom ) durch die berechneten Werte der Inhalationszufuhrwerte (IZW) zu ersetzen. IZW = 0,02 Sv IZW - der Inhalationszufuhrwert in Bq h(g) h(g) - der Koeffizient für die effektive Dosis bei Inhalation 2 in Sv/Bq 5.2. Hochwasserschutzmaßnahmen (nachzuweisen von Antragstellern, deren Umgangsorte in gefährdeten Gebieten 3 liegen) Angabe, welche Räume/Gebäude, die zum Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen vorgesehen sind oder in denen radioaktive Stoffe und Abfälle gelagert werden sollen, durch Wassereinbruch (Hochwasser/Grund- 2 Bekanntmachung der Dosiskoeffizienten zur Berechnung der Strahlenexposition, Teil III Dosiskoeffizienten bei innerer beruflicher Strahlenexposition (Bundesanzeiger Nr. 160 b S vom ) 3 Beurteilung auf Grundlage der Daten und Erkenntnisse des Hochwassers vom August Seite 5 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

6 wasser; Defekt durchführender Wasser- und Abwasserleitungen u. a.) betroffen sein könnten Beschreibung, durch welche Maßnahmen die Sicherstellung der radioaktiven Stoffe bzw. Abfälle und die Vermeidung von Kontaminationen, die durch Wassereinbruch bedingt sind, im Ereignisfall erfolgen soll; ggf. sind erforderliche Informations- und Handlungsabläufe in die Strahlenschutzanweisung aufzunehmen. Hinweis! Im Ereignisfall muss auch die Sicherstellung von aufbewahrungspflichtigen Aufzeichnungen (gilt auch für elektronisch geführte) gewährleistet sein: z. B. Belege der Unterweisungen ( 38 Abs. 4 StrlSchV), Aufzeichnungen von Grenzwertüberschreitungen ( 42 Abs. 2 u. 3 StrlSchV), Nachweise der Funktionsprüfung/Wartung von Strahlungsmessgeräten ( 67 Abs. 2 StrlSchV) und insbesondere Buchführungsunterlagen ( 70 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 StrlSchV) Strahlenschutzberechnung Strahlenschutzplan Eintragung der Strahlenschutzbereiche (Kontrollbereich, Überwachungsbereich) Anordnung sämtlicher Räume mit Angabe der Wanddicken, bei Strahlenschutzwänden der Art und Dichte des Materials Angaben über die Nutzung der den Strahlenschutzbereichen benachbarten Räume Eintragung der für den Strahlenschutz relevanten Angaben über die Installation, besonders die Be- und Entlüftung sowie die Abwasserführung Strahlenschutzberechnung, sofern aufgrund der physikalischen Eigenschaften der beantragten Nuklide erforderlich rechnerische Ermittlung der Ortsdosisleistung an repräsentativen Aufenthaltsorten der Strahlenschutzbereiche, bezogen auf alle vorhandenen Strahlenquellen für die Auslegung von Abschirmungen sollten die Grenzwerte der effektiven Dosis für strahlenexponierte Personen bei Daueraufenthalt ( 36 Abs. 1 StrlSchV) zugrunde gelegt werden, sind Aufenthaltsplätze von Personen der Bevölkerung und Wohnbereiche zu berücksichtigen, müssen an diesen nachweislich 1 msv pro Kalenderjahr unterschritten werden Schutzausrüstungen Angabe der zur Verfügung stehenden lokalen Abschirmungen (z. B. Bleiburg, Tresor, Plexiglasboxen oder -wände, abgeschirmte Abfallbehälter, abgeschirmte Transportbehälter usw.) 5.4. Zur Verfügung stehende Messgeräte Aktivitätsmessung: jeweils Gerätebezeichnung, Hersteller, Baujahr, ggf. Bauartzulassung - Seite 6 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

7 Merkpostenliste zur Beantragung einer Umgangsgenehmigung nach 7 StrlSchV Kontaminationskontrollen: transportabler Kontaminationsmonitor, evtl. Hand-Fuß-Kleider-Monitor usw.; jeweils Gerätebezeichnung, Hersteller, Baujahr Dosisleistungsmessung: Gerät zur Ermittlung der Ortsdosisleistung an Arbeitsplätzen sollte möglichst verfügbar sein Zur Qualitätssicherung und Funktionskontrolle der Geräte erforderliche Prüfstrahler und Kalibrierquellen sind unter 4.4 aufzulisten 6. Umgebungsschutz Vorlage eines rechnerischen Nachweises ( 47 Abs. 4 StrlSchV), dass die zulässigen Aktivitätskonzentrationswerte nach Anlage VII Teil D für Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser aus Strahlenschutzbereichen eingehalten werden. Hinweise! - Der für die Ermittlung der Abwasseraktivitätskonzentration herangezogene Einleitpunkt ist im Strahlenschutzplan (s. Pkt ) einzutragen. Soweit nicht Gründe des Strahlenschutzes dagegensprechen (z.b. leichte Zugänglichkeit), kann beantragt werden, dass sich dieser Punkt außerhalb der Strahlenschutzbereiche befinden darf (z.b. Einleitpunkt an der Grundstücksgrenze u.a.). - Werden Rückhaltesysteme für radioaktives Abwasser oder Abklingbehälter installiert, ist deren technische Auslegung (insbesondere Volumenbilanz und Interlocksysteme) detailliert darzustellen. - Die Ermittlung der Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Luft ist nur für solche Einrichtungen sinnvoll und zu erbringen, die die Abluft über eine Lufttechnische Anlage mit einem definierten Fortluftvolumenstrom aus den Strahlenschutzbereichen abführen (vgl. Abschnitt 9 der DIN Teil 1) oder abführen müssen. - Es ist nachzuweisen, das die installierte Lufttechnische Anlage den Anforderungen entspricht 7. Deckungsvorsorge ( 10 Abs. 2 und 3 StrlSchV) Hinweis! Wenn die unter 4.2 beantragte Gesamtaktivität in der Summe das 10 5 fache der Freigrenzen (Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV) überschreitet, ist eine vorläufige Deckungszusage eines Haftpflichtversicherers nach 2 AHBStr vorzulegen. Über die Notwendigkeit und Höhe der Deckungsvorsorge wird im Genehmigungsverfahren in Abhängigkeit von der Umgangsaktivität der beantragten radioaktiven Stoffe und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entscheiden. 8. Weitere vorzulegende Unterlagen - Strahlenschutzanweisung - Dekontaminationsanweisung - Verhaltensregeln und Maßnahmen bei Unfällen/Störfällen - Freigabeanweisung für Abklingabfälle (wenn beantragt) - Seite 7 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

8 Der Genehmigungsantrag ist durch den Strahlenschutzverantwortlichen zu unterzeichnen. Diese Merkpostenliste ist kein Vordruck eines Genehmigungsantrags, sondern soll dem Antragsteller zur Erstellung des Antrags für eine Genehmigung nach 7 StrlSchV die notwendigen Hinweise und Erläuterungen bieten. Der Genehmigungsantrag kann formlos, möglichst auf Kopfbogen, gestellt werden. Im Antrag muss zweifelsfrei zum Ausdruck kommen, dass die Anwendung radioaktiver Stoffe gerechtfertigt ist, die Einhaltung von Grenzwerten nachgewiesen wird und alle notwendigen baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, Personen der Bevölkerung und der Umwelt getroffen werden. - Seite 8 Merkpostenliste offene radioaktive Stoffe Technik

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